Radio- und Fernsehempfangsgebühren
Sachverhalt
A. A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, der Billag AG (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. B. Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte A._______ der Billag die Bestätigung über den Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) ein und ersuchte (sinngemäss) um Befreiung von den Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Die Billag forderte A._______ in der Folge mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 auf, eine Bestätigung über den Bezug von Ergänzungsleistungen beizubringen. C. Am 14. November 2017 leitete die Billag nach erfolgloser Mahnung die Betreibung gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017 ein. Gegen den am 17. November 2017 zugestellten Zahlungsbefehl erhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte A._______ der Billag mit, sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sei noch in Abklärung. Die Billag informierte A._______ in der Folge mit Schreiben vom 5. Februar 2018 darüber, dass für die Befreiung von der Gebührenpflicht ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erforderlich sei. Die in Betreibung gesetzten Gebühren seien daher weiterhin geschuldet. E. Mit Verfügung vom 11. April 2018 beseitigte die Billag den von A._______ erhobenen Rechtsvorschlag. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 erhob A._______ gegen die Verfügung der Billag Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2018 ab. Es erwog zusammenfassend, die in Betreibung gesetzten Gebühren würden einen Zeitraum vor Einreichung des Gesuchs um Gebührenbefreiung betreffen und seien daher in jedem Fall geschuldet. G. Gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. September 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2017 vom 20. Oktober 2017 und sieht sich im Lichte dieses Urteils rechtsungleich behandelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss nicht. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte sinngemäss und unter Verweis auf seine Mittellosigkeit die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 im Kostenpunkt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C_956/2018 vom 30. Oktober 2018 nicht ein. Es erwog zusammenfassend, es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass und weshalb der einverlangte Kostenvorschuss einen Verstoss gegen Bundesrecht setzen könnte. Dem Beschwerdeführer sei es indes unbenommen, im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. I. Mit Schreiben vom 26. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legt er eine Bestätigung der Stadt (...) vom 20. November 2018 bei, gemäss welcher er Sozialhilfe bezieht und das Gesuch um Zusatzleistungen nach wie vor in Bearbeitung sei. J. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen und als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Eine Beschwerde ist zu begründen, wobei an eine Laienbeschwerde - wie vorliegend - weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2018 in formeller Hinsicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) als genügend. Da sie auch fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit von Oktober 2016 bis und mit Juni 2017 die Gebühr für den Empfang von Radio und Fernsehen gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) schuldet. Das RTVG und auch die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Bis zum Zeitpunkt, da die neue Abgabe erhoben wird, bleiben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle Billag für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen.
E. 3.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehempfangsgebühren geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält, muss dies der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 und 3 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radio- und Fernsehempfang gemeldet und ersuchte mit Schreiben vom 14. August 2017 die Billag (sinngemäss) um eine rückwirkende Gebührenbefreiung. Mit Blick darauf und unter Verweis auf seine Sozialhilfeabhängigkeit macht er geltend, die von der Billag in Betreibung gesetzten Gebühren seien nicht geschuldet und der angefochtene Entscheid daher aufzuheben.
E. 4.2 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch eine solche auf schriftliches Gesuch hin vor. Da vorliegend der Beschwerdeführer unter keine der abschliessend genannten Kategorien von Personen fällt, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind (aArt. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. aArt. 63 RTVV [AS 2007 812]), ist einzig auf die Möglichkeit der Gebührenbefreiung auf Gesuch hin gemäss aArt. 64 RTVV (AS 2007 812) näher einzugehen. Demnach befreit die Gebührenerhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- und IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV). Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (aArt. 64 Abs. 2 RTVV). Wer ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistungen vorliegt (aArt. 64 Abs. 3 RTVV).
E. 4.3 Die Gebührenbefreiung ist auf die Gruppe der zu Ergänzungsleistungen berechtigten Personen beschränkt. Zudem ist eine rückwirkende Gebührenbefreiung nach dem klaren Wortlaut von aArt. 64 Abs. 2 RTVV ausgeschlossen. Das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht haben sich verschiedentlich mit der Auslegung und Anwendung von aArt. 64 RTVV auseinandergesetzt. Sie erkannten, dass der vom Verordnungsgeber getroffenen Lösung zwar etwas Schematisches anhafte, sie aber mit dem allgemeinen Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist und angesichts der Möglichkeit, das Gesuch um Gebührenbefreiung gleichzeitig mit dem Gesuch um Ergänzungsleistungen einzureichen (aArt. 64 Abs. 3 RTVV), auch nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Würde nicht nur auf die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage abgestellt, sondern etwa auf das steuerbare Einkommen und damit indirekt auf die Sozialhilfeabhängigkeit, könnte dies unverhältnismässigen Aufwand bewirken und müsste nicht zwingend zu einer angemesseneren Lösung führen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.3 und 2C_501/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6 und A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Rechtsprechung in Frage stellen würde, umso mehr, als das Bundesgericht den Einwand, es sei nicht allein auf die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage sondern auch auf die Sozialhilfeabhängigkeit abzustellen, ausdrücklich abgelehnt hat (Urteil des BGer 2C_359/20109 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2, bestätigt in Urteil des BGer 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.3). Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit der dem Bundesgerichtsurteil 2C_309/2017 vom 20. Oktober 2017 betreffend die kantonale Hundesteuer zu Grunde liegende Sachverhalt -zu beurteilen war im Wesentlichen, ob die Regelung zur Befreiung von der Hundesteuer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist - mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 14. August 2017 um Gebührenbefreiung ersucht. Sollte seinem Gesuch entsprochen werden - die Billag hat darüber noch nicht verfügt - so würde die Gebührenpflicht am 31. August 2017 enden. Die in Betreibung gesetzten Gebühren für die Zeit von Oktober 2016 bis Ende Juni 2017 betreffen einen früheren Zeitraum und sind daher in jedem Fall geschuldet.
E. 4.4 Bei diesem Ergebnis ist auf das Einholen einer Vernehmlassung sowie der Akten zu verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG; vgl. Seethaler/Plüss, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 27) und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 26. November 2018, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeinstanz befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund der gefestigten Rechtsprechung von Bundes- und Bundesverwaltungsgericht zur Gebührenbefreiung als aussichtslos zu beurteilen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die vorliegend auf Fr. 200.- festzulegenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000442235; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5539/2018 Urteil vom 5. Dezember 2018 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz, Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, der Billag AG (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. B. Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte A._______ der Billag die Bestätigung über den Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) ein und ersuchte (sinngemäss) um Befreiung von den Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Die Billag forderte A._______ in der Folge mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 auf, eine Bestätigung über den Bezug von Ergänzungsleistungen beizubringen. C. Am 14. November 2017 leitete die Billag nach erfolgloser Mahnung die Betreibung gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017 ein. Gegen den am 17. November 2017 zugestellten Zahlungsbefehl erhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte A._______ der Billag mit, sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sei noch in Abklärung. Die Billag informierte A._______ in der Folge mit Schreiben vom 5. Februar 2018 darüber, dass für die Befreiung von der Gebührenpflicht ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erforderlich sei. Die in Betreibung gesetzten Gebühren seien daher weiterhin geschuldet. E. Mit Verfügung vom 11. April 2018 beseitigte die Billag den von A._______ erhobenen Rechtsvorschlag. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 erhob A._______ gegen die Verfügung der Billag Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. September 2018 ab. Es erwog zusammenfassend, die in Betreibung gesetzten Gebühren würden einen Zeitraum vor Einreichung des Gesuchs um Gebührenbefreiung betreffen und seien daher in jedem Fall geschuldet. G. Gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. September 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2017 vom 20. Oktober 2017 und sieht sich im Lichte dieses Urteils rechtsungleich behandelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss nicht. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte sinngemäss und unter Verweis auf seine Mittellosigkeit die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 im Kostenpunkt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C_956/2018 vom 30. Oktober 2018 nicht ein. Es erwog zusammenfassend, es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass und weshalb der einverlangte Kostenvorschuss einen Verstoss gegen Bundesrecht setzen könnte. Dem Beschwerdeführer sei es indes unbenommen, im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. I. Mit Schreiben vom 26. November 2018 beantragt der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legt er eine Bestätigung der Stadt (...) vom 20. November 2018 bei, gemäss welcher er Sozialhilfe bezieht und das Gesuch um Zusatzleistungen nach wie vor in Bearbeitung sei. J. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen und als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Eine Beschwerde ist zu begründen, wobei an eine Laienbeschwerde - wie vorliegend - weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. September 2018 in formeller Hinsicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) als genügend. Da sie auch fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit von Oktober 2016 bis und mit Juni 2017 die Gebühr für den Empfang von Radio und Fernsehen gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) schuldet. Das RTVG und auch die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Bis zum Zeitpunkt, da die neue Abgabe erhoben wird, bleiben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle Billag für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen. 3.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehempfangsgebühren geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält, muss dies der Gebührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 und 3 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radio- und Fernsehempfang gemeldet und ersuchte mit Schreiben vom 14. August 2017 die Billag (sinngemäss) um eine rückwirkende Gebührenbefreiung. Mit Blick darauf und unter Verweis auf seine Sozialhilfeabhängigkeit macht er geltend, die von der Billag in Betreibung gesetzten Gebühren seien nicht geschuldet und der angefochtene Entscheid daher aufzuheben. 4.2 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch eine solche auf schriftliches Gesuch hin vor. Da vorliegend der Beschwerdeführer unter keine der abschliessend genannten Kategorien von Personen fällt, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind (aArt. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. aArt. 63 RTVV [AS 2007 812]), ist einzig auf die Möglichkeit der Gebührenbefreiung auf Gesuch hin gemäss aArt. 64 RTVV (AS 2007 812) näher einzugehen. Demnach befreit die Gebührenerhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- und IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV). Wird das Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (aArt. 64 Abs. 2 RTVV). Wer ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistungen vorliegt (aArt. 64 Abs. 3 RTVV). 4.3 Die Gebührenbefreiung ist auf die Gruppe der zu Ergänzungsleistungen berechtigten Personen beschränkt. Zudem ist eine rückwirkende Gebührenbefreiung nach dem klaren Wortlaut von aArt. 64 Abs. 2 RTVV ausgeschlossen. Das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht haben sich verschiedentlich mit der Auslegung und Anwendung von aArt. 64 RTVV auseinandergesetzt. Sie erkannten, dass der vom Verordnungsgeber getroffenen Lösung zwar etwas Schematisches anhafte, sie aber mit dem allgemeinen Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist und angesichts der Möglichkeit, das Gesuch um Gebührenbefreiung gleichzeitig mit dem Gesuch um Ergänzungsleistungen einzureichen (aArt. 64 Abs. 3 RTVV), auch nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Würde nicht nur auf die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage abgestellt, sondern etwa auf das steuerbare Einkommen und damit indirekt auf die Sozialhilfeabhängigkeit, könnte dies unverhältnismässigen Aufwand bewirken und müsste nicht zwingend zu einer angemesseneren Lösung führen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.3 und 2C_501/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6 und A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Rechtsprechung in Frage stellen würde, umso mehr, als das Bundesgericht den Einwand, es sei nicht allein auf die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage sondern auch auf die Sozialhilfeabhängigkeit abzustellen, ausdrücklich abgelehnt hat (Urteil des BGer 2C_359/20109 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2, bestätigt in Urteil des BGer 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.3). Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit der dem Bundesgerichtsurteil 2C_309/2017 vom 20. Oktober 2017 betreffend die kantonale Hundesteuer zu Grunde liegende Sachverhalt -zu beurteilen war im Wesentlichen, ob die Regelung zur Befreiung von der Hundesteuer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist - mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 14. August 2017 um Gebührenbefreiung ersucht. Sollte seinem Gesuch entsprochen werden - die Billag hat darüber noch nicht verfügt - so würde die Gebührenpflicht am 31. August 2017 enden. Die in Betreibung gesetzten Gebühren für die Zeit von Oktober 2016 bis Ende Juni 2017 betreffen einen früheren Zeitraum und sind daher in jedem Fall geschuldet. 4.4 Bei diesem Ergebnis ist auf das Einholen einer Vernehmlassung sowie der Akten zu verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG; vgl. Seethaler/Plüss, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 27) und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 26. November 2018, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeinstanz befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund der gefestigten Rechtsprechung von Bundes- und Bundesverwaltungsgericht zur Gebührenbefreiung als aussichtslos zu beurteilen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die vorliegend auf Fr. 200.- festzulegenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000442235; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: