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A-5745/2022

A-5745/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-25 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. A.a Mit Einfuhrzollanmeldung Nr. (...) meldete die B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin), am 14. März 2022 im Auftrag der A._______ AG (nachfolgend: Importeurin) die Einfuhr einer Ladung Schweinefleisch, gefroren mit Ursprungsland Spanien, bei der Zollstelle Bardonnex (nachfolgend: Zollstelle) an. Das Fleisch, welches die Zollanmelderin mit der Tarifnummer 0203.2999 («Schweinefleisch anderes») deklarierte, wurde mit «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado» (nachfolgend auch unter dem Begriff «Secreto» zusammengefasst) bezeichnet. Das Fleisch mit der Tarifnummer 0203.2991 («Schweinefleisch Karree») wurde mit «Pluma de Bellota 100 % Ibérica - Congelada» oder «Pluma Congelada» (nachfolgend zusammen auch: «Pluma») bezeichnet (Beilage 1a zur Vernehmlassung des Zoll West, nachfolgend: act). A.b Auf Grund einer Überprüfung der Ware kam die Zollstelle zum Schluss, dass das gesamte Fleisch unter die Tarifnummer 0203.2991 für «Schweinefleisch Karree» fällt (act. 2) und nahm am 22. März 2022 eine entsprechende provisorische Veranlagung Zoll und Mehrwertsteuer vor (act. 5 und 6). A.c Daraufhin forderte die Zollstelle die Zollanmelderin mit E-Mail vom 15. September 2022 (act. 8) und dann nochmals mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 (act. 9) auf, die provisorische Anmeldung zu korrigieren, was die Zollanmelderin am 11. Oktober 2022 erledigte (act. 10). A.d Am 13. Oktober 2022 erliess die Zollstelle die Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer (act. 11 und 12). A.e Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob die Zollanmelderin für die Importeurin am 13. Oktober 2022 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Zoll West (act. 13), welche diese am 10. November 2022 abwies. B. Die Importeurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reicht am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Beschwerdeentscheid ein und beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 10. November 2022 und die Veranlagungsverfügung vom 13. Oktober 2022 des Zoll West seien aufzuheben und das eingeführte Schweinefleisch sei unter der Tarifnummer 0203.2999 zu verzollen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin aus-schliesslich Bezug auf die eingeführten Fleischerzeugnisse «Secreto» und damit nicht auf die Fleischerzeugnisse «Pluma». C. C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 beantragt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, handelnd für den Zoll West, nachfolgend: Vorinstanz) eine Sistierung des Verfahrens. Sie nehme aktuell Abklärungen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung von Schweinefleischstücken mit der Bezeichnung «Secreto» vor, bis zum Abschluss dieser Abklärungen sei das vorliegende Verfahren zu sistieren. C.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit der Sistierung grundsätzlich einverstanden, beantragt jedoch, diese sei auf drei Monate zu beschränken. C.c Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wird das Verfahren bis 15. Mai 2023 sistiert. C.d Am 12. Mai 2023 erstreckt das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung auf Gesuch der Vorinstanz bis am 15. Juni 2023. D. Am 15. Juni 2023 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Eine Abklärung der Zerlegearten habe ergeben, dass das Fleisch mit der Bezeichnung «Secreto Ibérico» nach spanischer Schnittführung mehrheitlich aus der Brust ausgelöst werde, weshalb die Zolltarifnummer 0203.2999 anzuwenden sei. Die Veranlagungsverfügung sei deshalb gemäss dem Antrag in der Berichtigungsversion (act. 14) zu korrigieren. Auf die übrigen Ausführungen und die Akten wird, sofern und soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.201). Die Zollkreisdirektionen (darunter der Zoll West) gehören als Behörden nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).

E. 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und mit dieser formell und materiell beschwert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.3.2 - einzutreten.

E. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt (vorliegend der Entscheid vom 10. November 2022). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 13. Oktober 2022 beantragt, gilt diese infolge des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4). Auf das sich auf diese Veranlagungsverfügung beziehende Begehren (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeführerin) ist folglich nicht einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

E. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).

E. 2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).

E. 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich?, in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3).

E. 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1 m.w.H.).

E. 2.5.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.2).

E. 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.3).

E. 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4).

E. 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5).

E. 2.6 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhr vom 14. März 2022 - soweit vorliegend interessierend - aus dem einschlägigen Kapitel (Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs; Fleisch von Tieren der Schweinegattung, gefroren), Einfuhr aus Spanien, Folgendes zu entnehmen (vgl. Sachverhalt, Bst. A.a). Tarifnummer Text Zollansätze 0203.2991 Carrés und Teile davon Normal Fr. 2'304.- je 100 kg brutto 0203.2999 anderes Normal Fr. 329.- je 100 kg brutto Die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 0203.2991 halten - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest: «Schweinscarrés im Sinne dieser Nummer bestehen aus dem Hals, dem Kotelettstück, dem Nierstück, dem Filet und, je nach Zerteilung des Tierkörpers, der Huft. Als Teile von Carrés gelten der Hals, das Kotelettstück, das Nierstück und das Filet. Separat eingeführte Huftstücke sind als "anderes" einzureihen.»

E. 3.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Tarifeinreihung der aus Spanien eingeführten Fleischstücke mit den Bezeichnungen «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado». Unbestritten ist die Einreihung der Fleischstücke «Pluma». Obwohl die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren beantragt, «das eingeführte Schweinefleisch sei unter der Tarifnummer 0203.2999 zu verzollen», ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass dieser Antrag nur die umstrittenen Fleischerzeugnisse «Secreto» betrifft. Sodann wird auch die von der Vorinstanz festgestellte Gewichtsdifferenz von 36.9 kg betreffend die streitgegenständlichen Schweinefleischstücke «Secreto» (vgl. act. 4, S. 1) und 2.1 kg betreffend die Stücke «Pluma» (act. 4, S. 2) nicht bestritten.

E. 3.2 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2022 im Verfahren A-5145/2021 hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Vorinstanz zur Überprüfung der Tarifierung von Schweinefleischerzeugnissen mit der Bezeichnung «Secreto Ibérico» weitere Abklärungen vorzunehmen habe. Diese Abklärungen nahm die Vorinstanz nach eigenen Angaben am 24. April 2023 im Ausbildungszentrum für die Schweizer Fleischwirtschaft in Spiez vor (vgl. S. 2 f. der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023). Es fand eine Zerlegung von zwei Schweinehälften nach schweizerischer und nach spanischer Schnittführung statt, wobei überprüft wurde, ob der gewichtsmässig vorherrschende Anteil der Schweinefleischstücke «Secreto Ibérico» im Karree- oder Brustbereich liegt. Die Überprüfung hat ergeben, dass nach spanischer Schnittführung der Grossteil der Fleischstücke (mit rund 2/3) aus der Brust stammt, was daran liegt, dass die Schulter vor der Auslösung der Fleischstücke als Ganzes abgetrennt wird.

E. 3.3 Die Vorinstanz liess auch die von der Beschwerdeführerin eingeführten und anlässlich der Beschau entnommenen Schweinefleischerzeugnisse aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung in Spiez nochmals überprüfen. Es stellte sich heraus, dass diese Fleischstücke mit den Bezeichnungen «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado» gleichwertig mit den anlässlich der Überprüfung in Spiez untersuchten «Secreto Ibérico» sind. Sie stellte sodann fest, dass die aus der Brust stammenden Fleischstücke diejenigen aus dem Karree deutlich überwiegen, weshalb das Schweinefleisch «Secreto» nicht als «Karree» zu klassifizieren sei (vgl. S. 7 der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023). Diese Ausführungen sind überzeugend und decken sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zwar liegen weder der Bericht über die Untersuchung im Ausbildungszentrum für die Schweizer Fleischwirtschaft in Spiez vom 24. April 2023 noch die Ergebnisse der Überprüfung der Erzeugnisse des vorliegenden Falls im Recht, was entweder eine Verletzung der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Aktenführungspflicht der Vorinstanz (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1) oder der Verpflichtung der Vorinstanz, sämtliche verfahrensbezogenen Akten dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, darstellt. Allerdings besteht aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien und der nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz sowie unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie kein Grund, an den Vorbringen zu zweifeln oder weitere Untersuchungen vorzunehmen. Daraus folgt, dass die strittigen Fleischstücke mit der Bezeichnung «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado» unter die Zolltarifnummer 0203.2999 fallen.

E. 3.4 Aus der Anwendung der Zolltarifnummer 0203.2999 mit einem Zollansatz von Fr. 329.- je 100 kg (vgl. E. 2.6) für die am 14. März 2022 von der Zollanmelderin für die Beschwerdeführerin deklarierten Schweinefleischerzeugnisse folgt, dass die Veranlagungsverfügung Zoll vom 13. Oktober 2022 (act. 11) gemäss der Berichtigungsversion (act. 14) zu korrigieren ist.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung respektive Neuveranlagung der Zollabgabe und Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführerin sind damit als (mit Ausnahme des geringfügigen Nichteintretens [vgl. E. 1.3.2]) als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 4.2 Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).

E. 4.3.2 Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung lässt sich allerdings zuverlässig schätzen (einfacher Schriftenwechsel, überschaubare Aktenlage, Berücksichtigung des Parallelverfahrens) und wird somit praxisgemäss auf Fr. 900.- festgesetzt.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) letztinstanzlich. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5745/2022 Urteil vom 25. Oktober 2023 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg. Parteien A._______ AG, vertreten durch Gerhard Hofmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Zoll West, handelnd durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz. Gegenstand Zoll, Tarifierung. Sachverhalt: A. A.a Mit Einfuhrzollanmeldung Nr. (...) meldete die B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin), am 14. März 2022 im Auftrag der A._______ AG (nachfolgend: Importeurin) die Einfuhr einer Ladung Schweinefleisch, gefroren mit Ursprungsland Spanien, bei der Zollstelle Bardonnex (nachfolgend: Zollstelle) an. Das Fleisch, welches die Zollanmelderin mit der Tarifnummer 0203.2999 («Schweinefleisch anderes») deklarierte, wurde mit «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado» (nachfolgend auch unter dem Begriff «Secreto» zusammengefasst) bezeichnet. Das Fleisch mit der Tarifnummer 0203.2991 («Schweinefleisch Karree») wurde mit «Pluma de Bellota 100 % Ibérica - Congelada» oder «Pluma Congelada» (nachfolgend zusammen auch: «Pluma») bezeichnet (Beilage 1a zur Vernehmlassung des Zoll West, nachfolgend: act). A.b Auf Grund einer Überprüfung der Ware kam die Zollstelle zum Schluss, dass das gesamte Fleisch unter die Tarifnummer 0203.2991 für «Schweinefleisch Karree» fällt (act. 2) und nahm am 22. März 2022 eine entsprechende provisorische Veranlagung Zoll und Mehrwertsteuer vor (act. 5 und 6). A.c Daraufhin forderte die Zollstelle die Zollanmelderin mit E-Mail vom 15. September 2022 (act. 8) und dann nochmals mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 (act. 9) auf, die provisorische Anmeldung zu korrigieren, was die Zollanmelderin am 11. Oktober 2022 erledigte (act. 10). A.d Am 13. Oktober 2022 erliess die Zollstelle die Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer (act. 11 und 12). A.e Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob die Zollanmelderin für die Importeurin am 13. Oktober 2022 Beschwerde bei der Zollkreisdirektion Zoll West (act. 13), welche diese am 10. November 2022 abwies. B. Die Importeurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reicht am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Beschwerdeentscheid ein und beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 10. November 2022 und die Veranlagungsverfügung vom 13. Oktober 2022 des Zoll West seien aufzuheben und das eingeführte Schweinefleisch sei unter der Tarifnummer 0203.2999 zu verzollen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin aus-schliesslich Bezug auf die eingeführten Fleischerzeugnisse «Secreto» und damit nicht auf die Fleischerzeugnisse «Pluma». C. C.a Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 beantragt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, handelnd für den Zoll West, nachfolgend: Vorinstanz) eine Sistierung des Verfahrens. Sie nehme aktuell Abklärungen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung von Schweinefleischstücken mit der Bezeichnung «Secreto» vor, bis zum Abschluss dieser Abklärungen sei das vorliegende Verfahren zu sistieren. C.b Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 erklärt sich die Beschwerdeführerin mit der Sistierung grundsätzlich einverstanden, beantragt jedoch, diese sei auf drei Monate zu beschränken. C.c Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 wird das Verfahren bis 15. Mai 2023 sistiert. C.d Am 12. Mai 2023 erstreckt das Bundesverwaltungsgericht die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung auf Gesuch der Vorinstanz bis am 15. Juni 2023. D. Am 15. Juni 2023 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Eine Abklärung der Zerlegearten habe ergeben, dass das Fleisch mit der Bezeichnung «Secreto Ibérico» nach spanischer Schnittführung mehrheitlich aus der Brust ausgelöst werde, weshalb die Zolltarifnummer 0203.2999 anzuwenden sei. Die Veranlagungsverfügung sei deshalb gemäss dem Antrag in der Berichtigungsversion (act. 14) zu korrigieren. Auf die übrigen Ausführungen und die Akten wird, sofern und soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.201). Die Zollkreisdirektionen (darunter der Zoll West) gehören als Behörden nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Sie ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und mit dieser formell und materiell beschwert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.3.2 - einzutreten. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, soweit er im Streit liegt (vorliegend der Entscheid vom 10. November 2022). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 13. Oktober 2022 beantragt, gilt diese infolge des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler: BGE 134 II 142 E. 1.4). Auf das sich auf diese Veranlagungsverfügung beziehende Begehren (Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerdeführerin) ist folglich nicht einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2). 2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; Thomas Cottier/David Herren, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2). 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich?, in: Zollrevue 1/2017, S. 12; Cottier/Herren, a.a.O., Einleitung N 96 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.5.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch Arpagaus, a.a.O., Rz. 578; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.2). 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.3). 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5). 2.6 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhr vom 14. März 2022 - soweit vorliegend interessierend - aus dem einschlägigen Kapitel (Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs; Fleisch von Tieren der Schweinegattung, gefroren), Einfuhr aus Spanien, Folgendes zu entnehmen (vgl. Sachverhalt, Bst. A.a). Tarifnummer Text Zollansätze 0203.2991 Carrés und Teile davon Normal Fr. 2'304.- je 100 kg brutto 0203.2999 anderes Normal Fr. 329.- je 100 kg brutto Die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 0203.2991 halten - soweit vorliegend relevant - Folgendes fest: «Schweinscarrés im Sinne dieser Nummer bestehen aus dem Hals, dem Kotelettstück, dem Nierstück, dem Filet und, je nach Zerteilung des Tierkörpers, der Huft. Als Teile von Carrés gelten der Hals, das Kotelettstück, das Nierstück und das Filet. Separat eingeführte Huftstücke sind als "anderes" einzureihen.» 3. 3.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Tarifeinreihung der aus Spanien eingeführten Fleischstücke mit den Bezeichnungen «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado». Unbestritten ist die Einreihung der Fleischstücke «Pluma». Obwohl die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 ihrer Rechtsbegehren beantragt, «das eingeführte Schweinefleisch sei unter der Tarifnummer 0203.2999 zu verzollen», ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass dieser Antrag nur die umstrittenen Fleischerzeugnisse «Secreto» betrifft. Sodann wird auch die von der Vorinstanz festgestellte Gewichtsdifferenz von 36.9 kg betreffend die streitgegenständlichen Schweinefleischstücke «Secreto» (vgl. act. 4, S. 1) und 2.1 kg betreffend die Stücke «Pluma» (act. 4, S. 2) nicht bestritten. 3.2 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2022 im Verfahren A-5145/2021 hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Vorinstanz zur Überprüfung der Tarifierung von Schweinefleischerzeugnissen mit der Bezeichnung «Secreto Ibérico» weitere Abklärungen vorzunehmen habe. Diese Abklärungen nahm die Vorinstanz nach eigenen Angaben am 24. April 2023 im Ausbildungszentrum für die Schweizer Fleischwirtschaft in Spiez vor (vgl. S. 2 f. der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023). Es fand eine Zerlegung von zwei Schweinehälften nach schweizerischer und nach spanischer Schnittführung statt, wobei überprüft wurde, ob der gewichtsmässig vorherrschende Anteil der Schweinefleischstücke «Secreto Ibérico» im Karree- oder Brustbereich liegt. Die Überprüfung hat ergeben, dass nach spanischer Schnittführung der Grossteil der Fleischstücke (mit rund 2/3) aus der Brust stammt, was daran liegt, dass die Schulter vor der Auslösung der Fleischstücke als Ganzes abgetrennt wird. 3.3 Die Vorinstanz liess auch die von der Beschwerdeführerin eingeführten und anlässlich der Beschau entnommenen Schweinefleischerzeugnisse aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung in Spiez nochmals überprüfen. Es stellte sich heraus, dass diese Fleischstücke mit den Bezeichnungen «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado» gleichwertig mit den anlässlich der Überprüfung in Spiez untersuchten «Secreto Ibérico» sind. Sie stellte sodann fest, dass die aus der Brust stammenden Fleischstücke diejenigen aus dem Karree deutlich überwiegen, weshalb das Schweinefleisch «Secreto» nicht als «Karree» zu klassifizieren sei (vgl. S. 7 der Vernehmlassung vom 15. Juni 2023). Diese Ausführungen sind überzeugend und decken sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zwar liegen weder der Bericht über die Untersuchung im Ausbildungszentrum für die Schweizer Fleischwirtschaft in Spiez vom 24. April 2023 noch die Ergebnisse der Überprüfung der Erzeugnisse des vorliegenden Falls im Recht, was entweder eine Verletzung der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Aktenführungspflicht der Vorinstanz (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.1) oder der Verpflichtung der Vorinstanz, sämtliche verfahrensbezogenen Akten dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, darstellt. Allerdings besteht aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien und der nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz sowie unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie kein Grund, an den Vorbringen zu zweifeln oder weitere Untersuchungen vorzunehmen. Daraus folgt, dass die strittigen Fleischstücke mit der Bezeichnung «Secreto de Bellota 100 % Ibérico - Congelado», «Secreto de Bellota Ibérico - Congelado» und «Secreto Congelado» unter die Zolltarifnummer 0203.2999 fallen. 3.4 Aus der Anwendung der Zolltarifnummer 0203.2999 mit einem Zollansatz von Fr. 329.- je 100 kg (vgl. E. 2.6) für die am 14. März 2022 von der Zollanmelderin für die Beschwerdeführerin deklarierten Schweinefleischerzeugnisse folgt, dass die Veranlagungsverfügung Zoll vom 13. Oktober 2022 (act. 11) gemäss der Berichtigungsversion (act. 14) zu korrigieren ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung respektive Neuveranlagung der Zollabgabe und Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführerin sind damit als (mit Ausnahme des geringfügigen Nichteintretens [vgl. E. 1.3.2]) als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.2 Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). 4.3.2 Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung lässt sich allerdings zuverlässig schätzen (einfacher Schriftenwechsel, überschaubare Aktenlage, Berücksichtigung des Parallelverfahrens) und wird somit praxisgemäss auf Fr. 900.- festgesetzt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) letztinstanzlich. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Katharina Meienberg Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)