Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A._______ arbeitete zwischen (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) als Doktorand im Bereich (...) in der Arbeitsgruppe von B._______. In dieser wurden experimentelle Messungen durchgeführt, deren Ergebnisse unter anderem in seine Doktorarbeit einflossen. Jahre später entstand bezüglich dieser Messungen der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die darauf von der Schulleitung der ETH Zürich eingesetzte Untersuchungskommission gelangte in ihrem Untersuchungsbericht vom (...) zum Schluss, dass ein Teil der Daten manipuliert worden sei und von den an den Messungen beteiligten Personen einzig A._______ die Daten wahrscheinlich gefälscht habe. Dieser zog in der Folge mit Schreiben vom 3. September 2009 seine Doktorarbeit zurück und legte seinen Doktortitel nieder. B. Mit Schreiben vom 18. September 2009 widerrief A._______ den Rückzug der Doktorarbeit und die Niederlegung des Doktortitels. Ausserdem verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und den Ausstand von B._______. Der Rechtsdienst der ETH Zürich stellte ihm darauf einen vom 15. September 2009 datierten Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich zu, mit der Begründung, dessen Versand sei für den 18. September 2009 vorgesehen gewesen. Darin nahm die Schulleitung unter anderem Kenntnis vom Rückzug der Doktorarbeit und von der Niederlegung des Doktortitels und akzeptierte diese (Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem hielt sie fest, der Bericht der Untersuchungskommission werde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und die Hochschulkommunikation beauftragt, dessen Publikation sicherzustellen (Dispositiv-Ziff. 5). C. Gegen diesen Beschluss erhob A._______ Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Mit Urteil vom 3. November 2010 (Verfahrens-Nr. A-5986/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese nicht ein, da A._______ den Kostenvorschuss verspätet geleistet hatte. Dieser Entscheid blieb unangefochten, nachdem das Bundesgericht zuvor die Beschwerden von A._______ gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung eines Kostenvorschusses bzw. die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs abgewiesen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010). D. Bereits am 29. September 2009 hatte die Schulleitung der ETH Zürich in der Sache einen weiteren Beschluss gefasst und unter anderem das wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingeleitete Untersuchungsverfahren eingestellt (Dispositiv-Ziff. 2). Ausserdem hatte sie daran festgehalten, dass die Rektorin die Massnahmen, die sich aus dem Rückzug der Dissertation und der Titelniederlegung ergäben, nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens zu vollziehen habe (Dispositiv-Ziff. 3). E. Auch gegen diesen Beschluss erhob A._______ Beschwerde. Mit Urteil vom 9. September 2010 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese ebenfalls nicht ein, da es den Beschluss nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) qualifizierte. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A._______ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 (Verfahrens-Nr. 2C_786/2010) ab. F. Am 4. Juli 2011 ersuchte A._______ die Rektorin der ETH Zürich brieflich um Zustellung von Kopien bzw. Abschriften der drei Referate zu seiner Dissertation sowie eines allfälligen Gutachtens bzw. Antrags, diese mit der ETH-Medaille auszuzeichnen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte ihm die Rektorin mit, sie habe in den letzten Wochen die Massnahmen, die sich aus seinem Rückzug der Dissertation und seiner Titelniederlegung ergäben, umgesetzt. Ausserdem stellte sie einen separaten Entscheid zum Gesuch um Akteneinsicht bzw. Datenzugang in Aussicht. Am 15. Juli 2011 erklärte sie ihm brieflich, sie könne dem Gesuch nicht stattgeben. Am 15. August 2011 erliess sie auf sein Ersuchen hin eine anfechtbare Verfügung, mit der sie das Gesuch auch formell abwies. G. Am 2. September 2011 erhob A._______ sowohl gegen das Schreiben vom 14. Juli 2011 als auch gegen die Verfügung vom 15. August 2011 Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm Akteneinsicht bzw. Datenzugang zu den Unterlagen seines abgeschlossenen Doktoratsverfahrens zu gewähren. Eventualiter sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in diese Akten zu gewähren. Das Schreiben sei weiter als anfechtbare Verfügung zu behandeln und aufzuheben sowie die ETH Zürich zu verpflichten, die in den Ziff. 1-5 des Schreibens angeführten Massnahmen rückgängig zu machen. Zudem sei festzustellen, dass er den Doktortitel nach wie vor innehabe. H. Mit separaten Entscheiden vom 28. August 2012 trat die ETH-Beschwerdekommission zum einen auf die Beschwerdeanträge betreffend das Schreiben vom 14. Juli 2011 sowie den Eventualantrag betreffend Akteneinsicht nicht ein (Verfahrens-Nr. 3711a; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren Nr. A-5175/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht); zum anderen hiess sie den Beschwerdeantrag betreffend die Verfügung vom 15. August 2011 gut und wies die ETH Zürich an, A._______ Kopien der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vorhanden, den Antrag (recte wohl: des Antrags) auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen (Verfahrens-Nr. 3711b). Zur Begründung für letzteren Entscheid brachte sie vor, das private Interesse von A._______ an einer Einsichtnahme in diese Dokumente sei höher zu gewichten als die ausschliesslich öffentlichen Interessen, die die ETH Zürich und (der beigeladene) B._______ dagegen vorbrächten. I. Gegen den gutheissenden Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, ihre Interessen an einer Verweigerung der Auskunft überwögen jene von A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an deren Erteilung. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. K. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung bringt er vor, die Beschwerdeführerin mache keine überwiegenden Interessen geltend, die eine Verweigerung der Auskunft rechtfertigten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG) und stammt von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Beschwerdebefugt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Beschwerdeführerin, die vorliegend als erste Instanz entschieden hat, ist somit - entgegen den zweifelnden Ausführungen des Beschwerdegegners - zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid eine Pflicht der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Kopien der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vorhanden, des Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen, und weist die Beschwerdeführerin entsprechend an. Diese bestreitet eine solche Pflicht und wendet sich gegen die Anweisung. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine derartige Pflicht bejaht und die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen hat.
E. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Unter einer Datensammlung ist dabei jeder Bestand von Personendaten zu verstehen, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (vgl. Art. 3 Bst. g DSG). Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über deren Herkunft mitteilen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG). Ausserdem muss er sie über den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie über die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger informieren (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (vgl. Art. 8 Abs. 5 DSG).
E. 3.2 Das Auskunftsrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (vgl. Bst. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (vgl. Bst. b). Als Bundesorgan kann er dies gemäss Abs. 2 von Art. 9 DSG ausserdem tun, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (vgl. Bst. a) oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (vgl. Bst. b). Wieso er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt, muss er jeweils angeben (vgl. Art. 9 Abs. 5 DSG). Die Anrufung mehrerer Gründe ist zulässig (vgl. David Rosenthal, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, N. 1 zu Art. 9 DSG). Die Beweislast für das Vorliegen eines zureichenden Grundes trägt der Inhaber der Datensammlung (vgl. Rosenthal, a.a.O., N. 4 zu Art. 9 DSG mit weiterem Hinweis).
E. 3.3 Die in Art. 9 DSG genannten Einschränkungsgründe erfordern (mitunter auch im Fall von Abs. 1 Bst. a) eine Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall. Den Interessen der betroffenen Person kommt dabei nicht von vornherein grösseres Gewicht zu als jenen des Datenbearbeiters oder Dritter (vgl. Rosenthal, a.a.O., N. 1 zu Art. 9 DSG). Die gebotene Interessenabwägung kann dazu führen, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegen muss, obschon das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich, d.h. vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs, ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 138 III 425 E. 5.4; Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, N. 42 zu Art. 8 DSG; Rosenthal, a.a.O., N. 12 zu Art. 8 DSG).
E. 4 Vorliegend ist zu Recht nicht streitig, dass das DSG zur Anwendung kommt und der Beschwerdegegner sich hinsichtlich der betroffenen Dokumente, d.h. der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie eines allfälligen Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille, grundsätzlich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG berufen kann. Streitig ist jedoch, ob ihm die Auskunft gestützt auf Art. 9 DSG verweigert werden darf bzw. muss. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auskunft müsse aus akademischen Gründen verweigert werden. Die Gutachter einer Doktorarbeit müssten die Möglichkeit haben, die Beurteilung in voller Unabhängigkeit vorzunehmen, ohne befürchten zu müssen, dass sie sich im Verlauf des Promotionsverfahrens wie auch allenfalls später mit persönlichen An-griffen der Doktoranden auseinandersetzen müssten. Für den akademischen Betrieb sei es unabdingbar, dass der Freiraum für eine kritische Auseinandersetzung erhalten bleibe. Es bestehe somit ein nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG zu berücksichtigendes persönliches Interesse der Gutachter, im Rahmen der ihnen zustehenden akademischen Freiheit ohne Furcht vor nachträglichen Repressalien, Druckversuchen oder Verunglimpfungen gutachterlich tätig werden zu können. Sie selbst habe zudem ein durch Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG geschütztes Interesse, dass objektive Gutachten in einem institutionellen Umfeld erstattet werden könnten, das persönliche Einflussnahmen ausschliesse. Die erwähnten Interessen überwögen die des Beschwerdegegners an einer Auskunftserteilung. Was die Vorinstanz zu dessen Gunsten vorbringe, überzeuge nicht. Zunächst habe sie dem Beschwerdegegner gegenüber nie die Anschuldigung erhoben, er sei für die Datenmanipulation verantwortlich, sondern ganz klar festgehalten, deren Urheberschaft könne nicht mehr geklärt werden. Die Schulleitungsbeschlüsse vom 15. und 29. September 2009 beruhten zudem, soweit sie für den Beschwerdegegner relevant seien, nicht auf dem Untersuchungsbericht, sondern allein auf dem Rückzug der Dissertation und der Titelniederlegung. Da der Beschwerdegegner alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ausgeschöpft habe, gebe es im Weiteren gar keine Gerichtsverfahren mehr, in die die verlangten Promotionsunterlagen eingebracht werden könnten. Diese eigneten sich überdies von vornherein nicht dazu, Aufschluss über die Urheberschaft der Datenfälschungen zu geben.
E. 4.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, seine Promotion liege über (...) Jahre zurück und beruhe auf positiven Beurteilungen seiner Arbeit. Es gehe daher nicht darum, die Gutachten anzuzweifeln oder gar Druck auf die Gutachter auszuüben. Vielmehr solle geprüft werden, ob sich aus den Gutachten Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der fraglichen Mängel der Dissertation ergäben. Die Beschwerdeführerin berufe sich denn auch rein abstrakt auf die angeblichen Gefahren, die durch eine Auskunftserteilung entstünden, ohne dies mit Bezug auf den vorliegenden Fall zu erläutern. Ausserdem betone sie zwar das angeblich hochrangige öffentliche Interesse an einer Geheimhaltung der Gutachten, müsse aber einräumen, dass in der ETH-Gesetzgebung keine einschlägige Regelung bestehe. Die durch die Schulleitung eingesetzte Untersuchungskommission habe im Weiteren in ihrem Bericht sehr schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben. Diese könnten der Beschwerdeführerin zugerechnet werden und hätten jedenfalls dazu geführt, dass er sich in Verfahren und gegenüber der Öffentlichkeit dagegen und gegen die daraus erwachsenen Folgen habe zur Wehr setzen müssen. Je nach Ausgang des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend das Schreiben der Rektorin vom 14. Juli 2011 (vgl. Verfahrens-Nr. A-5175/2012; Bst. H) sei es sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin immer noch möglich, dass die der Angelegenheit zugrunde liegenden materiellen Fragen geprüft werden müssten. Die Vorinstanz habe allerdings für das Bestehen eines überwiegenden Interesses an der verlangten Auskunft zu Recht nicht vorausgesetzt, dass allfällige, dadurch gewonnene Erkenntnisse in einem weiteren Verfahren ausgewertet würden. Neben der Dissertation und dem Doktortitel gehe es ihm auch um mehrere Jahre seines Lebens und nach wie vor um seinen guten Ruf, für den er sich mit allen erlaubten rechtlichen wie ausserrechtlichen Mitteln einsetzen wolle und dürfe.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, grundsätzlich sei die Wahrung der Unabhängigkeit und Objektivität der Gutachter sehr hoch einzustufen. Diese müssten ihre Beurteilungen frei und unabhängig von persönlichen Beziehungen abgeben können. Dafür benötigten sie hinreichend Gewähr, dass ihre Beurteilungen nicht offengelegt würden. Dies gelte nicht zuletzt auch für künftige Fälle. Der Beschwerdegegner sehe sich allerdings seit der Untersuchung wegen Verdachts auf Datenfälschungen Anschuldigungen seitens der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Deren Schulleitung habe zudem in ihren Beschlüssen vom 15. und 29. September 2009 entsprechend dem Ausgang dieser Untersuchung die rechtlichen Konsequenzen verfügt. Zwar habe der Beschwerdegegner dagegen Beschwerde geführt; die angerufenen Gerichte hätten jedoch die Untersuchung sowie den Rückzug der Dissertation und die Niederlegung des Doktortitels nicht materiell beurteilen können. Auch wenn ihm kein weiteres Rechtsmittel mehr offen stehe, habe er deshalb ein legitimes Interesse an einer Klärung der seiner Ansicht nach nicht bewiesenen Urheberschaft der Datenfälschungen. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn die angerufenen Gerichte aufgrund einer materiellen Beurteilung zum Schluss gekommen wären, die Datenfälschungen seien ihm zuzuschreiben. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe entsprechend ein grosses Interesse an einer Einsichtnahme in die betroffenen Dokumente. Dieses Interesse sei in Anbetracht der gesamten Umstände, vornehmlich der besonderen verfahrensmässigen Konstellation, höher zu gewichten als die ausschliesslich öffentlichen Interessen, die die Beschwerdeführerin und B._______ vorbrächten. Dafür spreche nicht zuletzt der Umstand, dass sich der Fall wegen der sehr speziellen Konstellation kaum als Präjudiz für künftige Offenlegungsbegehren in Promotionsverfahren eigne.
E. 4.4.1 Wie dargelegt (vgl. Bst. A), kam die von der Beschwerdeführerin Jahre nach der Promovierung des Beschwerdegegners wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingesetzte Untersuchungskommission in ihrem Untersuchungsbericht vom (...) zum Schluss, dass ein Teil der Daten manipuliert worden sei und von den an den Messungen beteiligten Personen einzig der Beschwerdegegner die Daten wahrscheinlich gefälscht habe. Dieser interne Untersuchungsbericht wurde zunächst in anonymisierter und später auch in nicht anonymisierter Form veröffentlicht; sein Inhalt bildete zudem Gegenstand der Medienberichterstattung. Der Beschwerdegegner stand somit - und steht grundsätzlich weiterhin - in der Öffentlichkeit und der Fachwelt sowie bei der Beschwerdeführerin wenn nicht als Täter, so doch als der Haupt- bzw. einzige Verdächtige der Datenfälschungen da.
E. 4.4.2 Ein Entscheid, in dem die durchgeführte Untersuchung überprüft bzw. geklärt wird, ob die Datenmanipulation dem Beschwerdegegner zuzuschreiben ist - was dieser stets bestritt und bis heute bestreitet -, liegt jedoch nicht vor. Zwar ist dies in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren betreffend den Schulleitungsbeschluss vom 15. September 2009 nicht rechtzeitig bezahlte und so dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglichte, auf seine Beschwerde einzutreten (vgl. Bst. C). Der Beschluss erwuchs dadurch in formelle Rechtskraft, ohne dass er, namentlich Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 3, mit dem die Schulleitung den Rückzug der Dissertation und die Titelniederlegung zur Kenntnis nahm und akzeptierte, materiell überprüft werden konnte. Damit erwies sich insbesondere ein allfälliger Entzug des Doktortitels durch die Beschwerdeführerin ungeachtet des Widerrufs des Dissertationsrückzugs und der Titelniederlegung durch den Beschwerdegegner (vgl. Bst. B) von vornherein als nicht mehr erforderlich. Dieser Umstand ändert indes, ebenso wenig wie jener, dass der Beschwerdegegner auch mit sämtlichen übrigen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in dieser Angelegenheit erfolglos blieb, etwas daran, dass diesem grundsätzlich ein legitimes und grosses Interesse zuzubilligen ist, den ihm gegenüber bestehenden, gerichtlich nicht geklärten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten auszuräumen. Mit der verlangten Auskunft über die erwähnten Dokumente will er überprüfen, ob diese allfällige, seiner Sache dienliche Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der Datenfälschungen enthalten. Es ist ihm daher grundsätzlich auch in dieser Hinsicht ein entsprechendes Interesse zuzugestehen.
E. 4.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist es zwar richtig, dass sie den Beschwerdegegner entgegen der Darstellung der Vorinstanz nie der Datenmanipulation bezichtigte. Dieser stand indes - und steht grundsätzlich weiterhin - auch ohne einen entsprechenden Vorwurf als der Haupt- bzw. einzige Verdächtige der Datenfälschungen da (vgl. E. 4.4.1). Dass die Beschwerdeführerin keine entsprechende Anschuldigung gegen ihn erhob, ist daher für die Frage, ob ihm ein Interesse an der Auskunft über die erwähnten Dokumente zuzugestehen ist, ohne Belang. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass die Schulleitung mit den Beschlüssen vom 15. und 29. September 2009, soweit diese den Rückzug der Dissertation und die Titelniederlegung betreffen, nicht die Konsequenzen aus dem Untersuchungsbericht zog (vgl. Bst. B und D). Wie erläutert (vgl. E. 4.4.2), hängt das dem Beschwerdegegner grundsätzlich zuzubilligende Auskunftsinteresse nicht von derartigen Schulleitungsbeschlüssen ab.
E. 4.4.4 Nicht massgeblich ist weiter, ob allfällige, durch die beantragte Auskunft gewonnene Erkenntnisse in anderen Verfahren ausgewertet werden können. Im Unterschied zum verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht erstreckt sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auf alle personenbezogenen Daten einer Behörde, ohne Rücksicht auf die Entscheiderheblichkeit für ein konkretes Verfahren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c/cc). Der um Auskunft Ersuchende muss daher nicht zwingend ein Interesse darlegen, die verlangte Auskunft in einem konkreten Verfahren verwenden zu wollen bzw. zu können; vielmehr kann er, sofern dies überhaupt erforderlich ist (vgl. E. 3.3 und E. 4.4.6), auch andere Interessen vorbringen. Dies tut der Beschwerdegegner, legt er doch nachvollziehbar dar, dass es ihm namentlich auch um seinen guten Ruf geht, für den er sich mit allen erlaubten rechtlichen wie ausserrechtlichen Mitteln einsetzen will.
E. 4.4.5 Gegen das Auskunftsinteresse des Beschwerdegegners spricht auch nicht, dass die betroffenen Dokumente nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, Aufschluss über die Urheberschaft der Datenfälschungen zu geben. Obschon ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht ohne Plausibilität sind, muss letztlich der Beschwerdegegner selber entscheiden, ob er ebenfalls dieser Meinung ist. Dies kann er jedoch nur, wenn ihm Auskunft über diese Dokumente erteilt wird. Ihm ein Interesse daran mit Verweis auf die eigene Beurteilung dieser Dokumente abzusprechen, wie dies die Beschwerdeführerin tut, lässt ausser Acht, dass sein Interesse, den ihm gegenüber bestehenden Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens auszuräumen, auch beinhaltet, sich selbst vergewissern zu können, dass bestimmte Unterlagen zu diesem Zweck nicht geeignet sind.
E. 4.4.6 Ob der Beschwerdegegner ein Interesse an der verlangten Auskunft darzutun vermag, ist schliesslich nur dann überhaupt entscheidrelevant, wenn die Beschwerdeführerin massgebliche Gründe für deren Verweigerung vorbringt, da nur in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist; andernfalls könnte der Beschwerdegegner sein Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend machen (vgl. E. 3.3). Was dies betrifft, so mag es zwar - auch wenn das Promotionsverfahren die Geheimhaltung der Gutachten nicht vorsieht - im Allgemeinen grundsätzlich im Interesse der Beschwerdeführerin und der Referenten liegen, die Auskunft über die im Promotionsverfahren erstellten Gutachten zu verweigern. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin dafür vorgebrachten Gründe (vgl. E. 4.1) auch im vorliegenden Fall einschlägig sein sollen, ist indes nicht ohne Weiteres klar. Dem Beschwerdegegner geht es mit der beantragten Auskunft nicht darum, herauszufinden, wie die Gutachter seine Arbeit in akademischer Hinsicht beurteilten und ob sie sich insofern allenfalls kritisch äusserten. Vielmehr will er damit allfällige Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der Datenfälschungen gewinnen, deren Haupt- bzw. einziger Verdächtiger er ist (vgl. E. 4.4.2). Es ist deshalb nur schwer ersichtlich, inwiefern die Gutheissung seines Auskunftsbegehrens den im akademischen Betrieb unabdingbaren Freiraum für eine kritische Auseinandersetzung mit der zu beurteilenden Dissertation bzw. das persönliche Interesse der Gutachter, im Rahmen der ihnen zustehenden akademischen Freiheit ohne Furcht vor nachträglichen Repressalien, Druckversuchen oder Verunglimpfungen gutachterlich tätig werden zu können, berühren würde. Ebenso ist kaum auszumachen, inwiefern eine Auskunftserteilung das Interesse der Beschwerdeführerin tangieren würde, dass objektive Gutachten in einem institutionellen Umfeld erstattet werden können, das persönliche Einflussnahmen ausschliesst.
E. 4.4.7 Denkbar ist allerdings, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Auskunftserteilung gestützt auf dabei gewonnene, tatsächliche oder vermeintliche neue Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der Datenfälschungen weitere rechtliche oder ausserrechtliche Mittel ergreifen würde, die für die Beschwerdeführerin und/oder die Gutachter nachteilige Folgen haben könnten. Deren Interesse, allfällige derartige Auswirkungen von vornherein durch die Verweigerung der verlangten Auskunft abzuwenden, erscheint jedoch gegenüber seinem Interesse, den ihm gegenüber bestehenden, gerichtlich nicht geklärten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten auszuräumen, bzw. seinem daraus fliessenden Interesse, Einsicht in die erwähnten Dokumente zu nehmen, als untergeordnet. Dies gilt umso mehr, als es grundsätzlich auch in ihrem Interesse wäre, allfällige, durch neue Anhaltspunkte oder Erkenntnisse aufgeworfene Fragen hinsichtlich der Urheberschaft der Datenfälschungen zu klären. Als nachrangig erscheinen im Weiteren auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, erwähnten allgemeinen Interessen, denen vorliegend, wie dargelegt (vgl. E. 4.4.6), wenn überhaupt, nur geringfügige Bedeutung zukommt. Damit ist zugleich gesagt, dass sich der vorliegende Fall nicht als Präjudiz für künftige Auskunftsbegehren betreffend in Promotionsverfahren erstellte Gutachten eignet. Dem Ersuchen des Beschwerdegegners steht somit auch insofern nichts entgegen.
E. 4.4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit zu Recht eine Pflicht der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Kopien der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vorhanden, des Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen, bejaht und die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen. Deren Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Der unterliegenden Beschwerdeführerin als Bundesbehörde sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben ebenfalls keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 6 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 7 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 3711b / 3711a; Einschreiben) - den EDÖB (z.K., B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5176/2012 Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tomas Poledna, Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich , Beschwerdeführerin, gegen A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und Rechtsanwalt Dr. Urs Steimen, Bratschi Wiederkehr & Buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich 1 , Beschwerdegegner, und ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Dateneinsicht in Promotionsverfahren nach DSG. Sachverhalt: A. A._______ arbeitete zwischen (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) als Doktorand im Bereich (...) in der Arbeitsgruppe von B._______. In dieser wurden experimentelle Messungen durchgeführt, deren Ergebnisse unter anderem in seine Doktorarbeit einflossen. Jahre später entstand bezüglich dieser Messungen der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die darauf von der Schulleitung der ETH Zürich eingesetzte Untersuchungskommission gelangte in ihrem Untersuchungsbericht vom (...) zum Schluss, dass ein Teil der Daten manipuliert worden sei und von den an den Messungen beteiligten Personen einzig A._______ die Daten wahrscheinlich gefälscht habe. Dieser zog in der Folge mit Schreiben vom 3. September 2009 seine Doktorarbeit zurück und legte seinen Doktortitel nieder. B. Mit Schreiben vom 18. September 2009 widerrief A._______ den Rückzug der Doktorarbeit und die Niederlegung des Doktortitels. Ausserdem verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das Verbot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und den Ausstand von B._______. Der Rechtsdienst der ETH Zürich stellte ihm darauf einen vom 15. September 2009 datierten Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich zu, mit der Begründung, dessen Versand sei für den 18. September 2009 vorgesehen gewesen. Darin nahm die Schulleitung unter anderem Kenntnis vom Rückzug der Doktorarbeit und von der Niederlegung des Doktortitels und akzeptierte diese (Dispositiv-Ziff. 3). Ausserdem hielt sie fest, der Bericht der Untersuchungskommission werde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und die Hochschulkommunikation beauftragt, dessen Publikation sicherzustellen (Dispositiv-Ziff. 5). C. Gegen diesen Beschluss erhob A._______ Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Mit Urteil vom 3. November 2010 (Verfahrens-Nr. A-5986/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese nicht ein, da A._______ den Kostenvorschuss verspätet geleistet hatte. Dieser Entscheid blieb unangefochten, nachdem das Bundesgericht zuvor die Beschwerden von A._______ gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung eines Kostenvorschusses bzw. die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs abgewiesen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010). D. Bereits am 29. September 2009 hatte die Schulleitung der ETH Zürich in der Sache einen weiteren Beschluss gefasst und unter anderem das wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingeleitete Untersuchungsverfahren eingestellt (Dispositiv-Ziff. 2). Ausserdem hatte sie daran festgehalten, dass die Rektorin die Massnahmen, die sich aus dem Rückzug der Dissertation und der Titelniederlegung ergäben, nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens zu vollziehen habe (Dispositiv-Ziff. 3). E. Auch gegen diesen Beschluss erhob A._______ Beschwerde. Mit Urteil vom 9. September 2010 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese ebenfalls nicht ein, da es den Beschluss nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) qualifizierte. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A._______ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 (Verfahrens-Nr. 2C_786/2010) ab. F. Am 4. Juli 2011 ersuchte A._______ die Rektorin der ETH Zürich brieflich um Zustellung von Kopien bzw. Abschriften der drei Referate zu seiner Dissertation sowie eines allfälligen Gutachtens bzw. Antrags, diese mit der ETH-Medaille auszuzeichnen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 teilte ihm die Rektorin mit, sie habe in den letzten Wochen die Massnahmen, die sich aus seinem Rückzug der Dissertation und seiner Titelniederlegung ergäben, umgesetzt. Ausserdem stellte sie einen separaten Entscheid zum Gesuch um Akteneinsicht bzw. Datenzugang in Aussicht. Am 15. Juli 2011 erklärte sie ihm brieflich, sie könne dem Gesuch nicht stattgeben. Am 15. August 2011 erliess sie auf sein Ersuchen hin eine anfechtbare Verfügung, mit der sie das Gesuch auch formell abwies. G. Am 2. September 2011 erhob A._______ sowohl gegen das Schreiben vom 14. Juli 2011 als auch gegen die Verfügung vom 15. August 2011 Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm Akteneinsicht bzw. Datenzugang zu den Unterlagen seines abgeschlossenen Doktoratsverfahrens zu gewähren. Eventualiter sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in diese Akten zu gewähren. Das Schreiben sei weiter als anfechtbare Verfügung zu behandeln und aufzuheben sowie die ETH Zürich zu verpflichten, die in den Ziff. 1-5 des Schreibens angeführten Massnahmen rückgängig zu machen. Zudem sei festzustellen, dass er den Doktortitel nach wie vor innehabe. H. Mit separaten Entscheiden vom 28. August 2012 trat die ETH-Beschwerdekommission zum einen auf die Beschwerdeanträge betreffend das Schreiben vom 14. Juli 2011 sowie den Eventualantrag betreffend Akteneinsicht nicht ein (Verfahrens-Nr. 3711a; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren Nr. A-5175/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht); zum anderen hiess sie den Beschwerdeantrag betreffend die Verfügung vom 15. August 2011 gut und wies die ETH Zürich an, A._______ Kopien der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vorhanden, den Antrag (recte wohl: des Antrags) auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen (Verfahrens-Nr. 3711b). Zur Begründung für letzteren Entscheid brachte sie vor, das private Interesse von A._______ an einer Einsichtnahme in diese Dokumente sei höher zu gewichten als die ausschliesslich öffentlichen Interessen, die die ETH Zürich und (der beigeladene) B._______ dagegen vorbrächten. I. Gegen den gutheissenden Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Zur Begründung führt sie aus, ihre Interessen an einer Verweigerung der Auskunft überwögen jene von A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) an deren Erteilung. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. K. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Begründung bringt er vor, die Beschwerdeführerin mache keine überwiegenden Interessen geltend, die eine Verweigerung der Auskunft rechtfertigten. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Entscheid ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG) und stammt von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Beschwerdebefugt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (vgl. Art. 48 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) sind der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Beschwerdeführerin, die vorliegend als erste Instanz entschieden hat, ist somit - entgegen den zweifelnden Ausführungen des Beschwerdegegners - zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8). Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Entscheid eine Pflicht der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Kopien der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vorhanden, des Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen, und weist die Beschwerdeführerin entsprechend an. Diese bestreitet eine solche Pflicht und wendet sich gegen die Anweisung. Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine derartige Pflicht bejaht und die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen hat. 3. 3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Unter einer Datensammlung ist dabei jeder Bestand von Personendaten zu verstehen, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind (vgl. Art. 3 Bst. g DSG). Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über deren Herkunft mitteilen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG). Ausserdem muss er sie über den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie über die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger informieren (vgl. Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (vgl. Art. 8 Abs. 5 DSG). 3.2 Das Auskunftsrecht gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Nach Art. 9 Abs. 1 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (vgl. Bst. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (vgl. Bst. b). Als Bundesorgan kann er dies gemäss Abs. 2 von Art. 9 DSG ausserdem tun, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (vgl. Bst. a) oder die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt (vgl. Bst. b). Wieso er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt, muss er jeweils angeben (vgl. Art. 9 Abs. 5 DSG). Die Anrufung mehrerer Gründe ist zulässig (vgl. David Rosenthal, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, N. 1 zu Art. 9 DSG). Die Beweislast für das Vorliegen eines zureichenden Grundes trägt der Inhaber der Datensammlung (vgl. Rosenthal, a.a.O., N. 4 zu Art. 9 DSG mit weiterem Hinweis). 3.3 Die in Art. 9 DSG genannten Einschränkungsgründe erfordern (mitunter auch im Fall von Abs. 1 Bst. a) eine Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall. Den Interessen der betroffenen Person kommt dabei nicht von vornherein grösseres Gewicht zu als jenen des Datenbearbeiters oder Dritter (vgl. Rosenthal, a.a.O., N. 1 zu Art. 9 DSG). Die gebotene Interessenabwägung kann dazu führen, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegen muss, obschon das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich, d.h. vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs, ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 138 III 425 E. 5.4; Ralph Gramigna/Urs Maurer-Lambrou, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, N. 42 zu Art. 8 DSG; Rosenthal, a.a.O., N. 12 zu Art. 8 DSG).
4. Vorliegend ist zu Recht nicht streitig, dass das DSG zur Anwendung kommt und der Beschwerdegegner sich hinsichtlich der betroffenen Dokumente, d.h. der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie eines allfälligen Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille, grundsätzlich auf das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG berufen kann. Streitig ist jedoch, ob ihm die Auskunft gestützt auf Art. 9 DSG verweigert werden darf bzw. muss. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auskunft müsse aus akademischen Gründen verweigert werden. Die Gutachter einer Doktorarbeit müssten die Möglichkeit haben, die Beurteilung in voller Unabhängigkeit vorzunehmen, ohne befürchten zu müssen, dass sie sich im Verlauf des Promotionsverfahrens wie auch allenfalls später mit persönlichen An-griffen der Doktoranden auseinandersetzen müssten. Für den akademischen Betrieb sei es unabdingbar, dass der Freiraum für eine kritische Auseinandersetzung erhalten bleibe. Es bestehe somit ein nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG zu berücksichtigendes persönliches Interesse der Gutachter, im Rahmen der ihnen zustehenden akademischen Freiheit ohne Furcht vor nachträglichen Repressalien, Druckversuchen oder Verunglimpfungen gutachterlich tätig werden zu können. Sie selbst habe zudem ein durch Art. 9 Abs. 2 Bst. a DSG geschütztes Interesse, dass objektive Gutachten in einem institutionellen Umfeld erstattet werden könnten, das persönliche Einflussnahmen ausschliesse. Die erwähnten Interessen überwögen die des Beschwerdegegners an einer Auskunftserteilung. Was die Vorinstanz zu dessen Gunsten vorbringe, überzeuge nicht. Zunächst habe sie dem Beschwerdegegner gegenüber nie die Anschuldigung erhoben, er sei für die Datenmanipulation verantwortlich, sondern ganz klar festgehalten, deren Urheberschaft könne nicht mehr geklärt werden. Die Schulleitungsbeschlüsse vom 15. und 29. September 2009 beruhten zudem, soweit sie für den Beschwerdegegner relevant seien, nicht auf dem Untersuchungsbericht, sondern allein auf dem Rückzug der Dissertation und der Titelniederlegung. Da der Beschwerdegegner alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ausgeschöpft habe, gebe es im Weiteren gar keine Gerichtsverfahren mehr, in die die verlangten Promotionsunterlagen eingebracht werden könnten. Diese eigneten sich überdies von vornherein nicht dazu, Aufschluss über die Urheberschaft der Datenfälschungen zu geben. 4.2 Der Beschwerdegegner bringt vor, seine Promotion liege über (...) Jahre zurück und beruhe auf positiven Beurteilungen seiner Arbeit. Es gehe daher nicht darum, die Gutachten anzuzweifeln oder gar Druck auf die Gutachter auszuüben. Vielmehr solle geprüft werden, ob sich aus den Gutachten Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der fraglichen Mängel der Dissertation ergäben. Die Beschwerdeführerin berufe sich denn auch rein abstrakt auf die angeblichen Gefahren, die durch eine Auskunftserteilung entstünden, ohne dies mit Bezug auf den vorliegenden Fall zu erläutern. Ausserdem betone sie zwar das angeblich hochrangige öffentliche Interesse an einer Geheimhaltung der Gutachten, müsse aber einräumen, dass in der ETH-Gesetzgebung keine einschlägige Regelung bestehe. Die durch die Schulleitung eingesetzte Untersuchungskommission habe im Weiteren in ihrem Bericht sehr schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben. Diese könnten der Beschwerdeführerin zugerechnet werden und hätten jedenfalls dazu geführt, dass er sich in Verfahren und gegenüber der Öffentlichkeit dagegen und gegen die daraus erwachsenen Folgen habe zur Wehr setzen müssen. Je nach Ausgang des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend das Schreiben der Rektorin vom 14. Juli 2011 (vgl. Verfahrens-Nr. A-5175/2012; Bst. H) sei es sodann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin immer noch möglich, dass die der Angelegenheit zugrunde liegenden materiellen Fragen geprüft werden müssten. Die Vorinstanz habe allerdings für das Bestehen eines überwiegenden Interesses an der verlangten Auskunft zu Recht nicht vorausgesetzt, dass allfällige, dadurch gewonnene Erkenntnisse in einem weiteren Verfahren ausgewertet würden. Neben der Dissertation und dem Doktortitel gehe es ihm auch um mehrere Jahre seines Lebens und nach wie vor um seinen guten Ruf, für den er sich mit allen erlaubten rechtlichen wie ausserrechtlichen Mitteln einsetzen wolle und dürfe. 4.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, grundsätzlich sei die Wahrung der Unabhängigkeit und Objektivität der Gutachter sehr hoch einzustufen. Diese müssten ihre Beurteilungen frei und unabhängig von persönlichen Beziehungen abgeben können. Dafür benötigten sie hinreichend Gewähr, dass ihre Beurteilungen nicht offengelegt würden. Dies gelte nicht zuletzt auch für künftige Fälle. Der Beschwerdegegner sehe sich allerdings seit der Untersuchung wegen Verdachts auf Datenfälschungen Anschuldigungen seitens der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Deren Schulleitung habe zudem in ihren Beschlüssen vom 15. und 29. September 2009 entsprechend dem Ausgang dieser Untersuchung die rechtlichen Konsequenzen verfügt. Zwar habe der Beschwerdegegner dagegen Beschwerde geführt; die angerufenen Gerichte hätten jedoch die Untersuchung sowie den Rückzug der Dissertation und die Niederlegung des Doktortitels nicht materiell beurteilen können. Auch wenn ihm kein weiteres Rechtsmittel mehr offen stehe, habe er deshalb ein legitimes Interesse an einer Klärung der seiner Ansicht nach nicht bewiesenen Urheberschaft der Datenfälschungen. Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn die angerufenen Gerichte aufgrund einer materiellen Beurteilung zum Schluss gekommen wären, die Datenfälschungen seien ihm zuzuschreiben. Dies treffe jedoch nicht zu. Er habe entsprechend ein grosses Interesse an einer Einsichtnahme in die betroffenen Dokumente. Dieses Interesse sei in Anbetracht der gesamten Umstände, vornehmlich der besonderen verfahrensmässigen Konstellation, höher zu gewichten als die ausschliesslich öffentlichen Interessen, die die Beschwerdeführerin und B._______ vorbrächten. Dafür spreche nicht zuletzt der Umstand, dass sich der Fall wegen der sehr speziellen Konstellation kaum als Präjudiz für künftige Offenlegungsbegehren in Promotionsverfahren eigne. 4.4 4.4.1 Wie dargelegt (vgl. Bst. A), kam die von der Beschwerdeführerin Jahre nach der Promovierung des Beschwerdegegners wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten eingesetzte Untersuchungskommission in ihrem Untersuchungsbericht vom (...) zum Schluss, dass ein Teil der Daten manipuliert worden sei und von den an den Messungen beteiligten Personen einzig der Beschwerdegegner die Daten wahrscheinlich gefälscht habe. Dieser interne Untersuchungsbericht wurde zunächst in anonymisierter und später auch in nicht anonymisierter Form veröffentlicht; sein Inhalt bildete zudem Gegenstand der Medienberichterstattung. Der Beschwerdegegner stand somit - und steht grundsätzlich weiterhin - in der Öffentlichkeit und der Fachwelt sowie bei der Beschwerdeführerin wenn nicht als Täter, so doch als der Haupt- bzw. einzige Verdächtige der Datenfälschungen da. 4.4.2 Ein Entscheid, in dem die durchgeführte Untersuchung überprüft bzw. geklärt wird, ob die Datenmanipulation dem Beschwerdegegner zuzuschreiben ist - was dieser stets bestritt und bis heute bestreitet -, liegt jedoch nicht vor. Zwar ist dies in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren betreffend den Schulleitungsbeschluss vom 15. September 2009 nicht rechtzeitig bezahlte und so dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglichte, auf seine Beschwerde einzutreten (vgl. Bst. C). Der Beschluss erwuchs dadurch in formelle Rechtskraft, ohne dass er, namentlich Satz 1 von Dispositiv-Ziff. 3, mit dem die Schulleitung den Rückzug der Dissertation und die Titelniederlegung zur Kenntnis nahm und akzeptierte, materiell überprüft werden konnte. Damit erwies sich insbesondere ein allfälliger Entzug des Doktortitels durch die Beschwerdeführerin ungeachtet des Widerrufs des Dissertationsrückzugs und der Titelniederlegung durch den Beschwerdegegner (vgl. Bst. B) von vornherein als nicht mehr erforderlich. Dieser Umstand ändert indes, ebenso wenig wie jener, dass der Beschwerdegegner auch mit sämtlichen übrigen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen in dieser Angelegenheit erfolglos blieb, etwas daran, dass diesem grundsätzlich ein legitimes und grosses Interesse zuzubilligen ist, den ihm gegenüber bestehenden, gerichtlich nicht geklärten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten auszuräumen. Mit der verlangten Auskunft über die erwähnten Dokumente will er überprüfen, ob diese allfällige, seiner Sache dienliche Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der Datenfälschungen enthalten. Es ist ihm daher grundsätzlich auch in dieser Hinsicht ein entsprechendes Interesse zuzugestehen. 4.4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist es zwar richtig, dass sie den Beschwerdegegner entgegen der Darstellung der Vorinstanz nie der Datenmanipulation bezichtigte. Dieser stand indes - und steht grundsätzlich weiterhin - auch ohne einen entsprechenden Vorwurf als der Haupt- bzw. einzige Verdächtige der Datenfälschungen da (vgl. E. 4.4.1). Dass die Beschwerdeführerin keine entsprechende Anschuldigung gegen ihn erhob, ist daher für die Frage, ob ihm ein Interesse an der Auskunft über die erwähnten Dokumente zuzugestehen ist, ohne Belang. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass die Schulleitung mit den Beschlüssen vom 15. und 29. September 2009, soweit diese den Rückzug der Dissertation und die Titelniederlegung betreffen, nicht die Konsequenzen aus dem Untersuchungsbericht zog (vgl. Bst. B und D). Wie erläutert (vgl. E. 4.4.2), hängt das dem Beschwerdegegner grundsätzlich zuzubilligende Auskunftsinteresse nicht von derartigen Schulleitungsbeschlüssen ab. 4.4.4 Nicht massgeblich ist weiter, ob allfällige, durch die beantragte Auskunft gewonnene Erkenntnisse in anderen Verfahren ausgewertet werden können. Im Unterschied zum verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht erstreckt sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auf alle personenbezogenen Daten einer Behörde, ohne Rücksicht auf die Entscheiderheblichkeit für ein konkretes Verfahren (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c/cc). Der um Auskunft Ersuchende muss daher nicht zwingend ein Interesse darlegen, die verlangte Auskunft in einem konkreten Verfahren verwenden zu wollen bzw. zu können; vielmehr kann er, sofern dies überhaupt erforderlich ist (vgl. E. 3.3 und E. 4.4.6), auch andere Interessen vorbringen. Dies tut der Beschwerdegegner, legt er doch nachvollziehbar dar, dass es ihm namentlich auch um seinen guten Ruf geht, für den er sich mit allen erlaubten rechtlichen wie ausserrechtlichen Mitteln einsetzen will. 4.4.5 Gegen das Auskunftsinteresse des Beschwerdegegners spricht auch nicht, dass die betroffenen Dokumente nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, Aufschluss über die Urheberschaft der Datenfälschungen zu geben. Obschon ihre diesbezüglichen Ausführungen nicht ohne Plausibilität sind, muss letztlich der Beschwerdegegner selber entscheiden, ob er ebenfalls dieser Meinung ist. Dies kann er jedoch nur, wenn ihm Auskunft über diese Dokumente erteilt wird. Ihm ein Interesse daran mit Verweis auf die eigene Beurteilung dieser Dokumente abzusprechen, wie dies die Beschwerdeführerin tut, lässt ausser Acht, dass sein Interesse, den ihm gegenüber bestehenden Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens auszuräumen, auch beinhaltet, sich selbst vergewissern zu können, dass bestimmte Unterlagen zu diesem Zweck nicht geeignet sind. 4.4.6 Ob der Beschwerdegegner ein Interesse an der verlangten Auskunft darzutun vermag, ist schliesslich nur dann überhaupt entscheidrelevant, wenn die Beschwerdeführerin massgebliche Gründe für deren Verweigerung vorbringt, da nur in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist; andernfalls könnte der Beschwerdegegner sein Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend machen (vgl. E. 3.3). Was dies betrifft, so mag es zwar - auch wenn das Promotionsverfahren die Geheimhaltung der Gutachten nicht vorsieht - im Allgemeinen grundsätzlich im Interesse der Beschwerdeführerin und der Referenten liegen, die Auskunft über die im Promotionsverfahren erstellten Gutachten zu verweigern. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin dafür vorgebrachten Gründe (vgl. E. 4.1) auch im vorliegenden Fall einschlägig sein sollen, ist indes nicht ohne Weiteres klar. Dem Beschwerdegegner geht es mit der beantragten Auskunft nicht darum, herauszufinden, wie die Gutachter seine Arbeit in akademischer Hinsicht beurteilten und ob sie sich insofern allenfalls kritisch äusserten. Vielmehr will er damit allfällige Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der Datenfälschungen gewinnen, deren Haupt- bzw. einziger Verdächtiger er ist (vgl. E. 4.4.2). Es ist deshalb nur schwer ersichtlich, inwiefern die Gutheissung seines Auskunftsbegehrens den im akademischen Betrieb unabdingbaren Freiraum für eine kritische Auseinandersetzung mit der zu beurteilenden Dissertation bzw. das persönliche Interesse der Gutachter, im Rahmen der ihnen zustehenden akademischen Freiheit ohne Furcht vor nachträglichen Repressalien, Druckversuchen oder Verunglimpfungen gutachterlich tätig werden zu können, berühren würde. Ebenso ist kaum auszumachen, inwiefern eine Auskunftserteilung das Interesse der Beschwerdeführerin tangieren würde, dass objektive Gutachten in einem institutionellen Umfeld erstattet werden können, das persönliche Einflussnahmen ausschliesst. 4.4.7 Denkbar ist allerdings, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Auskunftserteilung gestützt auf dabei gewonnene, tatsächliche oder vermeintliche neue Anhaltspunkte oder Erkenntnisse hinsichtlich der Datenfälschungen weitere rechtliche oder ausserrechtliche Mittel ergreifen würde, die für die Beschwerdeführerin und/oder die Gutachter nachteilige Folgen haben könnten. Deren Interesse, allfällige derartige Auswirkungen von vornherein durch die Verweigerung der verlangten Auskunft abzuwenden, erscheint jedoch gegenüber seinem Interesse, den ihm gegenüber bestehenden, gerichtlich nicht geklärten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten auszuräumen, bzw. seinem daraus fliessenden Interesse, Einsicht in die erwähnten Dokumente zu nehmen, als untergeordnet. Dies gilt umso mehr, als es grundsätzlich auch in ihrem Interesse wäre, allfällige, durch neue Anhaltspunkte oder Erkenntnisse aufgeworfene Fragen hinsichtlich der Urheberschaft der Datenfälschungen zu klären. Als nachrangig erscheinen im Weiteren auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, erwähnten allgemeinen Interessen, denen vorliegend, wie dargelegt (vgl. E. 4.4.6), wenn überhaupt, nur geringfügige Bedeutung zukommt. Damit ist zugleich gesagt, dass sich der vorliegende Fall nicht als Präjudiz für künftige Auskunftsbegehren betreffend in Promotionsverfahren erstellte Gutachten eignet. Dem Ersuchen des Beschwerdegegners steht somit auch insofern nichts entgegen. 4.4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit zu Recht eine Pflicht der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Kopien der Gutachten des Haupt- und der beiden Nebenreferenten sowie, sofern vorhanden, des Antrags auf Zusprechung einer ETH-Medaille zuzustellen, bejaht und die Beschwerdeführerin entsprechend angewiesen. Deren Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Der unterliegenden Beschwerdeführerin als Bundesbehörde sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben ebenfalls keine Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
6. Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz als Bundesbehörde und der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 3711b / 3711a; Einschreiben)
- den EDÖB (z.K., B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: