Hausinstallationen
Sachverhalt
A. A._______ ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses (...). Nach einer Aufstockung in den Jahren 2006/07 und einem Umbau des restlichen Hauses in den Jahren 2009/10 gingen bei der B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) am 7. Februar 2011 bzw. am 4. Februar 2014 insgesamt drei Sicherheitsnachweise für die durchgeführte Schlusskontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen ein. Nachdem die Netzbetreiberin A._______ erfolglos aufgefordert und zweimal gemahnt hatte, zusätzlich eine periodische Sicherheitsprüfung der elektrischen Installationen durchzuführen und einen entsprechenden Sicherheitsnachweis einzureichen, überwies sie die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 14. März 2013 auf, der Netzbetreiberin bis zum 14. Juni 2013 den Sicherheitsnachweis für die betreffenden elektrischen Installationen einzureichen. Eine weitere Aufforderung erging am 18. Dezember 2014. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI jeweils den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem die Netzbetreiberin dem ESTI am 15. Juli 2015 mitgeteilt hatte, dass der verlangte Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, erliess das ESTI tags darauf die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum 30. September 2015 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.- fest und drohte für die Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Mit Eingabe vom 28. August 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz). Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die erforderlichen Sicherheitsnachweise seien bereits im Anschluss an die Umbauarbeiten bei der Netzbetreiberin hinterlegt worden. Nachdem er am 14. Juni 2013 das erste Mal eine Aufforderung der Netzbetreiberin zur Einreichung des Sicherheitsnachweises erhalten habe, habe er diesen vom Bauverantwortlichen der Elektrofirma nochmals vorbeibringen lassen. Da es keine alten Elektroinstallationen mehr gebe, sei erst nach 20 Jahren ein unabhängiger Kontrollgang erforderlich. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die für die elektrischen Installationen im streitbetroffenen Wohnhaus geltende Kontrollperiode von 20 Jahren beginne praxisgemäss nur dann neu zu laufen, wenn während der laufenden Kontrollperiode eine Gesamterneuerung stattfinde. Die drei eingereichten Sicherheitsnachweise enthielten indessen keinen branchenüblichen Hinweis auf eine "Totalsanierung". Damit sei nicht erkennbar, dass die betreffenden Installationen einer Gesamterneuerung unterzogen worden seien, die einen Verzicht auf die fällige periodische Kontrolle rechtfertigen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei erstmals am 14. Juni 2013 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufgefordert worden, sei zudem wenig glaubhaft. F. Mit Schreiben vom 2. November 2015 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Vorbringen fest. Er sei seinen Pflichten jederzeit nachgekommen. Die Netzbetreiberin habe nach der Erstellung eines komplett neuen Anschlusses im Jahr 2011 und den vielen Briefen in fahrlässiger Weise unterlassen, sich nach dem Umfang der Sanierung zu erkundigen. Gemäss eingereichtem Sicherheitsnachweis sei die nächste Kontrolle erst in 20 Jahren angesetzt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die elektrischen Installationen im streitbetroffenen Mehrfamilienhaus seien bei einer Aufstockung in den Jahren 2006/07 und einem kompletten Umbau der alten Wohnungen in den Jahren 2009/10 vollständig ersetzt bzw. neu gestaltet worden. Dabei habe die Netzbetreiberin selber eine leistungsstärkere Zuleitung zum Haus erstellt und sei bei der Abschlusskontrolle anwesend gewesen. Für die betreffenden neuen Installationen habe er die erforderlichen Sicherheitsnachweise erbracht. Da es folglich keine alten Elektroinstallationen mehr gebe, sei erst nach 20 Jahren ein unabhängiger Kontrollgang erforderlich. Die Vorinstanz und die von ihr angefragte Netzbetreiberin bestreiten diese Darstellung nicht ausdrücklich. Hingegen monieren sie, die drei eingereichten Sicherheitsnachweise liessen mangels Verwendung des branchenüblichen Begriffs "Totalsanierung" nicht erkennen, dass in der betreffenden Liegenschaft tatsächlich eine Gesamterneuerung der elektrischen Installationen durchgeführt worden sei, die einen Verzicht auf die fällige periodische Kontrolle rechtfertigen würde.
E. 4.1 Werden elektrische Installationen erstellt, ersetzt oder verändert, löst dies eine Reihe von gesetzlichen Melde- und Kontrollpflichten aus: Die in der Installationsbewilligung aufgeführte Person muss Installationsarbeiten vor der Ausführung der zuständigen Netzbetreiberin mit einer Anzeige melden, sofern der Anschlusswert insgesamt mindestens 3,6 kVA beträgt (Art. 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NIV). Vor der Inbetriebnahme von Teilen oder ganzen elektrischen Installationen ist eine baubegleitende Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1 NIV) und vor der Übergabe an den Eigentümer eine Schlusskontrolle durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Sicherheitsnachweis festzuhalten sind (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 NIV). Nach erfolgter Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten mit dem Sicherheitsnachweis (Art. 23 Abs. 2 NIV). Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang zur NIV, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme der Installation vom Ersteller mit diesem Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV nachweisen, dass die Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht und nach Art. 24 NIV kontrolliert wurde (Art. 35 Abs. 1 NIV). Bei Installationen mit Kontrollperioden von weniger als 20 Jahren hat er innerhalb von sechs Monaten zusätzlich eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle zu veranlassen und den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen (Art. 35 Abs. 3 NIV). Bestehende Installationen sind überdies periodisch zu kontrollieren, wobei die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen im Anhang festgelegt sind (Art. 36 Abs. 4 NIV)
E. 4.2 Gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien beginnt die Kontrollperiode für eine elektrische Installation neu zu laufen, wenn während der laufenden Kontrollperiode eine Gesamterneuerung der Installation stattfindet (vgl. Urteil des BVGer A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.1.5; vgl. auch Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). Diese Ansicht leuchtet angesichts der Systematik der NIV ein: Der Elektroinstallateur kann eine von ihm neu erstellte Installation (z.B. bei einem Neubau) im Rahmen der Schlusskontrolle selber prüfen und den erforderlichen Sicherheitsnachweis ausstellen, sofern er als fachkundige Person nach Art. 8 NIV oder als Elektro-Kontrolleur/Chefmonteur tätig wird (Art. 24 Abs. 2 NIV). Eine Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan bzw. eine akkreditierte Inspektionsstelle, die an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen nicht beteiligt gewesen sein darf (vgl. Art. 31 und 32 Abs. 1 NIV), ist in diesem Fall erst nach Ablauf der Kontrollfrist notwendig (vgl. E. 4.1 zur gegebenenfalls erforderlichen Abnahmekontrolle). Wird nun eine bestehende Anlage derart umgestaltet, dass dies im Ergebnis einer Neuerstellung gleichkommt, kann nichts anderes gelten: Auch solche Installationen dürfen vom Installateur selber geprüft werden, wodurch die Kontrollfrist - bei Installationen mit Kontrollperioden von 20 Jahren - neu ausgelöst wird (vgl. zu einer etwas anders gelagerten Konstellation Urteil des BVGer A-6052/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.1 und 4.2.2).
E. 4.3 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden und für die der Sicherheitsnachweis nicht nach Art. 34 Abs. 3 NIV dem Inspektorat eingereicht werden muss (Art. 33 Abs. 1 NIV). Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung an (Art. 33 Abs. 2 NIV). Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen, in dem Ort und Eigentümer der Installation (Bst. a), die Kontrollperioden (Bst. b), jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis; Bst. c), allfällige Anordnungen nach Art. 38 (Bst. d), der Name des Installateurs (Bst. e) und allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung (Bst. f) aufzuführen sind (Art. 33 Abs. 4 NIV).
E. 4.3.1 Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung ergibt sich, dass den Netzbetreiberinnen auch die Prüfung obliegt, ob eine Kontrollperiode infolge einer Gesamterneuerung neu zu laufen beginnt. Der Eigentümer bzw. die von ihm eingesetzten Installateure oder Kontrollorgane müssen ihrerseits in den ausgestellten Sicherheitsnachweisen die für die Beurteilung nötigen Angaben liefern, wozu auch die Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten sowie die Kontrollperiode gehören (Art. 37 Abs. 1 Bst. b und c NIV). Dementsprechend weisen die Netzbetreiberinnen nach Art. 38 Abs. 1 NIV unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurück und ordnen die notwendigen Massnahmen an. Sie können dabei zusätzliche Angaben und die Vorlage der technischen Unterlagen der Installation verlangen (Art. 38 Abs. 2 NIV). Dies betrifft auch die vorliegend streitige Frage, ob die vorgenommenen Änderungen eine fristauslösende Gesamterneuerung darstellen: Bleibt der Umfang der Änderungen aufgrund der eingereichten Unterlagen unklar, so hat die Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis zurückzuweisen. Sie darf nicht ohne weiteres eine Totalsanierung verneinen, nur weil der Begriff im eingereichten Sicherheitsnachweis nicht verwendet wird (das betreffende Standardformular sieht denn auch lediglich die Rubriken Neuanlage, Erweiterung und Änderung/Umbau vor).
E. 4.3.2 Die Netzbetreiberin bzw. die Vorinstanz begründet das Erfordernis eines Hinweises auf eine Totalsanierung mit einer entsprechenden Übung in der Elektroinstallations-Branche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte jedoch eine Verkehrssitte bzw. Usanz, da das Gesetz diesbezüglich nicht auf eine Übung oder einen Ortsgebrauch verweist (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), im vorliegenden Fall nur zur Geltung kommen, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) als Hilfsmittel für die Auslegung der Parteierklärungen nach dem Vertrauensprinzip in Betracht käme. Dies hätte unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bzw. der von ihm beauftragte Elektroinstallateur sie kannte oder dass er doch mindestens mit ihrem Bestehen rechnen musste (BGE 94 II 157 E. 4b, BGE 90 II 92 E. 4). Es obliegt der Vorinstanz zu beweisen, dass die von ihr behauptete Branchenübung tatsächlich besteht und als bekannt vorausgesetzt werden konnte (vgl. Art. 150 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2009 [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 8 ZGB und Urteil des BGer 5A_107/2013 vom 7. Juni 2013 E. 3.1). Dass dieses Erfordernis erfüllt sei, ist mit der blossen Behauptung der Netzbetreiberin indes weder dargetan noch ersichtlich.
E. 4.3.3 Entsprechend der aufgezeigten Ordnung (E. 4.1) geht der Schlusskontrolle regelmässig eine Installationsanzeige voraus. Hinsichtlich des Umfangs der durchgeführten Erneuerung dürfte sich diese als aufschlussreich erweisen. Gemäss den einschlägigen Regionalen Werkvorschriften (WV) 2010 (...), welche die NIV sowie die Technische Norm für Niederspannungsinstallationen (NIN, SN SEV 1000) ergänzen und die Erstellung bzw. den Anschluss von Installationen an das Niederspannungsverteilnetz regeln (WV 1.12), ist mit der Installationsanzeige ein Prinzipschema der projektierten Installation einzureichen. Darin sind die Nennstromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Mess- und Schaltapparate sowie die Verbraucherdaten anzugeben (WV 2.32). Soweit es zur Beurteilung von Installationsanzeigen notwendig ist, müssen neben den vorgesehenen Installationserweiterungen auch die bestehenden Installationen mit Angabe der Anschlusswerte vermerkt werden (WV 2.33). Für die Installationsanzeige sind dabei die von der Netzbetreiberin bestimmten Formulare, in der Regel die Standardformulare des Verbands Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE), zu verwenden (WV 2.12). Das entsprechende Formular (...) verlangt nach einer detaillierten Auflistung der neu erstellten, erweiterten bzw. geänderten Installationen (Beleuchtungsanlagen, Apparate, Motoren) unter Angabe der entsprechenden Räume, Brennstellen, Steckdosen sowie von Anschlussspannung und -leistung. Weitere Rubriken betreffen den Hausanschluss selbst und die Kennzeichnung der Steuerleiter.
E. 4.3.4 Vorliegend stützen sich die beiden Sicherheitsnachweise der Firma C._______ GmbH vom 26. November 2010 auf eine Installationsanzeige Nr. 08 0853 vom 29. Februar 2008, während der Sicherheitsnachweis von D._______ AG vom 3. Dezember 2013 auf eine Installationsanzeige Nr. 06 4916 Bezug nimmt. Die betreffenden Anzeigen liegen den (Vor-)Akten nicht bei. Dokumentiert ist lediglich ein Schreiben der D._______ AG, mit der die Installationsanzeige Nr. 06 4916 vom 28. August 2006 annulliert wird, weil die geplanten Arbeiten wegen eines Konflikts mit dem Beschwerdeführer nach der Hälfte abgebrochen und von einem anderen Unternehmen weitergeführt worden seien. Ob es sich dabei um die C._______ GmbH handelt, ist nicht klar. Die von Letzterer ausgestellten Sicherheitsnachweise betreffen "Installationen im UG und EG Wohnung West" sowie "Installationen im UG und EG Wohnung Ost", nicht aber die Installationen in der Wohnung im 1. OG, welche Gegenstand des Sicherheitsnachweis vom 3. Dezember 2013 bilden. Welche Installationen in welchem Umfang letztlich erneuert wurden, bleibt in Anbetracht der Aktenlage im Dunkeln. Vor diesem Hintergrund wäre die Netzbetreiberin gehalten gewesen, zur genaueren Abklärung die bei ihr eingereichten Installationsanzeigen zu konsultieren oder bei festgestellter Unvollständigkeit die Sicherheitsnachweise zurückzuweisen bzw. nach Art. 38 Abs. 2 NIV weitere Angaben zu verlangen.
E. 4.4 Nachdem sich nicht ausschliessen lässt, dass die elektrischen Installationen im Zuge des Umbaus bzw. der Aufstockung des Mehrfamilienhauses komplett oder zumindest weitestgehend ersetzt wurden, ist der Sachverhalt hinsichtlich der Frage einer allfälligen fristauslösenden Gesamterneuerung unzureichend geklärt. Ohne diesbezügliche Gewissheit kann der vom Beschwerdeführer bestrittene Fristablauf zur periodischen Einreichung des Sicherheitsnachweises nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung erging daher ohne ausreichende Untersuchung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG). Im Übrigen erscheint die allein wegen der Formulierung des Sicherheitsnachweises und ohne Rücksprache mit dem Eigentümer getroffene Annahme, die elektrischen Installationen seien nicht totalsaniert worden, vorliegend als überspitzt formalistisch und widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4). Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtswidrig und ist aufzuheben.
E. 4.5 Bei diesem Ergebnis kann die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin tatsächlich zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises bezüglich der periodischen Kontrolle an den elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft aufgefordert und zweimal gemahnt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 3 NIV), offengelassen werden.
E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das ESTI verfügt als Fachbehörde über die besseren Kenntnisse zur Beurteilung der unzureichend geklärten tatsächlichen Verhältnisse. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls die für die Beurteilung benötigten Informationen bei der Netzbetreiberin respektive beim Beschwerdeführer nachfordern müssen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4658/2014 vom 27. Mai 2015 E. 4.5).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung bzw. zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. das Urteil des BGer 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6). Nachdem auch der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Urteil des BVGer A-6360/2009 vom 12. August 2011 E. 6).
E. 6.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5258/2015 Urteil vom 7. Januar 2016 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Robert Lauko. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis. Sachverhalt: A. A._______ ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses (...). Nach einer Aufstockung in den Jahren 2006/07 und einem Umbau des restlichen Hauses in den Jahren 2009/10 gingen bei der B._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) am 7. Februar 2011 bzw. am 4. Februar 2014 insgesamt drei Sicherheitsnachweise für die durchgeführte Schlusskontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen ein. Nachdem die Netzbetreiberin A._______ erfolglos aufgefordert und zweimal gemahnt hatte, zusätzlich eine periodische Sicherheitsprüfung der elektrischen Installationen durchzuführen und einen entsprechenden Sicherheitsnachweis einzureichen, überwies sie die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 14. März 2013 auf, der Netzbetreiberin bis zum 14. Juni 2013 den Sicherheitsnachweis für die betreffenden elektrischen Installationen einzureichen. Eine weitere Aufforderung erging am 18. Dezember 2014. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI jeweils den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. C. Nachdem die Netzbetreiberin dem ESTI am 15. Juli 2015 mitgeteilt hatte, dass der verlangte Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, erliess das ESTI tags darauf die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum 30. September 2015 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.- fest und drohte für die Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an. D. Mit Eingabe vom 28. August 2015 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz). Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die erforderlichen Sicherheitsnachweise seien bereits im Anschluss an die Umbauarbeiten bei der Netzbetreiberin hinterlegt worden. Nachdem er am 14. Juni 2013 das erste Mal eine Aufforderung der Netzbetreiberin zur Einreichung des Sicherheitsnachweises erhalten habe, habe er diesen vom Bauverantwortlichen der Elektrofirma nochmals vorbeibringen lassen. Da es keine alten Elektroinstallationen mehr gebe, sei erst nach 20 Jahren ein unabhängiger Kontrollgang erforderlich. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die für die elektrischen Installationen im streitbetroffenen Wohnhaus geltende Kontrollperiode von 20 Jahren beginne praxisgemäss nur dann neu zu laufen, wenn während der laufenden Kontrollperiode eine Gesamterneuerung stattfinde. Die drei eingereichten Sicherheitsnachweise enthielten indessen keinen branchenüblichen Hinweis auf eine "Totalsanierung". Damit sei nicht erkennbar, dass die betreffenden Installationen einer Gesamterneuerung unterzogen worden seien, die einen Verzicht auf die fällige periodische Kontrolle rechtfertigen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei erstmals am 14. Juni 2013 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises aufgefordert worden, sei zudem wenig glaubhaft. F. Mit Schreiben vom 2. November 2015 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Vorbringen fest. Er sei seinen Pflichten jederzeit nachgekommen. Die Netzbetreiberin habe nach der Erstellung eines komplett neuen Anschlusses im Jahr 2011 und den vielen Briefen in fahrlässiger Weise unterlassen, sich nach dem Umfang der Sanierung zu erkundigen. Gemäss eingereichtem Sicherheitsnachweis sei die nächste Kontrolle erst in 20 Jahren angesetzt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3. Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die elektrischen Installationen im streitbetroffenen Mehrfamilienhaus seien bei einer Aufstockung in den Jahren 2006/07 und einem kompletten Umbau der alten Wohnungen in den Jahren 2009/10 vollständig ersetzt bzw. neu gestaltet worden. Dabei habe die Netzbetreiberin selber eine leistungsstärkere Zuleitung zum Haus erstellt und sei bei der Abschlusskontrolle anwesend gewesen. Für die betreffenden neuen Installationen habe er die erforderlichen Sicherheitsnachweise erbracht. Da es folglich keine alten Elektroinstallationen mehr gebe, sei erst nach 20 Jahren ein unabhängiger Kontrollgang erforderlich. Die Vorinstanz und die von ihr angefragte Netzbetreiberin bestreiten diese Darstellung nicht ausdrücklich. Hingegen monieren sie, die drei eingereichten Sicherheitsnachweise liessen mangels Verwendung des branchenüblichen Begriffs "Totalsanierung" nicht erkennen, dass in der betreffenden Liegenschaft tatsächlich eine Gesamterneuerung der elektrischen Installationen durchgeführt worden sei, die einen Verzicht auf die fällige periodische Kontrolle rechtfertigen würde. 4.1 Werden elektrische Installationen erstellt, ersetzt oder verändert, löst dies eine Reihe von gesetzlichen Melde- und Kontrollpflichten aus: Die in der Installationsbewilligung aufgeführte Person muss Installationsarbeiten vor der Ausführung der zuständigen Netzbetreiberin mit einer Anzeige melden, sofern der Anschlusswert insgesamt mindestens 3,6 kVA beträgt (Art. 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NIV). Vor der Inbetriebnahme von Teilen oder ganzen elektrischen Installationen ist eine baubegleitende Erstprüfung (Art. 24 Abs. 1 NIV) und vor der Übergabe an den Eigentümer eine Schlusskontrolle durchzuführen, deren Ergebnisse in einem Sicherheitsnachweis festzuhalten sind (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 NIV). Nach erfolgter Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten mit dem Sicherheitsnachweis (Art. 23 Abs. 2 NIV). Übernimmt der Eigentümer vom Ersteller eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren gemäss Anhang zur NIV, so muss er der Netzbetreiberin bei der Übernahme der Installation vom Ersteller mit diesem Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV nachweisen, dass die Installation den Vorschriften dieser Verordnung und den Regeln der Technik entspricht und nach Art. 24 NIV kontrolliert wurde (Art. 35 Abs. 1 NIV). Bei Installationen mit Kontrollperioden von weniger als 20 Jahren hat er innerhalb von sechs Monaten zusätzlich eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle zu veranlassen und den Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin einzureichen (Art. 35 Abs. 3 NIV). Bestehende Installationen sind überdies periodisch zu kontrollieren, wobei die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen im Anhang festgelegt sind (Art. 36 Abs. 4 NIV) 4.2 Gemäss übereinstimmender Auffassung der Parteien beginnt die Kontrollperiode für eine elektrische Installation neu zu laufen, wenn während der laufenden Kontrollperiode eine Gesamterneuerung der Installation stattfindet (vgl. Urteil des BVGer A-7688/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.1.5; vgl. auch Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). Diese Ansicht leuchtet angesichts der Systematik der NIV ein: Der Elektroinstallateur kann eine von ihm neu erstellte Installation (z.B. bei einem Neubau) im Rahmen der Schlusskontrolle selber prüfen und den erforderlichen Sicherheitsnachweis ausstellen, sofern er als fachkundige Person nach Art. 8 NIV oder als Elektro-Kontrolleur/Chefmonteur tätig wird (Art. 24 Abs. 2 NIV). Eine Kontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan bzw. eine akkreditierte Inspektionsstelle, die an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen nicht beteiligt gewesen sein darf (vgl. Art. 31 und 32 Abs. 1 NIV), ist in diesem Fall erst nach Ablauf der Kontrollfrist notwendig (vgl. E. 4.1 zur gegebenenfalls erforderlichen Abnahmekontrolle). Wird nun eine bestehende Anlage derart umgestaltet, dass dies im Ergebnis einer Neuerstellung gleichkommt, kann nichts anderes gelten: Auch solche Installationen dürfen vom Installateur selber geprüft werden, wodurch die Kontrollfrist - bei Installationen mit Kontrollperioden von 20 Jahren - neu ausgelöst wird (vgl. zu einer etwas anders gelagerten Konstellation Urteil des BVGer A-6052/2007 vom 9. Juni 2008 E. 4.1 und 4.2.2). 4.3 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden und für die der Sicherheitsnachweis nicht nach Art. 34 Abs. 3 NIV dem Inspektorat eingereicht werden muss (Art. 33 Abs. 1 NIV). Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung an (Art. 33 Abs. 2 NIV). Sie führen ein Verzeichnis der von ihnen versorgten elektrischen Installationen, in dem Ort und Eigentümer der Installation (Bst. a), die Kontrollperioden (Bst. b), jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis; Bst. c), allfällige Anordnungen nach Art. 38 (Bst. d), der Name des Installateurs (Bst. e) und allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung (Bst. f) aufzuführen sind (Art. 33 Abs. 4 NIV). 4.3.1 Aus dieser gesetzlichen Aufgabenverteilung ergibt sich, dass den Netzbetreiberinnen auch die Prüfung obliegt, ob eine Kontrollperiode infolge einer Gesamterneuerung neu zu laufen beginnt. Der Eigentümer bzw. die von ihm eingesetzten Installateure oder Kontrollorgane müssen ihrerseits in den ausgestellten Sicherheitsnachweisen die für die Beurteilung nötigen Angaben liefern, wozu auch die Beschreibung der Installation einschliesslich allfälliger Besonderheiten sowie die Kontrollperiode gehören (Art. 37 Abs. 1 Bst. b und c NIV). Dementsprechend weisen die Netzbetreiberinnen nach Art. 38 Abs. 1 NIV unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurück und ordnen die notwendigen Massnahmen an. Sie können dabei zusätzliche Angaben und die Vorlage der technischen Unterlagen der Installation verlangen (Art. 38 Abs. 2 NIV). Dies betrifft auch die vorliegend streitige Frage, ob die vorgenommenen Änderungen eine fristauslösende Gesamterneuerung darstellen: Bleibt der Umfang der Änderungen aufgrund der eingereichten Unterlagen unklar, so hat die Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis zurückzuweisen. Sie darf nicht ohne weiteres eine Totalsanierung verneinen, nur weil der Begriff im eingereichten Sicherheitsnachweis nicht verwendet wird (das betreffende Standardformular sieht denn auch lediglich die Rubriken Neuanlage, Erweiterung und Änderung/Umbau vor). 4.3.2 Die Netzbetreiberin bzw. die Vorinstanz begründet das Erfordernis eines Hinweises auf eine Totalsanierung mit einer entsprechenden Übung in der Elektroinstallations-Branche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnte jedoch eine Verkehrssitte bzw. Usanz, da das Gesetz diesbezüglich nicht auf eine Übung oder einen Ortsgebrauch verweist (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), im vorliegenden Fall nur zur Geltung kommen, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten) als Hilfsmittel für die Auslegung der Parteierklärungen nach dem Vertrauensprinzip in Betracht käme. Dies hätte unter anderem zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bzw. der von ihm beauftragte Elektroinstallateur sie kannte oder dass er doch mindestens mit ihrem Bestehen rechnen musste (BGE 94 II 157 E. 4b, BGE 90 II 92 E. 4). Es obliegt der Vorinstanz zu beweisen, dass die von ihr behauptete Branchenübung tatsächlich besteht und als bekannt vorausgesetzt werden konnte (vgl. Art. 150 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2009 [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 8 ZGB und Urteil des BGer 5A_107/2013 vom 7. Juni 2013 E. 3.1). Dass dieses Erfordernis erfüllt sei, ist mit der blossen Behauptung der Netzbetreiberin indes weder dargetan noch ersichtlich. 4.3.3 Entsprechend der aufgezeigten Ordnung (E. 4.1) geht der Schlusskontrolle regelmässig eine Installationsanzeige voraus. Hinsichtlich des Umfangs der durchgeführten Erneuerung dürfte sich diese als aufschlussreich erweisen. Gemäss den einschlägigen Regionalen Werkvorschriften (WV) 2010 (...), welche die NIV sowie die Technische Norm für Niederspannungsinstallationen (NIN, SN SEV 1000) ergänzen und die Erstellung bzw. den Anschluss von Installationen an das Niederspannungsverteilnetz regeln (WV 1.12), ist mit der Installationsanzeige ein Prinzipschema der projektierten Installation einzureichen. Darin sind die Nennstromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Mess- und Schaltapparate sowie die Verbraucherdaten anzugeben (WV 2.32). Soweit es zur Beurteilung von Installationsanzeigen notwendig ist, müssen neben den vorgesehenen Installationserweiterungen auch die bestehenden Installationen mit Angabe der Anschlusswerte vermerkt werden (WV 2.33). Für die Installationsanzeige sind dabei die von der Netzbetreiberin bestimmten Formulare, in der Regel die Standardformulare des Verbands Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE), zu verwenden (WV 2.12). Das entsprechende Formular (...) verlangt nach einer detaillierten Auflistung der neu erstellten, erweiterten bzw. geänderten Installationen (Beleuchtungsanlagen, Apparate, Motoren) unter Angabe der entsprechenden Räume, Brennstellen, Steckdosen sowie von Anschlussspannung und -leistung. Weitere Rubriken betreffen den Hausanschluss selbst und die Kennzeichnung der Steuerleiter. 4.3.4 Vorliegend stützen sich die beiden Sicherheitsnachweise der Firma C._______ GmbH vom 26. November 2010 auf eine Installationsanzeige Nr. 08 0853 vom 29. Februar 2008, während der Sicherheitsnachweis von D._______ AG vom 3. Dezember 2013 auf eine Installationsanzeige Nr. 06 4916 Bezug nimmt. Die betreffenden Anzeigen liegen den (Vor-)Akten nicht bei. Dokumentiert ist lediglich ein Schreiben der D._______ AG, mit der die Installationsanzeige Nr. 06 4916 vom 28. August 2006 annulliert wird, weil die geplanten Arbeiten wegen eines Konflikts mit dem Beschwerdeführer nach der Hälfte abgebrochen und von einem anderen Unternehmen weitergeführt worden seien. Ob es sich dabei um die C._______ GmbH handelt, ist nicht klar. Die von Letzterer ausgestellten Sicherheitsnachweise betreffen "Installationen im UG und EG Wohnung West" sowie "Installationen im UG und EG Wohnung Ost", nicht aber die Installationen in der Wohnung im 1. OG, welche Gegenstand des Sicherheitsnachweis vom 3. Dezember 2013 bilden. Welche Installationen in welchem Umfang letztlich erneuert wurden, bleibt in Anbetracht der Aktenlage im Dunkeln. Vor diesem Hintergrund wäre die Netzbetreiberin gehalten gewesen, zur genaueren Abklärung die bei ihr eingereichten Installationsanzeigen zu konsultieren oder bei festgestellter Unvollständigkeit die Sicherheitsnachweise zurückzuweisen bzw. nach Art. 38 Abs. 2 NIV weitere Angaben zu verlangen. 4.4 Nachdem sich nicht ausschliessen lässt, dass die elektrischen Installationen im Zuge des Umbaus bzw. der Aufstockung des Mehrfamilienhauses komplett oder zumindest weitestgehend ersetzt wurden, ist der Sachverhalt hinsichtlich der Frage einer allfälligen fristauslösenden Gesamterneuerung unzureichend geklärt. Ohne diesbezügliche Gewissheit kann der vom Beschwerdeführer bestrittene Fristablauf zur periodischen Einreichung des Sicherheitsnachweises nicht beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung erging daher ohne ausreichende Untersuchung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG). Im Übrigen erscheint die allein wegen der Formulierung des Sicherheitsnachweises und ohne Rücksprache mit dem Eigentümer getroffene Annahme, die elektrischen Installationen seien nicht totalsaniert worden, vorliegend als überspitzt formalistisch und widerspricht dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4). Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtswidrig und ist aufzuheben. 4.5 Bei diesem Ergebnis kann die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin tatsächlich zur Einreichung eines Sicherheitsnachweises bezüglich der periodischen Kontrolle an den elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Liegenschaft aufgefordert und zweimal gemahnt wurde (vgl. Art. 36 Abs. 3 NIV), offengelassen werden.
5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Das ESTI verfügt als Fachbehörde über die besseren Kenntnisse zur Beurteilung der unzureichend geklärten tatsächlichen Verhältnisse. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls die für die Beurteilung benötigten Informationen bei der Netzbetreiberin respektive beim Beschwerdeführer nachfordern müssen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4658/2014 vom 27. Mai 2015 E. 4.5). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung bzw. zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. das Urteil des BGer 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6). Nachdem auch der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Urteil des BVGer A-6360/2009 vom 12. August 2011 E. 6). 6.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Robert Lauko Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: