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A-518/2022

A-518/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH

Enteignung

Sachverhalt

A. A.a Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ersuchte am 1. Juni 2018 um Genehmigung betreffend das Ausführungsprojekt in Sachen Sanierung des Wildtierkorridors über die N02 im Abschnitt Reiden bei Sursee. Am 7. Juni 2018 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren, welches die Enteignung von 455 m2 Land im Eigentum von A._______ vorsah. Während der Auflagefrist wurden fünf Einsprachen gegen das Projekt eingereicht, darunter auch durch A._______. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde die Einsprache von A._______ durch das UVEK abgewiesen und die Plangenehmigung für das beantragte Projekt erteilt. A.b Das Generalsekretariat UVEK übermittelte dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 (ESchK Kreis 9) mit Schreiben vom 10. März 2020 die Akten zur Einleitung des Schätzungsverfahrens. Dieses wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2021 betreffend die unerledigten Entschädigungsforderungen eröffnet. Am 20. März 2021 führte der Präsident ESchK Kreis 9 eine Einigungsverhandlung mit Augenschein durch und bewilligte mit Entscheid vom 27. April 2021 die vorzeitige Besitzeinweisung. A._______ legte gegen diesen Entscheid keine Rechtsmittel ein. A.c Am 1. Juli 2021 führte die ESchK Kreis 9 eine Schätzungsverhandlung mit Augenschein durch. Anlässlich dieser Verhandlung einigten sich die Parteien bezüglich aller strittigen Entschädigungsthemen, ausgenommen derjenigen für den Landerwerb und die Partei-/Anwaltskosten. In der Folge wurde mit Bezug auf den Teilvergleich am 16. Juli 2021 ein Enteignungsvertrag unterzeichnet und am 9. August 2021 vom ASTRA genehmigt. B. Mit Entscheid vom 25. November 2021 erklärte der Präsident der ESchK Kreis 9 das Enteignungsverfahren aufgrund des Enteignungsvertrages vom 16. Juli 2021 zufolge Vergleichs als teilweise erledigt. Im Weiteren verpflichtete er das enteignende UVEK respektive das ASTRA, A._______ für die Abtretung von 455 m2 Land ab dem Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], eine Entschädigung von Fr. 9.45/m2 - total Fr. 4'299.75 - nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung zu bezahlen. Die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung wurden dem UVEK respektive dem ASTRA als Enteigner auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Enteigneter) mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der ESchK Kreis 9 (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und das UVEK respektive ASTRA (nachfolgend: Beschwerdegegner und Enteigner) sei zu verpflichten, für die Abtretung von 455 m2 Land ab dem Grundstück GB [...] Nr. [...] eine Entschädigung von Fr. 12'899.25 zu bezahlen (Fr. 28.35/m2), nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, einerseits sei aufgrund des Zeitpunktes der Einleitung des Enteignungsverfahrens das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene revidierte Enteignungsrecht anzuwenden, wobei eine neue Bestimmung bei der Festlegung der Entschädigung für Landwirtschaftsland der höchsten Qualität eine Verdreifachung des amtlich ermittelten Ansatzes vorsehe. D. Mit Schreiben vom 2. März 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, verweist auf ihren Entscheid vom 25. November 2021 und verzichtet im Weiteren auf eine ausführliche Vernehmlassung. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. März 2022 führt der Beschwerdegegner aus, aufgrund eines internen Missverständnisses habe er keine Beschwerdeantwort eingereicht, er schliesse sich jedoch den Ausführungen der Vorinstanz an und lehne die Anwendbarkeit des revidierten Enteignungsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt ab. F. Mit seinen Schlussbemerkungen vom 11. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten insbesondere die in Art. 33 Bst. f VGG genannten eidgenössischen Kommissionen, zu welchen auch die Eidgenössischen Schätzungskommissionen gehören. Weiter hält Art. 77 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) fest, dass Entscheide der Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, wobei sich das Verfahren nach dem VGG richtet, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 1 und 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf das VwVG. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Da die zugesprochene Entschädigung nicht seinem Begehren entspricht, ist er auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Entscheid der ESchK Kreis 9 vom 25. November 2021 sei bezüglich der Festlegung der Entschädigung für die enteigneten 455 m2 Land ab dem Grundstück GB [...] Nr. [...] aufzuheben und es sei die Entschädigung neu auf Fr. 12'899.25 festzusetzen, nämlich auf das Dreifache des festgelegten Landwertes von Fr. 9.45/m2, nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Plangenehmigungsverfahren sei mit Entscheid vom 14. Januar 2020 abgeschlossen worden. Das Enteignungsverfahren sei sodann mit Verfügung vom 25. Januar 2021 durch die Vorinstanz eröffnet worden. Dies sei ein Zeitpunkt, der erst nach dem Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes eingetreten sei, weshalb auch das revidierte Recht angewendet werden müsse. Dieses sehe nämlich vor, dass für Kulturland das Dreifache des ermittelten Höchstwertes zu vergüten sei.

E. 3.2 Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 25. November 2021, in dem sie ausführt, es sei das alte Enteignungsgesetz anzuwenden. Dieses sehe als Bewertungszeitpunkt das Datum der Einigungsverhandlung vor, wobei der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts zu entschädigen sei. Die neuen Bestimmungen zur Berechnung der Entschädigung für Kulturland seien hingegen nicht anwendbar, da Verfahren, welche unter dem alten Recht eingeleitet worden seien, gemäss den Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 19. Juni 2020 auch unter diesem zu beenden seien. Der Text der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesbestimmung zur Berechnung des Grundstückswertes enthalte sodann auch keine Hinweise auf eine Rückwirkung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Rechts hängigen Verfahren. Zumal das "Enteignungsverfahren" sich sowohl auf die Phase der Erteilung des Enteignungsrechts (Projektgenehmigung) als auch auf die Phase der Festsetzung der Entschädigung erstrecke, werde dessen Beginn im vorliegenden Fall noch vom alten Enteignungsrecht erfasst, weshalb die vorgebrachte Bestimmung keine Wirkung entfalten könne.

E. 3.3 Im vorliegenden Verfahren ist die formelle Enteignung an sich, das heisst die dauerhafte Beanspruchung des Grundstücks Nr. [...] im Umfang von 455 m2 gegen Entschädigung, unbestritten geblieben. Ebenso unbestritten ist die Qualifizierung der beanspruchten Landfläche als landwirtschaftliches Kulturland der höchsten Qualitätsstufe und die Berechnung des Verkehrswertes respektive des Höchstpreises gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11), der mit Fr. 9.45/m2 durch die zuständige Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern festgelegt wurde. Bestritten ist demnach einzig die Bemessung der Entschädigung beziehungsweise die Anwendbarkeit des ab 1. Januar 2021 geltenden Art. 19 Bst. abis EntG auf den vorliegenden Sachverhalt.

E. 3.4 Zunächst gilt es zu klären, ob das revidierte Recht allein aufgrund der Strukturierung des Plangenehmigungs- beziehungsweise Enteignungsverfahrens in Verbindung mit dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse zur Anwendung kommt. Die folgenden Ausführungen haben grundsätzliche Gültigkeit wobei in Spezialgesetzen aber regelmässig auf den Verfahrensaufbau und die im Folgenden dargestellte Unterteilung verwiesen wird (vorliegend in Bezug auf Nationalstrassen z.B. Art. 27d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11], Art. 28 Abs. 1 NSG und Art. 39 Abs. 2 NSG i.V.m. Art. 28 ff. EntG).

E. 3.4.1 Das Verfahren der formellen Enteignung teilt sich in zwei Phasen: Einerseits das Administrativverfahren (enteignungsrechtliches Verwaltungsverfahren), andererseits das Schätzungsverfahren. Im Verwaltungs- beziehungsweise Administrativverfahren wird - kombiniert mit dem technischen Plangenehmigungsverfahren - über die Zulässigkeit des konkreten Enteignungsbegehrens, die dagegen gerichteten Einsprachen und den Umfang der abzutretenden Rechte entschieden. Das Verfahren zur Verleihung des Enteignungstitels ist damit eingebettet in das Verfahren zur Erteilung der Projektbewilligung. Diese Verfahrensstufe wird von einer Verwaltungsbehörde (sog. Leitbehörde) geführt und mit dem Plangenehmigungsentscheid abgeschlossen. Mit diesem werden allfällige Auflagen auferlegt und bei entsprechender Gutheissung die Bewilligungen zur Erstellung des Projektes erteilt. Bereits unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (Stand 1. Januar 2012; aEntG, SR 711) entsprach dieses phasenweise Vorgehen der gängigen Praxis. Das revidierte EntG hält diese Struktur neuerdings in Art. 27 ff. EntG klar fest (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 3.3 ff.; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015 [nachfolgend: Fachhandbuch], Rz. 26.27, 26.70 ff., 26.81; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2420 ff., 2430; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 592 ff., 596 f.). Insbesondere bezüglich der sich stellenden Fragen zu den Enteignungen obliegt es der Leitbehörde, die betroffenen Eigentümer sowie deren Eigentum zu ermitteln, den Bestand sowie den Umfang der Enteignung respektive der Abtretungspflicht festzulegen und die Enteignungsrechte zu erteilen. Dabei ist der Plangenehmigungsentscheid unter Bezugnahme auf den parzellenscharfen Landerwerbsplan und die dagegen gerichteten Einsprachen so abzufassen, dass die Enteignungstitel klar herausgelesen werden können. Grundlage dieses Entscheides bilden die bei der Planauflage der Öffentlichkeit präsentierten Pläne, die es zu genehmigen gilt (vgl. z.B. Art. 12 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 2 EntG und Art. 30 EntG, Art. 27 NSG; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 3. Juli 1959, BBl 1959 117). Nur diese ordnungsgemäss genehmigten Pläne sind für die in der zweiten Verfahrensstufe erfolgende Durchsetzung der Enteignung verbindlich. Der einzelne Enteignungstitel bildet dabei die Grundlage für das die konkrete Enteignung betreffende Schätzungsverfahren. Dieses beschlägt allein die finanziellen Aspekte der Enteignung respektive deren Entschädigungsfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2600; Kessler Coendet, in: Fachhandbuch, Rz. 26.7, 26.70 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2425 ff.; Hänni, a.a.O., S. 597 ff.; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, S. 359 Rz. 3 f., Art. 27 Rz. 16 ff. insb. 20). Mit anderen Worten werden Natur, Inhalt und Umfang der zu enteignenden Rechte grundsätzlich von der Behörde bestimmt, die im Plangenehmigungs- beziehungsweise im Einspracheverfahren über das Enteignungsrecht entscheidet. Damit hat sich die Schätzungskommission im nachfolgenden Schätzungsverfahren nicht mehr zu befassen, ist doch in diesem Verfahrensabschnitt in aller Regel nicht mehr auf den Enteignungstitel zurückzukommen. Die Schätzungskommission ist primär für die Behandlung der Entschädigungsforderungen zuständig und entscheidet über weitere Fragen, die mit der Abtretungspflicht verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.4-5.6; Kessler Coendet, in: Fachhandbuch, Rz. 26.27, 26.72 f. und 26.82).

E. 3.4.2 Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, Art. 19 Bst. abis EntG müsse selbst dann Anwendung auf bereits laufende Verfahren finden, wenn die Anwendung des revidierten EntG aufgrund einer anderen Perzeption des Begriffs "Enteignungsverfahren" durch das Bundesverwaltungsgericht verneint werde. Er begründet dies im Wesentlichen damit, diese Bestimmung habe ausserhalb der eigentlichen Revision des EntG erst aufgrund eines Vorschlags der nationalrätlichen Kommission Eingang ins Gesetz gefunden. Das Ziel sei dabei gewesen, bei der Entschädigung für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB gerechtere Entschädigungen des Verkehrswertes zu erlangen. Die Argumentation im Parlament lasse sodann darauf schliessen, dass eine möglichst rasche Anwendung dieser Bestimmung gewünscht, das heisst eine Anwendung der höheren Entschädigung ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gewollt gewesen sei. Dies sei jedoch in den Übergangsbestimmungen so nicht festgehalten worden, weshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes und damit eine ungewollte Gesetzeslücke vorliege, welche es durch Richterrecht zu füllen gelte.

E. 4.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. November 2021 zutreffend ausführt, kann aus den Materialien zu Art. 19 Bst. abis EntG kein Wille abgeleitet werden, diese Bestimmung bereits auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes hängigen Verfahren anzuwenden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Übergangsbestimmungen würden einzig der Verfahrensführung dienen und die Festlegung von Entschädigungen sei davon nicht betroffen, weshalb die Bestimmung von Art. 19 Bst. abis EntG sofort ab Inkrafttreten auch auf bereits hängige Verfahren anzuwenden sei, ist ihm nicht zu folgen. Gegen eine solche Rückwirkung spricht nämlich, dass die Bestimmung von der Gesetzessystematik her klar im Zusammenhang mit der vollen Entschädigung des Verkehrswertes im Allgemeinen steht, wie sie in Art. 19 Bst. a EntG festgehalten wird. Auch bezüglich dieser Bestimmung ist den Übergangsbestimmungen keine besondere Regelung zu entnehmen, wonach - gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers - auch diesbezüglich eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen müsste. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Land oder Rechten eine Umsetzung des revidierten Enteignungsrechts zu unterschiedlichen Zeitpunkten angestrebt hätte. Vielmehr geht aus der Botschaft hervor, dass man mit der Revision bis anhin verschiedene Anknüpfungspunkte einer Vereinheitlichung unterziehen und dadurch eine erhöhte Rechtssicherheit erlangen wollte. Das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht wenden in ihrer Rechtsprechung sodann die Bestimmungen betreffend die Festlegung der Entschädigungen gestützt auf die Überhangsbestimmungen jedoch regelmässig rückwirkend an, knüpfen diese an eine Festlegung des Bewertungszeitpunktes in einem möglichst frühen Verfahrensstadium und legen in der Folge auch die Enteignungsentschädigung anhand des geltenden Rechts zu diesem Zeitpunkt fest (vgl. Art. 19bis Abs. 1 aEntG, Art. 19bis EntG; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff.; Urteile des BVGer A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 1.1, 4.2, 4.6.1; A-5380/2020 vom 30. September 2021 E. 2, 3.5; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4732 f.). Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Eventualbegehren.

E. 5.1 Gemäss Art. 116 Abs. 1 Satz 1 aEntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 aEntG). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich.

E. 5.2 Das ASTRA ist Vertreter des ihm übergeordneten UVEK und tritt als grundsätzlich kostenpflichtiger Enteigner auf und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Sie sind zudem in Abweichung von Art. 4 VGKE nicht in Abhängigkeit des Streitwertes zu bestimmen. Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr (wie auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteile des BVGer A-3637/2016 et al vom 18. Juli 2017 E. 19.3 und A-4516/2016 vom 7. Februar 2018 E. 11.2). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend angesichts der unbestrittenen Frage der Enteignung insbesondere über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des EntG zu entscheiden. Es erscheint entsprechend als angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Dem Enteigner sind somit Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzuerlegen.

E. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung dem Enteigner aufzuerlegen.

E. 5.3.1 Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 aEntG sowie Art. 8 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Maillard, Praxiskommentar VwVG, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8-10 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).

E. 5.3.2 Der Vertreter des Enteigneten legte mit Datum vom 11. April 2022 seine detaillierte Kostennote vor. Die eingereichte Zusammenstellung der Parteikosten weist den angefallenen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten detailliert (insg. 9,41 h) sowie die Barauslagen als prozentualen Pauschalbetrag (Fr. 76.25) aus. Die Zusammenstellung ist bezüglich des Zeitaufwandes plausibel und gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 270.-- (exkl. MwSt.) führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 2'542.50 (exkl. MwSt.). Dem Enteigneten ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'820.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Sie ist ihm durch den Enteigner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten. Dem Enteigner steht von vornherein keine Parteientschädigung zu, ebenso hat die Vorinstanz als eidgenössische Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten für das Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen.
  3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'820.40 zu bezahlen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-518/2022 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Stephan Metzger. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Pius Koller, Rechtsanwalt, Ritter Koller AG, Bachstrasse 10, 4313 Möhlin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Strassen ASTRA, Rechtsdienst, 3003 Bern, Beschwerdegegner, Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9, Zustelladresse: c/o Thomas Willi, Willi & Partner, Sonnenplatz 6, 6020 Emmenbrücke, Vorinstanz. Gegenstand Enteignungsentschädigung. Sachverhalt: A. A.a Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ersuchte am 1. Juni 2018 um Genehmigung betreffend das Ausführungsprojekt in Sachen Sanierung des Wildtierkorridors über die N02 im Abschnitt Reiden bei Sursee. Am 7. Juni 2018 eröffnete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das ordentliche Plangenehmigungsverfahren, welches die Enteignung von 455 m2 Land im Eigentum von A._______ vorsah. Während der Auflagefrist wurden fünf Einsprachen gegen das Projekt eingereicht, darunter auch durch A._______. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde die Einsprache von A._______ durch das UVEK abgewiesen und die Plangenehmigung für das beantragte Projekt erteilt. A.b Das Generalsekretariat UVEK übermittelte dem Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 (ESchK Kreis 9) mit Schreiben vom 10. März 2020 die Akten zur Einleitung des Schätzungsverfahrens. Dieses wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2021 betreffend die unerledigten Entschädigungsforderungen eröffnet. Am 20. März 2021 führte der Präsident ESchK Kreis 9 eine Einigungsverhandlung mit Augenschein durch und bewilligte mit Entscheid vom 27. April 2021 die vorzeitige Besitzeinweisung. A._______ legte gegen diesen Entscheid keine Rechtsmittel ein. A.c Am 1. Juli 2021 führte die ESchK Kreis 9 eine Schätzungsverhandlung mit Augenschein durch. Anlässlich dieser Verhandlung einigten sich die Parteien bezüglich aller strittigen Entschädigungsthemen, ausgenommen derjenigen für den Landerwerb und die Partei-/Anwaltskosten. In der Folge wurde mit Bezug auf den Teilvergleich am 16. Juli 2021 ein Enteignungsvertrag unterzeichnet und am 9. August 2021 vom ASTRA genehmigt. B. Mit Entscheid vom 25. November 2021 erklärte der Präsident der ESchK Kreis 9 das Enteignungsverfahren aufgrund des Enteignungsvertrages vom 16. Juli 2021 zufolge Vergleichs als teilweise erledigt. Im Weiteren verpflichtete er das enteignende UVEK respektive das ASTRA, A._______ für die Abtretung von 455 m2 Land ab dem Grundstück Nr. [...], Grundbuch [...], eine Entschädigung von Fr. 9.45/m2 - total Fr. 4'299.75 - nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung zu bezahlen. Die Verfahrenskosten sowie die Parteientschädigung wurden dem UVEK respektive dem ASTRA als Enteigner auferlegt. C. Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Enteigneter) mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der ESchK Kreis 9 (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und das UVEK respektive ASTRA (nachfolgend: Beschwerdegegner und Enteigner) sei zu verpflichten, für die Abtretung von 455 m2 Land ab dem Grundstück GB [...] Nr. [...] eine Entschädigung von Fr. 12'899.25 zu bezahlen (Fr. 28.35/m2), nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, einerseits sei aufgrund des Zeitpunktes der Einleitung des Enteignungsverfahrens das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene revidierte Enteignungsrecht anzuwenden, wobei eine neue Bestimmung bei der Festlegung der Entschädigung für Landwirtschaftsland der höchsten Qualität eine Verdreifachung des amtlich ermittelten Ansatzes vorsehe. D. Mit Schreiben vom 2. März 2022 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, verweist auf ihren Entscheid vom 25. November 2021 und verzichtet im Weiteren auf eine ausführliche Vernehmlassung. E. In seinen Schlussbemerkungen vom 17. März 2022 führt der Beschwerdegegner aus, aufgrund eines internen Missverständnisses habe er keine Beschwerdeantwort eingereicht, er schliesse sich jedoch den Ausführungen der Vorinstanz an und lehne die Anwendbarkeit des revidierten Enteignungsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt ab. F. Mit seinen Schlussbemerkungen vom 11. April 2022 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten insbesondere die in Art. 33 Bst. f VGG genannten eidgenössischen Kommissionen, zu welchen auch die Eidgenössischen Schätzungskommissionen gehören. Weiter hält Art. 77 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) fest, dass Entscheide der Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, wobei sich das Verfahren nach dem VGG richtet, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 1 und 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf das VwVG. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides. Da die zugesprochene Entschädigung nicht seinem Begehren entspricht, ist er auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, der Entscheid der ESchK Kreis 9 vom 25. November 2021 sei bezüglich der Festlegung der Entschädigung für die enteigneten 455 m2 Land ab dem Grundstück GB [...] Nr. [...] aufzuheben und es sei die Entschädigung neu auf Fr. 12'899.25 festzusetzen, nämlich auf das Dreifache des festgelegten Landwertes von Fr. 9.45/m2, nebst Zins seit der definitiven Besitzergreifung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Plangenehmigungsverfahren sei mit Entscheid vom 14. Januar 2020 abgeschlossen worden. Das Enteignungsverfahren sei sodann mit Verfügung vom 25. Januar 2021 durch die Vorinstanz eröffnet worden. Dies sei ein Zeitpunkt, der erst nach dem Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes eingetreten sei, weshalb auch das revidierte Recht angewendet werden müsse. Dieses sehe nämlich vor, dass für Kulturland das Dreifache des ermittelten Höchstwertes zu vergüten sei. 3.2 Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist zur Begründung auf ihren Entscheid vom 25. November 2021, in dem sie ausführt, es sei das alte Enteignungsgesetz anzuwenden. Dieses sehe als Bewertungszeitpunkt das Datum der Einigungsverhandlung vor, wobei der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts zu entschädigen sei. Die neuen Bestimmungen zur Berechnung der Entschädigung für Kulturland seien hingegen nicht anwendbar, da Verfahren, welche unter dem alten Recht eingeleitet worden seien, gemäss den Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 19. Juni 2020 auch unter diesem zu beenden seien. Der Text der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesetzesbestimmung zur Berechnung des Grundstückswertes enthalte sodann auch keine Hinweise auf eine Rückwirkung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Rechts hängigen Verfahren. Zumal das "Enteignungsverfahren" sich sowohl auf die Phase der Erteilung des Enteignungsrechts (Projektgenehmigung) als auch auf die Phase der Festsetzung der Entschädigung erstrecke, werde dessen Beginn im vorliegenden Fall noch vom alten Enteignungsrecht erfasst, weshalb die vorgebrachte Bestimmung keine Wirkung entfalten könne. 3.3 Im vorliegenden Verfahren ist die formelle Enteignung an sich, das heisst die dauerhafte Beanspruchung des Grundstücks Nr. [...] im Umfang von 455 m2 gegen Entschädigung, unbestritten geblieben. Ebenso unbestritten ist die Qualifizierung der beanspruchten Landfläche als landwirtschaftliches Kulturland der höchsten Qualitätsstufe und die Berechnung des Verkehrswertes respektive des Höchstpreises gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11), der mit Fr. 9.45/m2 durch die zuständige Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern festgelegt wurde. Bestritten ist demnach einzig die Bemessung der Entschädigung beziehungsweise die Anwendbarkeit des ab 1. Januar 2021 geltenden Art. 19 Bst. abis EntG auf den vorliegenden Sachverhalt. 3.4 Zunächst gilt es zu klären, ob das revidierte Recht allein aufgrund der Strukturierung des Plangenehmigungs- beziehungsweise Enteignungsverfahrens in Verbindung mit dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse zur Anwendung kommt. Die folgenden Ausführungen haben grundsätzliche Gültigkeit wobei in Spezialgesetzen aber regelmässig auf den Verfahrensaufbau und die im Folgenden dargestellte Unterteilung verwiesen wird (vorliegend in Bezug auf Nationalstrassen z.B. Art. 27d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11], Art. 28 Abs. 1 NSG und Art. 39 Abs. 2 NSG i.V.m. Art. 28 ff. EntG). 3.4.1 Das Verfahren der formellen Enteignung teilt sich in zwei Phasen: Einerseits das Administrativverfahren (enteignungsrechtliches Verwaltungsverfahren), andererseits das Schätzungsverfahren. Im Verwaltungs- beziehungsweise Administrativverfahren wird - kombiniert mit dem technischen Plangenehmigungsverfahren - über die Zulässigkeit des konkreten Enteignungsbegehrens, die dagegen gerichteten Einsprachen und den Umfang der abzutretenden Rechte entschieden. Das Verfahren zur Verleihung des Enteignungstitels ist damit eingebettet in das Verfahren zur Erteilung der Projektbewilligung. Diese Verfahrensstufe wird von einer Verwaltungsbehörde (sog. Leitbehörde) geführt und mit dem Plangenehmigungsentscheid abgeschlossen. Mit diesem werden allfällige Auflagen auferlegt und bei entsprechender Gutheissung die Bewilligungen zur Erstellung des Projektes erteilt. Bereits unter Anwendung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (Stand 1. Januar 2012; aEntG, SR 711) entsprach dieses phasenweise Vorgehen der gängigen Praxis. Das revidierte EntG hält diese Struktur neuerdings in Art. 27 ff. EntG klar fest (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 3.3 ff.; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015 [nachfolgend: Fachhandbuch], Rz. 26.27, 26.70 ff., 26.81; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2420 ff., 2430; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 592 ff., 596 f.). Insbesondere bezüglich der sich stellenden Fragen zu den Enteignungen obliegt es der Leitbehörde, die betroffenen Eigentümer sowie deren Eigentum zu ermitteln, den Bestand sowie den Umfang der Enteignung respektive der Abtretungspflicht festzulegen und die Enteignungsrechte zu erteilen. Dabei ist der Plangenehmigungsentscheid unter Bezugnahme auf den parzellenscharfen Landerwerbsplan und die dagegen gerichteten Einsprachen so abzufassen, dass die Enteignungstitel klar herausgelesen werden können. Grundlage dieses Entscheides bilden die bei der Planauflage der Öffentlichkeit präsentierten Pläne, die es zu genehmigen gilt (vgl. z.B. Art. 12 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 2 EntG und Art. 30 EntG, Art. 27 NSG; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 3. Juli 1959, BBl 1959 117). Nur diese ordnungsgemäss genehmigten Pläne sind für die in der zweiten Verfahrensstufe erfolgende Durchsetzung der Enteignung verbindlich. Der einzelne Enteignungstitel bildet dabei die Grundlage für das die konkrete Enteignung betreffende Schätzungsverfahren. Dieses beschlägt allein die finanziellen Aspekte der Enteignung respektive deren Entschädigungsfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2600; Kessler Coendet, in: Fachhandbuch, Rz. 26.7, 26.70 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2425 ff.; Hänni, a.a.O., S. 597 ff.; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, S. 359 Rz. 3 f., Art. 27 Rz. 16 ff. insb. 20). Mit anderen Worten werden Natur, Inhalt und Umfang der zu enteignenden Rechte grundsätzlich von der Behörde bestimmt, die im Plangenehmigungs- beziehungsweise im Einspracheverfahren über das Enteignungsrecht entscheidet. Damit hat sich die Schätzungskommission im nachfolgenden Schätzungsverfahren nicht mehr zu befassen, ist doch in diesem Verfahrensabschnitt in aller Regel nicht mehr auf den Enteignungstitel zurückzukommen. Die Schätzungskommission ist primär für die Behandlung der Entschädigungsforderungen zuständig und entscheidet über weitere Fragen, die mit der Abtretungspflicht verbunden sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.4-5.6; Kessler Coendet, in: Fachhandbuch, Rz. 26.27, 26.72 f. und 26.82). 3.4.2 Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, Art. 19 Bst. abis EntG müsse selbst dann Anwendung auf bereits laufende Verfahren finden, wenn die Anwendung des revidierten EntG aufgrund einer anderen Perzeption des Begriffs "Enteignungsverfahren" durch das Bundesverwaltungsgericht verneint werde. Er begründet dies im Wesentlichen damit, diese Bestimmung habe ausserhalb der eigentlichen Revision des EntG erst aufgrund eines Vorschlags der nationalrätlichen Kommission Eingang ins Gesetz gefunden. Das Ziel sei dabei gewesen, bei der Entschädigung für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB gerechtere Entschädigungen des Verkehrswertes zu erlangen. Die Argumentation im Parlament lasse sodann darauf schliessen, dass eine möglichst rasche Anwendung dieser Bestimmung gewünscht, das heisst eine Anwendung der höheren Entschädigung ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes gewollt gewesen sei. Dies sei jedoch in den Übergangsbestimmungen so nicht festgehalten worden, weshalb eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes und damit eine ungewollte Gesetzeslücke vorliege, welche es durch Richterrecht zu füllen gelte. 4.2 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 25. November 2021 zutreffend ausführt, kann aus den Materialien zu Art. 19 Bst. abis EntG kein Wille abgeleitet werden, diese Bestimmung bereits auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Gesetzes hängigen Verfahren anzuwenden. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, die Übergangsbestimmungen würden einzig der Verfahrensführung dienen und die Festlegung von Entschädigungen sei davon nicht betroffen, weshalb die Bestimmung von Art. 19 Bst. abis EntG sofort ab Inkrafttreten auch auf bereits hängige Verfahren anzuwenden sei, ist ihm nicht zu folgen. Gegen eine solche Rückwirkung spricht nämlich, dass die Bestimmung von der Gesetzessystematik her klar im Zusammenhang mit der vollen Entschädigung des Verkehrswertes im Allgemeinen steht, wie sie in Art. 19 Bst. a EntG festgehalten wird. Auch bezüglich dieser Bestimmung ist den Übergangsbestimmungen keine besondere Regelung zu entnehmen, wonach - gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers - auch diesbezüglich eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen müsste. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Land oder Rechten eine Umsetzung des revidierten Enteignungsrechts zu unterschiedlichen Zeitpunkten angestrebt hätte. Vielmehr geht aus der Botschaft hervor, dass man mit der Revision bis anhin verschiedene Anknüpfungspunkte einer Vereinheitlichung unterziehen und dadurch eine erhöhte Rechtssicherheit erlangen wollte. Das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht wenden in ihrer Rechtsprechung sodann die Bestimmungen betreffend die Festlegung der Entschädigungen gestützt auf die Überhangsbestimmungen jedoch regelmässig rückwirkend an, knüpfen diese an eine Festlegung des Bewertungszeitpunktes in einem möglichst frühen Verfahrensstadium und legen in der Folge auch die Enteignungsentschädigung anhand des geltenden Rechts zu diesem Zeitpunkt fest (vgl. Art. 19bis Abs. 1 aEntG, Art. 19bis EntG; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff.; Urteile des BVGer A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 1.1, 4.2, 4.6.1; A-5380/2020 vom 30. September 2021 E. 2, 3.5; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4732 f.). Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Eventualbegehren. 5. 5.1 Gemäss Art. 116 Abs. 1 Satz 1 aEntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 aEntG). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. 5.2 Das ASTRA ist Vertreter des ihm übergeordneten UVEK und tritt als grundsätzlich kostenpflichtiger Enteigner auf und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Sie sind zudem in Abweichung von Art. 4 VGKE nicht in Abhängigkeit des Streitwertes zu bestimmen. Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr (wie auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteile des BVGer A-3637/2016 et al vom 18. Juli 2017 E. 19.3 und A-4516/2016 vom 7. Februar 2018 E. 11.2). Das Bundesverwaltungsgericht hatte vorliegend angesichts der unbestrittenen Frage der Enteignung insbesondere über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des EntG zu entscheiden. Es erscheint entsprechend als angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Dem Enteigner sind somit Verfahrenskosten in dieser Höhe aufzuerlegen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung dem Enteigner aufzuerlegen. 5.3.1 Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 aEntG sowie Art. 8 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Maillard, Praxiskommentar VwVG, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8-10 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen). 5.3.2 Der Vertreter des Enteigneten legte mit Datum vom 11. April 2022 seine detaillierte Kostennote vor. Die eingereichte Zusammenstellung der Parteikosten weist den angefallenen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten detailliert (insg. 9,41 h) sowie die Barauslagen als prozentualen Pauschalbetrag (Fr. 76.25) aus. Die Zusammenstellung ist bezüglich des Zeitaufwandes plausibel und gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 270.-- (exkl. MwSt.) führt zu einer Honorarforderung in der Höhe von Fr. 2'542.50 (exkl. MwSt.). Dem Enteigneten ist nach dem Gesagten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'820.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MwSt. im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Sie ist ihm durch den Enteigner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten. Dem Enteigner steht von vornherein keine Parteientschädigung zu, ebenso hat die Vorinstanz als eidgenössische Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. Dieser Betrag ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu bezahlen.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'820.40 zu bezahlen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Stephan Metzger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)