Staatshaftung (Bund)
Sachverhalt
A. Am (...) 2005 trat D._______ eine auf drei Jahre befristete Arbeitsstelle als [...] im [...] an. Dort arbeitete er in einer Untergruppe des [...]. Im Oktober 2007 verlängerte E._______ den Arbeitsvertrag mit D._______ bis März 2010. Mitte Oktober 2009 löste D._______ den fraglichen Arbeitsvertrag mit dem E._______ auf. B. Am (...) 2010 bestellte D._______ bei [...] E._______ [eine Chemikalie] für einen von ihm durchzuführenden Versuch, stornierte die fragliche Bestellung jedoch kurz darauf. Zwei Tage später teilte er [...] E._______ mit, [die Chemikalie] nun gleichwohl zu benötigen. Daraufhin wurde [diese] bestellt und D._______, gekennzeichnet mit einem "T" für toxisch, abgegeben. Mit [der] erhaltenen [Chemikalie] beging D._______ am (...) 2010 in den Räumlichkeiten des E._______ Selbstmord. Er hinterlässt eine Ehefrau, A._______, und zwei im Jahr (...) geborene Kinder, B._______ und C._______. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D._______ ein und auferlegte die Untersuchungskosten im Betrag von Fr. [...] dem Nachlass des Verstorbenen. D. Am 10. Juni 2011 reichten A._______ sowie B._______ und C._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung gegen die Eidgenossenschaft ein wegen des durch ein widerrechtliches Verhalten verursachten Todes von E._______. Darin beantragten sie, ihnen unter Kostenauflage zu Lasten des Staates Schadenersatz in der Höhe von Fr. [...] sowie eine nach Ermessen festzulegende Genugtuung, die jedoch den Betrag von Fr. [...] nicht unterschreiten solle, zuzusprechen. Am 17. Juni 2011 teilte das EFD den Gesuchstellern mit, für die Behandlung der eingereichten Staatshaftungsansprüche nicht zuständig zu sein. Dieser Auffassung schlossen sich die Gesuchsteller an, ersuchten das EFD mit Schreiben vom 4. Juli 2011 jedoch das eingeleitete Staatshaftungsverfahren gleichwohl durchzuführen, da das E._______ als Gesamtbehörde in der zur Beurteilung stehenden Angelegenheit befangen sei. Diesen Antrag, aufgefasst als Begehren um Bezeichnung einer Ersatzbehörde, überwies das EFD daraufhin dem Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), welcher darauf mit Verfügung vom 30. November 2011 nicht eintrat und das E._______ anhielt, über das eingereichte Ausstandsbegehren im Rahmen einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. E. Am 13. April 2012 reichten die Gesuchsteller ein ergänztes Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ein mit dem Antrag, den Gesuchstellern Schadenersatz in der Höhe von Fr. [...] und Genugtuung im Betrag von je Fr. [...], total Fr. [...], zu bezahlen; vorbehältlich einer Klageerhöhung sowie einer Nachklage. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 bezeichnete das E._______ die für die Beurteilung der Staatshaftungsansprüche der Gesuchsteller zuständigen Personen und wies das eingereichte Ausstandsbegehren in Bezug auf diese Personen ab. G. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 wies das E._______ die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Gesuchsteller ohne Kostenauflage ab. H. Dagegen reichen die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 29. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin stellen und begründen sie folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Begehren der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung vom 10. Juni 2011 resp. 13. April 2012 vollumfänglich gutzuheissen, d.h. der Beschwerdegegnerin sei Schadenersatz in der Höhe von CHF [...] und - in Vertretung ihrer Kinder B._______ und C._______ - von Fr. [...] zu bezahlen, zudem sei der Beschwerdeführerin für sich und in Vertretung ihrer Kinder B._______ und C._______ eine Genugtuung von CHF [...] (je [...]) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2012 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." I. Das E._______ (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. J. In den weiteren Rechtsschriften halten die Verfahrensbeteiligten an den von ihnen gestellten Anträgen fest, wobei von beiden Seiten neue Beweismittel eingereicht und Beweisanträge gestellt werden. Mit prozessleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 werden verschiedene Beweismassnahmen getroffen. K. In der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2013 haben die Verfahrensparteien was folgt vereinbart: "1. (...).
2. E. zahlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (...).
3. Er verpflichtet sich (...).
4. Die Parteien verpflichten sich zu Stillschweigen über den Inhalt dieses Vergleichs, insbesondere auch gegenüber den Medien.
5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Parteien beantragen dem Bundesverwaltungsgericht, diese Vereinbarung zum Inhalt seiner Verfügung zu machen.
8. Die Parteien erklären, auf die Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schwei-zerische Bundesgericht zu verzichten.
9. Dieser Vergleich kann mit schriftlicher Erklärung an das Bundesverwaltungsgericht bis zum 6. Dezember 2013 (Poststempel) widerrufen werden." L. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, am Vergleich festhalten zu wollen. Im Übrigen erklären sie, nicht mehr durch die Blum & Grob Rechtsanwälte AG vertreten zu sein, weshalb ihnen die weitere Korrespondenz direkt zuzustellen sei. Das ihnen zustehende Geld sei auf die folgenden Konten zu überweisen: [...]
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelangt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 31 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 7 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 1).
E. 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Beim E._______ handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Behörde mit Bundesaufgaben betraut ist (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, vgl. Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Koller/Müller/ Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Stand 1996, N. 46 und FN. 102). In dieser Funktion hat es im Entscheid vom 29. Oktober 2012 über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) entschieden, welche die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2011 gegen sie erhoben haben. Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG gefällt worden ist. Da im Bereich der Staatshaftung im Übrigen keine Ausnahme besteht, erweist sich das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind nicht im Rubrum der angefochtenen Verfügung erwähnt, obwohl die Beschwerdeführerin 1 bereits im Gesuch vom 10. Juni 2011 sowie auch in der Ergänzung vom 13. April 2012 Schadenersatz und Genugtuung für sich und ihre Kinder verlangt hat. Da die Kinder eigene Rechtssubjekte sind (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und lediglich durch ihre Mutter gesetzlich vertreten werden (Art. 304 Abs. 1 ZGB), waren sie bereits selber Partei im vorinstanzlichen Verfahren und haben daran gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1 teilgenommen. Ihre formelle Beschwer ist damit zu bejahen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführenden sind als formelle Adressaten der angefochtenen Verfügung, in der die geforderten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche abgewiesen wurden, überdies materiell beschwert. Sie sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Gemäss Art. 23 Ziff. 1 Bst. a VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibungen von gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren. Ein solcher Abschreibungsentscheid ergeht namentlich, wenn das Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgericht A 1368/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 1.3, A-8272/2008 vom 14. Januar 2010 E. 1.3, A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 1.3). Die von den Verfahrensbeteiligten begehrte Abschreibung des vorliegenden Verfahrens infolge Vergleichs fällt demnach in die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (vgl. Sachverhalt K.).
E. 3 Die Verfahrensbeteiligten haben an der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2013 einen Vergleich geschlossen und diesen innert Frist nicht widerrufen.
E. 3.1 Ein Vergleich ist ein Vertrag, in welchem die Parteien einen zwischen ihnen schwellenden Streit oder eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.220). Eine solche Übereinkunft ist nur zulässig, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können. Wegen der zwingenden Natur des Verwaltungsrechts ist der Spielraum für Vergleich zwar eingeschränkt. Der Vergleich kann aber dort zugelassen werden, wo das materielle Recht vertragliches Handeln ermöglicht (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1149). Dies trifft insbesondere auf den Bereich des Staatshaftungsrechts zu, in welchem die Privaten im Wesentlichen frei über die ihnen zustehenden Ansprüche verfügen können und bei deren Ausrichtung den leistungspflichtigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Abschreibungsentscheid A-8272/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 E. 3.1; August Mächler, Der Vergleich im Staatshaftungsrecht, in: HAVE 2012, S. 483 ff., 485). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Ansprüche einer vergleichsweisen Streiterledigung zugänglich sind.
E. 3.2 Einen unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vergleich - wie den vorliegend zur Beurteilung stehenden - macht das Bundesverwaltungsgericht zum Inhalt seiner Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG (Art. 33b Abs. 4 VwVG). Demzufolge muss ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich denselben Anforderungen genügen wie eine Verfügung, d.h. er muss im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht willkürlich sein (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.220, Karin Siegwart, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33b N. 64, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1149). Infolgedessen ist es unzulässig, in einem Vergleich Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche zuzusprechen, die vom Ausmass her in keinem Verhältnis zur gesetzlich geschuldeten Leistung stehen (Mächler, a.a.O., S. 486). Soll die Unsicherheit über den massgeblichen Sachverhalt durch einen Vergleich beseitigt werden, ist zu beachten, dass es zu den Amtspflichten der zuständigen Verwaltungsbehörde gehört, den rechtserheblichen Sachverhalt sorgfältig abzuklären (Art. 12 VwVG). Raum für die Eingehung eines Vergleichs besteht deshalb erst dann, wenn für dessen Klärung ein Aufwand betrieben werden müsste, der in keinem vernünftigen Verhältnis zur objektiven Bedeutung der Streitsache steht (Mächler, a.a.O., S. 486). Überdies soll ein Vergleich nach dem Willen des Gesetzgebers einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Art. 33b Abs. 1 VwVG). Wird der Inhalt eines Vergleiches in den Abschreibungsentscheid aufgenommen, so ist dieser wie ein Urteil vollstreckbar (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.221, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1149).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Staatshaftungsansprüche in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft und das Beweisverfahren auf die diesbezüglich rechtserheblichen Tatsachen beschränkt. Deshalb ist der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die behaupteten schädigenden Handlungen durch Mitarbeiter der Vorinstanz und hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen diesen Handlungen und den geltend gemachten Staatshaftungsansprüchen sowie eines allfälligen Verschuldens fehlbarer Mitarbeiter der Vorinstanz nur unzureichend erstellt. Das diesbezüglich durchzuführende Beweisverfahren wäre indes ausgesprochen aufwändig und stünde nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den eingeklagten Forderungen. Deshalb erscheint es vorliegend zulässig, auf die Durchführung eines vollständigen Beweisverfahrens zu verzichten und den Parteien zuzugestehen, auf der vorhandenen Sachlage einen Vergleich zu schliessen. Die entsprechende von den Verfahrensparteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2013 getroffene Übereinkunft ist klar und bezieht sich auf alle strittigen Punkte (vgl. Sachverhalt K.). Sie enthält überdies einen Rechtsmittelverzicht und eine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schliesslich erweisen sich die [...] darin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugesprochenen Geldsummen als sachgerecht. Sie stehen ausserdem im Einklang mit dem Rechtsgleichheitsgebot. Die fragliche Vereinbarung kann folglich zum Inhalt des begehrten Abschreibungsentscheids gemacht werden.
E. 3.4 Infolgedessen wird der gerichtliche Vergleich vom 26. November 2013 in Anwendung von Art. 33b VwVG genehmigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2012, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben (Dispo-Ziff. 1) und das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
E. 4 Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 33b Abs. 5 VwVG sowie Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird angesichts der einvernehmlichen Regelung nicht zugesprochen.
E. 5 Die Parteien haben auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid verzichtet, weshalb der Entscheid sofort rechtskräftig wird.
Dispositiv
- Die Vereinbarung vom 26. November 2013 wird genehmigt.
- Dispo-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2012 wird aufgehoben und das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. [...] auf das Konto [...] zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführende 1 in dreifacher Ausfertigung (je für sich und für die Beschwerdeführenden 2 und 3; Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Beilage des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 6. Dezember 2013) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Christa Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6197/2012 Abschreibungsentscheid vom 11. Dezember 2013 Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Christa Baumann. Parteien
1. A._______,
2. B.________,
3. C._______, 2 und 3 vertreten durch A._______, Beschwerdeführende, gegen E._______, vertreten durch Rechtsanwältin Roberta Papa, und Rechtsanwalt Thomas Pietruszak, Blesi & Papa, Usteristrasse 10, Postfach 3921m 8021 Zürich 1, Vorinstanz, Gegenstand Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung). Sachverhalt: A. Am (...) 2005 trat D._______ eine auf drei Jahre befristete Arbeitsstelle als [...] im [...] an. Dort arbeitete er in einer Untergruppe des [...]. Im Oktober 2007 verlängerte E._______ den Arbeitsvertrag mit D._______ bis März 2010. Mitte Oktober 2009 löste D._______ den fraglichen Arbeitsvertrag mit dem E._______ auf. B. Am (...) 2010 bestellte D._______ bei [...] E._______ [eine Chemikalie] für einen von ihm durchzuführenden Versuch, stornierte die fragliche Bestellung jedoch kurz darauf. Zwei Tage später teilte er [...] E._______ mit, [die Chemikalie] nun gleichwohl zu benötigen. Daraufhin wurde [diese] bestellt und D._______, gekennzeichnet mit einem "T" für toxisch, abgegeben. Mit [der] erhaltenen [Chemikalie] beging D._______ am (...) 2010 in den Räumlichkeiten des E._______ Selbstmord. Er hinterlässt eine Ehefrau, A._______, und zwei im Jahr (...) geborene Kinder, B._______ und C._______. C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons [...] das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von D._______ ein und auferlegte die Untersuchungskosten im Betrag von Fr. [...] dem Nachlass des Verstorbenen. D. Am 10. Juni 2011 reichten A._______ sowie B._______ und C._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung gegen die Eidgenossenschaft ein wegen des durch ein widerrechtliches Verhalten verursachten Todes von E._______. Darin beantragten sie, ihnen unter Kostenauflage zu Lasten des Staates Schadenersatz in der Höhe von Fr. [...] sowie eine nach Ermessen festzulegende Genugtuung, die jedoch den Betrag von Fr. [...] nicht unterschreiten solle, zuzusprechen. Am 17. Juni 2011 teilte das EFD den Gesuchstellern mit, für die Behandlung der eingereichten Staatshaftungsansprüche nicht zuständig zu sein. Dieser Auffassung schlossen sich die Gesuchsteller an, ersuchten das EFD mit Schreiben vom 4. Juli 2011 jedoch das eingeleitete Staatshaftungsverfahren gleichwohl durchzuführen, da das E._______ als Gesamtbehörde in der zur Beurteilung stehenden Angelegenheit befangen sei. Diesen Antrag, aufgefasst als Begehren um Bezeichnung einer Ersatzbehörde, überwies das EFD daraufhin dem Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat), welcher darauf mit Verfügung vom 30. November 2011 nicht eintrat und das E._______ anhielt, über das eingereichte Ausstandsbegehren im Rahmen einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. E. Am 13. April 2012 reichten die Gesuchsteller ein ergänztes Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ein mit dem Antrag, den Gesuchstellern Schadenersatz in der Höhe von Fr. [...] und Genugtuung im Betrag von je Fr. [...], total Fr. [...], zu bezahlen; vorbehältlich einer Klageerhöhung sowie einer Nachklage. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 bezeichnete das E._______ die für die Beurteilung der Staatshaftungsansprüche der Gesuchsteller zuständigen Personen und wies das eingereichte Ausstandsbegehren in Bezug auf diese Personen ab. G. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 wies das E._______ die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Gesuchsteller ohne Kostenauflage ab. H. Dagegen reichen die Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 29. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin stellen und begründen sie folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Begehren der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz und Genugtuung vom 10. Juni 2011 resp. 13. April 2012 vollumfänglich gutzuheissen, d.h. der Beschwerdegegnerin sei Schadenersatz in der Höhe von CHF [...] und - in Vertretung ihrer Kinder B._______ und C._______ - von Fr. [...] zu bezahlen, zudem sei der Beschwerdeführerin für sich und in Vertretung ihrer Kinder B._______ und C._______ eine Genugtuung von CHF [...] (je [...]) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2012 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." I. Das E._______ (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. J. In den weiteren Rechtsschriften halten die Verfahrensbeteiligten an den von ihnen gestellten Anträgen fest, wobei von beiden Seiten neue Beweismittel eingereicht und Beweisanträge gestellt werden. Mit prozessleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 werden verschiedene Beweismassnahmen getroffen. K. In der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2013 haben die Verfahrensparteien was folgt vereinbart: "1. (...).
2. E. zahlt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (...).
3. Er verpflichtet sich (...).
4. Die Parteien verpflichten sich zu Stillschweigen über den Inhalt dieses Vergleichs, insbesondere auch gegenüber den Medien.
5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Parteien beantragen dem Bundesverwaltungsgericht, diese Vereinbarung zum Inhalt seiner Verfügung zu machen.
8. Die Parteien erklären, auf die Erhebung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schwei-zerische Bundesgericht zu verzichten.
9. Dieser Vergleich kann mit schriftlicher Erklärung an das Bundesverwaltungsgericht bis zum 6. Dezember 2013 (Poststempel) widerrufen werden." L. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilen die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, am Vergleich festhalten zu wollen. Im Übrigen erklären sie, nicht mehr durch die Blum & Grob Rechtsanwälte AG vertreten zu sein, weshalb ihnen die weitere Korrespondenz direkt zuzustellen sei. Das ihnen zustehende Geld sei auf die folgenden Konten zu überweisen: [...] Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelangt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 31 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 7 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 1). 1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Beim E._______ handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Behörde mit Bundesaufgaben betraut ist (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, vgl. Tobias Jaag, Staats- und Beamtenhaftung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Koller/Müller/ Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Stand 1996, N. 46 und FN. 102). In dieser Funktion hat es im Entscheid vom 29. Oktober 2012 über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) entschieden, welche die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2011 gegen sie erhoben haben. Dieser Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG gefällt worden ist. Da im Bereich der Staatshaftung im Übrigen keine Ausnahme besteht, erweist sich das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind nicht im Rubrum der angefochtenen Verfügung erwähnt, obwohl die Beschwerdeführerin 1 bereits im Gesuch vom 10. Juni 2011 sowie auch in der Ergänzung vom 13. April 2012 Schadenersatz und Genugtuung für sich und ihre Kinder verlangt hat. Da die Kinder eigene Rechtssubjekte sind (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und lediglich durch ihre Mutter gesetzlich vertreten werden (Art. 304 Abs. 1 ZGB), waren sie bereits selber Partei im vorinstanzlichen Verfahren und haben daran gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1 teilgenommen. Ihre formelle Beschwer ist damit zu bejahen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführenden sind als formelle Adressaten der angefochtenen Verfügung, in der die geforderten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche abgewiesen wurden, überdies materiell beschwert. Sie sind folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf ihre im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Gemäss Art. 23 Ziff. 1 Bst. a VGG entscheidet die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibungen von gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahren. Ein solcher Abschreibungsentscheid ergeht namentlich, wenn das Beschwerdeverfahren infolge Vergleichs als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Abschreibungsentscheide des Bundesverwaltungsgericht A 1368/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 1.3, A-8272/2008 vom 14. Januar 2010 E. 1.3, A-1789/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 1.3). Die von den Verfahrensbeteiligten begehrte Abschreibung des vorliegenden Verfahrens infolge Vergleichs fällt demnach in die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (vgl. Sachverhalt K.).
3. Die Verfahrensbeteiligten haben an der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2013 einen Vergleich geschlossen und diesen innert Frist nicht widerrufen. 3.1 Ein Vergleich ist ein Vertrag, in welchem die Parteien einen zwischen ihnen schwellenden Streit oder eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.220). Eine solche Übereinkunft ist nur zulässig, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können. Wegen der zwingenden Natur des Verwaltungsrechts ist der Spielraum für Vergleich zwar eingeschränkt. Der Vergleich kann aber dort zugelassen werden, wo das materielle Recht vertragliches Handeln ermöglicht (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1149). Dies trifft insbesondere auf den Bereich des Staatshaftungsrechts zu, in welchem die Privaten im Wesentlichen frei über die ihnen zustehenden Ansprüche verfügen können und bei deren Ausrichtung den leistungspflichtigen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. Abschreibungsentscheid A-8272/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 E. 3.1; August Mächler, Der Vergleich im Staatshaftungsrecht, in: HAVE 2012, S. 483 ff., 485). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Ansprüche einer vergleichsweisen Streiterledigung zugänglich sind. 3.2 Einen unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vergleich - wie den vorliegend zur Beurteilung stehenden - macht das Bundesverwaltungsgericht zum Inhalt seiner Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Art. 49 VwVG (Art. 33b Abs. 4 VwVG). Demzufolge muss ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich denselben Anforderungen genügen wie eine Verfügung, d.h. er muss im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht willkürlich sein (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.220, Karin Siegwart, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33b N. 64, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1149). Infolgedessen ist es unzulässig, in einem Vergleich Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche zuzusprechen, die vom Ausmass her in keinem Verhältnis zur gesetzlich geschuldeten Leistung stehen (Mächler, a.a.O., S. 486). Soll die Unsicherheit über den massgeblichen Sachverhalt durch einen Vergleich beseitigt werden, ist zu beachten, dass es zu den Amtspflichten der zuständigen Verwaltungsbehörde gehört, den rechtserheblichen Sachverhalt sorgfältig abzuklären (Art. 12 VwVG). Raum für die Eingehung eines Vergleichs besteht deshalb erst dann, wenn für dessen Klärung ein Aufwand betrieben werden müsste, der in keinem vernünftigen Verhältnis zur objektiven Bedeutung der Streitsache steht (Mächler, a.a.O., S. 486). Überdies soll ein Vergleich nach dem Willen des Gesetzgebers einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten, und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge (Art. 33b Abs. 1 VwVG). Wird der Inhalt eines Vergleiches in den Abschreibungsentscheid aufgenommen, so ist dieser wie ein Urteil vollstreckbar (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.221, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1149). 3.3 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Staatshaftungsansprüche in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung geprüft und das Beweisverfahren auf die diesbezüglich rechtserheblichen Tatsachen beschränkt. Deshalb ist der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die behaupteten schädigenden Handlungen durch Mitarbeiter der Vorinstanz und hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen diesen Handlungen und den geltend gemachten Staatshaftungsansprüchen sowie eines allfälligen Verschuldens fehlbarer Mitarbeiter der Vorinstanz nur unzureichend erstellt. Das diesbezüglich durchzuführende Beweisverfahren wäre indes ausgesprochen aufwändig und stünde nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den eingeklagten Forderungen. Deshalb erscheint es vorliegend zulässig, auf die Durchführung eines vollständigen Beweisverfahrens zu verzichten und den Parteien zuzugestehen, auf der vorhandenen Sachlage einen Vergleich zu schliessen. Die entsprechende von den Verfahrensparteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. November 2013 getroffene Übereinkunft ist klar und bezieht sich auf alle strittigen Punkte (vgl. Sachverhalt K.). Sie enthält überdies einen Rechtsmittelverzicht und eine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Schliesslich erweisen sich die [...] darin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zugesprochenen Geldsummen als sachgerecht. Sie stehen ausserdem im Einklang mit dem Rechtsgleichheitsgebot. Die fragliche Vereinbarung kann folglich zum Inhalt des begehrten Abschreibungsentscheids gemacht werden. 3.4 Infolgedessen wird der gerichtliche Vergleich vom 26. November 2013 in Anwendung von Art. 33b VwVG genehmigt, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2012, soweit sie angefochten wurde, aufgehoben (Dispo-Ziff. 1) und das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 33b Abs. 5 VwVG sowie Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung wird angesichts der einvernehmlichen Regelung nicht zugesprochen.
5. Die Parteien haben auf die Einreichung eines Rechtsmittels gegen diesen Entscheid verzichtet, weshalb der Entscheid sofort rechtskräftig wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Vereinbarung vom 26. November 2013 wird genehmigt.
2. Dispo-Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2012 wird aufgehoben und das dagegen eingeleitete Beschwerdeverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. [...] auf das Konto [...] zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführende 1 in dreifacher Ausfertigung (je für sich und für die Beschwerdeführenden 2 und 3; Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Beilage des Schreibens der Beschwerdeführenden vom 6. Dezember 2013) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Christa Baumann Versand: