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A-5578/2019

A-5578/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-17 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Verfahren bis Ende 2018)

Sachverhalt

A. A._______ meldete sich am 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, damals Billag AG, für den privaten Radio- und Fernsehempfang an. B. Mit Schreiben vom 16. März 2016 forderte A._______ von der Billag AG im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts BGE 141 II 182 eine Rechnung für ein "schweizerisches Radio- und Fernsehabonnement einschliesslich Mehrwertsteuer (Überwälzung der Vorsteuern)" und die Nennung "der organisierenden Körperschaft (z.B. der Verein der SRG)". Im Fall einer Ablehnung verlangte er eine beschwerdefähige Verfügung. C. Nachdem die Billag AG A._______ mit Schreiben vom 10. Mai 2016 über die rechtlichen Grundlagen der Radio- und Empfangsgebühren informierte, erhob er mit Eingaben vom 10. August 2016, 27. September 2016 und dem 29. November 2016 jeweils Einwände gegen die Rechnungen bzw. Mahnungen der Billag AG vom 15. Juli 2016, 15. September 2016 und 15. November 2016. D. Daraufhin leitete die Billag AG am 17. Mai 2017 gegen A._______ wegen Nichtbezahlung der Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 beim Betreibungsamt Horgen die Betreibung über den Betrag von Fr. 453.10 sowie den Mahn- und Betreibungsgebühren ein. E. A._______ erhob am 22. Mai 2017 gegen den erhaltenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. F. Die Billag AG erliess am 5. September 2017 eine Verfügung, die den Bestand der Forderung feststellte und den Rechtsvorschlag beseitigte. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Dieses sistierte am 17. Januar 2018 das Beschwerdeverfahren und nahm dieses mit Verfügung vom 24. September 2019 wieder auf, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2018 geklärt hat, ob die Mehrwertsteuer auf den Radio- und Empfangsgebühren für die Zeit vor dem April 2015 zurückerstattet werden muss. In der Verfügung hiess das BAKOM die Beschwerde bzgl. der Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 2.- (Betrag der Mehrwertsteuer) gut, weshalb der Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht beseitigt wurde. Für den Restbetrag in der Höhe von Fr. 451.10 sowie zuzüglich Fr. 20.- für die Betreibungsgebühren hob sie den Rechtsvorschlag auf und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.-. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. H. Gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. September 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung der Verfügung, da der Bund nach dem BGE 141 II 182 nicht länger berechtigt sei, Abgaben für die Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen zu erheben. Die Mehrwertsteuer sei rechtswidrig gewesen, da die ihr zugrundeliegende Empfangsabgabe rechtswidrig gewesen sei. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie hält an ihrer Verfügung vom 24. September 2019 fest und verweist auf die dortige Begründung. J. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Dezember 2019 ein Teletext-Artikel vom 27. November 2019 mit dem Titel "Billag: Haushalte erhalten Geld zurück" sowie weitere Ausführungen zu seinem Standpunkt dem Bundesverwaltungsgericht ein. Eine weitere Beilage reicht er am 20. Januar 2020 ein, die er an die Vorinstanz richtet und dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zustellt. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide i.S.v. Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine Begehren teilweise abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Dieser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Billag AG - für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2017 zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1 und A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3).

E. 3.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 1. Januar 2015 [aRTVV, AS 2007 787 ff.]).

E. 4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 24. September 2019 - im Wesentlichen und soweit hier relevant - erkannt, der Beschwerdeführer unterliege für die Periode vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, bestreitet jedoch die Höhe der Empfangsgebühr und die Tatsache, dass er ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei Sache der SRG als Verein Grundrechtsbeiträge für Radio und Fernsehen zu erheben. Das Bundesgericht habe zwar in BGE 141 II 182 eine Reihe von Varianten zur Qualifikation der Abgabe sowie deren Verwendung erörtert, doch dafür finde sich keine Grundlage in Verfassung und Gesetz. Die Abgaberegelung sei somit ein Unding und es fehle ihrer jede Substanz, weshalb sie nicht anwendbar sei. Die Mehrwertsteuerabgabe sei rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende Empfangsabgabe rechtswidrig gewesen sei. Er folgert daraus, dass an der Empfangsgebühr grundsätzlich nicht festgehalten werden könne.

E. 4.2 In BGE 141 II 182 waren die Empfangsgebühren nicht Streitgegenstand des Verfahrens, vielmehr ging es darum, ob auf diesen die Mehrwertsteuer erhoben werden darf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, musste das Bundesgericht zuerst klären, wie die Empfangsgebühren zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Empfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht untersteht (E. 6.9). Die Rechtmässigkeit der Empfangsgebühr nach RTVG selbst wird mit diesem Entscheid nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm die Vorinstanz die Mehrwertsteuer von Fr. 2.- in ihrer Verfügung gutschrieb und somit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. November 2018 (2C_355/2017) Folge leistete. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass Bundesgesetze aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Bundesverwaltungsgericht massgebend sind. Bundesgesetzen kann damit weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (vgl. BGE 144 I 126 E. 3 und 139 I 16 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3; BVGE 2007/41 E. 3.4). Dies gilt auch für die Art. 68 ff aRTVG. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmässigkeit der Erhebung der Empfangsgebühren durch den Bund bestreitet, kann auf Art. 68 aRTVG verwiesen werden, der als Bundesgesetz für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist. Eine Abmeldung von der Gebührenpflicht gemäss Art. 68 Abs. 5 aRTVG ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Er unterlag somit vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 der Gebührenpflicht.

E. 5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. September 2019 dem Beschwerdeführer die Empfangsgebühren (ohne Mehrwertsteuer) zurecht zur Zahlung auferlegte und den Rechtsvorschlag entsprechend aufhob. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 6.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000434307; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 20.03.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_250/2020) Abteilung I A-5578/2019 Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ meldete sich am 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, damals Billag AG, für den privaten Radio- und Fernsehempfang an. B. Mit Schreiben vom 16. März 2016 forderte A._______ von der Billag AG im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts BGE 141 II 182 eine Rechnung für ein "schweizerisches Radio- und Fernsehabonnement einschliesslich Mehrwertsteuer (Überwälzung der Vorsteuern)" und die Nennung "der organisierenden Körperschaft (z.B. der Verein der SRG)". Im Fall einer Ablehnung verlangte er eine beschwerdefähige Verfügung. C. Nachdem die Billag AG A._______ mit Schreiben vom 10. Mai 2016 über die rechtlichen Grundlagen der Radio- und Empfangsgebühren informierte, erhob er mit Eingaben vom 10. August 2016, 27. September 2016 und dem 29. November 2016 jeweils Einwände gegen die Rechnungen bzw. Mahnungen der Billag AG vom 15. Juli 2016, 15. September 2016 und 15. November 2016. D. Daraufhin leitete die Billag AG am 17. Mai 2017 gegen A._______ wegen Nichtbezahlung der Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 beim Betreibungsamt Horgen die Betreibung über den Betrag von Fr. 453.10 sowie den Mahn- und Betreibungsgebühren ein. E. A._______ erhob am 22. Mai 2017 gegen den erhaltenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. F. Die Billag AG erliess am 5. September 2017 eine Verfügung, die den Bestand der Forderung feststellte und den Rechtsvorschlag beseitigte. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Dieses sistierte am 17. Januar 2018 das Beschwerdeverfahren und nahm dieses mit Verfügung vom 24. September 2019 wieder auf, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2018 geklärt hat, ob die Mehrwertsteuer auf den Radio- und Empfangsgebühren für die Zeit vor dem April 2015 zurückerstattet werden muss. In der Verfügung hiess das BAKOM die Beschwerde bzgl. der Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 2.- (Betrag der Mehrwertsteuer) gut, weshalb der Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht beseitigt wurde. Für den Restbetrag in der Höhe von Fr. 451.10 sowie zuzüglich Fr. 20.- für die Betreibungsgebühren hob sie den Rechtsvorschlag auf und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.-. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. H. Gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. September 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt er die Aufhebung der Verfügung, da der Bund nach dem BGE 141 II 182 nicht länger berechtigt sei, Abgaben für die Finanzierung von Radio- und Fernsehprogrammen zu erheben. Die Mehrwertsteuer sei rechtswidrig gewesen, da die ihr zugrundeliegende Empfangsabgabe rechtswidrig gewesen sei. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie hält an ihrer Verfügung vom 24. September 2019 fest und verweist auf die dortige Begründung. J. Der Beschwerdeführer reicht am 11. Dezember 2019 ein Teletext-Artikel vom 27. November 2019 mit dem Titel "Billag: Haushalte erhalten Geld zurück" sowie weitere Ausführungen zu seinem Standpunkt dem Bundesverwaltungsgericht ein. Eine weitere Beilage reicht er am 20. Januar 2020 ein, die er an die Vorinstanz richtet und dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnisnahme zustellt. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide i.S.v. Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine Begehren teilweise abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Dieser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle - die Billag AG - für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2017 zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1 und A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3). 3.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 1. Januar 2015 [aRTVV, AS 2007 787 ff.]).

4. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 24. September 2019 - im Wesentlichen und soweit hier relevant - erkannt, der Beschwerdeführer unterliege für die Periode vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, bestreitet jedoch die Höhe der Empfangsgebühr und die Tatsache, dass er ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, nicht. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei Sache der SRG als Verein Grundrechtsbeiträge für Radio und Fernsehen zu erheben. Das Bundesgericht habe zwar in BGE 141 II 182 eine Reihe von Varianten zur Qualifikation der Abgabe sowie deren Verwendung erörtert, doch dafür finde sich keine Grundlage in Verfassung und Gesetz. Die Abgaberegelung sei somit ein Unding und es fehle ihrer jede Substanz, weshalb sie nicht anwendbar sei. Die Mehrwertsteuerabgabe sei rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende Empfangsabgabe rechtswidrig gewesen sei. Er folgert daraus, dass an der Empfangsgebühr grundsätzlich nicht festgehalten werden könne. 4.2 In BGE 141 II 182 waren die Empfangsgebühren nicht Streitgegenstand des Verfahrens, vielmehr ging es darum, ob auf diesen die Mehrwertsteuer erhoben werden darf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, musste das Bundesgericht zuerst klären, wie die Empfangsgebühren zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Empfangsgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht untersteht (E. 6.9). Die Rechtmässigkeit der Empfangsgebühr nach RTVG selbst wird mit diesem Entscheid nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer kann somit aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm die Vorinstanz die Mehrwertsteuer von Fr. 2.- in ihrer Verfügung gutschrieb und somit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 2. November 2018 (2C_355/2017) Folge leistete. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass Bundesgesetze aufgrund von Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das Bundesverwaltungsgericht massgebend sind. Bundesgesetzen kann damit weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (vgl. BGE 144 I 126 E. 3 und 139 I 16 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3; BVGE 2007/41 E. 3.4). Dies gilt auch für die Art. 68 ff aRTVG. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmässigkeit der Erhebung der Empfangsgebühren durch den Bund bestreitet, kann auf Art. 68 aRTVG verwiesen werden, der als Bundesgesetz für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist. Eine Abmeldung von der Gebührenpflicht gemäss Art. 68 Abs. 5 aRTVG ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Er unterlag somit vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 der Gebührenpflicht.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. September 2019 dem Beschwerdeführer die Empfangsgebühren (ohne Mehrwertsteuer) zurecht zur Zahlung auferlegte und den Rechtsvorschlag entsprechend aufhob. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000434307; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Rahel Gresch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: