Militärische Landesverteidigung (Übriges)
Sachverhalt
A. Am 10. September 2024 reichte A._______ vom Schweizer Radio und Fernsehen SRF beim Schweizerischen Bundesarchiv (nachfolgend: Bundesarchiv) ein Gesuch um Einsicht in die Unterlagen E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» aus dem Jahr 1959 ein. B. Das Bundesarchiv überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (nachfolgend: VBS). Dieses verwehrte A._______ die verlangte Einsicht mit E-Mail vom 17. September 2024. C. Nachdem A._______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess das VBS am 10. Dezember 2024 eine solche und wies das Einsichtsgesuch ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Unterlagen Teil eines Archivguts mit verlängerter Schutzfrist von 80 Jahren seien, und dass diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Eine Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist sei nicht möglich, da diese geeignet sei, die Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. D. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt deren Aufhebung und die Bewilligung der Einsicht in die betroffenen Unterlagen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Schreiben vom 11. März 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Verfügung vom 10. Dezember 2024. F. Mit Eingabe vom 15. April 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf Schlussbemerkungen und reichte eine Honorarnote von Fr. 13'371.95 ein. G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die hier angefochtene Verfügung wurde vom VBS als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch die Abweisung seines Einsichtsgesuchs formell und materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Streitgegenstand ist, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen des Bundesarchivs E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» (1959) zu gewähren ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz verweigert eine Einsichtnahme mit der Begründung, dass gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) sämtliches Archivgut mit der Signatur E5480B einer verlängerten Schutzfrist von 80 Jahren unterstellt sei. Auch eine Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist sei nicht möglich. Das fragliche Dossier enthalte Unterlagen über das Objekt Grüebli, welches nach wie vor zum Kernbestand der Armee gehöre. Das Objekt Grüebli sei gegenwärtig als klassifizierte Anlage in der Schutzzone 2 im Anlageverzeichnis des Chefs der Armee aufgeführt und damit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) unterstellt. Die Einsichtnahme in die betroffenen Unterlagen sei daher geeignet, die Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Einsichtnahme stelle einen Eingriff in die Medien- und Informationsfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie nach Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Ebenfalls betroffen seien die Forschungsfreiheit gemäss Art. 20 BV sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die verlängerte Schutzfrist von 80 Jahren für das Archivgut E5480B sei in Anhang 3 VBGA durch das Eidgenössische Departement des Innern EDI (nachfolgend: EDI) festgelegt worden. Diese Bestimmung und die entsprechende Delegation vom Bundesrat an das EDI in Art. 14 Abs. 5 VBGA seien jedoch gesetzeswidrig. Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) könne der Bundesrat die Zuständigkeit von Rechtssätzen zwar an ein Departement delegieren; er habe dabei aber deren Tragweite zu berücksichtigen. Angesichts der Bedeutung der Archivierung für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung komme der Einsicht in die Unterlagen des Staates oder eben auch der Verweigerung der Einsichtnahme aufgrund von Schutzfristen eine zentrale Bedeutung zu. Die Festlegung von Schutzfristen könnten somit nicht vom Bundesrat an ein Departement delegiert werden. Entsprechend sei die 80-jährige Schutzfrist für das betroffene Archivgut nicht vereinbar mit übergeordnetem Recht und demnach unbeachtlich. Es bleibe somit bei der Schutzfrist von 30 Jahren gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA, welche zwischenzeitlich abgelaufen sei. Somit seien die Unterlagen frei zugänglich. Hinzu käme, dass die Verlängerung der Schutzfrist auf 80 Jahre gemäss Materialien zwecks Vereinheitlichung der Schutzfristen für Unterlagen zu militärischen Bauten und Anlagen erfolgt sei. Dies sei offenkundig kein rechtsgenüglicher Grund. Entsprechend sei die Verlängerung auch unverhältnismässig. Würde man die Rechtslage seit 1977 (Ablieferung der betroffenen Unterlagen an das Bundesarchiv) nachverfolgen, stelle man zudem fest, dass die Unterlagen während zweier Zeitspannen keiner Schutzfrist unterstanden hätten und somit bereits einmal zugänglich gewesen seien. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) müssten sie auch deshalb weiterhin öffentlich bleiben. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, soweit dennoch von der Rechtmässigkeit der 80-jährigen Schutzfrist ausgegangen werde, sei die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist zu prüfen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz genannten Gründe für deren Verweigerung sei Folgendes festzuhalten: Die betroffenen Unterlagen zur Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli würden aus dem Jahr 1959 stammen. In den vergangenen 65 Jahren seien die Anlage und ihre unterirdische Umgebung umgenutzt worden, womit sich die heutige Anlage sowohl von ihrem Verwendungszweck als auch ihrer Architektur her grundlegend von derjenigen im Jahre 1959 unterscheide. Deshalb sei es unerheblich, dass die Anlage in ihrer heutigen Form immer noch zum Kernbestand der Armee gehöre und klassifiziert sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aus der Einsicht im heutigen Zeitpunkt in die Unterlagen von 1959 eine Gefährdung für die Sicherheit der Eidgenossenschaft resultiere. Auch ältere Unterlagen zu anderen militärischen Anlagen, die klassifiziert seien, seien mittlerweile zugänglich infolge der Veränderungen betreffend Architektur und Verwendungszweck der Anlagen. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Interessen an der Einsicht zu würdigen und sie den Geheimhaltungsinteressen gegenüberzustellen. Im Rahmen seines Dokumentarfilmprojektes wolle er die Entwicklung der Region Andermatt nach 1945 bis in die Neuzeit illustrieren. Der Betrieb und der Unterhalt der militärischen Anlagen im Norden von Andermatt seien für die Region von zentraler wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung gewesen. Entsprechend bestehe ein grosses Interesse an Informationen zu den damals betriebenen Infrastrukturen wie der Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli. Letztlich liege auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor, weil die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob den geltend gemachten öffentlichen Interessen durch eine bloss teilweise Einsichtsgewährung oder durch eine Einsichtsgewährung unter Auflagen hätte Rechnung getragen werden können.
E. 4.1 Im Sinne einer konkreten Normenkontrolle (vgl. BGE 144 III 353 E. 2.3) ist nachfolgend die Rechtmässigkeit des Eintrags in Anhang 3 zu prüfen, wonach die Schutzfrist für das Archivgut E5480B 80 Jahre beträgt. Hierzu werden zuerst die verfassungs- und gesetzesmässigen Vorgaben hinsichtlich der Delegation von Rechtsetzungskompetenzen erörtert (E. 4.2) sowie die Rechtsätze zu den Schutzfristen im Bereich der Archivierung (E. 4.3). Letztere werden sodann analysiert auf die Fragen, in welchem Umfang eine Delegation stattgefunden hat (E. 4.4) und ob die Delegation zulässig ist (E. 4.5).
E. 4.2.1 Art. 164 BV regelt die Gesetzgebung auf Bundesebene. Nach dessen Abs. 1 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören unter anderem grundlegende Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 Bst. b und c BV). Soweit es um die Einschränkung von Grundrechten geht, hält Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV analog fest, dass schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen. Darüber hinaus ist es möglich, Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz zu übertragen, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV) und die vom Bundesgericht entwickelten Delegationsgrundsätze eingehalten werden (vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2).
E. 4.2.2 Der Vorbehalt des formellen Gesetzes für schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und für andere wichtige rechtsetzende Bestimmungen dient deren demokratischer Legitimation und ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung (BGE 147 I 485 E. 3.1.1 f.). Die demokratische Legitimation ist bei Verordnungsbestimmungen des Bundesrats abgeschwächt und umso mehr bei Bestimmungen, die durch ein Departement erlassen werden (vgl. BGE 143 I 253 E. 6.2). Art. 48 Abs. 1 Satz 1 RVOG ermächtigt den Bundesrat, seine Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf ein Departement zu übertragen (sogenannte Subdelegation). Er hat dabei allerdings die Tragweite der Rechts-sätze zu berücksichtigen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 RVOG). Entsprechend sind Rechtsetzungsaufgaben von wesentlicher politischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Tragweite nicht geeignet für eine Delegation an ein Departement (Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, Art. 48 N. 8 S. 660). Die Tragweite bestimmt sich auch dadurch, ob eine Bestimmung Aussenwirkung hat, sich also an die Bürgerinnen und Bürger oder an die Kantone und Gemeinden richtet (höhere Tragweite) oder ob sie sich vorwiegend auf Behörden des Bundes bezieht (geringere Tragweite; dazu und zum Folgenden Botschaft vom 20. Oktober 1993 zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG], BBl 1993 III 997, 1098). Von Bedeutung für die Zuordnung kann ferner sein, wie technisch eine Regelungsmaterie ist. So können Verwaltungsbehörden aufgrund ihres Sachverstands allenfalls besser geeignet sein zum Erlass von technischen Vorschriften, die häufigen Änderungen unterliegen, ohne von grosser Tragweite zu sein.
E. 4.3 Art. 9 Abs. 1 BGA statuiert den Grundsatz des freien und unentgeltlichen Zugangs zum Archivgut nach Ablauf einer 30-jährigen Schutzfrist. Art. 12 Abs. 1 BGA enthält hierzu eine Ausnahme und eine Delegation an den Bundesrat: Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung die Einsichtnahme nach Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist befristet beschränken oder untersagen. Gemäss Botschaft über das BGA wurde es als zweckmässig erachtet, dass der Bundesrat diese ausserordentlichen Schutzfristen bestimmt, «damit sichergestellt werden kann, dass nur in wirklich notwendigen Fällen von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird» (Botschaft vom 26. Februar 1997 über das Bundesgesetz über die Archivierung, BBl 1997 II 941, 961). Gestützt auf die Delegationsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 BGA hat der Bundesrat einerseits die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen näher definiert (Art. 14 Abs. 3 und 4 VBGA). Anderseits hat er in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VBGA festgehalten, dass die verlängerte Schutzfrist bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre beträgt. Andere, von dieser Regel abweichende Schutzfristen, hat der Bundesrat nicht bestimmt. Art. 14 Abs. 5 VBGA beinhaltet sodann eine Subdelegation: «Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes [BGA] sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden.» Im Nachfolgenden ist zu prüfen, welche Kompetenzen damit an das EDI delegiert wurden und ob diese Delegation zulässig ist.
E. 4.4.1 Aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 14 VBGA ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie weit die bundesrätliche Delegation an das EDI reicht. Entweder ist davon auszugehen, dass das EDI einzig die Kompetenz hat, Kategorien von Archivgut in Anhang 3 VBGA zu bestimmen (unter Berücksichtigung der in Art. 14 Abs. 3 und 4 VBGA festgelegten Definition schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen). Die für diese Kategorien geltende Schutzfrist würde sodann bei 50 Jahren liegen, wie es der Bundesrat in Art. 14 Abs. 2 VBGA vorgibt. Oder die Vorgabe des Bundesrates («in der Regel insgesamt 50 Jahre») ist dahingehend zu verstehen, dass das EDI in Anhang 3 VBGA zugleich abweichende Schutzfristen festlegen kann.
E. 4.4.2 Ob die Delegation an das EDI die Festlegung von längeren Schutzfristen als 50 Jahre abdeckt, ist fraglich. Dagegen spricht die Entstehung und Entwicklung des Anhangs 3 der VBGA. Der Anhang 3 VBGA in der Version, wie sie am 8. September 1999 vom Bundesrat verabschiedet wurde, enthielt keine von der 50-jährigen Schutzfrist abweichenden Fristen für die damals aufgeführten Kategorien von Archivgut (AS 1999 2424, 2438 ff.). Bei einzelnen Kategorien von Archivgut (inklusive E5480B) war in der Spalte «Bemerkungen» zu lesen, dass «[z]usätzliche Schutzfristen, d.h. über 50 Jahre, je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt [werden].» Es ist davon auszugehen, dass sich dies auf die in Art. 12 Abs. 2 BGA verankerte Möglichkeit bezieht, im Einzelfall die Einsicht befristet zu beschränken oder zu untersagen, wenn es überwiegende öffentliche oder private Interessen gebieten (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2 f.). Mit einer Änderung des Anhangs 3 VBGA durch das EDI am 28. Oktober 2004 erschienen bei bestimmten Kategorien von Archivgut unter «Bemerkungen» erstmals vereinzelt Schutzfristen von 80 oder mehr Jahren (AS 2004 4657). Beim Archivgut E5480B wurde diese Bemerkung mit einer durch das EDI erfolgten Änderung des Anhangs 3 VBGA am 29. August 2012 aufgenommen (AS 2012 5903). Ab dem 25. Oktober 2023 wurde die 80-jährige Frist für das Archivgut E5480B schliesslich in einer designierten Spalte «Schutzfrist» gemäss neuem Format des Anhangs 3 VBGA verankert (AS 2023 638).
E. 4.4.3 Als der Bundesrat die VBGA verabschiedete, beschränkte sich Anhang 3 nach dem Gesagten noch auf die Aufzählung von Kategorien, die einer «verlängerten Schutzfrist» unterstellt waren. Die Schutzfrist selbst ergab sich nicht aus Anhang 3 VBGA, sondern aus Art. 14 Abs. 2 VBGA. Insofern spricht die originäre Systematik dafür, dass hinsichtlich der Festlegung von Schutzfristen keine Delegation an das EDI vorgesehen war (vgl. auch Bolliger/Gerber/Cottier, Evaluation des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA), Schlussbericht vom 17. Dezember 2020, S. 88,, abgerufen am 4. August 2026).
E. 4.4.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass das EDI nicht befugt ist, längere Schutzfristen für Kategorien von Archivgut vorzusehen als die vom Bundesrat bestimmte verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren. Entsprechend ist die 80-jährige Schutzfrist für die Unterlagen E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar.
E. 4.4.5 Ginge man entgegen dem Dargelegten davon aus, dass hinsichtlich der Festlegung von Schutzfristen eine Delegation vom Bundesrat an das EDI stattgefunden hat, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.
E. 4.5.1 Die Einsicht in das Archivgut der staatlichen Behörden sowie deren Verweigerung hat grundrechtliche Relevanz. So erfasst einerseits die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV grundsätzlich jede Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 209 E. 4.2; 137 I 8 E. 2.5; BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 E. 7.1). Daneben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in gewissen Konstellationen nicht auszuschliessen, dass der Zugang zu amtlichen Unterlagen in den Schutzbereich der Forschungsfreiheit nach Art. 20 BV fällt (BGE 127 I 145 E. 4d/bb). Und letztlich trägt die Öffentlichkeit der Verwaltung - und somit auch der Zugang zu deren Archiv - zur Verwirklichung der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 BV bei (BGE 142 II 313 E. 3 1), selbst wenn sich aus Art. 16 Abs. 3 BV gewisse Einschränkungen des Schutzbereichs bei der Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen ergeben (BGE 127 I 145 E. 4c/aa ff.; BGer 1P.772/2005 vom 6. Februar 2006 E. 2; kritisch BGE 137 I 8 E. 2.7; Tschentscher, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2005 und 2006, ZBJV 142/2006 S. 770 f.; Hangartner, Verweigerung eines Fernsehinterviews mit der Insassin einer Strafanstalt, AJP 2006 S. 744; Müller/Schefer, Grundrechte, 4. Aufl. 2008, S. 523, 537 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) räumt in seiner Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK Medienschaffenden und anderen Personen, die bei der Informationsbeschaffung und -verarbeitung öffentliche Interessen oder eine behördliche Kontrollfunktion wahrnehmen, gewisse Rechte auf Zugang zu behördlichen Unterlagen ein (vgl. Urteil des EGMR Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn vom 8. November 2016, 18030/11, § 164 ff.).
E. 4.6 Angesichts der Bedeutung der Einsicht in staatliche Unterlagen für die Informations-, Medien- und Wissenschaftsfreiheit ist die Festlegung von Schutzfristen, welche diese Einsicht verhindern, eine wichtige rechtsetzende Aufgabe. Von einer Bestimmung mit geringer Tragweite ohne mass-gebliche Aussenwirkung, zu deren Erlass der Bundesrat gemäss Art. 48 Abs. 1 RVOG ein Departement beauftragen darf, kann nicht die Rede sein. Selbst wenn man demnach Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 VBGA so interpretierte, dass damit dem EDI die Kompetenz zur Festlegung von Schutzfristen über 50 Jahre hinaus eingeräumt würde, wäre festzuhalten, dass eine solche Delegationsnorm gegen Art. 48 Abs. 1 RVOG verstiesse.
E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht stützt somit im Ergebnis die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die in Anhang 3 VBGA festgelegte 80-jährige Schutzfrist für das Archivgut E5480B nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar und somit unbeachtlich ist. Für die Unterlagen E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» gilt infolgedessen aber nicht die 30-jährige Schutzfrist von Art. 9 Abs. 1 BGA, wie es der Beschwerdeführer vertritt. Vielmehr ist die in Art. 14 Abs. 2 VBGA verankerte verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren einschlägig. Diese verlängerte Schutzfrist ist hinsichtlich der betroffenen Unterlagen aus dem Jahr 1959 zwischenzeitlich abgelaufen (Art. 10 BGA, Art. 13 Abs. 1 VBGA). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 6 stehen damit diese Unterlagen der Öffentlichkeit - und somit auch dem Beschwerdeführer - unentgeltlich zur Einsichtnahme zu Verfügung.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die betroffenen Unterlagen seit deren Ablieferung an das Bundesarchiv während zweier Zeitspannen keiner Schutzfrist unterstanden hätten und somit bereits einmal zugänglich gewesen seien. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BGA müssten sie deshalb weiterhin öffentlich bleiben.
E. 5.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 BGA bleiben Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich. Inwiefern Art. 9 Abs. 2 BGA entgegen dem Wortlaut so ausgelegt werden könnte, dass er auch für Unterlagen gelten würde, die nach der Ablieferung an das Bundesarchiv während gewisser Zeitspannen öffentlich zugänglich waren, kann angesichts der obigen Ausführungen offenbleiben.
E. 6.1 Da die 80-jährige Schutzfrist für das Archivgut E5480 gemäss Anhang 3 VBGA nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar ist, kann sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, um das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen. Zu prüfen bleibt, ob sich ihr Entscheid allenfalls auf andere Rechtsgrundlagen stützen kann.
E. 6.2 Art. 12 Abs. 2 BGA ermächtigt die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv, eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist befristet zu beschränken oder zu untersagen, wenn im Einzelfall ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte besteht. Während der Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BGA per Verordnungsbestimmung ganze Kategorien von Archivgut einer verlängerten Schutzfrist unterstellen kann, bildet Art. 12 Abs. 2 BGA eine Grundlage für entsprechende Verfügungen im Einzelfall durch die genannten Behörden.
E. 6.3 Fraglich ist, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen auf Art. 12 Abs. 2 BGA stützen kann, wenn dieselben Unterlagen Bestandteil einer Kategorie bilden, die bereits durch den Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BGA einer verlängerten Schutzfrist unterstellt waren. Dies dürfte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Zumindest ergibt sich eine solche Einschränkung weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Materialien. Unzulänglich ist aber jedenfalls die Begründung der Vorinstanz, das Objekt Grüebli sei gegenwärtig als klassifizierte Anlage in der Schutzzone 2 im Anlageverzeichnis des Chefs der Armee aufgeführt und damit dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen unterstellt. Inwiefern damit ein schutzwürdiges öffentliches Interesse vorliegt, welches dem Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Unterlagen von 1959 überwiegt, ist damit nicht dargetan. Zudem entfällt die Klassifizierung von Unterlagen nach deren Ablieferung an das Bundesarchiv mit Ablauf der regulären Schutzfrist von 30 Jahren (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Informationssicherheit vom 18. Dezember 2020 [Informationssicherheitsgesetz, ISG; SR 128] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 3 BGA). Eine allfällige Verlängerung hat sich nach Art. 14 VBGA zu richten. In Bezug auf die betroffenen Unterlagen aus dem Jahr 1959, die 1977 an das Bundesarchiv abgeliefert wurden, wäre eine allfällige Klassifizierung mittlerweile entfallen. Darüber hinaus ist, wie oben erwähnt, auch die vom Bundesrat mit Art. 14 Abs. 2 VBGA bestimmte, verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren abgelaufen. Für eine Verweigerung der Einsichtnahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BGA bedürfte es demnach in tatsächlicher Hinsicht einer besonderen Ausgangslage. Dass dies im vorliegenden Fall zutreffen würde, ist von der Vorinstanz nicht belegt und kann vom Bundesverwaltungsgericht somit nicht überprüft werden. Die Sache ist deshalb, entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die im Anhang 3 VBGA festgehaltene 80-jährige Schutzfrist für die Unterlagen E5480B#1977/105#464*364 mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» unbeachtlich ist. Soweit die Vorinstanz eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 BGA in Erwägung ziehen sollte, hat sie die Gefährdung der schutzwürdigen öffentlichen Interessen in konkreter Weise darzulegen und insbesondere zu erläutern, inwiefern sich auch nach Ablauf der vom Bundesrat definierten, verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren eine Verweigerung der Einsichtnahme aufdrängt. Ebenso ist dem Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht gebührend Rechnung zu tragen und eine sorgfältige Interessenabwägung durchzuführen. Letztlich sind, je nach Ergebnis der Interessenabwägung, mildere Massnahmen zu prüfen.
E. 8.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihm bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.302.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichten am 15. April 2025 eine detaillierte Kostennote ein, die der Vorinstanz zugestellt wurde. Insgesamt machen sie einen Aufwand von Fr. 13'371.95 (Honorar, MWST) geltend. Dieser ist nachvollziehbar und erscheint angemessen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 13'371.95 zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christine Ackermann Caroline Lehner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Generalsekretariat EDI (Gerichtsurkunde; zuhanden der beschwerdeberechtigten Instanz)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-573/2025
Urteil vom 19. August 2026
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Stephan Metzger,
Gerichtsschreiberin Caroline Lehner.
Parteien
A._______, lic. iur. Seraina Schneider, Rechtsanwältin, und MLaw Alexander Lueger, ettlersuter Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Vorinstanz.
Gegenstand
Militärische Landesverteidigung (Übriges); Archivierung "Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli";
Verfügung vom 10. Dezember 2024.
Sachverhalt:
A. Am 10. September 2024 reichte A._______ vom Schweizer Radio und Fernsehen SRF beim Schweizerischen Bundesarchiv (nachfolgend: Bundesarchiv) ein Gesuch um Einsicht in die Unterlagen E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» aus dem Jahr 1959 ein.
B. Das Bundesarchiv überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (nachfolgend: VBS). Dieses verwehrte A._______ die verlangte Einsicht mit E-Mail vom 17. September 2024.
C. Nachdem A._______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erliess das VBS am 10. Dezember 2024 eine solche und wies das Einsichtsgesuch ab. Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Unterlagen Teil eines Archivguts mit verlängerter Schutzfrist von 80 Jahren seien, und dass diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Eine Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist sei nicht möglich, da diese geeignet sei, die Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
D. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2024 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt deren Aufhebung und die Bewilligung der Einsicht in die betroffenen Unterlagen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. Das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Schreiben vom 11. März 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Verfügung vom 10. Dezember 2024.
F. Mit Eingabe vom 15. April 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf Schlussbemerkungen und reichte eine Honorarnote von Fr. 13'371.95 ein.
G. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die hier angefochtene Verfügung wurde vom VBS als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist durch die Abweisung seines Einsichtsgesuchs formell und materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Streitgegenstand ist, ob dem Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen des Bundesarchivs E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» (1959) zu gewähren ist.
3.2 Die Vorinstanz verweigert eine Einsichtnahme mit der Begründung, dass gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) sämtliches Archivgut mit der Signatur E5480B einer verlängerten Schutzfrist von 80 Jahren unterstellt sei. Auch eine Einsicht vor Ablauf der Schutzfrist sei nicht möglich. Das fragliche Dossier enthalte Unterlagen über das Objekt Grüebli, welches nach wie vor zum Kernbestand der Armee gehöre. Das Objekt Grüebli sei gegenwärtig als klassifizierte Anlage in der Schutzzone 2 im Anlageverzeichnis des Chefs der Armee aufgeführt und damit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) unterstellt. Die Einsichtnahme in die betroffenen Unterlagen sei daher geeignet, die Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verweigerung der Einsichtnahme stelle einen Eingriff in die Medien- und Informationsfreiheit nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie nach Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar. Ebenfalls betroffen seien die Forschungsfreiheit gemäss Art. 20 BV sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
Die verlängerte Schutzfrist von 80 Jahren für das Archivgut E5480B sei in Anhang 3 VBGA durch das Eidgenössische Departement des Innern EDI (nachfolgend: EDI) festgelegt worden. Diese Bestimmung und die entsprechende Delegation vom Bundesrat an das EDI in Art. 14 Abs. 5 VBGA seien jedoch gesetzeswidrig. Gemäss Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) könne der Bundesrat die Zuständigkeit von Rechtssätzen zwar an ein Departement delegieren; er habe dabei aber deren Tragweite zu berücksichtigen. Angesichts der Bedeutung der Archivierung für die historische und sozialwissenschaftliche Forschung komme der Einsicht in die Unterlagen des Staates oder eben auch der Verweigerung der Einsichtnahme aufgrund von Schutzfristen eine zentrale Bedeutung zu. Die Festlegung von Schutzfristen könnten somit nicht vom Bundesrat an ein Departement delegiert werden. Entsprechend sei die 80-jährige Schutzfrist für das betroffene Archivgut nicht vereinbar mit übergeordnetem Recht und demnach unbeachtlich. Es bleibe somit bei der Schutzfrist von 30 Jahren gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA, welche zwischenzeitlich abgelaufen sei. Somit seien die Unterlagen frei zugänglich.
Hinzu käme, dass die Verlängerung der Schutzfrist auf 80 Jahre gemäss Materialien zwecks Vereinheitlichung der Schutzfristen für Unterlagen zu militärischen Bauten und Anlagen erfolgt sei. Dies sei offenkundig kein rechtsgenüglicher Grund. Entsprechend sei die Verlängerung auch unverhältnismässig.
Würde man die Rechtslage seit 1977 (Ablieferung der betroffenen Unterlagen an das Bundesarchiv) nachverfolgen, stelle man zudem fest, dass die Unterlagen während zweier Zeitspannen keiner Schutzfrist unterstanden hätten und somit bereits einmal zugänglich gewesen seien. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) müssten sie auch deshalb weiterhin öffentlich bleiben.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, soweit dennoch von der Rechtmässigkeit der 80-jährigen Schutzfrist ausgegangen werde, sei die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist zu prüfen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz genannten Gründe für deren Verweigerung sei Folgendes festzuhalten: Die betroffenen Unterlagen zur Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli würden aus dem Jahr 1959 stammen. In den vergangenen 65 Jahren seien die Anlage und ihre unterirdische Umgebung umgenutzt worden, womit sich die heutige Anlage sowohl von ihrem Verwendungszweck als auch ihrer Architektur her grundlegend von derjenigen im Jahre 1959 unterscheide. Deshalb sei es unerheblich, dass die Anlage in ihrer heutigen Form immer noch zum Kernbestand der Armee gehöre und klassifiziert sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aus der Einsicht im heutigen Zeitpunkt in die Unterlagen von 1959 eine Gefährdung für die Sicherheit der Eidgenossenschaft resultiere. Auch ältere Unterlagen zu anderen militärischen Anlagen, die klassifiziert seien, seien mittlerweile zugänglich infolge der Veränderungen betreffend Architektur und Verwendungszweck der Anlagen.
Darüber hinaus habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Interessen an der Einsicht zu würdigen und sie den Geheimhaltungsinteressen gegenüberzustellen. Im Rahmen seines Dokumentarfilmprojektes wolle er die Entwicklung der Region Andermatt nach 1945 bis in die Neuzeit illustrieren. Der Betrieb und der Unterhalt der militärischen Anlagen im Norden von Andermatt seien für die Region von zentraler wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung gewesen. Entsprechend bestehe ein grosses Interesse an Informationen zu den damals betriebenen Infrastrukturen wie der Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli.
Letztlich liege auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor, weil die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob den geltend gemachten öffentlichen Interessen durch eine bloss teilweise Einsichtsgewährung oder durch eine Einsichtsgewährung unter Auflagen hätte Rechnung getragen werden können.
4.
4.1 Im Sinne einer konkreten Normenkontrolle (vgl. BGE 144 III 353 E. 2.3) ist nachfolgend die Rechtmässigkeit des Eintrags in Anhang 3 zu prüfen, wonach die Schutzfrist für das Archivgut E5480B 80 Jahre beträgt. Hierzu werden zuerst die verfassungs- und gesetzesmässigen Vorgaben hinsichtlich der Delegation von Rechtsetzungskompetenzen erörtert (E. 4.2) sowie die Rechtsätze zu den Schutzfristen im Bereich der Archivierung (E. 4.3). Letztere werden sodann analysiert auf die Fragen, in welchem Umfang eine Delegation stattgefunden hat (E. 4.4) und ob die Delegation zulässig ist (E. 4.5).
4.2
4.2.1 Art. 164 BV regelt die Gesetzgebung auf Bundesebene. Nach dessen Abs. 1 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören unter anderem grundlegende Bestimmungen über die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 Bst. b und c BV). Soweit es um die Einschränkung von Grundrechten geht, hält Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV analog fest, dass schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen.
Darüber hinaus ist es möglich, Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz zu übertragen, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV) und die vom Bundesgericht entwickelten Delegationsgrundsätze eingehalten werden (vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2).
4.2.2 Der Vorbehalt des formellen Gesetzes für schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und für andere wichtige rechtsetzende Bestimmungen dient deren demokratischer Legitimation und ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung (BGE 147 I 485 E. 3.1.1 f.). Die demokratische Legitimation ist bei Verordnungsbestimmungen des Bundesrats abgeschwächt und umso mehr bei Bestimmungen, die durch ein Departement erlassen werden (vgl. BGE 143 I 253 E. 6.2).
Art. 48 Abs. 1 Satz 1 RVOG ermächtigt den Bundesrat, seine Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf ein Departement zu übertragen (sogenannte Subdelegation). Er hat dabei allerdings die Tragweite der Rechts-sätze zu berücksichtigen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 RVOG). Entsprechend sind Rechtsetzungsaufgaben von wesentlicher politischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Tragweite nicht geeignet für eine Delegation an ein Departement (Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, Art. 48 N. 8 S. 660). Die Tragweite bestimmt sich auch dadurch, ob eine Bestimmung Aussenwirkung hat, sich also an die Bürgerinnen und Bürger oder an die Kantone und Gemeinden richtet (höhere Tragweite) oder ob sie sich vorwiegend auf Behörden des Bundes bezieht (geringere Tragweite; dazu und zum Folgenden Botschaft vom 20. Oktober 1993 zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG], BBl 1993 III 997, 1098). Von Bedeutung für die Zuordnung kann ferner sein, wie technisch eine Regelungsmaterie ist. So können Verwaltungsbehörden aufgrund ihres Sachverstands allenfalls besser geeignet sein zum Erlass von technischen Vorschriften, die häufigen Änderungen unterliegen, ohne von grosser Tragweite zu sein.
4.3 Art. 9 Abs. 1 BGA statuiert den Grundsatz des freien und unentgeltlichen Zugangs zum Archivgut nach Ablauf einer 30-jährigen Schutzfrist. Art. 12 Abs. 1 BGA enthält hierzu eine Ausnahme und eine Delegation an den Bundesrat: Besteht bei bestimmten Kategorien von Archivgut ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann der Bundesrat in einer Verordnung die Einsichtnahme nach Ablauf der 30-jährigen Schutzfrist befristet beschränken oder untersagen. Gemäss Botschaft über das BGA wurde es als zweckmässig erachtet, dass der Bundesrat diese ausserordentlichen Schutzfristen bestimmt, «damit sichergestellt werden kann, dass nur in wirklich notwendigen Fällen von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird» (Botschaft vom 26. Februar 1997 über das Bundesgesetz über die Archivierung, BBl 1997 II 941, 961).
Gestützt auf die Delegationsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 BGA hat der Bundesrat einerseits die schutzwürdigen öffentlichen und privaten Interessen näher definiert (Art. 14 Abs. 3 und 4 VBGA). Anderseits hat er in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VBGA festgehalten, dass die verlängerte Schutzfrist bei Kategorien von Archivgut in der Regel insgesamt 50 Jahre beträgt. Andere, von dieser Regel abweichende Schutzfristen, hat der Bundesrat nicht bestimmt. Art. 14 Abs. 5 VBGA beinhaltet sodann eine Subdelegation: «Die Bestände mit besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes [BGA] sind in Anhang 3 aufgeführt. Die Liste kann vom Eidgenössischen Departement des Innern geändert oder ergänzt werden.» Im Nachfolgenden ist zu prüfen, welche Kompetenzen damit an das EDI delegiert wurden und ob diese Delegation zulässig ist.
4.4
4.4.1 Aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 14 VBGA ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie weit die bundesrätliche Delegation an das EDI reicht. Entweder ist davon auszugehen, dass das EDI einzig die Kompetenz hat, Kategorien von Archivgut in Anhang 3 VBGA zu bestimmen (unter Berücksichtigung der in Art. 14 Abs. 3 und 4 VBGA festgelegten Definition schutzwürdiger öffentlicher oder privater Interessen). Die für diese Kategorien geltende Schutzfrist würde sodann bei 50 Jahren liegen, wie es der Bundesrat in Art. 14 Abs. 2 VBGA vorgibt. Oder die Vorgabe des Bundesrates («in der Regel insgesamt 50 Jahre») ist dahingehend zu verstehen, dass das EDI in Anhang 3 VBGA zugleich abweichende Schutzfristen festlegen kann.
4.4.2 Ob die Delegation an das EDI die Festlegung von längeren Schutzfristen als 50 Jahre abdeckt, ist fraglich. Dagegen spricht die Entstehung und Entwicklung des Anhangs 3 der VBGA. Der Anhang 3 VBGA in der Version, wie sie am 8. September 1999 vom Bundesrat verabschiedet wurde, enthielt keine von der 50-jährigen Schutzfrist abweichenden Fristen für die damals aufgeführten Kategorien von Archivgut (AS 1999 2424, 2438 ff.). Bei einzelnen Kategorien von Archivgut (inklusive E5480B) war in der Spalte «Bemerkungen» zu lesen, dass «[z]usätzliche Schutzfristen, d.h. über 50 Jahre, je nach Gebrauchsdauer der Anlage verfügt [werden].» Es ist davon auszugehen, dass sich dies auf die in Art. 12 Abs. 2 BGA verankerte Möglichkeit bezieht, im Einzelfall die Einsicht befristet zu beschränken oder zu untersagen, wenn es überwiegende öffentliche oder private Interessen gebieten (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.2 f.). Mit einer Änderung des Anhangs 3 VBGA durch das EDI am 28. Oktober 2004 erschienen bei bestimmten Kategorien von Archivgut unter «Bemerkungen» erstmals vereinzelt Schutzfristen von 80 oder mehr Jahren (AS 2004 4657). Beim Archivgut E5480B wurde diese Bemerkung mit einer durch das EDI erfolgten Änderung des Anhangs 3 VBGA am 29. August 2012 aufgenommen (AS 2012 5903). Ab dem 25. Oktober 2023 wurde die 80-jährige Frist für das Archivgut E5480B schliesslich in einer designierten Spalte «Schutzfrist» gemäss neuem Format des Anhangs 3 VBGA verankert (AS 2023 638).
4.4.3 Als der Bundesrat die VBGA verabschiedete, beschränkte sich Anhang 3 nach dem Gesagten noch auf die Aufzählung von Kategorien, die einer «verlängerten Schutzfrist» unterstellt waren. Die Schutzfrist selbst ergab sich nicht aus Anhang 3 VBGA, sondern aus Art. 14 Abs. 2 VBGA. Insofern spricht die originäre Systematik dafür, dass hinsichtlich der Festlegung von Schutzfristen keine Delegation an das EDI vorgesehen war (vgl. auch Bolliger/Gerber/Cottier, Evaluation des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA), Schlussbericht vom 17. Dezember 2020, S. 88,, abgerufen am 4. August 2026).
4.4.4 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass das EDI nicht befugt ist, längere Schutzfristen für Kategorien von Archivgut vorzusehen als die vom Bundesrat bestimmte verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren. Entsprechend ist die 80-jährige Schutzfrist für die Unterlagen E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar.
4.4.5 Ginge man entgegen dem Dargelegten davon aus, dass hinsichtlich der Festlegung von Schutzfristen eine Delegation vom Bundesrat an das EDI stattgefunden hat, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu verweisen.
4.5
4.5.1 Die Einsicht in das Archivgut der staatlichen Behörden sowie deren Verweigerung hat grundrechtliche Relevanz. So erfasst einerseits die Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV grundsätzlich jede Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 209 E. 4.2; 137 I 8 E. 2.5; BGer 1C_257/2022 vom 7. Juni 2023 E. 7.1). Daneben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in gewissen Konstellationen nicht auszuschliessen, dass der Zugang zu amtlichen Unterlagen in den Schutzbereich der Forschungsfreiheit nach Art. 20 BV fällt (BGE 127 I 145 E. 4d/bb). Und letztlich trägt die Öffentlichkeit der Verwaltung - und somit auch der Zugang zu deren Archiv - zur Verwirklichung der Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 BV bei (BGE 142 II 313 E. 3 1), selbst wenn sich aus Art. 16 Abs. 3 BV gewisse Einschränkungen des Schutzbereichs bei der Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen ergeben (BGE 127 I 145 E. 4c/aa ff.; BGer 1P.772/2005 vom 6. Februar 2006 E. 2; kritisch BGE 137 I 8 E. 2.7; Tschentscher, Die staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2005 und 2006, ZBJV 142/2006 S. 770 f.; Hangartner, Verweigerung eines Fernsehinterviews mit der Insassin einer Strafanstalt, AJP 2006 S. 744; Müller/Schefer, Grundrechte, 4. Aufl. 2008, S. 523, 537 ff.).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) räumt in seiner Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK Medienschaffenden und anderen Personen, die bei der Informationsbeschaffung und -verarbeitung öffentliche Interessen oder eine behördliche Kontrollfunktion wahrnehmen, gewisse Rechte auf Zugang zu behördlichen Unterlagen ein (vgl. Urteil des EGMR Magyar Helsinki Bizottság gegen Ungarn vom 8. November 2016, 18030/11, § 164 ff.).
4.6 Angesichts der Bedeutung der Einsicht in staatliche Unterlagen für die Informations-, Medien- und Wissenschaftsfreiheit ist die Festlegung von Schutzfristen, welche diese Einsicht verhindern, eine wichtige rechtsetzende Aufgabe. Von einer Bestimmung mit geringer Tragweite ohne mass-gebliche Aussenwirkung, zu deren Erlass der Bundesrat gemäss Art. 48 Abs. 1 RVOG ein Departement beauftragen darf, kann nicht die Rede sein. Selbst wenn man demnach Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 VBGA so interpretierte, dass damit dem EDI die Kompetenz zur Festlegung von Schutzfristen über 50 Jahre hinaus eingeräumt würde, wäre festzuhalten, dass eine solche Delegationsnorm gegen Art. 48 Abs. 1 RVOG verstiesse.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht stützt somit im Ergebnis die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die in Anhang 3 VBGA festgelegte 80-jährige Schutzfrist für das Archivgut E5480B nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar und somit unbeachtlich ist. Für die Unterlagen E5480B#1977/105#464* mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» gilt infolgedessen aber nicht die 30-jährige Schutzfrist von Art. 9 Abs. 1 BGA, wie es der Beschwerdeführer vertritt. Vielmehr ist die in Art. 14 Abs. 2 VBGA verankerte verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren einschlägig. Diese verlängerte Schutzfrist ist hinsichtlich der betroffenen Unterlagen aus dem Jahr 1959 zwischenzeitlich abgelaufen (Art. 10 BGA, Art. 13 Abs. 1 VBGA). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 6 stehen damit diese Unterlagen der Öffentlichkeit - und somit auch dem Beschwerdeführer - unentgeltlich zur Einsichtnahme zu Verfügung.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die betroffenen Unterlagen seit deren Ablieferung an das Bundesarchiv während zweier Zeitspannen keiner Schutzfrist unterstanden hätten und somit bereits einmal zugänglich gewesen seien. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 BGA müssten sie deshalb weiterhin öffentlich bleiben.
5.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 BGA bleiben Unterlagen, die bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, auch weiterhin öffentlich zugänglich. Inwiefern Art. 9 Abs. 2 BGA entgegen dem Wortlaut so ausgelegt werden könnte, dass er auch für Unterlagen gelten würde, die nach der Ablieferung an das Bundesarchiv während gewisser Zeitspannen öffentlich zugänglich waren, kann angesichts der obigen Ausführungen offenbleiben.
6.
6.1 Da die 80-jährige Schutzfrist für das Archivgut E5480 gemäss Anhang 3 VBGA nicht mit übergeordnetem Recht vereinbar ist, kann sich die Vorinstanz nicht darauf berufen, um das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen. Zu prüfen bleibt, ob sich ihr Entscheid allenfalls auf andere Rechtsgrundlagen stützen kann.
6.2 Art. 12 Abs. 2 BGA ermächtigt die abliefernde Stelle oder das Bundesarchiv, eine Einsichtnahme nach Ablauf der Schutzfrist befristet zu beschränken oder zu untersagen, wenn im Einzelfall ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte besteht. Während der Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BGA per Verordnungsbestimmung ganze Kategorien von Archivgut einer verlängerten Schutzfrist unterstellen kann, bildet Art. 12 Abs. 2 BGA eine Grundlage für entsprechende Verfügungen im Einzelfall durch die genannten Behörden.
6.3 Fraglich ist, inwiefern sich die Vorinstanz bei der Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen auf Art. 12 Abs. 2 BGA stützen kann, wenn dieselben Unterlagen Bestandteil einer Kategorie bilden, die bereits durch den Bundesrat gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BGA einer verlängerten Schutzfrist unterstellt waren. Dies dürfte nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Zumindest ergibt sich eine solche Einschränkung weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus den Materialien. Unzulänglich ist aber jedenfalls die Begründung der Vorinstanz, das Objekt Grüebli sei gegenwärtig als klassifizierte Anlage in der Schutzzone 2 im Anlageverzeichnis des Chefs der Armee aufgeführt und damit dem Bundesgesetz über den Schutz militärischer Anlagen unterstellt. Inwiefern damit ein schutzwürdiges öffentliches Interesse vorliegt, welches dem Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Unterlagen von 1959 überwiegt, ist damit nicht dargetan. Zudem entfällt die Klassifizierung von Unterlagen nach deren Ablieferung an das Bundesarchiv mit Ablauf der regulären Schutzfrist von 30 Jahren (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Informationssicherheit vom 18. Dezember 2020 [Informationssicherheitsgesetz, ISG; SR 128] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 3 BGA). Eine allfällige Verlängerung hat sich nach Art. 14 VBGA zu richten. In Bezug auf die betroffenen Unterlagen aus dem Jahr 1959, die 1977 an das Bundesarchiv abgeliefert wurden, wäre eine allfällige Klassifizierung mittlerweile entfallen. Darüber hinaus ist, wie oben erwähnt, auch die vom Bundesrat mit Art. 14 Abs. 2 VBGA bestimmte, verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren abgelaufen. Für eine Verweigerung der Einsichtnahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BGA bedürfte es demnach in tatsächlicher Hinsicht einer besonderen Ausgangslage. Dass dies im vorliegenden Fall zutreffen würde, ist von der Vorinstanz nicht belegt und kann vom Bundesverwaltungsgericht somit nicht überprüft werden. Die Sache ist deshalb, entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dabei hat die Vorinstanz zu berücksichtigen, dass die im Anhang 3 VBGA festgehaltene 80-jährige Schutzfrist für die Unterlagen E5480B#1977/105#464*364 mit dem Titel «Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli» unbeachtlich ist.
Soweit die Vorinstanz eine Anwendung von Art. 12 Abs. 2 BGA in Erwägung ziehen sollte, hat sie die Gefährdung der schutzwürdigen öffentlichen Interessen in konkreter Weise darzulegen und insbesondere zu erläutern, inwiefern sich auch nach Ablauf der vom Bundesrat definierten, verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren eine Verweigerung der Einsichtnahme aufdrängt. Ebenso ist dem Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht gebührend Rechnung zu tragen und eine sorgfältige Interessenabwägung durchzuführen. Letztlich sind, je nach Ergebnis der Interessenabwägung, mildere Massnahmen zu prüfen.
8.
8.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihm bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.302.2). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE).
Der Rechtsvertreter und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichten am 15. April 2025 eine detaillierte Kostennote ein, die der Vorinstanz zugestellt wurde. Insgesamt machen sie einen Aufwand von Fr. 13'371.95 (Honorar, MWST) geltend. Dieser ist nachvollziehbar und erscheint angemessen. Entsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägung 7 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 13'371.95 zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Generalsekretariat EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann
Caroline Lehner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Generalsekretariat EDI (Gerichtsurkunde; zuhanden der beschwerdeberechtigten Instanz)