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A-6367/2012

A-6367/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-20 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die [...] geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist britische Staatsangehörige. Sie arbeitete in den Jahren 2006 bis 2009 in der Schweiz und entrichtete dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 5). Zuletzt war sie bei der B._______ AG als Projektmanagerin tätig. Das entsprechende Arbeitsverhältnis endete am 30. April 2009 (IV-act. 4 S. 5). Am 27. Juli 2010 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 4). Die kantonale IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge von der MEDAS bzw. der MEDAS D._______ medizinisch begutachten (vgl. IV-act. 11 f.) und holte dazu eine Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. IV-act. 13 S. 12). Im Oktober 2011 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Luxemburg (vgl. IV-act. 13 S. 14). Mit Verfügung vom 6. November 2012 sprach ihr die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz) für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine halbe Rente zu (IV-act. 35). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei der Versicherten liege eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 50 % vom 30. April 2009 bis 31. März 2010, von 100 % vom 1. April bis 31. Juli 2010 und von 50 % seit dem 1. August 2010 vor, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragsstellung könne die Rente frühestens ab dem 1. Januar 2011 ausgerichtet werden (IV-act. 28). B. Die Beschwerdeführerin liess hiergegen mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: «1. Es sei die Verfügung vom 06.11.2012 aufzuheben, sofern diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf mehr als eine halbe Rente verneint.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» In der Beschwerdebegründung äussert die Beschwerdeführerin zudem die Auffassung, dass ihr «mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei» (Beschwerde, S. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen des Einkommensvergleichs zum einen bei der Bestimmung des Valideneinkommens die Lohnentwicklung bei der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht berücksichtigt und zum anderen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens (durch Abstellen auf ein zu hohes Anforderungsniveau) den falschen Tabellenlohn herangezogen. C. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führt zur Begründung aus, sie habe den Invaliditätsgrad entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mittels eines Einkommensvergleichs, sondern aufgrund eines Prozentvergleichs bestimmt. Ein leidensbedingter Abzug sei dabei zu Recht nicht vorgenommen worden. D. Mit Replik vom 6. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie erklärt dabei, mit Blick auf ihr Asperger-Syndrom mit Dyslexie und Dysgraphie seien Faktoren geben, welche nach der Rechtsprechung die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren würden. Deshalb seien vorliegend die Voraussetzungen für die Durchführung eines Prozentvergleichs nicht erfüllt. E. Mit Duplik vom 24. Mai 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führt dabei insbesondere aus, es sei gerechtfertigt, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mittels Prozentvergleichs zu bestimmen, weil die Gutachter der MEDAS und der RAD in Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf geschlossen hätten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

E. 1.2 Im Streit liegt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 6. November 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 6. November 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1; zur Anwendbarkeit des ATSG vgl. hinten E. 2.4) beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist - einzutreten.

E. 1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C­6367/2012 wurde daher auf A-6367/2012 geändert.

E. 2 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Grossbritanniens und lebt in Luxemburg, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) und die darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann sowie in welchem Umfang Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen - insbesondere die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 - am 1. April 2012 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des schweizerischen Rechts nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV (SR 831.210).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

E. 2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechen-den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (BGE 138 V 475 E. 2 f.). Da vorliegend ein Gesundheitsschaden mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 30. April 2009 zu beurteilen ist und die IV-Anmeldung im Juli 2010 erfolgte, ist nachfolgend die Gesetzgebung in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) anzuwenden. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Im Folgenden wird ohne anderslautende Hinweise jeweils auf die Gesetzgebung in der Fassung der 5. IV-Revision Bezug genommen.

E. 2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und Art. 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 3 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine halbe schweizerische Invalidenrente zugesprochen hat.

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während 38 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (vgl. IV-act. 5), womit sie die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist.

E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % einen Anspruch auf eine halbe Rente, ein solcher von mindestens 60 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und - wie vorliegend - für Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben.

E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).

E. 3.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a; 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).

E. 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Auf Stellungnahmen des RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).

E. 4.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich - ebenso wie eine aktenkundige Stellungnahme des mit dem vorliegenden Fall befassten RAD-Arztes (Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vom 6. Oktober 2011 (vgl. IV-act. 13 S. 12 f.) - auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS D._______ vom 13. September 2011. Dieses Gutachten wurde von Dr. med. E._______ (Facharzt FMH für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, zertifizierter Gutachter SIM), Dr. med. F._______ (Facharzt für Innere Medizin und psychosomatische Medizin sowie Rehabilitationswesen, zertifizierter Gutachter SIM), Dr. med. G._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. med. H._______ (Facharzt FMH für Rheumatologie) erstellt. Bei der Beschwerdeführerin werden darin nebst zwei Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit («residuelles S1 Syndrom rechts nach DH L5/S1 paramedian rechts ED04/2010, M54.16» und «myofasciales Schmerzsyndrom, Schultergürtel und obere Extremität rechts mit/bei St. n. Kleinfingerverletzung rechte Hand und wiederholter operativer Behandlung, M.79.1») folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 12 S. 17 f.): « 1. Mittelgradige depressive Episode F32.10 seit 2009.

2. Asperger-Syndrom F84.5 mit Dyslexie F81.0 und Dysgraphie F82.1 seit Kindheit. » Die Ärzte der MEDAS D._______ halten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Leiden mit Bezug auf ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (am 30. April 2009) zu maximal 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge der Manifestation einer Diskushernie im April 2010 habe vorübergehend - bis Ende Juli 2010 - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Danach bzw. ab 1. August 2010 habe die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht "jede Art von Tätigkeit" zu einem Pensum von maximal 50 % ohne quantitative Einschränkung bzw. ohne verminderte Leistungsfähigkeit verrichten können (IV-act. 12 S. 23 f.). Ab 1. Januar 2011 sei - bei einer weiter bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit - eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten gegeben, nämlich für "leicht bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeiten, ohne explizite Rückenbelastung (Wechselhaltung, Wechselbelastung, ohne häufiges Bücken, ohne Kauern), [...] ohne hohe Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, [für] strukturierte, überschaubare, repetitive Aufgaben" (IV-act. 12 S. 25).

E. 4.2 Das Gutachten der MEDAS D._______ erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien (vgl. vorn E. 3.5). Es ist namentlich für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist ferner in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist in medizinischer Hinsicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorn E. 2.6) von folgender Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen:

- 50 % vom 30. April 2009 bis Ende März 2010,

- 100 % in der Zeitspanne von April bis Ende Juli 2010, und

- 50 % ab 1. August 2010. In adaptierter Tätigkeit betrug der Grad der Arbeitsunfähigkeit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 30. April 2009 bis Ende März 2010 50 %, von April bis Ende Juli 2010 100 % sowie von August bis Ende Dezember 2010 wieder 50 %. Seit Januar 2011 ist die Beschwerdeführerin mit Bezug auf angepasste Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig. Dieser medizinische Sachverhalt wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten.

E. 5.1 Wie aufgezeigt (vgl. vorn E. 2.3), entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Dabei wird die Rente vom Beginn desjenigen Monats an ausbezahlt, in welchem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Somit ist vorliegend aufgrund der am 27. Juli 2010 eingereichten Anmeldung (vgl. Sachverhalt, Bst. A Abs. 2) ein Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2011 zu prüfen.

E. 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen möglichst genau zu ermitteln oder nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann statt eines Einkommensvergleichs auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (sog. Prozentvergleich). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, mit Hinweisen). Den Invaliditätsgrad durch Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich) zu ermitteln, rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1). Ein leidensbedingter Abzug ist bei einem zulässigen Prozentvergleich grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. - je mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b - Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2 und 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4188/2010 vom 17. Juli 2013 E. 7).

E. 5.3 Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ab 1. August 2010 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmanagerin (vgl. vorn E. 4) hat die Vorinstanz nicht mittels eines Einkommensvergleichs, sondern sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt (vgl. act. 28 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden:

E. 5.3.1 Bei der Beschwerdeführerin besteht nach Beurteilung der Ärzte (d.h. insbesondere der Gutachter der MEDAS D._______ und des RAD-Arztes Dr. med. C._______) in der bisherigen Tätigkeit ab 1. August 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit spätestens ab 1. Januar 2011 eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. IV-act. 13 S. 12 und IV-act. 12 S. 24). Diese Restarbeitsfähigkeit ist als erheblich zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6166/2011 vom 10. Januar 2013 E. 4.5 und B-713/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 5.1). Zudem wurde weder substantiiert dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in allfälligen adaptierten Tätigkeiten ein höheres Einkommen als in ihrem früheren Beruf als Projektmanagerin erzielen könnte. Die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs erscheint somit als zulässig. Zwar darf - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (vgl. Replik, S. 2) - im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden, weil damit in unzulässiger Weise von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad geschlossen würde. Es muss daher stets geprüft werden, ob weitere Faktoren, sofern sie anerkannt sind (BGE 126 V 75 E. 5 ff.) dem Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (s. zum Ganzen Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 298). Vorliegend sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche - würde man das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festlegen - einen Abzug beim Invalidenlohn gemäss BGE 126 V 75 E. 5 ff. rechtfertigen würden. Denn bei der noch jungen Beschwerdeführerin liegen keine persönlichen und beruflichen Merkmale im Sinn der Rechtsprechung vor (wie Art und Ausmass der Behinderung, Nationalität, Lebensalter und Dienstjahre), die dazu führen würden, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2). Dem Nachteil, welchen die Beschwerdeführerin dadurch erleidet, dass sie neben dem reduzierten Pensum auch die mit einem Asperger-Syndrom mit Dyslexie und Dysgraphie einhergehenden Einschränkungen gewärtigen muss, wurde bereits bei der Festsetzung der Höhe der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Auch die übrigen Leiden der Beschwerdeführerin gehen nicht mit Einschränkungen einher, welche bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als Erschwernis zu berücksichtigen wären. Nichts an dieser Würdigung ändern kann auch der Umstand, dass beim aktenkundigen, vom Rechtsdienst der kantonalen IV-Stelle am 15. Mai 2012 durchgeführten und sich mit Bezug auf das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne stützenden Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 15 % zugestanden wurde (vgl. IV-act. 13 S. 16).

E. 5.3.2 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht einen Prozentvergleich durchgeführt. Die Beschwerdeführerin stösst daher von vornherein ins Leere, soweit sie Kritik am erwähnten, vom Rechtsdienst der kantonalen IV-Stelle am 15. Mai 2012 durchgeführten Einkommensvergleich übt (vgl. dazu Beschwerde, S. 5 f. sowie IV-act. 13 S. 16 f.). Die Vorinstanz ist sodann gestützt auf ihren Prozentvergleich richtigerweise von einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 50 % (im hier interessierenden Zeitraum) ausgegangen, der (lediglich) einen Anspruch auf eine halbe Rente zu begründen vermag (vgl. vorn E. 3.2; s. ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­713/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 5.1).

E. 5.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2012 erweist sich damit als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 6.2 Die unterliegende, vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6367/2012 Urteil vom 20. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz . Gegenstand IV-Rente (Verfügung vom 6. November 2012). Sachverhalt: A. Die [...] geborene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist britische Staatsangehörige. Sie arbeitete in den Jahren 2006 bis 2009 in der Schweiz und entrichtete dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 5). Zuletzt war sie bei der B._______ AG als Projektmanagerin tätig. Das entsprechende Arbeitsverhältnis endete am 30. April 2009 (IV-act. 4 S. 5). Am 27. Juli 2010 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 4). Die kantonale IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge von der MEDAS bzw. der MEDAS D._______ medizinisch begutachten (vgl. IV-act. 11 f.) und holte dazu eine Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (vgl. IV-act. 13 S. 12). Im Oktober 2011 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz nach Luxemburg (vgl. IV-act. 13 S. 14). Mit Verfügung vom 6. November 2012 sprach ihr die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden auch: Vorinstanz) für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine halbe Rente zu (IV-act. 35). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei der Versicherten liege eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 50 % vom 30. April 2009 bis 31. März 2010, von 100 % vom 1. April bis 31. Juli 2010 und von 50 % seit dem 1. August 2010 vor, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Mit Blick auf den Zeitpunkt der Antragsstellung könne die Rente frühestens ab dem 1. Januar 2011 ausgerichtet werden (IV-act. 28). B. Die Beschwerdeführerin liess hiergegen mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: «1. Es sei die Verfügung vom 06.11.2012 aufzuheben, sofern diese den Anspruch der Beschwerdeführerin auf mehr als eine halbe Rente verneint.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» In der Beschwerdebegründung äussert die Beschwerdeführerin zudem die Auffassung, dass ihr «mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei» (Beschwerde, S. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen des Einkommensvergleichs zum einen bei der Bestimmung des Valideneinkommens die Lohnentwicklung bei der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht berücksichtigt und zum anderen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens (durch Abstellen auf ein zu hohes Anforderungsniveau) den falschen Tabellenlohn herangezogen. C. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führt zur Begründung aus, sie habe den Invaliditätsgrad entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mittels eines Einkommensvergleichs, sondern aufgrund eines Prozentvergleichs bestimmt. Ein leidensbedingter Abzug sei dabei zu Recht nicht vorgenommen worden. D. Mit Replik vom 6. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie erklärt dabei, mit Blick auf ihr Asperger-Syndrom mit Dyslexie und Dysgraphie seien Faktoren geben, welche nach der Rechtsprechung die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erschweren würden. Deshalb seien vorliegend die Voraussetzungen für die Durchführung eines Prozentvergleichs nicht erfüllt. E. Mit Duplik vom 24. Mai 2013 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie führt dabei insbesondere aus, es sei gerechtfertigt, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mittels Prozentvergleichs zu bestimmen, weil die Gutachter der MEDAS und der RAD in Kenntnis sämtlicher Sachverhaltsumstände auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf geschlossen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 1.2 Im Streit liegt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 6. November 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 6. November 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1; zur Anwendbarkeit des ATSG vgl. hinten E. 2.4) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist - einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer - auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden - Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C­6367/2012 wurde daher auf A-6367/2012 geändert. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Grossbritanniens und lebt in Luxemburg, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) und die darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen, noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann sowie in welchem Umfang Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Dass die im FZA erwähnten Verordnungen - insbesondere die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 574/72 vom 21. März 1972 - am 1. April 2012 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des schweizerischen Rechts nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der IVV (SR 831.210). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweis). Tatsachen, die sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.3 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechen-den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (BGE 138 V 475 E. 2 f.). Da vorliegend ein Gesundheitsschaden mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 30. April 2009 zu beurteilen ist und die IV-Anmeldung im Juli 2010 erfolgte, ist nachfolgend die Gesetzgebung in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) anzuwenden. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. Im Folgenden wird ohne anderslautende Hinweise jeweils auf die Gesetzgebung in der Fassung der 5. IV-Revision Bezug genommen. 2.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und Art. 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.5 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht nur eine halbe schweizerische Invalidenrente zugesprochen hat. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens während dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während 38 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (vgl. IV-act. 5), womit sie die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt. Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Umfang sie invalid im Sinne des Gesetzes (geworden) ist. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begründet ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % einen Anspruch auf eine Viertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % einen Anspruch auf eine halbe Rente, ein solcher von mindestens 60 % einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 % einen Anspruch auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und - wie vorliegend - für Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 3.4 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a; 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Auf Stellungnahmen des RAD kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich - ebenso wie eine aktenkundige Stellungnahme des mit dem vorliegenden Fall befassten RAD-Arztes (Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) vom 6. Oktober 2011 (vgl. IV-act. 13 S. 12 f.) - auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS D._______ vom 13. September 2011. Dieses Gutachten wurde von Dr. med. E._______ (Facharzt FMH für Innere Medizin und Klinische Pharmakologie, zertifizierter Gutachter SIM), Dr. med. F._______ (Facharzt für Innere Medizin und psychosomatische Medizin sowie Rehabilitationswesen, zertifizierter Gutachter SIM), Dr. med. G._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. med. H._______ (Facharzt FMH für Rheumatologie) erstellt. Bei der Beschwerdeführerin werden darin nebst zwei Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit («residuelles S1 Syndrom rechts nach DH L5/S1 paramedian rechts ED04/2010, M54.16» und «myofasciales Schmerzsyndrom, Schultergürtel und obere Extremität rechts mit/bei St. n. Kleinfingerverletzung rechte Hand und wiederholter operativer Behandlung, M.79.1») folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-act. 12 S. 17 f.): « 1. Mittelgradige depressive Episode F32.10 seit 2009.

