Amtshilfe
Sachverhalt
A.
A.a Die zuständige ukrainische Behörde (nachfolgend: ersuchende Behörde) stellte mit Schreiben vom 23. August 2024 ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie stützte das Ersuchen auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC, SR 0.652.1) sowie auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Oktober 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-UA, SR 0.672.976.71).
A.b Die ersuchende Behörde gab an, die Steueruntersuchung betreffe die ukrainische Gesellschaft «B._______ LIMITED LIABILITY COMPANY» (nachfolgend: betroffene Person). Informationsinhaberin in der Schweiz sei die A._______ SA (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person).
A.c Die ersuchende Behörde beschrieb den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen wie folgt:
«In the course of the analysis of the activities of "B._______" LLC, it was established that the company exported agricultural products through a related party "A._______ S.A." (previous name - "[...]").
"A._______ S.A." is a subsidiary of Chinese national corporation "C._______" ("[...]'), engaged in the trade of grains and oilseeds. "C._______" owns facilities in ports and warehouses, as well as oilseed extraction facilities in Ukraine.
The volume of controlled transactions between "B._______" LLC and "A._______ S.A." amounted to: UAH (...) in 2015, UAH (...) in 2016, UAH (...) in 2017, UAH (...) in 2018, UAH (...) in 2019, UAH (...) in 2020 and UAH (...) in 2021.
The founder of "B._______" LLC is "D._______ B.V." (...). According to the submitted reports on controlled transactions, the Ukrainian business entity and "A._______ S.A." are related through a related party "D._______ B.V." (...), which directly owns corporate rights of another legal entity to the amount of 20 percent or more.
Under the Contracts concluded between "A._______ S.A." and "B._______" LLC, there were exported wheat, corn, barley, rapeseed, soybeans and peas. (Please find the copies of the Contracts enclosed).
The above commodity transactions must be carried out within the transfer pricing rules.
The goods were supplied from Ukraine on FOB, DAP, FAS, FCA terms.
Further sales of the products are carried out by "A._______ S.A." to customers in the following countries of destination: (...) and many others.
The State Tax Service of Ukraine has reason to consider that the resale of goods takes place at a significant markup that potentially does not correspond to the price determined on the arm's length principle.
In order to establish the market price, the requested information on the actual circumstances is necessary.»
A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten und die erbetenen Belege zu übermitteln (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, 3 f.):
«1.Please, provide us with the data on the actual assets (indicating whether they are owned or leased) used by "A._______ S.A." to conduct its business:
- tangible assets: production facilities, trading floors, warehouses, equipment, vehicles, office premises;
- intangible assets: technological software, market reputation, staff qualifications, know-how, customer relations, etc.
2. Please indicate the number of employees of "A._______ S.A." within the period of 2015-2021. What personnel costs were incurred by "A._______ S.A." within this period?
3. Please provide us with a description of the organizational structure of "A._______ S.A.", including a list of its structural units (administrative, financial, marketing, legal, sales, information technology, etc.) and their functional responsibilities. Please indicate the number of employees of "A._______ S.A." in terms of these structural units.
4. Please indicate the number, positions and qualifications of employees who were involved in business transactions for the purchase/sale of goods purchased from "B._______" LLC. What expenses were incurred by "A._______ S.A." for personnel in connection with the performance of these functions within the period of 2015-2021? Which expenses from "A._______ S.A." include salaries of employees and in what amount?
5. Did the company engage third parties to fulfill its obligations under the Contracts with the Ukrainian business entity? Were services provided by "A._______ S.A." through employees or other personnel in Ukraine?
6. Please indicate whether "A._______ S.A." has issued a power of attorney order to Ukrainian citizens to represent "A._______ S.A." and perform functions related to transactions with "B._______" LLC. On what legal grounds? How were the services of such persons paid? Please provide us with copies of such powers of attorney.
7. Has "A._______ S.A." performed the following functions in controlled transactions: strategic management, production, transportation, warehousing, storage and packaging, marketing, advertising, distribution, planning, sales coordination, customs clearance and quality control?
8. What is the actual type of activity performed by "A._______ S.A." in the controlled transactions according to the functionality (manufacturer, distributor, sales agent, outsourcing centre, management company, etc.)?
9. Please provide the following information if "A._______ S.A." has sold the products of "B._______" LLC to third parties:
- list of counterparties (name, country, registration data);
- contract dates;
- delivery dates;
- volumes;
- delivery conditions (delivery point);
- payment terms;
- selling prices;
- documentary evidence of the requested information, namely: contracts, certificates of completion for transhipment operations, insurance, invoices, customs declarations, accounting registers, bank statements and other primary documents issued during the resale of goods/services.
10. What formula was used to determine the prices of goods of Ukrainian origin from "A._______ S.A." to third parties? Indicate on the basis of which sources of information were formed the purchase prices in transactions with "B._______" LLC and the resale prices of goods to third parties.
11. What functions did "A._______ S.A." perform during the resale of goods previously purchased from "B._______" LLC? What assets did "B._______" LLC use? What risks did "B._______" LLC assume? What costs did "B._______" LLC incur? Please provide information on the amount of each type of expense and in terms of year.
12. How were the payments made for the goods received from "B._______" LLC, which were subsequently sold to third parties? Please provide information separately for purchase and sale transactions (prepayment, upon receipt of products/services, deferred payment). To which bank accounts, in what terms, in what amount were the funds transferred? Indicate what was specified in the purpose of the payment.
13. Are there any receivables or payables to "A._______ S.A." for settlements with "B._______" LLC? If yes, please indicate the amounts due.
14. Please indicate which forwarding agent or transport company transported the goods to the actual buyers (please indicate the company name, company code, country of registration, actual location) during the further sale of goods from "A._______ S.A." to "B._______" LLC. Who incurred the costs for such services and in what amount? What type of expenses are the transportation costs reflected in the reporting in accordance with the accounting policy of "B._______" LLC?
15. Indicate the time and place of transfer of ownership of the goods from one business entity from "B._______" LLC to "A._______ S.A.", from "A._______ S.A." to third parties.
16. Who negotiated, agreed and signed contracts on behalf of "A._______ S.A." for the further sale of products of Ukrainian origin?
17. How did "A._______ S.A." search for buyers and distribute products/services? Through which website or other sources did "A._______ S.A." distribute information about products/services and accept orders?
18. Did "A._______ S.A." conduct a forecast (analysis) of market demand and supply of products/services? How did "A._______ S.A." plan the volume of orders? Did it conduct such research independently or did it involve third parties? How often was such research conducted? Please provide market research, if available.
19. In which banking institutions has "A._______ S.A." opened accounts? Please indicate the account numbers and provide information on the persons who opened such accounts and who signed the bank documents.
20. Please provide us with copies balance sheets, financial statements and tax returns or Audit Report Summary Sheet of "A._______ S.A.", notes to the financial statements and audit reports within the period requested. If possible, please also provide segmented financial statements on transactions for the purchase/sale of goods of Ukrainian origin.»
A.e Im Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde, dass sie die erhaltenen Informationen vertraulich behandeln und nur für die Zwecke verwendet werde, die nach dem MAC zulässig sind, dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und im Einklang mit dem MAC stehe, dass sie in der Lage sei, die relevanten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zu beschaffen und dass sie alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe ausser denjenigen, die zu unverhältnismässigem Aufwand führen würden.
A.f Die ersuchende Behörde stützte das Ersuchen sowohl auf das DBA CH-UA als auch auf das MAC. Die ESTV führte das Amtshilfeverfahren in der Folge gestützt auf Art. 4 und 5 i.V.m. Art. 18 MAC durch.
B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 17. Oktober 2024 forderte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person und die Steuerverwaltung des Kantons (Kanton) (nachfolgend: Steuerverwaltung [Kanton]) auf, die Fragen der ersuchenden Behörde zu beantworten respektive die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Zudem ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person darum, die betroffene Person mit dem der Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren zu informieren. In jenem Schreiben wird die im Ausland ansässige betroffene Person unter anderem aufgefordert, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teilnehmen möchte. Die Steuerverwaltung (Kanton) ist der Aufforderung der ESTV fristgerecht nachgekommen. Die beschwerdeberechtigte Person ist der Aufforderung der ESTV innert zweimalig erstreckter Frist nachgekommen.
B.b Am 6. Januar 2025, am 19. Februar 2025 respektive am 13. März 2025 stellte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person ergänzende Editionsverfügungen zu. Die beschwerdeberechtigte Person kam den entsprechenden Aufforderungen am 12. Februar 2025, am 10. März 2025 respektive am 24. März 2025 nach.
B.c Mit Editionsverfügungen vom 19. Februar 2025 forderte die ESTV die (Bankname) (nachfolgend: Bank A) und die (Bankname) (nachfolgend: Bank B) auf, die Fragen der ersuchenden Behörde zu beantworten respektive die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Bank A kam dieser Aufforderung am 20. Februar 2025 nach. Die Bank B kam dieser Aufforderung am 14. März 2025 ebenfalls nach und beantwortete mit Schreiben vom 18. März 2025 eine ergänzende Editionsverfügung vom 17. März 2025 der ESTV.
B.d Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 orientierte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen und setzte eine Frist zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen respektive zur Einreichung einer Stellungnahme innert zehn Kalendertagen nach Erhalt des Schreibens an. Ausserdem gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person Akteneinsicht und stellte ihr die zur Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigten Unterlagen zu.
B.e Da innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, erliess die ESTV am 25. Juni 2025 eine Schlussverfügung. Darin entschied sie, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln. In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde darin auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin.
C.
C.a Gegen die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 25. Juli 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
«Hauptantrag
1. Die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben und auf das bei der Beschwerdegegnerin unter der Nummer (...) registrierte Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten bzw. das Amtshilfegesuch sei abschlägig zu beantworten.
Eventualiter
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei durch das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen,
- sich von der ukrainischen ersuchenden Behörde bestätigen zu lassen, dass die Steuerprüfung für die Steuerjahre 2015-2019 (bzw. für die hier vorliegend interessierenden Steuerjahre 2018-2019) abgeschlossen ist, so dass die Informationen, um welche im Zusammenhang mit den Steuerjahren 2018-2019 ersucht wurde, nicht mehr benötigt werden, bzw.
- sich von der ukrainischen ersuchenden Behörde bestätigen zu lassen, dass für die Steuerjahre 2020-2021 bereits eine ukrainische Steuerprüfung angekündigt worden bzw. im Gange ist.
b) Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Bestätigungen bzw. Begründungen der ukrainischen Behörde vorliegen.
c) Nach Vorliegen der Rückmeldungen der ukrainischen Behörde sei der Hauptantrag der vorliegenden Beschwerde gutzuheissen, oder das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, sollte die ukrainische Behörde ihr Amtshilfegesuch zurückziehen (allenfalls auch je teilweise für die Jahre 2018-2019 bzw. 2020-2021).
Subeventualiter
3. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, das Amtshilfegesuch (...) sei ganz oder teilweise zulässig und müsse materiell beurteilt werden, so sei die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 insofern anzupassen, dass der Ersuchungszeitraum auf die Jahre 2018 bis 2021 festgesetzt wird und zumindest den Informationen gemäss den Fragen 19 und 20 sowie den Enclosures 1, 3 und 4 die voraussichtliche Erheblichkeit abgesprochen wird. Die Verweise auf die «Enclosures 1, 3 und 4» seien demzufolge in den Antworten zu löschen und es seien der ukrainischen Steuerbehörde die Enclosures 1, 3 und 4 nicht zu übermitteln. Im Übrigen seien bei den Antworten die Anpassungen wie unten gemäss den Ausführungen zu den einzelnen Fragen (Ziff. II/B/2/b) zu übernehmen.
4. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, das Amtshilfegesuch (...) sei ganz oder teilweise zulässig und müsse materiell beurteilt werden und einige der unter Ziff. 3 vorangehend genannten Unterlagen seien voraussichtlich erheblich, so sei die Schlussverfügung vom 25. Juni 2020 insofern anzupassen, als dass der Ersuchungszeitraum auf die Jahre 2018 bis 2021 festgesetzt wird und als dass bei denjenigen (als voraussichtlich erheblich qualifizierten) Informationen / Antworten, welche schlussendlich zur Übermittlung vorgesehen sind, vor dem Austausch die vorliegend geltend gemachten Schwärzungen und Anpassungen (vgl. Ziff. II/B/4) vorgenommen werden.
Weitere Anträge
5. Die Amtshilfe sei während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben.
6. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass ein Teil oder alle zum Austausch vorgeschlagenen Antworten und/oder Beilagen ausgetauscht werden müssen, sei die Beschwerdegegnerin vorsorglich anzuweisen, keiner weiteren Verwendung der Daten zustimmen.
7. Die vorinstanzlichen Akten seien bei der Beschwerdegegnerin zu edieren und die Beschwerdegegnerin sei insbesondere aufzufordern, auch die Beilagen zur Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 (Enclosures 1-4) einzureichen. Der Beschwerdeführerin sei das Aktenverzeichnis zuzustellen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
C.b Mit Vernehmlassung vom 12. September 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
C.c Mit Schreiben vom 17. September 2025 wird der Beschwerdeführerin die ihrerseits beantragte Akteneinsicht gewährt.
C.d Mit Replik vom 22. Oktober 2025 nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und bekräftigt - mit Ausnahme von Begehren Ziff. 7 betreffend die Akteneinsicht - ihre Begehren aus der Beschwerde. Zudem sei der Informationsaustausch, sollte er nicht bereits aus anderen Gründen untersagt werden, zu sistieren, bis der Krieg in der Ukraine beendet sei.
C.e Mit Duplik vom 20. November 2025 äussert sich die Vorinstanz punktuell zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik.
C.f Mit Triplik vom 15. Dezember 2025 nimmt die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung und bekräftigt ihre Begehren aus der Beschwerde und der Replik. Zudem sei Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 um einen näher bezeichneten Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu ergänzen.
C.g Mit Quadruplik vom 14. Januar 2026 äussert sich die Vorinstanz punktuell zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Triplik.
C.h Mit Quintuplik vom 26. Januar 2026 macht die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen.
Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Erwägungen (75 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 wird auf Grundlage des MAC durchgeführt. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist daher explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich E. 1.3.2 - einzutreten.
E. 1.3.2.1 Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in ihrem Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin betrifft teilweise Drittinteressen. Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.4.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Überprüfung des Subeventualantrags unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 3.9).
E. 1.3.2.2 Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 19 Abs. 3 StAhiG und Art. 55 Abs. 1 VwVG). Allerdings kann die ESTV in einer Schlussverfügung, weil diese im Bereich der internationalen Amtshilfe regelmässig keine Geldleistung zum Gegenstand hat, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Nach Einreichung der Beschwerde steht dieselbe Befugnis dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bzw. ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter zu (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.3). Vorliegend hatte die Beschwerde demnach von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese wurde auch nie entzogen. Am Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung (Begehren Ziff. 5) bestand somit von Anfang an kein Rechtsschutzinteresse. Diesbezüglich ist die Beschwerde gegenstandslos.
E. 1.3.2.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.2.1). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2025, in der die Vorinstanz entschied, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung als Ganzes angefochten. Diese bildet den Streitgegenstand. Über den Streitgegenstand hinaus geht hingegen das Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, im Rahmen einer allfälligen Anfrage der ersuchenden Behörde keiner weiteren Verwendung der Daten zuzustimmen (Begehren Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin nicht den Entscheid der ESTV betreffend das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 anficht, sondern eine vorsorgliche Massnahme betreffend eine allfällige, weitere Anfrage der ersuchenden Behörde verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtenen Schlussverfügungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 2.1.1 Sowohl die Schweiz als auch die Ukraine sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).
E. 2.1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung bzw. Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»).
E. 2.1.3 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb diese grundsätzlich Amtshilfe für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren darf. Für die Ukraine ist das Übereinkommen am 1. September 2013 in Kraft getreten.
E. 2.1.4 Das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 betrifft die Körperschaftssteuer bzw. Gewinnsteuer («corporation tax») und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2021 (vgl. act. 1, S. 4). Die Schweiz darf wie vorstehend festgehalten Amtshilfe nur für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren (E. 2.1.3). Die ESTV hat in der Schlussverfügung entsprechend zurecht nur für die Steuerperioden ab 1. Januar 2018 die Amtshilfe erteilt. Diese zeitliche Beschränkung der Amtshilfe geht aus dem in der Schlussverfügung geschilderten Sachverhalt sowie dem Dispositiv hervor. In letzterem werden lediglich Informationen zu den Steuerperioden ab 1. Januar 2018 zur Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehen. Nicht weiter einzugehen ist daher auf das Argument der Beschwerdeführerin, es liege ein Mangel in der Schlussverfügung vor, indem aus dem Dispositiv nicht unmissverständlich hervorgehe, dass auf den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 nicht eingetreten werde.
E. 2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a). Weiter müssen Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b), genannt sein. Zudem hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Das Amtshilfeersuchen ist in einer der Amtssprachen der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC). Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.4 m.w.H.).
E. 2.3.1 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5 m.w.H.).
E. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.1 m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1).
E. 2.3.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
E. 2.3.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2; A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4) Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
E. 2.3.2.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.).
E. 2.3.2.5 Indessen können Informationen auch dann noch voraussichtlich erheblich sein, wenn die steuerpflichtige Person (im ersuchenden Staat) bereits veranlagt oder eine Steuerprüfung abgeschlossen wurde. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass z.B. Nachsteuern erhoben werden können oder eine Veranlagung revidiert werden kann (Urteile des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.4.3; A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.7; A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 7.3.1).
E. 2.3.2.6 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1; A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft vom 5. Juni 2015 des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 2.3.2.7 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
E. 2.3.2.8 Die OECD hat Leitlinien zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in internationalen Konzernen erlassen (OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22. Juli 2010; zu finden unter http://dx.doi.org/10.1787/9789264125483-de; s.a. die neuste Version vom Januar 2022; zu finden unter https://doi.org/10.1787/148e4b28-de; alles abgerufen am 8. Juli 2026). Diese sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend (so auch Fabian Duss, Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen im Konzern, Forum für Steuerrecht 2015, 103 ff., 110; vgl. auch den Disclaimer auf S. 2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien selbst).
E. 2.3.3.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.3 m.w.H.).
E. 2.3.3.2 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips wird rechtsprechungsgemäss nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel durch den ersuchenden Staat verlangt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5). Verursachen mögliche Mittel dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand oder sind ihre Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen, müssen die möglichen Mittel nicht zunächst ausgeschöpft werden (Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteile des BVGer A-4594/2021 vom 9. Dezember 2025 E. 2.4.6.1; A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6). Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips genügt es, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2; A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11).
E. 2.3.4.1 Im Rahmen der Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen liegt ein spontaner Informationsaustausch vor, wenn Informationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraussichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht angefordert wurden. Die Vornahme eines spontanen Informationsaustausches ist nicht dem Ermessen der Bundesverwaltung überlassen, sondern setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht voraus (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3.1).
E. 2.3.4.2 Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht - und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt -, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens. Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern. Der ersuchte Staat muss die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben auslegen (BGE 147 II 116 E. 5.2).
E. 2.3.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2).
E. 2.3.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
E. 2.3.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat die betroffene Person diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3; A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
E. 2.3.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (pacta sunt servanda, Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 m.w.H.; 142 II 35 E. 3.2 m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).
E. 2.3.6.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für die er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; statt vieler: Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2; A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5; 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4; 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung - welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (vgl. E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) - ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
E. 2.3.6.2 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 14. April 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte « ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation ». Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 14. April 2026). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]).
E. 2.3.6.3 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vorne E. 2.3.5) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
E. 2.3.7.1 In Art. 21 Abs. 2 MAC wird aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen der ersuchte Staat nicht zur Amtshilfe verpflichtet ist bzw. welche Handlungen er nicht vorzunehmen braucht. Art. 21 Abs. 2 MAC sieht vor, dass der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, «a. Massnahmen durchzuführen, die von seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen; [...]; c. Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können [...]». Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.6.1 m.w.H.).
E. 2.3.7.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1 m.w.H.).
E. 2.3.7.3 Der in Art. 21 Abs. 2 Bst. a und c MAC formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen in Bezug auf direkte Steuern bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123 -129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Xavier Oberson, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone [Hrsg.], Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014, Art. 26 Rz. 115 f.; Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 282 f.). Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127-129 DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126 DBG und zwar unabhängig davon, ob sie auch im ersuchenden Staat als steuerpflichtige Person gilt (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.2 f. und 5.3). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (Urteil des BVGer A-8018/2016 vom 8. November 2017 E. 2.4.2; Attenhofer/Holenstein/Matteotti, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2026 [nachfolgend: Kommentar Internationales Steuerrecht], Art. 26 Rz. 201 und 211). Die steuerpflichtige Person hat im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können (BVGE 2018 III/4 E. 3.3.1). Hat die ersuchte Information hingegen offensichtlich keine Bedeutung für die steuerliche Situation der auskunftserteilenden Person, kann von ihr lediglich Mitwirkung nach Art. 127-129 DBG verlangt werden. Diese Unterscheidung des internen Rechts in Bezug auf die zulässigen Untersuchungsmassnahmen knüpft lediglich an der Situation der auskunftserteilenden Person an (Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3). Bei Bankunterlagen, welche von einer Bank als Informationsinhaberin ediert werden, greift indessen Art. 21 Abs. 4 MAC. Diese Gegenausnahme sieht vor, dass Art. 21 Abs. 1 MAC in keinem Fall so auszulegen ist, dass ein ersuchter Staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen. Diese Bestimmung ist direkt anwendbar (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 und 4.6.1 in Bezug auf das DBA CH-FR). Gestützt darauf verfügt die ESTV über die notwendigen verfahrensrechtlichen Befugnisse, um von Banken, Finanzinstituten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhändern die Übermittlung aller ersuchten Informationen, die das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen, zu verlangen, ohne dass ihr das Bankgeheimnis oder andere innerstaatliche Rechtsvorschriften entgegengehalten werden können (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.5.2 sowie Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 6.4). Es soll damit klargestellt werden, dass keine innerstaatlichen Normen der Offenlegung von Bankinformationen entgegenstehen sollen (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.2, auch publiziert in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 84 [2015/2016] S. 559 ff.; Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 5.3 und A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.1.5).
E. 2.3.8.1 Das MAC enthält in Art. 21 Abs. 2 Bst. b die Vorschrift, wonach das Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als verpflichte es den ersuchten Staat Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widersprächen. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Bst. b MAC bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Ordre public. Der OECD-Musterkommentar, welcher regelmässig zur Auslegung schweizerischer Doppelbesteuerungsabkommen sowie des MAC herangezogen wird (BGE 144 II 130 E. 8.2.3; 143 II 202 E. 6.3.4), hält fest, dass unter dem Ordre public die "lebenswichtigen Interessen" («intérêts vitaux») des (ersuchten) Staates zu verstehen sind (vgl. Modèle de Convention fiscale concernant le revenu et la fortune 2017 [Version complète; nachfolgend: OECD-MK; verfügbar unter: www.oecd.org -> publications], Ziff. 19.5 zu Art. 26 OECD-MA). Der Vorbehalt soll indessen nur äusserst selten und in Extremsituationen zur Anwendung kommen, etwa dann, wenn die steuerliche Ermittlung im ersuchenden Staat durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert wäre, oder wenn die Information die Offenbarung eines Staatsgeheimnisses oder die Preisgabe von lebenswichtigen Interessen des ersuchten Staates bedeuten würde (OECD-MK, Ziff. 19.5). Teilweise gehen die Kommentierungen zum OECD-MA von einem etwas weiteren Verständnis des Ordre public aus und nehmen einen Verstoss grundsätzlich dann an, wenn die Auskunftserteilung mit den grundlegenden Wertungen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaats nicht vereinbar wäre, d.h. wenn eine Auskunftserteilung für den ersuchten Vertragsstaat nur im Konflikt mit seinen grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen vorgenommen werden könnte.
E. 2.3.8.2 In der Literatur herrscht ebenfalls die Auffassung, dass dem Ordre public Vorbehalt eine Schutz- und Abwehrfunktion zugunsten fundamentaler Werte des ersuchten Staates zukommt (vgl. Robert Weyeneth, Der nationale und internationale Ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, S. 114). Daher wird diese Klausel als Vorbehalt des nationalen Ordre public gedeutet (vgl. Weyeneth, S. 108 und 128 ff.). Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der Ordre public im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe einen Vorbehalt von der eingegangenen völkerrechtlichen Pflicht zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe darstelle und somit Ausnahme-Charakter habe, was für eine enge Auslegung des Begriffs spreche (Weyeneth, S. 114 f.; in diesem Sinne vgl. BGE 125 III 443 E. 3d; 102 II 136 E. 4).
E. 2.3.8.3 Im Ergebnis ist der Begriff des Ordre public - unter Bezugnahme auf das nationale Recht - im Rahmen der internationalen Vertragspflichten nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei geht es namentlich nicht an, die staatsvertragliche Regelung unter Berufung auf den Ordre public im Ergebnis praktisch rückgängig zu machen und die Wirkungen des Vertrages zu vereiteln. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Art. 26 OECD-MA bezweckt, dass die Vertragsstaaten einander soweit als möglich Amtshilfe gewähren (OECD-MK, Ziff. 2 zu Art. 26 OECD-MA) hat die Auslegung deshalb restriktiv zu erfolgen (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.6).
E. 2.3.9.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC ist das Übereinkommen nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widersprechen würde.
E. 2.3.9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-7956/2016 vom 8. November 2017 festgehalten, dass die Vereinbarung von Amtshilfeklauseln ein politischer Entscheid sei, den die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben (vgl. E. 4.4.4 des besagten Urteils; vgl. auch Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). In diesem Sinne ist die Amtshilfe gestützt auf den Ordre public nur in extremen Fällen zu verweigern (vgl. Urteil des BVGer A-3407/2017 vom 20. August 2018 E. 2.9.3 f. m.w.H.), beispielsweise, wenn einer Person drakonische Strafen drohen oder fundamentale Verfahrensrechte verletzt werden. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 2C_750/2020 vom 21. März 2021 die Tragweite des ordre-public-Vorbehalts näher umschrieben. Der Begriff des Ordre public i.S.v. Art. 26 Abs. 3 Bst. c des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN, SR 0.672.942.31) sei zwar restriktiv auszulegen, die Verweigerung der Leistung von Amtshilfe sei aber bei ernsthaft drohenden Verletzungen elementarer Gehalte von Menschenrechten oder grundlegender rechtstaatlicher Garantien möglich (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 21. März 2021 E. 6.8). Gestützt auf diese Rechtsprechung - die auch auf Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC anzuwenden ist (vgl. BGE 149 II 302 E. 6.6) - obliegt es demnach der beschwerdeführenden Person, «mit genügender Wahrscheinlichkeit», d.h. mittels hinreichend konkreter Hinweise, aufzuzeigen, inwiefern sie im ersuchenden Staat Handlungen ausgesetzt würde, die dem Ordre public zuwiderlaufen (BGE 149 II 302 E. 6.6; Urteile des BGer 2C_89/2023 vom 16. Februar 2023 E. 4.3; 2C_664/2022 vom 13. September 2022 E. 3.2; 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 7.1 und 9.3.1 ff.; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.9.2 m.w.H.).
E. 2.3.10 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft. Auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staats zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staats (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f.; 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5; 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7).
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend zunächst, die Rechtsgrundlage für das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 sei unklar. Die Vorinstanz habe das Amtshilfeverfahren unzulässigerweise lediglich gestützt auf das MAC durchgeführt, obgleich die ersuchende Behörde das Ersuchen sowohl auf das DBA CH-UA als auch auf das MAC abgestützt habe.
E. 3.1.2 Es ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde ihr Amtshilfeersuchen sowohl gestützt auf Art. 26 DBA CH-UA als auch gestützt auf Art. 5 MAC einreichte (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Die ESTV führte das Verfahren in der Folge gestützt auf Art. 4 und 5 i.V.m. Art. 18 MAC durch und erachtete die Leistung der Amtshilfe unter Prüfung der Anforderungen des MAC als zulässig (vgl. Sachverhalt Bst. A.f und B.e). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege eine «fishing expedition» vor. Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt aber die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (vgl. E. 2.2), welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das Ersuchen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert beschrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon ausgeht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing expedition» kann daher keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine «fishing expedition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussichtlich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (vgl. sogleich E. 3.3).
E. 3.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Unterlagen, um deren Übermittlung ersucht wird, für den im Amtshilfeersuchen genannten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind.
E. 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Steuerprüfung für die Steuerjahre 2015-2019 betreffend die betroffene Person sei bereits abgeschlossen, wie aus einem Schreiben der ukrainischen Steuerbehörde vom 11. Juli 2025 (vgl. Beschwerdebeilagen 20, 20b und 20c) hervorgehe. Damit sei die voraussichtliche Erheblichkeit für den Austausch von Informationen für die vorliegend relevanten Steuerjahre 2018-2019 dahingefallen.
E. 3.3.2.2 Die ersuchende Behörde hat aber mit Schreiben vom 4. November 2024 sowie 24. Januar 2025 bekräftigt, dass sie die Antworten weiterhin verlange (act. 9 und 20). Im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die ersuchende Behörde die ersuchten Informationen dementsprechend weiterhin benötigt und andernfalls Meldung erstattet hätte. Es ist ohnehin nicht ausgeschlossen, dass - selbst wenn die Steuerprüfung abgeschlossen ist - deren Ergebnis z.B. durch eine Revision noch geändert werden kann (E. 2.3.2.5). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der letztmaligen Bekräftigung vom 24. Januar 2025 der ersuchenden Behörde und dem Schreiben vom 11. Juli 2025 zum allfälligen Abschluss der Steuerprüfung für die Jahre 2015-2019 ist eine Rückfrage an die ersuchende Behörde nicht angezeigt.
E. 3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter anderem mit ihrem Hinweis auf die dem Ersuchen angehängten Verträge zwischen ihr und der betroffenen Person vorbringt, die ersuchende Behörde würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz sie schon ist, kann diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Informationen können nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem Verifikationszweck: Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3; A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H.).
E. 3.3.4.1 Nachdem die von der Beschwerdeführerin allgemein gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht verfangen, ist auf ihre Vorbringen zu den einzelnen Fragen der ersuchenden Behörde sowie einzelner Dokumente einzugehen.
E. 3.3.4.2 Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, das Amtshilfeersuchen betreffe ausschliesslich die betroffene Person, weswegen die Fragen 10 und 16 voraussichtlich nicht erheblich seien, soweit diese sich auf Waren anderer Gesellschaften innerhalb der Ukraine beziehen, verfängt nicht. Aus dem Amtshilfeersuchen geht nämlich hervor, dass die ersuchende Behörde sich nicht auf den Erhalt von Informationen über die Waren der betroffenen Person beschränkt. Dies zeigt sich daran, dass die ersuchende Behörde in ihren Fragen unterscheidet zwischen Waren der betroffenen Person (z.B. «products of "B._______" LLC» in Frage 9) und Waren ukrainischer Herkunft («goods of Ukrainian origin» in Frage 10 und «products of Ukrainian origin» in Frage 16). Zum andern besteht das Ziel der Anfrage gemäss Amtshilfeersuchen darin, zu beurteilen, ob die Verrechnungspreise zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin möglicherweise zu niedrig angesetzt wurden. Im Sinne eines Vergleichsmassstabs können sich hierzu Informationen über Waren anderer Gesellschaften innerhalb der Ukraine als nützlich erweisen. Diese Informationen sind demnach als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern darf (vgl. E. 2.3.4.2), dass - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - in der vorliegend geplanten Übermittlung, die Informationen zu Waren anderer Gesellschaften innerhalb der Ukraine enthält, auch kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken ist.
E. 3.3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Informationen betreffend allfällige Weiterverkäufe von Waren der Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich erheblich seien. Die Beschwerdeführerin kaufe landwirtschaftliche Rohstoffe von verbundenen Unternehmen - unter anderem von der betroffenen Person - sowie von Dritten, übernehme daraufhin aber die meisten Funktionen entlang der Wertschöpfungskette. Sinngemäss seien daher die Weiterverkäufe der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar mit den Einkäufen der Beschwerdeführerin bei der betroffenen Person. Vorab ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nicht erklärt hat, welche Methode sie zur Überprüfung der Verrechnungspreise zwischen den betroffenen Personen und der Beschwerdeführerin anwenden wolle. Ohnehin sind die Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht bindend (E. 2.3.2.8). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die verlangten Informationen könnten für die Anwendung der Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht voraussichtlich erheblich sein, ist ihr daher nicht zu folgen. Auch muss die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen nicht darlegen, welche Methode sie zur Überprüfung der Verrechnungspreise anwenden möchte, dienen doch die Informationen, um die ersucht wird, möglicherweise erst der Entscheidung, welche Methode sich als angemessen erweist (vgl. Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 4.2.1). Die ersuchende Behörde fragt im Amtshilfeersuchen an diversen Stellen nach Informationen über allfällige Weiterverkäufe von Waren der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Da diese Informationen explizit ersucht wurden, hat die ersuchende Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie die entsprechenden Informationen als voraussichtlich erheblich erachtet. Auf die Aussage der ersuchenden Behörde, dass sie die Informationen benötigt, ist hier zu vertrauen, zumal die Behörde ihre Aussage begründet hat. Nur Informationen, die in keinem Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt stehen, dürften dann allenfalls ausgesondert werden (E. 2.3.2.3). Vorliegend kann aber die Kenntnis der genannten Informationen - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - beispielsweise dem weiteren Verständnis des Preisbildungsprozesses bei der Beschwerdeführerin dienen, was dann wiederum für die Prüfung der Drittpreiskonformität von Transaktionen voraussichtlich erheblich wäre. Der Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt ist somit gegeben bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Die Informationen sind zu übermitteln.
E. 3.3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Informationen betreffend die Steuererklärungen und Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich erheblich seien. Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere der Bilanz und der Erfolgsrechnung) sowie Steuererklärungen betrifft, hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (betreffend Jahresrechnungen: BGE 143 II 185 E. 4.2 f.; betreffend Steuererklärungen: Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3 f.). Dies ist vorliegend der Fall und die genannten Dokumente sind der ersuchenden Behörde somit zu übermitteln.
E. 3.3.4.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass Informationen zu den Bankdaten der Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich erheblich seien. Zudem hätte die ESTV die Banken A und B nicht als Informationsinhaberinnen anfragen dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c), seien diese im Amtshilfeersuchen doch nicht als Informationsinhaberinnen genannt. Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Bankinformationen (u.a. Kontonummern und Informationen über Zahlungen) betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (Urteile des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 3.2.3; A-4886/2021 vom 31. Juli 2025 E. 3.1). Dies ist vorliegend der Fall und die genannten Informationen sind der ersuchenden Behörde somit zu übermitteln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Untersuchungen der ESTV nicht auf den im Ersuchen genannten Informationsinhaber beschränkt. Erfüllt das Ersuchen die an ein solches gestellten Anforderungen, hat die ESTV die voraussichtlich erheblichen Informationen nötigenfalls bei anderen Informationsinhabern zu beschaffen, wenn sich diese - wie vorliegend anhand der seitens der Beschwerdeführerin edierten Bank- bzw. Kontoinformationen - mit zumutbarem Aufwand identifizieren lassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2 in Bezug auf das DBA CH-ES). Folglich hat die Vorinstanz die Banken A und B zurecht als Informationsinhaberinnen betreffend die Bankdaten der Beschwerdeführerin angefragt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bankdaten der Beschwerdeführerin dürften aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses nicht eingeholt werden, ist ihr nicht zu folgen. Wie soeben dargelegt, sind die entsprechenden Bankinformationen als voraussichtlich erheblich anzusehen, weswegen die ESTV diese Informationen verlangen darf, ohne dass ihr das Bankgeheimnis entgegengehalten werden kann (vgl. E. 2.3.7.3).
E. 3.3.4.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die ersuchten Informationen zu natürlichen Personen in Frage 16 bzw. Enclosure 3 nicht voraussichtlich erheblich seien. Enclosure 3 enthält drei Vollmachten an Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder handelsbezogenen Dienstleistungen. Die Vollmachten weisen daher ohne Weiteres einen Zusammenhang zum Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde auf. Die Nähe der aus den Vollmachten ersichtlichen Personen zum untersuchten Sachverhalt ist damit als gegeben zu erachten, sie tauchen nicht rein zufällig in den Unterlagen auf (vgl. vorne E. 2.3.2.6). Vor diesem Hintergrund ist das Enclosure 3 als voraussichtlich erheblich anzusehen.
E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Prinzips der Reziprozität geltend (vgl. vorne E. 2.3.7.2), indem sie vorbringt, dass die ersuchten Informationen zum Teil in der Ukraine nicht erhältlich wären.
E. 3.4.2 Die ersuchende Behörde hat ausdrücklich bestätigt, dass die ersuchten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Die Schweiz dürfte die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn sie Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (vgl. vorne E. 2.3.7.2).
E. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, weshalb die ersuchten Informationen zum Teil in der Ukraine nicht erhältlich wären. Zur Frage der Erhältlichkeit der ersuchten Informationen wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit ukrainischem Recht erforderlich, was jedoch den Rahmen des Amtshilfeverfahrens sprengen würde, das ein «Hilfsverfahren» bleibt (vgl. vorne E. 2.3.10; vgl. auch Urteil des BVGer A-923/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.5.3). Die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend die Erhältlichkeit der ersuchten Informationen ist für das vorliegende Amtshilfeersuchen im Lichte des völkerrechtlich geltenden Vertrauensprinzips somit nicht geeignet, Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu wecken. Die vorgenannte Erklärung der ersuchenden Behörde wird somit nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen entkräftet. Deshalb ist davon auszugehen, dass die ersuchten Informationen auch von der ersuchenden Behörde erhältlich gemacht werden könnten.
E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend (vgl. vorne E. 2.3.3), wenn sie vorbringt, dass die ersuchende Behörde die üblichen innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft habe. Die ersuchende Behörde habe für die Steuerjahre 2020-2021 noch keine Steuerprüfung betreffend die betroffene Person an die Hand genommen.
E. 3.5.2 Im Amtshilfeersuchen hat die ersuchende Behörde ausdrücklich festgehalten, ihre innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), woran nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip und unter den gegebenen Umständen denn auch nicht zu zweifeln ist (vgl. vorne E. 2.3.5.1). Die Beschwerdeführerin bringt denn nichts Stichhaltiges vor, was geeignet wäre, Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu wecken. Ausserdem handelt es sich bei den ersuchten Informationen der - grundsätzlich nicht in der Ukraine ansässigen - Beschwerdeführerin um sich im Ausland (also nicht in der Ukraine) befindliche Informationen, die mit innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht zu erlangen wären. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip vorliegend eingehalten und eine Rückfrage an die ersuchende Behörde nicht angezeigt.
E. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG hätten unabhängige Dritte bloss die Pflicht, eine Bescheinigung über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürften zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
E. 3.6.2 Entscheidend für den Umfang der innerstaatlichen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die ersuchten Informationen geeignet sind, ihre eigene Besteuerungssituation zu beeinflussen, wobei bejahendenfalls von einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG auszugehen ist (vgl. vorne E. 2.3.7.3). Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d), die offensichtlich ebenfalls für die Besteuerung der schweizerischen Gesellschaft relevant sein könnten, sie also auch betreffen. Die Informationen könnten daher, wenn sich der Sachverhalt ausschliesslich in der Schweiz abgespielt hätte, gestützt auf Art. 126 DBG von der schweizerischen Gesellschaft erhoben werden.
E. 3.6.3 Der Beschwerdeführerin - soweit sie sich auf das schweizerische Steuerverfahrensrecht bezieht und geltend macht, die strittigen Informationen wären gestützt darauf nicht erhältlich - ist damit auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Art. 21 Abs. 2 Bst. a und c MAC sowie Art. 8 Abs. 1 StAhiG stehen somit einer Übermittlung der Informationen nicht entgegen.
E. 3.7 Wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, müssen Informationen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, nicht übermittelt werden. Inwiefern dies auf die Informationen, deren Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehen ist, zutrifft, trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht substantiiert vor. Es handelt sich in erster Linie um finanzielle Informationen über unter anderem Verrechnungspreise, Jahresrechnungen und Steuererklärungen. Nach konstanter Rechtsprechung fallen finanzielle Informationen regelmässig nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne der Amtshilfeklauseln (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 7.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.3) sind die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen voraussichtlich erheblich, weshalb sie zu übermitteln sind.
E. 3.8.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Ordre public geltend und trägt vor, allfällig übermittelte Informationen könnten angesichts der kriegsbedingt instabilen politischen Situation in den Besitz russischer Personen bzw. Behörden gelangen. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang mit Urteil 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 festgestellt, dass ein steuerlicher Informationsaustausch nach Russland derzeit nicht zulässig sei, insbesondere weil der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung greife und die Einhaltung verschiedener Mindestgarantien, insbesondere derjenigen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), nicht mehr gewährleistet werden könne. Es bestehe zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das Amtshilfeersuchen rein finanziell motiviert sei und lediglich dazu diene, den derzeitigen immensen Finanzbedarf der Ukraine zu decken. Angesichts der politischen Situation in der Ukraine beantragt die Beschwerdeführerin weiter, den Informationsaustausch zu sistieren, bis der Krieg in der Ukraine beendet sei.
E. 3.8.2 Das vom Bundesgericht mit Urteil 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 getroffene Verbot betraf die Amtshilfeersuchen Russlands und beruhte auf der dort festgestellten Gefährdung des Ordre public sowie auf konkreten Zweifeln an der Gewährleistung von Mindestgarantien, namentlich derjenigen der EMRK. Aus diesen fallbezogenen Erwägungen lässt sich - wie die Vorinstanz zurecht vorbringt - nicht ohne Weiteres eine generelle Sperre für Amtshilfeersuchen an die staatlichen Behörden der Ukraine ableiten. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.8.3 und 2.3.9.2) soll der Ordre public Vorbehalt fundamentale Werte schützen und ist aufgrund der Bedeutung der Amtshilfe im völkerrechtlichen Kontext restriktiv auszulegen. Der Beschwerdeführerin obliegt es, mittels hinreichend konkreter Hinweise aufzuzeigen, inwiefern sie im ersuchenden Staat Handlungen ausgesetzt würde, die dem Ordre public zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 2.3.9.2). Die pauschalen Mutmassungen der Beschwerdeführerin, dass allfällig übermittelte Informationen an russische Personen bzw. Behörden gelangen könnten und dass das Amtshilfeersuchen rein finanziell motiviert sei, genügen hier nicht; ebenso wenig Verweise auf Zeitungsartikel und Beiträge, die sich zu mutmasslichen Korruptionsfällen in der Ukraine äussern. Daraus folgt, dass eine Gewährung der Amtshilfe vorliegend nicht gegen den Ordre public verstösst.
E. 3.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren (Urteile des BVGer B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1; A-3495/2016 vom 9. November 2016 E. 3; A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 m.w.H.). Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4, 130 V 90 E. 5; Moser et al., Rz. 3.14). Aufgrund des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots und der völkerrechtlichen Verpflichtung zu einem wirksamen Informationsaustausch ist die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe (Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5). Bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs bzw. der Frage, ob zureichende Gründe bestehen, kommt der Verwaltungsjustizbehörde - vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1; A-1312/2022 vom 14. April 2023 E. 1.6.2; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025; Moser et al., Rz. 3.16 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren ist nicht zu sistieren, weil - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - das Bundesverwaltungsgericht, auch abgesehen von den entsprechenden Zusicherungen der ersuchenden Behörde und dem in E. 3.8.2 Dargelegten, keine ernsthaften Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips und den Geheimhaltungspflichten hegt.
E. 3.9.1 In ihren Subeventualbegehren macht die Beschwerdeführerin Schwärzungen und Anpassungen betreffend die zur Übermittlung vorgesehenen Jahresrechnungen, Vollmachten, Steuererklärungen und Bankdaten sowie betreffend die Antworten zu diversen Fragen geltend.
E. 3.9.2 Nach dem in E. 3.3.4 Gesagten sind die Jahresrechnungen, Vollmachten, Steuererklärungen und Bankdaten als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Insofern wären sie nicht zu schwärzen. Nicht anders verhält es sich mit jenen Stellen in den Dokumenten, deren Schwärzung die Beschwerdeführerin beantragt. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Stellen für das ukrainische Verfahren - namentlich zur Überprüfung der Verrechnungspreise - zu bejahen.
E. 3.9.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Anpassung betreffend die Antwort zu Frage 19 mit Verweis auf die mangelnde Nennung der Banken A und B im Amtshilfeersuchen und auf das schweizerische Bankgeheimnis verlangt, ist ihr aus den in E. 3.3.4.5 genannten Gründen nicht zu folgen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Antwort zur Frage 16 beantragt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb eine solche Änderung erfolgen solle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verfüge nicht über gesonderte Aufzeichnungen für Produkte ukrainischen Ursprungs bzw. Produkte der betroffenen Person, weswegen die entsprechenden Fragen ausschliesslich mit «Dazu sind keine Informationen vorhanden» zu beantworten seien, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen, enthalten die zur Übermittlung vorgesehenen Antworten doch voraussichtlich erhebliche Informationen.
E. 3.9.4 Die Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin um Schwärzungen und Anpassungen sind, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3.2.1), abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch keine Veranlassung weitere Schwärzungen oder Anpassungen vorzunehmen. Somit sind die zu übermittelnden Unterlagen nicht über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen oder Anpassungen unkenntlich zu machen.
E. 3.10 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche auch für die Amtshilfe gestützt auf das MAC herangezogen werden kann (vgl. vorne E. 2.3.6.1), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.
E. 4.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die Ukraine im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere liegt keine «fishing expedition» vor und ist auch die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben. Die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen (vgl. vorne E. 3.10) teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
E. 4.2 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in äusserst marginalem Umfang gutzuheissen (vgl. E. 3.10), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenveranlagung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 4.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ralf Imstepf Alexander Cochardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5587/2025
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung
Richter Ralf Imstepf (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.
Parteien
A._______ SA,
(...),
vertreten durch
PricewaterhouseCoopers AG,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (MAC).
Sachverhalt:
A.
A.a Die zuständige ukrainische Behörde (nachfolgend: ersuchende Behörde) stellte mit Schreiben vom 23. August 2024 ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Sie stützte das Ersuchen auf Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC, SR 0.652.1) sowie auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Oktober 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-UA, SR 0.672.976.71).
A.b Die ersuchende Behörde gab an, die Steueruntersuchung betreffe die ukrainische Gesellschaft «B._______ LIMITED LIABILITY COMPANY» (nachfolgend: betroffene Person). Informationsinhaberin in der Schweiz sei die A._______ SA (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person).
A.c Die ersuchende Behörde beschrieb den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen wie folgt:
«In the course of the analysis of the activities of "B._______" LLC, it was established that the company exported agricultural products through a related party "A._______ S.A." (previous name - "[...]").
"A._______ S.A." is a subsidiary of Chinese national corporation "C._______" ("[...]'), engaged in the trade of grains and oilseeds. "C._______" owns facilities in ports and warehouses, as well as oilseed extraction facilities in Ukraine.
The volume of controlled transactions between "B._______" LLC and "A._______ S.A." amounted to: UAH (...) in 2015, UAH (...) in 2016, UAH (...) in 2017, UAH (...) in 2018, UAH (...) in 2019, UAH (...) in 2020 and UAH (...) in 2021.
The founder of "B._______" LLC is "D._______ B.V." (...). According to the submitted reports on controlled transactions, the Ukrainian business entity and "A._______ S.A." are related through a related party "D._______ B.V." (...), which directly owns corporate rights of another legal entity to the amount of 20 percent or more.
Under the Contracts concluded between "A._______ S.A." and "B._______" LLC, there were exported wheat, corn, barley, rapeseed, soybeans and peas. (Please find the copies of the Contracts enclosed).
The above commodity transactions must be carried out within the transfer pricing rules.
The goods were supplied from Ukraine on FOB, DAP, FAS, FCA terms.
Further sales of the products are carried out by "A._______ S.A." to customers in the following countries of destination: (...) and many others.
The State Tax Service of Ukraine has reason to consider that the resale of goods takes place at a significant markup that potentially does not correspond to the price determined on the arm's length principle.
In order to establish the market price, the requested information on the actual circumstances is necessary.»
A.d Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV, die folgenden Fragen zu beantworten und die erbetenen Belege zu übermitteln (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1, 3 f.):
«1.Please, provide us with the data on the actual assets (indicating whether they are owned or leased) used by "A._______ S.A." to conduct its business:
- tangible assets: production facilities, trading floors, warehouses, equipment, vehicles, office premises;
- intangible assets: technological software, market reputation, staff qualifications, know-how, customer relations, etc.
2. Please indicate the number of employees of "A._______ S.A." within the period of 2015-2021. What personnel costs were incurred by "A._______ S.A." within this period?
3. Please provide us with a description of the organizational structure of "A._______ S.A.", including a list of its structural units (administrative, financial, marketing, legal, sales, information technology, etc.) and their functional responsibilities. Please indicate the number of employees of "A._______ S.A." in terms of these structural units.
4. Please indicate the number, positions and qualifications of employees who were involved in business transactions for the purchase/sale of goods purchased from "B._______" LLC. What expenses were incurred by "A._______ S.A." for personnel in connection with the performance of these functions within the period of 2015-2021? Which expenses from "A._______ S.A." include salaries of employees and in what amount?
5. Did the company engage third parties to fulfill its obligations under the Contracts with the Ukrainian business entity? Were services provided by "A._______ S.A." through employees or other personnel in Ukraine?
6. Please indicate whether "A._______ S.A." has issued a power of attorney order to Ukrainian citizens to represent "A._______ S.A." and perform functions related to transactions with "B._______" LLC. On what legal grounds? How were the services of such persons paid? Please provide us with copies of such powers of attorney.
7. Has "A._______ S.A." performed the following functions in controlled transactions: strategic management, production, transportation, warehousing, storage and packaging, marketing, advertising, distribution, planning, sales coordination, customs clearance and quality control?
8. What is the actual type of activity performed by "A._______ S.A." in the controlled transactions according to the functionality (manufacturer, distributor, sales agent, outsourcing centre, management company, etc.)?
9. Please provide the following information if "A._______ S.A." has sold the products of "B._______" LLC to third parties:
- list of counterparties (name, country, registration data);
- contract dates;
- delivery dates;
- volumes;
- delivery conditions (delivery point);
- payment terms;
- selling prices;
- documentary evidence of the requested information, namely: contracts, certificates of completion for transhipment operations, insurance, invoices, customs declarations, accounting registers, bank statements and other primary documents issued during the resale of goods/services.
10. What formula was used to determine the prices of goods of Ukrainian origin from "A._______ S.A." to third parties? Indicate on the basis of which sources of information were formed the purchase prices in transactions with "B._______" LLC and the resale prices of goods to third parties.
11. What functions did "A._______ S.A." perform during the resale of goods previously purchased from "B._______" LLC? What assets did "B._______" LLC use? What risks did "B._______" LLC assume? What costs did "B._______" LLC incur? Please provide information on the amount of each type of expense and in terms of year.
12. How were the payments made for the goods received from "B._______" LLC, which were subsequently sold to third parties? Please provide information separately for purchase and sale transactions (prepayment, upon receipt of products/services, deferred payment). To which bank accounts, in what terms, in what amount were the funds transferred? Indicate what was specified in the purpose of the payment.
13. Are there any receivables or payables to "A._______ S.A." for settlements with "B._______" LLC? If yes, please indicate the amounts due.
14. Please indicate which forwarding agent or transport company transported the goods to the actual buyers (please indicate the company name, company code, country of registration, actual location) during the further sale of goods from "A._______ S.A." to "B._______" LLC. Who incurred the costs for such services and in what amount? What type of expenses are the transportation costs reflected in the reporting in accordance with the accounting policy of "B._______" LLC?
15. Indicate the time and place of transfer of ownership of the goods from one business entity from "B._______" LLC to "A._______ S.A.", from "A._______ S.A." to third parties.
16. Who negotiated, agreed and signed contracts on behalf of "A._______ S.A." for the further sale of products of Ukrainian origin?
17. How did "A._______ S.A." search for buyers and distribute products/services? Through which website or other sources did "A._______ S.A." distribute information about products/services and accept orders?
18. Did "A._______ S.A." conduct a forecast (analysis) of market demand and supply of products/services? How did "A._______ S.A." plan the volume of orders? Did it conduct such research independently or did it involve third parties? How often was such research conducted? Please provide market research, if available.
19. In which banking institutions has "A._______ S.A." opened accounts? Please indicate the account numbers and provide information on the persons who opened such accounts and who signed the bank documents.
20. Please provide us with copies balance sheets, financial statements and tax returns or Audit Report Summary Sheet of "A._______ S.A.", notes to the financial statements and audit reports within the period requested. If possible, please also provide segmented financial statements on transactions for the purchase/sale of goods of Ukrainian origin.»
A.e Im Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde, dass sie die erhaltenen Informationen vertraulich behandeln und nur für die Zwecke verwendet werde, die nach dem MAC zulässig sind, dass das Ersuchen ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis entspreche und im Einklang mit dem MAC stehe, dass sie in der Lage sei, die relevanten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis zu beschaffen und dass sie alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe ausser denjenigen, die zu unverhältnismässigem Aufwand führen würden.
A.f Die ersuchende Behörde stützte das Ersuchen sowohl auf das DBA CH-UA als auch auf das MAC. Die ESTV führte das Amtshilfeverfahren in der Folge gestützt auf Art. 4 und 5 i.V.m. Art. 18 MAC durch.
B.
B.a Mit Editionsverfügung vom 17. Oktober 2024 forderte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person und die Steuerverwaltung des Kantons (Kanton) (nachfolgend: Steuerverwaltung [Kanton]) auf, die Fragen der ersuchenden Behörde zu beantworten respektive die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Zudem ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person darum, die betroffene Person mit dem der Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren zu informieren. In jenem Schreiben wird die im Ausland ansässige betroffene Person unter anderem aufgefordert, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teilnehmen möchte. Die Steuerverwaltung (Kanton) ist der Aufforderung der ESTV fristgerecht nachgekommen. Die beschwerdeberechtigte Person ist der Aufforderung der ESTV innert zweimalig erstreckter Frist nachgekommen.
B.b Am 6. Januar 2025, am 19. Februar 2025 respektive am 13. März 2025 stellte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person ergänzende Editionsverfügungen zu. Die beschwerdeberechtigte Person kam den entsprechenden Aufforderungen am 12. Februar 2025, am 10. März 2025 respektive am 24. März 2025 nach.
B.c Mit Editionsverfügungen vom 19. Februar 2025 forderte die ESTV die (Bankname) (nachfolgend: Bank A) und die (Bankname) (nachfolgend: Bank B) auf, die Fragen der ersuchenden Behörde zu beantworten respektive die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Die Bank A kam dieser Aufforderung am 20. Februar 2025 nach. Die Bank B kam dieser Aufforderung am 14. März 2025 ebenfalls nach und beantwortete mit Schreiben vom 18. März 2025 eine ergänzende Editionsverfügung vom 17. März 2025 der ESTV.
B.d Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 orientierte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über die beabsichtigte Übermittlung der Informationen und setzte eine Frist zur Zustimmung zur beabsichtigten Übermittlung der Informationen respektive zur Einreichung einer Stellungnahme innert zehn Kalendertagen nach Erhalt des Schreibens an. Ausserdem gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person Akteneinsicht und stellte ihr die zur Übermittlung an die ersuchende Behörde beabsichtigten Unterlagen zu.
B.e Da innert Frist keine Stellungnahme eingegangen war, erliess die ESTV am 25. Juni 2025 eine Schlussverfügung. Darin entschied sie, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln. In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde darin auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin.
C.
C.a Gegen die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 lässt die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 25. Juli 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
«Hauptantrag
1. Die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 sei aufzuheben und auf das bei der Beschwerdegegnerin unter der Nummer (...) registrierte Amtshilfeersuchen sei nicht einzutreten bzw. das Amtshilfegesuch sei abschlägig zu beantworten.
Eventualiter
2. a) Die Beschwerdegegnerin sei durch das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen,
- sich von der ukrainischen ersuchenden Behörde bestätigen zu lassen, dass die Steuerprüfung für die Steuerjahre 2015-2019 (bzw. für die hier vorliegend interessierenden Steuerjahre 2018-2019) abgeschlossen ist, so dass die Informationen, um welche im Zusammenhang mit den Steuerjahren 2018-2019 ersucht wurde, nicht mehr benötigt werden, bzw.
- sich von der ukrainischen ersuchenden Behörde bestätigen zu lassen, dass für die Steuerjahre 2020-2021 bereits eine ukrainische Steuerprüfung angekündigt worden bzw. im Gange ist.
b) Das Verfahren sei zu sistieren, bis die Bestätigungen bzw. Begründungen der ukrainischen Behörde vorliegen.
c) Nach Vorliegen der Rückmeldungen der ukrainischen Behörde sei der Hauptantrag der vorliegenden Beschwerde gutzuheissen, oder das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, sollte die ukrainische Behörde ihr Amtshilfegesuch zurückziehen (allenfalls auch je teilweise für die Jahre 2018-2019 bzw. 2020-2021).
Subeventualiter
3. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, das Amtshilfegesuch (...) sei ganz oder teilweise zulässig und müsse materiell beurteilt werden, so sei die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 insofern anzupassen, dass der Ersuchungszeitraum auf die Jahre 2018 bis 2021 festgesetzt wird und zumindest den Informationen gemäss den Fragen 19 und 20 sowie den Enclosures 1, 3 und 4 die voraussichtliche Erheblichkeit abgesprochen wird. Die Verweise auf die «Enclosures 1, 3 und 4» seien demzufolge in den Antworten zu löschen und es seien der ukrainischen Steuerbehörde die Enclosures 1, 3 und 4 nicht zu übermitteln. Im Übrigen seien bei den Antworten die Anpassungen wie unten gemäss den Ausführungen zu den einzelnen Fragen (Ziff. II/B/2/b) zu übernehmen.
4. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zum Schluss kommen, das Amtshilfegesuch (...) sei ganz oder teilweise zulässig und müsse materiell beurteilt werden und einige der unter Ziff. 3 vorangehend genannten Unterlagen seien voraussichtlich erheblich, so sei die Schlussverfügung vom 25. Juni 2020 insofern anzupassen, als dass der Ersuchungszeitraum auf die Jahre 2018 bis 2021 festgesetzt wird und als dass bei denjenigen (als voraussichtlich erheblich qualifizierten) Informationen / Antworten, welche schlussendlich zur Übermittlung vorgesehen sind, vor dem Austausch die vorliegend geltend gemachten Schwärzungen und Anpassungen (vgl. Ziff. II/B/4) vorgenommen werden.
Weitere Anträge
5. Die Amtshilfe sei während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben.
6. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass ein Teil oder alle zum Austausch vorgeschlagenen Antworten und/oder Beilagen ausgetauscht werden müssen, sei die Beschwerdegegnerin vorsorglich anzuweisen, keiner weiteren Verwendung der Daten zustimmen.
7. Die vorinstanzlichen Akten seien bei der Beschwerdegegnerin zu edieren und die Beschwerdegegnerin sei insbesondere aufzufordern, auch die Beilagen zur Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 (Enclosures 1-4) einzureichen. Der Beschwerdeführerin sei das Aktenverzeichnis zuzustellen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
C.b Mit Vernehmlassung vom 12. September 2025 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
C.c Mit Schreiben vom 17. September 2025 wird der Beschwerdeführerin die ihrerseits beantragte Akteneinsicht gewährt.
C.d Mit Replik vom 22. Oktober 2025 nimmt die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung und bekräftigt - mit Ausnahme von Begehren Ziff. 7 betreffend die Akteneinsicht - ihre Begehren aus der Beschwerde. Zudem sei der Informationsaustausch, sollte er nicht bereits aus anderen Gründen untersagt werden, zu sistieren, bis der Krieg in der Ukraine beendet sei.
C.e Mit Duplik vom 20. November 2025 äussert sich die Vorinstanz punktuell zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik.
C.f Mit Triplik vom 15. Dezember 2025 nimmt die Beschwerdeführerin zur Duplik Stellung und bekräftigt ihre Begehren aus der Beschwerde und der Replik. Zudem sei Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 um einen näher bezeichneten Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu ergänzen.
C.g Mit Quadruplik vom 14. Januar 2026 äussert sich die Vorinstanz punktuell zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Triplik.
C.h Mit Quintuplik vom 26. Januar 2026 macht die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen.
Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird nachfolgend unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 wird auf Grundlage des MAC durchgeführt. Dieses hält in seinem Art. 21 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist daher explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist.
Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich E. 1.3.2 - einzutreten.
1.3.2
1.3.2.1 Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für Dritte oder in ihrem Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Subeventualantrag der Beschwerdeführerin betrifft teilweise Drittinteressen. Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.4.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Überprüfung des Subeventualantrags unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (siehe dazu E. 3.9).
1.3.2.2 Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 19 Abs. 3 StAhiG und Art. 55 Abs. 1 VwVG). Allerdings kann die ESTV in einer Schlussverfügung, weil diese im Bereich der internationalen Amtshilfe regelmässig keine Geldleistung zum Gegenstand hat, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Nach Einreichung der Beschwerde steht dieselbe Befugnis dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bzw. ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter zu (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.3). Vorliegend hatte die Beschwerde demnach von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und diese wurde auch nie entzogen. Am Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung (Begehren Ziff. 5) bestand somit von Anfang an kein Rechtsschutzinteresse. Diesbezüglich ist die Beschwerde gegenstandslos.
1.3.2.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.2.1).
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 25. Juni 2025, in der die Vorinstanz entschied, der ersuchenden Behörde in Bezug auf die betroffene Person Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung als Ganzes angefochten. Diese bildet den Streitgegenstand. Über den Streitgegenstand hinaus geht hingegen das Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz vorsorglich anzuweisen, im Rahmen einer allfälligen Anfrage der ersuchenden Behörde keiner weiteren Verwendung der Daten zuzustimmen (Begehren Ziff. 6). Soweit die Beschwerdeführerin nicht den Entscheid der ESTV betreffend das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 anficht, sondern eine vorsorgliche Massnahme betreffend eine allfällige, weitere Anfrage der ersuchenden Behörde verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtenen Schlussverfügungen in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1
2.1.1 Sowohl die Schweiz als auch die Ukraine sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).
2.1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung bzw. Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»).
2.1.3 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft getreten, weshalb diese grundsätzlich Amtshilfe für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren darf. Für die Ukraine ist das Übereinkommen am 1. September 2013 in Kraft getreten.
2.1.4 Das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 betrifft die Körperschaftssteuer bzw. Gewinnsteuer («corporation tax») und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2021 (vgl. act. 1, S. 4). Die Schweiz darf wie vorstehend festgehalten Amtshilfe nur für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 gewähren (E. 2.1.3). Die ESTV hat in der Schlussverfügung entsprechend zurecht nur für die Steuerperioden ab 1. Januar 2018 die Amtshilfe erteilt. Diese zeitliche Beschränkung der Amtshilfe geht aus dem in der Schlussverfügung geschilderten Sachverhalt sowie dem Dispositiv hervor. In letzterem werden lediglich Informationen zu den Steuerperioden ab 1. Januar 2018 zur Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehen. Nicht weiter einzugehen ist daher auf das Argument der Beschwerdeführerin, es liege ein Mangel in der Schlussverfügung vor, indem aus dem Dispositiv nicht unmissverständlich hervorgehe, dass auf den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 nicht eingetreten werde.
2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a). Weiter müssen Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b), genannt sein. Zudem hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) bzw. Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Das Amtshilfeersuchen ist in einer der Amtssprachen der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC).
Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.4 m.w.H.).
2.3
2.3.1 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung zur Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann für das MAC insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5 m.w.H.).
2.3.2
2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.1 m.w.H.).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen sollten (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1).
2.3.2.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).
2.3.2.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staats bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2; A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4) Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3; A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.2 m.w.H.).
2.3.2.4 Bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, hat der ersuchte Staat nicht die Anwendung des innerstaatlichen Verfahrensrechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Es genügt, dass die Informationen möglicherweise geeignet sind, um im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat kann die Frage, ob das Steuerverfahren im Ausland begründet ist, nur einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Auch hat er nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse - in Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates - der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar. Der ersuchte Staat verfügt im Übrigen nicht über die notwendigen Grundlagen, um die Korrektheit der Vorbringen der betroffenen steuerpflichtigen Person in Bezug auf die Prozessregeln des ersuchenden Staates zu prüfen (zum Ganzen: BGE 144 II 206 E. 4.3 zweiter Absatz m.w.H; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.).
2.3.2.5 Indessen können Informationen auch dann noch voraussichtlich erheblich sein, wenn die steuerpflichtige Person (im ersuchenden Staat) bereits veranlagt oder eine Steuerprüfung abgeschlossen wurde. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass z.B. Nachsteuern erhoben werden können oder eine Veranlagung revidiert werden kann (Urteile des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.4.3; A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.7; A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 7.3.1).
2.3.2.6 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1; A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1; A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu solchen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft vom 5. Juni 2015 des Bundesrates zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.).
2.3.2.7 Zwar hält das MAC - anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG - nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll (Urteile des BVGer A-6857/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.2; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4). Das Verbot der Beweisausforschung ist zudem auch Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Urteil des BGer 2C_352/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5535/2021 vom 2. März 2023 E. 5; A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3; A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3; A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
2.3.2.8 Die OECD hat Leitlinien zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in internationalen Konzernen erlassen (OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22. Juli 2010; zu finden unter http://dx.doi.org/10.1787/9789264125483-de; s.a. die neuste Version vom Januar 2022; zu finden unter https://doi.org/10.1787/148e4b28-de; alles abgerufen am 8. Juli 2026). Diese sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend (so auch Fabian Duss, Grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen im Konzern, Forum für Steuerrecht 2015, 103 ff., 110; vgl. auch den Disclaimer auf S. 2 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien selbst).
2.3.3
2.3.3.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.3 m.w.H.).
2.3.3.2 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips wird rechtsprechungsgemäss nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel durch den ersuchenden Staat verlangt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5). Verursachen mögliche Mittel dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand oder sind ihre Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen, müssen die möglichen Mittel nicht zunächst ausgeschöpft werden (Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteile des BVGer A-4594/2021 vom 9. Dezember 2025 E. 2.4.6.1; A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6). Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips genügt es, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2; A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11).
2.3.4
2.3.4.1 Im Rahmen der Erfüllung eines internationalen Amtshilfeersuchens in Steuersachen liegt ein spontaner Informationsaustausch vor, wenn Informationen von der ersuchten Behörde übermittelt werden, die voraussichtlich erheblich sind, jedoch von der ersuchenden Behörde nicht angefordert wurden. Die Vornahme eines spontanen Informationsaustausches ist nicht dem Ermessen der Bundesverwaltung überlassen, sondern setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht voraus (BGE 147 II 116 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 3.3.1).
2.3.4.2 Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht - und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt -, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens. Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern. Der ersuchte Staat muss die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben auslegen (BGE 147 II 116 E. 5.2).
2.3.5
2.3.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2).
2.3.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).
2.3.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, hat die betroffene Person diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3; A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).
2.3.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben (pacta sunt servanda, Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 m.w.H.; 142 II 35 E. 3.2 m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (zum Ganzen: BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019 und 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).
2.3.6
2.3.6.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt das Spezialitätsprinzip dazu, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für die er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Vorbehalt der personellen Spezialität; statt vieler: Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2; A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5; 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4; 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3).
Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung - welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (vgl. E. 2.3.1; Urteil des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) - ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten]).
2.3.6.2 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 14. April 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte « ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation ».
Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 14. April 2026).
Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]).
2.3.6.3 Das bereits erwähnte völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vorne E. 2.3.5) spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprinzip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5794/2022 vom 3. Juli 2023 E. 2.1 m.w.H.). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersuchenden Staat zu überprüfen und eine entsprechende Zusicherung einzuholen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1).
2.3.7
2.3.7.1 In Art. 21 Abs. 2 MAC wird aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen der ersuchte Staat nicht zur Amtshilfe verpflichtet ist bzw. welche Handlungen er nicht vorzunehmen braucht. Art. 21 Abs. 2 MAC sieht vor, dass der ersuchte Staat nicht verpflichtet ist, «a. Massnahmen durchzuführen, die von seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen; [...]; c. Informationen zu erteilen, die nach seinem eigenen Recht oder seiner eigenen Verwaltungspraxis oder nach dem Recht des ersuchenden Staates oder dessen Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können [...]». Das Prinzip der Reziprozität bezieht sich somit nicht bloss auf die Möglichkeit, im jeweils anderen Staat ein Amtshilfeersuchen stellen zu können, sondern es beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren (Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.6.1 m.w.H.).
2.3.7.2 In der Praxis ist es jedoch häufig schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersuchende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemusterabkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersuchen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entsprechende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 und 2.4; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.4.1 m.w.H.).
2.3.7.3 Der in Art. 21 Abs. 2 Bst. a und c MAC formulierte Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts bezieht sich, soweit es um die Beschaffung von Informationen in Bezug auf direkte Steuern bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht, auf die Art. 123 -129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; Xavier Oberson, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone [Hrsg.], Modèle de Convention fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014, Art. 26 Rz. 115 f.; Donatsch/Heimgartner/Simonek, Internationale Rechtshilfe, unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, S. 282 f.).
Das DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127-129 DBG). Verlangt der ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige Person, treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen gemäss Art. 124-126 DBG und zwar unabhängig davon, ob sie auch im ersuchenden Staat als steuerpflichtige Person gilt (vgl. BGE 142 II 69 E. 5.1.2 f. und 5.3). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranlagung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (Urteil des BVGer A-8018/2016 vom 8. November 2017 E. 2.4.2; Attenhofer/Holenstein/Matteotti, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2026 [nachfolgend: Kommentar Internationales Steuerrecht], Art. 26 Rz. 201 und 211).
Die steuerpflichtige Person hat im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen der Steuerverwaltung gemäss Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflussen können (BVGE 2018 III/4 E. 3.3.1). Hat die ersuchte Information hingegen offensichtlich keine Bedeutung für die steuerliche Situation der auskunftserteilenden Person, kann von ihr lediglich Mitwirkung nach Art. 127-129 DBG verlangt werden. Diese Unterscheidung des internen Rechts in Bezug auf die zulässigen Untersuchungsmassnahmen knüpft lediglich an der Situation der auskunftserteilenden Person an (Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 4.3). Bei Bankunterlagen, welche von einer Bank als Informationsinhaberin ediert werden, greift indessen Art. 21 Abs. 4 MAC. Diese Gegenausnahme sieht vor, dass Art. 21 Abs. 1 MAC in keinem Fall so auszulegen ist, dass ein ersuchter Staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen. Diese Bestimmung ist direkt anwendbar (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 und 4.6.1 in Bezug auf das DBA CH-FR). Gestützt darauf verfügt die ESTV über die notwendigen verfahrensrechtlichen Befugnisse, um von Banken, Finanzinstituten, Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhändern die Übermittlung aller ersuchten Informationen, die das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen, zu verlangen, ohne dass ihr das Bankgeheimnis oder andere innerstaatliche Rechtsvorschriften entgegengehalten werden können (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.5.2 sowie Urteil des BVGer A-2797/2023 vom 3. April 2024 E. 6.4). Es soll damit klargestellt werden, dass keine innerstaatlichen Normen der Offenlegung von Bankinformationen entgegenstehen sollen (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.2, auch publiziert in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 84 [2015/2016] S. 559 ff.; Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 5.3 und A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.1.5).
2.3.8
2.3.8.1 Das MAC enthält in Art. 21 Abs. 2 Bst. b die Vorschrift, wonach das Übereinkommen nicht so auszulegen ist, als verpflichte es den ersuchten Staat Massnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widersprächen. Der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Bst. b MAC bezieht sich nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Ordre public. Der OECD-Musterkommentar, welcher regelmässig zur Auslegung schweizerischer Doppelbesteuerungsabkommen sowie des MAC herangezogen wird (BGE 144 II 130 E. 8.2.3; 143 II 202 E. 6.3.4), hält fest, dass unter dem Ordre public die "lebenswichtigen Interessen" («intérêts vitaux») des (ersuchten) Staates zu verstehen sind (vgl. Modèle de Convention fiscale concernant le revenu et la fortune 2017 [Version complète; nachfolgend: OECD-MK; verfügbar unter: www.oecd.org -> publications], Ziff. 19.5 zu Art. 26 OECD-MA). Der Vorbehalt soll indessen nur äusserst selten und in Extremsituationen zur Anwendung kommen, etwa dann, wenn die steuerliche Ermittlung im ersuchenden Staat durch politische, rassistische oder religiöse Verfolgung motiviert wäre, oder wenn die Information die Offenbarung eines Staatsgeheimnisses oder die Preisgabe von lebenswichtigen Interessen des ersuchten Staates bedeuten würde (OECD-MK, Ziff. 19.5). Teilweise gehen die Kommentierungen zum OECD-MA von einem etwas weiteren Verständnis des Ordre public aus und nehmen einen Verstoss grundsätzlich dann an, wenn die Auskunftserteilung mit den grundlegenden Wertungen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaats nicht vereinbar wäre, d.h. wenn eine Auskunftserteilung für den ersuchten Vertragsstaat nur im Konflikt mit seinen grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen vorgenommen werden könnte.
2.3.8.2 In der Literatur herrscht ebenfalls die Auffassung, dass dem Ordre public Vorbehalt eine Schutz- und Abwehrfunktion zugunsten fundamentaler Werte des ersuchten Staates zukommt (vgl. Robert Weyeneth, Der nationale und internationale Ordre public im Rahmen der grenzüberschreitenden Amtshilfe in Steuersachen, S. 114). Daher wird diese Klausel als Vorbehalt des nationalen Ordre public gedeutet (vgl. Weyeneth, S. 108 und 128 ff.). Zugleich wird darauf hingewiesen, dass der Ordre public im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe einen Vorbehalt von der eingegangenen völkerrechtlichen Pflicht zur Leistung von Amts- und Rechtshilfe darstelle und somit Ausnahme-Charakter habe, was für eine enge Auslegung des Begriffs spreche (Weyeneth, S. 114 f.; in diesem Sinne vgl. BGE 125 III 443 E. 3d; 102 II 136 E. 4).
2.3.8.3 Im Ergebnis ist der Begriff des Ordre public - unter Bezugnahme auf das nationale Recht - im Rahmen der internationalen Vertragspflichten nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei geht es namentlich nicht an, die staatsvertragliche Regelung unter Berufung auf den Ordre public im Ergebnis praktisch rückgängig zu machen und die Wirkungen des Vertrages zu vereiteln. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Art. 26 OECD-MA bezweckt, dass die Vertragsstaaten einander soweit als möglich Amtshilfe gewähren (OECD-MK, Ziff. 2 zu Art. 26 OECD-MA) hat die Auslegung deshalb restriktiv zu erfolgen (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 6.6).
2.3.9
2.3.9.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC ist das Übereinkommen nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat, Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Preisgabe der öffentlichen Ordnung (Ordre public) widersprechen würde.
2.3.9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-7956/2016 vom 8. November 2017 festgehalten, dass die Vereinbarung von Amtshilfeklauseln ein politischer Entscheid sei, den die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben (vgl. E. 4.4.4 des besagten Urteils; vgl. auch Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). In diesem Sinne ist die Amtshilfe gestützt auf den Ordre public nur in extremen Fällen zu verweigern (vgl. Urteil des BVGer A-3407/2017 vom 20. August 2018 E. 2.9.3 f. m.w.H.), beispielsweise, wenn einer Person drakonische Strafen drohen oder fundamentale Verfahrensrechte verletzt werden. Das Bundesgericht hat mit seinem Urteil 2C_750/2020 vom 21. März 2021 die Tragweite des ordre-public-Vorbehalts näher umschrieben. Der Begriff des Ordre public i.S.v. Art. 26 Abs. 3 Bst. c des Abkommens vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-IN, SR 0.672.942.31) sei zwar restriktiv auszulegen, die Verweigerung der Leistung von Amtshilfe sei aber bei ernsthaft drohenden Verletzungen elementarer Gehalte von Menschenrechten oder grundlegender rechtstaatlicher Garantien möglich (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 21. März 2021 E. 6.8). Gestützt auf diese Rechtsprechung - die auch auf Art. 21 Abs. 2 Bst. d MAC anzuwenden ist (vgl. BGE 149 II 302 E. 6.6) - obliegt es demnach der beschwerdeführenden Person, «mit genügender Wahrscheinlichkeit», d.h. mittels hinreichend konkreter Hinweise, aufzuzeigen, inwiefern sie im ersuchenden Staat Handlungen ausgesetzt würde, die dem Ordre public zuwiderlaufen (BGE 149 II 302 E. 6.6; Urteile des BGer 2C_89/2023 vom 16. Februar 2023 E. 4.3; 2C_664/2022 vom 13. September 2022 E. 3.2; 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 7.1 und 9.3.1 ff.; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.9.2 m.w.H.).
2.3.10 Das Amtshilfeverfahren ist ein Hilfsverfahren zugunsten eines (allfälligen) Hauptverfahrens im ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat hat deshalb keine eigenen Untersuchungen anzustellen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt zutrifft. Auch ist es Sache des ersuchenden Staats, seine Gesetzgebung auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1867/2023 vom 25. August 2025 E. 2.3.5 m.w.H.). Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staats, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staats zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staats (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteile des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5 und 5.5.2 f.; 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5; 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend zunächst, die Rechtsgrundlage für das Amtshilfeersuchen vom 23. August 2024 sei unklar. Die Vorinstanz habe das Amtshilfeverfahren unzulässigerweise lediglich gestützt auf das MAC durchgeführt, obgleich die ersuchende Behörde das Ersuchen sowohl auf das DBA CH-UA als auch auf das MAC abgestützt habe.
3.1.2 Es ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde ihr Amtshilfeersuchen sowohl gestützt auf Art. 26 DBA CH-UA als auch gestützt auf Art. 5 MAC einreichte (vgl. Sachverhalt Bst. A.f). Die ESTV führte das Verfahren in der Folge gestützt auf Art. 4 und 5 i.V.m. Art. 18 MAC durch und erachtete die Leistung der Amtshilfe unter Prüfung der Anforderungen des MAC als zulässig (vgl. Sachverhalt Bst. A.f und B.e). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 E. 3.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege eine «fishing expedition» vor. Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen erfüllt aber die an ein solches gestellten formellen Anforderungen (vgl. E. 2.2), welche «fishing expeditions» verhindern sollen. Das Ersuchen ist auf einen konkreten Sachverhalt bezogen, der recht detailliert beschrieben ist. Auch erklärt die ersuchende Behörde, warum sie davon ausgeht, dass die Informationen, um die sie ersucht, für die Besteuerung der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind. Von einer «fishing expedition» kann daher keine Rede sein.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es liege eine «fishing expedition» vor, weil die Informationen, um die ersucht werde, nicht voraussichtlich erheblich seien, ist dieses Vorbringen unter dem Titel der voraussichtlichen Erheblichkeit der entsprechenden Informationen zu prüfen (vgl. sogleich E. 3.3).
3.3
3.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Unterlagen, um deren Übermittlung ersucht wird, für den im Amtshilfeersuchen genannten Steuerzweck voraussichtlich erheblich sind.
3.3.2
3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Steuerprüfung für die Steuerjahre 2015-2019 betreffend die betroffene Person sei bereits abgeschlossen, wie aus einem Schreiben der ukrainischen Steuerbehörde vom 11. Juli 2025 (vgl. Beschwerdebeilagen 20, 20b und 20c) hervorgehe. Damit sei die voraussichtliche Erheblichkeit für den Austausch von Informationen für die vorliegend relevanten Steuerjahre 2018-2019 dahingefallen.
3.3.2.2 Die ersuchende Behörde hat aber mit Schreiben vom 4. November 2024 sowie 24. Januar 2025 bekräftigt, dass sie die Antworten weiterhin verlange (act. 9 und 20). Im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die ersuchende Behörde die ersuchten Informationen dementsprechend weiterhin benötigt und andernfalls Meldung erstattet hätte. Es ist ohnehin nicht ausgeschlossen, dass - selbst wenn die Steuerprüfung abgeschlossen ist - deren Ergebnis z.B. durch eine Revision noch geändert werden kann (E. 2.3.2.5). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der letztmaligen Bekräftigung vom 24. Januar 2025 der ersuchenden Behörde und dem Schreiben vom 11. Juli 2025 zum allfälligen Abschluss der Steuerprüfung für die Jahre 2015-2019 ist eine Rückfrage an die ersuchende Behörde nicht angezeigt.
3.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin unter anderem mit ihrem Hinweis auf die dem Ersuchen angehängten Verträge zwischen ihr und der betroffenen Person vorbringt, die ersuchende Behörde würde allenfalls Informationen verlangen, in deren Besitz sie schon ist, kann diese daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Informationen können nämlich auch dann als voraussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem Verifikationszweck: Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3; A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H.).
3.3.4
3.3.4.1 Nachdem die von der Beschwerdeführerin allgemein gegen die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen vorgebrachten Argumente nicht verfangen, ist auf ihre Vorbringen zu den einzelnen Fragen der ersuchenden Behörde sowie einzelner Dokumente einzugehen.
3.3.4.2 Der sinngemässe Einwand der Beschwerdeführerin, das Amtshilfeersuchen betreffe ausschliesslich die betroffene Person, weswegen die Fragen 10 und 16 voraussichtlich nicht erheblich seien, soweit diese sich auf Waren anderer Gesellschaften innerhalb der Ukraine beziehen, verfängt nicht. Aus dem Amtshilfeersuchen geht nämlich hervor, dass die ersuchende Behörde sich nicht auf den Erhalt von Informationen über die Waren der betroffenen Person beschränkt. Dies zeigt sich daran, dass die ersuchende Behörde in ihren Fragen unterscheidet zwischen Waren der betroffenen Person (z.B. «products of "B._______" LLC» in Frage 9) und Waren ukrainischer Herkunft («goods of Ukrainian origin» in Frage 10 und «products of Ukrainian origin» in Frage 16). Zum andern besteht das Ziel der Anfrage gemäss Amtshilfeersuchen darin, zu beurteilen, ob die Verrechnungspreise zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin möglicherweise zu niedrig angesetzt wurden. Im Sinne eines Vergleichsmassstabs können sich hierzu Informationen über Waren anderer Gesellschaften innerhalb der Ukraine als nützlich erweisen. Diese Informationen sind demnach als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung des Amtshilfeersuchens, die den wirksamen, also möglichst weitgehenden Informationsaustausch nicht behindern darf (vgl. E. 2.3.4.2), dass - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - in der vorliegend geplanten Übermittlung, die Informationen zu Waren anderer Gesellschaften innerhalb der Ukraine enthält, auch kein unzulässiger spontaner Informationsaustausch zu erblicken ist.
3.3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Informationen betreffend allfällige Weiterverkäufe von Waren der Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich erheblich seien. Die Beschwerdeführerin kaufe landwirtschaftliche Rohstoffe von verbundenen Unternehmen - unter anderem von der betroffenen Person - sowie von Dritten, übernehme daraufhin aber die meisten Funktionen entlang der Wertschöpfungskette. Sinngemäss seien daher die Weiterverkäufe der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar mit den Einkäufen der Beschwerdeführerin bei der betroffenen Person.
Vorab ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde nicht erklärt hat, welche Methode sie zur Überprüfung der Verrechnungspreise zwischen den betroffenen Personen und der Beschwerdeführerin anwenden wolle. Ohnehin sind die Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht bindend (E. 2.3.2.8). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die verlangten Informationen könnten für die Anwendung der Verrechnungspreisleitlinien der OECD nicht voraussichtlich erheblich sein, ist ihr daher nicht zu folgen. Auch muss die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen nicht darlegen, welche Methode sie zur Überprüfung der Verrechnungspreise anwenden möchte, dienen doch die Informationen, um die ersucht wird, möglicherweise erst der Entscheidung, welche Methode sich als angemessen erweist (vgl. Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 4.2.1).
Die ersuchende Behörde fragt im Amtshilfeersuchen an diversen Stellen nach Informationen über allfällige Weiterverkäufe von Waren der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.d). Da diese Informationen explizit ersucht wurden, hat die ersuchende Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie die entsprechenden Informationen als voraussichtlich erheblich erachtet. Auf die Aussage der ersuchenden Behörde, dass sie die Informationen benötigt, ist hier zu vertrauen, zumal die Behörde ihre Aussage begründet hat. Nur Informationen, die in keinem Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt stehen, dürften dann allenfalls ausgesondert werden (E. 2.3.2.3). Vorliegend kann aber die Kenntnis der genannten Informationen - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - beispielsweise dem weiteren Verständnis des Preisbildungsprozesses bei der Beschwerdeführerin dienen, was dann wiederum für die Prüfung der Drittpreiskonformität von Transaktionen voraussichtlich erheblich wäre. Der Zusammenhang mit dem im Amtshilfeersuchen umschriebenen Sachverhalt ist somit gegeben bzw. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden. Die Informationen sind zu übermitteln.
3.3.4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Informationen betreffend die Steuererklärungen und Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich erheblich seien.
Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Jahresrechnungen (insbesondere der Bilanz und der Erfolgsrechnung) sowie Steuererklärungen betrifft, hat das Bundesgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (betreffend Jahresrechnungen: BGE 143 II 185 E. 4.2 f.; betreffend Steuererklärungen: Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3 f.). Dies ist vorliegend der Fall und die genannten Dokumente sind der ersuchenden Behörde somit zu übermitteln.
3.3.4.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass Informationen zu den Bankdaten der Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich erheblich seien. Zudem hätte die ESTV die Banken A und B nicht als Informationsinhaberinnen anfragen dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c), seien diese im Amtshilfeersuchen doch nicht als Informationsinhaberinnen genannt.
Was die voraussichtliche Erheblichkeit von Bankinformationen (u.a. Kontonummern und Informationen über Zahlungen) betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht diese zumindest dann, wenn es dem ersuchenden Staat um die Kontrolle von Verrechnungspreisen geht, bejaht (Urteile des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 3.2.3; A-4886/2021 vom 31. Juli 2025 E. 3.1). Dies ist vorliegend der Fall und die genannten Informationen sind der ersuchenden Behörde somit zu übermitteln.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Untersuchungen der ESTV nicht auf den im Ersuchen genannten Informationsinhaber beschränkt. Erfüllt das Ersuchen die an ein solches gestellten Anforderungen, hat die ESTV die voraussichtlich erheblichen Informationen nötigenfalls bei anderen Informationsinhabern zu beschaffen, wenn sich diese - wie vorliegend anhand der seitens der Beschwerdeführerin edierten Bank- bzw. Kontoinformationen - mit zumutbarem Aufwand identifizieren lassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.2 in Bezug auf das DBA CH-ES). Folglich hat die Vorinstanz die Banken A und B zurecht als Informationsinhaberinnen betreffend die Bankdaten der Beschwerdeführerin angefragt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Bankdaten der Beschwerdeführerin dürften aufgrund des schweizerischen Bankgeheimnisses nicht eingeholt werden, ist ihr nicht zu folgen. Wie soeben dargelegt, sind die entsprechenden Bankinformationen als voraussichtlich erheblich anzusehen, weswegen die ESTV diese Informationen verlangen darf, ohne dass ihr das Bankgeheimnis entgegengehalten werden kann (vgl. E. 2.3.7.3).
3.3.4.6 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die ersuchten Informationen zu natürlichen Personen in Frage 16 bzw. Enclosure 3 nicht voraussichtlich erheblich seien.
Enclosure 3 enthält drei Vollmachten an Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und/oder handelsbezogenen Dienstleistungen. Die Vollmachten weisen daher ohne Weiteres einen Zusammenhang zum Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde auf. Die Nähe der aus den Vollmachten ersichtlichen Personen zum untersuchten Sachverhalt ist damit als gegeben zu erachten, sie tauchen nicht rein zufällig in den Unterlagen auf (vgl. vorne E. 2.3.2.6). Vor diesem Hintergrund ist das Enclosure 3 als voraussichtlich erheblich anzusehen.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Prinzips der Reziprozität geltend (vgl. vorne E. 2.3.7.2), indem sie vorbringt, dass die ersuchten Informationen zum Teil in der Ukraine nicht erhältlich wären.
3.4.2 Die ersuchende Behörde hat ausdrücklich bestätigt, dass die ersuchten Informationen unter vergleichbaren Umständen nach ihrem Recht und im üblichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten (vgl. Sachverhalt Bst. A.e). Die Schweiz dürfte die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn sie Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise unzutreffend ist (vgl. vorne E. 2.3.7.2).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, weshalb die ersuchten Informationen zum Teil in der Ukraine nicht erhältlich wären. Zur Frage der Erhältlichkeit der ersuchten Informationen wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit ukrainischem Recht erforderlich, was jedoch den Rahmen des Amtshilfeverfahrens sprengen würde, das ein «Hilfsverfahren» bleibt (vgl. vorne E. 2.3.10; vgl. auch Urteil des BVGer A-923/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.5.3).
Die Behauptung der Beschwerdeführerin betreffend die Erhältlichkeit der ersuchten Informationen ist für das vorliegende Amtshilfeersuchen im Lichte des völkerrechtlich geltenden Vertrauensprinzips somit nicht geeignet, Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu wecken. Die vorgenannte Erklärung der ersuchenden Behörde wird somit nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Widersprüchen entkräftet. Deshalb ist davon auszugehen, dass die ersuchten Informationen auch von der ersuchenden Behörde erhältlich gemacht werden könnten.
3.5
3.5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geltend (vgl. vorne E. 2.3.3), wenn sie vorbringt, dass die ersuchende Behörde die üblichen innerstaatlichen Mittel nicht ausgeschöpft habe. Die ersuchende Behörde habe für die Steuerjahre 2020-2021 noch keine Steuerprüfung betreffend die betroffene Person an die Hand genommen.
3.5.2 Im Amtshilfeersuchen hat die ersuchende Behörde ausdrücklich festgehalten, ihre innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), woran nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip und unter den gegebenen Umständen denn auch nicht zu zweifeln ist (vgl. vorne E. 2.3.5.1). Die Beschwerdeführerin bringt denn nichts Stichhaltiges vor, was geeignet wäre, Zweifel an der Erklärung der ersuchenden Behörde zu wecken. Ausserdem handelt es sich bei den ersuchten Informationen der - grundsätzlich nicht in der Ukraine ansässigen - Beschwerdeführerin um sich im Ausland (also nicht in der Ukraine) befindliche Informationen, die mit innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht zu erlangen wären. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip vorliegend eingehalten und eine Rückfrage an die ersuchende Behörde nicht angezeigt.
3.6
3.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach Art. 127 Abs. 1 Bst. e DBG hätten unabhängige Dritte bloss die Pflicht, eine Bescheinigung über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen auszustellen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürften zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.
3.6.2 Entscheidend für den Umfang der innerstaatlichen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob die ersuchten Informationen geeignet sind, ihre eigene Besteuerungssituation zu beeinflussen, wobei bejahendenfalls von einer umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 126 DBG auszugehen ist (vgl. vorne E. 2.3.7.3). Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d), die offensichtlich ebenfalls für die Besteuerung der schweizerischen Gesellschaft relevant sein könnten, sie also auch betreffen. Die Informationen könnten daher, wenn sich der Sachverhalt ausschliesslich in der Schweiz abgespielt hätte, gestützt auf Art. 126 DBG von der schweizerischen Gesellschaft erhoben werden.
3.6.3 Der Beschwerdeführerin - soweit sie sich auf das schweizerische Steuerverfahrensrecht bezieht und geltend macht, die strittigen Informationen wären gestützt darauf nicht erhältlich - ist damit auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Art. 21 Abs. 2 Bst. a und c MAC sowie Art. 8 Abs. 1 StAhiG stehen somit einer Übermittlung der Informationen nicht entgegen.
3.7 Wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, müssen Informationen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, nicht übermittelt werden. Inwiefern dies auf die Informationen, deren Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehen ist, zutrifft, trägt die Beschwerdeführerin jedoch nicht substantiiert vor. Es handelt sich in erster Linie um finanzielle Informationen über unter anderem Verrechnungspreise, Jahresrechnungen und Steuererklärungen. Nach konstanter Rechtsprechung fallen finanzielle Informationen regelmässig nicht unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses im Sinne der Amtshilfeklauseln (vgl. Urteil des BGer 2C_616/2018 vom 9. Juli 2019 E. 7.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.3) sind die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen voraussichtlich erheblich, weshalb sie zu übermitteln sind.
3.8
3.8.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Ordre public geltend und trägt vor, allfällig übermittelte Informationen könnten angesichts der kriegsbedingt instabilen politischen Situation in den Besitz russischer Personen bzw. Behörden gelangen. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang mit Urteil 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 festgestellt, dass ein steuerlicher Informationsaustausch nach Russland derzeit nicht zulässig sei, insbesondere weil der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung greife und die Einhaltung verschiedener Mindestgarantien, insbesondere derjenigen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), nicht mehr gewährleistet werden könne. Es bestehe zudem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass das Amtshilfeersuchen rein finanziell motiviert sei und lediglich dazu diene, den derzeitigen immensen Finanzbedarf der Ukraine zu decken. Angesichts der politischen Situation in der Ukraine beantragt die Beschwerdeführerin weiter, den Informationsaustausch zu sistieren, bis der Krieg in der Ukraine beendet sei.
3.8.2 Das vom Bundesgericht mit Urteil 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 getroffene Verbot betraf die Amtshilfeersuchen Russlands und beruhte auf der dort festgestellten Gefährdung des Ordre public sowie auf konkreten Zweifeln an der Gewährleistung von Mindestgarantien, namentlich derjenigen der EMRK. Aus diesen fallbezogenen Erwägungen lässt sich - wie die Vorinstanz zurecht vorbringt - nicht ohne Weiteres eine generelle Sperre für Amtshilfeersuchen an die staatlichen Behörden der Ukraine ableiten. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 2.3.8.3 und 2.3.9.2) soll der Ordre public Vorbehalt fundamentale Werte schützen und ist aufgrund der Bedeutung der Amtshilfe im völkerrechtlichen Kontext restriktiv auszulegen. Der Beschwerdeführerin obliegt es, mittels hinreichend konkreter Hinweise aufzuzeigen, inwiefern sie im ersuchenden Staat Handlungen ausgesetzt würde, die dem Ordre public zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 2.3.9.2). Die pauschalen Mutmassungen der Beschwerdeführerin, dass allfällig übermittelte Informationen an russische Personen bzw. Behörden gelangen könnten und dass das Amtshilfeersuchen rein finanziell motiviert sei, genügen hier nicht; ebenso wenig Verweise auf Zeitungsartikel und Beiträge, die sich zu mutmasslichen Korruptionsfällen in der Ukraine äussern. Daraus folgt, dass eine Gewährung der Amtshilfe vorliegend nicht gegen den Ordre public verstösst.
3.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren (Urteile des BVGer B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1; A-3495/2016 vom 9. November 2016 E. 3; A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.1; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 m.w.H.). Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4, 130 V 90 E. 5; Moser et al., Rz. 3.14).
Aufgrund des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots und der völkerrechtlichen Verpflichtung zu einem wirksamen Informationsaustausch ist die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise zulässig und bedarf zwingender Gründe (Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5).
Bei der Beurteilung eines Sistierungsgesuchs bzw. der Frage, ob zureichende Gründe bestehen, kommt der Verwaltungsjustizbehörde - vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht - ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; BVGE 2009/42 E. 2.2; Urteile des BVGer B-4964/2022 vom 29. Juni 2023 E. 2.1; A-1312/2022 vom 14. April 2023 E. 1.6.2; Zwischenverfügung des BVGer A-2770/2025 vom 24. Juli 2025; Moser et al., Rz. 3.16 m.w.H.).
Das vorliegende Verfahren ist nicht zu sistieren, weil - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - das Bundesverwaltungsgericht, auch abgesehen von den entsprechenden Zusicherungen der ersuchenden Behörde und dem in E. 3.8.2 Dargelegten, keine ernsthaften Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsprinzips und den Geheimhaltungspflichten hegt.
3.9
3.9.1 In ihren Subeventualbegehren macht die Beschwerdeführerin Schwärzungen und Anpassungen betreffend die zur Übermittlung vorgesehenen Jahresrechnungen, Vollmachten, Steuererklärungen und Bankdaten sowie betreffend die Antworten zu diversen Fragen geltend.
3.9.2 Nach dem in E. 3.3.4 Gesagten sind die Jahresrechnungen, Vollmachten, Steuererklärungen und Bankdaten als voraussichtlich erheblich zu betrachten. Insofern wären sie nicht zu schwärzen. Nicht anders verhält es sich mit jenen Stellen in den Dokumenten, deren Schwärzung die Beschwerdeführerin beantragt. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ist die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Stellen für das ukrainische Verfahren - namentlich zur Überprüfung der Verrechnungspreise - zu bejahen.
3.9.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Anpassung betreffend die Antwort zu Frage 19 mit Verweis auf die mangelnde Nennung der Banken A und B im Amtshilfeersuchen und auf das schweizerische Bankgeheimnis verlangt, ist ihr aus den in E. 3.3.4.5 genannten Gründen nicht zu folgen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Antwort zur Frage 16 beantragt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb eine solche Änderung erfolgen solle. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie verfüge nicht über gesonderte Aufzeichnungen für Produkte ukrainischen Ursprungs bzw. Produkte der betroffenen Person, weswegen die entsprechenden Fragen ausschliesslich mit «Dazu sind keine Informationen vorhanden» zu beantworten seien, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen, enthalten die zur Übermittlung vorgesehenen Antworten doch voraussichtlich erhebliche Informationen.
3.9.4 Die Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin um Schwärzungen und Anpassungen sind, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.3.2.1), abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht denn auch keine Veranlassung weitere Schwärzungen oder Anpassungen vorzunehmen. Somit sind die zu übermittelnden Unterlagen nicht über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen oder Anpassungen unkenntlich zu machen.
3.10 Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche auch für die Amtshilfe gestützt auf das MAC herangezogen werden kann (vgl. vorne E. 2.3.6.1), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.
4.
4.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung an die Ukraine im vorliegenden Fall erfüllt sind. Insbesondere liegt keine «fishing expedition» vor und ist auch die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen gegeben. Die Schlussverfügung vom 25. Juni 2025 ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen (vgl. vorne E. 3.10) teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
4.2 Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist in äusserst marginalem Umfang gutzuheissen (vgl. E. 3.10), im Übrigen aber abzuweisen. Diese Geringfügigkeit des Obsiegens ist bei der Kostenveranlagung nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 22 MAC hinzuweisen hat. Insbesondere hat sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffenen Personen für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Ralf Imstepf
Alexander Cochardt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)