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A-5623/2021

A-5623/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-28 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Verfahren bis Ende 2018)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Billag AG fest, dass A._______ (nachfolgend: Beitragspflichtiger oder Beschwerdeführer) vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unterstehe und verfügte über noch offene Forderungen für diesen Zeitraum. Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. A.b Gegen diese Verfügung führte der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 20. März 2019 Beschwerde beim BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. A.c Mit Verfügung vom 7. April 2020 trat das BAKOM nicht auf die Eingabe ein mit der Begründung, die Beschwerde sei nicht fristgerecht erhoben worden. A.d Mit Urteil A-2481/2020 vom 2. Februar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 7. Mai 2020 gut, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, die Beschwerde vom 20. März 2019 sei rechtzeitig erhoben worden und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Verfügung vom 4. März 2021 hiess die Vorinstanz die Beschwerde vom 20. März 2019 (oben Bst. A.b) gut, soweit sie darauf eintrat. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der von der Billag AG gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen und der von ihm eingereichten Zahlungsbelege nicht mehr eruiert werden könne, ob und inwieweit die Billag AG daraus noch Gebührenansprüche ableiten könne. Die Billag AG habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. B.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beanstandete unter anderem sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig geprüft und weder die unrechtmässige Verfügung der Billag AG aufgehoben noch festgehalten, dass die Billag AG ihm gegenüber keine Forderungen mehr geltend machen könne (BVGer-Verfahren A-1581/2021). B.c Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 26. April 2021 zu verbessern und aufzuzeigen, aus welchen Gründen er beschwert sei, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist nicht verbessert hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1581/2021 vom 18. Mai 2021 nicht auf die Beschwerde ein. B.d Mit Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 - nunmehr im vorliegenden Verfahren - forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung darzulegen, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid derVorinstanz beschwert sei, zumal seine Beschwerde bezüglich der von der Billag AG geltend gemachten Forderungen von der Vorinstanz gutgeheissen worden sei. C.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine ausführliche Beschwerdeverbesserung ein. Dieser ist sinngemäss im Wesentlichen zu entnehmen, dass er die angefochtene Verfügung vom 4. März 2021 als unvollständig beziehungsweise als nicht nachvollziehbar erachte, zumal die Vorinstanz weder die Forderung der Billag AG aufgehoben noch sich dazu geäussert habe, dass keine Ansprüche der Billag AG gegen ihn mehr bestehen würden. Darüber hinaus beantragte er sinngemäss, dass die Sache endlich korrekt und vollständig hinsichtlich der «wiederkehrenden missbräuchlichen und betrügerischen Forderungen seitens der Billag AG» abzuklären sei. C.c Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2022 bewilligte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. C.d Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 26. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.e In seiner Replik vom 16. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2022 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide gemäss Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen).

E. 3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a, sog. formelle Beschwer, vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 938, 940), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c; sog. materielle Beschwer, vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 941 ff.). Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 133 II 249 E. 1.3).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist Adressat der angefochtenen Verfügung und daher durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt.

E. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob er ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1 m.H. auf BGE 127 V 80 E. 3 u.w.H. sowie I. Häner, in: VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 21).

E. 3.3 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid vom 4. März 2021 einerseits eine Liste von Rechnungen für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 auf, die gemäss der Billag AG noch offen seien (vgl. Verfügung vom 4. März 2021, S. 4 Ziff. 3). Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer bestreite, dass noch offene Forderungen beständen, und habe seiner Beschwerde Kopien der Posteinzahlungen an die Billag AG beigelegt (Radio/-TV-Gebühren: Quartalszahlungen sowie jährliche Zahlungsverkehrsgebühren). Bei der Prüfung der Frage, ob und welche der aufgelisteten Forderungen im Hinblick auf die geleisteten Beiträge noch offen seien, kam die Vorinstanz zu keinem Ergebnis. Sie folgerte, die Billag AG trage die Beweislast hinsichtlich der behaupteten noch offenen Forderungen. Den Beweis dafür habe sie nicht erbracht, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit trage. Das BAKOM stellte damit implizit fest, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine belegten offenen Forderungen mehr bestehen würden und hiess die Beschwerde deshalb gut.

E. 3.4 Daraus ergibt sich, dass mit der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, dass die in der Verfügung vom 4. März 2021 aufgeführten Forderungen der Billag AG gegen den Beschwerdeführer nicht belegt und deshalb auch nicht geschuldet sind. Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens keinen (materiellen) Nachteil erleidet, hat er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das heisst, er ist materiell nicht beschwert (vgl. oben E. 3). Demnach sind nicht alle kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss die umfassende Prüfung der Sache einschliesslich der Klärung allfälliger - nicht in der Verfügung vom 4. März 2021 behandelter - früherer angeblicher Forderungen der Billag AG gegen ihn beantragt und die Prüfung behaupteter «betrügerischer Handlungen durch die Billag AG» verlangt, sind diese Anträge nicht durch den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand (oben E. 2) gedeckt, weshalb auch auf diese Anträge nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2022 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der obsiegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4.2 Weder dem bei diesem Verfahrensausgang unterliegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, noch der Vorinstanz wird eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 03.06.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_452/2022) Abteilung I A-5623/2021 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Rückweisung durch das Bundesgericht; Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Billag AG fest, dass A._______ (nachfolgend: Beitragspflichtiger oder Beschwerdeführer) vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 der Gebührenpflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen unterstehe und verfügte über noch offene Forderungen für diesen Zeitraum. Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. A.b Gegen diese Verfügung führte der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 20. März 2019 Beschwerde beim BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. A.c Mit Verfügung vom 7. April 2020 trat das BAKOM nicht auf die Eingabe ein mit der Begründung, die Beschwerde sei nicht fristgerecht erhoben worden. A.d Mit Urteil A-2481/2020 vom 2. Februar 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 7. Mai 2020 gut, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, die Beschwerde vom 20. März 2019 sei rechtzeitig erhoben worden und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück. B. B.a Mit Verfügung vom 4. März 2021 hiess die Vorinstanz die Beschwerde vom 20. März 2019 (oben Bst. A.b) gut, soweit sie darauf eintrat. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der von der Billag AG gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen und der von ihm eingereichten Zahlungsbelege nicht mehr eruiert werden könne, ob und inwieweit die Billag AG daraus noch Gebührenansprüche ableiten könne. Die Billag AG habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. B.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beanstandete unter anderem sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig geprüft und weder die unrechtmässige Verfügung der Billag AG aufgehoben noch festgehalten, dass die Billag AG ihm gegenüber keine Forderungen mehr geltend machen könne (BVGer-Verfahren A-1581/2021). B.c Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde bis zum 26. April 2021 zu verbessern und aufzuzeigen, aus welchen Gründen er beschwert sei, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist nicht verbessert hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1581/2021 vom 18. Mai 2021 nicht auf die Beschwerde ein. B.d Mit Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 hiess das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. C. C.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2021 - nunmehr im vorliegenden Verfahren - forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung darzulegen, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid derVorinstanz beschwert sei, zumal seine Beschwerde bezüglich der von der Billag AG geltend gemachten Forderungen von der Vorinstanz gutgeheissen worden sei. C.b Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine ausführliche Beschwerdeverbesserung ein. Dieser ist sinngemäss im Wesentlichen zu entnehmen, dass er die angefochtene Verfügung vom 4. März 2021 als unvollständig beziehungsweise als nicht nachvollziehbar erachte, zumal die Vorinstanz weder die Forderung der Billag AG aufgehoben noch sich dazu geäussert habe, dass keine Ansprüche der Billag AG gegen ihn mehr bestehen würden. Darüber hinaus beantragte er sinngemäss, dass die Sache endlich korrekt und vollständig hinsichtlich der «wiederkehrenden missbräuchlichen und betrügerischen Forderungen seitens der Billag AG» abzuklären sei. C.c Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2022 bewilligte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. C.d Vernehmlassungsweise beantragte die Vorinstanz am 26. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C.e In seiner Replik vom 16. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. C.f Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2022 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide gemäss Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

2. Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen).

3. Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a, sog. formelle Beschwer, vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 938, 940), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b und c; sog. materielle Beschwer, vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 941 ff.). Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 133 II 249 E. 1.3). 3.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist Adressat der angefochtenen Verfügung und daher durch die angefochtene Verfügung auch besonders berührt. 3.2 Zu prüfen ist weiter, ob er ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, das eine von der Verfügung betroffene Person geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 131 II 587 E. 2.1 m.H. auf BGE 127 V 80 E. 3 u.w.H. sowie I. Häner, in: VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 21). 3.3 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid vom 4. März 2021 einerseits eine Liste von Rechnungen für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 auf, die gemäss der Billag AG noch offen seien (vgl. Verfügung vom 4. März 2021, S. 4 Ziff. 3). Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer bestreite, dass noch offene Forderungen beständen, und habe seiner Beschwerde Kopien der Posteinzahlungen an die Billag AG beigelegt (Radio/-TV-Gebühren: Quartalszahlungen sowie jährliche Zahlungsverkehrsgebühren). Bei der Prüfung der Frage, ob und welche der aufgelisteten Forderungen im Hinblick auf die geleisteten Beiträge noch offen seien, kam die Vorinstanz zu keinem Ergebnis. Sie folgerte, die Billag AG trage die Beweislast hinsichtlich der behaupteten noch offenen Forderungen. Den Beweis dafür habe sie nicht erbracht, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit trage. Das BAKOM stellte damit implizit fest, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine belegten offenen Forderungen mehr bestehen würden und hiess die Beschwerde deshalb gut. 3.4 Daraus ergibt sich, dass mit der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, dass die in der Verfügung vom 4. März 2021 aufgeführten Forderungen der Billag AG gegen den Beschwerdeführer nicht belegt und deshalb auch nicht geschuldet sind. Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens keinen (materiellen) Nachteil erleidet, hat er kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das heisst, er ist materiell nicht beschwert (vgl. oben E. 3). Demnach sind nicht alle kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG erfüllt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss die umfassende Prüfung der Sache einschliesslich der Klärung allfälliger - nicht in der Verfügung vom 4. März 2021 behandelter - früherer angeblicher Forderungen der Billag AG gegen ihn beantragt und die Prüfung behaupteter «betrügerischer Handlungen durch die Billag AG» verlangt, sind diese Anträge nicht durch den vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand (oben E. 2) gedeckt, weshalb auch auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2022 gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der obsiegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.2 Weder dem bei diesem Verfahrensausgang unterliegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, noch der Vorinstanz wird eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Maurizio Greppi Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Gerichtsurkunde)