2. Asperger-Syndrom F84.5 mit Dyslexie F81.0 und Dysgraphie F82.1 seit Kindheit. » Die Ärzte der MEDAS D._______ halten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Leiden mit Bezug auf ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (am 30. April 2009) zu maximal 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge der Manifestation einer Diskushernie im April 2010 habe vorübergehend - bis Ende Juli 2010 - eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Danach bzw. ab 1. August 2010 habe die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht "jede Art von Tätigkeit" zu einem Pensum von maximal 50 % ohne quantitative Einschränkung bzw. ohne verminderte Leistungsfähigkeit verrichten können (IV-act. 12 S. 23 f.). Ab 1. Januar 2011 sei - bei einer weiter bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit - eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % für angepasste Tätigkeiten gegeben, nämlich für "leicht bis mittelschwer körperlich belastende Tätigkeiten, ohne explizite Rückenbelastung (Wechselhaltung, Wechselbelastung, ohne häufiges Bücken, ohne Kauern), [...] ohne hohe Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, [für] strukturierte, überschaubare, repetitive Aufgaben" (IV-act. 12 S. 25). 4.2 Das Gutachten der MEDAS D._______ erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien (vgl. vorn E. 3.5). Es ist namentlich für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Es ist ferner in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier interessierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. 4.3 Nach dem Gesagten ist in medizinischer Hinsicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorn E. 2.6) von folgender Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen:

- 50 % vom 30. April 2009 bis Ende März 2010,

- 100 % in der Zeitspanne von April bis Ende Juli 2010, und

- 50 % ab 1. August 2010. In adaptierter Tätigkeit betrug der Grad der Arbeitsunfähigkeit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit vom 30. April 2009 bis Ende März 2010 50 %, von April bis Ende Juli 2010 100 % sowie von August bis Ende Dezember 2010 wieder 50 %. Seit Januar 2011 ist die Beschwerdeführerin mit Bezug auf angepasste Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig. Dieser medizinische Sachverhalt wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 5. 5.1 Wie aufgezeigt (vgl. vorn E. 2.3), entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Dabei wird die Rente vom Beginn desjenigen Monats an ausbezahlt, in welchem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Somit ist vorliegend aufgrund der am 27. Juli 2010 eingereichten Anmeldung (vgl. Sachverhalt, Bst. A Abs. 2) ein Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2011 zu prüfen. 5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad im Rahmen eines Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen möglichst genau zu ermitteln oder nach Massgabe der konkreten Umstände zu schätzen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann statt eines Einkommensvergleichs auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (sog. Prozentvergleich). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist diesfalls mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, mit Hinweisen). Den Invaliditätsgrad durch Übernahme der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Prozentvergleich) zu ermitteln, rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn in der bisherigen Tätigkeit eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit besteht und zudem in allfälligen Verweisungstätigkeiten kein höheres Einkommen erzielt werden könnte (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1). Ein leidensbedingter Abzug ist bei einem zulässigen Prozentvergleich grundsätzlich nicht vorzunehmen (vgl. - je mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 5b - Urteile des Bundesgerichts 9C_734/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2 und 9C_129/2008 vom 7. August 2008 E. 3.3.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4188/2010 vom 17. Juli 2013 E. 7). 5.3 Angesichts der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % ab 1. August 2010 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Projektmanagerin (vgl. vorn E. 4) hat die Vorinstanz nicht mittels eines Einkommensvergleichs, sondern sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt (vgl. act. 28 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden: 5.3.1 Bei der Beschwerdeführerin besteht nach Beurteilung der Ärzte (d.h. insbesondere der Gutachter der MEDAS D._______ und des RAD-Arztes Dr. med. C._______) in der bisherigen Tätigkeit ab 1. August 2010 eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und in angepasster Tätigkeit spätestens ab 1. Januar 2011 eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. IV-act. 13 S. 12 und IV-act. 12 S. 24). Diese Restarbeitsfähigkeit ist als erheblich zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6166/2011 vom 10. Januar 2013 E. 4.5 und B-713/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 5.1). Zudem wurde weder substantiiert dargetan, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in allfälligen adaptierten Tätigkeiten ein höheres Einkommen als in ihrem früheren Beruf als Projektmanagerin erzielen könnte. Die Anwendung der Methode des Prozentvergleichs erscheint somit als zulässig. Zwar darf - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (vgl. Replik, S. 2) - im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden, weil damit in unzulässiger Weise von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad geschlossen würde. Es muss daher stets geprüft werden, ob weitere Faktoren, sofern sie anerkannt sind (BGE 126 V 75 E. 5 ff.) dem Versicherten die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (s. zum Ganzen Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 298). Vorliegend sind jedoch keine Umstände ersichtlich, welche - würde man das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festlegen - einen Abzug beim Invalidenlohn gemäss BGE 126 V 75 E. 5 ff. rechtfertigen würden. Denn bei der noch jungen Beschwerdeführerin liegen keine persönlichen und beruflichen Merkmale im Sinn der Rechtsprechung vor (wie Art und Ausmass der Behinderung, Nationalität, Lebensalter und Dienstjahre), die dazu führen würden, dass sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2). Dem Nachteil, welchen die Beschwerdeführerin dadurch erleidet, dass sie neben dem reduzierten Pensum auch die mit einem Asperger-Syndrom mit Dyslexie und Dysgraphie einhergehenden Einschränkungen gewärtigen muss, wurde bereits bei der Festsetzung der Höhe der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Auch die übrigen Leiden der Beschwerdeführerin gehen nicht mit Einschränkungen einher, welche bei der Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit als Erschwernis zu berücksichtigen wären. Nichts an dieser Würdigung ändern kann auch der Umstand, dass beim aktenkundigen, vom Rechtsdienst der kantonalen IV-Stelle am 15. Mai 2012 durchgeführten und sich mit Bezug auf das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne stützenden Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 15 % zugestanden wurde (vgl. IV-act. 13 S. 16). 5.3.2 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz zu Recht einen Prozentvergleich durchgeführt. Die Beschwerdeführerin stösst daher von vornherein ins Leere, soweit sie Kritik am erwähnten, vom Rechtsdienst der kantonalen IV-Stelle am 15. Mai 2012 durchgeführten Einkommensvergleich übt (vgl. dazu Beschwerde, S. 5 f. sowie IV-act. 13 S. 16 f.). Die Vorinstanz ist sodann gestützt auf ihren Prozentvergleich richtigerweise von einem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von 50 % (im hier interessierenden Zeitraum) ausgegangen, der (lediglich) einen Anspruch auf eine halbe Rente zu begründen vermag (vgl. vorn E. 3.2; s. ferner auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­713/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 5.1). 5.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2012 erweist sich damit als rechtskonform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Die unterliegende, vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: