Verfahrenskosten
Sachverhalt
A. Im November 2010 reichte die Flughafen Zürich AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuhanden des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Plangenehmigungsgesuche für vier Teilprojekte zum Ausbau der Parkierungsanlagen am Flughafen Zürich ein. Dieses Gesamtvorhaben war auf zeitlich gestaffelte Teilprojekte verteilt, wofür ein gemeinsames ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde (vgl. BBl 2010 7794). Mit rechtskräftiger Plangenehmigungsverfügung vom Juli 2012 entschied das UVEK, das Parkplatz-Bewirtschaftungskontingent am Flughafen Zürich werde um weitere 3'041 Parkplätze erhöht, wenn die Plangenehmigung für das entsprechende Teilprojekt erteilt werden könne, wobei es entschied, dafür sei ein vollständiges Plangenehmigungsgesuch einzureichen und ein alternativer Standort im Gebiet Oberhau zu prüfen. B. Im Oktober 2015 reichte die Flughafen Zürich AG das Plangenehmigungsgesuch zum Projekt Parkhaus "P10" im Gebiet Oberhau mit 3'041 Parkplätzen ein. Das Gesuch wurde öffentlich aufgelegt (vgl. BBl 2015 7752). Es gingen verschiedene Einsprachen gegen das Projekt ein, namentlich vom Verkehrs-Club der Schweiz (VCS). Im März 2017 erteilte das UVEK die Plangenehmigung, unter Auflagen, und wies zugleich die Einsprache des VCS ab. C. Eine dagegen vom VCS erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2835/2017 vom 24. Mai 2018 ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer. Zudem verpflichtete es den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die Beschwerdegegnerin. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Flughafen Zürich AG aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie in der Folge zur neuen Beurteilung, insb. hinsichtlich der Umweltauswirkungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurück. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ferner wurde die Flughafen Zürich AG dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A-2835/2017 unter der Verfahrensnummer A-5701/2019 wieder auf, wobei sich der Beschwerdeführer zur Neuverlegung der Kosten nicht äussert und die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu mit Schreiben vom 18. November 2019 verzichtet.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-2835/2017 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-2835/2017 (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.
E. 2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Bundesgericht hat die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend als obsiegend anzusehen und es sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE).
E. 3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt - wie vorstehend dargelegt - als obsiegend. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Arbeitsaufwand von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und der Umfang der in grösserer Schrift verfassten Beschwerdeschrift netto ca. 17 Seiten sowie derjenige der Replik rund 6 Seiten beträgt. Hinsichtlich der Komplexität des Verfahrens ist zu beachten, dass sich materiell neuartige Rechtsfragen stellten. Hinzu kommen die zahlreichen Verfahrensakten, welche es zu konsultieren und geordnet zu erstellen galt. Angesichts des hierfür mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes (vgl. Art. 7 ff. VGKE) der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv
- Für das Verfahren A-2835/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-2835/2017 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'200.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5701/2019 Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Basil Cupa. Parteien Verkehrs-Club der Schweiz VCS, [...], vertreten durch VCS-Sektion Zürich, [...], diese vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Martin Pestalozzi, [...], Beschwerdeführer, gegen Flughafen Zürich AG, [...], vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, und Nora Michel, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, [...], Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, [...], Vorinstanz. Gegenstand Rückweisung durch das Bundesgericht zur Neuverlegung der Kosten. Sachverhalt: A. Im November 2010 reichte die Flughafen Zürich AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuhanden des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Plangenehmigungsgesuche für vier Teilprojekte zum Ausbau der Parkierungsanlagen am Flughafen Zürich ein. Dieses Gesamtvorhaben war auf zeitlich gestaffelte Teilprojekte verteilt, wofür ein gemeinsames ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach Art. 37 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde (vgl. BBl 2010 7794). Mit rechtskräftiger Plangenehmigungsverfügung vom Juli 2012 entschied das UVEK, das Parkplatz-Bewirtschaftungskontingent am Flughafen Zürich werde um weitere 3'041 Parkplätze erhöht, wenn die Plangenehmigung für das entsprechende Teilprojekt erteilt werden könne, wobei es entschied, dafür sei ein vollständiges Plangenehmigungsgesuch einzureichen und ein alternativer Standort im Gebiet Oberhau zu prüfen. B. Im Oktober 2015 reichte die Flughafen Zürich AG das Plangenehmigungsgesuch zum Projekt Parkhaus "P10" im Gebiet Oberhau mit 3'041 Parkplätzen ein. Das Gesuch wurde öffentlich aufgelegt (vgl. BBl 2015 7752). Es gingen verschiedene Einsprachen gegen das Projekt ein, namentlich vom Verkehrs-Club der Schweiz (VCS). Im März 2017 erteilte das UVEK die Plangenehmigung, unter Auflagen, und wies zugleich die Einsprache des VCS ab. C. Eine dagegen vom VCS erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2835/2017 vom 24. Mai 2018 ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer. Zudem verpflichtete es den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die Beschwerdegegnerin. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Flughafen Zürich AG aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie in der Folge zur neuen Beurteilung, insb. hinsichtlich der Umweltauswirkungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gut. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurück. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ferner wurde die Flughafen Zürich AG dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A-2835/2017 unter der Verfahrensnummer A-5701/2019 wieder auf, wobei sich der Beschwerdeführer zur Neuverlegung der Kosten nicht äussert und die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu mit Schreiben vom 18. November 2019 verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-2835/2017 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-2835/2017 (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.
2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Bundesgericht hat die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend als obsiegend anzusehen und es sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE). 3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt - wie vorstehend dargelegt - als obsiegend. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Arbeitsaufwand von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und der Umfang der in grösserer Schrift verfassten Beschwerdeschrift netto ca. 17 Seiten sowie derjenige der Replik rund 6 Seiten beträgt. Hinsichtlich der Komplexität des Verfahrens ist zu beachten, dass sich materiell neuartige Rechtsfragen stellten. Hinzu kommen die zahlreichen Verfahrensakten, welche es zu konsultieren und geordnet zu erstellen galt. Angesichts des hierfür mutmasslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes (vgl. Art. 7 ff. VGKE) der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Sie ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren A-2835/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.- geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-2835/2017 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'200.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christine Ackermann Basil Cupa Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: