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A-648/2020

A-648/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-06 · Deutsch CH

Verrechnungssteuer

Sachverhalt

A. Statutarischer Zweck der A._______ GmbH (früher: B._______ GmbH; nun: A._______ GmbH in Liquidation; nachstehend: Gesellschaft oder Beschwerdeführerin) war im Wesentlichen (...). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist D._______ (nachstehend: Geschäftsführer). Das Unternehmensdomizil liegt seit dem (...) 2015 in (...), davor in (...) (Internet-Handelsregisterauszug zur UID [...], abgerufen am 28. Oktober 2022). B. Anlässlich einer Domizilprüfung nahm die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz diverse Aufrechungen für das Steuerjahr 2012 vor. Mit Schreiben vom 23. März 2015 übermittelte sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (nachstehend: ESTV oder Vorinstanz) eine steueramtliche Meldung (Akten der Vorinstanz [ESTV-act.] 3 f.). C. Die ESTV eröffnete der Gesellschaft am 10. Dezember 2015, sie gehe gestützt auf die Veranlagungsverfügung für das Geschäftsjahr 2012 von geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 694'472.- aus, die der Verrechnungssteuer unterlägen. Sie bemass die Verrechnungssteuer mit 35 % hiervon, also Fr. 243'650.20, und forderte die Gesellschaft zur Bezahlung dieses Betrages oder Erhebung von Einwänden innert Frist auf (ESTV-act. 5). D. Die Beschwerdeführerin liess mehrere Fristerstreckungen - zuletzt bis zum 30. März 2016 - beantragen, ohne sich aber in der Sache zu äussern (ESTV-act. 6 bis 8). Auf die Mahnungen vom 9. und 27. September 2016 (ESTV-act. 9 f.) reagierte sie nicht. E. Die ESTV leitete die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2016 konnte schliesslich am 16. August 2017 am Wohnsitz des Geschäftsführers zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhob am selben Tag Rechtsvorschlag (ESTV-act.11 f.). F. Mit Erstentscheid vom 27. September 2018 (ESTV-act. 13) verpflichtete die ESTV die Beschwerdeführerin, ihr unverzüglich (Dispositiv-Ziff. 2) Fr. 243'369.10 (Fr. 243'065.20 Verrechnungssteuer und Fr. 303.90 Betreibungskosten) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1), zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. Januar 2013 auf dem Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 243'065.20 (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verrechnungssteuer sei den Leistungsbegünstigten zu überwälzen (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 5). G. Die Beschwerdeführerin liess am 27. Oktober 2017 Einsprache erheben (ESTV-act. 14). Sie beantragte, der Erstentscheid sei aufzuheben und mit einem neuen Entscheid sei zuzuwarten, bis das Verfahren bei der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz abgeschlossen sei. Die ESTV forderte die Beschwerdeführerin zur Erläuterung der geschäftlichen Zusammenhänge der einzelnen aufgerechneten Leistungen auf (ESTV-act. 17). Nach einem Vertreterwechsel und einer Fristerstreckung (ESTV-act. 18-21) liess die Beschwerdeführerin ihre Erläuterungen der ESTV schliesslich am 4. April 2019 zukommen, mit Ergänzung am 24. Mai 2019 (ESTV-act. 22 f.). H. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (ESTV-act. 24, fortan auch: angefochtener Entscheid) hiess die ESTV die Einsprache insoweit gut, als der Beginn des Zinsenlaufs neu auf dem 31. Januar 2013 festgesetzt wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und bestätigte den angefochtenen Erstentscheid. I. Die Beschwerdeführerin, nunmehr handelnd durch den Geschäftsführer, erhob am 31. Januar 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 11. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Korrektur- respektive ergänzende Eingabe ein. J. Nachdem der Beschwerdeführerin Verfügungen des Gerichts mehrmals nicht an die Domiziladresse zugestellt werden konnten, teilte der Geschäftsführer am 7. Februar 2020 telefonisch und am 1. März 2020 schriftlich mit, es sei inskünftig seine Privatadresse zu verwenden. War telefonisch von einer anstehenden Domizilverlegung dorthin die Rede, gab der Geschäftsführer schriftlich eine «p.A.»-Adresse bei der an der nämlichen Adresse domizilierten C._______ GmbH an, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum er selber ist. K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. L. Am 17. März 2020, 09:15 Uhr eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Beschwerdeführerin den Konkurs (...). M. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Geschäftsführer, hielt in ihrer Replik vom 6. April 2020 an den Anträgen auf Beschwerdeebene fest, gleichermassen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. Juni 2020. Die Beschwerdeführerin triplizierte am 16. Juni 2020. Weder in der Replik noch der Triplik wird die Konkurseröffnung erwähnt. N. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht (Zug) vom 18. August 2021 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (...). O. Anlässlich einer Kontrolle bei Vorbereitung des Urteilsreferates wurde das Bundesverwaltungsgericht des eröffneten Konkurses und des eingestellten Konkursverfahrens gewahr. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin mitzuteilen aufgefordert, ob sie angesichts der Sachlage die Beschwerde zurückziehen wolle. Verneinendenfalls solle sie darlegen, inwieweit die Verfahrenshandlungen des Geschäftsführers zwischen dem 17. März 2020 und dem 18. August 2021 von einer Vollmacht seitens der Konkursverwaltung gedeckt waren und inwieweit die Fortsetzung des Verfahrens dem Liquidiationszweck zudiene. P. Nach wiederholter Fristerstreckung liess sich die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2022 vernehmen. Sie stellte im Wesentlichen den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei weiterzuführen, stellte diverse Feststellungsbegehren und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei aufrecht zu erhalten. Q. Am 12. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. August 2022 an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_455/2022 vom 22. November 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.201), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-2283/2018 vom 15. April 2019 E. 1.1 m.w.H.).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist mit der angefochtenen Verfügung formell beschwert - zur materiellen Beschwer und dem Rechtsschutzinteresse vergleiche nachstehend (E. 3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG).

E. 1.5 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - aufschiebende Wirkung (Art. 51 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Zu klären ist die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers und allfällige Folgen aus dem Resultat.

E. 2.2.1 Mit der Konkurseröffnung wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220; OR]). Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation und die Befugnisse der Organe werden auf Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, sofern sie nicht von ihrer Natur her durch die Liquidatoren zu besorgen sind; im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG). Die Organe der Gesellschaft behalten ihre Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 738, Art. 739 Abs. 2, Art. 740 Abs. 5 OR i.V.m. Art. 821a OR).

E. 2.2.2 Zivilprozesse, in denen die Konkursitin Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse betreffen, werden mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Verwaltungsverfahren können unter denselben Voraussetzungen eingestellt werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG), d.h. die Frage der Einstellung ist ein Ermessensentscheid. Für die Anordnung einer Einstellung kommen namentlich Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Forderungen in Frage, die auf dem Schuldbetreibungs- und Konkursweg geltend gemacht werden und sich als eigentliche Konkursforderungen nicht von privatrechtlichen Ansprüchen unterscheiden (Wohlfahrt/Meyer Honegger, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. [BSK-SchKG II], N. 6a zu Art. 207 SchKG mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2 f.; zur strukturellen Nähe von Steuerprozessen zu Passivprozessen des Zivilrechts vgl. Wohlfahrt/Meyer Honegger in: BSK-SchKG II,- N. 23 zu Art. 207 SchKG).

E. 2.2.3 Die Konkursverwaltung besorgt die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte und vertritt diese insbesondere auch vor Gericht (Art. 240 SchKG). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Konkurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil des BGer BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2; Wohlfahrt/Meyer Honegger, in: BSK-SchKG II, N. 23 zu Art. 207 SchKG je m.w.H.).

E. 2.2.4 Mit Einstellung des Konkurses endet die Zuständigkeit der Konkursverwaltung zur Verwertung der Aktiven. Die Handlungsbefugnis der bisherigen Organe der konkursiten Gesellschaft beschränkt sich bis zu deren Löschung im Handelsregister aber auf die Aufgabe der Liquidation der Gesellschaft (Urteil des BGer 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014, E. 2.1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin respektive deren Geschäftsführer macht in der Eingabe vom 11. Oktober 2022 zur Frage seiner Prozessführungsbefugnis mehreres geltend:

E. 2.3.1 Die Beschwerdeführerin habe nach der Konkurseröffnung ein Verfahren auf Wiederherstellung des Termins der Konkursverhandlung angestrengt und bis vor Bundesgericht durchgezogen. Im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_716/2020 sei mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt worden, womit die Beschwerdeführerin ab da bis zum (abschlägigen) Urteil des Bundesgerichts am 7. Mai 2021 nicht im Konkurs gewesen sei.

E. 2.3.2 Die Beschwerde über die Steuerforderung der ESTV sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Damit gehöre diese Forderung, die ohnehin in ursächlichem Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Geschäftsführers stehe, nicht zur Konkursmasse.

E. 2.3.3 Das Konkursamt sei über das vorliegende Verfahren orientiert gewesen. Daraus folge zum Ersten, dass das Konkursamt die Forderung der ESTV nicht als zur Konkursmasse gehörig betrachtete. Aus der Rechtsprechung (konkret Urteil des BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3) ergebe sich, dass die vollständige Durchführung des Konkursverfahrens den Abschluss hängiger Prozesse voraussetze. Zum Zweiten folge daraus «konkludent» respektive «konkludent und in gutem Glauben» die «Legitimation der Beschwerdeführerin zur Prozessführungsbefugnis auch durch das Betreibungsamt Zug» (Eingabe, S. 8 und 12).

E. 2.3.4 Bis zur Zwischenverfügung vom 3. August 2022 habe keine am Verfahren beteiligte Instanz, insbesondere nicht das Bundesverwaltungsgericht, die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers in Zweifel gezogen. Dies, der Wortlaut der Zwischenverfügung wie auch der Umstand, dass das Konkursamt nicht zu einer Stellungnahme eingeladen wurde, bestätigten seine Prozessführungsbefugnis.

E. 2.4 Dazu fällt - in derselben Reihenfolge - Folgendes in Betracht:

E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde zum Nachweis der Prozessbevollmächtigung des Geschäftsführers für die nach dem 17. März 2020 erfolgten Prozesshandlungen, namentlich also für die Replik und Triplik, aufgefordert. Diese datierten vom 6. April 2020 und vom 16. Juni 2020 (Sachverhalt, Bst. M). Ein Beleg, dass die Konkurseröffnung zu diesen Zeitpunkten mittels aufschiebender Wirkung suspendiert gewesen wäre, liegt nicht vor. Ein solcher ist nach dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_716/2020 erst ab dem 30. September 2020 ausgewiesen, umfasst den fraglichen Zeitraum also nicht. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, sie habe die Forderung bezahlt, deren Vollstreckung seinerzeit zur Konkurseröffnung geführt habe. Ein formeller Widerruf des Konkurses im Sinne von Art. 195 SchKG ist jedoch weder dem Handelsregister zu entnehmen, noch wird ein solcher behauptet oder belegt.

E. 2.4.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Forderung werde erst mit deren rechtskräftiger Beurteilung zum Teil der Konkursmasse, geht am Kern der Sache - nämlich am Charakter des Konkurses als «Generalexekution» (vgl. Hunkeler, in: BSK SchKG II-, N. 1 f. zu Art. 197 SchKG) - vorbei. Zur Konkursmasse gehören grundsätzlich - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - sämtliche Aktiven (Art. 197 SchKG). Verbindlichkeiten werden nicht ausserhalb des Konkursverfahrens geklärt, sondern in dieses eingebettet (Art. 208 ff., Art. 232 ff., Art. 244 ff. SchKG; zu Art. 207 SchKG siehe vorne, E. 2.2.2). Ein hängiger Passivprozess (und ein diesem strukturell ähnlicher Steuerprozess, vgl. vorne, E. 2.2.2) stellt ein potentielles Passivum dar, wäre lege artis mittels einer Rückstellung in der Bilanz auszuweisen gewesen und könnte systemkonform nur durch die Konkursverwaltung geführt werden (Art. 240 SchKG; vorne, E. 2.2.3). Ein Weiterführen des Verfahrens abseits des Konkursverfahrens durch die bisherigen Organe ist systemwidrig und kein Beleg dafür, dass der Passivprozess nichts mit der Konkursmasse zu tun hat (siehe auch E. 2.4.4).

E. 2.4.3 Die Darstellung, das Konkursamt als Konkursverwaltung sei über das hängige Beschwerdeverfahren orientiert gewesen, ist nicht nachgewiesen und darüber hinaus sogar aktenwidrig. Aus den vorgelegten Belegen ergibt sich ein solches Wissen der Konkursverwaltung nicht, auch nicht ansatzweise. Vielmehr ist dem Schreiben des Konkursamtes an den Geschäftsführer vom 7. Oktober 2022 das Gegenteil zu entnehmen (vgl. Beilage 10 zur Eingabe vom 11. Oktober 2022: «Die Konkursverwaltung hatte weder Kenntnis vom vorliegenden Verfahren, noch liegen ihr die von Ihnen bei den Gerichten eingereichten Eingaben vor. Eine nachträgliche Genehmigung ist daher nicht möglich»). Die Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_50/2015 verkennt die Unterschiede der Einzelfälle: In jenem Fall ging es um den Konkursschluss in einem summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG). Vorliegend jedoch wurde das Verfahren mangels Aktiven (und ohnehin in Unkenntnis des hängigen Verfahrens) eingestellt (Art. 230 SchKG), d.h. es wurde das eigentliche Konkursverfahren gar nicht erst begonnen, weil die Aktiven voraussichtlich nicht einmal die Kosten eines summarischen Verfahrens zu decken vermochten (Art. 230 Abs. 1 SchKG) und kein Gläubiger innert Frist die Durchführung des Verfahrens (unter Sicherstellung dessen Kosten) verlangte (Art. 230 Abs. 2 SchKG).

E. 2.4.4 Die Berufung auf eine konkludente Bevollmächtigung gestützt auf den guten Glauben ist rechtsmissbräuchlich: Der Geschäftsführer liess das Konkursamt ebenso im Unwissen über dieses Verfahren wie die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht über den eröffneten Konkurs. Mit Blick auf den Verfahrensverlauf resultierte dies daraus, dass er zum einen eine Zustelladresse etablierte, die sicherstellte, dass Zustellungen des Gerichts nicht an die Konkursverwaltung gingen, und diesem gegenüber zum andern den Umstand der Konkurseröffnung bewusst verschwieg. Aus dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten (so der auf Art. 2 Abs. 2 ZGB gestützte gemeinrechtliche Grundsatz «Nemo auditur propriam turpitudinem allegans» [«niemand wird gehört, wenn er sich auf seine eigene Sittenwidrigkeit beruft»], der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, vgl. BGE 143 II 8 E. 7.6; 109 II 20 E. 2b).

E. 2.4.5 Gleiches gilt es zum Vorbringen zu sagen, keine der an diesem Verfahren beteiligten Instanzen - zu denen die Konkursverwaltung ohnehin nicht gehört - habe bislang die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers hinterfragt. Daraus eine Bestätigung derselben ableiten zu wollen, entspricht wiederum einer Berufung auf die eigene pflichtwidrige, auf Verschleierung ausgerichtete Handlung. Wie der Geschäftsführer der Zwischenverfügung vom 3. August 2022 eine Anerkennung seiner Prozessführungsbefugnis für die fragliche Periode entnehmen will, erschliesst sich nicht.

E. 2.5 Gemäss der bereits erwähnten Stellungnahme der Konkursverwaltung Zug vom 7. Oktober 2022 (Beilage 10 zur Eingabe vom 11. Oktober 2022; oben E. 2.4.2) hatte dieselbe von diesem Verfahren keine Kenntnis und erteilt auch keine nachträgliche Vollmacht bezüglich der dort nicht bekannten Replik und Triplik. Diese erfolgten folglich in vollmachtloser Stellvertretung und sind mangels nachträglicher Genehmigung ohne Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin (Art. 38 Abs. 1 OR). Sie sind nicht weiter beachtlich.

E. 3.1.1 Die drei Eintretensvoraussetzungen von Art. 48 VwVG müssen kumulativ erfüllt sein. Die formelle Beschwer (vorne, E. 1.4) ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Legitimation. Vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 3.1.2 Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der Beschwerdeführerin einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (zum Ganzen statt Vieler: BGE 141 II 14 E. 4.4, BVGE 2013/56 E. 1.3.1 je m.w.H.).

E. 3.1.3 Fehlt eine Voraussetzung der Beschwerdeführung bei Einreichung der Beschwerde, so ist darauf nicht einzutreten; fällt sie im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (BGE 139 II 404 E. 2.2; BVGE 2009/9 E. 3.3.1 je m.w.H.).

E. 3.1.4 Feststellungsbegehren sind gegenüber Begehren auf Leistung oder Gestaltung subsidiär; sie können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten. Sie sind nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebensogut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c m.w.H.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu ihren Rechtsschutzinteressen, soweit nachvollziehbar, im Wesentlichen ein Interesse an einem rechtskräftigen Entscheid über den Bestand der Forderung geltend. Die Forderung sei infolge fehlerhafter Buchhaltung durch zwei konsekutive Treuhandfirmen erhoben worden. Es bestünden folglich Haftungsansprüche, deren Substantiierung den Entscheid über den Nichtbestand der Verrechnungssteuerforderung und damit die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung voraussetze. Der Geschäftsführer als Kapitalgeber sei auch privat an der Fortführung des Verfahrens interessiert.

E. 3.3 Dazu fällt Folgendes in Betracht:

E. 3.3.1 Die Rechtsbegehren 2 bis 5 der Eingabe vom 11. Oktober 2022 sind Feststellungsbegehren ohne eigenständigen Gehalt; sie sind Teil der Begründung des Rechtsbegehrens 1 (gemäss welchem das Beschwerdeverfahren gemäss Beschwerde vom 31. Januar 2020 fortzusetzen sei), diesem somit als Voraussetzung (im Verständnis der Beschwerdeführerin) vorgelagert und gedanklich mitenthalten. Es besteht kein spezifisches Interesse, das eine Feststellung ausserhalb des Hauptantrags geböte. Auf diese Begehren ist nicht einzutreten.

E. 3.3.2 Dass die Beschwerdeführerin angeblich einen Haftungsprozess gegen eine oder zwei Treuhandfirmen führen soll, ist nicht ersichtlich. Dergleichen folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 5. Februar 2016 an den Geschäftsführer (Beilage 24 zur Eingabe vom 11. Oktober 2022); daraus ergibt sich einzig, dass jene diesem ein Schadenmeldeformular zustellte. Dass seither irgendetwas im Sinne einer Inanspruchnahme der Treuhandgesellschaften geschehen wäre, ist weder erkennbar noch ausgewiesen.

E. 3.3.3 Ein Haftungsprozess widerspräche ohnehin dem Status der Gesellschaft, die nach mangels Aktiven geschlossenem Konkursverfahren ihrer Löschung entgegendauert. Wollte die Gesellschaft Haftungsansprüche geltend machen, hätte zumindest ein summarisches Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) durchgeführt werden müssen, in dem sich allenfalls ein Gläubiger die Forderung hätte abtreten lassen können (Art. 260 SchKG). Offenbar aber erachtete das Konkursamt die Gesellschaft respektive dieses potentielle Aktivum nicht als ausreichend werthaltig, um das Verfahren durchzuführen (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Auch fand sich kein Gläubiger - auch nicht der Geschäftsführer -, der dies anders einschätzte und die Kosten des Verfahrens sicherstellen mochte (Art. 230 Abs. 2 SchKG).

E. 3.3.4 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ausführt, die Mangelhaftigkeit der Durchführung der Buchhaltung ergebe sich auch aus nachträglichen Anpassungen seitens des Steueramts Schwyz. Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund dieses Umstandes Haftungsansprüche substantiiert geltend gemacht wurden.

E. 3.3.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat für die Beschwerdeführerin keinen praktischen Nutzen mehr. Ihr verbleibender Zweck ist der der Liquidation. Dieser diente selbst ein vollständiges Obsiegen nicht zu, hätte es doch - von der Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses abgesehen - keinen Zufluss von Aktiven, sondern einzig eine Nichterhöhung von Passiven zufolge.

E. 3.3.6 Der Geschäftsführer als Privatperson ist nicht Partei in diesem Verfahren. Seine eigenen Interessen sind für das Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft nicht von Belang.

E. 3.4 Insgesamt ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1.3), soweit darauf nicht bereits nicht einzutreten ist (E. 3.3.1).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).

E. 5.2 Das Verfahren wird vorliegend aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos, also strukturell wegen eines Nichteintretensgrundes (E. 3.1.3). Dieser wiederum gründet im Status der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bewirkte damit die Gegenstandslosigkeit, die Verfahrenskosten sind ihr aufzuerlegen. Sie werden aufgrund der massgeblichen Regeln (Art. 1 ff. VGKE) und in Berücksichtigung des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'000.- festgesetzt und dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'500.- entnommen. Die restanzlichen Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

E. 5.3 Der als unterliegend geltenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Iris Widmer Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.05.2023 (9C_56/2023) Abteilung I A-648/2020 Abschreibungsentscheidvom 6. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______ GmbH in Liquidation, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verrechnungssteuer; geldwerte Leistungen. Sachverhalt: A. Statutarischer Zweck der A._______ GmbH (früher: B._______ GmbH; nun: A._______ GmbH in Liquidation; nachstehend: Gesellschaft oder Beschwerdeführerin) war im Wesentlichen (...). Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist D._______ (nachstehend: Geschäftsführer). Das Unternehmensdomizil liegt seit dem (...) 2015 in (...), davor in (...) (Internet-Handelsregisterauszug zur UID [...], abgerufen am 28. Oktober 2022). B. Anlässlich einer Domizilprüfung nahm die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz diverse Aufrechungen für das Steuerjahr 2012 vor. Mit Schreiben vom 23. März 2015 übermittelte sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (nachstehend: ESTV oder Vorinstanz) eine steueramtliche Meldung (Akten der Vorinstanz [ESTV-act.] 3 f.). C. Die ESTV eröffnete der Gesellschaft am 10. Dezember 2015, sie gehe gestützt auf die Veranlagungsverfügung für das Geschäftsjahr 2012 von geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 694'472.- aus, die der Verrechnungssteuer unterlägen. Sie bemass die Verrechnungssteuer mit 35 % hiervon, also Fr. 243'650.20, und forderte die Gesellschaft zur Bezahlung dieses Betrages oder Erhebung von Einwänden innert Frist auf (ESTV-act. 5). D. Die Beschwerdeführerin liess mehrere Fristerstreckungen - zuletzt bis zum 30. März 2016 - beantragen, ohne sich aber in der Sache zu äussern (ESTV-act. 6 bis 8). Auf die Mahnungen vom 9. und 27. September 2016 (ESTV-act. 9 f.) reagierte sie nicht. E. Die ESTV leitete die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2016 konnte schliesslich am 16. August 2017 am Wohnsitz des Geschäftsführers zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhob am selben Tag Rechtsvorschlag (ESTV-act.11 f.). F. Mit Erstentscheid vom 27. September 2018 (ESTV-act. 13) verpflichtete die ESTV die Beschwerdeführerin, ihr unverzüglich (Dispositiv-Ziff. 2) Fr. 243'369.10 (Fr. 243'065.20 Verrechnungssteuer und Fr. 303.90 Betreibungskosten) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 1), zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. Januar 2013 auf dem Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 243'065.20 (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verrechnungssteuer sei den Leistungsbegünstigten zu überwälzen (Dispositiv-Ziff. 3). Schliesslich wurde der Rechtsvorschlag aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 5). G. Die Beschwerdeführerin liess am 27. Oktober 2017 Einsprache erheben (ESTV-act. 14). Sie beantragte, der Erstentscheid sei aufzuheben und mit einem neuen Entscheid sei zuzuwarten, bis das Verfahren bei der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz abgeschlossen sei. Die ESTV forderte die Beschwerdeführerin zur Erläuterung der geschäftlichen Zusammenhänge der einzelnen aufgerechneten Leistungen auf (ESTV-act. 17). Nach einem Vertreterwechsel und einer Fristerstreckung (ESTV-act. 18-21) liess die Beschwerdeführerin ihre Erläuterungen der ESTV schliesslich am 4. April 2019 zukommen, mit Ergänzung am 24. Mai 2019 (ESTV-act. 22 f.). H. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2019 (ESTV-act. 24, fortan auch: angefochtener Entscheid) hiess die ESTV die Einsprache insoweit gut, als der Beginn des Zinsenlaufs neu auf dem 31. Januar 2013 festgesetzt wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und bestätigte den angefochtenen Erstentscheid. I. Die Beschwerdeführerin, nunmehr handelnd durch den Geschäftsführer, erhob am 31. Januar 2020 gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 11. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Korrektur- respektive ergänzende Eingabe ein. J. Nachdem der Beschwerdeführerin Verfügungen des Gerichts mehrmals nicht an die Domiziladresse zugestellt werden konnten, teilte der Geschäftsführer am 7. Februar 2020 telefonisch und am 1. März 2020 schriftlich mit, es sei inskünftig seine Privatadresse zu verwenden. War telefonisch von einer anstehenden Domizilverlegung dorthin die Rede, gab der Geschäftsführer schriftlich eine «p.A.»-Adresse bei der an der nämlichen Adresse domizilierten C._______ GmbH an, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum er selber ist. K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. L. Am 17. März 2020, 09:15 Uhr eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Beschwerdeführerin den Konkurs (...). M. Die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Geschäftsführer, hielt in ihrer Replik vom 6. April 2020 an den Anträgen auf Beschwerdeebene fest, gleichermassen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 2. Juni 2020. Die Beschwerdeführerin triplizierte am 16. Juni 2020. Weder in der Replik noch der Triplik wird die Konkurseröffnung erwähnt. N. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht (Zug) vom 18. August 2021 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (...). O. Anlässlich einer Kontrolle bei Vorbereitung des Urteilsreferates wurde das Bundesverwaltungsgericht des eröffneten Konkurses und des eingestellten Konkursverfahrens gewahr. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin mitzuteilen aufgefordert, ob sie angesichts der Sachlage die Beschwerde zurückziehen wolle. Verneinendenfalls solle sie darlegen, inwieweit die Verfahrenshandlungen des Geschäftsführers zwischen dem 17. März 2020 und dem 18. August 2021 von einer Vollmacht seitens der Konkursverwaltung gedeckt waren und inwieweit die Fortsetzung des Verfahrens dem Liquidiationszweck zudiene. P. Nach wiederholter Fristerstreckung liess sich die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2022 vernehmen. Sie stellte im Wesentlichen den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei weiterzuführen, stellte diverse Feststellungsbegehren und beantragte, die aufschiebende Wirkung sei aufrecht zu erhalten. Q. Am 12. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 3. August 2022 an das Bundesgericht. Mit Urteil 2C_455/2022 vom 22. November 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.201), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-2283/2018 vom 15. April 2019 E. 1.1 m.w.H.). 1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist mit der angefochtenen Verfügung formell beschwert - zur materiellen Beschwer und dem Rechtsschutzinteresse vergleiche nachstehend (E. 3). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 1.5 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - aufschiebende Wirkung (Art. 51 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Zu klären ist die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers und allfällige Folgen aus dem Resultat. 2.2 2.2.1 Mit der Konkurseröffnung wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220; OR]). Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation und die Befugnisse der Organe werden auf Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, sofern sie nicht von ihrer Natur her durch die Liquidatoren zu besorgen sind; im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1; SchKG). Die Organe der Gesellschaft behalten ihre Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist (Art. 738, Art. 739 Abs. 2, Art. 740 Abs. 5 OR i.V.m. Art. 821a OR). 2.2.2 Zivilprozesse, in denen die Konkursitin Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse betreffen, werden mit Ausnahme dringlicher Fälle eingestellt (Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Verwaltungsverfahren können unter denselben Voraussetzungen eingestellt werden (Art. 207 Abs. 2 SchKG), d.h. die Frage der Einstellung ist ein Ermessensentscheid. Für die Anordnung einer Einstellung kommen namentlich Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Forderungen in Frage, die auf dem Schuldbetreibungs- und Konkursweg geltend gemacht werden und sich als eigentliche Konkursforderungen nicht von privatrechtlichen Ansprüchen unterscheiden (Wohlfahrt/Meyer Honegger, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. [BSK-SchKG II], N. 6a zu Art. 207 SchKG mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2 f.; zur strukturellen Nähe von Steuerprozessen zu Passivprozessen des Zivilrechts vgl. Wohlfahrt/Meyer Honegger in: BSK-SchKG II,- N. 23 zu Art. 207 SchKG). 2.2.3 Die Konkursverwaltung besorgt die zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte und vertritt diese insbesondere auch vor Gericht (Art. 240 SchKG). Der Wegfall der Prozessführungsbefugnis bei Konkurseröffnung bildet das Gegenstück zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das Massevermögen im Sinn von Art. 204 SchKG. Dies schliesst beispielsweise aus, dass der Gemeinschuldner, trotz eröffneten Konkurses, die Beschwerde an das Bundesgericht erklärt (Urteil des BGer BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2.2; Wohlfahrt/Meyer Honegger, in: BSK-SchKG II, N. 23 zu Art. 207 SchKG je m.w.H.). 2.2.4 Mit Einstellung des Konkurses endet die Zuständigkeit der Konkursverwaltung zur Verwertung der Aktiven. Die Handlungsbefugnis der bisherigen Organe der konkursiten Gesellschaft beschränkt sich bis zu deren Löschung im Handelsregister aber auf die Aufgabe der Liquidation der Gesellschaft (Urteil des BGer 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014, E. 2.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin respektive deren Geschäftsführer macht in der Eingabe vom 11. Oktober 2022 zur Frage seiner Prozessführungsbefugnis mehreres geltend: 2.3.1 Die Beschwerdeführerin habe nach der Konkurseröffnung ein Verfahren auf Wiederherstellung des Termins der Konkursverhandlung angestrengt und bis vor Bundesgericht durchgezogen. Im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_716/2020 sei mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt worden, womit die Beschwerdeführerin ab da bis zum (abschlägigen) Urteil des Bundesgerichts am 7. Mai 2021 nicht im Konkurs gewesen sei. 2.3.2 Die Beschwerde über die Steuerforderung der ESTV sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Damit gehöre diese Forderung, die ohnehin in ursächlichem Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Geschäftsführers stehe, nicht zur Konkursmasse. 2.3.3 Das Konkursamt sei über das vorliegende Verfahren orientiert gewesen. Daraus folge zum Ersten, dass das Konkursamt die Forderung der ESTV nicht als zur Konkursmasse gehörig betrachtete. Aus der Rechtsprechung (konkret Urteil des BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3) ergebe sich, dass die vollständige Durchführung des Konkursverfahrens den Abschluss hängiger Prozesse voraussetze. Zum Zweiten folge daraus «konkludent» respektive «konkludent und in gutem Glauben» die «Legitimation der Beschwerdeführerin zur Prozessführungsbefugnis auch durch das Betreibungsamt Zug» (Eingabe, S. 8 und 12). 2.3.4 Bis zur Zwischenverfügung vom 3. August 2022 habe keine am Verfahren beteiligte Instanz, insbesondere nicht das Bundesverwaltungsgericht, die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers in Zweifel gezogen. Dies, der Wortlaut der Zwischenverfügung wie auch der Umstand, dass das Konkursamt nicht zu einer Stellungnahme eingeladen wurde, bestätigten seine Prozessführungsbefugnis. 2.4 Dazu fällt - in derselben Reihenfolge - Folgendes in Betracht: 2.4.1 Die Beschwerdeführerin wurde zum Nachweis der Prozessbevollmächtigung des Geschäftsführers für die nach dem 17. März 2020 erfolgten Prozesshandlungen, namentlich also für die Replik und Triplik, aufgefordert. Diese datierten vom 6. April 2020 und vom 16. Juni 2020 (Sachverhalt, Bst. M). Ein Beleg, dass die Konkurseröffnung zu diesen Zeitpunkten mittels aufschiebender Wirkung suspendiert gewesen wäre, liegt nicht vor. Ein solcher ist nach dem bundesgerichtlichen Urteil 5A_716/2020 erst ab dem 30. September 2020 ausgewiesen, umfasst den fraglichen Zeitraum also nicht. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin zwar, sie habe die Forderung bezahlt, deren Vollstreckung seinerzeit zur Konkurseröffnung geführt habe. Ein formeller Widerruf des Konkurses im Sinne von Art. 195 SchKG ist jedoch weder dem Handelsregister zu entnehmen, noch wird ein solcher behauptet oder belegt. 2.4.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Forderung werde erst mit deren rechtskräftiger Beurteilung zum Teil der Konkursmasse, geht am Kern der Sache - nämlich am Charakter des Konkurses als «Generalexekution» (vgl. Hunkeler, in: BSK SchKG II-, N. 1 f. zu Art. 197 SchKG) - vorbei. Zur Konkursmasse gehören grundsätzlich - mit hier nicht interessierenden Ausnahmen - sämtliche Aktiven (Art. 197 SchKG). Verbindlichkeiten werden nicht ausserhalb des Konkursverfahrens geklärt, sondern in dieses eingebettet (Art. 208 ff., Art. 232 ff., Art. 244 ff. SchKG; zu Art. 207 SchKG siehe vorne, E. 2.2.2). Ein hängiger Passivprozess (und ein diesem strukturell ähnlicher Steuerprozess, vgl. vorne, E. 2.2.2) stellt ein potentielles Passivum dar, wäre lege artis mittels einer Rückstellung in der Bilanz auszuweisen gewesen und könnte systemkonform nur durch die Konkursverwaltung geführt werden (Art. 240 SchKG; vorne, E. 2.2.3). Ein Weiterführen des Verfahrens abseits des Konkursverfahrens durch die bisherigen Organe ist systemwidrig und kein Beleg dafür, dass der Passivprozess nichts mit der Konkursmasse zu tun hat (siehe auch E. 2.4.4). 2.4.3 Die Darstellung, das Konkursamt als Konkursverwaltung sei über das hängige Beschwerdeverfahren orientiert gewesen, ist nicht nachgewiesen und darüber hinaus sogar aktenwidrig. Aus den vorgelegten Belegen ergibt sich ein solches Wissen der Konkursverwaltung nicht, auch nicht ansatzweise. Vielmehr ist dem Schreiben des Konkursamtes an den Geschäftsführer vom 7. Oktober 2022 das Gegenteil zu entnehmen (vgl. Beilage 10 zur Eingabe vom 11. Oktober 2022: «Die Konkursverwaltung hatte weder Kenntnis vom vorliegenden Verfahren, noch liegen ihr die von Ihnen bei den Gerichten eingereichten Eingaben vor. Eine nachträgliche Genehmigung ist daher nicht möglich»). Die Berufung auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_50/2015 verkennt die Unterschiede der Einzelfälle: In jenem Fall ging es um den Konkursschluss in einem summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG). Vorliegend jedoch wurde das Verfahren mangels Aktiven (und ohnehin in Unkenntnis des hängigen Verfahrens) eingestellt (Art. 230 SchKG), d.h. es wurde das eigentliche Konkursverfahren gar nicht erst begonnen, weil die Aktiven voraussichtlich nicht einmal die Kosten eines summarischen Verfahrens zu decken vermochten (Art. 230 Abs. 1 SchKG) und kein Gläubiger innert Frist die Durchführung des Verfahrens (unter Sicherstellung dessen Kosten) verlangte (Art. 230 Abs. 2 SchKG). 2.4.4 Die Berufung auf eine konkludente Bevollmächtigung gestützt auf den guten Glauben ist rechtsmissbräuchlich: Der Geschäftsführer liess das Konkursamt ebenso im Unwissen über dieses Verfahren wie die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht über den eröffneten Konkurs. Mit Blick auf den Verfahrensverlauf resultierte dies daraus, dass er zum einen eine Zustelladresse etablierte, die sicherstellte, dass Zustellungen des Gerichts nicht an die Konkursverwaltung gingen, und diesem gegenüber zum andern den Umstand der Konkurseröffnung bewusst verschwieg. Aus dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten (so der auf Art. 2 Abs. 2 ZGB gestützte gemeinrechtliche Grundsatz «Nemo auditur propriam turpitudinem allegans» [«niemand wird gehört, wenn er sich auf seine eigene Sittenwidrigkeit beruft»], der als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, vgl. BGE 143 II 8 E. 7.6; 109 II 20 E. 2b). 2.4.5 Gleiches gilt es zum Vorbringen zu sagen, keine der an diesem Verfahren beteiligten Instanzen - zu denen die Konkursverwaltung ohnehin nicht gehört - habe bislang die Prozessführungsbefugnis des Geschäftsführers hinterfragt. Daraus eine Bestätigung derselben ableiten zu wollen, entspricht wiederum einer Berufung auf die eigene pflichtwidrige, auf Verschleierung ausgerichtete Handlung. Wie der Geschäftsführer der Zwischenverfügung vom 3. August 2022 eine Anerkennung seiner Prozessführungsbefugnis für die fragliche Periode entnehmen will, erschliesst sich nicht. 2.5 Gemäss der bereits erwähnten Stellungnahme der Konkursverwaltung Zug vom 7. Oktober 2022 (Beilage 10 zur Eingabe vom 11. Oktober 2022; oben E. 2.4.2) hatte dieselbe von diesem Verfahren keine Kenntnis und erteilt auch keine nachträgliche Vollmacht bezüglich der dort nicht bekannten Replik und Triplik. Diese erfolgten folglich in vollmachtloser Stellvertretung und sind mangels nachträglicher Genehmigung ohne Verbindlichkeit für die Beschwerdeführerin (Art. 38 Abs. 1 OR). Sie sind nicht weiter beachtlich. 3. 3.1 3.1.1 Die drei Eintretensvoraussetzungen von Art. 48 VwVG müssen kumulativ erfüllt sein. Die formelle Beschwer (vorne, E. 1.4) ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung der Legitimation. Vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 3.1.2 Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der Beschwerdeführerin einen praktischen Vorteil zu verschaffen. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (zum Ganzen statt Vieler: BGE 141 II 14 E. 4.4, BVGE 2013/56 E. 1.3.1 je m.w.H.). 3.1.3 Fehlt eine Voraussetzung der Beschwerdeführung bei Einreichung der Beschwerde, so ist darauf nicht einzutreten; fällt sie im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache gegenstandslos und das Verfahren ist abzuschreiben (BGE 139 II 404 E. 2.2; BVGE 2009/9 E. 3.3.1 je m.w.H.). 3.1.4 Feststellungsbegehren sind gegenüber Begehren auf Leistung oder Gestaltung subsidiär; sie können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten. Sie sind nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebensogut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zu ihren Rechtsschutzinteressen, soweit nachvollziehbar, im Wesentlichen ein Interesse an einem rechtskräftigen Entscheid über den Bestand der Forderung geltend. Die Forderung sei infolge fehlerhafter Buchhaltung durch zwei konsekutive Treuhandfirmen erhoben worden. Es bestünden folglich Haftungsansprüche, deren Substantiierung den Entscheid über den Nichtbestand der Verrechnungssteuerforderung und damit die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung voraussetze. Der Geschäftsführer als Kapitalgeber sei auch privat an der Fortführung des Verfahrens interessiert. 3.3 Dazu fällt Folgendes in Betracht: 3.3.1 Die Rechtsbegehren 2 bis 5 der Eingabe vom 11. Oktober 2022 sind Feststellungsbegehren ohne eigenständigen Gehalt; sie sind Teil der Begründung des Rechtsbegehrens 1 (gemäss welchem das Beschwerdeverfahren gemäss Beschwerde vom 31. Januar 2020 fortzusetzen sei), diesem somit als Voraussetzung (im Verständnis der Beschwerdeführerin) vorgelagert und gedanklich mitenthalten. Es besteht kein spezifisches Interesse, das eine Feststellung ausserhalb des Hauptantrags geböte. Auf diese Begehren ist nicht einzutreten. 3.3.2 Dass die Beschwerdeführerin angeblich einen Haftungsprozess gegen eine oder zwei Treuhandfirmen führen soll, ist nicht ersichtlich. Dergleichen folgt insbesondere nicht aus dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 5. Februar 2016 an den Geschäftsführer (Beilage 24 zur Eingabe vom 11. Oktober 2022); daraus ergibt sich einzig, dass jene diesem ein Schadenmeldeformular zustellte. Dass seither irgendetwas im Sinne einer Inanspruchnahme der Treuhandgesellschaften geschehen wäre, ist weder erkennbar noch ausgewiesen. 3.3.3 Ein Haftungsprozess widerspräche ohnehin dem Status der Gesellschaft, die nach mangels Aktiven geschlossenem Konkursverfahren ihrer Löschung entgegendauert. Wollte die Gesellschaft Haftungsansprüche geltend machen, hätte zumindest ein summarisches Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) durchgeführt werden müssen, in dem sich allenfalls ein Gläubiger die Forderung hätte abtreten lassen können (Art. 260 SchKG). Offenbar aber erachtete das Konkursamt die Gesellschaft respektive dieses potentielle Aktivum nicht als ausreichend werthaltig, um das Verfahren durchzuführen (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Auch fand sich kein Gläubiger - auch nicht der Geschäftsführer -, der dies anders einschätzte und die Kosten des Verfahrens sicherstellen mochte (Art. 230 Abs. 2 SchKG). 3.3.4 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach ausführt, die Mangelhaftigkeit der Durchführung der Buchhaltung ergebe sich auch aus nachträglichen Anpassungen seitens des Steueramts Schwyz. Es ist nicht erkennbar, dass aufgrund dieses Umstandes Haftungsansprüche substantiiert geltend gemacht wurden. 3.3.5 Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat für die Beschwerdeführerin keinen praktischen Nutzen mehr. Ihr verbleibender Zweck ist der der Liquidation. Dieser diente selbst ein vollständiges Obsiegen nicht zu, hätte es doch - von der Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses abgesehen - keinen Zufluss von Aktiven, sondern einzig eine Nichterhöhung von Passiven zufolge. 3.3.6 Der Geschäftsführer als Privatperson ist nicht Partei in diesem Verfahren. Seine eigenen Interessen sind für das Rechtsschutzinteresse der Gesellschaft nicht von Belang. 3.4 Insgesamt ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verneinen.

4. Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1.3), soweit darauf nicht bereits nicht einzutreten ist (E. 3.3.1). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten nach der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). 5.2 Das Verfahren wird vorliegend aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos, also strukturell wegen eines Nichteintretensgrundes (E. 3.1.3). Dieser wiederum gründet im Status der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bewirkte damit die Gegenstandslosigkeit, die Verfahrenskosten sind ihr aufzuerlegen. Sie werden aufgrund der massgeblichen Regeln (Art. 1 ff. VGKE) und in Berücksichtigung des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'000.- festgesetzt und dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 8'500.- entnommen. Die restanzlichen Fr. 4'500.- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5.3 Der als unterliegend geltenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Iris Widmer Thomas Bischof Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: