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A-5536/2014

A-5536/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-14 · Deutsch CH

Bundespersonal

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Konzernrechtsdiensts vom 27. August 2014 wird nichtig erklärt.

E. 2 Es wird festgestellt, dass das Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens der Entscheid der SBB Human Resources, Compensations & Benefits vom 6. November 2013 ist und diese Organisationseinheit im Verfahren Vorinstanz ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis am 15. Dezember 2014 seine Rechtsschrift und seine Begehren allenfalls anzupassen.

E. 4 Für diesen Teilentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- SBB Human Resources, Compensations & Benefits, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Der Entscheid des Konzernrechtsdiensts vom 27. August 2014 wird nichtig erklärt.
  2. Es wird festgestellt, dass das Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens der Entscheid der SBB Human Resources, Compensations & Benefits vom 6. November 2013 ist und diese Organisationseinheit im Verfahren Vorinstanz ist.
  3. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis am 15. Dezember 2014 seine Rechtsschrift und seine Begehren allenfalls anzupassen.
  4. Für diesen Teilentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - SBB Human Resources, Compensations & Benefits, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5536/2014 Teilurteil und Zwischenentscheid vom 14. November 2014 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Bernhard Keller. Parteien X._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance, Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend SBB) mit der Inkraftsetzung des GAV 2011 ein neues Lohnsystem eingeführt und jedes Arbeitsverhältnis in dieses überführt haben, dass die SBB die von X._______ ausgeübte Funktion ... mit Verfügung vom 17. Mai 2013 dem Anforderungsniveau H zuordnete, dass X._______ am 13. Juni 2013 dagegen Beschwerde beim Konzernrechtsdienst SBB erhob, dass der Konzernrechtsdienst mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellte und die Arbeitgeberin anwies, eine neue Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu erlassen, dass die SBB Human Resources, Compensations & Benefits (Arbeitgeberin) am 6. November 2013 eine neue Verfügung erliess und die Funktion von X._______ erneut dem Funktionsniveau H zuordnete sowie den Arbeitsvertrag rückwirkend auf den 1. Juli 2011 anpasste, dass X._______ gegen diese Verfügung am 6. Dezember 2013 wiederum beim Konzernrechtdienst Beschwerde erhob, die Aufhebung der Verfügung und die Zuordnung seiner Stelle ins Anforderungsniveau I mit rückwirkender Anpassung des Arbeitsvertrags beantragte, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 verbesserte, dass der Konzernrechtsdienst auf die Beschwerde eintrat und diese mit Entscheid vom 27. August 2014 abwies, dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am 29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt, dass der Konzernrechtsdienst mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals auch auf das Personal der SBB Anwendung finden (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]), weshalb der Arbeitgeberin hinsichtlich der vorliegend streitigen Angelegenheit Verfügungsbefugnis zukommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011), dass zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, dass der Beschwerdeführer beschwert ist, weil seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids ist, mit dem über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) bzw. Rechtsfragen abschliessend befunden wird (BGE 138 V 106 E. 1.1; vgl. auch Art. 91 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die Parteistellung über die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vorab in einem Teilurteil zu befinden ist, dass bis zu der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Revision des Bundespersonalrechts Verfügungen der Arbeitgeberin zunächst bei einer internen Beschwerdeinstanz, nämlich beim Konzernrechtsdienst, anzufechten waren (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011), dass gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) Verfügungen des Arbeitgebers nun direkt beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sind, dass somit die Zuständigkeit mit dem Inkrafttreten der erwähnten Revision entfallen ist und die Vorinstanz gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittel­verfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, nur noch für Beschwerdeverfahren, die vor dem 1. Juli 2013 bereits hängig waren zuständig blieb (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; Meyer/Arnold, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132), dass die Arbeitgeberin am 6. November 2013 über die hier strittige personalrechtliche Angelegenheit als Erstinstanz verfügt hat, also nachdem das neue Personalrecht bereits in Kraft war, dass der Konzernrechtsdienst demnach nicht mehr zur Behandlung der Beschwerde zuständig war und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit einer Behörde gemäss Rechtsprechung einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund für einen Entscheid darstellt; es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 129 V 485 E. 2.3) oder dass allenfalls Gründe der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 961) oder berechtigtes Vertrauen in eine behördliche Erklärung, namentlich in eine Rechtsmittelbelehrung, der Nichtigkeit entgegen stehen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 623, 627 und 633), dass vorliegend keine derartigen Gründe ersichtlich sind, dass überdies auch nicht das erste Beschwerdeverfahren in dieser Angelegenheit, das mit der Verfügung der Arbeitgeberin 17. Mai 2013 begonnen und dem Entscheid des Konzernrechtsdiensts vom 22. Oktober 2013 sein Ende gefunden hat, fortgesetzt worden ist, da dessen Rechtshängigkeit am 22. Oktober 2013 mit dem förmlichen Abschluss des Verfahrens geendet hat (vgl. BGE 140 II 302 E. 5.4), dass die Rechtsprechung eine perpetuatio fori für hängige Verfahren abgelehnt hat, wenn eine Rechtsänderung die Organisation der Rechtspflege betrifft und dabei eine gerichtliche Behörde aufgehoben wird (vgl. BGE 124 V 130), dass somit die Beschwerde vom 6. Dezember 2013 gegen die neue Verfügung vom 6. November 2013 ein neues Verfahren darstellt, das sich in jeder Hinsicht nach dem am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen neuen Recht beurteilt, dass der Konzernrechtsdienst seit dieser Personalrechtsrevision generell keine Rechtsmittelinstanz mehr ist, dass demzufolge der Entscheid der Vorinstanz nichtig zu erklären ist, dass als Folge der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids die Verfügung der Arbeitgeberin vom 6. November 2013 wieder massgebend ist und zum Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird, dass die Arbeitgeberin für das weitere Verfahren Vorinstanz ist, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Anpassung seiner Beschwerdeschrift an die geänderten Umstände zu geben ist und anschliessend der Arbeitgeberin die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sein wird, dass Beschwerdeverfahren über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis kostenlos sind ausser bei - hier offensichtlich nicht gegebener - Mutwilligkeit, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BPG), dass im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Entscheids dem Beschwerdeführer nur ein verhältnismässig geringer Aufwand entstanden sein dürfte, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Entscheid des Konzernrechtsdiensts vom 27. August 2014 wird nichtig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass das Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens der Entscheid der SBB Human Resources, Compensations & Benefits vom 6. November 2013 ist und diese Organisationseinheit im Verfahren Vorinstanz ist.

3. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis am 15. Dezember 2014 seine Rechtsschrift und seine Begehren allenfalls anzupassen.

4. Für diesen Teilentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- SBB Human Resources, Compensations & Benefits, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Bernhard Keller Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: