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A-5127/2011

A-5127/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-19 · Deutsch CH

Zölle

Sachverhalt

A. Die Firma A._______ AG aus B._______ hatte am 3. Dezember 2010 bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn im EDV-Verfahren eine auf den Importeur X._______ lautende und für Y._______ bestimmte Fleischsendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ange­meldet. Die Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. 55255632, Version 1, lautete folgendermassen (ohne die hier nicht interessierende Position 1): Position 2: Kalbfleisch mit Knochen, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.2011 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 87.718 kg, Rohmasse: 92.2 kg; MWST-Wert: Fr. 2'437.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 3: Rindfleisch, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.3091 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 125.25 kg, Rohmasse: 131.6 kg; MWST-Wert: Fr. 3'086.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf "frei mit". Im Rahmen der formellen Kontrolle war auf der vorgelegten Rechnung Nr. 110431 vom 1. Dezember 2010 eine Partie mit "ROULADE BASSE COTE FUMEE" bezeichnet. Die Zollstelle Rheinfelden beanstandete die übermittelte EZA unter Hinweis darauf, dass geräuchertes Fleisch nicht unter der Tarifnummer 0202, sondern unter 0210 einzureihen sei. Sie gab die Unterlagen der A._______ AG zur Abklärung und Berichtigung zurück. B. Am 13. Dezember 2010 übermittelte die A._______ AG im EDV-Verfah­ren die folgende berichtigte Version als EZA Nr. 55255632, Version 2 (hier wiederum ohne die Position 1): Position 2: Kalbfleisch mit Knochen, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.2011 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 103.66 kg, Rohmasse: 108.9 kg; MWST-Wert: Fr. 2'794.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 3: Rindfleisch, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.3091 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 84.676 kg, Rohmasse: 88.9 kg; MWST-Wert: Fr. 2'167.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 4: Rinderroulade, geräuchert; Zolltarifnummer 0210.2090 / statistischer Schlüssel 999; Eigenmasse: 24.652 kg, Rohmasse: 27.2 kg; MWST-Wert: Fr. 526.00; Normal-Zollansatz Fr. 1'190.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Daraufhin erstellte das EDV-System mit Datum vom 14. Dezember 2010 die Zollveranlagungsverfügung Nr. 55255632.2 über einen Zollbetrag von Fr. 623.65 (Position 1 = Fr. 84.35; Position 2 = Fr. 118.70; Position 3 = Fr. 96.90; Position 4 = Fr. 323.70). C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2011 focht X._______ diese Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Basel an. Er beantragte, die Position 4 sei aufzuheben und die geräucherte Rinderroulade sei zu einem Zollansatz von Fr. 146.00 je 100 kg brutto zu veranlagen. D. Die Zollkreisdirektion Basel wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2011 ab. E. Gegen diesen Entscheid liess X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 4. August 2011 sei aufzuheben. Die von ihm am 3. Dezember 2010 innerhalb des Teilzollkontingents für Koscherfleisch der Rindviehgattung eingeführten 27,2 Bruttokilogramm koschere geräucherte Rinderroulade seien zum gleichen Zolltarif zu veranlagen, zu welchem innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführte nicht koschere, geräucherte Rinderroulade veranlagt werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer insbeson­dere geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze durch die An­wendung des "exorbitanten Ausserkontingentszollansatzes" seinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch, Koscherfleisch zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Bevölkerung zu gleichen Bedingungen einzuführen, wie sie bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch gelten. F. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 schloss die Oberzolldirektion (OZD) auf Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2012 auf, eine Kopie seiner Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für den relevanten Zeitraum sowie eine Kopie der Verfügung zur Zuteilung aufgrund Versteigerung für das vierte Quartal 2010 einzureichen. Diese Unterlagen legte der Beschwerdeführer innert Frist ins Recht. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Zollkreisdirektion als Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten wird (vgl. Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. Dementsprechend ist auf die im Übrigen frist- (vgl. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Am 1. Januar 2012 ist die (neue) Allgemeine Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrar­einfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Neues Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; weder erfasst das neue Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat neues Recht Bedeutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiterhin massgeblich für Sachverhalte, die sich vor dessen Aufhebung erfüllt haben. Eine Rückwirkung zum Vorteil des betroffenen Privaten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise möglich, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 105 Ia 36 E. 3, 99 V 200 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A 5064/2011 vom 4 Juni 2012 E. 1.2, A 5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2). Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Dezember 2010, also vor Inkrafttreten der genannten Verordnung, zugetragen. Spezifische Übergangsbe­stimmungen, welche eine begünstigende Rückwirkung vorsehen, wurden nicht geschaffen. Das Verfahren untersteht deshalb der (alten) Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (aAEV, AS 1998 3125).

E. 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz (ZG) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG, "Zollpflicht"). Aus­nahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8 ZG, "Zollfreie Ware").

E. 2.1.2 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmelde­pflichtige Person werden hin­sichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Waren­bewegungen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2, A-6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.3, A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1.3 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der Ge­neral- sowie der Gebrauchstarif: Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu ver­stehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Das ZTG sieht vor, dass die Waren nach dem Generaltarif ver­zollt werden müssen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Ab­wei­chun­gen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.1.3, A 8527/2007 vom 12. Okto­ber 2010 E. 2.5). Der Generaltarif wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.1.3, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5). Auch wenn der Tarif in der AS nicht publiziert wird, stellt er anwendbares Bundesrecht dar und hat Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A 5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2).

E. 2.2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2a f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 3.1, 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanque­rel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 625 f.). Wie die Zollkontingente zu verteilen sind, sieht das oben zitierte Übereinkommen indessen nicht vor. Die Umsetzung wird dem innerstaatlichen Recht überlassen (BGE 128 II 34 E. 2c; Urteil des Bundes­gerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2).

E. 2.2.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl. insbesondere Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die aAEV konkretisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbesondere Anhänge des ZTG und Anhang 1 aAEV, bezüglich Zollkontingente insbesondere Anhang 4 aAEV).

E. 2.3.1 Durch die Kontingentierung werden nicht nur landwirtschaftspolitische Motive verwirklicht, es können auch Anliegen des Tierschutzes berücksichtigt werden. Laut Art. 18 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat, unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt wer­den, für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import. Als verboten im Sinne von Abs. 1 gelten u.a. Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a LwG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) dürfen Säugetiere nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind (sog. Schächtverbot). Dementsprechend können in der Schweiz keine Tiere nach jüdischem oder islamischem Ritus geschlachtet werden, wonach den Tieren ohne vorherige Betäubung die Luft- und Speiseröhren durchtrennt werden. Aufgrund des Schächtverbots kann da­her kein koscheres Fleisch in der Schweiz produziert werden. Um der Religionsfreiheit (vgl. Art. 15 BV, Art. 9 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) Rechnung zu tragen, wurde im Gesetz die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch vorbehalten, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 TSchG; ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8).

E. 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 TSchG verleiht den Angehörigen jüdischer und islamischer Gemeinschaften den Anspruch auf Einfuhr von koscherem Fleisch bzw. Halalfleisch nur im Rahmen der bestehenden landwirtschaftsrechtlichen Ordnung. Die jüdische und islamische Bevölkerung in der Schweiz kann mithin nicht verlangen, das von ihr benötigte koschere Fleisch bzw. Halalfleisch zu Weltmarktpreisen einführen zu dürfen, wenn die Preise im Inland über jenen des Weltmarkts liegen. Das verfassungs- und konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot untersagt aber eine Schlechterstellung der Personen, die aus religiösen Gründen koscheres Fleisch (Halalfleisch) essen. Diese Personen haben Anspruch darauf, dass das zur Deckung ihres Bedarfs benötigte koschere Fleisch (Halalfleisch) vom Staat - abgesehen vom KZA - nicht durch zusätzliche Zollabgaben verteuert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8). Eine Deklaration und Kontrolle ist aber ausdrücklich vorgesehen.

E. 2.4.1 Die Einfuhr bestimmter - durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender - landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3). Wie gesagt, werden dadurch auch Anliegen des Tierschutzes um­gesetzt. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverordnung, dass eine solche Bewilligung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 aAEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 aAEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 aAEV).

E. 2.4.2 Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der aAEV erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben. Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheitsakt zugeteilt (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. aAEV). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341) wird das Zollkontingent Nr. 5 "rotes Fleisch" (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch (Bst. a); T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven (Bst. b); T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung (Bst. c); T-K Nr. 5.7: Übriges (Bst. g). Die T-K Nr. 5.4-5.6 interessieren vorliegend nicht. Nach Art. 187b Abs. 4 LwG werden die Zollkontingentsanteile auch bei Koscher- und Halafleisch ab dem Kontingentsjahr 2005 versteigert. Art. 18 SV enthält die Voraussetzungen und besondere Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch.

E. 2.4.3 Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und Anhänge des ZTG).

E. 2.4.4 Im Anhang 4 zur hier einschlägigen aAEV ist im Verzeichnis der an­wendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten festgehalten, Produkte welcher Tarifnummern unter den jeweiligen Teilkontingenten eingeführt werden können. Unter Ziff. 3 "Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen und Schweinegattung sowie Geflügel" sind unter dem hier interessierenden Teilkontingent 5.3 "Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung" diverse Tarifnummern aufgeführt; es sind dies solche der Tarifnummern 0201 (Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt), der Tarifnummern 0202 (Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren) und der Tarifnummern 0206 (geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, ge­kühlt oder gefroren).

E. 2.5.1 Wie bereits ausgeführt, sind gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Diese Bestimmung steht einer Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen auf Verfassungskonformität hin nicht entgegen, statuiert jedoch eine Anwendung des Bundesgesetzes selbst bei festgestellter Verletzung der Verfassung (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.2; Yvo Hangartner, in Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich etc. 2008, Art. 190 N 8).

E. 2.5.2 Delegiert ein Bundesgesetz Rechtsetzungsbefugnisse an die Exekutive, so werden auch die gesetzlich statuierten Delegationsnormen selbst vom Anwendungsbereich von Art. 190 BV erfasst (BGE 131 II 562 E. 3.2). Die aufgrund der Gesetzesdelegation erlassene Verordnung des Bundesrates (sog. unselbständige Verordnung, vgl. statt vieler: Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1869) kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtung einer darauf gestützten Verfügung vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden (konkrete Normenkontrolle, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Gegenstand der Gesetzmässigkeitsprüfung bildet dabei die Frage, ob sich der Bundesrat an die Grenze der ihm durch das Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Ergibt sich, dass die in Frage stehende Verordnungsbestimmung gesetzmässig ist, ist weiter deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Abweichen von der Verfassung sei in der massgeblichen Gesetzesvorschrift begründet (BGE 128 IV 177 E. 2.1). Soweit der Bundesrat somit nicht durch das Gesetz ermächtigt worden ist, von der Verfassung abzuweichen, bzw. das Verordnungsrecht nicht lediglich eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt das Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung (BGE 131 II 13 E. 6.1, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, er verfüge über eine GEB für Koscherfleisch der Rindvieh- und der Schafgattung und sei zollkontingentsberechtigt. Er habe anlässlich der Versteigerung des Teilzollkontingents Koscherfleisch der Rindviehgattung für die Einfuhrperiode 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein Kontingent von [...] kg ersteigert und habe auch noch im Dezember über Kontingentsanteile für solches Fleisch verfügt, was unbestritten sei. Die Zollstelle Rheinfelden habe mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 für die koschere geräucherte Rinderroulade - völlig unerwartet und im Widerspruch zu seinen früheren Einfuhren, bei denen die Zollabgabe nach dem KZA festgesetzt worden sei - den prohibitiv hohen AKZA von Fr. 1'190.-- pro 100 kg brutto verlangt. Dieser angewandte Zollansatz sei verfassungs- und gesetzeswidrig. Durch Art. 15 BV sowie Art. 9 Abs. 1 EMRK sei die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Dadurch werde auch die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung durch die Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, geschützt. Der Ritus des Schächtens und damit verbunden der Konsum von Koscherfleisch stellten solche religiöse Gebräuche dar. Die Religionsfreiheit, die durch das in der Schweiz geltende Schächtverbot verletzt werde, erheische, dass das Einfuhrregime für Koscherfleisch dergestalt gehandhabt werde, dass der Zugang der jüdischen Gemeinschaft zu solchem Fleisch in ausreichender Menge gewährt und nicht zusätzlich erschwert werde. Dasselbe ergebe sich auch aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK. Das Bundesgericht habe im Urteil 2C_89/2007 vom 14. November 2007 festgehalten, die jüdische Bevölkerung habe einen Anspruch darauf, koscheres Fleisch in ausreichender Menge zu Bedingungen zu importieren, die auch bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch üblich seien, d.h. zu KZA; andernfalls würden die Angehörigen des jüdischen Glaubens beim Fleischkonsum diskriminiert. Aus tierschützerischen Gründen dürfe die Einfuhr von Koscherfleisch zwar begrenzt werden, die ausreichende Versorgung der jüdischen Gemeinschaft müsse gestützt auf die Religionsfreiheit aber gewährleistet sein. Dadurch, dass Koscherfleisch über die für solches Fleisch bestimmten Teilzollkontingente eingeführt werden müsse, lasse sich kontrollieren, dass nicht mehr solchen Fleisches eingeführt werde, als zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Gemeinschaft erforderlich sei; zudem werde dadurch vermieden, dass Koscherfleisch und importiertes "gewöhnliches" Fleisch vermengt würden. Ausserhalb der Teilzollkontingente für Koscherfleisch könne ebensolches gar nicht eingeführt werden. Des Weiteren stehe die Einfuhrtätigkeit auch unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, wonach der Einzelne uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei wählen dürfe. Die Schlachtviehverordnung sehe für "gewöhnliches" Rindfleisch verschiedene Teilzollkontingente vor, u.a. bestehe ein solches für luftgetrock­netes Rindfleisch, für Rindfleischkonserven sowie für Übriges. Die Aufteilung der Teilzollkontingente für "gewöhnliches" Fleisch sei also weit detaillierter als diejenige für Koscherfleisch. So fehlten für letzteres jegliche Präferenzzolltarife der Tarifnummern 0210 (Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert) und der Tarifnummern 1601 (Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse), mithin also für bearbeitetes Fleisch. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Anwendbarkeit des exorbitanten AKZA gemäss Zolltarifnummer 0210.2090 auf die von ihm importierte koschere Rinderroulade bestätigt habe, verletze seinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch, Koscherfleisch zu den gleichen Bedingungen einzuführen, die bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch gälten. So könne der Importeur von nicht koscherem Fleisch innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 geräuchertes oder getrocknetes Rindfleisch zu einem KZA von Fr. 375.-- je 100 kg brutto (Tarifnummer 0210.2010) einführen. Die verfassungsmässig ausgelegte Regelung des TSchG lasse es nicht zu, die Teilzollkontingente für Koscherfleisch auf unbearbeitetes Fleisch zu beschränken, hätte eine solche Restriktion doch die - diskriminierende - Folge, dass das eingeführte unbearbeitete Koscherfleisch in der Schweiz mit kostenträchtigem Aufwand bearbeitet werden müsste. Demzufolge erweise sich die entsprechende Regelung der Teilzollkontingente in Anhang 4, Ziff. 3 der aAEV als rechtswidrig. Die betreffende Verordnungsbestimmung widerspreche den angeführten Vorgaben des höherrangigen Verfassungs- und Gesetzesrechts, sei somit nichtig und keine gültige Grundlage für die angefochtene Zollveranlagung gewesen. Die Einfuhr der koscheren Rinderroulade müsse innerhalb des Teilzollkontingents für Koscherfleisch der Rindergattung zugelassen werden, wobei die Zollabgabe gemäss dem Tarif für geräucherte Rinderroulade "gewöhnlichen" Fleisches festzusetzen sei. Die Vorinstanz hätte daher die Veranlagungsverfügung von Amtes wegen berichtigen und die fragliche koschere geräucherte Rinderroulade unter derjenigen Tarifposition veranlagen sollen, unter der gleichartiges nicht koscheres Fleisch veranlagt werde. Nicht richtig und bundesrechtswidrig sei überdies auch der Standpunkt der Vorinstanz, wonach es ihr verwehrt sei, die AEV auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen. Bei der AEV handle es sich um eine unselbständige Bundesratsverordnung, die von den Gerichten und auch von den mit Rechtsprechung betrauten Verwaltungsinstanzen akzessorisch überprüft würden.

E. 3.2 Die OZD bringt vor, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einfuhr über Anteile des Teilzollkontingents Nr. 5.3 verfügt habe. Die Tarifnummern, unter denen Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung innerhalb dieses Teilzollkontingents eingeführt werden könnten, seien im Anhang 4 der aAEV aufgeführt. Die Tarifnummer 0210 sei darin nicht enthalten. Es sei somit nicht möglich, koscheres Rindfleisch, welches aufgrund seiner Art und Beschaffenheit unter Tarifnummer 0210 einzureihen sei, innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.3 einzuführen. Auch eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 sei ausgeschlossen, da dort die Tarifnummer 0210.2010 ebenfalls fehle. Vorliegend handle es sich ausserdem nicht um luftgetrocknetes Trockenfleisch, weshalb eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.1 von vornherein ausgeschlossen sei. Die OZD erklärt weiter, aus ihrer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschränkung, wonach das Teilzollkontingent Nr. 5.3 nur Tarifnummern für frische, gekühlte oder gefrorene Fleischerzeugnisse enthalte, rechtswidrig sein solle. Seit die aAEV am 1. Januar 1999 in Kraft getreten sei, seien die dem Teilzollkontingent Nr. 5.3 zugeordneten Tarifnummern nie geändert worden. Es erstaune daher, dass der Beschwerdeführer erst jetzt zum Schluss komme, damit werde den Bedürfnissen der jüdischen Gemeinschaft nicht Rechnung getragen. Allfällige frühere Falschverzollungen gäben überdies kein Anrecht, eine bestimmte Ware weiterhin unter der falschen Tarifnummer einführen zu können. Die auf die Tarifnummer 0210.2090 lautende Veranlagungsverfügung mit einem Zollansatz von Fr. 1'190.-- je 100 kg brutto erweise sich als korrekt. Dieselbe Tarifnummer und der gleiche Zollansatz käme auch zur Anwendung, wenn es sich um die Einfuhr des gleichen nicht koscheren Fleischs handeln würde. Die vorgenommene Zollveranlagung verstosse nicht gegen Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 8 BV. Dementsprechend sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.

E. 4.1 Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1999 über eine unbeschränkt gültige GEB für Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung verfügt (Beilage zu act. 9). In dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ein Zollkontingentsanteil für Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung (Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der aAEV) von 200 kg brutto zugeteilt. Ebenso liegt die Zuschlagsverfügung vom [...] Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung im Recht. Beide Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; in der GEB von 1999 ist als Beschwerdeinstanz noch die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD), eine der Vorgängerinstitutionen des Bundesverwaltungsgerichts, aufgeführt. Aus der GEB sowie aus der Zuschlagsverfügung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Kontingentsanteile - nur, aber immerhin - für das Teilzollkontingent Nr. 5.3 zugeteilt worden sind. Wie der Beschwerdeführer selbst zu Recht festhält, kommt für ihn in einem solchen Fall eine Einfuhr zum KZA nur unter diesem Teilzollkontingent in Frage. Dies ist - wie vorstehend ausgeführt (E. 2.3, 2.4.1) und ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst dargestellt - insbesondere durch tierschützerische Motive begründet. Dadurch soll kontrolliert werden, dass nicht mehr koscheres Fleisch eingeführt wird, als zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Gemeinschaft in der Schweiz erforderlich ist. Ebenfalls soll gewährleistet werden, dass nur koscheres Fleisch auch als solches eingeführt und verkauft wird, ohne mit nicht koscherem Fleisch vermischt zu werden.

E. 4.2 Bereits in der GEB vom [...] Januar 1999 ist festgehalten, dass die Zuteilung entsprechend dem Teilzollkontingent Nr. 5.3 gemäss Anhang 4 der aAEV erfolge. Die Verordnung samt Anhang 4 trat am 1. Januar 1999 in Kraft (Art. 36 aAEV). Der Anhang 4 wurde bis zur Ablösung der aAEV durch die AEV am 1. Januar 2012 nicht geändert. Aus diesem Anhang geht deutlich hervor, welche Tarifnummern zur Einfuhr gemäss Teilzollkontingent Nr. 5.3 im fraglichen Zeitraum in Frage kamen. Wie gesagt (E. 2.4.4, 3.1), handelt es sich dabei um höchstens rudimentär ("ausgebeint") bearbeitete Fleischprodukte; insbesondere sind keine Produkte der Tarifnummern-Gruppe 0210 aufgelistet. Wenn der Beschwerdeführer auch eine Einfuhrmöglichkeit für geräucherte koschere Fleischprodukte innerhalb des Teilzollkontingents gewollt hätte, hätte er bereits die als anfechtbare Verfügung ausgestaltete GEB beanstanden müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2). Verbunden mit der Überprüfung der Verfügung hätte auch eine akzessorische Kontrolle der aAEV verlangt werden können. Dadurch, dass die Bewilligungsverfügung nicht angefochten wor­den ist, ist sie in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat damit die ent­spre­chenden Rahmenbedingungen akzeptiert. Er kann nun nicht (erst) gegen die Zollveranlagungsverfügung Rügen vorbringen, die er gegenüber der Bewilligungsverfügung hätte geltend machen müssen. Sämtliche von ihm vorgetragenen Rügen (vgl. E. 3.1), die darauf abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf die sich die Bewilligung stützt, zu verneinen, können vorliegend nicht mehr geprüft werden. Die genannten Vorbringen hätten mittels Beschwer­de gegen die erteilte Bewilligung erhoben werden müssen. Dies entspricht konstanter Rechtsprechung, von der abzuweichen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall kein Anlass besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4, A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 3.5, A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, insbesondere A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen; Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.43 E. 2b f. und 3c, 2002-057 vom 16. Januar 2003 E. 2b f. und 3c). Die Einwände, der angewandte Zollansatz sei verfassungs- und gesetzeswidrig sowie, es sei bundesrechtswidrig, die aAEV nicht auf ihre Verfassungs- bzw. Ge­setzesmässigkeit zu überprüfen, sind damit abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Ver­ordnung - wie gesagt - grundsätzlich auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Dementsprechend ist sie (in der Form des akzessorischen Prüfungsrechts) anfechtbar. Ist der Inhalt der Verordnung durch ein Bundesgesetz gedeckt, gilt jedoch das Anwendungsgebot des Art. 190 BV (vgl. E. 2.5.2; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 2096 f.). Mit anderen Worten kann einer Verordnung unter Umständen sogar bei festgestellter Verfassungswidrigkeit die Anwendung nicht versagt werden. Nicht möglich ist hingegen, eine Verordnung - wie dies der Beschwerdeführer möchte (vgl. E. 3.1) - einfach als nichtig zu qualifizieren und ihr damit jegliche Anwendbarkeit abzusprechen.

E. 4.3 Bei diesem Ergebnis kann dementsprechend auch offen bleiben, ob nicht koschere geräucherte Rinderroulade - wie vom Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich zu einem KZA eingeführt werden könnte. Der Beschwerdeführer reicht keinerlei Belege für seine Behauptung ein, und die OZD macht geltend, bei der Einfuhr von nicht koscherer geräucherter Rinderroulade komme dieselbe Tarifnummer (0210.2090) und derselbe Zollansatz zur Anwendung wie vorliegend beim koscheren Fleischprodukt. Offensichtlich ist die Aussage des Beschwerdeführers falsch, eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wäre unter der Tarifnummer 0210.2010 möglich, da diese Nummer in der aAEV für das Teilzollkontingent Nr. 5.7 nicht enthalten ist. Die genannte Tarifnummer 0210.2010 ist nur für das Teilzollkontingent Nr. 5.1 aufgeführt, dessen An­wendung jedoch daran scheitern würde, dass es sich bei geräucherter Rinderroulade nicht um luftgetrocknetes Trockenfleisch handelt. Für das Bundesver­wal­tungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass die Einfuhr innerhalb eines Kontingents möglich wäre.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt ausserdem, die geräucherte Rinderroulade sei "völlig unerwartet und im Widerspruch zu früheren Einfuhren" nicht zum KZA, sondern zum AKZA veranlagt worden. Soweit er diesbezüglich Vertrauensschutz oder ähnliches geltend machen wollte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Behauptung weder substantiiert noch belegt. Dementsprechend fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage, worauf sich der Beschwerdeführer stützen könnte, weshalb auch auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.5 Dem Gesagten zufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die geräucherte Rinderroulade wurde korrekt unter der Tarifnummer 0210.2090 eingereiht. Eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.3 kommt nicht in Frage, da die Tarifnummern-Gruppe 0210 darin nicht enthalten ist.

E. 5 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit der Streitsache rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Den restlichen Betrag von Fr. 500.-- hat der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 500.-- hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Ursula Spörri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5127/2011 Urteil vom 19. Oktober 2012 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri. Parteien X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einfuhr von Koscherfleisch. Sachverhalt: A. Die Firma A._______ AG aus B._______ hatte am 3. Dezember 2010 bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn im EDV-Verfahren eine auf den Importeur X._______ lautende und für Y._______ bestimmte Fleischsendung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ange­meldet. Die Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. 55255632, Version 1, lautete folgendermassen (ohne die hier nicht interessierende Position 1): Position 2: Kalbfleisch mit Knochen, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.2011 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 87.718 kg, Rohmasse: 92.2 kg; MWST-Wert: Fr. 2'437.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 3: Rindfleisch, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.3091 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 125.25 kg, Rohmasse: 131.6 kg; MWST-Wert: Fr. 3'086.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf "frei mit". Im Rahmen der formellen Kontrolle war auf der vorgelegten Rechnung Nr. 110431 vom 1. Dezember 2010 eine Partie mit "ROULADE BASSE COTE FUMEE" bezeichnet. Die Zollstelle Rheinfelden beanstandete die übermittelte EZA unter Hinweis darauf, dass geräuchertes Fleisch nicht unter der Tarifnummer 0202, sondern unter 0210 einzureihen sei. Sie gab die Unterlagen der A._______ AG zur Abklärung und Berichtigung zurück. B. Am 13. Dezember 2010 übermittelte die A._______ AG im EDV-Verfah­ren die folgende berichtigte Version als EZA Nr. 55255632, Version 2 (hier wiederum ohne die Position 1): Position 2: Kalbfleisch mit Knochen, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.2011 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 103.66 kg, Rohmasse: 108.9 kg; MWST-Wert: Fr. 2'794.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 3: Rindfleisch, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.3091 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 84.676 kg, Rohmasse: 88.9 kg; MWST-Wert: Fr. 2'167.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 4: Rinderroulade, geräuchert; Zolltarifnummer 0210.2090 / statistischer Schlüssel 999; Eigenmasse: 24.652 kg, Rohmasse: 27.2 kg; MWST-Wert: Fr. 526.00; Normal-Zollansatz Fr. 1'190.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frankreich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Daraufhin erstellte das EDV-System mit Datum vom 14. Dezember 2010 die Zollveranlagungsverfügung Nr. 55255632.2 über einen Zollbetrag von Fr. 623.65 (Position 1 = Fr. 84.35; Position 2 = Fr. 118.70; Position 3 = Fr. 96.90; Position 4 = Fr. 323.70). C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2011 focht X._______ diese Veranlagungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Basel an. Er beantragte, die Position 4 sei aufzuheben und die geräucherte Rinderroulade sei zu einem Zollansatz von Fr. 146.00 je 100 kg brutto zu veranlagen. D. Die Zollkreisdirektion Basel wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2011 ab. E. Gegen diesen Entscheid liess X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 4. August 2011 sei aufzuheben. Die von ihm am 3. Dezember 2010 innerhalb des Teilzollkontingents für Koscherfleisch der Rindviehgattung eingeführten 27,2 Bruttokilogramm koschere geräucherte Rinderroulade seien zum gleichen Zolltarif zu veranlagen, zu welchem innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführte nicht koschere, geräucherte Rinderroulade veranlagt werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer insbeson­dere geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze durch die An­wendung des "exorbitanten Ausserkontingentszollansatzes" seinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch, Koscherfleisch zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Bevölkerung zu gleichen Bedingungen einzuführen, wie sie bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch gelten. F. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 schloss die Oberzolldirektion (OZD) auf Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2012 auf, eine Kopie seiner Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für den relevanten Zeitraum sowie eine Kopie der Verfügung zur Zuteilung aufgrund Versteigerung für das vierte Quartal 2010 einzureichen. Diese Unterlagen legte der Beschwerdeführer innert Frist ins Recht. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Zollkreisdirektion als Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem die Zollverwaltung durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten wird (vgl. Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. Dementsprechend ist auf die im Übrigen frist- (vgl. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/ Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). 1.3 Am 1. Januar 2012 ist die (neue) Allgemeine Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrar­einfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Neues Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; weder erfasst das neue Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat neues Recht Bedeutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiterhin massgeblich für Sachverhalte, die sich vor dessen Aufhebung erfüllt haben. Eine Rückwirkung zum Vorteil des betroffenen Privaten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise möglich, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 105 Ia 36 E. 3, 99 V 200 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A 5064/2011 vom 4 Juni 2012 E. 1.2, A 5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2). Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Dezember 2010, also vor Inkrafttreten der genannten Verordnung, zugetragen. Spezifische Übergangsbe­stimmungen, welche eine begünstigende Rückwirkung vorsehen, wurden nicht geschaffen. Das Verfahren untersteht deshalb der (alten) Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (aAEV, AS 1998 3125). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz (ZG) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG, "Zollpflicht"). Aus­nahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8 ZG, "Zollfreie Ware"). 2.1.2 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmelde­pflichtige Person werden hin­sichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Waren­bewegungen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2, A-6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.3, A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der Ge­neral- sowie der Gebrauchstarif: Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu ver­stehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Das ZTG sieht vor, dass die Waren nach dem Generaltarif ver­zollt werden müssen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Ab­wei­chun­gen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.1.3, A 8527/2007 vom 12. Okto­ber 2010 E. 2.5). Der Generaltarif wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.1.3, A 8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5). Auch wenn der Tarif in der AS nicht publiziert wird, stellt er anwendbares Bundesrecht dar und hat Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A 5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2). 2.2 2.2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2a f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 3.1, 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanque­rel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 625 f.). Wie die Zollkontingente zu verteilen sind, sieht das oben zitierte Übereinkommen indessen nicht vor. Die Umsetzung wird dem innerstaatlichen Recht überlassen (BGE 128 II 34 E. 2c; Urteil des Bundes­gerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2). 2.2.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl. insbesondere Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die aAEV konkretisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbesondere Anhänge des ZTG und Anhang 1 aAEV, bezüglich Zollkontingente insbesondere Anhang 4 aAEV). 2.3 2.3.1 Durch die Kontingentierung werden nicht nur landwirtschaftspolitische Motive verwirklicht, es können auch Anliegen des Tierschutzes berücksichtigt werden. Laut Art. 18 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat, unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt wer­den, für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import. Als verboten im Sinne von Abs. 1 gelten u.a. Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a LwG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) dürfen Säugetiere nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind (sog. Schächtverbot). Dementsprechend können in der Schweiz keine Tiere nach jüdischem oder islamischem Ritus geschlachtet werden, wonach den Tieren ohne vorherige Betäubung die Luft- und Speiseröhren durchtrennt werden. Aufgrund des Schächtverbots kann da­her kein koscheres Fleisch in der Schweiz produziert werden. Um der Religionsfreiheit (vgl. Art. 15 BV, Art. 9 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) Rechnung zu tragen, wurde im Gesetz die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch vorbehalten, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 TSchG; ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8). 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 TSchG verleiht den Angehörigen jüdischer und islamischer Gemeinschaften den Anspruch auf Einfuhr von koscherem Fleisch bzw. Halalfleisch nur im Rahmen der bestehenden landwirtschaftsrechtlichen Ordnung. Die jüdische und islamische Bevölkerung in der Schweiz kann mithin nicht verlangen, das von ihr benötigte koschere Fleisch bzw. Halalfleisch zu Weltmarktpreisen einführen zu dürfen, wenn die Preise im Inland über jenen des Weltmarkts liegen. Das verfassungs- und konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot untersagt aber eine Schlechterstellung der Personen, die aus religiösen Gründen koscheres Fleisch (Halalfleisch) essen. Diese Personen haben Anspruch darauf, dass das zur Deckung ihres Bedarfs benötigte koschere Fleisch (Halalfleisch) vom Staat - abgesehen vom KZA - nicht durch zusätzliche Zollabgaben verteuert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8). Eine Deklaration und Kontrolle ist aber ausdrücklich vorgesehen. 2.4 2.4.1 Die Einfuhr bestimmter - durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender - landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Neben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3). Wie gesagt, werden dadurch auch Anliegen des Tierschutzes um­gesetzt. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage verlangt die Agrareinfuhrverordnung, dass eine solche Bewilligung in der Form einer Generaleinfuhrbewilligung (GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 aAEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 aAEV). Die zollmeldepflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 aAEV). 2.4.2 Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der aAEV erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwerben. Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Hoheitsakt zugeteilt (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. aAEV). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341) wird das Zollkontingent Nr. 5 "rotes Fleisch" (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch (Bst. a); T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven (Bst. b); T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung (Bst. c); T-K Nr. 5.7: Übriges (Bst. g). Die T-K Nr. 5.4-5.6 interessieren vorliegend nicht. Nach Art. 187b Abs. 4 LwG werden die Zollkontingentsanteile auch bei Koscher- und Halafleisch ab dem Kontingentsjahr 2005 versteigert. Art. 18 SV enthält die Voraussetzungen und besondere Bestimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch. 2.4.3 Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhere) Zollansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und Anhänge des ZTG). 2.4.4 Im Anhang 4 zur hier einschlägigen aAEV ist im Verzeichnis der an­wendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten festgehalten, Produkte welcher Tarifnummern unter den jeweiligen Teilkontingenten eingeführt werden können. Unter Ziff. 3 "Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen und Schweinegattung sowie Geflügel" sind unter dem hier interessierenden Teilkontingent 5.3 "Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung" diverse Tarifnummern aufgeführt; es sind dies solche der Tarifnummern 0201 (Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt), der Tarifnummern 0202 (Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren) und der Tarifnummern 0206 (geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, ge­kühlt oder gefroren). 2.5 2.5.1 Wie bereits ausgeführt, sind gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Diese Bestimmung steht einer Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen auf Verfassungskonformität hin nicht entgegen, statuiert jedoch eine Anwendung des Bundesgesetzes selbst bei festgestellter Verletzung der Verfassung (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.2; Yvo Hangartner, in Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich etc. 2008, Art. 190 N 8). 2.5.2 Delegiert ein Bundesgesetz Rechtsetzungsbefugnisse an die Exekutive, so werden auch die gesetzlich statuierten Delegationsnormen selbst vom Anwendungsbereich von Art. 190 BV erfasst (BGE 131 II 562 E. 3.2). Die aufgrund der Gesetzesdelegation erlassene Verordnung des Bundesrates (sog. unselbständige Verordnung, vgl. statt vieler: Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1869) kann jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtung einer darauf gestützten Verfügung vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft werden (konkrete Normenkontrolle, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Gegenstand der Gesetzmässigkeitsprüfung bildet dabei die Frage, ob sich der Bundesrat an die Grenze der ihm durch das Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Ergibt sich, dass die in Frage stehende Verordnungsbestimmung gesetzmässig ist, ist weiter deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Abweichen von der Verfassung sei in der massgeblichen Gesetzesvorschrift begründet (BGE 128 IV 177 E. 2.1). Soweit der Bundesrat somit nicht durch das Gesetz ermächtigt worden ist, von der Verfassung abzuweichen, bzw. das Verordnungsrecht nicht lediglich eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt das Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung (BGE 131 II 13 E. 6.1, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, er verfüge über eine GEB für Koscherfleisch der Rindvieh- und der Schafgattung und sei zollkontingentsberechtigt. Er habe anlässlich der Versteigerung des Teilzollkontingents Koscherfleisch der Rindviehgattung für die Einfuhrperiode 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein Kontingent von [...] kg ersteigert und habe auch noch im Dezember über Kontingentsanteile für solches Fleisch verfügt, was unbestritten sei. Die Zollstelle Rheinfelden habe mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 für die koschere geräucherte Rinderroulade - völlig unerwartet und im Widerspruch zu seinen früheren Einfuhren, bei denen die Zollabgabe nach dem KZA festgesetzt worden sei - den prohibitiv hohen AKZA von Fr. 1'190.-- pro 100 kg brutto verlangt. Dieser angewandte Zollansatz sei verfassungs- und gesetzeswidrig. Durch Art. 15 BV sowie Art. 9 Abs. 1 EMRK sei die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Dadurch werde auch die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung durch die Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, geschützt. Der Ritus des Schächtens und damit verbunden der Konsum von Koscherfleisch stellten solche religiöse Gebräuche dar. Die Religionsfreiheit, die durch das in der Schweiz geltende Schächtverbot verletzt werde, erheische, dass das Einfuhrregime für Koscherfleisch dergestalt gehandhabt werde, dass der Zugang der jüdischen Gemeinschaft zu solchem Fleisch in ausreichender Menge gewährt und nicht zusätzlich erschwert werde. Dasselbe ergebe sich auch aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK. Das Bundesgericht habe im Urteil 2C_89/2007 vom 14. November 2007 festgehalten, die jüdische Bevölkerung habe einen Anspruch darauf, koscheres Fleisch in ausreichender Menge zu Bedingungen zu importieren, die auch bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch üblich seien, d.h. zu KZA; andernfalls würden die Angehörigen des jüdischen Glaubens beim Fleischkonsum diskriminiert. Aus tierschützerischen Gründen dürfe die Einfuhr von Koscherfleisch zwar begrenzt werden, die ausreichende Versorgung der jüdischen Gemeinschaft müsse gestützt auf die Religionsfreiheit aber gewährleistet sein. Dadurch, dass Koscherfleisch über die für solches Fleisch bestimmten Teilzollkontingente eingeführt werden müsse, lasse sich kontrollieren, dass nicht mehr solchen Fleisches eingeführt werde, als zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Gemeinschaft erforderlich sei; zudem werde dadurch vermieden, dass Koscherfleisch und importiertes "gewöhnliches" Fleisch vermengt würden. Ausserhalb der Teilzollkontingente für Koscherfleisch könne ebensolches gar nicht eingeführt werden. Des Weiteren stehe die Einfuhrtätigkeit auch unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, wonach der Einzelne uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei wählen dürfe. Die Schlachtviehverordnung sehe für "gewöhnliches" Rindfleisch verschiedene Teilzollkontingente vor, u.a. bestehe ein solches für luftgetrock­netes Rindfleisch, für Rindfleischkonserven sowie für Übriges. Die Aufteilung der Teilzollkontingente für "gewöhnliches" Fleisch sei also weit detaillierter als diejenige für Koscherfleisch. So fehlten für letzteres jegliche Präferenzzolltarife der Tarifnummern 0210 (Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert) und der Tarifnummern 1601 (Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse), mithin also für bearbeitetes Fleisch. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Anwendbarkeit des exorbitanten AKZA gemäss Zolltarifnummer 0210.2090 auf die von ihm importierte koschere Rinderroulade bestätigt habe, verletze seinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch, Koscherfleisch zu den gleichen Bedingungen einzuführen, die bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch gälten. So könne der Importeur von nicht koscherem Fleisch innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 geräuchertes oder getrocknetes Rindfleisch zu einem KZA von Fr. 375.-- je 100 kg brutto (Tarifnummer 0210.2010) einführen. Die verfassungsmässig ausgelegte Regelung des TSchG lasse es nicht zu, die Teilzollkontingente für Koscherfleisch auf unbearbeitetes Fleisch zu beschränken, hätte eine solche Restriktion doch die - diskriminierende - Folge, dass das eingeführte unbearbeitete Koscherfleisch in der Schweiz mit kostenträchtigem Aufwand bearbeitet werden müsste. Demzufolge erweise sich die entsprechende Regelung der Teilzollkontingente in Anhang 4, Ziff. 3 der aAEV als rechtswidrig. Die betreffende Verordnungsbestimmung widerspreche den angeführten Vorgaben des höherrangigen Verfassungs- und Gesetzesrechts, sei somit nichtig und keine gültige Grundlage für die angefochtene Zollveranlagung gewesen. Die Einfuhr der koscheren Rinderroulade müsse innerhalb des Teilzollkontingents für Koscherfleisch der Rindergattung zugelassen werden, wobei die Zollabgabe gemäss dem Tarif für geräucherte Rinderroulade "gewöhnlichen" Fleisches festzusetzen sei. Die Vorinstanz hätte daher die Veranlagungsverfügung von Amtes wegen berichtigen und die fragliche koschere geräucherte Rinderroulade unter derjenigen Tarifposition veranlagen sollen, unter der gleichartiges nicht koscheres Fleisch veranlagt werde. Nicht richtig und bundesrechtswidrig sei überdies auch der Standpunkt der Vorinstanz, wonach es ihr verwehrt sei, die AEV auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen. Bei der AEV handle es sich um eine unselbständige Bundesratsverordnung, die von den Gerichten und auch von den mit Rechtsprechung betrauten Verwaltungsinstanzen akzessorisch überprüft würden. 3.2 Die OZD bringt vor, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einfuhr über Anteile des Teilzollkontingents Nr. 5.3 verfügt habe. Die Tarifnummern, unter denen Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung innerhalb dieses Teilzollkontingents eingeführt werden könnten, seien im Anhang 4 der aAEV aufgeführt. Die Tarifnummer 0210 sei darin nicht enthalten. Es sei somit nicht möglich, koscheres Rindfleisch, welches aufgrund seiner Art und Beschaffenheit unter Tarifnummer 0210 einzureihen sei, innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.3 einzuführen. Auch eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 sei ausgeschlossen, da dort die Tarifnummer 0210.2010 ebenfalls fehle. Vorliegend handle es sich ausserdem nicht um luftgetrocknetes Trockenfleisch, weshalb eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.1 von vornherein ausgeschlossen sei. Die OZD erklärt weiter, aus ihrer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschränkung, wonach das Teilzollkontingent Nr. 5.3 nur Tarifnummern für frische, gekühlte oder gefrorene Fleischerzeugnisse enthalte, rechtswidrig sein solle. Seit die aAEV am 1. Januar 1999 in Kraft getreten sei, seien die dem Teilzollkontingent Nr. 5.3 zugeordneten Tarifnummern nie geändert worden. Es erstaune daher, dass der Beschwerdeführer erst jetzt zum Schluss komme, damit werde den Bedürfnissen der jüdischen Gemeinschaft nicht Rechnung getragen. Allfällige frühere Falschverzollungen gäben überdies kein Anrecht, eine bestimmte Ware weiterhin unter der falschen Tarifnummer einführen zu können. Die auf die Tarifnummer 0210.2090 lautende Veranlagungsverfügung mit einem Zollansatz von Fr. 1'190.-- je 100 kg brutto erweise sich als korrekt. Dieselbe Tarifnummer und der gleiche Zollansatz käme auch zur Anwendung, wenn es sich um die Einfuhr des gleichen nicht koscheren Fleischs handeln würde. Die vorgenommene Zollveranlagung verstosse nicht gegen Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 8 BV. Dementsprechend sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. 4. 4.1 Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1999 über eine unbeschränkt gültige GEB für Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung verfügt (Beilage zu act. 9). In dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer ein Zollkontingentsanteil für Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung (Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der aAEV) von 200 kg brutto zugeteilt. Ebenso liegt die Zuschlagsverfügung vom [...] Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung im Recht. Beide Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; in der GEB von 1999 ist als Beschwerdeinstanz noch die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD), eine der Vorgängerinstitutionen des Bundesverwaltungsgerichts, aufgeführt. Aus der GEB sowie aus der Zuschlagsverfügung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Kontingentsanteile - nur, aber immerhin - für das Teilzollkontingent Nr. 5.3 zugeteilt worden sind. Wie der Beschwerdeführer selbst zu Recht festhält, kommt für ihn in einem solchen Fall eine Einfuhr zum KZA nur unter diesem Teilzollkontingent in Frage. Dies ist - wie vorstehend ausgeführt (E. 2.3, 2.4.1) und ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst dargestellt - insbesondere durch tierschützerische Motive begründet. Dadurch soll kontrolliert werden, dass nicht mehr koscheres Fleisch eingeführt wird, als zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Gemeinschaft in der Schweiz erforderlich ist. Ebenfalls soll gewährleistet werden, dass nur koscheres Fleisch auch als solches eingeführt und verkauft wird, ohne mit nicht koscherem Fleisch vermischt zu werden. 4.2 Bereits in der GEB vom [...] Januar 1999 ist festgehalten, dass die Zuteilung entsprechend dem Teilzollkontingent Nr. 5.3 gemäss Anhang 4 der aAEV erfolge. Die Verordnung samt Anhang 4 trat am 1. Januar 1999 in Kraft (Art. 36 aAEV). Der Anhang 4 wurde bis zur Ablösung der aAEV durch die AEV am 1. Januar 2012 nicht geändert. Aus diesem Anhang geht deutlich hervor, welche Tarifnummern zur Einfuhr gemäss Teilzollkontingent Nr. 5.3 im fraglichen Zeitraum in Frage kamen. Wie gesagt (E. 2.4.4, 3.1), handelt es sich dabei um höchstens rudimentär ("ausgebeint") bearbeitete Fleischprodukte; insbesondere sind keine Produkte der Tarifnummern-Gruppe 0210 aufgelistet. Wenn der Beschwerdeführer auch eine Einfuhrmöglichkeit für geräucherte koschere Fleischprodukte innerhalb des Teilzollkontingents gewollt hätte, hätte er bereits die als anfechtbare Verfügung ausgestaltete GEB beanstanden müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2). Verbunden mit der Überprüfung der Verfügung hätte auch eine akzessorische Kontrolle der aAEV verlangt werden können. Dadurch, dass die Bewilligungsverfügung nicht angefochten wor­den ist, ist sie in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat damit die ent­spre­chenden Rahmenbedingungen akzeptiert. Er kann nun nicht (erst) gegen die Zollveranlagungsverfügung Rügen vorbringen, die er gegenüber der Bewilligungsverfügung hätte geltend machen müssen. Sämtliche von ihm vorgetragenen Rügen (vgl. E. 3.1), die darauf abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf die sich die Bewilligung stützt, zu verneinen, können vorliegend nicht mehr geprüft werden. Die genannten Vorbringen hätten mittels Beschwer­de gegen die erteilte Bewilligung erhoben werden müssen. Dies entspricht konstanter Rechtsprechung, von der abzuweichen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall kein Anlass besteht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4, A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 3.5, A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, insbesondere A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen; Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.43 E. 2b f. und 3c, 2002-057 vom 16. Januar 2003 E. 2b f. und 3c). Die Einwände, der angewandte Zollansatz sei verfassungs- und gesetzeswidrig sowie, es sei bundesrechtswidrig, die aAEV nicht auf ihre Verfassungs- bzw. Ge­setzesmässigkeit zu überprüfen, sind damit abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Ver­ordnung - wie gesagt - grundsätzlich auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Dementsprechend ist sie (in der Form des akzessorischen Prüfungsrechts) anfechtbar. Ist der Inhalt der Verordnung durch ein Bundesgesetz gedeckt, gilt jedoch das Anwendungsgebot des Art. 190 BV (vgl. E. 2.5.2; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 2096 f.). Mit anderen Worten kann einer Verordnung unter Umständen sogar bei festgestellter Verfassungswidrigkeit die Anwendung nicht versagt werden. Nicht möglich ist hingegen, eine Verordnung - wie dies der Beschwerdeführer möchte (vgl. E. 3.1) - einfach als nichtig zu qualifizieren und ihr damit jegliche Anwendbarkeit abzusprechen. 4.3 Bei diesem Ergebnis kann dementsprechend auch offen bleiben, ob nicht koschere geräucherte Rinderroulade - wie vom Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich zu einem KZA eingeführt werden könnte. Der Beschwerdeführer reicht keinerlei Belege für seine Behauptung ein, und die OZD macht geltend, bei der Einfuhr von nicht koscherer geräucherter Rinderroulade komme dieselbe Tarifnummer (0210.2090) und derselbe Zollansatz zur Anwendung wie vorliegend beim koscheren Fleischprodukt. Offensichtlich ist die Aussage des Beschwerdeführers falsch, eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wäre unter der Tarifnummer 0210.2010 möglich, da diese Nummer in der aAEV für das Teilzollkontingent Nr. 5.7 nicht enthalten ist. Die genannte Tarifnummer 0210.2010 ist nur für das Teilzollkontingent Nr. 5.1 aufgeführt, dessen An­wendung jedoch daran scheitern würde, dass es sich bei geräucherter Rinderroulade nicht um luftgetrocknetes Trockenfleisch handelt. Für das Bundesver­wal­tungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass die Einfuhr innerhalb eines Kontingents möglich wäre. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt ausserdem, die geräucherte Rinderroulade sei "völlig unerwartet und im Widerspruch zu früheren Einfuhren" nicht zum KZA, sondern zum AKZA veranlagt worden. Soweit er diesbezüglich Vertrauensschutz oder ähnliches geltend machen wollte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Behauptung weder substantiiert noch belegt. Dementsprechend fehlt es bereits an der Vertrauensgrundlage, worauf sich der Beschwerdeführer stützen könnte, weshalb auch auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Dem Gesagten zufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die geräucherte Rinderroulade wurde korrekt unter der Tarifnummer 0210.2090 eingereiht. Eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.3 kommt nicht in Frage, da die Tarifnummern-Gruppe 0210 darin nicht enthalten ist.

5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit der Streitsache rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Den restlichen Betrag von Fr. 500.-- hat der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 500.-- hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Ursula Spörri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be­schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: