Verrechnungssteuer
Sachverhalt
A. Die A._______ AG mit Sitz in [...] (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde mit Statuten vom [...] und Handelsregistereintrag vom [...] gegründet. Das Aktienkapital beträgt Fr. [...] und ist eingeteilt in [...] Namenaktien zu je Fr. [...]. B. Die Generalversammlung der Steuerpflichtigen beschloss am 18. Dezember 2007, für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividende von Fr. 235'000.-- auszuschütten. Mit Formular 103 vom 21. Januar 2008 deklarierte die Gesellschaft diese Dividende der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und gab dabei den 30. Juni 2008 als Fälligkeitsdatum der Dividende an. C. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 2008 wurde die Fälligkeit der Dividende vom 30. Juni 2008 neu auf den 31. März 2009 verschoben. Dies wurde der ESTV mit Schreiben vom 13. Juni 2008 mitgeteilt. In der Folge wurde an einer ausserordentliche Generalversammlung vom 25. März 2009 die Fälligkeit der Dividende ein weiteres Mal verschoben und "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010 festgesetzt. Die ESTV wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2009 entsprechend informiert. Am 5. Oktober 2010 fand eine weitere ausserordentliche Generalversammlung statt, anlässlich welcher beschlossen wurde, die Fälligkeit der Dividende - wiederum "voraussichtlich" - auf den 31. Mai 2012 zu verschieben. Die ESTV wurde darüber mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 rechtlich keine Gültigkeit habe. Vielmehr sei die Fälligkeit gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 25. März 2009 auf den 31. Mai 2010 festgelegt worden. Die ESTV forderte darum den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 82'250.-- ein. E. Nach entsprechender Mahnung leitete die ESTV mit Schreiben vom 22. September 2011 das Betreibungsverfahren beim Betreibungsamt der Stadt Luzern ein. Am 13. Oktober 2011 wurde der Steuerpflichtigen der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf diese am 14. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhob. F. Die ESTV erliess in der Folge den Entscheid [...] vom 17. Januar 2012, welcher festhielt, die Steuerpflichtige schulde Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 82'250.-- (zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Juni 2010) sowie Betreibungskosten von Fr. 103.--. Der Rechtsvorschlag wurde beseitigt. G. Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2012 Einsprache bei der ESTV und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie den Rückzug der Betreibung. Anlässlich einer weiteren ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Mai 2012 hat die Steuerpflichtige zudem die Ausschüttung der streitbetroffenen Dividende für das Geschäftsjahr 2006 ein weiteres Mal "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2013 aufgeschoben. H. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vollumfänglich ab und führt dazu im Wesentlichen aus, die Fälligkeit der Dividende sei am 31. Mai 2010 eingetreten und könne nachträglich nicht nochmals auf den 31. Mai 2012 bzw. 2013 hinausgeschoben werden. Die Verrechnungssteuer sei geschuldet und der Rechtsvorschlag zu beseitigen. I. Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: die Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Betreibung zurückzuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, "voraussichtlich" bedeute in Bezug auf den Fälligkeitstermin der Dividende, dass dieser anlässlich einer weiteren Generalversammlung neu festgelegt werden müsse. Solange eine solche Generalversammlung nicht stattgefunden habe, sei weder der voraussichtlich festgelegte Fälligkeitstermin definitiv geworden noch ein neuer Fälligkeitstermin entstanden. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn des Wortes "voraussichtlich". Eine solche Generalversammlung habe noch nicht stattgefunden und darum sei auch die Verrechnungssteuerforderung noch nicht entstanden. J. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu bringt sie vor, der Begriff "voraussichtlich" sei so auszulegen, dass die Dividendenfälligkeit am 31. Mai 2010 grundsätzlich gelten solle und die Generalversammlung nur die ohnehin bestehende Möglichkeit, vor dem Fälligkeitsdatum darauf zurückzukommen, ausdrücklich festgehalten habe. Da jedoch vor diesem "voraussichtlichen" Fälligkeitsdatum keine weitere Verschiebung oder Änderung mehr vorgenommen worden sei, sei der Dividendenfälligkeitstermin vom 31. Mai 2010 definitiv geworden und die Verrechnungssteuerforderung entstanden. K. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, weitere Unterlagen - Jahresabschlüsse und die Einladungen zu den Generalversammlungen - einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Juni 2013 innert Frist nach und teilt dabei zudem mit, dass an der letzten ordentlichen Generalversammlung ein definitives Fälligkeitsdatum der Dividende für das Geschäftsjahr 2006 beschlossen worden sei. Demnach werde die Dividende am 2. August 2013 bezahlt und die Verrechnungssteuer ordnungsgemäss abgerechnet, womit das vorliegende Verfahren gegenstandslos werde. L. In der Duplik der Vorinstanz vom 26. Juni 2013 bestätigt diese nochmals ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und führt zudem aus, dass mit Auszahlung der Dividende und Abrechnung der Verrechnungssteuer das Verfahren nicht gegenstandslos werde, da zumindest noch über einen allfälligen Verzugszins befunden werden müsse. Auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) -, die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).
E. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine, der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 VStG). Steuerbarer Ertrag von Aktien ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital (Art. 20 Abs. 1 Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) oder als Rückzahlung von Einlagen, Aufgelder und Zuschüssen im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt.
E. 2.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Verrechnungssteuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Zur Abrechnung der Steuer hat jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten (Art. 21 Abs. 1 VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV). Die Verrechnungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege; der Entscheid der ESTV, in welchem die Verrechnungssteuerforderung eröffnet wird, hat dementsprechend keine konstitutive Wirkung, sondern ist bloss deklaratorischer Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.3, Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Auflage, Basel 2012, [hiernach: Kommentar VStG], N. 1 zu Art. 12).
E. 2.3 Die Verrechnungsteuer auf Kapitalerträgen beträgt 35% der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (Überwälzung; Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212) legt dazu in Art. 1 Abs. 1 fest, dass der Verzugszins bei verspäteter Entrichtung der Verrechnungssteuer ab dem 1. Januar 1997 jährlich 5 % beträgt.
E. 2.4 Unter "fällig wird" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG - Entstehung der Steuerforderung - ist grundsätzlich die zivilrechtliche Fälligkeit zu verstehen (W. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, Teil 1, Basel 1971, N. 2.2 zu Art. 12 Abs. 1; Beusch, Kommentar VStG, N. 21 zu Art. 12). Im vorliegenden Fall relevant ist daher die Fälligkeit von Dividendenzahlungen, denn sobald diese fällig werden, entsteht auch die Steuerforderung.
E. 2.4.1 Der Ertrag von Aktien wird ordentlicherweise in der Form einer Dividende ausgeschüttet. Diese Dividende wird nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig, sondern frühestens dann, wenn das Jahresergebnis feststeht und die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) steht der Generalversammlung die unübertragbare Befugnis zu, die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende und Tantieme, zu beschliessen. Diese Befugnis kann nicht auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden. In der Regel wird im Gewinnverteilungsbeschluss der Generalversammlung ein bestimmtes Datum für die Auszahlung - und somit für die Fälligkeit - der Dividende festgelegt. Falls der Beschluss ohne Festsetzung eines bestimmten Datums erfolgt, wird die Dividende sofort fällig (vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N. 62).
E. 2.4.2 Gewisse Beschlüsse der Generalversammlung sind absolut bedingungsfeindlich. Dazu gehören unter anderem auch die Genehmigung des Geschäftsberichts mit der Jahres- und Konzernrechnung sowie der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Aktionäre sind aufgerufen, in der Generalversammlung diese Punkte effektiv zu entscheiden, damit nach Beendigung der Generalversammlung und Ablauf der zweimonatigen Anfechtungsfrist feststeht, welcher Jahresabschluss nun gilt, und ob und wie viel Dividende ausgeschüttet wird. Möglich ist demgegenüber, einen solchen Beschluss auf ein bestimmtes Datum zu terminieren (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 12 Rz. 200).
E. 2.4.3 Im Sinne der - soeben beschriebenen - zivilrechtlichen Fälligkeit bestimmt Art. 21 Abs. 3 VStV, dass die Verrechnungssteuerforderung mit dem Gewinnverteilungsbeschluss entsteht, falls für die Dividendenzahlung kein Fälligkeitsdatum bestimmt worden ist (vgl. zum Ganzen Pfund, a.a.O., N. 2.7 zu Art. 12 Abs. 1; Beusch, Kommentar VStG, N. 33 zu Art. 12). Diese sowohl zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Regelungen haben zur Folge, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende - sofort oder eben auf einen bestimmten Termin - und davon abgeleitet die Entstehung der Verrechnungssteuer aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung grundsätzlich immer bestimmt werden kann.
E. 2.5 Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bleibt die einmal entstandene Verrechnungssteuerforderung - bis zum Untergang infolge Erfüllung, Verjährung und dergleichen - bestehen, auch wenn die Voraussetzungen, die sie entstehen liessen, nachträglich mit Wirkung ex nunc wegfallen (vgl. Beusch, Kommentar VStG, N. 10 zu Art. 12, Pfund, a.a.O., N. 1.11 zu Art. 12, mit Hinweisen). Das Rückgängigmachen der steuerbaren Leistung hebt - abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen - die ex lege entstandene Steuerforderung nicht auf. Sie bleibt von einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten unberührt (vgl. Entscheid der Schweizerischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. April 2000 [SRK 1998-093], E. 4; Pfund, a.a.O., N. 1.18 zu Art. 12, mit Hinweisen). In diesem Sinn kann eine mit Fälligkeit der Dividende entstandene Verrechnungssteuerforderung durch einen nach deren Entstehung vorgenommenen Verzicht oder Widerruf nicht mehr beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2, E. 6.2; vgl. auch Maja Bauer-Balmelli/Markus Küpfer [Hrsg.], [ehem. Hrsg. Stockar/Hochreutener], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Loseblatt, Basel, Nr. 18, Nr. 22 und Nr. 24 zu Art. 12).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt erstellt und unbestritten. Die Beschwerdeführerin fasste anlässlich der Generalversammlung vom 18. Dezember 2007 den Beschluss, für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividende - fällig am 30. Juni 2008 - von Fr. 235'000.-- auszubezahlen. Dieser Fälligkeitstermin wurde in der Folge anlässlich von -ausserordentlichen - Generalversammlungen mehrmals verschoben; zunächst auf den 31. März 2009, dann "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010, "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2012 und schliesslich "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2013. Die Verschiebung der als "voraussichtlich" bezeichneten Fälligkeit vom 31. Mai 2010 auf den "voraussichtlich" 31. Mai 2012 wurde jedoch erst an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 beschlossen und somit nach Ablauf des zuvor bestimmten - als "voraussichtlich" bezeichneten - Fälligkeitstermins vom 31. Mai 2010. Strittig ist hier einzig, ob die Dividende am 31. Mai 2010 und somit auch die Verrechnungssteuer am 30. Juni 2010 fällig geworden sind. Ist dies der Fall, wäre die nachträgliche Verschiebung am 5. Oktober 2010 verrechnungssteuerrechtlich bedeutungslos (E. 2.5).
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es bei all den zur Diskussion stehenden Generalversammlungsbeschlüssen (jenen vom 12. Juni 2008, vom 25. März 2009, aber auch den nachfolgenden) nicht darum ging, den ursprünglichen Beschluss über die Ausrichtung einer Dividende von Fr. 235'000.-- für das Geschäftsjahr 2006 rückgängig zu machen. Dies ist klar dem Wortlaut des jeweiligen Traktandums "Aufschub des Termins für die Ausschüttung der Dividende 2006" zu entnehmen. Traktandiert war einzig eine Änderung des Termins für die Ausschüttung, nicht jedoch die Ausschüttung selber. Weiter ist es korrekt - was unbestritten ist -, dass die erste Verschiebung des Fälligkeitstermins der Dividende vom 30. Juni 2008 auf den 31. März 2009 mit Beschluss vom 12. Juni 2008 zulässig war, da dieser Beschluss vor dem 30. Juni 2008 erfolgte (E. 2.5), also vor Fälligkeit der Dividende und deshalb auch bevor die Verrechnungssteuerforderung entstanden war (E. 2.2). Erst bei den nachfolgenden Verschiebungen wurde jeweils der Zusatz "voraussichtlich" eingefügt. Dessen Bedeutung ist nachfolgend zu prüfen.
E. 3.2 Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen (vgl. Sachverhalt Bst. I), könnten Dividendenausschüttungen mittels eines "voraussichtlichen" Fälligkeitstermins auf unbestimmte Zeit und auch ohne Weiteres über das "voraussichtliche" Fälligkeitsdatum hinaus aufgeschoben werden. Das "voraussichtlich" festgelegte Datum und damit der Beschluss der Generalversammlung überhaupt hätten dann keinerlei Bedeutung, da nur eine weitere Generalversammlung die definitive Ausschüttung beschliessen könnte. Dies würde faktisch einer Aufhebung - oder zumindest einer Art Sistierung - des ursprünglich gefassten Dividendenbeschlusses - hier desjenigen vom am 18. Dezember 2007 - gleichkommen. Es wäre ein neuer Beschluss einer weiteren Generalversammlung erforderlich, damit die an sich bereits beschlossene Dividende überhaupt ausgeschüttet werden könnte. Die Aktionäre wüssten trotz des ursprünglichen Beschlusses, aufgrund dessen ihnen die Dividende zusteht, nicht, wann und ob überhaupt einmal eine Ausschüttung erfolgen wird. Ob eine solche Relativierung mit Blick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Dividendenbeschlüssen (E. 2.4.2) zivilrechtlich überhaupt zulässig ist, muss in Frage gestellt werden, kann aber - aufgrund der nachfolgenden Ausführungen - offen bleiben. Vorliegend ergibt sich nämlich aus den Unterlagen bzw. aus dem Handeln des Verwaltungsrats und der Aktionäre der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum ein anderer Inhalt der Generalversammlungsbeschlüsse.
E. 3.3 Wie bereits erwähnt, lautete das hier relevante Traktandum der betreffenden Generalversammlungen jeweils "Aufschub des Termins für die Ausschüttung der Dividende 2006". Der "Termin für die Ausschüttung einer Dividende" ist in der juristischen Fachsprache der Fälligkeitstermin. Es ging somit darum, den Fälligkeitstermin zu verschieben. Der Titel des Traktandums war derselbe sowohl für die Generalversammlung vom 12. Juni 2008, als der Beschluss selber den Zusatz "voraussichtlich" nicht enthielt, als auch für die nachfolgenden Generalversammlungen, bei denen der Beschluss mit dem erwähnten Zusatz protokolliert wurde. Dies deutet bereits darauf hin, dass es sich mit und ohne Zusatz um eine Verschiebung des Fälligkeitstermins für die Dividende auf das jeweils genannte Datum handelte und nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - für dessen Fixierung eine weitere Generalversammlung erforderlich ist. Wäre nämlich für die Fixierung des Fälligkeitstermins eine weitere Generalversammlung erforderlich gewesen - in der nota bene ein solcher Termin fixiert wird -, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb überhaupt zur Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 eingeladen wurde. Die vorangehende Generalversammlung (jene vom 25. März 2009) hatte ja die Fälligkeit "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010 verschoben, was nach der oben in Bst. I und in E. 3.2 dargelegten Auffassung der Beschwerdeführerin bedeuten würde, dass irgendwann eine weitere Generalversammlung einen Fälligkeitstermin zu beschliessen hätte; diese Generalversammlung hätte auch nach dem 31. Mai 2010 stattfinden können. Die Generalversammlung vom 5. Oktober 2010, an welcher keine weiteren Traktanden anstanden, beschloss nun aber keinen solchen (definitiven) Fälligkeitstermin, sondern verschob lediglich den "voraussichtlichen Termin für die Ausschüttung". Sie wäre somit - immer der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend - absolut unnötig gewesen, denn der weiter erforderliche Beschluss hätte ja auch nach dem 31. Mai 2010 gefasst werden können, also beispielsweise auch an der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Weshalb der Verwaltungsrat dann den Aufwand, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen, auf sich genommen hätte, ist unerfindlich. Dass die Fälligkeit der Dividende am 31. Mai 2010 eintritt, war auch dem Verwaltungsrat bewusst. Dies ergibt sich nicht nur aus der - soeben thematisierten - Einberufung und Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Oktober 2010, sondern auch bereits aus seinem Schreiben vom 18. Juni 2009 an die ESTV im Anschluss an die Generalversammlung vom 25. März 2009, an welcher gemäss Protokoll der "voraussichtliche" Ausschüttungstermin vom 31. Mai 2010 beschlossen wurde. In diesem Schreiben bat der Verwaltungsrat die ESTV, "den neuen Ausschüttungstermin, 31. Mai 2010, in Ihren Akten zu vermerken" (vgl. [...]). Von einem bloss voraussichtlichen Termin oder gar von einem Aufschub der Dividendenfälligkeit bis zu einem neuen Beschluss der Generalversammlung ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Kommt hinzu, dass auch im Jahr 2012 der "voraussichtliche" Termin neu und wiederum auf einen "voraussichtlichen", jedoch mit einem neuen Datum genau bezeichneten, Termin verschoben wurde. Auch dieser Beschluss wäre, würde man die Auffassung der Beschwerdeführerin umsetzen, aus den gleichen Gründen wie jener vom 5. Oktober 2010 sinnlos. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen somit im Widerspruch zum tatsächlichen Handeln ihres Verwaltungsrats und ihrer Aktionäre im entscheidrelevanten Zeitraum. Sie sind daher nicht plausibel und müssen als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Wie die ESTV zu Recht vorbringt, sollte vielmehr mit der Einfügung von "voraussichtlich" zum Ausdruck gebracht werden, dass mit den neu festgelegten Fälligkeitsterminen die Dividende an eben diesen Terminen fällig werden sollte, falls nicht - angedeutet mit dem Wort "voraussichtlich" - vorgehend ein neuer Termin beschlossen werden würde. Dem Wort "voraussichtlich" kam damit (nur) die Bedeutung zu, darauf hinzuweisen, dass eine weitere Verschiebung nicht ausgeschlossen sei, sondern sogar sehr wohl möglich sein könnte (Aufgrund der Formulierung einzelner Protokolle sowie der in den Akten enthaltenen Jahresrechnungen ist zu vermuten, dass der Verschiebung Liquiditätsprobleme zugrunde lagen). Mangels eines solchen weiteren "Verschiebungsbeschlusses" vor dem zuletzt beschlossenen Fälligkeitsdatum, wurde die Dividende jedoch fällig und damit auch - 30 Tage später - die Verrechnungssteuerforderung. Damit ist das Einfügen des Wortes "voraussichtlich" verrechnungssteuerrechtlich ohne jede Bedeutung. Eine faktische Aufhebung bzw. Sistierung des Dividendenbeschlusses sowie die Bedeutungslosigkeit des Fälligkeitsdatums - 31. Mai 2010 - kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schon gar nicht aus den Beschlüssen der Generalversammlung und insbesondere aus jenem vom 25. März 2009 abgeleitet werden.
E. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin - nach entsprechender Aufforderung - mit Schreiben vom 7. Juni 2013 eingereichten Unterlagen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
E. 3.5 Die von der ESTV geltend gemachte Verzugszinsforderung von 5% ab dem 30. Juni 2010 ist nicht zu beanstanden (E. 2.3).
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Generalversammlung vom 25. März 2009 einzig so verstanden werden kann, dass die Dividendenausschüttung auf den 31. Mai 2010 festgelegt wurde, die Generalversammlung aber mit dem Wort "voraussichtlich" die Möglichkeit weiterer Verschiebungen durch Generalversammlungsbeschluss vor dem jeweiligen Datum bereits andeutete. Mangels eines solchen wurde die Dividende am 31. Mai 2010 fällig und damit entstand die Verrechnungssteuer in der Höhe von 35% des Dividendenbetrags. Da die einmal entstandene Verrechnungssteuerforderung bis zu ihrem Untergang - insbesondere durch Erfüllung - bestehen bleibt (E. 2.5), hatten der Beschluss der Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 sowie alle nachfolgenden Beschlüsse keine Auswirkungen auf die Steuerforderung. Somit ist das vorliegende Verfahren auch nicht gegenstandslos. Allfällige von der Beschwerdeführerin angekündigte Verrechnungssteuerzahlungen sind jedoch entsprechend an die Steuerforderung anzurechnen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5056/2012 Urteil vom 16. Juli 2013 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien A._______ AG, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verrechnungssteuer. Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in [...] (nachfolgend: die Steuerpflichtige) wurde mit Statuten vom [...] und Handelsregistereintrag vom [...] gegründet. Das Aktienkapital beträgt Fr. [...] und ist eingeteilt in [...] Namenaktien zu je Fr. [...]. B. Die Generalversammlung der Steuerpflichtigen beschloss am 18. Dezember 2007, für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividende von Fr. 235'000.-- auszuschütten. Mit Formular 103 vom 21. Januar 2008 deklarierte die Gesellschaft diese Dividende der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und gab dabei den 30. Juni 2008 als Fälligkeitsdatum der Dividende an. C. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 12. Juni 2008 wurde die Fälligkeit der Dividende vom 30. Juni 2008 neu auf den 31. März 2009 verschoben. Dies wurde der ESTV mit Schreiben vom 13. Juni 2008 mitgeteilt. In der Folge wurde an einer ausserordentliche Generalversammlung vom 25. März 2009 die Fälligkeit der Dividende ein weiteres Mal verschoben und "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010 festgesetzt. Die ESTV wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2009 entsprechend informiert. Am 5. Oktober 2010 fand eine weitere ausserordentliche Generalversammlung statt, anlässlich welcher beschlossen wurde, die Fälligkeit der Dividende - wiederum "voraussichtlich" - auf den 31. Mai 2012 zu verschieben. Die ESTV wurde darüber mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 in Kenntnis gesetzt. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, dass der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 rechtlich keine Gültigkeit habe. Vielmehr sei die Fälligkeit gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 25. März 2009 auf den 31. Mai 2010 festgelegt worden. Die ESTV forderte darum den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 82'250.-- ein. E. Nach entsprechender Mahnung leitete die ESTV mit Schreiben vom 22. September 2011 das Betreibungsverfahren beim Betreibungsamt der Stadt Luzern ein. Am 13. Oktober 2011 wurde der Steuerpflichtigen der Zahlungsbefehl zugestellt, worauf diese am 14. Oktober 2011 Rechtsvorschlag erhob. F. Die ESTV erliess in der Folge den Entscheid [...] vom 17. Januar 2012, welcher festhielt, die Steuerpflichtige schulde Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 82'250.-- (zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Juni 2010) sowie Betreibungskosten von Fr. 103.--. Der Rechtsvorschlag wurde beseitigt. G. Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 14. Februar 2012 Einsprache bei der ESTV und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie den Rückzug der Betreibung. Anlässlich einer weiteren ausserordentlichen Generalversammlung vom 25. Mai 2012 hat die Steuerpflichtige zudem die Ausschüttung der streitbetroffenen Dividende für das Geschäftsjahr 2006 ein weiteres Mal "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2013 aufgeschoben. H. Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 wies die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen vollumfänglich ab und führt dazu im Wesentlichen aus, die Fälligkeit der Dividende sei am 31. Mai 2010 eingetreten und könne nachträglich nicht nochmals auf den 31. Mai 2012 bzw. 2013 hinausgeschoben werden. Die Verrechnungssteuer sei geschuldet und der Rechtsvorschlag zu beseitigen. I. Mit Eingabe vom 26. September 2012 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend auch: die Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Betreibung zurückzuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, "voraussichtlich" bedeute in Bezug auf den Fälligkeitstermin der Dividende, dass dieser anlässlich einer weiteren Generalversammlung neu festgelegt werden müsse. Solange eine solche Generalversammlung nicht stattgefunden habe, sei weder der voraussichtlich festgelegte Fälligkeitstermin definitiv geworden noch ein neuer Fälligkeitstermin entstanden. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn des Wortes "voraussichtlich". Eine solche Generalversammlung habe noch nicht stattgefunden und darum sei auch die Verrechnungssteuerforderung noch nicht entstanden. J. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde. Dazu bringt sie vor, der Begriff "voraussichtlich" sei so auszulegen, dass die Dividendenfälligkeit am 31. Mai 2010 grundsätzlich gelten solle und die Generalversammlung nur die ohnehin bestehende Möglichkeit, vor dem Fälligkeitsdatum darauf zurückzukommen, ausdrücklich festgehalten habe. Da jedoch vor diesem "voraussichtlichen" Fälligkeitsdatum keine weitere Verschiebung oder Änderung mehr vorgenommen worden sei, sei der Dividendenfälligkeitstermin vom 31. Mai 2010 definitiv geworden und die Verrechnungssteuerforderung entstanden. K. Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, weitere Unterlagen - Jahresabschlüsse und die Einladungen zu den Generalversammlungen - einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 7. Juni 2013 innert Frist nach und teilt dabei zudem mit, dass an der letzten ordentlichen Generalversammlung ein definitives Fälligkeitsdatum der Dividende für das Geschäftsjahr 2006 beschlossen worden sei. Demnach werde die Dividende am 2. August 2013 bezahlt und die Verrechnungssteuer ordnungsgemäss abgerechnet, womit das vorliegende Verfahren gegenstandslos werde. L. In der Duplik der Vorinstanz vom 26. Juni 2013 bestätigt diese nochmals ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde und führt zudem aus, dass mit Auszahlung der Dividende und Abrechnung der Verrechnungssteuer das Verfahren nicht gegenstandslos werde, da zumindest noch über einen allfälligen Verzugszins befunden werden müsse. Auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) -, die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine, der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 VStG). Steuerbarer Ertrag von Aktien ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital (Art. 20 Abs. 1 Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) oder als Rückzahlung von Einlagen, Aufgelder und Zuschüssen im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. 2.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Verrechnungssteuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG). Zur Abrechnung der Steuer hat jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten (Art. 21 Abs. 1 VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV). Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV). Die Verrechnungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege; der Entscheid der ESTV, in welchem die Verrechnungssteuerforderung eröffnet wird, hat dementsprechend keine konstitutive Wirkung, sondern ist bloss deklaratorischer Natur (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.3, Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Auflage, Basel 2012, [hiernach: Kommentar VStG], N. 1 zu Art. 12). 2.3 Die Verrechnungsteuer auf Kapitalerträgen beträgt 35% der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen (Überwälzung; Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Steuer wird 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG). Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins ausstehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmt. Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern (SR 642.212) legt dazu in Art. 1 Abs. 1 fest, dass der Verzugszins bei verspäteter Entrichtung der Verrechnungssteuer ab dem 1. Januar 1997 jährlich 5 % beträgt. 2.4 Unter "fällig wird" im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VStG - Entstehung der Steuerforderung - ist grundsätzlich die zivilrechtliche Fälligkeit zu verstehen (W. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, Teil 1, Basel 1971, N. 2.2 zu Art. 12 Abs. 1; Beusch, Kommentar VStG, N. 21 zu Art. 12). Im vorliegenden Fall relevant ist daher die Fälligkeit von Dividendenzahlungen, denn sobald diese fällig werden, entsteht auch die Steuerforderung. 2.4.1 Der Ertrag von Aktien wird ordentlicherweise in der Form einer Dividende ausgeschüttet. Diese Dividende wird nicht mit Ablauf des Geschäftsjahres fällig, sondern frühestens dann, wenn das Jahresergebnis feststeht und die Generalversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Gemäss Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) steht der Generalversammlung die unübertragbare Befugnis zu, die Jahresrechnung zu genehmigen sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende und Tantieme, zu beschliessen. Diese Befugnis kann nicht auf andere Organe der Gesellschaft übertragen werden. In der Regel wird im Gewinnverteilungsbeschluss der Generalversammlung ein bestimmtes Datum für die Auszahlung - und somit für die Fälligkeit - der Dividende festgelegt. Falls der Beschluss ohne Festsetzung eines bestimmten Datums erfolgt, wird die Dividende sofort fällig (vgl. Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 40 N. 62). 2.4.2 Gewisse Beschlüsse der Generalversammlung sind absolut bedingungsfeindlich. Dazu gehören unter anderem auch die Genehmigung des Geschäftsberichts mit der Jahres- und Konzernrechnung sowie der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Aktionäre sind aufgerufen, in der Generalversammlung diese Punkte effektiv zu entscheiden, damit nach Beendigung der Generalversammlung und Ablauf der zweimonatigen Anfechtungsfrist feststeht, welcher Jahresabschluss nun gilt, und ob und wie viel Dividende ausgeschüttet wird. Möglich ist demgegenüber, einen solchen Beschluss auf ein bestimmtes Datum zu terminieren (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 12 Rz. 200). 2.4.3 Im Sinne der - soeben beschriebenen - zivilrechtlichen Fälligkeit bestimmt Art. 21 Abs. 3 VStV, dass die Verrechnungssteuerforderung mit dem Gewinnverteilungsbeschluss entsteht, falls für die Dividendenzahlung kein Fälligkeitsdatum bestimmt worden ist (vgl. zum Ganzen Pfund, a.a.O., N. 2.7 zu Art. 12 Abs. 1; Beusch, Kommentar VStG, N. 33 zu Art. 12). Diese sowohl zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Regelungen haben zur Folge, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividende - sofort oder eben auf einen bestimmten Termin - und davon abgeleitet die Entstehung der Verrechnungssteuer aufgrund des Beschlusses der Generalversammlung grundsätzlich immer bestimmt werden kann. 2.5 Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis bleibt die einmal entstandene Verrechnungssteuerforderung - bis zum Untergang infolge Erfüllung, Verjährung und dergleichen - bestehen, auch wenn die Voraussetzungen, die sie entstehen liessen, nachträglich mit Wirkung ex nunc wegfallen (vgl. Beusch, Kommentar VStG, N. 10 zu Art. 12, Pfund, a.a.O., N. 1.11 zu Art. 12, mit Hinweisen). Das Rückgängigmachen der steuerbaren Leistung hebt - abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen - die ex lege entstandene Steuerforderung nicht auf. Sie bleibt von einer nachträglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten unberührt (vgl. Entscheid der Schweizerischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. April 2000 [SRK 1998-093], E. 4; Pfund, a.a.O., N. 1.18 zu Art. 12, mit Hinweisen). In diesem Sinn kann eine mit Fälligkeit der Dividende entstandene Verrechnungssteuerforderung durch einen nach deren Entstehung vorgenommenen Verzicht oder Widerruf nicht mehr beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 4.2, E. 6.2; vgl. auch Maja Bauer-Balmelli/Markus Küpfer [Hrsg.], [ehem. Hrsg. Stockar/Hochreutener], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Loseblatt, Basel, Nr. 18, Nr. 22 und Nr. 24 zu Art. 12).
3. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt erstellt und unbestritten. Die Beschwerdeführerin fasste anlässlich der Generalversammlung vom 18. Dezember 2007 den Beschluss, für das Geschäftsjahr 2006 eine Dividende - fällig am 30. Juni 2008 - von Fr. 235'000.-- auszubezahlen. Dieser Fälligkeitstermin wurde in der Folge anlässlich von -ausserordentlichen - Generalversammlungen mehrmals verschoben; zunächst auf den 31. März 2009, dann "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010, "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2012 und schliesslich "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2013. Die Verschiebung der als "voraussichtlich" bezeichneten Fälligkeit vom 31. Mai 2010 auf den "voraussichtlich" 31. Mai 2012 wurde jedoch erst an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 beschlossen und somit nach Ablauf des zuvor bestimmten - als "voraussichtlich" bezeichneten - Fälligkeitstermins vom 31. Mai 2010. Strittig ist hier einzig, ob die Dividende am 31. Mai 2010 und somit auch die Verrechnungssteuer am 30. Juni 2010 fällig geworden sind. Ist dies der Fall, wäre die nachträgliche Verschiebung am 5. Oktober 2010 verrechnungssteuerrechtlich bedeutungslos (E. 2.5). 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es bei all den zur Diskussion stehenden Generalversammlungsbeschlüssen (jenen vom 12. Juni 2008, vom 25. März 2009, aber auch den nachfolgenden) nicht darum ging, den ursprünglichen Beschluss über die Ausrichtung einer Dividende von Fr. 235'000.-- für das Geschäftsjahr 2006 rückgängig zu machen. Dies ist klar dem Wortlaut des jeweiligen Traktandums "Aufschub des Termins für die Ausschüttung der Dividende 2006" zu entnehmen. Traktandiert war einzig eine Änderung des Termins für die Ausschüttung, nicht jedoch die Ausschüttung selber. Weiter ist es korrekt - was unbestritten ist -, dass die erste Verschiebung des Fälligkeitstermins der Dividende vom 30. Juni 2008 auf den 31. März 2009 mit Beschluss vom 12. Juni 2008 zulässig war, da dieser Beschluss vor dem 30. Juni 2008 erfolgte (E. 2.5), also vor Fälligkeit der Dividende und deshalb auch bevor die Verrechnungssteuerforderung entstanden war (E. 2.2). Erst bei den nachfolgenden Verschiebungen wurde jeweils der Zusatz "voraussichtlich" eingefügt. Dessen Bedeutung ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen (vgl. Sachverhalt Bst. I), könnten Dividendenausschüttungen mittels eines "voraussichtlichen" Fälligkeitstermins auf unbestimmte Zeit und auch ohne Weiteres über das "voraussichtliche" Fälligkeitsdatum hinaus aufgeschoben werden. Das "voraussichtlich" festgelegte Datum und damit der Beschluss der Generalversammlung überhaupt hätten dann keinerlei Bedeutung, da nur eine weitere Generalversammlung die definitive Ausschüttung beschliessen könnte. Dies würde faktisch einer Aufhebung - oder zumindest einer Art Sistierung - des ursprünglich gefassten Dividendenbeschlusses - hier desjenigen vom am 18. Dezember 2007 - gleichkommen. Es wäre ein neuer Beschluss einer weiteren Generalversammlung erforderlich, damit die an sich bereits beschlossene Dividende überhaupt ausgeschüttet werden könnte. Die Aktionäre wüssten trotz des ursprünglichen Beschlusses, aufgrund dessen ihnen die Dividende zusteht, nicht, wann und ob überhaupt einmal eine Ausschüttung erfolgen wird. Ob eine solche Relativierung mit Blick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Dividendenbeschlüssen (E. 2.4.2) zivilrechtlich überhaupt zulässig ist, muss in Frage gestellt werden, kann aber - aufgrund der nachfolgenden Ausführungen - offen bleiben. Vorliegend ergibt sich nämlich aus den Unterlagen bzw. aus dem Handeln des Verwaltungsrats und der Aktionäre der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Zeitraum ein anderer Inhalt der Generalversammlungsbeschlüsse. 3.3 Wie bereits erwähnt, lautete das hier relevante Traktandum der betreffenden Generalversammlungen jeweils "Aufschub des Termins für die Ausschüttung der Dividende 2006". Der "Termin für die Ausschüttung einer Dividende" ist in der juristischen Fachsprache der Fälligkeitstermin. Es ging somit darum, den Fälligkeitstermin zu verschieben. Der Titel des Traktandums war derselbe sowohl für die Generalversammlung vom 12. Juni 2008, als der Beschluss selber den Zusatz "voraussichtlich" nicht enthielt, als auch für die nachfolgenden Generalversammlungen, bei denen der Beschluss mit dem erwähnten Zusatz protokolliert wurde. Dies deutet bereits darauf hin, dass es sich mit und ohne Zusatz um eine Verschiebung des Fälligkeitstermins für die Dividende auf das jeweils genannte Datum handelte und nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - für dessen Fixierung eine weitere Generalversammlung erforderlich ist. Wäre nämlich für die Fixierung des Fälligkeitstermins eine weitere Generalversammlung erforderlich gewesen - in der nota bene ein solcher Termin fixiert wird -, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb überhaupt zur Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 eingeladen wurde. Die vorangehende Generalversammlung (jene vom 25. März 2009) hatte ja die Fälligkeit "voraussichtlich" auf den 31. Mai 2010 verschoben, was nach der oben in Bst. I und in E. 3.2 dargelegten Auffassung der Beschwerdeführerin bedeuten würde, dass irgendwann eine weitere Generalversammlung einen Fälligkeitstermin zu beschliessen hätte; diese Generalversammlung hätte auch nach dem 31. Mai 2010 stattfinden können. Die Generalversammlung vom 5. Oktober 2010, an welcher keine weiteren Traktanden anstanden, beschloss nun aber keinen solchen (definitiven) Fälligkeitstermin, sondern verschob lediglich den "voraussichtlichen Termin für die Ausschüttung". Sie wäre somit - immer der Auffassung der Beschwerdeführerin folgend - absolut unnötig gewesen, denn der weiter erforderliche Beschluss hätte ja auch nach dem 31. Mai 2010 gefasst werden können, also beispielsweise auch an der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Weshalb der Verwaltungsrat dann den Aufwand, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen, auf sich genommen hätte, ist unerfindlich. Dass die Fälligkeit der Dividende am 31. Mai 2010 eintritt, war auch dem Verwaltungsrat bewusst. Dies ergibt sich nicht nur aus der - soeben thematisierten - Einberufung und Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Oktober 2010, sondern auch bereits aus seinem Schreiben vom 18. Juni 2009 an die ESTV im Anschluss an die Generalversammlung vom 25. März 2009, an welcher gemäss Protokoll der "voraussichtliche" Ausschüttungstermin vom 31. Mai 2010 beschlossen wurde. In diesem Schreiben bat der Verwaltungsrat die ESTV, "den neuen Ausschüttungstermin, 31. Mai 2010, in Ihren Akten zu vermerken" (vgl. [...]). Von einem bloss voraussichtlichen Termin oder gar von einem Aufschub der Dividendenfälligkeit bis zu einem neuen Beschluss der Generalversammlung ist in diesem Schreiben nicht die Rede. Kommt hinzu, dass auch im Jahr 2012 der "voraussichtliche" Termin neu und wiederum auf einen "voraussichtlichen", jedoch mit einem neuen Datum genau bezeichneten, Termin verschoben wurde. Auch dieser Beschluss wäre, würde man die Auffassung der Beschwerdeführerin umsetzen, aus den gleichen Gründen wie jener vom 5. Oktober 2010 sinnlos. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen somit im Widerspruch zum tatsächlichen Handeln ihres Verwaltungsrats und ihrer Aktionäre im entscheidrelevanten Zeitraum. Sie sind daher nicht plausibel und müssen als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Wie die ESTV zu Recht vorbringt, sollte vielmehr mit der Einfügung von "voraussichtlich" zum Ausdruck gebracht werden, dass mit den neu festgelegten Fälligkeitsterminen die Dividende an eben diesen Terminen fällig werden sollte, falls nicht - angedeutet mit dem Wort "voraussichtlich" - vorgehend ein neuer Termin beschlossen werden würde. Dem Wort "voraussichtlich" kam damit (nur) die Bedeutung zu, darauf hinzuweisen, dass eine weitere Verschiebung nicht ausgeschlossen sei, sondern sogar sehr wohl möglich sein könnte (Aufgrund der Formulierung einzelner Protokolle sowie der in den Akten enthaltenen Jahresrechnungen ist zu vermuten, dass der Verschiebung Liquiditätsprobleme zugrunde lagen). Mangels eines solchen weiteren "Verschiebungsbeschlusses" vor dem zuletzt beschlossenen Fälligkeitsdatum, wurde die Dividende jedoch fällig und damit auch - 30 Tage später - die Verrechnungssteuerforderung. Damit ist das Einfügen des Wortes "voraussichtlich" verrechnungssteuerrechtlich ohne jede Bedeutung. Eine faktische Aufhebung bzw. Sistierung des Dividendenbeschlusses sowie die Bedeutungslosigkeit des Fälligkeitsdatums - 31. Mai 2010 - kann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin schon gar nicht aus den Beschlüssen der Generalversammlung und insbesondere aus jenem vom 25. März 2009 abgeleitet werden. 3.4 Die von der Beschwerdeführerin - nach entsprechender Aufforderung - mit Schreiben vom 7. Juni 2013 eingereichten Unterlagen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 3.5 Die von der ESTV geltend gemachte Verzugszinsforderung von 5% ab dem 30. Juni 2010 ist nicht zu beanstanden (E. 2.3). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Generalversammlung vom 25. März 2009 einzig so verstanden werden kann, dass die Dividendenausschüttung auf den 31. Mai 2010 festgelegt wurde, die Generalversammlung aber mit dem Wort "voraussichtlich" die Möglichkeit weiterer Verschiebungen durch Generalversammlungsbeschluss vor dem jeweiligen Datum bereits andeutete. Mangels eines solchen wurde die Dividende am 31. Mai 2010 fällig und damit entstand die Verrechnungssteuer in der Höhe von 35% des Dividendenbetrags. Da die einmal entstandene Verrechnungssteuerforderung bis zu ihrem Untergang - insbesondere durch Erfüllung - bestehen bleibt (E. 2.5), hatten der Beschluss der Generalversammlung vom 5. Oktober 2010 sowie alle nachfolgenden Beschlüsse keine Auswirkungen auf die Steuerforderung. Somit ist das vorliegende Verfahren auch nicht gegenstandslos. Allfällige von der Beschwerdeführerin angekündigte Verrechnungssteuerzahlungen sind jedoch entsprechend an die Steuerforderung anzurechnen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: