Enteignung
Sachverhalt
A. Die Erbengemeinschaft AZ._______ ist Eigentümerin der Parzellen No. 5, Plan No. 1, sowie No. 4700, Plan No. 1 (inkl. Einstellschuppen). Die Eheleute Y._______ sind hälftige Miteigentümer der Parzelle No. 8, Plan No. 1 (inkl. Wohnhaus, Remise und Garten), die Eheleute X._______ hälftige Miteigentümer der Parzelle No. 5355, Plan No. 1 (inkl. Wohnhaus und Garten). Sämtliche sich auf dem Gemeindegebiet von Raron befindenden Grundstücke werden für den Bau der Nationalstrasse A9 (im Raum Turtig mit einem überdeckten Kasten von ca. 900 m Länge, im Westen und Osten mit einer offenen Wanne von 300 m bzw. von 240 m) teilweise definitiv und teilweise provisorisch während der Bauarbeiten beansprucht. B. Im Februar/März 1994 wurde das Ausführungsprojekt Steg/Gampel Ost - Visp West (sogenannte Nordvariante [Parallelführung der A9 zur SBB-Linie und zur Rhone]) öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben die vorerwähnten Eigentümer Einsprache und verlangten unter anderem, dass die sogenannte Südvariante (Parallelführung der A9 zur bestehenden Kantonsstrasse mit Umfahrung Turtig) verwirklicht werde. Am 11. Februar 2004 wies der Staatsrat des Kantons Wallis diese Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Walliser Kantonsgerichtes vom 11. März 2005 bestätigt. Am 9. August 2005 hiess das Bundesgericht eine von den Eigentümern gemeinsam erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Das Walliser Kantonsgericht korrigierte in der Folge mit Urteil vom 26. August 2005 seinen Kostenentscheid und wurde darin am 11. November 2005 vom Bundesgericht bestätigt. Am 27. Dezember 2005 genehmigte schliesslich auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt. C. Am 14. Februar 2006 reichten die Eheleute Y._______ sowie die Eheleute X._______ eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 9. August 2005 ein; über diese ist - so zumindest der Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes - bisher kein Entscheid ergangen. D. Am 13. Mai 2009 zeigte der Kanton Wallis den Eigentümern an, dass er den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 (nachfolgend: Schätzungskommission) um die Eröffnung des Enteignungsverfahrens ersucht habe, und forderte sie auf, innert Frist ihre Entschädigungsforderungen anzumelden. D.a Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 bestritt die Erbengemeinschaft AZ._______ in grundsätzlicher Art und Weise das Enteignungsrecht des Kantons Wallis, seien ihr doch im bisherigen Planungsverfahren wesentliche Akten vorenthalten worden; zudem sei der Plangenehmigungsentscheid wegen einer beim EGMR hängigen Beschwerde noch gar nicht rechtskräftig. Zur Wahrung ihrer Rechte beantrage sie eine vollständige Enteignung ihrer beiden Parzellen No. 5 und No. 4700 zum Preis von Fr. 200.-/m2, eine Entschädigung für das übermässig lange Planungsverfahren sowie für die Verhinderung ihres ursprünglichen Bauvorhabens auf besagten Parzellen. D.b Ebenfalls am 15. Juni 2009 stellten die Eheleute Y._______ - unter Vorbehalt des Entscheides des EGMR - die Begehren, die Notwendigkeit einer Enteignung nachzuweisen, eine Totalenteignung ihrer Parzelle No. 8 samt Wohnhaus vorzunehmen, den Bodenpreis auf Fr. 200.-/m2 festzusetzen, für das Wohnhaus Fr. 390'000.- (nach erfolgter Anpassung der beabsichtigten Abschreibung) zu bezahlen und zusätzlich eine Entschädigung für den Umzug und die Mobiliar-/Inventarentwertung sowie für die übermässig lange Planungsdauer auszurichten. Weiter sei das Enteignungsverfahren bis zum Entscheid des EGMR auszusetzen. D.c Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 bestritten auch die Eheleute X._______ das Enteignungsrecht als solches, beanstandeten den übermässigen Eingriff in ihr Eigentum und ersuchten um volle Akteneinsicht oder um Einstellung des Verfahrens, bis über ihre beim EGMR hängige Beschwerde entschieden worden sei. Zur vorsorglichen Wahrung ihrer Rechte verlangten sie, dass ihre Parzelle No. 5355 vollumfänglich enteignet, der Bodenpreis auf Fr. 200.-/m2 festgesetzt und den für das Wohnhaus angebotene Kaufpreis von Fr. 400'000.- aufgrund des Verlustes ihrer Obstbäume, der bei ihnen anfallenden Umzugskosten, der Mobiliar-/Inventarentwertung sowie der übermässig langen Planungsdauer angemessen erhöht werde. E. Am 17. Juli 2009 teilte die Schätzungskommission den Eigentümern mit, dass der Kanton Wallis das Enteignungsverfahren eingeleitet und die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt habe, und lud sie auf den 24. August 2009 zu einer Einigungsverhandlung ein. Anlässlich dieser bot der Kanton Wallis der Erbengemeinschaft AZ._______ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 292'400.- sowie die Parzellen No. 5230 und No. 5228 als Realersatz für eine Totalenteignung ihrer Parzellen an. Den Eheleuten Y._______ wurde als Angebot eine Enteignungsentschädigung von insgesamt Fr. 573'820.- für eine Totalenteignung ihrer Parzelle unterbreitet, den Eheleuten X._______ - welche neu einen Bodenpreis von Fr. 250.-/m2 beantragten - eine von insgesamt Fr. 596'860.-. Keiner der Eigentümer erklärte sich mit der vorzeitigen Besitzeinweisung und den Entschädigungsangeboten einverstanden. F. Mit Entscheiden vom 8. September 2009 bewilligte die Schätzungskommission die Gesuche des Kantons Wallis um vorzeitige Besitzeinweisung auf den 1. September 2010 in Teilstücke über 775 m2 für die definitive Enteignung und 321 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 5355 (Eigentümer: Eheleute X._______), in Teilstücke über 305 m2 für die definitive Enteignung und 455 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 8 (Eigentümer: Eheleute Y._______) sowie in Teilstücke über 515 m2 für die definitive Enteignung und 209 m2 sowie 141 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 4700 und in Teilstücke über 945 m2 für die definitive Enteignung und 396 m2 sowie 260 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 5 (Eigentümerin: Erbengemeinschaft AZ._______). Zugleich sprach sie den Enteigneten eine Abschlagszahlung von 90 % der vom Kanton Wallis angebotenen Enteignungsentschädigung (Eheleute X._______: Fr. 537'174.-; Eheleute Y._______: Fr. 516'438.-; Erbengemeinschaft AZ._______: Fr. 263'160.-) sowie einen Zins auf der verbleibenden Enteignungsentschädigung ab dem 1. September 2010 zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Enteigner habe bei Land, welches für die Erstellung einer Nationalstrasse benötigt werde, gestützt auf Art. 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) nicht nachzuweisen, dass dem Unternehmen ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden; dessen ungeachtet seien solche angesichts der momentanen Verkehrssituation im Oberwallis ohne weiteres gegeben. Der EGMR erlasse nur Feststellungs-, nicht aber Gestaltungsurteile und spreche auch bei konventionswidrigen Verwaltungsakten einzig eine Entschädigung aus. Unter diesen Umständen sei aber nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsakte oder Entscheidungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung entgegenstünden. G. Gegen diese Entscheide erheben die Eheleute X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 1), die Eheleute Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 2) sowie die Erbengemeinschaft AZ._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) am 6. Oktober 2009 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die vorzeitige Besitzeinweisung sei - unter Vorbehalt des ausstehenden Urteils des EGMR - zu bewilligen, eventualiter sei sie aufzuheben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie könnten sich mit dem auf den 1. September 2010 festgelegten Zeitpunkt für die vorzeitige Besitzeinweisung einverstanden erklären, nicht aber mit der vorbehaltlosen Bewilligung des Gesuches des Enteigners: Sie hätten am 14. Februar 2006 beim EGMR eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), insbesondere aber wegen der wiederholten Verweigerung der Aktenedition, eingereicht und es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dessen Urteil eine Revision des Urteils des Bundesgerichtes vom 9. August 2005 betreffend das Ausführungsprojekt nach sich ziehen werde. Werde aber die vorzeitige Besitzeinweisung bereits jetzt bewilligt, sei eine Befolgung des Urteils des EGMR in Frage gestellt. Im Übrigen sehe der Enteigner im umstrittenen Gebiet neu eine Erhöhung der Strasse um einen Meter und die zusätzliche Enteignung von zwei Gebäuden vor, was aber eine wesentliche Änderung der öffentlichen Planauflage vom März 1994 darstelle und gemäss aArt. 28 Abs. 2 NSG zu einer erneuten öffentlichen Auflage hätte führen müssen. H. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und darauf hingewiesen, dass ihr Urteile oder Verfügungen des EGMR nicht bekannt seien. I. In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 beantragt der Kanton Wallis (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Begehren und die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführenden. Er hätte keine offizielle Mitteilung erhalten, dass ein Verfahren vor dem EGMR hängig sei; im Übrigen teile er die Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass die von den Beschwerdeführenden beim EGMR eingereichte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zeitige. Anlässlich der (gescheiterten) Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb seien sie sich mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 einig gewesen, dass sich angesichts der definitiv und temporär zu enteignenden Parzellen eine Totalenteignung derselben (inkl. der sich darauf befindenden Wohnhäuser) geradezu aufdränge. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten denn auch in ihren Forderungseingaben vom 15. bzw. 16. Juni 2009 die Totalenteignung beantragt. Der Tagbautunnel der Autobahn werde gemäss den genehmigten Plänen im Bereich der betroffenen Parzellen unterirdisch geführt und mit etwa einem Meter Erdreich überdeckt. Es treffe nicht zu, dass die Höhenlage im Ausführungsprojekt im Vergleich zum Auflageprojekt geändert worden sei. J. In ihrer Replik vom 25. November 2009 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und verlangen zusätzlich die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beschwerdegegner. Die Linienführung der A9 im Gebiet Raron sei durch diejenige in Visp in unzulässiger Weise präjudiziert und die Gemeinde Raron ihres Mitspracherechtes grösstenteils beraubt worden. aArt. 39 Abs. 3 NSG habe in absoluter Form vorgesehen, dass dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung ohne Nachweis von bedeutenden Nachteilen zu bewilligen sei, während in Art. 39 Abs. 4 NSG nur noch die Vermutung aufgestellt werde, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Diese neue Formulierung könne nur so gedeutet werden, dass von der Annahme auszugehen sei, das Planungsverfahren sei vollständig gesetzeskonform erfolgt. Sei dies aber - wie vorliegend aufgrund der wiederholten Verweigerung der Aktenedition, der übermässig langen Planungsdauer und der Urkundenunterdrückung durch das Kantonsgericht des Kantons Wallis - nicht der Fall, erweise sich eine Berufung auf die Vermutung von Art. 39 Abs. 4 NSG als rechtsmissbräuchlich. Klarheit hinsichtlich dieser Frage könne aber nur das Urteil des EGMR verschaffen. Die Totalenteignung des Grundstückes der Beschwerdeführenden 2 sei von diesen einzig vorsorglich angemeldet worden, um keiner Rechte verlustig zu gehen. Sie hätten aus einer Auskunft des Enteigners anlässlich der öffentlichen Auflage schliessen müssen, dass das gesamte Bauwerk inkl. Wanne und Erdaufschüttung von einem Meter bis zur jetzigen Terrainhöhe versenkt werde, nicht aber - wie es vom Enteigner nun dargestellt werde - mit einer Versenkung der Wanne und einer Erdaufschüttung oberhalb des Terrains. K. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit Urteil A-5650/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1 vertrat das Bundesverwaltungsgericht noch den Standpunkt, dass Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission über die Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter zu beurteilen seien. Dieser Auffassung kann nicht mehr gefolgt werden: Bereits aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 3 EntG lässt sich entnehmen, dass der Instruktionsrichter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar über Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung (welche jederzeit gestellt werden können [vgl. Art. 76 Abs. 1 EntG]) entscheidet, nicht aber - wie vorliegend - über Beschwerden gegen solche Entscheide der Schätzungskommission. Auch die Gesetzessystematik lässt keinen anderen Schluss zu, ist doch Art. 76 Abs. 3 EntG unter "Abschnitt VI: Vorzeitige Besitzeinweisung" und nicht unter "Abschnitt VII: Beschwerde" aufgeführt. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, - abweichend vom Normalfall - nicht in Dreierbesetzung gemäss Art. 21 VGG zu urteilen.
E. 1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide vom 8. September 2009 und durch die von der Vorinstanz bewilligte vorzeitige Besitzeinweisung in ihre Grundstücke auch materiell beschwert. Sie sind folglich zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht wird vom VwVG nicht ausdrücklich vorgeschrieben; grundsätzlich ist daher auch eine mündliche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvollmacht gültig (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 11 N 21). DZ._______ reichte im vorinstanzlichen Verfahren im Namen der Erbengemeinschaft AZ._______ am 15. Juni 2009 eine Forderungseingabe ein und verwies hierbei auf seine Vertretungsbefugnis anlässlich des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend das Ausführungsprojekt. An der Einigungsverhandlung vom 24. August 2009 nahmen FZ._______ und DZ._______ - Letzterer als Vertreter von BZ._______, CZ._______ und EZ._______ (vgl. schriftliche Vollmachten vom 20. August 2009) - teil; diese beiden waren es auch, welche die Schätzungskommission mit Schreiben vom 31. August 2009 über die fehlende Zustimmung der Erbengemeinschaft AZ._______ zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Kenntnis setzten. Daraus kann ohne weiteres auf eine konkludente Bevollmächtigung von DZ._______ durch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft (inkl. FZ._______) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geschlossen werden.
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
E. 2.1 Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) wurden im NSG auf den 1. Januar 2000 Änderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgenommen. Während das System des zusammengelegten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens und des daran anschliessenden Schätzungsverfahrens schon unter dem alten Recht bekannt war, sieht das neue NSG nun insbesondere eine Kompetenzverlagerung von den Kantonen zum Bund vor, indem das UVEK nicht mehr nur das bereinigte Ausführungsprojekt genehmigt (vgl. aArt. 28 Abs. 1 NSG [AS 1960 525]), sondern selber darüber entscheidet und die dagegen erhobenen enteignungsrechtlichen Einsprachen beurteilt (vgl. Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 NSG). Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Entschädigungsbegehren zwar weiterhin nur im Schätzungsverfahren zu behandeln sind, deren Anmeldung jedoch grundsätzlich bereits im Rahmen des Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 27d Abs. 2 NSG; vgl. auch Art. 39 Abs. 3 NSG; zur Forderungseingabe unter altem Recht vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, Bern 1986, S. 388 N. 35 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 62 NSG finden auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits aufgelegt worden sind, sowie auf hängige Beschwerden noch das alte Verfahrensrecht Anwendung. Vorliegend wurden die Pläne im Februar/März 1994 vom Staatsrat des Kantons Wallis öffentlich aufgelegt und das Auflageprojekt am 27. Dezember 2005 - wie unter altem Recht vorgesehen - durch das UVEK genehmigt. Da im Gegensatz zum neuen Recht im Rahmen des Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens mangels Forderungsaufruf noch keine umfassende Forderungsanmeldung erfolgen konnte, musste die Vorinstanz in der Folge am 13. Mai 2009 den Enteigneten nicht nur die Einleitung des Schätzungsverfahrens anzeigen, sondern ihnen zugleich (erstmals) Frist für die Einreichung ihrer Entschädigungsforderungen ansetzen. Ist aber das gesamte zweigeteilte Verfahren unter altem Recht eingeleitet und nach Inkrafttreten des neuen Rechtes weitergeführt worden, bedarf es - auch um Widersprüche zu vermeiden - neben den subsidiär geltenden Bestimmungen des EntG der fortgesetzten Anwendung der altrechtlichen (Spezial-) Vorschriften des NSG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat daher die Beurteilung des Gesuches um vorzeitige Besitzeinweisung nach dem aNSG zu erfolgen.
E. 3 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (Art. 76 Abs. 1 EntG). Beim Bau von Nationalstrassen ist ihm auf Verlangen hin jedoch die vorzeitige Besitzeinweisung unter Verzicht auf diesen Nachweis zu bewilligen (vgl. aArt. 39 Abs. 3 NSG [AS 1960 525]). Solange über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Art. 7-10 EntG nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG). Es ist somit vom Grundsatz auszugehen, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung (abgesehen von der vorerwähnten Ausnahme) nur dann erfolgen kann, wenn der Entscheid über das Ausführungsprojekt rechtskräftig ist (vgl. hierzu auch Art. 39 Abs. 4 Satz 1 NSG, welcher nun ausdrücklich von einem "vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid" spricht).
E. 3.1 Vorliegend hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2005 die Beschwerden der Beschwerdeführenden gegen das Ausführungsprojekt (mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfrage) abgewiesen, soweit es auf sie überhaupt eingetreten ist, und das UVEK hat es am 27. Dezember 2005 genehmigt. Die Beschwerdeführenden bringen nun aber vor, dass seit dem 14. Februar 2006 beim EGMR eine Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil hängig und es nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass dessen Urteil eine Revision des Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 122 und Art. 123 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach sich ziehe; werde die vorzeitige Besitzeinweisung bereits jetzt bewilligt, sei eine Befolgung des Urteils des EGMR in Frage gestellt. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die von den Beschwerdeführenden beim EGMR eingereichte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
E. 3.2 Entscheide des Bundesgerichtes erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tage ihrer Ausfällung in formelle Rechtskraft, da sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können; sie sind mithin - soweit notwendig - in aller Regel sofort vollziehbar und vollstreckbar (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 61 Rz. 3; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008. S. 537 f.). Eine gleichlautende Bestimmung galt bereits vor Inkrafttreten des BGG (vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, BS 3 531]). Bestand aber gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 9. August 2005 kein ordentliches Rechtsmittel mehr, so ist dieses bzw. der ursprüngliche Einspracheentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 11. Februar 2004 in Rechtskraft erwachsen und seit der am 27. Dezember 2005 erfolgten Genehmigung durch das UVEK auch vollstreckbar.
E. 3.3 An diesem Ergebnis ändert auch die beim EGMR angeblich nach wie vor hängige Beschwerde nichts: Bei dieser handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches bereits per se - mangels Suspensivwirkung - den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines Urteils des Bundesgerichtes nicht zu hindern vermag (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 61 Rz. 3; Heimgartner/ Wiprächtiger, a.a.O., S. 539). Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht aufgrund einer durch den EGMR festgestellten EMRK-Verletzung unter bestimmten Voraussetzungen seinen Entscheid in Revision ziehen und dessen Rechtskraftwirkung beseitigen muss (vgl. Art. 122 BGG). Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG (bzw. neu auch Art. 39 Abs. 4 Satz 1 NSG) bietet jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die vorzeitige Besitzeinweisung grundsätzlich einzig von der Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit der Genehmigung des Ausführungsprojektes abhängig zu machen ist, ihr mithin ein ausserordentliches Rechtsmittel bzw. ein Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung nicht entgegenstehen kann. Anders zu entscheiden hiesse, einem ausserordentlichen Rechtsmittel die Wirkung eines ordentlichen beizumessen, was mit der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und zudem Sinn und Zweck der vorzeitigen Besitzeinweisung, welche eine möglichst kostengünstige und zeitgerechte Fertigstellung der Nationalstrassen ermöglichen soll (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1959 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [nachfolgend: Botschaft], BBl 1959 II 105 S. 126 f.), entgegenstünde.
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die in Art. 39 Abs. 4 NSG aufgestellte Vermutung des Vorliegens schwerwiegender Nachteile bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung könne nur gleichbedeutend sein mit der Annahme, das Plangenehmigungsverfahren sei vollständig gesetzeskonform erfolgt. Sei dies aber - wie vorliegend - nicht der Fall, erweise sich eine Berufung auf die Erleichterung von Art. 39 Abs. 4 NSG als rechtsmissbräuchlich.
E. 4.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), finden vorliegend - entgegen der Auffassung der Parteien - die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des NSG Anwendung. Im Gegensatz zu Art. 39 Abs. 4 NSG wird in aArt. 39 Abs. 3 NSG nicht bloss vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden, sondern der Beschwerdegegner wird vom entsprechenden, in Art. 76 Abs. 1 EntG geforderten Nachweis gänzlich befreit, da nach damaliger Auffassung des Gesetzgebers diese Nachteile beim Bau von ganzen Autobahnabschnitten auf der Hand lagen (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., S. 392 N. 43; Botschaft, a.a.O., S. 126). Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelung hat aber der Einwand der Beschwerdeführenden, das Plangenehmigungsverfahren sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden, von Anfang an ausser Acht zu bleiben.
E. 4.2 Im Übrigen würde auch eine Anwendung von Art. 39 Abs. 4 NSG zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Vorinstanz bringt vor, dass bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung und den dadurch verursachten Verzögerungen des Baus der A9 im Oberwallis dem Unternehmen bedeutende Nachteile entstünden. Die Beschwerdeführenden halten dem einzig die ihrer Auffassung nach nicht gesetzeskonforme Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens entgegen. Damit machen sie jedoch nur geltend, dass sie bei Gewährung der vorzeitigen Besitzeinweisung Nachteile zu gewärtigen hätten. Für die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 39 Abs. 4 Satz 2 NSG müssten sie jedoch den Nachweis erbringen, dass dem Enteigner bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung keine wesentlichen Nachteile entstünden.
E. 4.3 Der guten Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdegegner - wie dies die Beschwerdeführenden beanstanden - rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll, soweit die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen des vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheides erfolgt: Das Verbot des Rechtsmissbrauches untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses nicht schützen will (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 26; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 716). Das Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner schon vor Festsetzung und Leistung der Enteignungsentschädigung vom für sein Unternehmen erforderlichen Land Besitz zu ergreifen (vgl. Art. 76 Abs. 1 EntG). Genau und nur aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner aber vorliegend sein Gesuch eingereicht.
E. 5 Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdegegner ihnen anlässlich der öffentlichen Planauflage zugesichert habe, dass das gesamte Bauwerk inkl. Wanne und Erdaufschüttung von einem Meter bis zur jetzigen Terrainhöhe versenkt werde. Beabsichtige er nun aber, die Erdaufschüttung oberhalb des Terrains vorzunehmen und zusätzlich - neben dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 - das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 sowie das Bahnhofsgebäude zu enteignen, so stelle dies eine wesentliche Änderung der öffentlich aufgelegten Pläne dar, was gemäss aArt. 28 Abs. 2 NSG zu einer erneuten Planauflage hätte führen müssen. Die Totalenteignung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden 2 hätten sie nur vorsorglich beantragt, um keiner Rechte verlustig zu gehen. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Überdeckung des Tagbautunnels mit einem Meter Erdreich entspreche dem Auflageprojekt und den genehmigten Plänen. Von einer Änderung des Ausführungsprojektes gegenüber dem Auflageprojekt könne daher keine Rede sein. Sowohl aus dem Auflageprojekt vom 18. Februar 1994 wie auch aus dem Landerwerbsplan der Projektgenehmigung vom 27. Dezember 2005 und auch aus den persönlichen Anzeigen vom 13. Mai 2009 gehe hervor, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 temporär und das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 definitiv enteignet würden. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des Enteignungsverfahrens selber eine Totalenteignung beantragt.
E. 5.1 aArt. 39 NSG sah in seinem Absatz 2 vor, dass sich beim Bau von Nationalstrassen das Enteignungsverfahren auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c EntG beschränkt, während Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, ausgeschlossen sind (was im Übrigen - trotz fehlender Regelung - auch unter neuem Recht nach wie vor zu gelten hat [vgl. Ergänzung zur Botschaft des Bundesrates vom 4. November 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren. Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, BBl 1999 I 931 S. 941]). Die Vorinstanz und mit ihr die Beschwerdeinstanz dürfen sich daher im Rahmen des Schätzungsverfahrens mit dem Ausführungsprojekt selber und der Rechtmässigkeit der Enteignung nicht mehr befassen und erstere hat sich auf eine (formale) Vorprüfung der Übereinstimmung des Werkplanes des genehmigten Ausführungsprojektes mit den Anforderungen von Art. 27 EntG sowie des Werkplanes und des Grundbuches oder sonstiger öffentlicher Bücher mit dem eingereichten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle zu beschränken (vgl. Art. 29 EntG). Die Beschwerdeführenden führen einzig ins Feld, das Bauwerk werde nicht gemäss den öffentlich aufgelegten Plänen realisiert und der Beschwerdegegner sehe abweichend von diesen Plänen weitergehende Enteignungen vor, was eine erneute Planauflage hätte nach sich ziehen müssen. Damit machen sie aber weder geltend, dass sich das genehmigte Ausführungsprojekt mit den bei der Schätzungskommission eingereichten Plänen und Verzeichnissen nicht deckt bzw. die formale Vorprüfung von der Vorinstanz nur unzureichend vorgenommen worden sei, noch bringen sie Einwendungen vor, welche in Zusammenhang mit der Beurteilung ihrer angemeldeten Entschädigungsforderungen stehen. Auf diese Anträge ist folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 100 Ib 181 E. 2; vgl. auch HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, N. 14 zu Art. 76).
E. 5.2.1 Zu prüfen bleibt noch, ob die Einwendungen der Beschwerdeführenden als nachträgliche Einsprachen gegen die Enteignung gemäss Art. 39 EntG anzusehen sind, welche durch den Staatsrat des Kantons Wallis zu beurteilen wären (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 39). Dies ist zu verneinen: Mit der Rüge einer angeblich im Nachhinein geplanten Strassenerhöhung um einen Meter wird nicht die Enteignung als solche bzw. deren Umfang, sondern einzig die konkrete Umsetzung des Ausführungsprojektes beanstandet. Aber auch mit der Einwendung, es seien neu weitergehende Enteignungen vorgesehen, wird eine Frage aufgeworfen, welche bereits - soweit die Beschwerdeführenden überhaupt betreffend (was hinsichtlich des Bahnhofsgebäudes zu verneinen ist) - im Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren abschliessend beurteilt wurde. Denn sowohl aus dem öffentlich aufgelegten Landerwerbsplan vom Januar 1994 wie auch aus dem genehmigten Landerwerbsplan vom 1. Dezember 2000 lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 auf der Parzelle No. 8 teilweise temporär und das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 auf der Parzelle No. 5355 definitiv enteignet wird. Für die beiden Wohnhäuser war somit von der öffentlichen Planauflage an eine temporäre (Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2) bzw. eine definitive Enteignung (Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1) vorgesehen und für nichts anderes hat die Vorinstanz die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt. Wurde aber in dieser Hinsicht nichts versäumt und auch nicht im Nachhinein eine zusätzliche Enteignung vorgenommen, ist dies auch nicht mittels nachträglicher Einsprache nachzuholen bzw. geltend zu machen.
E. 5.2.2 Aber selbst wenn die Beanstandungen der Beschwerdeführenden als nachträgliche Einsprachen zu behandeln wären, stünden diese einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entgegen, gehen sie doch über den Gegenstand derselben hinaus. Dazu kommt noch ein Weiteres: Dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung bei hängigen Einsprachen gegen die Enteignung gemäss Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG ist nur insoweit zu entsprechen, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Der Entscheid über das hängige Begehren darf mithin nicht präjudiziert werden und der Enteigner muss in der Lage sein, den Eingriff nötigenfalls rückgängig zu machen (HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 76). Es ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb auch nachträgliche Einsprachen eine vorzeitige Besitzeinweisung zu verhindern vermöchten, könnte doch der Enteignete damit in missbräuchlicher Art und Weise die vom Gesetzgeber mit Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung vereiteln. Dessen ungeachtet würde es bei einer Gutheissung der nachträglichen Einsprache gegen die Enteignung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden 2 an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlen, erfolgt doch die diesbezügliche vorzeitige Besitzergreifung ohnehin nur temporär, so dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und ein allfälliger Schaden vom Beschwerdegegner ohne Schwierigkeiten vergütet werden kann. Was die Rüge einer angeblich im Nachhinein geplanten Strassenerhöhung anbelangt, würde deren Gutheissung nicht etwa zu einem Widerruf der Plangenehmigung und des damit einhergehenden Enteignungsrechtes des Beschwerdegegners führen, sondern einzig eine Anpassung des Ausführungsprojektes hinsichtlich der Strassenhöhe nach sich ziehen. Die Parzellen der Beschwerdeführenden werden somit in jedem Fall vom Beschwerdegegner beansprucht, so dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von vornherein ausser Betracht fällt.
E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, dass die Linienführung der A9 im Gebiet Raron durch diejenige in Visp in unzulässiger Weise präjudiziert und die Gemeinde Raron ihres Mitspracherechtes grösstenteils beraubt worden sei, beanstanden sie das Ausführungsprojekt der A9 im Abschnitt Visp West - Visp Ost sowie das Zustandekommen der Linienführung im Rahmen der generellen Projektierung (vgl. insbesondere Art. 19 NSG). Solche Vorbringen können im Schätzungsverfahren ebenfalls nicht vorgebracht werden.
E. 6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung somit erfüllt und die Vorinstanz hat diese zu Recht vorbehaltlos erteilt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Von einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6324/2009 {T 0/2} Urteil vom 22. März 2010 Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. Parteien
1. Eheleute X._______,
2. Eheleute Y._______,
3. Erbengemeinschaft AZ._______, bestehend aus: BZ._______, CZ._______, DZ._______, EZ._______ und FZ._______, diese vertreten durch DZ._______, Beschwerdeführende, gegen Kanton Wallis, handelnd durch dessen Departement für Verkehr, Bau und Umwelt bzw. die Dienststelle für Strassen- und Flussbau, Abteilung Nationalstrassen, 1950 Sitten, Beschwerdegegner, Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4, Postfach 3930, 3930 Visp, Vorinstanz. Gegenstand Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung. Sachverhalt: A. Die Erbengemeinschaft AZ._______ ist Eigentümerin der Parzellen No. 5, Plan No. 1, sowie No. 4700, Plan No. 1 (inkl. Einstellschuppen). Die Eheleute Y._______ sind hälftige Miteigentümer der Parzelle No. 8, Plan No. 1 (inkl. Wohnhaus, Remise und Garten), die Eheleute X._______ hälftige Miteigentümer der Parzelle No. 5355, Plan No. 1 (inkl. Wohnhaus und Garten). Sämtliche sich auf dem Gemeindegebiet von Raron befindenden Grundstücke werden für den Bau der Nationalstrasse A9 (im Raum Turtig mit einem überdeckten Kasten von ca. 900 m Länge, im Westen und Osten mit einer offenen Wanne von 300 m bzw. von 240 m) teilweise definitiv und teilweise provisorisch während der Bauarbeiten beansprucht. B. Im Februar/März 1994 wurde das Ausführungsprojekt Steg/Gampel Ost - Visp West (sogenannte Nordvariante [Parallelführung der A9 zur SBB-Linie und zur Rhone]) öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben die vorerwähnten Eigentümer Einsprache und verlangten unter anderem, dass die sogenannte Südvariante (Parallelführung der A9 zur bestehenden Kantonsstrasse mit Umfahrung Turtig) verwirklicht werde. Am 11. Februar 2004 wies der Staatsrat des Kantons Wallis diese Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Walliser Kantonsgerichtes vom 11. März 2005 bestätigt. Am 9. August 2005 hiess das Bundesgericht eine von den Eigentümern gemeinsam erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es überhaupt darauf eintrat. Das Walliser Kantonsgericht korrigierte in der Folge mit Urteil vom 26. August 2005 seinen Kostenentscheid und wurde darin am 11. November 2005 vom Bundesgericht bestätigt. Am 27. Dezember 2005 genehmigte schliesslich auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Ausführungsprojekt. C. Am 14. Februar 2006 reichten die Eheleute Y._______ sowie die Eheleute X._______ eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 9. August 2005 ein; über diese ist - so zumindest der Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes - bisher kein Entscheid ergangen. D. Am 13. Mai 2009 zeigte der Kanton Wallis den Eigentümern an, dass er den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 (nachfolgend: Schätzungskommission) um die Eröffnung des Enteignungsverfahrens ersucht habe, und forderte sie auf, innert Frist ihre Entschädigungsforderungen anzumelden. D.a Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 bestritt die Erbengemeinschaft AZ._______ in grundsätzlicher Art und Weise das Enteignungsrecht des Kantons Wallis, seien ihr doch im bisherigen Planungsverfahren wesentliche Akten vorenthalten worden; zudem sei der Plangenehmigungsentscheid wegen einer beim EGMR hängigen Beschwerde noch gar nicht rechtskräftig. Zur Wahrung ihrer Rechte beantrage sie eine vollständige Enteignung ihrer beiden Parzellen No. 5 und No. 4700 zum Preis von Fr. 200.-/m2, eine Entschädigung für das übermässig lange Planungsverfahren sowie für die Verhinderung ihres ursprünglichen Bauvorhabens auf besagten Parzellen. D.b Ebenfalls am 15. Juni 2009 stellten die Eheleute Y._______ - unter Vorbehalt des Entscheides des EGMR - die Begehren, die Notwendigkeit einer Enteignung nachzuweisen, eine Totalenteignung ihrer Parzelle No. 8 samt Wohnhaus vorzunehmen, den Bodenpreis auf Fr. 200.-/m2 festzusetzen, für das Wohnhaus Fr. 390'000.- (nach erfolgter Anpassung der beabsichtigten Abschreibung) zu bezahlen und zusätzlich eine Entschädigung für den Umzug und die Mobiliar-/Inventarentwertung sowie für die übermässig lange Planungsdauer auszurichten. Weiter sei das Enteignungsverfahren bis zum Entscheid des EGMR auszusetzen. D.c Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 bestritten auch die Eheleute X._______ das Enteignungsrecht als solches, beanstandeten den übermässigen Eingriff in ihr Eigentum und ersuchten um volle Akteneinsicht oder um Einstellung des Verfahrens, bis über ihre beim EGMR hängige Beschwerde entschieden worden sei. Zur vorsorglichen Wahrung ihrer Rechte verlangten sie, dass ihre Parzelle No. 5355 vollumfänglich enteignet, der Bodenpreis auf Fr. 200.-/m2 festgesetzt und den für das Wohnhaus angebotene Kaufpreis von Fr. 400'000.- aufgrund des Verlustes ihrer Obstbäume, der bei ihnen anfallenden Umzugskosten, der Mobiliar-/Inventarentwertung sowie der übermässig langen Planungsdauer angemessen erhöht werde. E. Am 17. Juli 2009 teilte die Schätzungskommission den Eigentümern mit, dass der Kanton Wallis das Enteignungsverfahren eingeleitet und die vorzeitige Besitzeinweisung beantragt habe, und lud sie auf den 24. August 2009 zu einer Einigungsverhandlung ein. Anlässlich dieser bot der Kanton Wallis der Erbengemeinschaft AZ._______ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 292'400.- sowie die Parzellen No. 5230 und No. 5228 als Realersatz für eine Totalenteignung ihrer Parzellen an. Den Eheleuten Y._______ wurde als Angebot eine Enteignungsentschädigung von insgesamt Fr. 573'820.- für eine Totalenteignung ihrer Parzelle unterbreitet, den Eheleuten X._______ - welche neu einen Bodenpreis von Fr. 250.-/m2 beantragten - eine von insgesamt Fr. 596'860.-. Keiner der Eigentümer erklärte sich mit der vorzeitigen Besitzeinweisung und den Entschädigungsangeboten einverstanden. F. Mit Entscheiden vom 8. September 2009 bewilligte die Schätzungskommission die Gesuche des Kantons Wallis um vorzeitige Besitzeinweisung auf den 1. September 2010 in Teilstücke über 775 m2 für die definitive Enteignung und 321 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 5355 (Eigentümer: Eheleute X._______), in Teilstücke über 305 m2 für die definitive Enteignung und 455 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 8 (Eigentümer: Eheleute Y._______) sowie in Teilstücke über 515 m2 für die definitive Enteignung und 209 m2 sowie 141 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 4700 und in Teilstücke über 945 m2 für die definitive Enteignung und 396 m2 sowie 260 m2 für die temporäre Enteignung der Parzelle No. 5 (Eigentümerin: Erbengemeinschaft AZ._______). Zugleich sprach sie den Enteigneten eine Abschlagszahlung von 90 % der vom Kanton Wallis angebotenen Enteignungsentschädigung (Eheleute X._______: Fr. 537'174.-; Eheleute Y._______: Fr. 516'438.-; Erbengemeinschaft AZ._______: Fr. 263'160.-) sowie einen Zins auf der verbleibenden Enteignungsentschädigung ab dem 1. September 2010 zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Enteigner habe bei Land, welches für die Erstellung einer Nationalstrasse benötigt werde, gestützt auf Art. 39 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) nicht nachzuweisen, dass dem Unternehmen ohne vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden; dessen ungeachtet seien solche angesichts der momentanen Verkehrssituation im Oberwallis ohne weiteres gegeben. Der EGMR erlasse nur Feststellungs-, nicht aber Gestaltungsurteile und spreche auch bei konventionswidrigen Verwaltungsakten einzig eine Entschädigung aus. Unter diesen Umständen sei aber nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsakte oder Entscheidungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung entgegenstünden. G. Gegen diese Entscheide erheben die Eheleute X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 1), die Eheleute Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende 2) sowie die Erbengemeinschaft AZ._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) am 6. Oktober 2009 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die vorzeitige Besitzeinweisung sei - unter Vorbehalt des ausstehenden Urteils des EGMR - zu bewilligen, eventualiter sei sie aufzuheben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie könnten sich mit dem auf den 1. September 2010 festgelegten Zeitpunkt für die vorzeitige Besitzeinweisung einverstanden erklären, nicht aber mit der vorbehaltlosen Bewilligung des Gesuches des Enteigners: Sie hätten am 14. Februar 2006 beim EGMR eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), insbesondere aber wegen der wiederholten Verweigerung der Aktenedition, eingereicht und es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dessen Urteil eine Revision des Urteils des Bundesgerichtes vom 9. August 2005 betreffend das Ausführungsprojekt nach sich ziehen werde. Werde aber die vorzeitige Besitzeinweisung bereits jetzt bewilligt, sei eine Befolgung des Urteils des EGMR in Frage gestellt. Im Übrigen sehe der Enteigner im umstrittenen Gebiet neu eine Erhöhung der Strasse um einen Meter und die zusätzliche Enteignung von zwei Gebäuden vor, was aber eine wesentliche Änderung der öffentlichen Planauflage vom März 1994 darstelle und gemäss aArt. 28 Abs. 2 NSG zu einer erneuten öffentlichen Auflage hätte führen müssen. H. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet und darauf hingewiesen, dass ihr Urteile oder Verfügungen des EGMR nicht bekannt seien. I. In seiner Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 beantragt der Kanton Wallis (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Begehren und die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdeführenden. Er hätte keine offizielle Mitteilung erhalten, dass ein Verfahren vor dem EGMR hängig sei; im Übrigen teile er die Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass die von den Beschwerdeführenden beim EGMR eingereichte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zeitige. Anlässlich der (gescheiterten) Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb seien sie sich mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 einig gewesen, dass sich angesichts der definitiv und temporär zu enteignenden Parzellen eine Totalenteignung derselben (inkl. der sich darauf befindenden Wohnhäuser) geradezu aufdränge. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten denn auch in ihren Forderungseingaben vom 15. bzw. 16. Juni 2009 die Totalenteignung beantragt. Der Tagbautunnel der Autobahn werde gemäss den genehmigten Plänen im Bereich der betroffenen Parzellen unterirdisch geführt und mit etwa einem Meter Erdreich überdeckt. Es treffe nicht zu, dass die Höhenlage im Ausführungsprojekt im Vergleich zum Auflageprojekt geändert worden sei. J. In ihrer Replik vom 25. November 2009 halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und verlangen zusätzlich die Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beschwerdegegner. Die Linienführung der A9 im Gebiet Raron sei durch diejenige in Visp in unzulässiger Weise präjudiziert und die Gemeinde Raron ihres Mitspracherechtes grösstenteils beraubt worden. aArt. 39 Abs. 3 NSG habe in absoluter Form vorgesehen, dass dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung ohne Nachweis von bedeutenden Nachteilen zu bewilligen sei, während in Art. 39 Abs. 4 NSG nur noch die Vermutung aufgestellt werde, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Diese neue Formulierung könne nur so gedeutet werden, dass von der Annahme auszugehen sei, das Planungsverfahren sei vollständig gesetzeskonform erfolgt. Sei dies aber - wie vorliegend aufgrund der wiederholten Verweigerung der Aktenedition, der übermässig langen Planungsdauer und der Urkundenunterdrückung durch das Kantonsgericht des Kantons Wallis - nicht der Fall, erweise sich eine Berufung auf die Vermutung von Art. 39 Abs. 4 NSG als rechtsmissbräuchlich. Klarheit hinsichtlich dieser Frage könne aber nur das Urteil des EGMR verschaffen. Die Totalenteignung des Grundstückes der Beschwerdeführenden 2 sei von diesen einzig vorsorglich angemeldet worden, um keiner Rechte verlustig zu gehen. Sie hätten aus einer Auskunft des Enteigners anlässlich der öffentlichen Auflage schliessen müssen, dass das gesamte Bauwerk inkl. Wanne und Erdaufschüttung von einem Meter bis zur jetzigen Terrainhöhe versenkt werde, nicht aber - wie es vom Enteigner nun dargestellt werde - mit einer Versenkung der Wanne und einer Erdaufschüttung oberhalb des Terrains. K. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit Urteil A-5650/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1 vertrat das Bundesverwaltungsgericht noch den Standpunkt, dass Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission über die Bewilligung einer vorzeitigen Besitzeinweisung durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter zu beurteilen seien. Dieser Auffassung kann nicht mehr gefolgt werden: Bereits aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 3 EntG lässt sich entnehmen, dass der Instruktionsrichter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar über Gesuche um vorzeitige Besitzeinweisung (welche jederzeit gestellt werden können [vgl. Art. 76 Abs. 1 EntG]) entscheidet, nicht aber - wie vorliegend - über Beschwerden gegen solche Entscheide der Schätzungskommission. Auch die Gesetzessystematik lässt keinen anderen Schluss zu, ist doch Art. 76 Abs. 3 EntG unter "Abschnitt VI: Vorzeitige Besitzeinweisung" und nicht unter "Abschnitt VII: Beschwerde" aufgeführt. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, - abweichend vom Normalfall - nicht in Dreierbesetzung gemäss Art. 21 VGG zu urteilen. 1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Entscheide vom 8. September 2009 und durch die von der Vorinstanz bewilligte vorzeitige Besitzeinweisung in ihre Grundstücke auch materiell beschwert. Sie sind folglich zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht wird vom VwVG nicht ausdrücklich vorgeschrieben; grundsätzlich ist daher auch eine mündliche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvollmacht gültig (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 11 N 21). DZ._______ reichte im vorinstanzlichen Verfahren im Namen der Erbengemeinschaft AZ._______ am 15. Juni 2009 eine Forderungseingabe ein und verwies hierbei auf seine Vertretungsbefugnis anlässlich des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend das Ausführungsprojekt. An der Einigungsverhandlung vom 24. August 2009 nahmen FZ._______ und DZ._______ - Letzterer als Vertreter von BZ._______, CZ._______ und EZ._______ (vgl. schriftliche Vollmachten vom 20. August 2009) - teil; diese beiden waren es auch, welche die Schätzungskommission mit Schreiben vom 31. August 2009 über die fehlende Zustimmung der Erbengemeinschaft AZ._______ zur vorzeitigen Besitzeinweisung in Kenntnis setzten. Daraus kann ohne weiteres auf eine konkludente Bevollmächtigung von DZ._______ durch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft (inkl. FZ._______) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geschlossen werden. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 2. 2.1 Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) wurden im NSG auf den 1. Januar 2000 Änderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorgenommen. Während das System des zusammengelegten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens und des daran anschliessenden Schätzungsverfahrens schon unter dem alten Recht bekannt war, sieht das neue NSG nun insbesondere eine Kompetenzverlagerung von den Kantonen zum Bund vor, indem das UVEK nicht mehr nur das bereinigte Ausführungsprojekt genehmigt (vgl. aArt. 28 Abs. 1 NSG [AS 1960 525]), sondern selber darüber entscheidet und die dagegen erhobenen enteignungsrechtlichen Einsprachen beurteilt (vgl. Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 28 Abs. 1 NSG). Eine weitere Neuerung besteht darin, dass die Entschädigungsbegehren zwar weiterhin nur im Schätzungsverfahren zu behandeln sind, deren Anmeldung jedoch grundsätzlich bereits im Rahmen des Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 27d Abs. 2 NSG; vgl. auch Art. 39 Abs. 3 NSG; zur Forderungseingabe unter altem Recht vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, Bern 1986, S. 388 N. 35 f.). 2.2 Gemäss Art. 62 NSG finden auf Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen bereits aufgelegt worden sind, sowie auf hängige Beschwerden noch das alte Verfahrensrecht Anwendung. Vorliegend wurden die Pläne im Februar/März 1994 vom Staatsrat des Kantons Wallis öffentlich aufgelegt und das Auflageprojekt am 27. Dezember 2005 - wie unter altem Recht vorgesehen - durch das UVEK genehmigt. Da im Gegensatz zum neuen Recht im Rahmen des Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens mangels Forderungsaufruf noch keine umfassende Forderungsanmeldung erfolgen konnte, musste die Vorinstanz in der Folge am 13. Mai 2009 den Enteigneten nicht nur die Einleitung des Schätzungsverfahrens anzeigen, sondern ihnen zugleich (erstmals) Frist für die Einreichung ihrer Entschädigungsforderungen ansetzen. Ist aber das gesamte zweigeteilte Verfahren unter altem Recht eingeleitet und nach Inkrafttreten des neuen Rechtes weitergeführt worden, bedarf es - auch um Widersprüche zu vermeiden - neben den subsidiär geltenden Bestimmungen des EntG der fortgesetzten Anwendung der altrechtlichen (Spezial-) Vorschriften des NSG. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat daher die Beurteilung des Gesuches um vorzeitige Besitzeinweisung nach dem aNSG zu erfolgen. 3. Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden (Art. 76 Abs. 1 EntG). Beim Bau von Nationalstrassen ist ihm auf Verlangen hin jedoch die vorzeitige Besitzeinweisung unter Verzicht auf diesen Nachweis zu bewilligen (vgl. aArt. 39 Abs. 3 NSG [AS 1960 525]). Solange über Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach den Art. 7-10 EntG nicht rechtskräftig entschieden ist, darf dem Gesuch nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG). Es ist somit vom Grundsatz auszugehen, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung (abgesehen von der vorerwähnten Ausnahme) nur dann erfolgen kann, wenn der Entscheid über das Ausführungsprojekt rechtskräftig ist (vgl. hierzu auch Art. 39 Abs. 4 Satz 1 NSG, welcher nun ausdrücklich von einem "vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid" spricht). 3.1 Vorliegend hat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2005 die Beschwerden der Beschwerdeführenden gegen das Ausführungsprojekt (mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungsfrage) abgewiesen, soweit es auf sie überhaupt eingetreten ist, und das UVEK hat es am 27. Dezember 2005 genehmigt. Die Beschwerdeführenden bringen nun aber vor, dass seit dem 14. Februar 2006 beim EGMR eine Beschwerde gegen das Bundesgerichtsurteil hängig und es nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass dessen Urteil eine Revision des Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 122 und Art. 123 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nach sich ziehe; werde die vorzeitige Besitzeinweisung bereits jetzt bewilligt, sei eine Befolgung des Urteils des EGMR in Frage gestellt. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass die von den Beschwerdeführenden beim EGMR eingereichte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. 3.2 Entscheide des Bundesgerichtes erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tage ihrer Ausfällung in formelle Rechtskraft, da sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden können; sie sind mithin - soweit notwendig - in aller Regel sofort vollziehbar und vollstreckbar (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 61 Rz. 3; Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008. S. 537 f.). Eine gleichlautende Bestimmung galt bereits vor Inkrafttreten des BGG (vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, BS 3 531]). Bestand aber gegen das Urteil des Bundesgerichtes vom 9. August 2005 kein ordentliches Rechtsmittel mehr, so ist dieses bzw. der ursprüngliche Einspracheentscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 11. Februar 2004 in Rechtskraft erwachsen und seit der am 27. Dezember 2005 erfolgten Genehmigung durch das UVEK auch vollstreckbar. 3.3 An diesem Ergebnis ändert auch die beim EGMR angeblich nach wie vor hängige Beschwerde nichts: Bei dieser handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches bereits per se - mangels Suspensivwirkung - den Eintritt der Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines Urteils des Bundesgerichtes nicht zu hindern vermag (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., zu Art. 61 Rz. 3; Heimgartner/ Wiprächtiger, a.a.O., S. 539). Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht aufgrund einer durch den EGMR festgestellten EMRK-Verletzung unter bestimmten Voraussetzungen seinen Entscheid in Revision ziehen und dessen Rechtskraftwirkung beseitigen muss (vgl. Art. 122 BGG). Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG (bzw. neu auch Art. 39 Abs. 4 Satz 1 NSG) bietet jedoch eine hinreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die vorzeitige Besitzeinweisung grundsätzlich einzig von der Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit der Genehmigung des Ausführungsprojektes abhängig zu machen ist, ihr mithin ein ausserordentliches Rechtsmittel bzw. ein Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung nicht entgegenstehen kann. Anders zu entscheiden hiesse, einem ausserordentlichen Rechtsmittel die Wirkung eines ordentlichen beizumessen, was mit der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre und zudem Sinn und Zweck der vorzeitigen Besitzeinweisung, welche eine möglichst kostengünstige und zeitgerechte Fertigstellung der Nationalstrassen ermöglichen soll (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1959 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen [nachfolgend: Botschaft], BBl 1959 II 105 S. 126 f.), entgegenstünde. 4. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die in Art. 39 Abs. 4 NSG aufgestellte Vermutung des Vorliegens schwerwiegender Nachteile bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung könne nur gleichbedeutend sein mit der Annahme, das Plangenehmigungsverfahren sei vollständig gesetzeskonform erfolgt. Sei dies aber - wie vorliegend - nicht der Fall, erweise sich eine Berufung auf die Erleichterung von Art. 39 Abs. 4 NSG als rechtsmissbräuchlich. 4.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), finden vorliegend - entgegen der Auffassung der Parteien - die altrechtlichen Verfahrensvorschriften des NSG Anwendung. Im Gegensatz zu Art. 39 Abs. 4 NSG wird in aArt. 39 Abs. 3 NSG nicht bloss vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden, sondern der Beschwerdegegner wird vom entsprechenden, in Art. 76 Abs. 1 EntG geforderten Nachweis gänzlich befreit, da nach damaliger Auffassung des Gesetzgebers diese Nachteile beim Bau von ganzen Autobahnabschnitten auf der Hand lagen (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., S. 392 N. 43; Botschaft, a.a.O., S. 126). Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelung hat aber der Einwand der Beschwerdeführenden, das Plangenehmigungsverfahren sei nicht gesetzeskonform durchgeführt worden, von Anfang an ausser Acht zu bleiben. 4.2 Im Übrigen würde auch eine Anwendung von Art. 39 Abs. 4 NSG zu keinem anderen Ergebnis führen: Die Vorinstanz bringt vor, dass bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung und den dadurch verursachten Verzögerungen des Baus der A9 im Oberwallis dem Unternehmen bedeutende Nachteile entstünden. Die Beschwerdeführenden halten dem einzig die ihrer Auffassung nach nicht gesetzeskonforme Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens entgegen. Damit machen sie jedoch nur geltend, dass sie bei Gewährung der vorzeitigen Besitzeinweisung Nachteile zu gewärtigen hätten. Für die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 39 Abs. 4 Satz 2 NSG müssten sie jedoch den Nachweis erbringen, dass dem Enteigner bei Verweigerung der vorzeitigen Besitzeinweisung keine wesentlichen Nachteile entstünden. 4.3 Der guten Ordnung halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdegegner - wie dies die Beschwerdeführenden beanstanden - rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll, soweit die vorzeitige Besitzeinweisung im Rahmen des vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheides erfolgt: Das Verbot des Rechtsmissbrauches untersagt die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses nicht schützen will (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 26; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2006, Rz. 716). Das Institut der vorzeitigen Besitzeinweisung ermöglicht dem Enteigner schon vor Festsetzung und Leistung der Enteignungsentschädigung vom für sein Unternehmen erforderlichen Land Besitz zu ergreifen (vgl. Art. 76 Abs. 1 EntG). Genau und nur aus diesem Grund hat der Beschwerdegegner aber vorliegend sein Gesuch eingereicht. 5. Die Beschwerdeführenden führen in diesem Zusammenhang an, dass der Beschwerdegegner ihnen anlässlich der öffentlichen Planauflage zugesichert habe, dass das gesamte Bauwerk inkl. Wanne und Erdaufschüttung von einem Meter bis zur jetzigen Terrainhöhe versenkt werde. Beabsichtige er nun aber, die Erdaufschüttung oberhalb des Terrains vorzunehmen und zusätzlich - neben dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 - das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 sowie das Bahnhofsgebäude zu enteignen, so stelle dies eine wesentliche Änderung der öffentlich aufgelegten Pläne dar, was gemäss aArt. 28 Abs. 2 NSG zu einer erneuten Planauflage hätte führen müssen. Die Totalenteignung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden 2 hätten sie nur vorsorglich beantragt, um keiner Rechte verlustig zu gehen. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Überdeckung des Tagbautunnels mit einem Meter Erdreich entspreche dem Auflageprojekt und den genehmigten Plänen. Von einer Änderung des Ausführungsprojektes gegenüber dem Auflageprojekt könne daher keine Rede sein. Sowohl aus dem Auflageprojekt vom 18. Februar 1994 wie auch aus dem Landerwerbsplan der Projektgenehmigung vom 27. Dezember 2005 und auch aus den persönlichen Anzeigen vom 13. Mai 2009 gehe hervor, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 temporär und das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 definitiv enteignet würden. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen des Enteignungsverfahrens selber eine Totalenteignung beantragt. 5.1 aArt. 39 NSG sah in seinem Absatz 2 vor, dass sich beim Bau von Nationalstrassen das Enteignungsverfahren auf die Behandlung der angemeldeten Forderungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. c EntG beschränkt, während Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, ausgeschlossen sind (was im Übrigen - trotz fehlender Regelung - auch unter neuem Recht nach wie vor zu gelten hat [vgl. Ergänzung zur Botschaft des Bundesrates vom 4. November 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren. Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen, BBl 1999 I 931 S. 941]). Die Vorinstanz und mit ihr die Beschwerdeinstanz dürfen sich daher im Rahmen des Schätzungsverfahrens mit dem Ausführungsprojekt selber und der Rechtmässigkeit der Enteignung nicht mehr befassen und erstere hat sich auf eine (formale) Vorprüfung der Übereinstimmung des Werkplanes des genehmigten Ausführungsprojektes mit den Anforderungen von Art. 27 EntG sowie des Werkplanes und des Grundbuches oder sonstiger öffentlicher Bücher mit dem eingereichten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle zu beschränken (vgl. Art. 29 EntG). Die Beschwerdeführenden führen einzig ins Feld, das Bauwerk werde nicht gemäss den öffentlich aufgelegten Plänen realisiert und der Beschwerdegegner sehe abweichend von diesen Plänen weitergehende Enteignungen vor, was eine erneute Planauflage hätte nach sich ziehen müssen. Damit machen sie aber weder geltend, dass sich das genehmigte Ausführungsprojekt mit den bei der Schätzungskommission eingereichten Plänen und Verzeichnissen nicht deckt bzw. die formale Vorprüfung von der Vorinstanz nur unzureichend vorgenommen worden sei, noch bringen sie Einwendungen vor, welche in Zusammenhang mit der Beurteilung ihrer angemeldeten Entschädigungsforderungen stehen. Auf diese Anträge ist folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 100 Ib 181 E. 2; vgl. auch HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, N. 14 zu Art. 76). 5.2 5.2.1 Zu prüfen bleibt noch, ob die Einwendungen der Beschwerdeführenden als nachträgliche Einsprachen gegen die Enteignung gemäss Art. 39 EntG anzusehen sind, welche durch den Staatsrat des Kantons Wallis zu beurteilen wären (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 12 zu Art. 39). Dies ist zu verneinen: Mit der Rüge einer angeblich im Nachhinein geplanten Strassenerhöhung um einen Meter wird nicht die Enteignung als solche bzw. deren Umfang, sondern einzig die konkrete Umsetzung des Ausführungsprojektes beanstandet. Aber auch mit der Einwendung, es seien neu weitergehende Enteignungen vorgesehen, wird eine Frage aufgeworfen, welche bereits - soweit die Beschwerdeführenden überhaupt betreffend (was hinsichtlich des Bahnhofsgebäudes zu verneinen ist) - im Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren abschliessend beurteilt wurde. Denn sowohl aus dem öffentlich aufgelegten Landerwerbsplan vom Januar 1994 wie auch aus dem genehmigten Landerwerbsplan vom 1. Dezember 2000 lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2 auf der Parzelle No. 8 teilweise temporär und das Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1 auf der Parzelle No. 5355 definitiv enteignet wird. Für die beiden Wohnhäuser war somit von der öffentlichen Planauflage an eine temporäre (Wohnhaus der Beschwerdeführenden 2) bzw. eine definitive Enteignung (Wohnhaus der Beschwerdeführenden 1) vorgesehen und für nichts anderes hat die Vorinstanz die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligt. Wurde aber in dieser Hinsicht nichts versäumt und auch nicht im Nachhinein eine zusätzliche Enteignung vorgenommen, ist dies auch nicht mittels nachträglicher Einsprache nachzuholen bzw. geltend zu machen. 5.2.2 Aber selbst wenn die Beanstandungen der Beschwerdeführenden als nachträgliche Einsprachen zu behandeln wären, stünden diese einer vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entgegen, gehen sie doch über den Gegenstand derselben hinaus. Dazu kommt noch ein Weiteres: Dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung bei hängigen Einsprachen gegen die Enteignung gemäss Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG ist nur insoweit zu entsprechen, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Der Entscheid über das hängige Begehren darf mithin nicht präjudiziert werden und der Enteigner muss in der Lage sein, den Eingriff nötigenfalls rückgängig zu machen (HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 76). Es ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb auch nachträgliche Einsprachen eine vorzeitige Besitzeinweisung zu verhindern vermöchten, könnte doch der Enteignete damit in missbräuchlicher Art und Weise die vom Gesetzgeber mit Art. 76 Abs. 4 Satz 2 EntG beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung vereiteln. Dessen ungeachtet würde es bei einer Gutheissung der nachträglichen Einsprache gegen die Enteignung des Wohnhauses der Beschwerdeführenden 2 an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlen, erfolgt doch die diesbezügliche vorzeitige Besitzergreifung ohnehin nur temporär, so dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und ein allfälliger Schaden vom Beschwerdegegner ohne Schwierigkeiten vergütet werden kann. Was die Rüge einer angeblich im Nachhinein geplanten Strassenerhöhung anbelangt, würde deren Gutheissung nicht etwa zu einem Widerruf der Plangenehmigung und des damit einhergehenden Enteignungsrechtes des Beschwerdegegners führen, sondern einzig eine Anpassung des Ausführungsprojektes hinsichtlich der Strassenhöhe nach sich ziehen. Die Parzellen der Beschwerdeführenden werden somit in jedem Fall vom Beschwerdegegner beansprucht, so dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von vornherein ausser Betracht fällt. 5.3 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, dass die Linienführung der A9 im Gebiet Raron durch diejenige in Visp in unzulässiger Weise präjudiziert und die Gemeinde Raron ihres Mitspracherechtes grösstenteils beraubt worden sei, beanstanden sie das Ausführungsprojekt der A9 im Abschnitt Visp West - Visp Ost sowie das Zustandekommen der Linienführung im Rahmen der generellen Projektierung (vgl. insbesondere Art. 19 NSG). Solche Vorbringen können im Schätzungsverfahren ebenfalls nicht vorgebracht werden. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung somit erfüllt und die Vorinstanz hat diese zu Recht vorbehaltlos erteilt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Von einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Forster Lars Birgelen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: