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A-6086/2024

A-6086/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-28 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. A.a A._______ und B._______, in der relevanten Zeit wohnhaft gewesen in Ecuador, halten mehrere Konten bei der C._______ SA sowie der D._______ AG (nachfolgend: Banken). Mit Schreiben vom 30. April 2024 sowie mit E-Mail vom 22. Juli 2024 opponierten sie gegen die Weiterleitung ihrer von den Banken an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) übermittelten Kontoinformationen nach Ecuador und ersuchten um Blockierung der Datenübermittlung. A.b Mit Entscheid vom 3. September 2024 verfügte die ESTV, dass sie die ihr von den Banken übermittelten Informationen betreffend A._______ und B._______ an Ecuador übermittelt. B. B.a Gegen den Entscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende, auch Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 26. September 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 3. September 2024 sei aufzuheben.

2. Die Übermittlung der von der C._______ SA und D._______ AG an die ESTV gemeldeten Informationen betreffend die Beschwerdeführenden an Ecuador im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs sei zu sperren.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Eventualiter seien die Kontoinformationen der Beschwerdeführenden ohne die Kontosaldi und die Erträge im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs von der Beschwerdegegnerin an Ecuador zu übermitteln.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Prozessuales Begehren: Den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Akteneinsicht in die sie betreffenden Informationen zu gewähren, welche im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an Ecuador zu übermitteln sind. B.b Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 stellt das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. B.c Im Nachtrag zur Beschwerde vom 5. November 2024 wiederholen die Beschwerdeführenden die bereits vorgebrachten Argumente und weisen zudem auf ihren Bekanntheitsgrad in Ecuador hin. B.d Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 die Gutheissung des prozessualen Begehrens sowie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.e Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Antrag der Beschwerdeführenden auf uneingeschränkte Akteneinsicht gut und leitet mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 sämtliche Akten an die Beschwerdeführerenden weiter. B.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die ESTV ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) in Steuersachen (AIAG, SR 653.1) in Verbindung mit Art. 25a VwVG. Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in sachlicher Hinsicht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 19 AIAG erlassen. Vorliegend ist kein Einspracheverfahren durchzuführen, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde auch in funktioneller Hinsicht gegeben ist (ausführlich dazu Urteil des BVGer A-88/2020 des BVGer vom 1. September 2020, E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG). Nicht einschlägig ist das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG e contrario).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen Verfügung und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die aufschiebende Wirkung braucht vom Bundesverwaltungsgericht nicht explizit angeordnet werden. Sie wurde im Übrigen bereits mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 bestätigt. Der betreffende Antrag der Beschwerdeführenden ist gegenstandslos und abzuschreiben.

E. 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.

E. 2.1 Die Schweiz und Ecuador sind dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Mutual Assistance Convention, MAC; SR 0.652.1) beigetreten. Für die Schweiz ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zur näheren Umschreibung des Gegenstands des automatischen Informationsaustauschs haben sich die Schweiz und Ecuador der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA; SR 0.653.1, auch als AIA-Vereinbarung bezeichnet) angeschlossen. Diese Vereinbarung muss bilateral aktiviert werden, damit sie zwischen zwei Vertragsstaaten in Kraft tritt (vgl. Urteil des BGer 2C_79/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.4). Gemäss Abschnitt 7 Abs. 2.1 MCAA wurde sie zwischen der Schweiz und Ecuador am 1. Januar 2023 wirksam.

E. 2.2 Das MAC und das MCAA regeln primär die technischen und materiellen Aspekte des automatischen Informationsaustauschs. Ähnlich wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen nach Doppelbesteuerungsabkommen ist es am innerstaatlichen Recht, den Vollzug dieser völkerrechtlichen Verträge sicherzustellen, indem es unter anderem das innerstaatliche Verfahren bestimmt. Der Schweizer Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das AIAG erlassen. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Rechtsbehelfe und -mittel, die einer Person zur Verfügung stehen, deren Daten auf dem Weg des internationalen automatischen Informationsaustauschs übermittelt werden sollen (Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 m.H.).

E. 2.3 Art. 19 Abs. 1 AIAG sieht vor, dass den meldepflichtigen Personen in Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten die Rechte nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zustehen. Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen jedoch nach Art. 19 Abs. 2 AIAG ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Art. 25a VwVG zu.

E. 2.3.1 Art. 25a VwVG bestimmt unter dem Titel «Verfügung über Realakte» Folgendes: 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;

b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

E. 2.3.2 Was als schutzwürdiges Interesse gilt, wird in Art. 19 Abs. 2 AIAG bereits festgelegt. Insofern schränkt Art. 19 Abs. 2 AIAG den Anwendungsbereich von Art. 25a Abs. 1 VwVG ein. Die meldepflichtige Person kann nicht jegliche Nachteile erfolgreich geltend machen, sondern nur solche, die ihr daraus entstehen, dass rechtsstaatliche Garantien fehlen («Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können»). Das Fehlen solcher Garantien muss dabei nach einhelliger Doktrin einer Verletzung des Ordre public gleichkommen (Urteil des BVGer A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.3.3.1 f. m.w.H.).

E. 2.3.3 Das Bundesgericht hält in BGE 149 II 302 zur Reichweite des Ordre-public-Vorbehalts fest, dass sich dieser auf den nationalen Ordre public beziehe. Der Begriff sei restriktiv und nach den Regeln von Treu und Glauben in dem Sinne auszulegen, dass er von einem Staat nicht dazu benutzt werden dürfe, die ordnungsgemässe Anwendung des Vertrags zu behindern. Eine Verletzung des Ordre public liege vor, wenn grundlegende Rechtsgrundsätze verletzt würden oder die fragliche Handlung mit der schweizerischen Rechts- und Werteordnung unvereinbar sei, das Ergebnis in schockierendem Widerspruch zum Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung stehe oder das Rechtsempfinden in der Schweiz in unerträglicher Weise verletzen würde. Die Mindestgarantien der EMRK (SR 0.101) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2), und in erster Linie die Garantien des zwingenden Rechts (ius cogens), seien Teil des Ordre public. Das ius cogens bezeichne die grundlegenden Normen des Völkerrechts, die für alle Völkerrechtssubjekte gelten würden und von denen auch im gegenseitigen Einvernehmen nicht abgewichen werden dürfe. Es umfasse das Verbot von Folter, Völkermord und Sklaverei, die Grundprinzipien des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten sowie die Garantien der EMRK im Falle eines Notstands, d. h. Art. 2 (ausser im Falle von Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen), 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK. Der Vorbehalt in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG sei somit im Zusammenhang mit dem soeben dargelegten Begriff des Ordre public zu verstehen. Daraus folge, dass eine Person, die hinreichend genau und glaubhaft geltend mache, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat konkret Nachteile drohten, die gegen den Ordre public verstossen, von der Bundesverwaltung eine beschwerdefähige Verfügung erwirken könne (BGE 149 II 302 E. 6.6). Angesichts des Vorstehenden sei es nicht mit Art. 8 EMRK unvereinbar, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG restriktiv auszulegen und seine Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen der automatische Informationsaustausch eine Verletzung des Ordre public darstellen würde. Folglich liege auch keine Verletzung von Art. 13 EMRK vor, da andere Massnahmen getroffen wurden, um die Weitergabe von Daten ausserhalb des Rahmens des automatischen Austauschs zu verhindern. Mit anderen Worten könne eine Person nur dann von der Bundesverwaltung im Rahmen des Verfahrens zum automatischen Informationsaustausch eine Verfügung gemäss Art. 25a VwVG auf Grundlage von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG verlangen, wenn die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK mit einer Verletzung des Ordre public im oben definierten Sinne übereinstimme (BGE 149 II 302 E. 7.3.4). Um einen Verstoss gegen den Ordre public darzulegen, sei es nicht ausreichend, sich in genereller Weise auf die Situation der Menschenrechte in dem erhaltenden Staat zu berufen (Urteil des BGer 2C_78/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1).

E. 2.3.4 Im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG ist demnach nur noch zu prüfen, ob die betroffene Person hinreichend genau und glaubhaft geltend machen kann, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien konkrete Nachteile drohen, die gegen den Ordre public verstossen.

E. 3 Im vorliegenden Verfahren wehren sich die Beschwerdeführenden gegen einen automatischen Informationsaustausch ihrer Kontodaten mit Ecuador betreffend das Jahr 2023. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz durch die Übermittlung der Kontoinformationen nach Ecuador Art. 19 Abs. 2 AIAG verletzt und die Beschwerdeführenden deshalb Ansprüche nach Art. 25a VwVG haben.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden legen zusammengefasst dar, die Lage in Ecuador habe sich in den letzten Monaten zunehmend verschärft. Die Kriminalitätsrate des Landes sei sehr hoch; es würden vermehrt Anschläge durch Drogenbanden und kriminelle Gruppierungen verübt. Unter anderem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: EDA) rate von Reisen nach Ecuador ab. In deren Reisehinweisen werde die Hafenstadt (...), in welcher die Beschwerdeführenden wohnten, als eine der besonders betroffenen Regionen aufgeführt. Auch nehme die Anzahl der Express-Entführungen zu. Angesichts der verschlechterten Lage hätten sie verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Auf ihren Bankkonten in der Schweiz befänden sich beträchtliche Vermögenswerte. Sollten diese meldepflichtigen, überdurchschnittlichen hohen Vermögenswerte im Rahmen des AIA von der Vorinstanz übermittelt und auf missbräuchliche Art und Weise von den zuständigen Behörden in Ecuador verwendet werden, seien die Beschwerdeführenden der Gefahr konkreter Entführungen ausgesetzt. Dieses Risiko sei bei ihnen höher, als bei anderen in Ecuador ansässigen Personen. Mit Verweis auf mediale Berichterstattungen (vgl. Beschwerdebeilagen 6 f.) führen sie weiter aus, staatliche Institutionen würden zunehmend durch kriminelle Organisationen infiltriert. Eine missbräuchliche Verwendung der durch den AIA übermittelten Kontoinformationen könne nicht bloss nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheine damit sogar als wahrscheinlich. Somit bestehe aufgrund mangelnder Datenschutz- bzw. Datensicherheitsbestimmungen in Ecuador und der Höhe der vorliegenden Vermögenswerte ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Übermittlung der Kontoinformationen und einer realistischen Gefahr einer Entführung. Die Übermittlung der Kontoinformationen verstosse demnach gegen das Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten.

E. 3.2.1 Ecuador ist Vertragsstaat des UNO-Pakt II (vgl. https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&clang=_en#EndDec; abgerufen am 21. Januar 2025). Es hat keine Vorbehalte oder Erklärungen angebracht, weshalb die im UNO-Pakt II verankerten Garantien dort nicht gelten sollten.

E. 3.2.2 Ebenso trat Ecuador im Jahr 2017 dem Global Forum der OECD bei. Dieses bewertet die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen von Ländern für Steuerzwecke. Gemäss dem Bericht «Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, Peer Review Report on the Exchange of Information on Request, Ecuador 2024 (Second Round, Combined Review)» der OECD (nachfolgend: OECD-Bericht; s.https://www.oecd.org/en/publications/global-forum-on-transparency-and-exchange-of-information-for-tax-purposes-ecuador-2024-second-round-combined-review_76eb159b-en.html, abgerufen am 21.01.2025) erfüllt Ecuador die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit (OECD-Bericht Abschnitt C.3., S. 130 - 137, Ziff. - 467). In Ziffer 438 ist zusammengefasst festgehalten, dass Ecuador über Gesetze und Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass Informationen, welche die zuständige Behörde im Rahmen einer Anfrage des Informationsaustausches («Exchange of Information», nachfolgend: EOI) erhält, angemessen behandelt werden und dass ihre Vertraulichkeit gewährleistet ist. In Ziff. 439 wurde als Ergebnis festgehalten, dass keine wesentlichen Mängel in den EOI-Mechanismen und der Gesetzgebung Ecuadors in Bezug auf die Vertraulichkeit festgestellt worden seien. Ebenso seien bei der Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens zur Vertraulichkeit von Informationen keine Probleme festgestellt worden. Im OECD-Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass die Personalordnung der Steuerverwaltung Ecuadors («Servicio de Rentas Internas») die Regeln für deren Mitarbeiter festlegt. Darunter fällt das Verbot des Zugriffs auf oder die Offenlegung von vertraulichen oder geschützten Informationen ohne vorherige Genehmigung. Bei Beendigung oder Einstellung des Arbeitsverhältnisses werden spezielle Verfahren («Human Talent Departure») angewendet, welche Massnahmen und Prozesse zur Vertraulichkeit festlegen. Mitarbeiter werden explizit an das Verbot, vertrauliche und geschützte Informationen nicht offenzulegen, erinnert. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen. Neben Verwaltungsstrafen können gegen Beamte (im Dienst oder im Ruhestand) sowie gegen Dritte strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn sie Handlungen oder Unterlassungen begehen, welche die Vertraulichkeit von Informationen, die von der Steuerverwaltung geschützt werden, gefährden. Darunter fallen beispielsweise für die Verbreitung von Informationen mit eingeschränktem Verteiler Freiheitsstrafen von einem bis drei Jahren und für die illegale Offenlegung resp. das Abfangen von Datenbanken Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren (OECD-Bericht Ziff. 450 - 452).

E. 3.2.3 Der genannte OECD-Bericht (E. 3.2.2) bezieht sich spezifisch auf die datenschutzrechtliche Situation in Ecuador im Rahmen des Informationsaustausches. Er ist vom «Global Forum» der OECD erstellt worden, welches die Umsetzung der internationalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (sowohl auf Anfrage als auch automatisch) von über 160 Rechtssystemen eingehend überwacht und begutachtet (vgl. OECD-Bericht S. 5). Aus ihm geht klar hervor, dass die Vertraulichkeit der ecuadorianischen Steuerbehörden gewährleistet ist. Der Bericht von 2024 ist aktuell und als verlässliches Dokument anzusehen; auf ihn ist folglich abzustützen.

E. 3.2.4 Zudem ist zu erwähnen, dass der Informationsaustausch mit einem Staat ausgesetzt werden kann, wenn die zuständige Behörde dieses Staates die Vorgaben des MCAA nicht einhält (Abschnitt 7 Ziff. 3 MCAA). Dazu gehören auch die Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen nach Abschnitt 5 MCAA. Gegenüber Ecuador wurde dieses Instrument nicht angewendet.

E. 3.2.5 Es kann demnach festgehalten werden, dass Ecuador - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden - die Vorgaben der OECD betreffend die Vertraulichkeit im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erfüllt.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden legen verschiedene Beweismittel ins Recht, um zu belegen, dass sie der konkreten Gefahr von Entführungen ausgesetzt sind, wenn die Kontoinformationen im Rahmen des AIA nach Ecuador übermittelt werden. Ihre zur Untermauerung vorgebrachten Argumente und Belege, sind jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - unbehelflich. Die Reisehinweise des EDA und anderer Behörden (Beilage 3 - 5) besagen lediglich, dass die Kriminalitätsrate in Ecuador hoch ist und Touristen abgeraten wird, u.a. bestimmte Gegenden zu besuchen oder Taxifahrten zu unternehmen, da Fahrer oft Komplizen von kriminellen Gruppierungen seien. Keiner dieser Berichte enthält jedoch Hinweise darauf, dass die Steuerverwaltung in Korruption involviert ist oder datenschutzrechtliche Bestimmungen missachtet. Der als Beilage 6 eingereichte Artikel «Metastasis-Korruptionsuntersuchung» befasst sich zwar mit der Frage der Dynamik und dem Schweregrad der Korruption in Ecuador; dabei bezieht er sich vor allem auf Polizeibeamte, welche beschuldigt werden, mit Banden zusammengearbeitet zu haben. Es wird spezifiziert, dass Strafverfolgungs- und Justizsysteme stark gefährdet seien; die Steuerverwaltung wird hingegen nicht erwähnt. Die Ausführungen in diesem Artikel reichen somit weder allgemein noch in diesem Fall aus, um die Vertrauenswürdigkeit der Steuerverwaltung in Ecuador anzuzweifeln. Die darauf gestützte Argumentation der Beschwerdeführenden, dass eine missbräuchliche Verwendung der durch den AIA übermittelnden Kontoinformationen durch die zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne und sogar als wahrscheinlich erscheine, erweist sich als unbegründet.

E. 3.3.2 Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entführung des britischen Geschäftsmanns und Millionärs E._______ (Beilage 8) für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Steuerverwaltung von Ecuador von Bedeutung sein soll. Im entsprechenden Bericht wird zwar erwähnt, dass E._______ Opfer einer Freiheitsberaubung durch als Polizeibeamte verkleidete Verbrecher geworden ist; dass dies in Verbindung mit dem AIA geschehen sein soll, wird aber nicht dargelegt. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass der Bekanntheitsgrad und das hohe Vermögen von E._______ Grund dafür gewesen seien. Sie leiten daraus ab, dass sie selbst der konkreten Gefahr einer Entführung ausgesetzt würden, wenn die Steuerverwaltung in Ecuador Kenntnis von ihren überdurchschnittlich hohen Vermögenswerten erhalten würde. Diese Argumentation vermag aber nicht zu überzeugen, denn es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Steuerverwaltung die im Rahmen des AIA erhaltenen Kontoinformationen missbräuchlich verwenden und damit wohlhabenden Einwohnern von Ecuador Gefahren ausliefern würde. Die eingereichten Unterlagen zeigen wohl einen direkten Zusammenhang zwischen dem konkreten Risiko, Opfer von Gewalttaten zu werden und dem Bekanntheitsgrad einer vermögenden Person auf, jedoch nicht - wie die Beschwerdeführenden folgern - einen Zusammenhang zwischen der Übermittlung von Kontoinformationen an die Steuerverwaltung und der Wahrscheinlichkeit einer Entführung. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein gepanzertes Fahrzeug benützten und verschärfte Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Analoges gilt für die Ausführungen im Nachtrag zur Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Position als Direktor bzw. als Executive Vice President der F._______ (Teil der G._______) in (...), Ecuador in der Öffentlichkeit bekannt und daher besonders exponiert sei. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bekanntheitsgrades einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von Freiheitsberaubungen und Erpressungen zu werden. Die Annahme, dass die Steuerverwaltung in Ecuador nicht vertrauenswürdig sei, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Aus demselben Grund erweist sich die Aussage als unbehelflich, die Beschwerdeführenden hätten die Absicht, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, um der konkreten Gefahr für mögliche Entführungen zu entgehen.

E. 3.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass die Datenschutz- bzw. Datensicherheitsbestimmungen in Ecuador nicht genügten und den Beschwerdeführenden daraus eine konkrete Gefahr einer Entführung drohen würde.

E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) rügen, die Übermittlung ihrer Kontoinformationen verstosse gegen das Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten und deshalb liege ebenfalls ein Verstoss gegen die Grundsätze gemäss Art. 19 Abs. 2 AIAG vor, kann ihnen nicht gefolgt werden. Art. 13 BV - der den Schutz der Privatsphäre regelt - besagt, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Abs. 1) wie auch Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Bezug auf Art. 8 EMRK geäussert. Es hat festgehalten, dass der automatische Informationsaustausch sich nur auf finanzielle Informationen beziehe und keine besonders schützenswerte Personendaten, die einen erhöhten Schutz erfordern, betreffe. Eine Person, die dem automatischen Informationsaustausch unterliege, könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK berufen, um eine Entscheidung der ESTV gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AIAG zu erhalten, es sei denn, ihre Rüge fiele mit einer Verletzung des Ordre public zusammen (Urteil des BGer 2C_79/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 149 II 302 E. 7; siehe auch oben E. 2.3.3). Da es sich vorliegend bei den Kontoinformationen der Beschwerdeführenden um rein finanzielle Informationen handelt, können sie folglich nicht mit Erfolg geltend machen, die allfällige Verletzung ihrer Privatsphäre stelle für sich eine Verletzung des Ordre public dar. Denn die Mindestgarantien der EMRK oder des UNO-Pakt II wären insoweit nicht betroffen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, ihnen entstünden in Ecuador wegen der Datenübermittlung aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien in diesem Land Nachteile, die gegen den Ordre public verstossen. Es ist der Vorinstanz damit keine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 AIAG vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt unbegründet und die Anträge der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der Verfügung und Sperrung der Übermittlung ihrer Bankinformationen an Ecuador sind abzuweisen.

E. 4 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, die Kontoinformationen seien ohne Kontosaldi per 31. Dezember 2023 und ohne allfällige Einkünfte auf den Konten an Ecuador zu übermitteln.

E. 4.1 Sie berufen sich auf Art. 5 Abs. 2 BV und begründen ihren Antrag damit, dass die Übermittlung der Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte nicht erforderlich und nicht verhältnismässig sei. Das in Ecuador drohende Risiko einer Entführung könne durch die Übermittlung ohne Nennung von Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte eventuell vermindert werden, womit die Datenübermittlung auf diesen Umfang zu beschränken sei. Durch eine solche reduzierte Übermittlung der Kontoinformationen seien die Konten gegenüber den Behörden in Ecuador ebenfalls offengelegt, womit dem Sinn des AIA bereits Genüge getan werde.

E. 4.2 Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass aufgrund der Übermittlung der Kontodaten eine Entführung droht. Es kann kein Fall von Art. 19 Abs. 2 AIAG bejaht werden. Wie die Vorinstanz sodann richtigerweise ausführt, beruht das AIA auf vertragliche Normen, in denen genau festgelegt ist, welche Informationen an die Partnerstaaten übermittelt werden müssen. Der Spielraum der ESTV, um auf eine Datenübermittlung Einfluss zu nehmen, ist auf Fälle von Art. 19 Abs. 2 AIAG beschränkt. In Abschnitt 2 Abs. 2 MCAA und Abschnitt 1 des Gemeinsamen Meldestandards (OECD [2019]) ist festgelegt, welche Daten übermittelt werden müssen. Bst. d von Abschnitt 2 Abs. 2 MCAA besagt, dass die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschenden Informationen u.a. der Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums sind (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 AIAG). Aufgrund der klaren Bestimmungen hat die Vorinstanz insofern keinen Entscheidungsspielraum, welche Informationen sie weiterleiten darf. Der Vorwurf, dass sie nicht verhältnismässig gehandelt habe und die Weiterleitung weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist demnach auch im Eventualpunkt abzuweisen.

E. 5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Übermittlung der vorgesehenen Kontoinformationen der Beschwerdeführenden an Ecuador im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs rechtskonform ist. Folglich ist die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 7 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von diesen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6086/2024 Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch MLaw Fabienne Limacher, Rechtsanwältin, und Natascha Rizzi, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Automatischer Informationsaustausch; Art. 19 Abs. 2 AIAG/Art. 25a VwVG. Sachverhalt: A. A.a A._______ und B._______, in der relevanten Zeit wohnhaft gewesen in Ecuador, halten mehrere Konten bei der C._______ SA sowie der D._______ AG (nachfolgend: Banken). Mit Schreiben vom 30. April 2024 sowie mit E-Mail vom 22. Juli 2024 opponierten sie gegen die Weiterleitung ihrer von den Banken an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) übermittelten Kontoinformationen nach Ecuador und ersuchten um Blockierung der Datenübermittlung. A.b Mit Entscheid vom 3. September 2024 verfügte die ESTV, dass sie die ihr von den Banken übermittelten Informationen betreffend A._______ und B._______ an Ecuador übermittelt. B. B.a Gegen den Entscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) erheben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende, auch Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) am 26. September 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren: 1.Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 3. September 2024 sei aufzuheben.

2. Die Übermittlung der von der C._______ SA und D._______ AG an die ESTV gemeldeten Informationen betreffend die Beschwerdeführenden an Ecuador im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs sei zu sperren.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Eventualiter seien die Kontoinformationen der Beschwerdeführenden ohne die Kontosaldi und die Erträge im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs von der Beschwerdegegnerin an Ecuador zu übermitteln.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Prozessuales Begehren: Den Beschwerdeführenden sei uneingeschränkte Akteneinsicht in die sie betreffenden Informationen zu gewähren, welche im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an Ecuador zu übermitteln sind. B.b Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 stellt das Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. B.c Im Nachtrag zur Beschwerde vom 5. November 2024 wiederholen die Beschwerdeführenden die bereits vorgebrachten Argumente und weisen zudem auf ihren Bekanntheitsgrad in Ecuador hin. B.d Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 die Gutheissung des prozessualen Begehrens sowie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. B.e Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Antrag der Beschwerdeführenden auf uneingeschränkte Akteneinsicht gut und leitet mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 sämtliche Akten an die Beschwerdeführerenden weiter. B.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - sofern sie entscheidwesentlich sind - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die ESTV ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch (nachfolgend: AIA) in Steuersachen (AIAG, SR 653.1) in Verbindung mit Art. 25a VwVG. Dabei handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in sachlicher Hinsicht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 19 AIAG erlassen. Vorliegend ist kein Einspracheverfahren durchzuführen, weshalb die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde auch in funktioneller Hinsicht gegeben ist (ausführlich dazu Urteil des BVGer A-88/2020 des BVGer vom 1. September 2020, E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG). Nicht einschlägig ist das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG e contrario). 1.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen Verfügung und Personen, deren Daten übermittelt werden sollen, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die aufschiebende Wirkung braucht vom Bundesverwaltungsgericht nicht explizit angeordnet werden. Sie wurde im Übrigen bereits mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 bestätigt. Der betreffende Antrag der Beschwerdeführenden ist gegenstandslos und abzuschreiben.

2. Der vorliegende Streit betrifft den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und Ecuador. 2.1 Die Schweiz und Ecuador sind dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010) über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Mutual Assistance Convention, MAC; SR 0.652.1) beigetreten. Für die Schweiz ist dieses Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zur näheren Umschreibung des Gegenstands des automatischen Informationsaustauschs haben sich die Schweiz und Ecuador der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA; SR 0.653.1, auch als AIA-Vereinbarung bezeichnet) angeschlossen. Diese Vereinbarung muss bilateral aktiviert werden, damit sie zwischen zwei Vertragsstaaten in Kraft tritt (vgl. Urteil des BGer 2C_79/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.4). Gemäss Abschnitt 7 Abs. 2.1 MCAA wurde sie zwischen der Schweiz und Ecuador am 1. Januar 2023 wirksam. 2.2 Das MAC und das MCAA regeln primär die technischen und materiellen Aspekte des automatischen Informationsaustauschs. Ähnlich wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen nach Doppelbesteuerungsabkommen ist es am innerstaatlichen Recht, den Vollzug dieser völkerrechtlichen Verträge sicherzustellen, indem es unter anderem das innerstaatliche Verfahren bestimmt. Der Schweizer Gesetzgeber hat zu diesem Zweck das AIAG erlassen. Dieses Gesetz regelt unter anderem die Rechtsbehelfe und -mittel, die einer Person zur Verfügung stehen, deren Daten auf dem Weg des internationalen automatischen Informationsaustauschs übermittelt werden sollen (Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 m.H.). 2.3 Art. 19 Abs. 1 AIAG sieht vor, dass den meldepflichtigen Personen in Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten die Rechte nach dem Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) zustehen. Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen jedoch nach Art. 19 Abs. 2 AIAG ausschliesslich das Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Art. 25a VwVG zu. 2.3.1 Art. 25a VwVG bestimmt unter dem Titel «Verfügung über Realakte» Folgendes: 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:

a. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;

b. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;

c. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. 2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung. 2.3.2 Was als schutzwürdiges Interesse gilt, wird in Art. 19 Abs. 2 AIAG bereits festgelegt. Insofern schränkt Art. 19 Abs. 2 AIAG den Anwendungsbereich von Art. 25a Abs. 1 VwVG ein. Die meldepflichtige Person kann nicht jegliche Nachteile erfolgreich geltend machen, sondern nur solche, die ihr daraus entstehen, dass rechtsstaatliche Garantien fehlen («Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien nicht zugemutet werden können»). Das Fehlen solcher Garantien muss dabei nach einhelliger Doktrin einer Verletzung des Ordre public gleichkommen (Urteil des BVGer A-88/2020 vom 1. September 2020 E. 2.3.3.1 f. m.w.H.). 2.3.3 Das Bundesgericht hält in BGE 149 II 302 zur Reichweite des Ordre-public-Vorbehalts fest, dass sich dieser auf den nationalen Ordre public beziehe. Der Begriff sei restriktiv und nach den Regeln von Treu und Glauben in dem Sinne auszulegen, dass er von einem Staat nicht dazu benutzt werden dürfe, die ordnungsgemässe Anwendung des Vertrags zu behindern. Eine Verletzung des Ordre public liege vor, wenn grundlegende Rechtsgrundsätze verletzt würden oder die fragliche Handlung mit der schweizerischen Rechts- und Werteordnung unvereinbar sei, das Ergebnis in schockierendem Widerspruch zum Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung stehe oder das Rechtsempfinden in der Schweiz in unerträglicher Weise verletzen würde. Die Mindestgarantien der EMRK (SR 0.101) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2), und in erster Linie die Garantien des zwingenden Rechts (ius cogens), seien Teil des Ordre public. Das ius cogens bezeichne die grundlegenden Normen des Völkerrechts, die für alle Völkerrechtssubjekte gelten würden und von denen auch im gegenseitigen Einvernehmen nicht abgewichen werden dürfe. Es umfasse das Verbot von Folter, Völkermord und Sklaverei, die Grundprinzipien des humanitären Rechts in bewaffneten Konflikten sowie die Garantien der EMRK im Falle eines Notstands, d. h. Art. 2 (ausser im Falle von Todesfällen infolge rechtmässiger Kriegshandlungen), 3, 4 Abs. 1 und 7 EMRK. Der Vorbehalt in Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG sei somit im Zusammenhang mit dem soeben dargelegten Begriff des Ordre public zu verstehen. Daraus folge, dass eine Person, die hinreichend genau und glaubhaft geltend mache, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat konkret Nachteile drohten, die gegen den Ordre public verstossen, von der Bundesverwaltung eine beschwerdefähige Verfügung erwirken könne (BGE 149 II 302 E. 6.6). Angesichts des Vorstehenden sei es nicht mit Art. 8 EMRK unvereinbar, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG restriktiv auszulegen und seine Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen der automatische Informationsaustausch eine Verletzung des Ordre public darstellen würde. Folglich liege auch keine Verletzung von Art. 13 EMRK vor, da andere Massnahmen getroffen wurden, um die Weitergabe von Daten ausserhalb des Rahmens des automatischen Austauschs zu verhindern. Mit anderen Worten könne eine Person nur dann von der Bundesverwaltung im Rahmen des Verfahrens zum automatischen Informationsaustausch eine Verfügung gemäss Art. 25a VwVG auf Grundlage von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG verlangen, wenn die geltend gemachte Verletzung von Art. 8 EMRK mit einer Verletzung des Ordre public im oben definierten Sinne übereinstimme (BGE 149 II 302 E. 7.3.4). Um einen Verstoss gegen den Ordre public darzulegen, sei es nicht ausreichend, sich in genereller Weise auf die Situation der Menschenrechte in dem erhaltenden Staat zu berufen (Urteil des BGer 2C_78/2022 vom 9. August 2023 E. 5.1). 2.3.4 Im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Satz 2 AIAG ist demnach nur noch zu prüfen, ob die betroffene Person hinreichend genau und glaubhaft geltend machen kann, dass ihr durch den automatischen Informationsaustausch im Partnerstaat aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien konkrete Nachteile drohen, die gegen den Ordre public verstossen.

3. Im vorliegenden Verfahren wehren sich die Beschwerdeführenden gegen einen automatischen Informationsaustausch ihrer Kontodaten mit Ecuador betreffend das Jahr 2023. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz durch die Übermittlung der Kontoinformationen nach Ecuador Art. 19 Abs. 2 AIAG verletzt und die Beschwerdeführenden deshalb Ansprüche nach Art. 25a VwVG haben. 3.1 Die Beschwerdeführenden legen zusammengefasst dar, die Lage in Ecuador habe sich in den letzten Monaten zunehmend verschärft. Die Kriminalitätsrate des Landes sei sehr hoch; es würden vermehrt Anschläge durch Drogenbanden und kriminelle Gruppierungen verübt. Unter anderem das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: EDA) rate von Reisen nach Ecuador ab. In deren Reisehinweisen werde die Hafenstadt (...), in welcher die Beschwerdeführenden wohnten, als eine der besonders betroffenen Regionen aufgeführt. Auch nehme die Anzahl der Express-Entführungen zu. Angesichts der verschlechterten Lage hätten sie verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen. Auf ihren Bankkonten in der Schweiz befänden sich beträchtliche Vermögenswerte. Sollten diese meldepflichtigen, überdurchschnittlichen hohen Vermögenswerte im Rahmen des AIA von der Vorinstanz übermittelt und auf missbräuchliche Art und Weise von den zuständigen Behörden in Ecuador verwendet werden, seien die Beschwerdeführenden der Gefahr konkreter Entführungen ausgesetzt. Dieses Risiko sei bei ihnen höher, als bei anderen in Ecuador ansässigen Personen. Mit Verweis auf mediale Berichterstattungen (vgl. Beschwerdebeilagen 6 f.) führen sie weiter aus, staatliche Institutionen würden zunehmend durch kriminelle Organisationen infiltriert. Eine missbräuchliche Verwendung der durch den AIA übermittelten Kontoinformationen könne nicht bloss nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheine damit sogar als wahrscheinlich. Somit bestehe aufgrund mangelnder Datenschutz- bzw. Datensicherheitsbestimmungen in Ecuador und der Höhe der vorliegenden Vermögenswerte ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Übermittlung der Kontoinformationen und einer realistischen Gefahr einer Entführung. Die Übermittlung der Kontoinformationen verstosse demnach gegen das Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten. 3.2 3.2.1 Ecuador ist Vertragsstaat des UNO-Pakt II (vgl. https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=IV-4&chapter=4&clang=_en#EndDec; abgerufen am 21. Januar 2025). Es hat keine Vorbehalte oder Erklärungen angebracht, weshalb die im UNO-Pakt II verankerten Garantien dort nicht gelten sollten. 3.2.2 Ebenso trat Ecuador im Jahr 2017 dem Global Forum der OECD bei. Dieses bewertet die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen von Ländern für Steuerzwecke. Gemäss dem Bericht «Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes, Peer Review Report on the Exchange of Information on Request, Ecuador 2024 (Second Round, Combined Review)» der OECD (nachfolgend: OECD-Bericht; s.https://www.oecd.org/en/publications/global-forum-on-transparency-and-exchange-of-information-for-tax-purposes-ecuador-2024-second-round-combined-review_76eb159b-en.html, abgerufen am 21.01.2025) erfüllt Ecuador die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit (OECD-Bericht Abschnitt C.3., S. 130 - 137, Ziff. - 467). In Ziffer 438 ist zusammengefasst festgehalten, dass Ecuador über Gesetze und Verfahren verfügt, die sicherstellen, dass Informationen, welche die zuständige Behörde im Rahmen einer Anfrage des Informationsaustausches («Exchange of Information», nachfolgend: EOI) erhält, angemessen behandelt werden und dass ihre Vertraulichkeit gewährleistet ist. In Ziff. 439 wurde als Ergebnis festgehalten, dass keine wesentlichen Mängel in den EOI-Mechanismen und der Gesetzgebung Ecuadors in Bezug auf die Vertraulichkeit festgestellt worden seien. Ebenso seien bei der Umsetzung des bestehenden Rechtsrahmens zur Vertraulichkeit von Informationen keine Probleme festgestellt worden. Im OECD-Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass die Personalordnung der Steuerverwaltung Ecuadors («Servicio de Rentas Internas») die Regeln für deren Mitarbeiter festlegt. Darunter fällt das Verbot des Zugriffs auf oder die Offenlegung von vertraulichen oder geschützten Informationen ohne vorherige Genehmigung. Bei Beendigung oder Einstellung des Arbeitsverhältnisses werden spezielle Verfahren («Human Talent Departure») angewendet, welche Massnahmen und Prozesse zur Vertraulichkeit festlegen. Mitarbeiter werden explizit an das Verbot, vertrauliche und geschützte Informationen nicht offenzulegen, erinnert. Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen. Neben Verwaltungsstrafen können gegen Beamte (im Dienst oder im Ruhestand) sowie gegen Dritte strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, wenn sie Handlungen oder Unterlassungen begehen, welche die Vertraulichkeit von Informationen, die von der Steuerverwaltung geschützt werden, gefährden. Darunter fallen beispielsweise für die Verbreitung von Informationen mit eingeschränktem Verteiler Freiheitsstrafen von einem bis drei Jahren und für die illegale Offenlegung resp. das Abfangen von Datenbanken Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren (OECD-Bericht Ziff. 450 - 452). 3.2.3 Der genannte OECD-Bericht (E. 3.2.2) bezieht sich spezifisch auf die datenschutzrechtliche Situation in Ecuador im Rahmen des Informationsaustausches. Er ist vom «Global Forum» der OECD erstellt worden, welches die Umsetzung der internationalen Standards für Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (sowohl auf Anfrage als auch automatisch) von über 160 Rechtssystemen eingehend überwacht und begutachtet (vgl. OECD-Bericht S. 5). Aus ihm geht klar hervor, dass die Vertraulichkeit der ecuadorianischen Steuerbehörden gewährleistet ist. Der Bericht von 2024 ist aktuell und als verlässliches Dokument anzusehen; auf ihn ist folglich abzustützen. 3.2.4 Zudem ist zu erwähnen, dass der Informationsaustausch mit einem Staat ausgesetzt werden kann, wenn die zuständige Behörde dieses Staates die Vorgaben des MCAA nicht einhält (Abschnitt 7 Ziff. 3 MCAA). Dazu gehören auch die Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen nach Abschnitt 5 MCAA. Gegenüber Ecuador wurde dieses Instrument nicht angewendet. 3.2.5 Es kann demnach festgehalten werden, dass Ecuador - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden - die Vorgaben der OECD betreffend die Vertraulichkeit im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erfüllt. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführenden legen verschiedene Beweismittel ins Recht, um zu belegen, dass sie der konkreten Gefahr von Entführungen ausgesetzt sind, wenn die Kontoinformationen im Rahmen des AIA nach Ecuador übermittelt werden. Ihre zur Untermauerung vorgebrachten Argumente und Belege, sind jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - unbehelflich. Die Reisehinweise des EDA und anderer Behörden (Beilage 3 - 5) besagen lediglich, dass die Kriminalitätsrate in Ecuador hoch ist und Touristen abgeraten wird, u.a. bestimmte Gegenden zu besuchen oder Taxifahrten zu unternehmen, da Fahrer oft Komplizen von kriminellen Gruppierungen seien. Keiner dieser Berichte enthält jedoch Hinweise darauf, dass die Steuerverwaltung in Korruption involviert ist oder datenschutzrechtliche Bestimmungen missachtet. Der als Beilage 6 eingereichte Artikel «Metastasis-Korruptionsuntersuchung» befasst sich zwar mit der Frage der Dynamik und dem Schweregrad der Korruption in Ecuador; dabei bezieht er sich vor allem auf Polizeibeamte, welche beschuldigt werden, mit Banden zusammengearbeitet zu haben. Es wird spezifiziert, dass Strafverfolgungs- und Justizsysteme stark gefährdet seien; die Steuerverwaltung wird hingegen nicht erwähnt. Die Ausführungen in diesem Artikel reichen somit weder allgemein noch in diesem Fall aus, um die Vertrauenswürdigkeit der Steuerverwaltung in Ecuador anzuzweifeln. Die darauf gestützte Argumentation der Beschwerdeführenden, dass eine missbräuchliche Verwendung der durch den AIA übermittelnden Kontoinformationen durch die zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen werden könne und sogar als wahrscheinlich erscheine, erweist sich als unbegründet. 3.3.2 Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entführung des britischen Geschäftsmanns und Millionärs E._______ (Beilage 8) für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Steuerverwaltung von Ecuador von Bedeutung sein soll. Im entsprechenden Bericht wird zwar erwähnt, dass E._______ Opfer einer Freiheitsberaubung durch als Polizeibeamte verkleidete Verbrecher geworden ist; dass dies in Verbindung mit dem AIA geschehen sein soll, wird aber nicht dargelegt. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass der Bekanntheitsgrad und das hohe Vermögen von E._______ Grund dafür gewesen seien. Sie leiten daraus ab, dass sie selbst der konkreten Gefahr einer Entführung ausgesetzt würden, wenn die Steuerverwaltung in Ecuador Kenntnis von ihren überdurchschnittlich hohen Vermögenswerten erhalten würde. Diese Argumentation vermag aber nicht zu überzeugen, denn es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die Steuerverwaltung die im Rahmen des AIA erhaltenen Kontoinformationen missbräuchlich verwenden und damit wohlhabenden Einwohnern von Ecuador Gefahren ausliefern würde. Die eingereichten Unterlagen zeigen wohl einen direkten Zusammenhang zwischen dem konkreten Risiko, Opfer von Gewalttaten zu werden und dem Bekanntheitsgrad einer vermögenden Person auf, jedoch nicht - wie die Beschwerdeführenden folgern - einen Zusammenhang zwischen der Übermittlung von Kontoinformationen an die Steuerverwaltung und der Wahrscheinlichkeit einer Entführung. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden ein gepanzertes Fahrzeug benützten und verschärfte Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Analoges gilt für die Ausführungen im Nachtrag zur Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Position als Direktor bzw. als Executive Vice President der F._______ (Teil der G._______) in (...), Ecuador in der Öffentlichkeit bekannt und daher besonders exponiert sei. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Bekanntheitsgrades einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von Freiheitsberaubungen und Erpressungen zu werden. Die Annahme, dass die Steuerverwaltung in Ecuador nicht vertrauenswürdig sei, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Aus demselben Grund erweist sich die Aussage als unbehelflich, die Beschwerdeführenden hätten die Absicht, ihren Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, um der konkreten Gefahr für mögliche Entführungen zu entgehen. 3.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass die Datenschutz- bzw. Datensicherheitsbestimmungen in Ecuador nicht genügten und den Beschwerdeführenden daraus eine konkrete Gefahr einer Entführung drohen würde. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) rügen, die Übermittlung ihrer Kontoinformationen verstosse gegen das Recht auf den Schutz von personenbezogenen Daten und deshalb liege ebenfalls ein Verstoss gegen die Grundsätze gemäss Art. 19 Abs. 2 AIAG vor, kann ihnen nicht gefolgt werden. Art. 13 BV - der den Schutz der Privatsphäre regelt - besagt, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Abs. 1) wie auch Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich zum Schutz des Privat- und Familienlebens in Bezug auf Art. 8 EMRK geäussert. Es hat festgehalten, dass der automatische Informationsaustausch sich nur auf finanzielle Informationen beziehe und keine besonders schützenswerte Personendaten, die einen erhöhten Schutz erfordern, betreffe. Eine Person, die dem automatischen Informationsaustausch unterliege, könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK berufen, um eine Entscheidung der ESTV gestützt auf Art. 19 Abs. 2 AIAG zu erhalten, es sei denn, ihre Rüge fiele mit einer Verletzung des Ordre public zusammen (Urteil des BGer 2C_79/2022 vom 9. August 2023 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 149 II 302 E. 7; siehe auch oben E. 2.3.3). Da es sich vorliegend bei den Kontoinformationen der Beschwerdeführenden um rein finanzielle Informationen handelt, können sie folglich nicht mit Erfolg geltend machen, die allfällige Verletzung ihrer Privatsphäre stelle für sich eine Verletzung des Ordre public dar. Denn die Mindestgarantien der EMRK oder des UNO-Pakt II wären insoweit nicht betroffen. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, ihnen entstünden in Ecuador wegen der Datenübermittlung aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien in diesem Land Nachteile, die gegen den Ordre public verstossen. Es ist der Vorinstanz damit keine Verletzung von Art. 19 Abs. 2 AIAG vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt unbegründet und die Anträge der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der Verfügung und Sperrung der Übermittlung ihrer Bankinformationen an Ecuador sind abzuweisen.

4. Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, die Kontoinformationen seien ohne Kontosaldi per 31. Dezember 2023 und ohne allfällige Einkünfte auf den Konten an Ecuador zu übermitteln. 4.1 Sie berufen sich auf Art. 5 Abs. 2 BV und begründen ihren Antrag damit, dass die Übermittlung der Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte nicht erforderlich und nicht verhältnismässig sei. Das in Ecuador drohende Risiko einer Entführung könne durch die Übermittlung ohne Nennung von Kontosaldi inklusive allfälliger Einkünfte eventuell vermindert werden, womit die Datenübermittlung auf diesen Umfang zu beschränken sei. Durch eine solche reduzierte Übermittlung der Kontoinformationen seien die Konten gegenüber den Behörden in Ecuador ebenfalls offengelegt, womit dem Sinn des AIA bereits Genüge getan werde. 4.2 Wie oben bereits ausgeführt, bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass aufgrund der Übermittlung der Kontodaten eine Entführung droht. Es kann kein Fall von Art. 19 Abs. 2 AIAG bejaht werden. Wie die Vorinstanz sodann richtigerweise ausführt, beruht das AIA auf vertragliche Normen, in denen genau festgelegt ist, welche Informationen an die Partnerstaaten übermittelt werden müssen. Der Spielraum der ESTV, um auf eine Datenübermittlung Einfluss zu nehmen, ist auf Fälle von Art. 19 Abs. 2 AIAG beschränkt. In Abschnitt 2 Abs. 2 MCAA und Abschnitt 1 des Gemeinsamen Meldestandards (OECD [2019]) ist festgelegt, welche Daten übermittelt werden müssen. Bst. d von Abschnitt 2 Abs. 2 MCAA besagt, dass die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschenden Informationen u.a. der Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums sind (vgl. auch Art. 15 Abs. 1 AIAG). Aufgrund der klaren Bestimmungen hat die Vorinstanz insofern keinen Entscheidungsspielraum, welche Informationen sie weiterleiten darf. Der Vorwurf, dass sie nicht verhältnismässig gehandelt habe und die Weiterleitung weder geeignet noch erforderlich gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist demnach auch im Eventualpunkt abzuweisen.

5. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Übermittlung der vorgesehenen Kontoinformationen der Beschwerdeführenden an Ecuador im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs rechtskonform ist. Folglich ist die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von diesen einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)