Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-7065/2013 werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
E. 2 Im Verfahren A-7065/2013 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-7065/2013 werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
- Im Verfahren A-7065/2013 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5925/2015 Urteil vom 30. September 2015 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König Parteien A._______ AG, vertreten durch Beat Marfurt, Fürsprecher und Notar, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht am 11. September 2014 im Verfahren A-7065/2013 die Beschwerde der A._______ AG (Beschwerdeführerin) gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 14. November 2013 gutgeheissen hat, entsprechend den Verfahrensbeteiligten keine Verfahrenskosten auferlegte und der Beschwerdeführerin eine Parteienschädigung in Höhe von Fr. 10'500.- zusprach; dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 aufgehoben und den Einspracheentscheid der ESTV vom 14. November 2013 bestätigt hat; dass gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil die Beschwerdeführerin für das genannte Verfahren A-7065/2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig unterliegende Partei zu gelten hat; dass demnach die Kosten des Verfahrens A-7065/2013 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass die Kosten des Verfahrens A-7065/2013 auf Fr. 4'500.- festzusetzen sind; dass der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in diesem Umfang für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist; dass der Mehrbetrag von Fr. 2'500.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist; dass - dem neuen Ausgang gemäss - im Verfahren A-7065/2013 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario); dass nunmehr für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE infolge der geringen Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind; dass für das vorliegende Verfahren auch keine Parteientschädigungen auszurichten sind, da den Parteien kein Aufwand entstanden ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-7065/2013 werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
2. Im Verfahren A-7065/2013 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: