Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A.a A.________ schloss im (...) 2018 sein (...)studium an der Universität B._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (nachfolgend: ETH). Mit Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: ETH-BK) vom 27. August 2019 wurde er zum Masterstudium der (...)-Wissenschaften an der ETH zugelassen. Dieses hat er im Herbstsemester 2019 aufgenommen. Gemäss den Akten leidet A.________ seit einem Unfall im Jahr 19(...) unter anderem unter (...) Einschränkungen als Folgen von (...). Seine Arbeits- respektive Studierfähigkeit wurde in eingereichten Arztzeugnissen auf zirka (...) % bei stabilem Zustand der Behinderung geschätzt. A.b Mit Gesuch vom 19. September 2021 beantragte A._______ bei der Rektorin der ETH, ihm seien die acht Fächer, die er im Frühjahr 2016 als Mobilitätsstudent an der ETH abgeschlossen habe, an sein aktuelles Masterstudium anzurechnen (23 ECTS [Kreditpunkte]). A.c Die ETH wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 ab. B. B.a A._______ erhob gegen diesen Bescheid am 26. November 2021 Beschwerde bei der ETH-BK. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung sowie die Anrechnung der während seines Mobilitätsstudiums an der ETH erworbenen 23 ECTS an sein Masterstudium. B.b Die ETH-BK wies die Beschwerde am 20. Oktober 2022 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Oktober 2022 und die Anrechnung der Studienleistungen aus dem Mobilitätssemester an sein Masterstudium. Allenfalls sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, um im Detail zu entscheiden, welche der bereits besuchten Lehrveranstaltungen und zugehörigen Studienleistungen anzurechnen seien. Weiter seien die Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu entschädigen. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2022 verweist die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2022 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 25. Dezember 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme mit einer eingeholten Auskunft der ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu seiner «Voranfrage zu Studienzeitverlängerung» ein und bittet um Beurteilung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren bis Februar 2023, damit er seinen Studienverlauf besser planen könne. C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 13. Februar 2023 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. C.e In seinen Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellt ausserdem ein ergänzendes Begehren: Es sei allenfalls festzustellen, dass das Rektorat der ETH gar nicht für die Beurteilung seines Begehrens um Anrechnung der Studienleistungen zuständig gewesen sei. Somit sei der Entscheid der ETH-BK aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Bearbeitung durch den dafür zuständigen Studiendirektor am Departement für (...)-Wissenschaften. D. Der Beschwerdeführer führt(e) seit dem Jahr 2016 verschiedene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu beantragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Zusammenhang mit seiner Behinderung im Rahmen seines Mobilitäts- und seines Masterstudiums. Verschiedene Verfahren wurden durch die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht entschieden (vgl. Urteile A-(...)/2021 vom (...) 2023, A-(...)/2022 vom (...) 2023 [mit Berichtigungsurteil A-(...)/2023 vom (...) 2023], A-(...)/2022 vom (...) 2023, A-(...)/2022 vom (...) 2023 und A-(...)/2022 vom (...) 2023) und sind teilweise vor Bundesgericht angefochten. Die Verfahren A-(...)/2022, A-(...)/2021 und A-(...)/2023 sind vor Bundesverwaltungsgericht noch hängig. Auf die entsprechenden Verfahren wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - verwiesen. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Oktober 2022, in dem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt im Frühjahrssemester 2016 dem Masterabschluss in (...)-Wissenschaften (Studium ab Herbst 2019) anzurechnen.
E. 3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.8).
E. 3.3 Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. (Erst) in der Replik gestellte (neue) Begehren bzw. beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. BGE 133 I 30 E. 2; Urteile des BVGer B-65/2021 vom 4. Januar 2022 E. 1.4 und B-1363/2020 vom 15. März 2022 E. 2, je m.H.; sowie Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.215, und Seethaler/Portmann in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 53 Rz. 1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Schlussbemerkungen, es sei allenfalls festzustellen, dass das Rektorat der ETH Zürich gar nicht für die Beurteilung seines Begehrens um Anrechnung der Studienleistungen zuständig gewesen sei. Der Entscheid der ETH-BK sei somit aufzuheben und die Sache an die ETH zur Bearbeitung durch den zuständigen Stu-diendirektor zurückzuweisen.
E. 4.2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.H., sowie BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 und 139 II 243 E. 11.3 und BVGE 2013/38 E. 4.1, je m.H.).
E. 4.2.2 Da eine allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, wird sie hier (unabhängig vom Devolutiveffekt; siehe oben E. 3.1) vorab geprüft.
E. 4.3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers folgt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Kognition. Sie warf dabei die Frage auf, ob die im damaligen Verfahren angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 nichtig sein könnte, da ausser der Rektorin gestützt auf das Studienreglement des Departements (...)-Wissenschaften der ETH (Studienreglement für den Masterstudiengang (...)-Wissenschaften vom (...) 2013; RSETHZ (...); nachfolgend: Studienreglement) auch der Studiendirektor des Departements für die Unterzeichnung der Verfügung zuständig sein könnte. Sie liess die Frage der Zuständigkeit offen und führte aus, die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nichtig. Der Beschwerdeführer mache auch keine allfällige Unzuständigkeit des Rektors geltend. Das Interesse am Bestand der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Interesse an einer allfälligen nachträglichen richtigen Rechtsanwendung überwiege (vgl. Urteil ETH-BK vom 20. Oktober 2022 E. 5).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer zielt demnach mit seinem (verspätet gestellten) Eventualantrag auf den rechtmässigen Bestand der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin und verlangt sinngemäss die Prüfung der Nichtigkeit.
E. 4.3.3 Die in Frage stehende Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde von Prof. Dr. C._______, Prorektor Studium, im Auftrag der Rektorin unterzeichnet. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch am 19. September 2021 bei der Rektorin gestellt und deren Zuständigkeit bis zu seinen Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2023 nie in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Verfügung nicht nichtig sei. Sie hat die Beschwerde materiell geprüft. Der Beschwerdeantrag wird letztlich gestellt in der Hoffnung, das Departement könnte die Sache materiell anders beurteilen. Die Prüfung der Nichtigkeit (bzw. der Zuständigkeit innerhalb der ETH) durch das Bundesverwaltungsgericht fällt unter diesen Umständen ausser Betracht, weil das Begehren in Wirklichkeit darauf abzielt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 anzufechten. Deren Beanstandung ist indes wegen des Devolutiveffekts ausgeschlossen (E. 3.1). Auf das entsprechende - im Übrigen verspätet gestellte (oben E. 3.3) - Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten.
E. 5 Streitig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die 23 ECTS, die er anlässlich seines Mobilitätssemesters im Frühjahrssemester 2016 an der ETH erworben hat, dem Masterabschluss in (...)-Wissenschaften mit Vertiefung in (...) anzurechnen sind.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine Anrechnung von früheren Studienleistungen gemäss Art. 39 Abs. 6 des Studienreglements für den Masterstudiengang (...)-Wissenschaften und Art. 43 Abs. 3 und 5 sowie Art. 45 Abs. 1 und 2 der Verordnung der ETH über die Zulassung zu den Studien an der ETH vom 30. November 2010 (Stand: 1. November 2017; nachfolgend: Zulassungsverordnung; SR 414.131.52) nur möglich sei, wenn diese nicht bereits für einen anderen Studienabschluss angerechnet worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die in Frage stehenden ECTS-Punkte seien dem Beschwerdeführer an sein (...)studium an der Universität B._______ angerechnet worden. Es sei damit ausgeschlossen, dass diese ECTS-Punkte auch noch bei seinem Masterabschluss an der ETH angerechnet werden könnten. Sie führte weiter aus, es sei gestützt auf Art. 43 Abs. 6 der Zulassungsverordnung zudem nicht zulässig, bereits absolvierte und bestandene Prüfungen zu wiederholen. Er könne die bereits abgelegten in Frage stehenden Fächer deshalb nicht nochmals belegen. Schliesslich führte sie zur Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ECTS-Kreditpunkte, die bereits für einen Masterabschluss an der ETH angerechnet würden, für einen zweiten Masterabschluss verwertet werden können, aus, die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer gerade nicht über einen Abschluss der ETH Zürich verfüge. Die Behinderung des Beschwerdeführers stelle im Weiteren keinen begründeten Ausnahmefall dar. Studierende mit Nachteilsausgleich im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) müssten genauso die zentralen Anforderungen einer Ausbildung/Prüfung erfüllen; eine Lernzielreduktion sei nicht möglich. Ziel der Anpassungen nach BehiG sei nur der Ausgleich des aus der Behinderung resultierenden Nachteils. Die gewährten Anpassungen dürften weder zu einer Besserstellung gegenüber anderen Kandidaten und Kandidatinnen führen, noch die Prüfung zentraler Fähigkeiten, die für die Ausbildung eines Berufs unerlässlich seien, ausklammern. Der Leistungsnachweis beim Studienabschluss müsse gleichwertig bleiben. Der Beschwerdeführer benenne seinen Nachteil in einer reduzierten Leistungsfähigkeit und der damit verbundenen längeren Studiendauer. Mit der beantragten Anrechnung der ECTS-Kreditpunkte beabsichtige er deswegen, seine Studiendauer zu verkürzen. Dies ergebe faktisch eine unzulässige Herabsetzung der Leistungsanforderungen. Wenn er über zwei Hochschulabschlüsse verfügen werde, sei es legitim, von ihm mehr Fachwissen zu verlangen bzw. die bereits abgelegten ECTS-Kreditpunkte nicht anzurechnen. Wenn er wegen seiner Behinderung mehr Zeit für seinen Studienabschluss benötige, sei allenfalls eine Studienzeitverlängerung zu prüfen. Eine Verkürzung der Studienzeit mit einer doppelten Verwertung von ECTS-Kreditpunkten und einer damit einhergehenden Herabsetzung von Leistungsanforderungen sei kein Nachteilsausgleich im Sinne des BehiG, sondern privilegiere ihn in ungerechtfertigter Weise gegenüber anderen Studierenden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wiederum im Wesentlichen damit, dass ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung vorliege, wonach die für einen Master-Abschluss der ETH Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Abschluss angerechnet werden könnten.
E. 5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz seien insofern nicht zutreffend, dass sie nicht unterscheide zwischen «Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots» gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG und Prüfungsanpassung. Sie behaupte zu Unrecht, er habe eine unerlaubte Reduktion der Anforderungen verlangt. Er habe nur die Anpassung der Ausgestaltung des Studiengangs - und nicht einer Prüfung - verlangt. Mit der Anrechnung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS-Punkte erreiche er die Ausbildungsziele seines Masterstudiums vollumfänglich, weil er die in Frage stehenden Lernveranstaltungen - die Teil des (...)studiums wie auch Teil des Masterstudiengangs (...)-Wissenschaften mit Vertiefung in (...) seien oder wenigstens als Freifächer akzeptiert würden - im Mobilitätssemester an der ETH ausnahmslos besucht und bestanden habe. Er verfüge demnach über die verlangten Kenntnisse. Die Leistungsanforderungen würden damit nicht herabgesetzt.
E. 5.2.2 Der in Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung geregelte Ausnahmetatbestand bestehe in seiner Behinderung, wonach er nur ein reduziertes Pensum leisten könne. Eine unnötig verlängerte Studienzeit bewirke auch eine verbotene Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BehiG. Gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG liege eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung vor, wenn die Dauer und die Ausgestaltung des Bildungsangebots (...) den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst seien. Der behinderungsbedingte Nachteil der für ihn verlängerten Studiendauer könne mit Anrechnung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS angemessen gemindert werden. Mit dem nochmaligen Absolvieren dieser Veranstaltungen ergebe sich zudem ein unnötiger Leerlauf. In seinem Fall bedeute eine unnötige Studienzeitverlängerung ausserdem einen behinderungsbedingten Nachteil, weil er wegen seines fortgeschrittenen Alters von (...) Jahren sein Ziel, damit noch beruflich tätig zu sein, immer schwieriger erreichen könne.
E. 5.2.3 In seinen Schlussbemerkungen hält er daran fest, dass in seinem Fall gestützt auf die Regelungen des BehiG eine begründete Ausnahme vorliege und die Anrechnung zu bewilligen sei. Die Anrechnung verursache keine Vereinfachung seiner Ausbildung. Es gehe einzig um Leistungen, die er an der ETH absolviert habe. Die verlangte Anpassung der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots verletze zudem nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er habe ein grosses Interesse, sein Studium so kurz wie möglich zu halten, wobei wegen seiner Behinderung sich eine Verlängerung des Studiums fast nicht verhindern lasse. Jede Verlängerung sei eine Schlechterstellung im Vergleich zu gesunden Studierenden und berechtige ihn zu einem Nachteilsausgleich.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens damit, dass die einschlägigen Erlasse die begehrte Doppelverwertung von Studienleistungen ausdrücklich verbieten würden. Dem Beschwerdeführer stehe insbesondere kein Anspruch auf Anrechnung aus Gründen der Behindertengleichstellung zu. Das Verbot der Anrechnung von bereits verwertetem Fachwissen für ein anderes Studium beruhe auf den einschlägigen Erlassen, betreffe alle Studierenden gleichermassen und sei nicht seinen spezifischen behinderungsbedingten Bedürfnissen geschuldet. Mit einer Verweigerung der Doppelverwertung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS werde er nicht gegenüber anderen Studierenden benachteiligt. Eine Doppelverwertung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS bedeute eine Reduktion der für den Masterabschluss benötigten 120 ECTS-Kreditpunkte und damit eine Herabsetzung der materiellen Leistungsanforderungen. Damit werde er gegenüber seinen Mitstudierenden ungerechtfertigt privilegiert, da ihm ein Masterabschluss mit 97 Punkten gewährt würde, wogegen letztere 120 ECTS erwerben müssten. Das Verbot der Herabsetzung der fachlichen Anforderungen sei ein allgemeiner Grundsatz des Nachteilsausgleichs nach BehiG.
E. 6 Die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als zutreffend, wie sogleich hier dargelegt wird. Zur Argumentation des Beschwerdeführers ergibt sich, soweit ergänzend darauf einzugehen ist, das Folgende:
E. 6.1.1 Gemäss der Gesetzgebung der ETH ist die Verwertung von ECTS-Kreditpunkten aus bisherigen Studienleistungen ausgeschlossen, sofern diese bereits für einen Studienabschluss angerechnet wurden. Dies ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 und 2 der Zulassungsverordnung und betrifft die hier in Frage stehende Masterstufe. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 39 Abs. 6 Bst. a des hier anwendbaren Studienreglements. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die im Mobilitätssemester im Frühjahr 2016 erworbenen ECTS-Punkte an seinen Studienabschluss an der Universität B._______ anrechnen liess. Demnach besteht gemäss der genannten Gesetzgebung grundsätzlich kein Raum für eine Anrechnung der im Frühjahr 2016 erworbenen ECTS-Kreditpunkte an das aktuelle Masterstudium.
E. 6.1.2 Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung sieht die Möglichkeit von begründeten Ausnahmen dieser Regel vor. Was begründete Ausnahmen sind, wird in der Verordnung nicht weiter ausgeführt. Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 der Zulassungsverordnung, wonach jedes Departement im Studienreglement die Einzelheiten für jeden Master-Studiengang definiert, für die es verantwortlich ist, sind die Ausnahmen demnach in den verschiedenen Studienreglementen der Departemente für die Masterstudiengänge definiert. Eine entsprechende Ausnahme im Studienreglement für den Masterstudiengang (...)-Wissenschaften findet sich nicht, was hier gegen die Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung spricht.
E. 6.1.3 Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung sieht einzig eine Anrechenbarkeit von bereits erworbenen ECTS-Kreditpunkten vor, wenn der erste Master an der ETH Zürich abgeschlossen wurde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2016 ein Mobilitätstudium an der ETH Zürich absolvierte und dort ECTS-Kreditpunkte erwarb, sein Erststudium in (...) jedoch an der Universität B._______ abschloss und die ECTS aus dem Mobilitätsstudium für diesen Abschluss anrechnen liess. Der Beschwerdeführer verfügt demnach nicht über einen Masterabschluss der ETH Zürich, weshalb er aus Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, er erleide mit seiner Behinderung einen Nachteil, da er für sein Studium mehr Zeit benötige als seine Mitstudierenden. Dieser Nachteil sei gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG auszugleichen, indem ein Ausnahmefall gemäss Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung anerkannt werde. Er habe - im Hinblick darauf, dass er dieses ETH-Studium absolvieren wollte - einen Teil der Fächer aus dem Master-Studiengang (...)-Wissenschaften bereits im Rahmen seines (...)studiums im Mobilitätssemester abgelegt, um sie dann für das Masterstudium (auch) anrechnen zu lassen. Die Fächer seien Teil beider Studiengänge. Er erfülle damit die vollen Anforderungen des Masterstudiums (...)-Wissenschaften, da er diese Fächer bestanden und das damit verbundene Wissen erworben habe.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders behandelt werden als nicht Behinderte und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur Gleichstellung notwendig wäre. Art. 5 Abs. 2 BehiG sieht vor, dass angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV darstellen. Art. 2 Abs. 5 BehiG regelt die Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung. Gemäss Bst. b liegt eine solche insbesondere dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt letztlich - wider die oben dargelegten Regelungen in der Zulassungsverordnung und im Studienreglement - explizit eine unterschiedliche Behandlung gegenüber nichtbehinderten Mitstudierenden und begründet dies damit, sein behinderungsbedingter Nachteil werde damit in zulässiger Weise ausgeglichen. Das trifft jedoch in verschiedener Hinsicht nicht zu. Würde dem Antrag Folge geleistet, würde ihm das Erarbeiten von 23 ECTS (im Gegensatz zu seinen Mitstudierenden) erlassen und ihm das Masterdiplom bereits mit 97 Punkten (statt 120, siehe hiernach E. 6.2.3) erteilt. Die Massnahme würde ohne Zweifel eine Privilegierung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitstudierenden bewirken, wie zu Recht ausgeführt wurde. Der hier unbestritten bestehende behinderungsbedingte Nachteil kann nicht mit einer Bevorteilung ausgeglichen werden. Die verlangte Besserstellung widerspricht Art. 2 Abs. 2 BehiG sowie einem zulässigen, in Art. 2 Abs. 5 vorgesehenen Nachteilsausgleich und wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BehiG. Sie ist demnach ausgeschlossen (siehe zur ungerechtfertigten Privilegierung ausführlich Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 11. März 2023 E. 5.5.6).
E. 6.2.3 Andererseits ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit der beantragten Anrechnung der in Frage stehenden 23 Kreditpunkte und mit der damit von ihm erhofften Verkürzung seines Studiums auch eine Herabsetzung der für das Masterdiplom verlangten Leistungsanforderungen. Die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots an die Bedürfnisse Behinderter kann gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG als Nachteilsausgleich zur Verhinderung einer Benachteiligung bei der Aus- und Weiterbildung - wie korrekt dargelegt wurde - in der Verlängerung des Bildungsangebots bestehen (siehe zum Begriff des Nachteilsausgleichs ausführlich Urteil A-1190/2021 E. 5.5.3 f.). Eine Verkürzung erscheint zwar je nach Fallkonstellation nicht als ausgeschlossen. Für eine Verkürzung der Studienzeit, wie der Beschwerdeführer sie hier fordert, besteht indes kein Raum, weil damit eine Herabsetzung der quantitativen Leistungsvorgaben verbunden wäre. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des hier anwendbaren Studienreglements besteht die quantitative Vorgabe, 120 Kreditpunkte im Rahmen des Masterstudiums zu erwerben. Würde dem Beschwerdeführer das Masterdiplom mit 97 Punkten ausgestellt, resultierte ohne Zweifel eine massgebliche Herabsetzung der quantitativen Leistungsanforderungen. Seine Behauptung, die dazu von der Vorinstanz korrekt zitierte Rechtsprechung beziehe sich nur auf Prüfungen, kann offensichtlich nicht zutreffen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegnet, ist - wenn eine Herabsetzung der fachlichen Prüfungsanforderungen unzulässig ist - selbstverständlich auch der gänzliche Verzicht auf die Absolvierung oder Bewältigung von Ausbildungselementen unzulässig, da die quantitative Vorgabe herabgesetzt würde. Es ist dabei daran zu erinnern, dass die in Frage stehenden Studienleistungen im Rahmen des im Jahr 2018 abgeschlossenen (...)studiums und nicht des im Herbst 2019 begonnenen Masterstudiums erworben wurden. Dass damals Fächer belegt wurden, die auch Teil des Master-Studiengangs (...)-Wissenschaften waren, ist hinsichtlich des Umfangs des zu absolvierenden Studieninhalts im Masterstudium nicht massgebend. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist beim Erwerb von zwei Studienabschlüssen zu erwarten, dass das dabei erarbeitete Wissen auch zwei Studienabschlüssen entspricht; und es ist zu wiederholen, dass die Doppelanrechnung von Leistungen für verschiedene Studiengänge explizit ausgeschlossen ist.
E. 6.3 Zusammenfassend ist die beantragte Anrechnung der im Frühjahrssemester 2016 für das (...)studium (Universität B.________) erworbenen ECTS für das aktuelle ETH-Masterstudium in (...)-Wissenschaften weder gestützt auf die ETH-Gesetzgebung noch in deren Verbindung mit dem BehiG zulässig. Es besteht demnach kein Spielraum für die Annahme einer Ausnahme im vorliegenden Sonderfall.
E. 7 Die vorinstanzliche Beurteilung überzeugt und eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt wurde weder falsch erfasst, noch erweist sich ihr Entscheid als unangemessen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die Beurteilung der Vorinstanz in Frage stellen liesse. Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vollumfänglich. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass - wie eventualiter beantragt - das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfahren.
E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren.
E. 8.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend wären bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Allerdings ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil A-1190/2021 E. 8.1 m.H.).
E. 8.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 BehiG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind, darf nicht dazu führen, dass unnötig Verfahren geführt werden, ohne Rücksicht auf (nicht) vorhandene Prozesschancen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521. E. 9.1 zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz. Neben der Aussichtslosigkeit bedarf es eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens. Die Partei muss die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, den Prozess aber trotzdem führen (vgl. Lukas Müller in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 Rz. 25).
E. 8.1.3 Der Beschwerdeführer macht eine Benachteiligung in seiner Aus- und Weiterbildung wegen seiner Behinderung geltend. Die Sach- und Rechtslage zu den sich hier stellenden Fragen wurde sowohl durch die Beschwerdegegnerin wie auch durch die Vorinstanz ohne Zweifel mehrfach ausführlich und richtig dargelegt. Dennoch bringt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon bei der Vorinstanz, ohne zweckdienlich darzulegen, weshalb deren korrekte Beurteilung bei offensichtlich klarer Rechtslage fehlerhaft ausgefallen sein sollte. Diese Verfahrensführung entspricht einem Muster, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Verfahren, welche er gegen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz anstrengt(e), bei Unterliegen offenbar unbesehen seiner Prozesschancen an die höhere Instanz weiterzieht (vgl. oben Bst. D), wohl auch, weil gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer längst weitere Fächer besucht, abgeschlossen und das Soll an ECTS-Punkten für die hier massgebenden Studienkategorien Vertiefung (Major) und Wahlfächer und/oder Ergänzung (Minor) mittlerweile beinahe erreicht hat (Stand 17. Februar 2023: 54 von 60 ECTS für Vertiefung und Wahlfächer und/oder Ergänzung, ohne Berücksichtigung von im Frühjahrssemester 2023 erworbenen ECTS; vgl. Beschwerdeakte (...) im Verfahren A-(...)/2022). Es fehlen ihm für seinen Studienabschluss demnach abgesehen von noch höchstens 6 ECTS-Kreditpunkten in den genannten Kategorien im Wesentlichen je 30 Kreditpunkte für die Kategorien (...) und (...). Die weitere Beschwerdeführung hinsichtlich der Anrechnung der im Frühjahrssemester 2016 erworbenen 23 ECTS für die Kategorien Vertiefung und/oder Wahlfächer und/oder Ergänzung ist unter diesen Umständen - zumal die Rechtslage hierzu eindeutig ist - nicht notwendig und daher nicht nachvollziehbar. Sie ist somit als mutwillig zu bezeichnen; bei der dargelegten mittlerweile veränderten Sachlage hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch jederzeit kostenfrei zurückziehen können. Ihm sind entsprechend dem Aufwand für das Verfahren (1 Schriftenwechsel sowie Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers) Verfahrenskosten von Fr. 800.- gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen.
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 ff. des Reglements vom 27. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.04.2024 (2C_466/2023) Abteilung I A-4945/2022 Urteil vom 24. Juli 2023 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, vertreten durch Prof. Dr. C._______, Prorektor Studium, c/o Studienadministration vertreten durch Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., und Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz. Gegenstand Behindertengleichstellungsgesetz; Anrechnung von Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt. Sachverhalt: A. A.a A.________ schloss im (...) 2018 sein (...)studium an der Universität B._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (nachfolgend: ETH). Mit Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: ETH-BK) vom 27. August 2019 wurde er zum Masterstudium der (...)-Wissenschaften an der ETH zugelassen. Dieses hat er im Herbstsemester 2019 aufgenommen. Gemäss den Akten leidet A.________ seit einem Unfall im Jahr 19(...) unter anderem unter (...) Einschränkungen als Folgen von (...). Seine Arbeits- respektive Studierfähigkeit wurde in eingereichten Arztzeugnissen auf zirka (...) % bei stabilem Zustand der Behinderung geschätzt. A.b Mit Gesuch vom 19. September 2021 beantragte A._______ bei der Rektorin der ETH, ihm seien die acht Fächer, die er im Frühjahr 2016 als Mobilitätsstudent an der ETH abgeschlossen habe, an sein aktuelles Masterstudium anzurechnen (23 ECTS [Kreditpunkte]). A.c Die ETH wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 ab. B. B.a A._______ erhob gegen diesen Bescheid am 26. November 2021 Beschwerde bei der ETH-BK. Er beantragte in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung sowie die Anrechnung der während seines Mobilitätsstudiums an der ETH erworbenen 23 ECTS an sein Masterstudium. B.b Die ETH-BK wies die Beschwerde am 20. Oktober 2022 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. Oktober 2022 und die Anrechnung der Studienleistungen aus dem Mobilitätssemester an sein Masterstudium. Allenfalls sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, um im Detail zu entscheiden, welche der bereits besuchten Lehrveranstaltungen und zugehörigen Studienleistungen anzurechnen seien. Weiter seien die Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz zu entschädigen. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2022 verweist die Vorinstanz auf ihren Entscheid vom 20. Oktober 2022 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 25. Dezember 2022 unaufgefordert eine Stellungnahme mit einer eingeholten Auskunft der ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu seiner «Voranfrage zu Studienzeitverlängerung» ein und bittet um Beurteilung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren bis Februar 2023, damit er seinen Studienverlauf besser planen könne. C.d Die Beschwerdegegnerin reichte am 13. Februar 2023 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. C.e In seinen Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er stellt ausserdem ein ergänzendes Begehren: Es sei allenfalls festzustellen, dass das Rektorat der ETH gar nicht für die Beurteilung seines Begehrens um Anrechnung der Studienleistungen zuständig gewesen sei. Somit sei der Entscheid der ETH-BK aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Bearbeitung durch den dafür zuständigen Studiendirektor am Departement für (...)-Wissenschaften. D. Der Beschwerdeführer führt(e) seit dem Jahr 2016 verschiedene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin zu beantragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Zusammenhang mit seiner Behinderung im Rahmen seines Mobilitäts- und seines Masterstudiums. Verschiedene Verfahren wurden durch die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz sowie das Bundesverwaltungsgericht entschieden (vgl. Urteile A-(...)/2021 vom (...) 2023, A-(...)/2022 vom (...) 2023 [mit Berichtigungsurteil A-(...)/2023 vom (...) 2023], A-(...)/2022 vom (...) 2023, A-(...)/2022 vom (...) 2023 und A-(...)/2022 vom (...) 2023) und sind teilweise vor Bundesgericht angefochten. Die Verfahren A-(...)/2022, A-(...)/2021 und A-(...)/2023 sind vor Bundesverwaltungsgericht noch hängig. Auf die entsprechenden Verfahren wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - verwiesen. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid, nicht auch allfällige Entscheide unterer Instanzen. Diese sind bei Bestehen eines verwaltungsinternen Instanzenzugs durch die Entscheide der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt); ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Oktober 2022, in dem die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt im Frühjahrssemester 2016 dem Masterabschluss in (...)-Wissenschaften (Studium ab Herbst 2019) anzurechnen. 3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.8). 3.3 Im Beschwerdeverfahren sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen. (Erst) in der Replik gestellte (neue) Begehren bzw. beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, sofern sie nicht eine Einschränkung der Rechtsbegehren darstellen (vgl. BGE 133 I 30 E. 2; Urteile des BVGer B-65/2021 vom 4. Januar 2022 E. 1.4 und B-1363/2020 vom 15. März 2022 E. 2, je m.H.; sowie Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.215, und Seethaler/Portmann in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 53 Rz. 1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Schlussbemerkungen, es sei allenfalls festzustellen, dass das Rektorat der ETH Zürich gar nicht für die Beurteilung seines Begehrens um Anrechnung der Studienleistungen zuständig gewesen sei. Der Entscheid der ETH-BK sei somit aufzuheben und die Sache an die ETH zur Bearbeitung durch den zuständigen Stu-diendirektor zurückzuweisen. 4.2 4.2.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.H., sowie BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 und 139 II 243 E. 11.3 und BVGE 2013/38 E. 4.1, je m.H.). 4.2.2 Da eine allfällige Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, wird sie hier (unabhängig vom Devolutiveffekt; siehe oben E. 3.1) vorab geprüft. 4.3 4.3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers folgt auf die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer Kognition. Sie warf dabei die Frage auf, ob die im damaligen Verfahren angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 nichtig sein könnte, da ausser der Rektorin gestützt auf das Studienreglement des Departements (...)-Wissenschaften der ETH (Studienreglement für den Masterstudiengang (...)-Wissenschaften vom (...) 2013; RSETHZ (...); nachfolgend: Studienreglement) auch der Studiendirektor des Departements für die Unterzeichnung der Verfügung zuständig sein könnte. Sie liess die Frage der Zuständigkeit offen und führte aus, die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht nichtig. Der Beschwerdeführer mache auch keine allfällige Unzuständigkeit des Rektors geltend. Das Interesse am Bestand der angefochtenen Verfügung gegenüber dem Interesse an einer allfälligen nachträglichen richtigen Rechtsanwendung überwiege (vgl. Urteil ETH-BK vom 20. Oktober 2022 E. 5). 4.3.2 Der Beschwerdeführer zielt demnach mit seinem (verspätet gestellten) Eventualantrag auf den rechtmässigen Bestand der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin und verlangt sinngemäss die Prüfung der Nichtigkeit. 4.3.3 Die in Frage stehende Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde von Prof. Dr. C._______, Prorektor Studium, im Auftrag der Rektorin unterzeichnet. Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch am 19. September 2021 bei der Rektorin gestellt und deren Zuständigkeit bis zu seinen Schlussbemerkungen vom 15. Mai 2023 nie in Frage gestellt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Verfügung nicht nichtig sei. Sie hat die Beschwerde materiell geprüft. Der Beschwerdeantrag wird letztlich gestellt in der Hoffnung, das Departement könnte die Sache materiell anders beurteilen. Die Prüfung der Nichtigkeit (bzw. der Zuständigkeit innerhalb der ETH) durch das Bundesverwaltungsgericht fällt unter diesen Umständen ausser Betracht, weil das Begehren in Wirklichkeit darauf abzielt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 anzufechten. Deren Beanstandung ist indes wegen des Devolutiveffekts ausgeschlossen (E. 3.1). Auf das entsprechende - im Übrigen verspätet gestellte (oben E. 3.3) - Rechtsbegehren ist folglich nicht einzutreten.
5. Streitig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die 23 ECTS, die er anlässlich seines Mobilitätssemesters im Frühjahrssemester 2016 an der ETH erworben hat, dem Masterabschluss in (...)-Wissenschaften mit Vertiefung in (...) anzurechnen sind. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine Anrechnung von früheren Studienleistungen gemäss Art. 39 Abs. 6 des Studienreglements für den Masterstudiengang (...)-Wissenschaften und Art. 43 Abs. 3 und 5 sowie Art. 45 Abs. 1 und 2 der Verordnung der ETH über die Zulassung zu den Studien an der ETH vom 30. November 2010 (Stand: 1. November 2017; nachfolgend: Zulassungsverordnung; SR 414.131.52) nur möglich sei, wenn diese nicht bereits für einen anderen Studienabschluss angerechnet worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die in Frage stehenden ECTS-Punkte seien dem Beschwerdeführer an sein (...)studium an der Universität B._______ angerechnet worden. Es sei damit ausgeschlossen, dass diese ECTS-Punkte auch noch bei seinem Masterabschluss an der ETH angerechnet werden könnten. Sie führte weiter aus, es sei gestützt auf Art. 43 Abs. 6 der Zulassungsverordnung zudem nicht zulässig, bereits absolvierte und bestandene Prüfungen zu wiederholen. Er könne die bereits abgelegten in Frage stehenden Fächer deshalb nicht nochmals belegen. Schliesslich führte sie zur Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung, wonach in begründeten Ausnahmefällen ECTS-Kreditpunkte, die bereits für einen Masterabschluss an der ETH angerechnet würden, für einen zweiten Masterabschluss verwertet werden können, aus, die Voraussetzungen dieser Norm seien nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer gerade nicht über einen Abschluss der ETH Zürich verfüge. Die Behinderung des Beschwerdeführers stelle im Weiteren keinen begründeten Ausnahmefall dar. Studierende mit Nachteilsausgleich im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) müssten genauso die zentralen Anforderungen einer Ausbildung/Prüfung erfüllen; eine Lernzielreduktion sei nicht möglich. Ziel der Anpassungen nach BehiG sei nur der Ausgleich des aus der Behinderung resultierenden Nachteils. Die gewährten Anpassungen dürften weder zu einer Besserstellung gegenüber anderen Kandidaten und Kandidatinnen führen, noch die Prüfung zentraler Fähigkeiten, die für die Ausbildung eines Berufs unerlässlich seien, ausklammern. Der Leistungsnachweis beim Studienabschluss müsse gleichwertig bleiben. Der Beschwerdeführer benenne seinen Nachteil in einer reduzierten Leistungsfähigkeit und der damit verbundenen längeren Studiendauer. Mit der beantragten Anrechnung der ECTS-Kreditpunkte beabsichtige er deswegen, seine Studiendauer zu verkürzen. Dies ergebe faktisch eine unzulässige Herabsetzung der Leistungsanforderungen. Wenn er über zwei Hochschulabschlüsse verfügen werde, sei es legitim, von ihm mehr Fachwissen zu verlangen bzw. die bereits abgelegten ECTS-Kreditpunkte nicht anzurechnen. Wenn er wegen seiner Behinderung mehr Zeit für seinen Studienabschluss benötige, sei allenfalls eine Studienzeitverlängerung zu prüfen. Eine Verkürzung der Studienzeit mit einer doppelten Verwertung von ECTS-Kreditpunkten und einer damit einhergehenden Herabsetzung von Leistungsanforderungen sei kein Nachteilsausgleich im Sinne des BehiG, sondern privilegiere ihn in ungerechtfertigter Weise gegenüber anderen Studierenden. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wiederum im Wesentlichen damit, dass ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung vorliege, wonach die für einen Master-Abschluss der ETH Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Abschluss angerechnet werden könnten. 5.2.1 Die Erwägungen der Vorinstanz seien insofern nicht zutreffend, dass sie nicht unterscheide zwischen «Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots» gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG und Prüfungsanpassung. Sie behaupte zu Unrecht, er habe eine unerlaubte Reduktion der Anforderungen verlangt. Er habe nur die Anpassung der Ausgestaltung des Studiengangs - und nicht einer Prüfung - verlangt. Mit der Anrechnung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS-Punkte erreiche er die Ausbildungsziele seines Masterstudiums vollumfänglich, weil er die in Frage stehenden Lernveranstaltungen - die Teil des (...)studiums wie auch Teil des Masterstudiengangs (...)-Wissenschaften mit Vertiefung in (...) seien oder wenigstens als Freifächer akzeptiert würden - im Mobilitätssemester an der ETH ausnahmslos besucht und bestanden habe. Er verfüge demnach über die verlangten Kenntnisse. Die Leistungsanforderungen würden damit nicht herabgesetzt. 5.2.2 Der in Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung geregelte Ausnahmetatbestand bestehe in seiner Behinderung, wonach er nur ein reduziertes Pensum leisten könne. Eine unnötig verlängerte Studienzeit bewirke auch eine verbotene Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BehiG. Gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG liege eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung vor, wenn die Dauer und die Ausgestaltung des Bildungsangebots (...) den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst seien. Der behinderungsbedingte Nachteil der für ihn verlängerten Studiendauer könne mit Anrechnung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS angemessen gemindert werden. Mit dem nochmaligen Absolvieren dieser Veranstaltungen ergebe sich zudem ein unnötiger Leerlauf. In seinem Fall bedeute eine unnötige Studienzeitverlängerung ausserdem einen behinderungsbedingten Nachteil, weil er wegen seines fortgeschrittenen Alters von (...) Jahren sein Ziel, damit noch beruflich tätig zu sein, immer schwieriger erreichen könne. 5.2.3 In seinen Schlussbemerkungen hält er daran fest, dass in seinem Fall gestützt auf die Regelungen des BehiG eine begründete Ausnahme vorliege und die Anrechnung zu bewilligen sei. Die Anrechnung verursache keine Vereinfachung seiner Ausbildung. Es gehe einzig um Leistungen, die er an der ETH absolviert habe. Die verlangte Anpassung der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots verletze zudem nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung. Er habe ein grosses Interesse, sein Studium so kurz wie möglich zu halten, wobei wegen seiner Behinderung sich eine Verlängerung des Studiums fast nicht verhindern lasse. Jede Verlängerung sei eine Schlechterstellung im Vergleich zu gesunden Studierenden und berechtige ihn zu einem Nachteilsausgleich. 5.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Abweisung des Begehrens damit, dass die einschlägigen Erlasse die begehrte Doppelverwertung von Studienleistungen ausdrücklich verbieten würden. Dem Beschwerdeführer stehe insbesondere kein Anspruch auf Anrechnung aus Gründen der Behindertengleichstellung zu. Das Verbot der Anrechnung von bereits verwertetem Fachwissen für ein anderes Studium beruhe auf den einschlägigen Erlassen, betreffe alle Studierenden gleichermassen und sei nicht seinen spezifischen behinderungsbedingten Bedürfnissen geschuldet. Mit einer Verweigerung der Doppelverwertung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS werde er nicht gegenüber anderen Studierenden benachteiligt. Eine Doppelverwertung der im Mobilitätssemester erworbenen ECTS bedeute eine Reduktion der für den Masterabschluss benötigten 120 ECTS-Kreditpunkte und damit eine Herabsetzung der materiellen Leistungsanforderungen. Damit werde er gegenüber seinen Mitstudierenden ungerechtfertigt privilegiert, da ihm ein Masterabschluss mit 97 Punkten gewährt würde, wogegen letztere 120 ECTS erwerben müssten. Das Verbot der Herabsetzung der fachlichen Anforderungen sei ein allgemeiner Grundsatz des Nachteilsausgleichs nach BehiG.
6. Die dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als zutreffend, wie sogleich hier dargelegt wird. Zur Argumentation des Beschwerdeführers ergibt sich, soweit ergänzend darauf einzugehen ist, das Folgende: 6.1 6.1.1 Gemäss der Gesetzgebung der ETH ist die Verwertung von ECTS-Kreditpunkten aus bisherigen Studienleistungen ausgeschlossen, sofern diese bereits für einen Studienabschluss angerechnet wurden. Dies ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 und 2 der Zulassungsverordnung und betrifft die hier in Frage stehende Masterstufe. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 39 Abs. 6 Bst. a des hier anwendbaren Studienreglements. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die im Mobilitätssemester im Frühjahr 2016 erworbenen ECTS-Punkte an seinen Studienabschluss an der Universität B._______ anrechnen liess. Demnach besteht gemäss der genannten Gesetzgebung grundsätzlich kein Raum für eine Anrechnung der im Frühjahr 2016 erworbenen ECTS-Kreditpunkte an das aktuelle Masterstudium. 6.1.2 Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung sieht die Möglichkeit von begründeten Ausnahmen dieser Regel vor. Was begründete Ausnahmen sind, wird in der Verordnung nicht weiter ausgeführt. Gestützt auf Art. 45 Abs. 4 der Zulassungsverordnung, wonach jedes Departement im Studienreglement die Einzelheiten für jeden Master-Studiengang definiert, für die es verantwortlich ist, sind die Ausnahmen demnach in den verschiedenen Studienreglementen der Departemente für die Masterstudiengänge definiert. Eine entsprechende Ausnahme im Studienreglement für den Masterstudiengang (...)-Wissenschaften findet sich nicht, was hier gegen die Anwendbarkeit von Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung spricht. 6.1.3 Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung sieht einzig eine Anrechenbarkeit von bereits erworbenen ECTS-Kreditpunkten vor, wenn der erste Master an der ETH Zürich abgeschlossen wurde. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Frühjahrssemester 2016 ein Mobilitätstudium an der ETH Zürich absolvierte und dort ECTS-Kreditpunkte erwarb, sein Erststudium in (...) jedoch an der Universität B._______ abschloss und die ECTS aus dem Mobilitätsstudium für diesen Abschluss anrechnen liess. Der Beschwerdeführer verfügt demnach nicht über einen Masterabschluss der ETH Zürich, weshalb er aus Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, er erleide mit seiner Behinderung einen Nachteil, da er für sein Studium mehr Zeit benötige als seine Mitstudierenden. Dieser Nachteil sei gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG auszugleichen, indem ein Ausnahmefall gemäss Art. 45 Abs. 3 der Zulassungsverordnung anerkannt werde. Er habe - im Hinblick darauf, dass er dieses ETH-Studium absolvieren wollte - einen Teil der Fächer aus dem Master-Studiengang (...)-Wissenschaften bereits im Rahmen seines (...)studiums im Mobilitätssemester abgelegt, um sie dann für das Masterstudium (auch) anrechnen zu lassen. Die Fächer seien Teil beider Studiengänge. Er erfülle damit die vollen Anforderungen des Masterstudiums (...)-Wissenschaften, da er diese Fächer bestanden und das damit verbundene Wissen erworben habe. 6.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 BehiG liegt eine Benachteiligung vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders behandelt werden als nicht Behinderte und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur Gleichstellung notwendig wäre. Art. 5 Abs. 2 BehiG sieht vor, dass angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten keine Ungleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV darstellen. Art. 2 Abs. 5 BehiG regelt die Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung. Gemäss Bst. b liegt eine solche insbesondere dann vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. 6.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt letztlich - wider die oben dargelegten Regelungen in der Zulassungsverordnung und im Studienreglement - explizit eine unterschiedliche Behandlung gegenüber nichtbehinderten Mitstudierenden und begründet dies damit, sein behinderungsbedingter Nachteil werde damit in zulässiger Weise ausgeglichen. Das trifft jedoch in verschiedener Hinsicht nicht zu. Würde dem Antrag Folge geleistet, würde ihm das Erarbeiten von 23 ECTS (im Gegensatz zu seinen Mitstudierenden) erlassen und ihm das Masterdiplom bereits mit 97 Punkten (statt 120, siehe hiernach E. 6.2.3) erteilt. Die Massnahme würde ohne Zweifel eine Privilegierung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitstudierenden bewirken, wie zu Recht ausgeführt wurde. Der hier unbestritten bestehende behinderungsbedingte Nachteil kann nicht mit einer Bevorteilung ausgeglichen werden. Die verlangte Besserstellung widerspricht Art. 2 Abs. 2 BehiG sowie einem zulässigen, in Art. 2 Abs. 5 vorgesehenen Nachteilsausgleich und wäre eine unzulässige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BehiG. Sie ist demnach ausgeschlossen (siehe zur ungerechtfertigten Privilegierung ausführlich Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 11. März 2023 E. 5.5.6). 6.2.3 Andererseits ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - mit der beantragten Anrechnung der in Frage stehenden 23 Kreditpunkte und mit der damit von ihm erhofften Verkürzung seines Studiums auch eine Herabsetzung der für das Masterdiplom verlangten Leistungsanforderungen. Die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots an die Bedürfnisse Behinderter kann gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG als Nachteilsausgleich zur Verhinderung einer Benachteiligung bei der Aus- und Weiterbildung - wie korrekt dargelegt wurde - in der Verlängerung des Bildungsangebots bestehen (siehe zum Begriff des Nachteilsausgleichs ausführlich Urteil A-1190/2021 E. 5.5.3 f.). Eine Verkürzung erscheint zwar je nach Fallkonstellation nicht als ausgeschlossen. Für eine Verkürzung der Studienzeit, wie der Beschwerdeführer sie hier fordert, besteht indes kein Raum, weil damit eine Herabsetzung der quantitativen Leistungsvorgaben verbunden wäre. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des hier anwendbaren Studienreglements besteht die quantitative Vorgabe, 120 Kreditpunkte im Rahmen des Masterstudiums zu erwerben. Würde dem Beschwerdeführer das Masterdiplom mit 97 Punkten ausgestellt, resultierte ohne Zweifel eine massgebliche Herabsetzung der quantitativen Leistungsanforderungen. Seine Behauptung, die dazu von der Vorinstanz korrekt zitierte Rechtsprechung beziehe sich nur auf Prüfungen, kann offensichtlich nicht zutreffen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegnet, ist - wenn eine Herabsetzung der fachlichen Prüfungsanforderungen unzulässig ist - selbstverständlich auch der gänzliche Verzicht auf die Absolvierung oder Bewältigung von Ausbildungselementen unzulässig, da die quantitative Vorgabe herabgesetzt würde. Es ist dabei daran zu erinnern, dass die in Frage stehenden Studienleistungen im Rahmen des im Jahr 2018 abgeschlossenen (...)studiums und nicht des im Herbst 2019 begonnenen Masterstudiums erworben wurden. Dass damals Fächer belegt wurden, die auch Teil des Master-Studiengangs (...)-Wissenschaften waren, ist hinsichtlich des Umfangs des zu absolvierenden Studieninhalts im Masterstudium nicht massgebend. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist beim Erwerb von zwei Studienabschlüssen zu erwarten, dass das dabei erarbeitete Wissen auch zwei Studienabschlüssen entspricht; und es ist zu wiederholen, dass die Doppelanrechnung von Leistungen für verschiedene Studiengänge explizit ausgeschlossen ist. 6.3 Zusammenfassend ist die beantragte Anrechnung der im Frühjahrssemester 2016 für das (...)studium (Universität B.________) erworbenen ECTS für das aktuelle ETH-Masterstudium in (...)-Wissenschaften weder gestützt auf die ETH-Gesetzgebung noch in deren Verbindung mit dem BehiG zulässig. Es besteht demnach kein Spielraum für die Annahme einer Ausnahme im vorliegenden Sonderfall.
7. Die vorinstanzliche Beurteilung überzeugt und eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt wurde weder falsch erfasst, noch erweist sich ihr Entscheid als unangemessen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die Beurteilung der Vorinstanz in Frage stellen liesse. Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vollumfänglich. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass - wie eventualiter beantragt - das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten im vorinstanzlichen Verfahren.
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren. 8.1 8.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend wären bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Allerdings ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung - unabhängig vom Verfahrensausgang - grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG; vgl. Urteil A-1190/2021 E. 8.1 m.H.). 8.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 BehiG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind, darf nicht dazu führen, dass unnötig Verfahren geführt werden, ohne Rücksicht auf (nicht) vorhandene Prozesschancen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521. E. 9.1 zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren). Die Einschränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz. Neben der Aussichtslosigkeit bedarf es eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens. Die Partei muss die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, den Prozess aber trotzdem führen (vgl. Lukas Müller in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], a.a.O., Art. 63 Rz. 25). 8.1.3 Der Beschwerdeführer macht eine Benachteiligung in seiner Aus- und Weiterbildung wegen seiner Behinderung geltend. Die Sach- und Rechtslage zu den sich hier stellenden Fragen wurde sowohl durch die Beschwerdegegnerin wie auch durch die Vorinstanz ohne Zweifel mehrfach ausführlich und richtig dargelegt. Dennoch bringt der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon bei der Vorinstanz, ohne zweckdienlich darzulegen, weshalb deren korrekte Beurteilung bei offensichtlich klarer Rechtslage fehlerhaft ausgefallen sein sollte. Diese Verfahrensführung entspricht einem Muster, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Verfahren, welche er gegen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz anstrengt(e), bei Unterliegen offenbar unbesehen seiner Prozesschancen an die höhere Instanz weiterzieht (vgl. oben Bst. D), wohl auch, weil gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer längst weitere Fächer besucht, abgeschlossen und das Soll an ECTS-Punkten für die hier massgebenden Studienkategorien Vertiefung (Major) und Wahlfächer und/oder Ergänzung (Minor) mittlerweile beinahe erreicht hat (Stand 17. Februar 2023: 54 von 60 ECTS für Vertiefung und Wahlfächer und/oder Ergänzung, ohne Berücksichtigung von im Frühjahrssemester 2023 erworbenen ECTS; vgl. Beschwerdeakte (...) im Verfahren A-(...)/2022). Es fehlen ihm für seinen Studienabschluss demnach abgesehen von noch höchstens 6 ECTS-Kreditpunkten in den genannten Kategorien im Wesentlichen je 30 Kreditpunkte für die Kategorien (...) und (...). Die weitere Beschwerdeführung hinsichtlich der Anrechnung der im Frühjahrssemester 2016 erworbenen 23 ECTS für die Kategorien Vertiefung und/oder Wahlfächer und/oder Ergänzung ist unter diesen Umständen - zumal die Rechtslage hierzu eindeutig ist - nicht notwendig und daher nicht nachvollziehbar. Sie ist somit als mutwillig zu bezeichnen; bei der dargelegten mittlerweile veränderten Sachlage hätte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch jederzeit kostenfrei zurückziehen können. Ihm sind entsprechend dem Aufwand für das Verfahren (1 Schriftenwechsel sowie Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers) Verfahrenskosten von Fr. 800.- gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG aufzuerlegen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 ff. des Reglements vom 27. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: