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A-501/2007

A-501/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-26 · Deutsch CH

Stempelabgaben

Sachverhalt

A. Die A._______ Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, ..., Zweigniederlassung ... (nachfolgend Gesellschaft oder Beschwerdeführerin), bezweckt laut Handelsregisterauszug u.a. die Versicherung von Krediten bzw. Forderungen. B. Am 7. Juli 2006 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die Gesellschaft schulde ihr auf Prämienzahlungen (für Versicherungsverträge betreffend den Ersatz von uneinbringlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [sog. Kreditversicherungen]) für die Bereiche "Versicherungsschutz für politische Risiken" und "Fabrikationskosten-Versicherung" der Jahre 1999 bis 2003 eine zusätzliche Stempelabgabe von Fr. 67'766.90 zuzüglich Verzugszins. Die ESTV wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache am 11. Dezember 2006 ab und erkannte, die Gesellschaft schulde ihr eine Abgabe auf Versicherungsprämien von Fr. 67'766.90 zuzüglich Verzugszins. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 führte die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 sei aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass die von ihren Kunden bezahlten Prämien für Kreditversicherungen nach Art. 22 Bst. l des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) von der Abgabe auf Versicherungsprämien ausgenommen seien, da sich die versicherte Sache im Ausland befinde. D. In Ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2007 schloss die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.).

E. 2 Gegenstand der Stempelabgabe sind u.a. Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören (Art. 21 Bst. a StG). Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen unter anderem für die Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet (Art. 22 Bst. l StG). Die Abgabe beträgt 5 % der Barprämie (Art. 24 Abs. 1 StG, 1. Satzteil). Die Abgabepflichtigen haben in ihren Büchern für jeden einzelnen Versicherungszweig die steuerbaren und die befreiten Prämien gesondert auszuweisen (Art. 24 Abs. 2 StG).

E. 3 Als unbestritten erweist sich vorliegend, dass es sich sowohl beim Sachverhalt "Versicherungsschutz für politische Risiken" wie auch beim Sachverhalt "Fabrikationskosten-Versicherung" um Versicherungen handelt, die ein inländischer Versicherungsnehmer mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Unbestrittenerweise geht es somit um Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherers gehören (Art. 21 Bst. a StG). Zu beurteilen ist indessen die stempelabgaberechtliche Behandlung der Prämien für diese Versicherungsprodukte bzw. die Frage, ob diese unter die Ausnahmebestimmung von Art. 22 Bst. l StG fallen.

E. 3.1 Nach Schweizerischer Rechtsprechung und Lehre sind Gesetzesnormen nach bestimmten Regeln zu interpretieren. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, doch kann dieser allein nicht massgebend sein (statt vieler: BGE 125 II 521 E. 3c/aa, BGE 125 II 113 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch statt vieler: BVGE 2009/39 E. 5.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-491/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4).

E. 3.2 In ihrem Entscheid vom 16. Juli 2003 hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erwogen, aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 22 Bst. l StG ergebe sich eindeutig, dass Prämienzahlungen für bestimmte Versicherungen von der Abgabepflicht ausgenommen seien, wenn es sich beim Versicherungsgegenstand um "Sachen" handle und diese "Sachen" sich im Ausland befänden. Die Bestimmung nehme einerseits eine territoriale Abgrenzung vor; andererseits folge sie der allgemein im Versicherungsbereich gehandhabten Abgrenzung zwischen den verschiedenen Versicherungsarten, d.h. zwischen Sach-, Vermögens- und Personenversicherungen. Bei Sachversicherungen würden im Versicherungsvertrag die versicherten Sachen bezeichnet. Es könne sich dabei um bewegliche oder unbewegliche Sachen handeln. Im Gegensatz dazu sei (neben der bereits im damals zu beurteilenden, wie im vorliegenden Fall gleichermassen nicht relevanten Personenversicherung) die Vermögensversicherung zu sehen. In dieser würden weder Sachen noch Personen, sondern das Vermögen als solches versichert. Die Unterteilung erfolge in der Regel nach Passiven- und Aktivenversicherung. Während bei der Passivenversicherung das Vermögen gegen Einbussen durch Forderungen Dritter (Haftpflichtforderungen) oder durch Auslagen (Kosten) Gegenstand der Versicherung bilde, werde in der Aktivenversicherung Vermögensverluste (z.B. Garantieversicherung wegen Baumängeln) und Ertragsausfälle (z.B. Hagelversicherung, Chômageversicherung) abgedeckt (vgl. Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 242 f.). Art. 22 Bst. l StG beziehe sich dem Wortlaut nach offensichtlich ausschliesslich auf Sachversicherungen, sei doch nur bei dieser Versicherungsart eine "im Ausland befindliche Sache" Versicherungsgegenstand. Aufgrund der Materialien (s. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25. Oktober 1972 [Botschaft], BBl 1972 II 1278 ff.) ergebe sich, dass diese Abgrenzung auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspreche (Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.17 E. 2d). Weiter erwog die SRK, dass der Gesetzgeber, um den schweizerischen Versicherungsunternehmen im internationalen Geschäft die Konkurrenzfähigkeit zu wahren, zwei Ergänzungen vorgesehen habe, eine einschränkende und eine ausdehnende. Namentlich in Bezug auf die einschränkende Ergänzung seien Prämienzahlungen für bestimmte zum inländischen Bestand gehörende Sachversicherungen von der Abgabe ausgenommen, insoweit der Versicherer nachweise, dass die "versicherte Sache" sich im Ausland befinde (Art. 22 Bst. l des bundesrätlichen Entwurfs; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1305 f.). In der Beratung der Eidgenössischen Räte seien die entsprechenden Gesetzesbestimmungen diskussionslos verabschiedet worden (Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.17 E. 2d).

E. 3.3 Die Ausnahme von der Abgabe gilt nicht für Vermögensversicherungen, auch wenn die versicherten Vermögenswerte im Ausland liegen. Als abstrakte Vermögensgesamtheit kann das Vermögen als solches nicht lokalisiert werden. Die Versicherung muss an einen Gegenstand bzw. an eine Forderung gebunden sein, dessen bzw. deren Belegenheitsort sich eindeutig feststellen lässt (Heini Rüdisühli, in: Oberson/ Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Zürich etc. 2006, N 33 zu Art. 22 Bst. l StG). Im soeben zitierten Entscheid der SRK hatten die vorgelegten Versicherungen die Versicherung des Vermögens als solches und nicht einzelne Bestandteile, d.h. Sachen oder Forderungen, zum Inhalt. Das Vermögen des Versicherungsnehmers war u.a. gegen das generelle Risiko der Wirtschaftskriminalität versichert. Es waren somit nicht einzelne Vermögenswerte versichert, sondern das Vermögen als Ganzes. Bei der Kreditversicherung nach Art. 22 Bst. l StG ist Gegenstand der Versicherung eine unkörperliche Sache, d.h. eine Forderung. Der Gegenstand der Versicherung ist dabei auch ein einzelnes, aus dem Vermögen herausgegriffenes Objekt (Rüdisühli, a.a.O., N 35 zu Art. 22 StG).

E. 3.4 Gemäss der Praxis der ESTV umfasst der Begriff der Kreditversicherung nach Art. 22 Bst. l StG einzig die Abdeckung der wirtschaftlichen Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners oder Kunden des Versicherungsnehmers. Demzufolge qualifiziert die ESTV die Zahlungsunfähigkeit eines Kunden aufgrund Eintritts politischer Risiken (wie politische Ereignisse, staatliche Eingriffe in die Wirtschaft oder auch Naturkatastrophen) unter Einschluss des Transferrisikos als Vermögensversicherung (Maja Bauer-Balmelli/Hans-Peter Hochreutener/ Markus Küpfer [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 1, Basel [Loseblattwerk], letzter Nachtrag [hiernach: Praxis], Nr. 5 zu Art. 22 Bst. l StG). In der Lehre wird die von der ESTV vorgenommene Unterscheidung soweit ersichtlich nicht kritisiert bzw. ausdrücklich als richtig bezeichnet (Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, Handbuch des Versicherungsstempels, Muri/Bern 2006 [hiernach: Handbuch], S. 75; Rüdisühli, a.a.O., N 35 zu Art. 22 StG; Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel 2006 [hiernach: Kom StG], N 68 zu Art. 22 StG; Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, Der Versicherungsstempel: Überblick, Fallstricke und Stolpersteine, in: Steuerrevue [StR] 2004, S. 258, 276 f.).

E. 3.5 In der Sachversicherung sind Sachen gegen bestimmte Gefahren versichert (Maurer, a.a.O., S. 529). Der Begriff "Sache" wird nicht in einem zivilrechtlichen Sinn verstanden. Als Sachen gelten vielmehr irgendwelche aus dem wirtschaftlichen Vermögen herausgegriffene Objekte verstanden, seien es bewegliche oder unbewegliche, körperliche oder unkörperliche Sachen, namentlich auch Forderungen. In der Sachversicherung ist die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig, dass die Sachen, die als versichert bezeichnet sind, vom befürchteten Ereignis betroffen werden. Dieses besteht in der Zerstörung, Beschädigung, Entwertung oder im Verlust bzw. Abhandenkommen einer Sache. Zweck der Sachversicherung ist es, dem Versicherten die dadurch unmittelbar entstandene Einbusse, den unmittelbaren Schaden, zu ersetzen. Dieser unmittelbare Schaden wird aufgrund des Sachwertes, d.h. des Wertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Ersatzwert), bestimmt, der dem Versicherungsnehmer ersetzt wird (Moritz W. Kuhn/R. Luka Müller-Studer/Martin K. Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 106). Die Sachen können im Vertrag individuell oder nur nach der Gattung bezeichnet werden: Ein durch Fabriknummer, Typus, usw. genau bestimmtes Auto wird - individuell - kaskoversichert. Der Hausrat, der sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, wird gegen Feuer, Diebstahl, usw. als Gattung, somit nicht jedes einzelne Möbelstück individuell, versichert. Mithin stellt die Gattung das Gegenteil zu den individuell bestimmten Sachen dar. Ist die Gattung versichert, so bildet der Vertrag meistens Gruppen von gleichartigen Sachen oder er fasst alle Sachen pauschal zusammen (Maurer, a.a.O., S. 467). Bei der Vermögensversicherung sind weder Personen mit Leben und Gesundheit noch Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung usw. versichert, sondern das Vermögen bestimmter Personen als solches fällt unter den Versicherungsschutz, und zwar wenn es aus genau umschriebenen Gründen eine Einbusse erleidet. Die Einbusse kann darin bestehen, dass der Träger des Vermögens Auslagen hat oder mit Schulden, d.h. Ansprüchen Dritter, belastet wird oder einen Ertragsausfall erleidet (Maurer, a.a.O., S. 528, vgl. auch Kuhn/Müller-Studer/ Eckert, a.a.O., S. 108). Die Abgrenzung der Vermögens- von der Sachversicherung kann Probleme aufwerfen. Mit der Sachversicherung werden im gleichen Vertrag häufig auch bestimmte Risiken aus der Vermögensversicherung versichert: So deckt z.B. die Auto-Kaskoversicherung oft die Miete eines Ersatzwagens, falls das versicherte Fahrzeug wegen eines Versicherungsfalls nicht benutzt werden kann (MAURER, a.a.O., S. 499). Die Sachversicherung ist grundsätzlich auf den Wertverlust beschränkt, den der Versicherungsfall hinsichtlich der versicherten Sache verursacht. Durch Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl, Verlust usw. der versicherten Sache können jedoch Auslagen verschiedener Art entstehen, so z.B. die Kosten aus der Abschleppung des beschädigten Fahrzeugs oder - bei Totalschaden - aus der Beseitigung oder Verwertung der Überreste. Wenn solche Kosten, die über den an der Sache selbst entstandenen Schaden hinausgehen, versichert sind, handelt es sich um eine Vermögensversicherung. Diese (Folge-)Kosten setzen zwar voraus, dass der Versicherungsfall bei der versicherten Sache einen Wertverlust verursacht hat (Totalschaden oder Teilschaden); sie sind aber nicht mehr diesem selbst zuzurechnen. Dieser weitere, mittelbare Schaden ist auch versicherbar. Dessen Deckung bedarf aber einer besonderen Vereinbarung. Der gleiche Versicherungsfall kann also eine Sach- und eine Vermögensversicherung betreffen (MAURER, a.a.O., S. 530; KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, a.a.O., S. 106-107).

E. 3.6.1 Der Begriff "Kreditversicherung" leitet sich von dem Umstand her, dass zwischen der Lieferung einer Ware von einem Unternehmen zum anderen bzw. zwischen der Erbringung einer Dienstleistung und deren Bezahlung ein zeitlicher Abstand liegen kann. Das liefernde Unternehmen gewährt damit bis zur endgültigen Bezahlung einen Kredit. Der Kaufvertrag, bei dem vor Bezahlung geliefert wird, ist ein Kreditkaufvertrag, der die Lieferung des Kaufgegenstandes vor Bezahlung des Kaufpreises umfasst (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2003, S. 62; Claire Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 38 und 209 ff.). Bei Werkverträgen verhält es sich ähnlich: auch bei solchen Verträgen handelt es sich um vollkommen zweiseitige (also synallagmatische) Verträge, durch deren Abschluss sich die beteiligten Parteien zum Austausch bestimmter Leistungen verpflichten und die Leistung des Käufers bzw. Bestellers u.a. in der Leistung einer Vergütung besteht (betreffend den Kaufvertrag siehe: Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicholas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 370 Rz. 123; betreffend den Werkvertrag vgl.: Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 7). Bei einer vorzeitigen Auflösung eines Werkvertrages "ex nunc" - wie z.B. bei einem Rücktritt des Bestellers nach Art. 377 OR (Gauch, a.a.O., Rz. 522 ff.) oder bei Unmöglichkeit "aus Verhältnissen des Bestellers" nach Art. 378 OR (Gauch, a.a.O., Rz. 722 ff.) - hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten, wobei dieser Anspruch mit der Auflösung des Werkvertrages fällig wird (Gauch, a.a.O., Rz. 1156).

E. 3.6.2 Unter einer (Waren-)Kreditversicherung oder auch Delkrede-Versicherung wird die Versicherung des Lieferantenkredits verstanden. Bei der Kreditversicherung ist die Uneinbringlichkeit von Forderungen bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen Gegenstand des Versicherungsschutzes (Vincent Bruhlhart, Droit des assurances privées, Bern 2008, S. 336 Rz. 729 f.). Hier sichert sich der Kreditgeber ab. Jedes Unternehmen, das eine Ware liefert oder eine Dienstleistung auf Rechnung erbringt, muss sich gegenüber dem Risiko einer unbezahlt bleibenden Forderung absichern (Bruhlhart, a.a.O., S. 336 Rz. 732). Bei der Kreditversicherung lassen sich zwei Formen unterscheiden: Zum einen ist das die Warenkreditversicherung, mittels welcher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abgesichert werden; zum anderen die Investitionsgüterkreditversicherung, die von den Folgen der Uneinbringlichkeit einer Forderung bei Lieferung von Investitionsgütern wie Maschinen, Anlagen, Fabriken, Flugzeugen, Schiffen, etc. schützen soll. Beide Erscheinungsformen sichern in der Regel das wirtschaftliche Risiko ab. Politische Risiken lassen sich durch die Exportkreditgarantie oder Exportkreditversicherung absichern (Bruhlhart, a.a.O., S. 338 Rz. 738). Die Exportkreditversicherung (auch Ausfuhrversicherung) ist die Sammelbezeichnung für verschiedene Versicherungsformen, welche die Risiken der Uneinbringlichkeit von Forderungen beim Export von Warenlieferungen und Dienstleistungen absichern. Es ist erkennbar, dass im Bereich der Ausfuhrgeschäfte eine Vielzahl von Risiken auftauchen. Das politische Risiko und das Fabrikationsrisiko sind zwei solche Risiken, die durch den Kreditversicherungsvertrag abgedeckt werden können. Auch das Risiko eines Embargos ist darin abgesichert. Was das Fabrikationsrisiko im Besonderen anbelangt, so tritt dieses ein, wenn politische oder wirtschaftliche Umstände im Ausland die Fertigstellung oder den Versand der Waren verhindern. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl das Fabrikationsrisiko wie auch das politische Risiko zu den Risikoerscheinungsformen des Kreditversicherungsvertrags zählen.

E. 4 Im vorliegenden Fall ist darüber zu urteilen, ob es sich bei den strittigen Kreditversicherungsverträgen um Sachversicherungsverträge im Sinn von Art. 22 Bst. l StG handelt, die von der Stempelabgabe ausgenommen sind.

E. 4.1 Die ESTV macht in ihrem Einspracheentscheid u.a. geltend, der Begriff "Kreditversicherung" nach Art. 22 Bst. l StG beziehe sich alleine auf die Insolvenz des Kreditschuldners, was sich schon aus der Lieferung einer Sache oder Dienstleistung an eine bestimmte Person ergebe. Denn eine solche Lieferung könne nur an eine bestimmte Person erfolgen, um deren persönliche Zahlungsunfähigkeit es mithin gehe. Die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG beschränke sich auf Forderungen aus Lieferungen von Objekten und Dienstleistungen ins Ausland und ausschliesslich auf das damit verbundene, auf den Leistungsempfänger persönlich bezogene Insolvenzrisiko. Forderungsverluste, bei denen die Insolvenz des Kunden auf politische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen und Atomrisiken oder die Bestreitung der Forderung zurückzuführen sei, seien nicht Gegenstand der Kreditversicherung. Im Übrigen sei nur der Preis für die Sache von der Abgabe auf Versicherungsprämien ausgenommen. So lange sich eine Sache, auf die sich die Versicherung beziehe, nicht im Ausland befinde, greife die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG nicht. Dementsprechend falle der Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht unter die Ausnahme von der Abgabe auf Versicherungsprämien, denn die Fabrikationskosten entstünden ungeachtet des Umstands, ob die Sache tatsächlich ins Ausland verkauft werde. Weiter fänden sich in den "Kreditversicherungen" der Beschwerdeführerin auch noch andere Elemente, die nicht oder zumindest nicht ohne weiteres unter die Ausnahmebestimmung von Art. 22 Bst. l StG fallen würden, nämlich die Deckung von Kredit- und Frachtkosten.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass das versicherte Objekt (d.h. der Gegenstand der Versicherung) die Forderung des Exporteurs (mithin des Versicherungsnehmers) gegenüber seinen Kunden sei und nicht etwa ein Gesamtvermögen oder eine Sachgesamtheit. Die Kreditversicherung sei eine Versicherung, die den Versicherungsnehmer gegen das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung versichere. Zu den Gründen, welche zu einem Forderungsausfall führen könnten, seien nebst der Zahlungsunfähigkeit des Kunden auch die sogenannten politischen Risiken, die den Kunden an der Erfüllung seiner Verpflichtung hinderte, zu zählen. Die politischen Risiken seien geradezu typisch für eine Ausfuhrkreditversicherung, welche eine Unterkategorie der Kreditversicherung sei. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, beim Fabrikationsrisiko gehe es darum, den Versicherungsnehmer vor der Uneinbringlichkeit der Forderung zu schützen, wenn dieses vor dem physischen Versand der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung eintrete, z.B. wenn der Kunde bereits vor der Auslieferung in Konkurs falle. Genau genommen gehe es nicht um eine Erscheinungsform des versicherten Risikos, sondern darum, wann der Risikoschutz eintrete. Beim Fabrikationsrisiko setze der Versicherungsschutz bereits bei Beginn der Fabrikation oder den Vorbereitungsarbeiten einer Dienstleistung ein.

E. 4.3.1 Zurecht hat die ESTV in ihrem Einspracheentscheid die Abdeckung der sog. politischen Risiken (oder "Political Risks") nicht unter den Begriff der Kreditversicherung von Art. 22 Bst. l StG subsumiert. Diese Risikodeckungen entsprechen in der Regel dem entsprechenden Risikoausschluss bei der Deckung des Insolvenzrisikos und sind mithin nicht Gegenstand der klassischen Kreditversicherung, können jedoch unter bestimmten Bedingungen durch die Exportrisikogarantie des Bundes übernommen werden (vgl. Art. 12 Bst. a des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [SERVG, SR 946.10] sowie Art. 1 Bst. d der Vollziehungsverordnung vom 1. Mai 1959 zum [alten] Exportrisikogarantiegesetz vom 26. September 1958 [AS 1959 391], welches bis am 31. Dezember 2006 in Kraft war [Vollziehungsverordnung, AS 1959 396]). Gestützt auf das Risikoverständnis und weil unter dem Begriff "Kreditversicherung" im Sinn von Art. 22 Bst. l StG einzig die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners eines Kredites zu verstehen ist, qualifiziert sich die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners aufgrund politischer Risiken unter Einschluss des Transferrisikos als Vermögensversicherung (Bauer-Balmelli/Hochreutener/Küpfer, Praxis, Nr. 5 zu Art. 22 Bst. l StG). Mithin sind bei der Kombination einer Kredit- mit einer "Political-Risk"-Versicherung die Prämien aufzuteilen in einen Anteil, der auf die Kreditversicherung als Sachversicherung entfällt und damit nach Art. 22 Bst. l StG von der Steuer ausgenommen ist, und den anderen Anteil, welcher der Finanzierung der Versicherung der politischen Risiken dient und deshalb eine Vermögensversicherung nach Art. 24 Abs. 2 StG darstellt und nicht unter die Ausnahme von Art. 22 StG fällt (Jaussi/Gehriger, Kom StG, N 68 zu Art. 22 StG; vgl. auch Jaussi/Gehriger, Handbuch, S. 75).

E. 4.3.2 Die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG bezieht sich lediglich auf Sachversicherungen, deren Versicherungsobjekte im Ausland liegen. Das Anknüpfungsobjekt der Sachversicherung muss sich im Ausland befinden, damit der Auslandbezug der Versicherung überwiegt und diese von der Stempelabgabe ausgenommen ist. Die Sachen müssen ausserdem dauernd im Ausland verbleiben und dürfen auch nicht vorübergehend in die Schweiz gebracht werden (Rüdisühli, a.a.O., N 31 zu Art. 22 StG). Dementsprechend greift die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG beim Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht, denn das Anknüpfungsobjekt, d.h. die noch fertig zu stellende Ware oder die noch zu erbringende Dienstleistung, befindet sich eben nicht im Ausland, selbst wenn das versicherte Objekt die Forderung selber ist. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausführte, ist die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG nicht anwendbar, so lange sich eine Sache, auf die sich die Versicherung bezieht, nicht im Ausland befindet. Dementsprechend fällt der Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht unter die Ausnahme von der Abgabe auf Versicherungsprämien.

E. 4.4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid der ESTV vom 11. Dezember 2006 zu bestätigen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-501/2007 {T 0/2} Urteil vom 26. August 2010 Besetzung Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien A._______ Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, ..., Zweigniederlassung ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Stempelabgabe auf Versicherungsprämien. Sachverhalt: A. Die A._______ Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft, ..., Zweigniederlassung ... (nachfolgend Gesellschaft oder Beschwerdeführerin), bezweckt laut Handelsregisterauszug u.a. die Versicherung von Krediten bzw. Forderungen. B. Am 7. Juli 2006 entschied die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die Gesellschaft schulde ihr auf Prämienzahlungen (für Versicherungsverträge betreffend den Ersatz von uneinbringlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [sog. Kreditversicherungen]) für die Bereiche "Versicherungsschutz für politische Risiken" und "Fabrikationskosten-Versicherung" der Jahre 1999 bis 2003 eine zusätzliche Stempelabgabe von Fr. 67'766.90 zuzüglich Verzugszins. Die ESTV wies eine gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache am 11. Dezember 2006 ab und erkannte, die Gesellschaft schulde ihr eine Abgabe auf Versicherungsprämien von Fr. 67'766.90 zuzüglich Verzugszins. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 führte die Gesellschaft Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006 sei aufzuheben - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass die von ihren Kunden bezahlten Prämien für Kreditversicherungen nach Art. 22 Bst. l des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) von der Abgabe auf Versicherungsprämien ausgenommen seien, da sich die versicherte Sache im Ausland befinde. D. In Ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2007 schloss die ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1758 ff.). 2. Gegenstand der Stempelabgabe sind u.a. Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören (Art. 21 Bst. a StG). Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen unter anderem für die Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet (Art. 22 Bst. l StG). Die Abgabe beträgt 5 % der Barprämie (Art. 24 Abs. 1 StG, 1. Satzteil). Die Abgabepflichtigen haben in ihren Büchern für jeden einzelnen Versicherungszweig die steuerbaren und die befreiten Prämien gesondert auszuweisen (Art. 24 Abs. 2 StG). 3. Als unbestritten erweist sich vorliegend, dass es sich sowohl beim Sachverhalt "Versicherungsschutz für politische Risiken" wie auch beim Sachverhalt "Fabrikationskosten-Versicherung" um Versicherungen handelt, die ein inländischer Versicherungsnehmer mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Unbestrittenerweise geht es somit um Prämienzahlungen für Versicherungen, die zum inländischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten Versicherers gehören (Art. 21 Bst. a StG). Zu beurteilen ist indessen die stempelabgaberechtliche Behandlung der Prämien für diese Versicherungsprodukte bzw. die Frage, ob diese unter die Ausnahmebestimmung von Art. 22 Bst. l StG fallen. 3.1 Nach Schweizerischer Rechtsprechung und Lehre sind Gesetzesnormen nach bestimmten Regeln zu interpretieren. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, doch kann dieser allein nicht massgebend sein (statt vieler: BGE 125 II 521 E. 3c/aa, BGE 125 II 113 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch statt vieler: BVGE 2009/39 E. 5.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-491/2007 vom 25. Februar 2010 E. 2.4). 3.2 In ihrem Entscheid vom 16. Juli 2003 hat die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erwogen, aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 22 Bst. l StG ergebe sich eindeutig, dass Prämienzahlungen für bestimmte Versicherungen von der Abgabepflicht ausgenommen seien, wenn es sich beim Versicherungsgegenstand um "Sachen" handle und diese "Sachen" sich im Ausland befänden. Die Bestimmung nehme einerseits eine territoriale Abgrenzung vor; andererseits folge sie der allgemein im Versicherungsbereich gehandhabten Abgrenzung zwischen den verschiedenen Versicherungsarten, d.h. zwischen Sach-, Vermögens- und Personenversicherungen. Bei Sachversicherungen würden im Versicherungsvertrag die versicherten Sachen bezeichnet. Es könne sich dabei um bewegliche oder unbewegliche Sachen handeln. Im Gegensatz dazu sei (neben der bereits im damals zu beurteilenden, wie im vorliegenden Fall gleichermassen nicht relevanten Personenversicherung) die Vermögensversicherung zu sehen. In dieser würden weder Sachen noch Personen, sondern das Vermögen als solches versichert. Die Unterteilung erfolge in der Regel nach Passiven- und Aktivenversicherung. Während bei der Passivenversicherung das Vermögen gegen Einbussen durch Forderungen Dritter (Haftpflichtforderungen) oder durch Auslagen (Kosten) Gegenstand der Versicherung bilde, werde in der Aktivenversicherung Vermögensverluste (z.B. Garantieversicherung wegen Baumängeln) und Ertragsausfälle (z.B. Hagelversicherung, Chômageversicherung) abgedeckt (vgl. Wolfgang Maute/Martin Steiner/Adrian Rufener, Steuern und Versicherungen, 2. Aufl., Muri/Bern 1999, S. 242 f.). Art. 22 Bst. l StG beziehe sich dem Wortlaut nach offensichtlich ausschliesslich auf Sachversicherungen, sei doch nur bei dieser Versicherungsart eine "im Ausland befindliche Sache" Versicherungsgegenstand. Aufgrund der Materialien (s. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 25. Oktober 1972 [Botschaft], BBl 1972 II 1278 ff.) ergebe sich, dass diese Abgrenzung auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspreche (Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.17 E. 2d). Weiter erwog die SRK, dass der Gesetzgeber, um den schweizerischen Versicherungsunternehmen im internationalen Geschäft die Konkurrenzfähigkeit zu wahren, zwei Ergänzungen vorgesehen habe, eine einschränkende und eine ausdehnende. Namentlich in Bezug auf die einschränkende Ergänzung seien Prämienzahlungen für bestimmte zum inländischen Bestand gehörende Sachversicherungen von der Abgabe ausgenommen, insoweit der Versicherer nachweise, dass die "versicherte Sache" sich im Ausland befinde (Art. 22 Bst. l des bundesrätlichen Entwurfs; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1305 f.). In der Beratung der Eidgenössischen Räte seien die entsprechenden Gesetzesbestimmungen diskussionslos verabschiedet worden (Entscheid der SRK vom 16. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.17 E. 2d). 3.3 Die Ausnahme von der Abgabe gilt nicht für Vermögensversicherungen, auch wenn die versicherten Vermögenswerte im Ausland liegen. Als abstrakte Vermögensgesamtheit kann das Vermögen als solches nicht lokalisiert werden. Die Versicherung muss an einen Gegenstand bzw. an eine Forderung gebunden sein, dessen bzw. deren Belegenheitsort sich eindeutig feststellen lässt (Heini Rüdisühli, in: Oberson/ Hinny [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Zürich etc. 2006, N 33 zu Art. 22 Bst. l StG). Im soeben zitierten Entscheid der SRK hatten die vorgelegten Versicherungen die Versicherung des Vermögens als solches und nicht einzelne Bestandteile, d.h. Sachen oder Forderungen, zum Inhalt. Das Vermögen des Versicherungsnehmers war u.a. gegen das generelle Risiko der Wirtschaftskriminalität versichert. Es waren somit nicht einzelne Vermögenswerte versichert, sondern das Vermögen als Ganzes. Bei der Kreditversicherung nach Art. 22 Bst. l StG ist Gegenstand der Versicherung eine unkörperliche Sache, d.h. eine Forderung. Der Gegenstand der Versicherung ist dabei auch ein einzelnes, aus dem Vermögen herausgegriffenes Objekt (Rüdisühli, a.a.O., N 35 zu Art. 22 StG). 3.4 Gemäss der Praxis der ESTV umfasst der Begriff der Kreditversicherung nach Art. 22 Bst. l StG einzig die Abdeckung der wirtschaftlichen Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners oder Kunden des Versicherungsnehmers. Demzufolge qualifiziert die ESTV die Zahlungsunfähigkeit eines Kunden aufgrund Eintritts politischer Risiken (wie politische Ereignisse, staatliche Eingriffe in die Wirtschaft oder auch Naturkatastrophen) unter Einschluss des Transferrisikos als Vermögensversicherung (Maja Bauer-Balmelli/Hans-Peter Hochreutener/ Markus Küpfer [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 1, Basel [Loseblattwerk], letzter Nachtrag [hiernach: Praxis], Nr. 5 zu Art. 22 Bst. l StG). In der Lehre wird die von der ESTV vorgenommene Unterscheidung soweit ersichtlich nicht kritisiert bzw. ausdrücklich als richtig bezeichnet (Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, Handbuch des Versicherungsstempels, Muri/Bern 2006 [hiernach: Handbuch], S. 75; Rüdisühli, a.a.O., N 35 zu Art. 22 StG; Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel 2006 [hiernach: Kom StG], N 68 zu Art. 22 StG; Thomas Jaussi/Pierre-Olivier Gehriger, Der Versicherungsstempel: Überblick, Fallstricke und Stolpersteine, in: Steuerrevue [StR] 2004, S. 258, 276 f.). 3.5 In der Sachversicherung sind Sachen gegen bestimmte Gefahren versichert (Maurer, a.a.O., S. 529). Der Begriff "Sache" wird nicht in einem zivilrechtlichen Sinn verstanden. Als Sachen gelten vielmehr irgendwelche aus dem wirtschaftlichen Vermögen herausgegriffene Objekte verstanden, seien es bewegliche oder unbewegliche, körperliche oder unkörperliche Sachen, namentlich auch Forderungen. In der Sachversicherung ist die Leistungspflicht des Versicherers davon abhängig, dass die Sachen, die als versichert bezeichnet sind, vom befürchteten Ereignis betroffen werden. Dieses besteht in der Zerstörung, Beschädigung, Entwertung oder im Verlust bzw. Abhandenkommen einer Sache. Zweck der Sachversicherung ist es, dem Versicherten die dadurch unmittelbar entstandene Einbusse, den unmittelbaren Schaden, zu ersetzen. Dieser unmittelbare Schaden wird aufgrund des Sachwertes, d.h. des Wertes der versicherten Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (Ersatzwert), bestimmt, der dem Versicherungsnehmer ersetzt wird (Moritz W. Kuhn/R. Luka Müller-Studer/Martin K. Eckert, Privatversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 106). Die Sachen können im Vertrag individuell oder nur nach der Gattung bezeichnet werden: Ein durch Fabriknummer, Typus, usw. genau bestimmtes Auto wird - individuell - kaskoversichert. Der Hausrat, der sich in der Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, wird gegen Feuer, Diebstahl, usw. als Gattung, somit nicht jedes einzelne Möbelstück individuell, versichert. Mithin stellt die Gattung das Gegenteil zu den individuell bestimmten Sachen dar. Ist die Gattung versichert, so bildet der Vertrag meistens Gruppen von gleichartigen Sachen oder er fasst alle Sachen pauschal zusammen (Maurer, a.a.O., S. 467). Bei der Vermögensversicherung sind weder Personen mit Leben und Gesundheit noch Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung usw. versichert, sondern das Vermögen bestimmter Personen als solches fällt unter den Versicherungsschutz, und zwar wenn es aus genau umschriebenen Gründen eine Einbusse erleidet. Die Einbusse kann darin bestehen, dass der Träger des Vermögens Auslagen hat oder mit Schulden, d.h. Ansprüchen Dritter, belastet wird oder einen Ertragsausfall erleidet (Maurer, a.a.O., S. 528, vgl. auch Kuhn/Müller-Studer/ Eckert, a.a.O., S. 108). Die Abgrenzung der Vermögens- von der Sachversicherung kann Probleme aufwerfen. Mit der Sachversicherung werden im gleichen Vertrag häufig auch bestimmte Risiken aus der Vermögensversicherung versichert: So deckt z.B. die Auto-Kaskoversicherung oft die Miete eines Ersatzwagens, falls das versicherte Fahrzeug wegen eines Versicherungsfalls nicht benutzt werden kann (MAURER, a.a.O., S. 499). Die Sachversicherung ist grundsätzlich auf den Wertverlust beschränkt, den der Versicherungsfall hinsichtlich der versicherten Sache verursacht. Durch Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl, Verlust usw. der versicherten Sache können jedoch Auslagen verschiedener Art entstehen, so z.B. die Kosten aus der Abschleppung des beschädigten Fahrzeugs oder - bei Totalschaden - aus der Beseitigung oder Verwertung der Überreste. Wenn solche Kosten, die über den an der Sache selbst entstandenen Schaden hinausgehen, versichert sind, handelt es sich um eine Vermögensversicherung. Diese (Folge-)Kosten setzen zwar voraus, dass der Versicherungsfall bei der versicherten Sache einen Wertverlust verursacht hat (Totalschaden oder Teilschaden); sie sind aber nicht mehr diesem selbst zuzurechnen. Dieser weitere, mittelbare Schaden ist auch versicherbar. Dessen Deckung bedarf aber einer besonderen Vereinbarung. Der gleiche Versicherungsfall kann also eine Sach- und eine Vermögensversicherung betreffen (MAURER, a.a.O., S. 530; KUHN/MÜLLER-STUDER/ECKERT, a.a.O., S. 106-107). 3.6 3.6.1 Der Begriff "Kreditversicherung" leitet sich von dem Umstand her, dass zwischen der Lieferung einer Ware von einem Unternehmen zum anderen bzw. zwischen der Erbringung einer Dienstleistung und deren Bezahlung ein zeitlicher Abstand liegen kann. Das liefernde Unternehmen gewährt damit bis zur endgültigen Bezahlung einen Kredit. Der Kaufvertrag, bei dem vor Bezahlung geliefert wird, ist ein Kreditkaufvertrag, der die Lieferung des Kaufgegenstandes vor Bezahlung des Kaufpreises umfasst (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2003, S. 62; Claire Huguenin, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 38 und 209 ff.). Bei Werkverträgen verhält es sich ähnlich: auch bei solchen Verträgen handelt es sich um vollkommen zweiseitige (also synallagmatische) Verträge, durch deren Abschluss sich die beteiligten Parteien zum Austausch bestimmter Leistungen verpflichten und die Leistung des Käufers bzw. Bestellers u.a. in der Leistung einer Vergütung besteht (betreffend den Kaufvertrag siehe: Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Jean Nicholas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 370 Rz. 123; betreffend den Werkvertrag vgl.: Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 7). Bei einer vorzeitigen Auflösung eines Werkvertrages "ex nunc" - wie z.B. bei einem Rücktritt des Bestellers nach Art. 377 OR (Gauch, a.a.O., Rz. 522 ff.) oder bei Unmöglichkeit "aus Verhältnissen des Bestellers" nach Art. 378 OR (Gauch, a.a.O., Rz. 722 ff.) - hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der bereits ausgeführten Arbeiten, wobei dieser Anspruch mit der Auflösung des Werkvertrages fällig wird (Gauch, a.a.O., Rz. 1156). 3.6.2 Unter einer (Waren-)Kreditversicherung oder auch Delkrede-Versicherung wird die Versicherung des Lieferantenkredits verstanden. Bei der Kreditversicherung ist die Uneinbringlichkeit von Forderungen bei Warenlieferungen oder Dienstleistungen Gegenstand des Versicherungsschutzes (Vincent Bruhlhart, Droit des assurances privées, Bern 2008, S. 336 Rz. 729 f.). Hier sichert sich der Kreditgeber ab. Jedes Unternehmen, das eine Ware liefert oder eine Dienstleistung auf Rechnung erbringt, muss sich gegenüber dem Risiko einer unbezahlt bleibenden Forderung absichern (Bruhlhart, a.a.O., S. 336 Rz. 732). Bei der Kreditversicherung lassen sich zwei Formen unterscheiden: Zum einen ist das die Warenkreditversicherung, mittels welcher Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abgesichert werden; zum anderen die Investitionsgüterkreditversicherung, die von den Folgen der Uneinbringlichkeit einer Forderung bei Lieferung von Investitionsgütern wie Maschinen, Anlagen, Fabriken, Flugzeugen, Schiffen, etc. schützen soll. Beide Erscheinungsformen sichern in der Regel das wirtschaftliche Risiko ab. Politische Risiken lassen sich durch die Exportkreditgarantie oder Exportkreditversicherung absichern (Bruhlhart, a.a.O., S. 338 Rz. 738). Die Exportkreditversicherung (auch Ausfuhrversicherung) ist die Sammelbezeichnung für verschiedene Versicherungsformen, welche die Risiken der Uneinbringlichkeit von Forderungen beim Export von Warenlieferungen und Dienstleistungen absichern. Es ist erkennbar, dass im Bereich der Ausfuhrgeschäfte eine Vielzahl von Risiken auftauchen. Das politische Risiko und das Fabrikationsrisiko sind zwei solche Risiken, die durch den Kreditversicherungsvertrag abgedeckt werden können. Auch das Risiko eines Embargos ist darin abgesichert. Was das Fabrikationsrisiko im Besonderen anbelangt, so tritt dieses ein, wenn politische oder wirtschaftliche Umstände im Ausland die Fertigstellung oder den Versand der Waren verhindern. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sowohl das Fabrikationsrisiko wie auch das politische Risiko zu den Risikoerscheinungsformen des Kreditversicherungsvertrags zählen. 4. Im vorliegenden Fall ist darüber zu urteilen, ob es sich bei den strittigen Kreditversicherungsverträgen um Sachversicherungsverträge im Sinn von Art. 22 Bst. l StG handelt, die von der Stempelabgabe ausgenommen sind. 4.1 Die ESTV macht in ihrem Einspracheentscheid u.a. geltend, der Begriff "Kreditversicherung" nach Art. 22 Bst. l StG beziehe sich alleine auf die Insolvenz des Kreditschuldners, was sich schon aus der Lieferung einer Sache oder Dienstleistung an eine bestimmte Person ergebe. Denn eine solche Lieferung könne nur an eine bestimmte Person erfolgen, um deren persönliche Zahlungsunfähigkeit es mithin gehe. Die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG beschränke sich auf Forderungen aus Lieferungen von Objekten und Dienstleistungen ins Ausland und ausschliesslich auf das damit verbundene, auf den Leistungsempfänger persönlich bezogene Insolvenzrisiko. Forderungsverluste, bei denen die Insolvenz des Kunden auf politische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen und Atomrisiken oder die Bestreitung der Forderung zurückzuführen sei, seien nicht Gegenstand der Kreditversicherung. Im Übrigen sei nur der Preis für die Sache von der Abgabe auf Versicherungsprämien ausgenommen. So lange sich eine Sache, auf die sich die Versicherung beziehe, nicht im Ausland befinde, greife die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG nicht. Dementsprechend falle der Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht unter die Ausnahme von der Abgabe auf Versicherungsprämien, denn die Fabrikationskosten entstünden ungeachtet des Umstands, ob die Sache tatsächlich ins Ausland verkauft werde. Weiter fänden sich in den "Kreditversicherungen" der Beschwerdeführerin auch noch andere Elemente, die nicht oder zumindest nicht ohne weiteres unter die Ausnahmebestimmung von Art. 22 Bst. l StG fallen würden, nämlich die Deckung von Kredit- und Frachtkosten. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass das versicherte Objekt (d.h. der Gegenstand der Versicherung) die Forderung des Exporteurs (mithin des Versicherungsnehmers) gegenüber seinen Kunden sei und nicht etwa ein Gesamtvermögen oder eine Sachgesamtheit. Die Kreditversicherung sei eine Versicherung, die den Versicherungsnehmer gegen das Risiko der Uneinbringlichkeit der Forderung versichere. Zu den Gründen, welche zu einem Forderungsausfall führen könnten, seien nebst der Zahlungsunfähigkeit des Kunden auch die sogenannten politischen Risiken, die den Kunden an der Erfüllung seiner Verpflichtung hinderte, zu zählen. Die politischen Risiken seien geradezu typisch für eine Ausfuhrkreditversicherung, welche eine Unterkategorie der Kreditversicherung sei. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, beim Fabrikationsrisiko gehe es darum, den Versicherungsnehmer vor der Uneinbringlichkeit der Forderung zu schützen, wenn dieses vor dem physischen Versand der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung eintrete, z.B. wenn der Kunde bereits vor der Auslieferung in Konkurs falle. Genau genommen gehe es nicht um eine Erscheinungsform des versicherten Risikos, sondern darum, wann der Risikoschutz eintrete. Beim Fabrikationsrisiko setze der Versicherungsschutz bereits bei Beginn der Fabrikation oder den Vorbereitungsarbeiten einer Dienstleistung ein. 4.3 4.3.1 Zurecht hat die ESTV in ihrem Einspracheentscheid die Abdeckung der sog. politischen Risiken (oder "Political Risks") nicht unter den Begriff der Kreditversicherung von Art. 22 Bst. l StG subsumiert. Diese Risikodeckungen entsprechen in der Regel dem entsprechenden Risikoausschluss bei der Deckung des Insolvenzrisikos und sind mithin nicht Gegenstand der klassischen Kreditversicherung, können jedoch unter bestimmten Bedingungen durch die Exportrisikogarantie des Bundes übernommen werden (vgl. Art. 12 Bst. a des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [SERVG, SR 946.10] sowie Art. 1 Bst. d der Vollziehungsverordnung vom 1. Mai 1959 zum [alten] Exportrisikogarantiegesetz vom 26. September 1958 [AS 1959 391], welches bis am 31. Dezember 2006 in Kraft war [Vollziehungsverordnung, AS 1959 396]). Gestützt auf das Risikoverständnis und weil unter dem Begriff "Kreditversicherung" im Sinn von Art. 22 Bst. l StG einzig die wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners eines Kredites zu verstehen ist, qualifiziert sich die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners aufgrund politischer Risiken unter Einschluss des Transferrisikos als Vermögensversicherung (Bauer-Balmelli/Hochreutener/Küpfer, Praxis, Nr. 5 zu Art. 22 Bst. l StG). Mithin sind bei der Kombination einer Kredit- mit einer "Political-Risk"-Versicherung die Prämien aufzuteilen in einen Anteil, der auf die Kreditversicherung als Sachversicherung entfällt und damit nach Art. 22 Bst. l StG von der Steuer ausgenommen ist, und den anderen Anteil, welcher der Finanzierung der Versicherung der politischen Risiken dient und deshalb eine Vermögensversicherung nach Art. 24 Abs. 2 StG darstellt und nicht unter die Ausnahme von Art. 22 StG fällt (Jaussi/Gehriger, Kom StG, N 68 zu Art. 22 StG; vgl. auch Jaussi/Gehriger, Handbuch, S. 75). 4.3.2 Die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG bezieht sich lediglich auf Sachversicherungen, deren Versicherungsobjekte im Ausland liegen. Das Anknüpfungsobjekt der Sachversicherung muss sich im Ausland befinden, damit der Auslandbezug der Versicherung überwiegt und diese von der Stempelabgabe ausgenommen ist. Die Sachen müssen ausserdem dauernd im Ausland verbleiben und dürfen auch nicht vorübergehend in die Schweiz gebracht werden (Rüdisühli, a.a.O., N 31 zu Art. 22 StG). Dementsprechend greift die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG beim Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht, denn das Anknüpfungsobjekt, d.h. die noch fertig zu stellende Ware oder die noch zu erbringende Dienstleistung, befindet sich eben nicht im Ausland, selbst wenn das versicherte Objekt die Forderung selber ist. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid zutreffend ausführte, ist die Ausnahme nach Art. 22 Bst. l StG nicht anwendbar, so lange sich eine Sache, auf die sich die Versicherung bezieht, nicht im Ausland befindet. Dementsprechend fällt der Bereich "Fabrikationsrisiken" nicht unter die Ausnahme von der Abgabe auf Versicherungsprämien. 4.4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid der ESTV vom 11. Dezember 2006 zu bestätigen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 4'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: