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A-6171/2009

A-6171/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-21 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung mit Sitz in _______. Gemäss Handelsregistereintrag be­zweckt sie unter anderem den Kauf, den Vertrieb sowie den Verkauf al­ler Arten von technischen Produkten, ins­besondere von Computern, elektronischen Datenverarbeitungs­an­lagen, Software und allen ver­wandten Produkten und Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Lösungen aller Art auf dem Gebiet der Informa­tionstechnologie. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 gelangte die Abgabepflich­tige mit einem als «Wiedererwägungsgesuch für Zollerhebungen für Laser­jet MFP seit 1. Januar 2007» bezeichneten Schreiben an die Dienst­abtei­lung Luzern der Zollstelle Aarau. Sie ersuchte um Rücker­stattung von «Zoll­kos­ten» in der Höhe von Fr. 365'746.49 für die von ihr im Zeit­raum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 importier­ten «Multi­funktionalen Laserdruckern» gemäss beigelegter Liste. Wei­tere Forde­rungen wurden vor­be­halten. Sie begründete ihr «Wiedererwägungsgesuch» damit, das Bundes­ver­wal­tungsgericht habe mit Entscheid vom 11. September 2008 (gemeint ist das Verfahren A-1772/2006) ihre «(...) Multifunktionsgeräte (Laser) als Printer (8471) ohne Zollansatz (wie vor dem 01.01.07) eingereiht und unter Anwendung der Anmerkung 3(b) (charakterisierende Haupt­tätig­keit)» klassifiziert. Weiter brachte sie vor, sie habe seit der Neu­ein­reihung der Geräte ab dem 1. Januar 2007 ihre multifunktionalen Laser Printer «noch immer» unter der Tarifnummer 8443 zu einem Zoll­ansatz von Fr. 49.-- je 100 kg eingeführt, da sie bis zum Vorliegen des bundes­ver­waltungsgerichtlichen Entscheids keine andere Möglich­keit gehabt habe, als diese Tarif­nummer anzuwenden.Unter Be­zug­nahme auf ihr bereits eingereichtes «Wiedererwägungs­gesuch» händigte die Abgabe­pflich­tige per E-Mail am 3. März 2009 eine nachgeführte Liste mit den seit dem 1. Ja­nuar 2007 eingeführten (...)-Multifunk­tions-Laser­druckern ein. Sie er­klär­te, gemäss dieser Liste be­liefen sich die «Zoll­ge­bühren» auf ins­­ge­samt Fr. 970'331.92. B.b Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte die Zollkreisdirektion, der das «Wieder­­erwägungsgesuch» zuständigkeitshalber zur Bearbeitung über­mittelt worden war, der Abgabepflichtigen mit, sie behandle das «Wieder­er­wägungsgesuch» als Beschwerde gegen die erfolgten Ein­fuhr­ver­an­la­gungen. Da das Gesuch den Anforderungen an eine Be­schwer­de nicht ent­spreche, werde der Abgabepflichtigen eine Nach­frist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde gesetzt. Die Zoll­kreis­direktion legte zu­dem dar, eine Zollrückerstattung falle angesichts der rechtlichen Grund­lagen ausser Betracht und wies die Abgabe­pflich­tige auf die Möglich­keit des Rückzugs der Beschwerde hin. C. C.a Am 28. April 2009 ging bei der Zollkreisdirektion die Beschwerde­be­gründung ein. Die Abgabepflichtige be­an­tragte die Auf­hebung diverser (explizit aufgezählter) Veranlagungs­ver­fügungen vom 9., 10., 11., 12. und 19. März 2009 sowie derjenigen Veranlagungsver­fügungen, die zwischen dem 1. Dezem­ber 2008 und dem 30. Ja­nuar 2009 erlassen worden seien. Der mit diesen Ver­an­lagungs­verfügungen er­hobene Zoll­betrag sei ihr zurück­zu­er­statten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Weiter seien alle seit dem 1. Ja­nuar 2007 er­gange­nen, nicht bereits von Ziffer 1 erfassten Veran­la­gungs­ver­fü­gun­gen zu wider­rufen, welche (...)-Multi­funktions­drucker so­wie alle in ihrer Funk­tions­weise ähn­lichen Vor­gänger- und Nachfolger­mo­delle in die Zoll­tarif­nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 49.-- ein­reihten; der ent­sprechende Zollbetrag sei ihr zurückzuerstatten (Ziffer 2). Schliess­lich bean­tragte die Abgabe-pflichtige, es seien alle Zoll­stellen ver­bind­lich anzuweisen, die (...)-Multi­funktions­drucker (aus näher be­zeich­neten Serien) sowie alle in ihrer Funktions­weise ähn­lichen Vor­gänger- und Nach­folgemodelle mit sofortiger Wirkung in die Zoll­tarif­nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in eine andere Tarif­nummer, welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe, ein­zu­reih­en (Ziffer 3). In ver­fah­rens­leitender Hinsicht bean­tragte sie, die zu­künf­ti­gen Einfuhren von Waren der vorliegend im Streit liegenden Art seien bis zum Aus­gang des Beschwerde­ver­fah­rens provi­sorisch zu veranlagen. Sie begründete ihre Rechtsbegehren haupt­sächlich damit, das Bundes­verwaltungsgericht habe entschieden, dass die Laserjet-Multi­funk­tions­drucker unter dem bis zum 31. De­zember 2006 geltenden Zolltarif in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen gewesen seien. Die frag­lichen Geräte hätten somit zollfrei eingeführt werden können. Mit der Revi­sion des Harmoni­sier­ten Systems würden Multi­funktions­drucker neu in die Tarifnummer 8443.31 ein­ge­reiht. Der Bundes­rat habe die Re­vision auf dem Verord­nungsweg um­ge­setzt und im Zuge dieser Umsetzung die Laser­jet-Multi­funk­tions­drucker ab dem 1. Januar 2007 gleichzeitig neu mit einem Zoll­an­satz von Fr. 49.-- belastet. Mit dem Information Techno­logy Agree­ment der Welt­handels­organisation (WTO) vom 13. Dezem­ber 1996 sei die Eid­ge­nossen­schaft aber staats­ver­trag­lich zur Zollbe­freiung von IT-Pro­duk­ten ver­pflichtet. Für die Änderung des Zollan­satzes durch den Bundes­rat bestehe keine ge­nügende ge­setz­liche Grund­lage. C.b Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies die Zollkreisdirektion (Vor­instanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab, soweit sie darauf ein­trat. Die be­an­trag­te pro­vi­sorische Veranlagung für ab Beschwerde­ein­gang vorge­nommene Ein­fuhr­ver­an­la­gungen wurde - «aus Gründen der Rechts­gleich­heit» - nicht be­willigt. In ihrer Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, für die von der Beschwerdeführerin in Ziffer 1 ex­plizit aufgezählten Veran­la­gungs­ver­fü­gungen sei die Beschwerdefrist einge­halten. Für die in Ziffer 2 ge­nannten Veranlagungsverfügungen könne die Einhaltung der Be­schwer­de­frist mangels Bezugnahme auf kon­krete Ver­fügungen nicht ab­schliessend beurteilt werden. Somit seien diesbezüglich die gesetz­lichen Voraus­setzungen an die Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Im Übrigen müsse die Be­schwerde ohnehin insgesamt abgewiesen werden, da die Tarif­nummer un­be­strittenermassen zu Recht ange­wandt worden sei und der ent­sprech­ende Zollansatz korrekt gewesen sei. Zur Prüfung der Ge­setzes- und Ver­fassungs­mässig­keit des Zollan­satzes sei sie nicht be­fugt. D. D.a Mit Eingabe vom 28. September 2009 erhob die Abgabepflich­tige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt mit folgenden - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ge­stellten - Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2009 aufzuheben.

2. Es seien die Veranlagungsverfügungen:

- Nr. 31528910.1 vom 9. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummern S55011166R, S55011168R und S55011158R) zum Zollbetrag von CHF 1'773.65,

- Nr. 31711383.1 vom 11. März 2009 bezüglich Verzollungen von (...)-Multi­funktionsdruckern (Rechnungsnummer S50058606N) zum Zoll­be­trag von CHF 16.65,

- Nr. 31643274.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012578R) zum Zollbetrag von CHF 46.55,

- Nr. 31638955.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunk­tions­druckern (Rechnungsnummern S55012581R und S55012590R) zum Zollbetrag von CHF 96.60,

- Nr. 31647922.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunk­tionsdruckern (Rechnungsnummern S55054139N und S50054141N) zum Zollbetrag von CHF 1'697.80,

- Nr. 31648836.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012817R) zum Zollbetrag von CHF 348.30,

- Nr. 31652042.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummern S50054131N, S50054127N und S50054129N) zum Zollbetrag von CHF 291.55,

- Nr. 31685840.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tions­druckern (Rechnungsnummern S55013760R, S55013757R und S55013776R) zum Zollbetrag von CHF 709.05,

- Nr. 31695576.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tions­druckern (Rechnungsnummer S55013694R) zum Zollbetrag von CHF 201.55,

- Nr. 31974028.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55018031R) zum Zoll­betrag von CHF 152.90,

- Nr. 31980977.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55017999R) zum Zollbetrag von CHF 241.90,

- Nr. 32014490.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funktions­druckern (Rechnungsnummer S55018397R) zum Zollbetrag von CHF 61.65,

- Nr. 30173896.1 vom 28. Januar 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funktionsdruckern (Rechnungsnummern S535513284 und S535513292) zum Zoll­betrag von CHF 330.75, aufzuheben und der mit den genannten Zollveranlagungen erhobene Zoll­be­trag von insgesamt Fr. 5'968.90 zuzüglich Zinsen von 5% an die Beschwer­de­führerin zurückzuerstatten.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» In ihrer Begründung brachte die Beschwerdeführerin in der Haupt­sache dieselben Argu­men­te vor, wie vor der Vorinstanz. Zusätzlich be­an­standete sie den vor­instanzlichen Kostenentscheid. D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die Vor­ins­tanz auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver­bin­dung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange­fochten werden. Im Ver­fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Ober­zoll­direktion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zoll­ge­setzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Ver­fahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vor­schriften des VwVG. Die Be­schwer­de­führerin ist durch den angefoch­tenen Ent­scheid berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an des­sen Auf­hebung (Art. 48 VwVG). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent­scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesver­wal­tungs­gerichts A-6124/2008 vom 6. Sep­tember 2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der diversen, ein­zeln bezeichneten erstinstanzlichen Veranlagungsverfü­gungen be­an­tragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­ge­reichte Be­schwer­de ist ein­zutreten.

E. 1.2 Im vorliegenden Fall liegen die unter Bst. D.a ein­zeln aufgezählten Ein­fuhren von (...)-Multifunktionsdruckern, bei denen es sich unbe­strittener­massen um Geräte handelt, die nach der Laser­druck-Techno­logie funktionieren, im Streit. Die Beschwerdeführerin bean­standet die Ein­reihung in die Tarifnummer 8443.3190 in grund­sätzlicher Hinsicht nicht. Was sie aber rügt, ist der damit verbundene Zollansatz von Fr. 49.-. Ihrer Auf­fassung nach müsste der «Nullsatz» gelten.

E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll­ge­biet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG so­wie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Be­schaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle an­ge­mel­det wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Be­messungs­grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gel­ten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG).

E. 2.2 Alle Waren, die über die schweizerische Zoll­gren­ze ein- und aus­ge­führt werden, müssen nach dem Generaltarif ver­zollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Ab­wei­chun­gen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Be­stim­mun­gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).

E. 2.2.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Be­ach­tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksich­ti­gung der nati­o­na­len Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er ent­hält die Tarif­nummern, die Bezeichnungen der Waren, die Ein­reih­ungs­vor­schrif­ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zoll­an­sätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konso­li­diert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomen­kla­tur des interna­ti­o­nalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Har­mo­nisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nach­folgend: HS-Über­einkommen, SR 0.632.11; Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Bot­schaft zu den für die Ra­ti­fi­zierung der GATT/WTO-Über­ein­kommen [Uruguay-Runde] not­wen­di­gen Rechts­an­passun­gen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Über­ein­kommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codie­rung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schwei­zerischen Zoll­tarifs, BBl III 1985 377 f.).

E. 2.2.2 Der Generaltarif wird in der Amt­lichen Sammlung des Bundes­rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Ver­öffent­lichung erfolgt durch Ver­weis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes­blatt [Publikations­gesetz, PublG, SR 170.512]). Der General­tarif kann bei der OZD ein­ge­sehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Ge­ne­ral­tarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Ur­teil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hin­weis).

E. 2.3.1 Die Ver­trags­sta­aten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1) sind ver­pflichtet, ihre Tarif­no­men­kla­turen mit dem Harmo­nisier­ten System (HS) in Über­ein­stimmung zu brin­gen und beim Er­stellen der nationalen Tarif­nomen­kla­tur alle Num­mern und Unter­num­mern des HS sowie die da­zu­ge­hö­ren­den Code­num­mern zu ver­wenden, ohne dabei etwas hin­zu­zufügen oder zu än­dern. Sie sind ver­pflichtet, die allgemeinen Vor­schrif­ten für die Aus­le­gung des HS sowie alle Ab­schnitt-, Ka­pi­tel- und Un­ter­num­mern-An­mer­kun­gen anzuwenden. Sie dürfen den Gel­tungs­be­reich der Ab­schnit­te, Ka­pi­tel, Nummern oder Unter­nummern des HS nicht ver­än­dern und sie haben die Num­mern­fol­ge des HS ein­zu­hal­ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Über­ein­kommens). Der «Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens» (Art. 1 Bst. f des HS-Überein­kommens) kann Änderungen des HS-Über­ein­­kommens empfehlen (Art. 16 des HS-Übereinkommens). Der Bundes­rat ist ermächtigt, die empfohlenen Änderungen anzunehmen und den General­tarif anzupassen (Art. 9 Abs. 1 ZTG, Artikel­über­schrift: «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems»). Mit dem HS-Über­einkommen verpflichten sich die Vertragsparteien aus­schliesslich da­hin­gehend, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Über­ein­stimmung zu bringen. Hingegen wird mit dem HS-Über­ein­kommen keinerlei Ver­pflich­­tung in Bezug auf die Zoll­an­sätze über­nommen (Art. 9 des HS-Über­einkommens). Die Kompetenz des Bundesrates zur Anpassung der Nomenklatur des schweizerischen Generaltarifs an das HS bein­haltet demnach im Bereich der Empfehlungen des Rats des HS-Über­ein­kommens nicht gleichzeitig die Berechtigung, die Zollansätze materiell zu verändern.

E. 2.3.2 Anlässlich der Revision des HS wurde die inter­nationale No­men­kla­tur per 1. Januar 2007 zum vierten Mal überarbeitet und ge­ändert. Im Rahmen dieser Revision wurden insbesondere bei den Com­pu­tern, der Halbleitertechnologie und der Unterhaltungselektronik (Zoll­tarif Ka­pitel 84, 85, 90) Nummern zusammengelegt respektive neu ge­schaffen (vgl. auch Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanz­de­parte­ments EFD vom 6. Dezember 2004, «Bundesrat ge­nehmigt Empfeh­lungen des Weltzollrates», abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Doku­mentation > Medieninformationen, zuletzt be­sucht am 1. Novem­ber 2010). Mit der Ver­ord­nung vom 28. Juni 2006 über die Änderung des Zoll­tarifs in den An­hängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die An­passung von Er­lassen im Zu­sammen­hang mit dieser Änderung (AS 2006 2995; Ver­­ord­nung mit den Anhängen zum ZTG, ab­ruf­bar unter www.ezv.admin.ch > Zoll­in­form­a­tion Firmen > Abferti­gungs­hilfen > Zoll­­­tarif-Tares, dort die Linkliste, zu­letzt be­sucht am 1. No­vem­ber 2010) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 9 ZTG die vom Rat empfoh­lenen Ände­rungen an­genommen und den Generaltarif ent­sprech­end an­gepasst. Die Änderung des Generaltarifs ist per 1. Ja­nu­ar 2007 in Kraft ge­treten (vgl. Art. 5 der genannten Verordnung).

E. 2.4.1 Gestützt auf die langjährige Praxis der OZD wurden vor Inkraft­treten der vierten HS-Re­vi­sion Geräte der vor­liegend in Rede stehen­den Art (sog. «Laserjet-Multi­funk­tions­drucker») in die Tarif­nummer 9009.1200 eingereiht (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto): «Fotokopierapparate mit optischem Sys­tem oder für das Kon­taktverfahren und Thermokopierapparate:

- elektrostatische Fotokopierapparate -- durch Wieder­gabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischen­trä­gers arbeitend (indirektes Verfahren)» Diese Tarifnummer wurde im Rahmen der vier­ten HS-Revision (vgl. E. 2.3.2) aufgehoben. Mit Urteil vom 11. Sep­tem­ber 2008 im Ver­fah­ren A-1772/2006 ent­schied das Bundesver­wal­tungs­gericht allerdings, dass der­artige Ge­räte gemäss des bis Ende 2006 geltenden Zolltarifs in die Tarif­nummer 8471.6000 einzureihen sind (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto): «Auto­matische Daten­ver­arbei­tungs­maschinen und ihre Ein­heiten; mag­ne­tische oder optische Schrift­leser, Maschinen zum Auf­zeichnen von Daten auf Daten­träger in Form eines Codes und Maschinen zum Ver­arbei­ten dieser Daten, ander­weit weder genannt noch inbegriffen:

- Ein- oder Aus­gabe­ein­hei­ten, auch wenn sie in einem ge­meinsamen Ge­häuse Speicher­ein­hei­ten enthalten» An diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht - ändere der Um­stand nichts, dass ab dem 1. Januar 2007 derartige Geräte in die Tarif­nummer 8443.3100 fielen (Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 3.2.5).

E. 2.4.2 Im Rahmen der vierten HS-Revision wurde für derartige Multi­funk­tions­druckergeräte eine eigene Nummer geschaffen und in den schwei­zerischen Generaltarif implementiert. Die Tarif­nummer 8443.3100 sah vorerst für solche Waren im Generaltarif den Zollansatz von Fr. 49.-- je 100 kg brutto vor (vgl. Anhang 1 [S. 53] der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs, vgl. oben E. 2.3.2): «Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druck­platten, Druck­formzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinan­der kombi­niert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate:

- andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert: -- Ge­räte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Da­tenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können» Gestützt auf Art. 9 ZTG wurde mit Verordnung vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2887) über die Änderung des Zolltarifs in An­hang 1 des Zolltarif­ge­setzes im Zu­sammenhang mit Multifunktions-Tinten­strahldruckern die Tarif­nummer 8443.3100 unterteilt. Für Multi­funk­tionsgeräte, die nach der Tinten­strahl-Druck­technologie funk­ti­onie­ren, wurde die Tarif­nummer 8443.3110 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto), für die anderen Drucker (als Tinten­strahl­drucker) die Tarifnummer 8443.3190 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto) geschaffen. Nach Angaben der Vor­instanz sollte mit dieser Anpassung ein Fehler bei der Umsetzung der vierten HS-Revision korrigiert werden. Gemäss der Medien­mit­tei­lung vom 18. Juni 2007 des Staats­sekretariats für Wirt­schaft (SECO) war es das Ziel dieser Korrektur, «den schwei­zerischen Zolltarif für Tin­ten­strahldrucker zu senken, um den früheren Zu­stand wieder her­zu­stellen und die Zollabgaben, die vor der Ände­rung galten, wieder ein­zuführen» (Medienmitteilung abrufbar unter www.seco.admin.ch, Doku­mentation > Medieninformationen, zu­letzt be­sucht am 2. November 2010).

E. 2.5 Am 13. Dezember 1996 erzielte die WTO-Ministerkonferenz eine Über­einkunft über die Zollbeseitigung auf Gütern der Informations­tech­no­logie («Ministerial Declaration of Trade in Information Techno­logy Pro­ducts», nachfolgend: IT-Abkommen). Mit dem Abschluss dieses Ab­kommens verpflichtete sich die Schweiz, Produkte, die unter eine be­stimmte Zolltarifnummer des HS fallen (Attachement A des Ab­kommens) und weitere, separat aufgelistete Produkte (Attachement B des Abkommens) von der Zollpflicht zu befreien (Art. 2 des IT-Ab­kommens). Der Zollabbau war in vier Stufen zu je 25% (per 1. Juli 1997, 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und Nullzölle per 1. Januar 2000) vorgesehen (vgl. dazu Botschaft zur Teilrevision der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechno­logie, BBl 1998 1066 ff.). Von diesem Abkommen erfasst ist na­ment­lich die Tarif­nummer 8471.60, also diejenige Nummer, in die das Bundesverwal­tungs­gericht Waren der vorliegend strittigen Art einreihte (vgl. E. 2.4.1).In der Folge passte der Bundesrat ge­stützt auf Art. 9a ZTG (Artikel­über­schrift: «Änderungen im Rahmen der WTO») die Zollansätze des General­tarifs ent­sprechend vorläufig an (Verordnung vom 19. No­vem­ber 1997 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum ZTG [AS 1997 2632], Ver­ordnung vom 19. November 1997 über die In­kraft­setzung der im Rah­men der WTO vereinbarten Zollansätze des Ge­neral­tarifs [AS 1997 2633]). Die Änderungen wurden von der Bundes­ver­sammlung mit einem (nicht allgemeinverbindlichen) Bundes­beschluss genehmigt (Art. 13 Abs. 2 ZTG; Bundes­be­schluss vom 16. Juni 1998 über die Ge­neh­migung von zolltarifarischen Mass­nah­men, BBl 1998 IV 3604).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin, wie be­reits erwähnt, nicht gegen die Einreihung der eingeführten Waren in die Tarifnummer 8443.3190. Sie beanstandet aber die damit ver­bunde­ne Zoll­belastung von Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vor­ins­tanz sei bei der Umsetzung der HS-Revision im Jahre 2006 davon aus­ge­gangen, dass Geräte der von ihr eingeführten Art in die Tarif­nummer 9009.1200 mit einem Zoll­ansatz von Fr. 49.-- einzureihen seien. Kon­se­quenter­weise habe die Vor­instanz diese Waren im ab dem 1. Ja­nu­ar 2007 geltenden Generaltarif ebenfalls mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- belegt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht habe aber im Verfahren A 1772/2006 am 11. September 2008 entschieden, dass die Multi­funk­tions-Laser­drucker in die Tarif­nummer 8471 einzureihen seien. Der Zoll­ansatz dieser Tarifnummer sei Fr. 0.-- gewesen. Entsprechend sei die Einfuhr von Multifunktions-Laser­druckern unter dem alten General­tarif richtigerweise zollfrei ge­wesen. Die Zoll­be­lastung von Fr. 49.-- gemäss des ab dem 1. Ja­nu­ar 2007 geltenden Generaltarifs stelle folglich eine neue und ver­fassungs- sowie ge­setzes­wid­rige Belastung dar. Der Bundesrat sei näm­­lich nicht er­mäch­tigt, bei der Anpassung der nationalen Nomen­kla­tur an das HS neue Zölle ein­zu­führen. Im Übrigen verstosse die Be­las­tung auch gegen das IT-Ab­kommen der WTO, das für solche Geräte der Tarif­nummer 8471 die Be­seitigung der Zollbelastung ver­lange. Die Belas­tung sei folglich auch staatsvertragswidrig.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die HS-Re­vi­sion richtig umgesetzt. In langjähriger Praxis seien die Multi­funktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht worden und hätten einer Zollbelastung von Fr. 49.-- unterlegen. Der Vor­wurf, es seien mit der HS-Revision neue Zölle eingeführt worden, treffe folglich nicht zu. Aus dem Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts könne die Abgabepflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dort nicht die Höhe der Zollbelastung, sondern einzig die Tarifeinreihung be­ur­teilt worden sei. Abgesehen davon habe sich im Rahmen der HS-Re­vi­sion die Nomen­klatur im Bereich der Drucker, Kopierer, Fern­ko­pierer und Multi­funkti­ons­geräte derart grund­le­gend geändert, dass sich für den vor­liegen­den Fall auch deshalb nichts aus dem er­wähnten Urteil ableiten lasse. Im Weiteren sei der Bundesrat davon aus­ge­gangen, die Multifunktions-Laser­drucker seien - anders als die Tin­ten­strahl­drucker - nicht vom IT-Ab­kommen erfasst, weshalb auch keine staats­vertragswidrige Situation bestehe.

E. 3.3 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Be­schwerde­führerin eingeführten Waren gemäss des seit dem 1. Ja­nu­ar 2007 geltenden Generaltarifs in die Tarifnummer 8443.3190 ein­zu­reihen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht ver­anlasst, die Tarifeinreihung näher zu untersuchen und hierüber ab­schliessend zu urteilen. Die Parteien gehen weiter überein­stimmend davon aus, dass es sich bei den im vorliegenden Fall strittigen Multi­funk­tions-Laserdruckern um Geräte handelt, die den­jenigen des Ver­fahrens A-1772/2006 entsprechen. Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass derartige Ge­räte bis Ende 2006 in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen waren (vgl. E. 2.4.2). Der Zollansatz dieser Tarifnummer war zwar nicht direkter Be­schwer­de­gegenstand jenes Verfahrens. Die zoll­freie Ein­fuhr derartiger Waren war allerdings die unmittelbare Reflexwirkung dieses Urteils. Es stellt sich weiter die Frage nach den Auswirkungen dieses Urteils auf das vorliegende Verfahren. Ihre Be­ant­wortung hängt vom Vorgehen bei der Um­setzung der vorliegenden HS-Revision ab bzw. davon, ob seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechts­lage massgeb­lich geändert worden ist: Die diese HS-Revision umsetzende bundes­rät­liche Verordnung stützt sich einzig auf Art. 9 ZTG betreffend «Änderungen im Rahmen des Harmo­ni­sierten Systems». Die entsprechende Kompetenz gibt dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht gleichzeitig die Berechti­gung, die Zollansätze im Generaltarif zu ändern (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2), was zwar nicht bedeutet, dass die hierfür zuständige Be­hörde im Zuge der HS-Revision, aber auf anderer und ent­sprech­ender Rechts­grundlage, die Zollansätze unter den gegebenen Voraus­setzungen materiell nicht hatte ändern bzw. erhöhen dürfen. Hiefür wäre aber der erkennbare Wille der zuständigen Behörde bzw. der entsprechende bundesrechtskonforme Rechtsetzungsakt erforder­lich, auf dieser anderen (genügenden) Rechtsgrundlage als Art. 9 ZTG über den Zollansatz zu bestimmen. Andernfalls hat für die strittigen Waren jener Zollansatz zu gelten, der dem gemäss Bundes­ver­wal­tungs­gericht rechtskräftig festgesetztem Tarif entspricht.Die HS-Revi­sion wurde vorliegendenfalls nun aber nicht zum An­lass für eine materielle Änderung der Zoll­an­sätze ge­nommen (vgl. auch die in E. 2.3.2 erwähnte Medien­mitteilung des EFD: «Die Zoll­ansätze sind nicht tangiert.»). Ein anderer, den Zoll­an­satz der Multi­funktions­-Laser­drucker be­treffen­der Erlass der hierfür zu­ständigen Behörde, der per 1. Ja­nuar 2007 in Kraft getreten wäre, ist nicht er­sichtlich und auch die Vor­instanz legt nichts Ent­sprech­en­des dar. Mangels Rechtsgrundlage für eine Zollansatzerhöhung seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts lag per Ende 2006 der Zollansatz für die vor­liegend in Rede stehenden Waren bei Fr. 0.-- und nicht bei Fr. 49.-- pro 100 kg brutto.Dies gilt unge­achtet der Klärung der beiden aufgeworfenen Fragen, ob diese Geräte unter das IT-Ab­kommen der WTO fallen und ob dieses Ab­kommen direkt an­wend­bar ist (vgl. E. 2.5, vgl. auch E. 3.2). An diesem Ergebnis ändert auch die Ver­ord­nung vom 15. Juni 2007 über die Än­derung des Zoll­tarifs im Zu­sammen­hang mit Multi­funktions-Tinten­strahl­druckern (und anderen) nichts; auch diese stützt sich auf Art. 9 ZTG (vgl. E. 2.4.2, «Änderungen im Rahmen des Harmoni­sier­ten Systems»), also auf eine für die Erhöhung des Zollansatzes gemäss Generaltarif nicht hinreichende Norm. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut­zu­heissen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Kos­ten­auflage in der Höhe von Fr. 9'000.--. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr Ver­mö­gens­interesse im vorinstanzlichen Ver­fah­ren nicht insgesamt Fr. 970'331.92, sondern lediglich - gemäss Rechts­begehren Ziffer 1 (vgl. vorne Bst. C.a) - Fr. 5'968.90 be­tragen. Die Vor­ins­tanz habe in diesem Punkt aller­dings fälschlicherweise einen Be­trag von Fr. 7'988.85 berechnet. Dieses Versehen beruhe ver­mut­lich darauf, dass die Vor­ins­tanz in ihrem Ent­scheid die Aufzählung der an­ge­foch­tenen Ver­an­la­gungs­ver­fü­gun­gen um einige wenige Veran­la­gungs­verfügungen er­gänzt habe. An­ge­sichts ihres tatsächlichen Vermögensinteresses von Fr. 5'968.90 hätte die Spruch­gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Ver­ord­nung vom 10. Sep­tember 1969 über Kosten und Ent­schä­di­gungen im Ver­wal­tungs­­ver­fahren (SR 172.041.0) lediglich zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4'000.-- be­tragen dürfen. Dement­sprech­end gehe sie von einer - linear berechneten - Spruch­gebühr von un­ge­fähr Fr. 2'400.-- aus. Mit ihrer Beschwerde an die Vor­instanz habe sie aber auch ein Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2) und eine Aufsichts­be­schwerde (Ziffer 3) gestellt (vgl. Bst. C.a). Ob die Vor­ins­tanz hierüber überhaupt entschieden habe, ergebe sich nicht aus dem Ent­scheid­dispositiv. Sinngemäss ergebe sich aus den Erwägungen aller­dings, dass auf die An­träge gemäss Ziffern 2 und 3 aus formellen Gründen - nämlich mangels Ein­reichung der ent­sprechenden Anfech­tungs­objekte - nicht ein­getreten worden sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass es sich bei Wiedererwä­gungs­gesuchen und Aufsichtsbeschwerden um form­lose Rechts­be­helfe handle und nicht um Beschwerden, die den An­for­derun­gen von Art. 52 VwVG genügen müssten. Die Kosten für die Be­hand­lung des Wiedererwägungs­ge­suches und der Aufsichts­be­schwer­de richte sich nach Art. 13 der Ver­ord­nung über Kosten und Ent­schä­di­gungen im Ver­wal­tungs­verfahren. Da­nach erscheine ihr eine Mini­mal­gebühr von je Fr. 100.-- als ange­messen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 29. Januar 2009, ergänzt mit E-Mail vom 3. März 2009, die Rückerstattung von Zoll­abgaben in der Höhe von Fr. 970'331.92 (vgl. Bst. B.a). Die Zoll­kreis­direktion teilte der Beschwerdeführerin am 10. März 2009 mit, dass sie das an sie weiter­ge­lei­tete «Wiedererwägungsgesuch» als Be­schwer­de behandeln werde (vgl. Bst. B.b), wo­rauf­hin die mittlerweile anwaltlich vertretene Be­schwer­de­füh­rerin auch eine als Beschwer­de be­zeich­nete Rechts­schrift ein­reichte (vgl. Bst. C.a), womit sie ihren Beschwer­de­willen bekundete. In Ziffer 2 ihrer Rechts­be­geh­ren bean­tragte sie expli­zit, «alle seit dem 1. Ja­nuar 2007 er­gange­nen, nicht von Ziffer 1 erfassten Ver­an­lagungs­ver­fügungen [...] zu wider­rufen und der mit den Zoll­ver­an­lagungen ge­mäss dieser Ziffer er­ho­be­ne Zollbetrag [...] zurück­zu­erstatten.» Im Falle der Gutheissung hätte die Be­schwer­de­füh­rerin somit die Zoll­ab­gabe in der genannten Höhe zurück­ver­langt. Wie die Vorins­tanz zu Recht aus­führt, verhält sich die Be­schwer­de­führerin wider­sprüchlich, wenn sie vor Bundesver­wal­tungsgericht nun be­haup­tet, es sei lediglich die Rück­erstattung von Fr. 5'968.90 (gemäss Ziffer 1) beantragt worden. Ihre Behauptung, bei der Eingabe vom 22. April 2009 habe es sich teil­weise auch um ein Wieder­erwägungsgesuch gehandelt, ist auch des­wegen wider­sprüch­lich, weil aus der Über­schrift (vgl. S. 2 der Ein­gabe vom 22. April 2009) unzwei­deutig hervorgeht, dass sie gegen die Ver­zollung von Druckern Beschwer­de erheben bzw. die Beschwerde vom 30. Januar 2009 (ge­meint ist das als «Wieder­er­wä­gungsgesuch» be­zeichnete Schreiben vom 29. Ja­nu­ar 2009) er­gänzen wollte. Ausser­dem hätte die Be­schwer­de­führerin sich, da ein Wiedererwä­gungs­ge­such an die ver­fügende Behörde zu richten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All­ge­meines Verwaltungs­recht, 6. Aufl., Zürich/ Ba­sel/Genf 2010, Rz. 1828), bereits der Wei­ter­leitung an die Zoll­kreis­direktion - die Be­schwer­deinstanz ist - ent­gegen­stellen müssen, was sie nicht getan hat. Folglich ging die Vor­ins­tanz in jenem Ver­fahrensstadium kor­rekter­weise von einem Streitwert von Fr. 970'331.92 aus, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob es sich bei dem (im vorinstanz­lichen Verfahren) in Ziffer 3 gestellten Rechts­be­geh­ren (vgl. Bst. C.a) tat­säch­lich um eine Aufsichts­beschwerde handelt. Gemäss den Aus­füh­run­gen der Vorinstanz sieht ihre intern erlassene Richt­linie bei einem Streit­wert zwischen Fr. 900'000.-- und Fr. 1'000'000.-- eine Spruch­ge­bühr von Fr. 9'000.-- als Richtwert vor. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver­wal­tungsverfahren sieht bei einem Strei­twert von Fr. 500'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von min­destens Fr. 5'000.-- und höch­stens Fr. 20'000.-- vor. Die vorinstanzlich auferlegte Spruch­ge­bühr be­wegt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. (Über die Ver­le­gung der Kosten ist damit allerdings noch nicht entschieden [vgl. dazu unten E. 5.1]). Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

E. 5 Entsprechend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil­weise gutzu­heissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen jedoch ab­zuweisen.

E. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 4'000.-. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, in einem unter­ge­ord­neten Punkt jedoch unterliegt, sind ihr ermässigte Ver­fah­rens­kos­ten im Um­fang von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vor­ins­tanz sind keine Kosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der im vorlie­gen­­den Verfahren darüber hinaus ge­leis­tete Kos­ten­vor­schuss von Fr. 3'000.-- ist der Be­schwer­de­führerin zu­rück­zu­er­statten. Im Ver­fahren vor der Vorinstanz lag der Streitwert bei Fr. 970'331.92 (vgl. oben, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist im vor­ins­tanzlichen Ver­fah­ren im Umfang von Fr. 5'968.90 durch­gedrungen. Somit obsiegt sie im Verhältnis zum Be­antragten nur marginal, weshalb ihr die im vor­ins­tanz­lichen Verfahren entstandenen Kosten vollständig aufzuerlegen sind.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für das Verfahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wird die Partei­ent­schä­di­gung er­messens­weise auf Fr. 4'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge­heissen, soweit darauf einge­treten wird. Im Übrigen wird sie abge­wiesen.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Be­schwer­deführerin geleistete Kos­ten­vorschuss wird ihr im Umfang von Fr. 3'000.-- zu­rückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zugesprochen.
  4. Dieser Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6171/2009 Urteil vom 21. Januar 2011 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt _______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, Postfach 666, 4010 Basel, handelnd durch Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zolltarif für Multifunktions-Laserdrucker. Sachverhalt: A. X._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) ist eine Gesellschaft mit beschränk­ter Haftung mit Sitz in _______. Gemäss Handelsregistereintrag be­zweckt sie unter anderem den Kauf, den Vertrieb sowie den Verkauf al­ler Arten von technischen Produkten, ins­besondere von Computern, elektronischen Datenverarbeitungs­an­lagen, Software und allen ver­wandten Produkten und Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Lösungen aller Art auf dem Gebiet der Informa­tionstechnologie. B. B.a Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 gelangte die Abgabepflich­tige mit einem als «Wiedererwägungsgesuch für Zollerhebungen für Laser­jet MFP seit 1. Januar 2007» bezeichneten Schreiben an die Dienst­abtei­lung Luzern der Zollstelle Aarau. Sie ersuchte um Rücker­stattung von «Zoll­kos­ten» in der Höhe von Fr. 365'746.49 für die von ihr im Zeit­raum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 importier­ten «Multi­funktionalen Laserdruckern» gemäss beigelegter Liste. Wei­tere Forde­rungen wurden vor­be­halten. Sie begründete ihr «Wiedererwägungsgesuch» damit, das Bundes­ver­wal­tungsgericht habe mit Entscheid vom 11. September 2008 (gemeint ist das Verfahren A-1772/2006) ihre «(...) Multifunktionsgeräte (Laser) als Printer (8471) ohne Zollansatz (wie vor dem 01.01.07) eingereiht und unter Anwendung der Anmerkung 3(b) (charakterisierende Haupt­tätig­keit)» klassifiziert. Weiter brachte sie vor, sie habe seit der Neu­ein­reihung der Geräte ab dem 1. Januar 2007 ihre multifunktionalen Laser Printer «noch immer» unter der Tarifnummer 8443 zu einem Zoll­ansatz von Fr. 49.-- je 100 kg eingeführt, da sie bis zum Vorliegen des bundes­ver­waltungsgerichtlichen Entscheids keine andere Möglich­keit gehabt habe, als diese Tarif­nummer anzuwenden.Unter Be­zug­nahme auf ihr bereits eingereichtes «Wiedererwägungs­gesuch» händigte die Abgabe­pflich­tige per E-Mail am 3. März 2009 eine nachgeführte Liste mit den seit dem 1. Ja­nuar 2007 eingeführten (...)-Multifunk­tions-Laser­druckern ein. Sie er­klär­te, gemäss dieser Liste be­liefen sich die «Zoll­ge­bühren» auf ins­­ge­samt Fr. 970'331.92. B.b Mit Schreiben vom 10. März 2009 teilte die Zollkreisdirektion, der das «Wieder­­erwägungsgesuch» zuständigkeitshalber zur Bearbeitung über­mittelt worden war, der Abgabepflichtigen mit, sie behandle das «Wieder­er­wägungsgesuch» als Beschwerde gegen die erfolgten Ein­fuhr­ver­an­la­gungen. Da das Gesuch den Anforderungen an eine Be­schwer­de nicht ent­spreche, werde der Abgabepflichtigen eine Nach­frist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde gesetzt. Die Zoll­kreis­direktion legte zu­dem dar, eine Zollrückerstattung falle angesichts der rechtlichen Grund­lagen ausser Betracht und wies die Abgabe­pflich­tige auf die Möglich­keit des Rückzugs der Beschwerde hin. C. C.a Am 28. April 2009 ging bei der Zollkreisdirektion die Beschwerde­be­gründung ein. Die Abgabepflichtige be­an­tragte die Auf­hebung diverser (explizit aufgezählter) Veranlagungs­ver­fügungen vom 9., 10., 11., 12. und 19. März 2009 sowie derjenigen Veranlagungsver­fügungen, die zwischen dem 1. Dezem­ber 2008 und dem 30. Ja­nuar 2009 erlassen worden seien. Der mit diesen Ver­an­lagungs­verfügungen er­hobene Zoll­betrag sei ihr zurück­zu­er­statten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Weiter seien alle seit dem 1. Ja­nuar 2007 er­gange­nen, nicht bereits von Ziffer 1 erfassten Veran­la­gungs­ver­fü­gun­gen zu wider­rufen, welche (...)-Multi­funktions­drucker so­wie alle in ihrer Funk­tions­weise ähn­lichen Vor­gänger- und Nachfolger­mo­delle in die Zoll­tarif­nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 49.-- ein­reihten; der ent­sprechende Zollbetrag sei ihr zurückzuerstatten (Ziffer 2). Schliess­lich bean­tragte die Abgabe-pflichtige, es seien alle Zoll­stellen ver­bind­lich anzuweisen, die (...)-Multi­funktions­drucker (aus näher be­zeich­neten Serien) sowie alle in ihrer Funktions­weise ähn­lichen Vor­gänger- und Nach­folgemodelle mit sofortiger Wirkung in die Zoll­tarif­nummer 8443.3190 zu einem Tarif von Fr. 0.-- oder in eine andere Tarif­nummer, welche einen Tarif von Fr. 0.-- vorsehe, ein­zu­reih­en (Ziffer 3). In ver­fah­rens­leitender Hinsicht bean­tragte sie, die zu­künf­ti­gen Einfuhren von Waren der vorliegend im Streit liegenden Art seien bis zum Aus­gang des Beschwerde­ver­fah­rens provi­sorisch zu veranlagen. Sie begründete ihre Rechtsbegehren haupt­sächlich damit, das Bundes­verwaltungsgericht habe entschieden, dass die Laserjet-Multi­funk­tions­drucker unter dem bis zum 31. De­zember 2006 geltenden Zolltarif in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen gewesen seien. Die frag­lichen Geräte hätten somit zollfrei eingeführt werden können. Mit der Revi­sion des Harmoni­sier­ten Systems würden Multi­funktions­drucker neu in die Tarifnummer 8443.31 ein­ge­reiht. Der Bundes­rat habe die Re­vision auf dem Verord­nungsweg um­ge­setzt und im Zuge dieser Umsetzung die Laser­jet-Multi­funk­tions­drucker ab dem 1. Januar 2007 gleichzeitig neu mit einem Zoll­an­satz von Fr. 49.-- belastet. Mit dem Information Techno­logy Agree­ment der Welt­handels­organisation (WTO) vom 13. Dezem­ber 1996 sei die Eid­ge­nossen­schaft aber staats­ver­trag­lich zur Zollbe­freiung von IT-Pro­duk­ten ver­pflichtet. Für die Änderung des Zollan­satzes durch den Bundes­rat bestehe keine ge­nügende ge­setz­liche Grund­lage. C.b Mit Entscheid vom 11. August 2009 wies die Zollkreisdirektion (Vor­instanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab, soweit sie darauf ein­trat. Die be­an­trag­te pro­vi­sorische Veranlagung für ab Beschwerde­ein­gang vorge­nommene Ein­fuhr­ver­an­la­gungen wurde - «aus Gründen der Rechts­gleich­heit» - nicht be­willigt. In ihrer Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, für die von der Beschwerdeführerin in Ziffer 1 ex­plizit aufgezählten Veran­la­gungs­ver­fü­gungen sei die Beschwerdefrist einge­halten. Für die in Ziffer 2 ge­nannten Veranlagungsverfügungen könne die Einhaltung der Be­schwer­de­frist mangels Bezugnahme auf kon­krete Ver­fügungen nicht ab­schliessend beurteilt werden. Somit seien diesbezüglich die gesetz­lichen Voraus­setzungen an die Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Im Übrigen müsse die Be­schwerde ohnehin insgesamt abgewiesen werden, da die Tarif­nummer un­be­strittenermassen zu Recht ange­wandt worden sei und der ent­sprech­ende Zollansatz korrekt gewesen sei. Zur Prüfung der Ge­setzes- und Ver­fassungs­mässig­keit des Zollan­satzes sei sie nicht be­fugt. D. D.a Mit Eingabe vom 28. September 2009 erhob die Abgabepflich­tige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt mit folgenden - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ge­stellten - Rechtsbegehren: «1. Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2009 aufzuheben.

2. Es seien die Veranlagungsverfügungen:

- Nr. 31528910.1 vom 9. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummern S55011166R, S55011168R und S55011158R) zum Zollbetrag von CHF 1'773.65,

- Nr. 31711383.1 vom 11. März 2009 bezüglich Verzollungen von (...)-Multi­funktionsdruckern (Rechnungsnummer S50058606N) zum Zoll­be­trag von CHF 16.65,

- Nr. 31643274.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012578R) zum Zollbetrag von CHF 46.55,

- Nr. 31638955.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunk­tions­druckern (Rechnungsnummern S55012581R und S55012590R) zum Zollbetrag von CHF 96.60,

- Nr. 31647922.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multifunk­tionsdruckern (Rechnungsnummern S55054139N und S50054141N) zum Zollbetrag von CHF 1'697.80,

- Nr. 31648836.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55012817R) zum Zollbetrag von CHF 348.30,

- Nr. 31652042.1 vom 10. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummern S50054131N, S50054127N und S50054129N) zum Zollbetrag von CHF 291.55,

- Nr. 31685840.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tions­druckern (Rechnungsnummern S55013760R, S55013757R und S55013776R) zum Zollbetrag von CHF 709.05,

- Nr. 31695576.1 vom 12. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tions­druckern (Rechnungsnummer S55013694R) zum Zollbetrag von CHF 201.55,

- Nr. 31974028.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55018031R) zum Zoll­betrag von CHF 152.90,

- Nr. 31980977.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funk­tionsdruckern (Rechnungsnummer S55017999R) zum Zollbetrag von CHF 241.90,

- Nr. 32014490.1 vom 19. März 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funktions­druckern (Rechnungsnummer S55018397R) zum Zollbetrag von CHF 61.65,

- Nr. 30173896.1 vom 28. Januar 2009 bezüglich Verzollung von (...)-Multi­funktionsdruckern (Rechnungsnummern S535513284 und S535513292) zum Zoll­betrag von CHF 330.75, aufzuheben und der mit den genannten Zollveranlagungen erhobene Zoll­be­trag von insgesamt Fr. 5'968.90 zuzüglich Zinsen von 5% an die Beschwer­de­führerin zurückzuerstatten.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.» In ihrer Begründung brachte die Beschwerdeführerin in der Haupt­sache dieselben Argu­men­te vor, wie vor der Vorinstanz. Zusätzlich be­an­standete sie den vor­instanzlichen Kostenentscheid. D.b Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 schloss die Vor­ins­tanz auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver­bin­dung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes­verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange­fochten werden. Im Ver­fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die Ober­zoll­direktion (OZD) vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zoll­ge­setzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Ver­fahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vor­schriften des VwVG. Die Be­schwer­de­führerin ist durch den angefoch­tenen Ent­scheid berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an des­sen Auf­hebung (Art. 48 VwVG). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent­scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des Bundesver­wal­tungs­gerichts A-6124/2008 vom 6. Sep­tember 2010 E. 1.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneu­bühler, Prozessieren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der diversen, ein­zeln bezeichneten erstinstanzlichen Veranlagungsverfü­gungen be­an­tragt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­ge­reichte Be­schwer­de ist ein­zutreten. 1.2. Im vorliegenden Fall liegen die unter Bst. D.a ein­zeln aufgezählten Ein­fuhren von (...)-Multifunktionsdruckern, bei denen es sich unbe­strittener­massen um Geräte handelt, die nach der Laser­druck-Techno­logie funktionieren, im Streit. Die Beschwerdeführerin bean­standet die Ein­reihung in die Tarifnummer 8443.3190 in grund­sätzlicher Hinsicht nicht. Was sie aber rügt, ist der damit verbundene Zollansatz von Fr. 49.-. Ihrer Auf­fassung nach müsste der «Nullsatz» gelten. 2. 2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zoll­ge­biet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG so­wie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Be­schaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle an­ge­mel­det wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Be­messungs­grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gel­ten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). 2.2. Alle Waren, die über die schweizerische Zoll­gren­ze ein- und aus­ge­führt werden, müssen nach dem Generaltarif ver­zollt werden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Ab­wei­chun­gen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Be­stim­mun­gen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.2.1. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Be­ach­tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksich­ti­gung der nati­o­na­len Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er ent­hält die Tarif­nummern, die Bezeichnungen der Waren, die Ein­reih­ungs­vor­schrif­ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zoll­an­sätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konso­li­diert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomen­kla­tur des interna­ti­o­nalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Har­mo­nisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nach­folgend: HS-Über­einkommen, SR 0.632.11; Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1; vgl. zum Ganzen auch Bot­schaft zu den für die Ra­ti­fi­zierung der GATT/WTO-Über­ein­kommen [Uruguay-Runde] not­wen­di­gen Rechts­an­passun­gen, BBl 1994 IV 1004 f.; vgl. auch Botschaft betreffend das Internationale Über­ein­kommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codie­rung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schwei­zerischen Zoll­tarifs, BBl III 1985 377 f.). 2.2.2. Der Generaltarif wird in der Amt­lichen Sammlung des Bundes­rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Ver­öffent­lichung erfolgt durch Ver­weis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundes­blatt [Publikations­gesetz, PublG, SR 170.512]). Der General­tarif kann bei der OZD ein­ge­sehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Ge­ne­ral­tarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler: Ur­teil des Bundes­ver­wal­tungs­gerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2 mit Hin­weis). 2.3. 2.3.1. Die Ver­trags­sta­aten des HS-Übereinkommens (vgl. E. 2.2.1) sind ver­pflichtet, ihre Tarif­no­men­kla­turen mit dem Harmo­nisier­ten System (HS) in Über­ein­stimmung zu brin­gen und beim Er­stellen der nationalen Tarif­nomen­kla­tur alle Num­mern und Unter­num­mern des HS sowie die da­zu­ge­hö­ren­den Code­num­mern zu ver­wenden, ohne dabei etwas hin­zu­zufügen oder zu än­dern. Sie sind ver­pflichtet, die allgemeinen Vor­schrif­ten für die Aus­le­gung des HS sowie alle Ab­schnitt-, Ka­pi­tel- und Un­ter­num­mern-An­mer­kun­gen anzuwenden. Sie dürfen den Gel­tungs­be­reich der Ab­schnit­te, Ka­pi­tel, Nummern oder Unter­nummern des HS nicht ver­än­dern und sie haben die Num­mern­fol­ge des HS ein­zu­hal­ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Über­ein­kommens). Der «Rat über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens» (Art. 1 Bst. f des HS-Überein­kommens) kann Änderungen des HS-Über­ein­­kommens empfehlen (Art. 16 des HS-Übereinkommens). Der Bundes­rat ist ermächtigt, die empfohlenen Änderungen anzunehmen und den General­tarif anzupassen (Art. 9 Abs. 1 ZTG, Artikel­über­schrift: «Änderungen im Rahmen des Harmonisierten Systems»). Mit dem HS-Über­einkommen verpflichten sich die Vertragsparteien aus­schliesslich da­hin­gehend, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Über­ein­stimmung zu bringen. Hingegen wird mit dem HS-Über­ein­kommen keinerlei Ver­pflich­­tung in Bezug auf die Zoll­an­sätze über­nommen (Art. 9 des HS-Über­einkommens). Die Kompetenz des Bundesrates zur Anpassung der Nomenklatur des schweizerischen Generaltarifs an das HS bein­haltet demnach im Bereich der Empfehlungen des Rats des HS-Über­ein­kommens nicht gleichzeitig die Berechtigung, die Zollansätze materiell zu verändern. 2.3.2. Anlässlich der Revision des HS wurde die inter­nationale No­men­kla­tur per 1. Januar 2007 zum vierten Mal überarbeitet und ge­ändert. Im Rahmen dieser Revision wurden insbesondere bei den Com­pu­tern, der Halbleitertechnologie und der Unterhaltungselektronik (Zoll­tarif Ka­pitel 84, 85, 90) Nummern zusammengelegt respektive neu ge­schaffen (vgl. auch Medienmitteilung des Eidgenössischen Finanz­de­parte­ments EFD vom 6. Dezember 2004, «Bundesrat ge­nehmigt Empfeh­lungen des Weltzollrates», abrufbar unter www.ezv.admin.ch, Doku­mentation > Medieninformationen, zuletzt be­sucht am 1. Novem­ber 2010). Mit der Ver­ord­nung vom 28. Juni 2006 über die Änderung des Zoll­tarifs in den An­hängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die An­passung von Er­lassen im Zu­sammen­hang mit dieser Änderung (AS 2006 2995; Ver­­ord­nung mit den Anhängen zum ZTG, ab­ruf­bar unter www.ezv.admin.ch > Zoll­in­form­a­tion Firmen > Abferti­gungs­hilfen > Zoll­­­tarif-Tares, dort die Linkliste, zu­letzt be­sucht am 1. No­vem­ber 2010) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 9 ZTG die vom Rat empfoh­lenen Ände­rungen an­genommen und den Generaltarif ent­sprech­end an­gepasst. Die Änderung des Generaltarifs ist per 1. Ja­nu­ar 2007 in Kraft ge­treten (vgl. Art. 5 der genannten Verordnung). 2.4. 2.4.1. Gestützt auf die langjährige Praxis der OZD wurden vor Inkraft­treten der vierten HS-Re­vi­sion Geräte der vor­liegend in Rede stehen­den Art (sog. «Laserjet-Multi­funk­tions­drucker») in die Tarif­nummer 9009.1200 eingereiht (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto): «Fotokopierapparate mit optischem Sys­tem oder für das Kon­taktverfahren und Thermokopierapparate:

- elektrostatische Fotokopierapparate -- durch Wieder­gabe des Originalbildes auf die Kopie mittels eines Zwischen­trä­gers arbeitend (indirektes Verfahren)» Diese Tarifnummer wurde im Rahmen der vier­ten HS-Revision (vgl. E. 2.3.2) aufgehoben. Mit Urteil vom 11. Sep­tem­ber 2008 im Ver­fah­ren A-1772/2006 ent­schied das Bundesver­wal­tungs­gericht allerdings, dass der­artige Ge­räte gemäss des bis Ende 2006 geltenden Zolltarifs in die Tarif­nummer 8471.6000 einzureihen sind (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto): «Auto­matische Daten­ver­arbei­tungs­maschinen und ihre Ein­heiten; mag­ne­tische oder optische Schrift­leser, Maschinen zum Auf­zeichnen von Daten auf Daten­träger in Form eines Codes und Maschinen zum Ver­arbei­ten dieser Daten, ander­weit weder genannt noch inbegriffen:

- Ein- oder Aus­gabe­ein­hei­ten, auch wenn sie in einem ge­meinsamen Ge­häuse Speicher­ein­hei­ten enthalten» An diesem Ergebnis - so das Bundesverwaltungsgericht - ändere der Um­stand nichts, dass ab dem 1. Januar 2007 derartige Geräte in die Tarif­nummer 8443.3100 fielen (Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 3.2.5). 2.4.2. Im Rahmen der vierten HS-Revision wurde für derartige Multi­funk­tions­druckergeräte eine eigene Nummer geschaffen und in den schwei­zerischen Generaltarif implementiert. Die Tarif­nummer 8443.3100 sah vorerst für solche Waren im Generaltarif den Zollansatz von Fr. 49.-- je 100 kg brutto vor (vgl. Anhang 1 [S. 53] der Verordnung über die Änderung des Zolltarifs, vgl. oben E. 2.3.2): «Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druck­platten, Druck­formzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinan­der kombi­niert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate:

- andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert: -- Ge­räte, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Da­tenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können» Gestützt auf Art. 9 ZTG wurde mit Verordnung vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2887) über die Änderung des Zolltarifs in An­hang 1 des Zolltarif­ge­setzes im Zu­sammenhang mit Multifunktions-Tinten­strahldruckern die Tarif­nummer 8443.3100 unterteilt. Für Multi­funk­tionsgeräte, die nach der Tinten­strahl-Druck­technologie funk­ti­onie­ren, wurde die Tarif­nummer 8443.3110 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 0.-- je 100 kg brutto), für die anderen Drucker (als Tinten­strahl­drucker) die Tarifnummer 8443.3190 (Zollansatz gemäss Generaltarif Fr. 49.-- je 100 kg brutto) geschaffen. Nach Angaben der Vor­instanz sollte mit dieser Anpassung ein Fehler bei der Umsetzung der vierten HS-Revision korrigiert werden. Gemäss der Medien­mit­tei­lung vom 18. Juni 2007 des Staats­sekretariats für Wirt­schaft (SECO) war es das Ziel dieser Korrektur, «den schwei­zerischen Zolltarif für Tin­ten­strahldrucker zu senken, um den früheren Zu­stand wieder her­zu­stellen und die Zollabgaben, die vor der Ände­rung galten, wieder ein­zuführen» (Medienmitteilung abrufbar unter www.seco.admin.ch, Doku­mentation > Medieninformationen, zu­letzt be­sucht am 2. November 2010). 2.5. Am 13. Dezember 1996 erzielte die WTO-Ministerkonferenz eine Über­einkunft über die Zollbeseitigung auf Gütern der Informations­tech­no­logie («Ministerial Declaration of Trade in Information Techno­logy Pro­ducts», nachfolgend: IT-Abkommen). Mit dem Abschluss dieses Ab­kommens verpflichtete sich die Schweiz, Produkte, die unter eine be­stimmte Zolltarifnummer des HS fallen (Attachement A des Ab­kommens) und weitere, separat aufgelistete Produkte (Attachement B des Abkommens) von der Zollpflicht zu befreien (Art. 2 des IT-Ab­kommens). Der Zollabbau war in vier Stufen zu je 25% (per 1. Juli 1997, 1. Januar 1998, 1. Januar 1999 und Nullzölle per 1. Januar 2000) vorgesehen (vgl. dazu Botschaft zur Teilrevision der Schweizer WTO-Verpflichtungsliste im Bereich der Informationstechno­logie, BBl 1998 1066 ff.). Von diesem Abkommen erfasst ist na­ment­lich die Tarif­nummer 8471.60, also diejenige Nummer, in die das Bundesverwal­tungs­gericht Waren der vorliegend strittigen Art einreihte (vgl. E. 2.4.1).In der Folge passte der Bundesrat ge­stützt auf Art. 9a ZTG (Artikel­über­schrift: «Änderungen im Rahmen der WTO») die Zollansätze des General­tarifs ent­sprechend vorläufig an (Verordnung vom 19. No­vem­ber 1997 über die Änderung des Zolltarifs im Anhang zum ZTG [AS 1997 2632], Ver­ordnung vom 19. November 1997 über die In­kraft­setzung der im Rah­men der WTO vereinbarten Zollansätze des Ge­neral­tarifs [AS 1997 2633]). Die Änderungen wurden von der Bundes­ver­sammlung mit einem (nicht allgemeinverbindlichen) Bundes­beschluss genehmigt (Art. 13 Abs. 2 ZTG; Bundes­be­schluss vom 16. Juni 1998 über die Ge­neh­migung von zolltarifarischen Mass­nah­men, BBl 1998 IV 3604). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin, wie be­reits erwähnt, nicht gegen die Einreihung der eingeführten Waren in die Tarifnummer 8443.3190. Sie beanstandet aber die damit ver­bunde­ne Zoll­belastung von Fr. 49.-- je 100 kg brutto. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Vor­ins­tanz sei bei der Umsetzung der HS-Revision im Jahre 2006 davon aus­ge­gangen, dass Geräte der von ihr eingeführten Art in die Tarif­nummer 9009.1200 mit einem Zoll­ansatz von Fr. 49.-- einzureihen seien. Kon­se­quenter­weise habe die Vor­instanz diese Waren im ab dem 1. Ja­nu­ar 2007 geltenden Generaltarif ebenfalls mit einem Zollansatz von Fr. 49.-- belegt. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht habe aber im Verfahren A 1772/2006 am 11. September 2008 entschieden, dass die Multi­funk­tions-Laser­drucker in die Tarif­nummer 8471 einzureihen seien. Der Zoll­ansatz dieser Tarifnummer sei Fr. 0.-- gewesen. Entsprechend sei die Einfuhr von Multifunktions-Laser­druckern unter dem alten General­tarif richtigerweise zollfrei ge­wesen. Die Zoll­be­lastung von Fr. 49.-- gemäss des ab dem 1. Ja­nu­ar 2007 geltenden Generaltarifs stelle folglich eine neue und ver­fassungs- sowie ge­setzes­wid­rige Belastung dar. Der Bundesrat sei näm­­lich nicht er­mäch­tigt, bei der Anpassung der nationalen Nomen­kla­tur an das HS neue Zölle ein­zu­führen. Im Übrigen verstosse die Be­las­tung auch gegen das IT-Ab­kommen der WTO, das für solche Geräte der Tarif­nummer 8471 die Be­seitigung der Zollbelastung ver­lange. Die Belas­tung sei folglich auch staatsvertragswidrig. 3.2. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die HS-Re­vi­sion richtig umgesetzt. In langjähriger Praxis seien die Multi­funktions-Laserdrucker in die Tarifnummer 9009.1200 eingereiht worden und hätten einer Zollbelastung von Fr. 49.-- unterlegen. Der Vor­wurf, es seien mit der HS-Revision neue Zölle eingeführt worden, treffe folglich nicht zu. Aus dem Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts könne die Abgabepflichtige nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dort nicht die Höhe der Zollbelastung, sondern einzig die Tarifeinreihung be­ur­teilt worden sei. Abgesehen davon habe sich im Rahmen der HS-Re­vi­sion die Nomen­klatur im Bereich der Drucker, Kopierer, Fern­ko­pierer und Multi­funkti­ons­geräte derart grund­le­gend geändert, dass sich für den vor­liegen­den Fall auch deshalb nichts aus dem er­wähnten Urteil ableiten lasse. Im Weiteren sei der Bundesrat davon aus­ge­gangen, die Multifunktions-Laser­drucker seien - anders als die Tin­ten­strahl­drucker - nicht vom IT-Ab­kommen erfasst, weshalb auch keine staats­vertragswidrige Situation bestehe. 3.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die von der Be­schwerde­führerin eingeführten Waren gemäss des seit dem 1. Ja­nu­ar 2007 geltenden Generaltarifs in die Tarifnummer 8443.3190 ein­zu­reihen sind. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich deshalb nicht ver­anlasst, die Tarifeinreihung näher zu untersuchen und hierüber ab­schliessend zu urteilen. Die Parteien gehen weiter überein­stimmend davon aus, dass es sich bei den im vorliegenden Fall strittigen Multi­funk­tions-Laserdruckern um Geräte handelt, die den­jenigen des Ver­fahrens A-1772/2006 entsprechen. Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht im genannten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass derartige Ge­räte bis Ende 2006 in die Tarifnummer 8471.6000 einzureihen waren (vgl. E. 2.4.2). Der Zollansatz dieser Tarifnummer war zwar nicht direkter Be­schwer­de­gegenstand jenes Verfahrens. Die zoll­freie Ein­fuhr derartiger Waren war allerdings die unmittelbare Reflexwirkung dieses Urteils. Es stellt sich weiter die Frage nach den Auswirkungen dieses Urteils auf das vorliegende Verfahren. Ihre Be­ant­wortung hängt vom Vorgehen bei der Um­setzung der vorliegenden HS-Revision ab bzw. davon, ob seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechts­lage massgeb­lich geändert worden ist: Die diese HS-Revision umsetzende bundes­rät­liche Verordnung stützt sich einzig auf Art. 9 ZTG betreffend «Änderungen im Rahmen des Harmo­ni­sierten Systems». Die entsprechende Kompetenz gibt dem Bundesrat in diesem Zusammenhang nicht gleichzeitig die Berechti­gung, die Zollansätze im Generaltarif zu ändern (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2), was zwar nicht bedeutet, dass die hierfür zuständige Be­hörde im Zuge der HS-Revision, aber auf anderer und ent­sprech­ender Rechts­grundlage, die Zollansätze unter den gegebenen Voraus­setzungen materiell nicht hatte ändern bzw. erhöhen dürfen. Hiefür wäre aber der erkennbare Wille der zuständigen Behörde bzw. der entsprechende bundesrechtskonforme Rechtsetzungsakt erforder­lich, auf dieser anderen (genügenden) Rechtsgrundlage als Art. 9 ZTG über den Zollansatz zu bestimmen. Andernfalls hat für die strittigen Waren jener Zollansatz zu gelten, der dem gemäss Bundes­ver­wal­tungs­gericht rechtskräftig festgesetztem Tarif entspricht.Die HS-Revi­sion wurde vorliegendenfalls nun aber nicht zum An­lass für eine materielle Änderung der Zoll­an­sätze ge­nommen (vgl. auch die in E. 2.3.2 erwähnte Medien­mitteilung des EFD: «Die Zoll­ansätze sind nicht tangiert.»). Ein anderer, den Zoll­an­satz der Multi­funktions­-Laser­drucker be­treffen­der Erlass der hierfür zu­ständigen Behörde, der per 1. Ja­nuar 2007 in Kraft getreten wäre, ist nicht er­sichtlich und auch die Vor­instanz legt nichts Ent­sprech­en­des dar. Mangels Rechtsgrundlage für eine Zollansatzerhöhung seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts lag per Ende 2006 der Zollansatz für die vor­liegend in Rede stehenden Waren bei Fr. 0.-- und nicht bei Fr. 49.-- pro 100 kg brutto.Dies gilt unge­achtet der Klärung der beiden aufgeworfenen Fragen, ob diese Geräte unter das IT-Ab­kommen der WTO fallen und ob dieses Ab­kommen direkt an­wend­bar ist (vgl. E. 2.5, vgl. auch E. 3.2). An diesem Ergebnis ändert auch die Ver­ord­nung vom 15. Juni 2007 über die Än­derung des Zoll­tarifs im Zu­sammen­hang mit Multi­funktions-Tinten­strahl­druckern (und anderen) nichts; auch diese stützt sich auf Art. 9 ZTG (vgl. E. 2.4.2, «Änderungen im Rahmen des Harmoni­sier­ten Systems»), also auf eine für die Erhöhung des Zollansatzes gemäss Generaltarif nicht hinreichende Norm. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gut­zu­heissen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zudem die vorinstanzliche Kos­ten­auflage in der Höhe von Fr. 9'000.--. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe ihr Ver­mö­gens­interesse im vorinstanzlichen Ver­fah­ren nicht insgesamt Fr. 970'331.92, sondern lediglich - gemäss Rechts­begehren Ziffer 1 (vgl. vorne Bst. C.a) - Fr. 5'968.90 be­tragen. Die Vor­ins­tanz habe in diesem Punkt aller­dings fälschlicherweise einen Be­trag von Fr. 7'988.85 berechnet. Dieses Versehen beruhe ver­mut­lich darauf, dass die Vor­ins­tanz in ihrem Ent­scheid die Aufzählung der an­ge­foch­tenen Ver­an­la­gungs­ver­fü­gun­gen um einige wenige Veran­la­gungs­verfügungen er­gänzt habe. An­ge­sichts ihres tatsächlichen Vermögensinteresses von Fr. 5'968.90 hätte die Spruch­gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Ver­ord­nung vom 10. Sep­tember 1969 über Kosten und Ent­schä­di­gungen im Ver­wal­tungs­­ver­fahren (SR 172.041.0) lediglich zwischen Fr. 100.-- und Fr. 4'000.-- be­tragen dürfen. Dement­sprech­end gehe sie von einer - linear berechneten - Spruch­gebühr von un­ge­fähr Fr. 2'400.-- aus. Mit ihrer Beschwerde an die Vor­instanz habe sie aber auch ein Wiedererwägungsgesuch (Ziffer 2) und eine Aufsichts­be­schwerde (Ziffer 3) gestellt (vgl. Bst. C.a). Ob die Vor­ins­tanz hierüber überhaupt entschieden habe, ergebe sich nicht aus dem Ent­scheid­dispositiv. Sinngemäss ergebe sich aus den Erwägungen aller­dings, dass auf die An­träge gemäss Ziffern 2 und 3 aus formellen Gründen - nämlich mangels Ein­reichung der ent­sprechenden Anfech­tungs­objekte - nicht ein­getreten worden sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch, dass es sich bei Wiedererwä­gungs­gesuchen und Aufsichtsbeschwerden um form­lose Rechts­be­helfe handle und nicht um Beschwerden, die den An­for­derun­gen von Art. 52 VwVG genügen müssten. Die Kosten für die Be­hand­lung des Wiedererwägungs­ge­suches und der Aufsichts­be­schwer­de richte sich nach Art. 13 der Ver­ord­nung über Kosten und Ent­schä­di­gungen im Ver­wal­tungs­verfahren. Da­nach erscheine ihr eine Mini­mal­gebühr von je Fr. 100.-- als ange­messen. 4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte mit Schreiben vom 29. Januar 2009, ergänzt mit E-Mail vom 3. März 2009, die Rückerstattung von Zoll­abgaben in der Höhe von Fr. 970'331.92 (vgl. Bst. B.a). Die Zoll­kreis­direktion teilte der Beschwerdeführerin am 10. März 2009 mit, dass sie das an sie weiter­ge­lei­tete «Wiedererwägungsgesuch» als Be­schwer­de behandeln werde (vgl. Bst. B.b), wo­rauf­hin die mittlerweile anwaltlich vertretene Be­schwer­de­füh­rerin auch eine als Beschwer­de be­zeich­nete Rechts­schrift ein­reichte (vgl. Bst. C.a), womit sie ihren Beschwer­de­willen bekundete. In Ziffer 2 ihrer Rechts­be­geh­ren bean­tragte sie expli­zit, «alle seit dem 1. Ja­nuar 2007 er­gange­nen, nicht von Ziffer 1 erfassten Ver­an­lagungs­ver­fügungen [...] zu wider­rufen und der mit den Zoll­ver­an­lagungen ge­mäss dieser Ziffer er­ho­be­ne Zollbetrag [...] zurück­zu­erstatten.» Im Falle der Gutheissung hätte die Be­schwer­de­füh­rerin somit die Zoll­ab­gabe in der genannten Höhe zurück­ver­langt. Wie die Vorins­tanz zu Recht aus­führt, verhält sich die Be­schwer­de­führerin wider­sprüchlich, wenn sie vor Bundesver­wal­tungsgericht nun be­haup­tet, es sei lediglich die Rück­erstattung von Fr. 5'968.90 (gemäss Ziffer 1) beantragt worden. Ihre Behauptung, bei der Eingabe vom 22. April 2009 habe es sich teil­weise auch um ein Wieder­erwägungsgesuch gehandelt, ist auch des­wegen wider­sprüch­lich, weil aus der Über­schrift (vgl. S. 2 der Ein­gabe vom 22. April 2009) unzwei­deutig hervorgeht, dass sie gegen die Ver­zollung von Druckern Beschwer­de erheben bzw. die Beschwerde vom 30. Januar 2009 (ge­meint ist das als «Wieder­er­wä­gungsgesuch» be­zeichnete Schreiben vom 29. Ja­nu­ar 2009) er­gänzen wollte. Ausser­dem hätte die Be­schwer­de­führerin sich, da ein Wiedererwä­gungs­ge­such an die ver­fügende Behörde zu richten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All­ge­meines Verwaltungs­recht, 6. Aufl., Zürich/ Ba­sel/Genf 2010, Rz. 1828), bereits der Wei­ter­leitung an die Zoll­kreis­direktion - die Be­schwer­deinstanz ist - ent­gegen­stellen müssen, was sie nicht getan hat. Folglich ging die Vor­ins­tanz in jenem Ver­fahrensstadium kor­rekter­weise von einem Streitwert von Fr. 970'331.92 aus, weshalb nicht geklärt zu werden braucht, ob es sich bei dem (im vorinstanz­lichen Verfahren) in Ziffer 3 gestellten Rechts­be­geh­ren (vgl. Bst. C.a) tat­säch­lich um eine Aufsichts­beschwerde handelt. Gemäss den Aus­füh­run­gen der Vorinstanz sieht ihre intern erlassene Richt­linie bei einem Streit­wert zwischen Fr. 900'000.-- und Fr. 1'000'000.-- eine Spruch­ge­bühr von Fr. 9'000.-- als Richtwert vor. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Ver­wal­tungsverfahren sieht bei einem Strei­twert von Fr. 500'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- eine Spruchgebühr von min­destens Fr. 5'000.-- und höch­stens Fr. 20'000.-- vor. Die vorinstanzlich auferlegte Spruch­ge­bühr be­wegt sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens. (Über die Ver­le­gung der Kosten ist damit allerdings noch nicht entschieden [vgl. dazu unten E. 5.1]). Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.

5. Entsprechend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teil­weise gutzu­heissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen jedoch ab­zuweisen. 5.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 4'000.-. Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, in einem unter­ge­ord­neten Punkt jedoch unterliegt, sind ihr ermässigte Ver­fah­rens­kos­ten im Um­fang von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vor­ins­tanz sind keine Kosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der im vorlie­gen­­den Verfahren darüber hinaus ge­leis­tete Kos­ten­vor­schuss von Fr. 3'000.-- ist der Be­schwer­de­führerin zu­rück­zu­er­statten. Im Ver­fahren vor der Vorinstanz lag der Streitwert bei Fr. 970'331.92 (vgl. oben, E. 4.2). Die Beschwerdeführerin ist im vor­ins­tanzlichen Ver­fah­ren im Umfang von Fr. 5'968.90 durch­gedrungen. Somit obsiegt sie im Verhältnis zum Be­antragten nur marginal, weshalb ihr die im vor­ins­tanz­lichen Verfahren entstandenen Kosten vollständig aufzuerlegen sind. 5.2. Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für das Verfahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt wird die Partei­ent­schä­di­gung er­messens­weise auf Fr. 4'500.-- (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt.

6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An­gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge­heissen, soweit darauf einge­treten wird. Im Übrigen wird sie abge­wiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Be­schwer­deführerin geleistete Kos­ten­vorschuss wird ihr im Umfang von Fr. 3'000.-- zu­rückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zugesprochen.

4. Dieser Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Versand: