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A-4942/2025

A-4942/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-22 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A.

A.a Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 richtete die zuständige kenianische Behörde (Kenya Revenue Authority; nachfolgend: KRA oder ersuchende Behörde), gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017), ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV).

A.b Im Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend die B._______ Limited (nachfolgend: betroffene Person) gebeten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei die A._______ GmbH (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person).

A.c Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, dass die in Kenia domizilierte betroffene Person einen Grossteil ihres Gesamtumsatzes aus dem Produktverkauf an die beschwerdeberechtigte Person generiere. Die beschwerdeberechtigte Person und die betroffene Person seien beide hundertprozentige Tochtergesellschaften der C._______ Sarl mit Sitz in (Ort im Ausland), welche ihrerseits zur Gruppe D._______ Inc. mit Sitz in (Ort im Ausland) gehöre. Sie - die ersuchende Behörde - führe eine Steuerprüfung der betroffenen Person durch und möchte feststellen, ob die Transaktionen zwischen den verbundenen Personen dem Drittvergleich standhalten würden, also «at arm's length» seien. Sie sei insbesondere auf eine Funktionsanalyse fokussiert und möchte die Struktur der beschwerdeberechtigen Person sowie die in der Schweiz ausgeübten Funktionen und das dort tätige Personal verstehen. Diese Informationen seien bereits bei der betroffenen Person angefordert, aber von dieser nicht bereitgestellt worden.

Im Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zudem, dass sie alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, dass sie die erhaltenen Informationen vertraulich behandle und dass sie die erhaltenen Informationen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des MAC verwende.

A.d Gestützt auf diesen Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV, folgende Informationen zu übermitteln:

«1. Ownership Information

i) Shareholding of the company

ii) The names of the directors as per the registration documents

2. Financial Information

i) Audited Financial Statements for the period 2021 to 2022

3) Other information

i) Schedule of employees and their roles, if any»

B.

B.a Mit Editionsverfügung vom 7. Juni 2024 ersuchte die ESTV das Steueramt des Kantons (...) sowie die beschwerdeberechtigte Person je um Zustellung der erbetenen Informationen. Zudem ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person darum, die betroffene Person mit dem der Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren zu informieren. In jenem Schreiben wird die betroffene Person aufgefordert, der ESTV ihre aktuelle schweizerische Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teilnehmen möchte.

B.b Mit elektronischer Übermittlung vom 11. Juni 2024 hat das Steueramt des Kantons (...) die edierten Informationen der ESTV teilweise zugestellt. Nicht zugestellt wurden die Jahresrechnungen 2020 und 2023 der betroffenen Person.

B.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 und damit innert erstreckter Frist hat die beschwerdeberechtigte Person der ESTV die edierten Informationen teilweise zugestellt und dieser mitgeteilt, dass die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren habe informiert werden können.

B.d Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 und E-Mail vom 10. Juli 2024 hat die beschwerdeberechtigte Person der ESTV die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde eingereicht.

B.e Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 ersuchte die ESTV das Steueramt des Kantons (...), ihr die noch fehlenden Jahresrechnungen 2020 und 2023 der beschwerdeberechtigten Person zuzustellen. Das Steueramt des Kantons (...) konnte in der Folge gleichentags lediglich die Jahresrechnung 2020 einreichen, da die Jahresrechnung 2023 noch nicht vorlag.

B.f Nach diverser Korrespondenz zwischen der beschwerdeberechtigten Person und der ESTV liess erstere der ESTV mit Schreiben vom 5. August 2024 weitere angefragte Unterlagen zukommen und beantragte Akteneinsicht.

B.g Mit E-Mail vom 8. August 2024 bat die ESTV die ersuchende Behörde um ihre Zustimmung zur Gewährung der Akteneinsicht in das Amtshilfeersuchen und die Korrespondenz zwischen den Behörden. Mit E-Mail vom 9. August 2024 antwortete die ersuchende Behörde, dass sie die Zustimmung zur Akteneinsicht im vorliegenden Fall nicht erteile.

B.h Nach ergangenem Mahnschreiben der ESTV hat die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 5. August 2024, vom 14. August 2024 und E-Mail vom 15. August 2024 der ESTV die zur Edition ersuchten Informationen vollständig zugestellt.

B.i Mit E-Mail vom 13. September 2024 bat die ESTV die ersuchende Behörde um eine Zusammenfassung des Amtshilfeersuchens, welche im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt werden könne. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2024 übermittelte die ersuchende Behörde folgende Zusammenfassung:

«The summary should include the request's essential elements such as:

1. Name and address of any concerned person including holder of information. A._______ GmbH, Schweizer Handelsregister (...) (...) Switzerland.

2. Requested time period, tax type and tax purpose.

Ownership information (2021-2022)

Financial information (2021-2022)

Schedule of employees (2021-2022)

Tax purpose is to establish functional analysis between related entities and therefore determine the fair market value of transactions between the related parties.

3. Your summary should enable the person/s concerned to grasp whether the person is under investigation by the requesting authority and what the person is being suspected of (for the tax inquiries).

This can be obtained from the relevant background in the original request. (See note 12 in the request)»

C.

C.a Mit Schreiben vom 16. April 2025 informierte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen und räumte ihr Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Zustimmung respektive Stellungnahme innert zehn Kalendertagen nach Erhalt des Schreibens ein.

C.b Innert erstreckter Frist reichte die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 6. Mai 2025 eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme bemängelte sie die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit und beantragte insbesondere, die Jahresrechnungen 2020 und 2023 nicht zu übermitteln.

D. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 4. Juni 2025 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der beschwerdeberechtigten Person. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente, darunter die Jahresrechnungen 2020, 2021, 2022 und 2023 der beschwerdeberechtigten Person. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflicht nach MAC hin (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Anträge der beschwerdeberechtigten Person auf Nichtübermittlung sämtlicher Jahresrechnungen beziehungsweise der Jahresrechnungen 2020 und 2023 wies die ESTV ab (Ziff. 3 des Dispositivs).

E.

E.a Gegen die Schlussverfügung vom 4. Juni 2025 erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

«1. Die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Juni 2025 sei teilweise aufzuheben und die Jahresrechnungen 2020 und 2023 gemäss Ziff. 2.2 i) des Entscheiddispositivs seien nicht auszutauschen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Juni 2025 teilweise aufzuheben und die Jahresrechnung 2020 gemäss Ziff. 2.2 i) des Entscheiddispositivs sei nicht auszutauschen.

3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Juni 2025 teilweise aufzuheben und die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2020 sei mit Bezug auf Informationen zum Geschäftsjahr 2019 zu schwärzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.»

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Amtshilfeersuchen umfasse lediglich die Finanzinformationen zu den Geschäftsjahren 2021 und 2022. Das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin variiere aus Gründen des Konzernabschlusses nach dem Rechnungslegungsstandard US GAAP und stimme daher nicht mit dem Kalenderjahr überein. Die Jahresrechnungen 2020 und 2023 seien vom Ersuchen nicht gedeckt, da die ersuchende Behörde nach den Finanzinformationen für die «Jahre 2021 und 2022» und damit für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 ersucht habe. Eventualiter sei die Jahresrechnung 2020 nicht zu übermitteln, weil die darin enthaltenen Informationen zum Geschäftsjahr 2020 als Vorjahreszahlen bereits in der Jahresrechnung 2021 enthalten seien. Subeventualiter seien die in der Jahresrechnung 2020 enthaltenen Angaben zum Geschäftsjahr 2019 zu schwärzen, da diese nicht vom Ersuchen umfasst seien.

E.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält im Wesentlichen daran fest, dass der ersuchte Zeitraum «2021-2022» nach allgemeinem Verständnis den Kalenderzeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 bezeichne und keiner Auslegung bedürfe. Da die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin diesen Zeitraum nicht vollständig abdeckten, seien auch die Jahresrechnungen 2020 und 2023 auszutauschen. Eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde sei nicht angezeigt gewesen. Die in der Jahresrechnung 2020 enthaltenen Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019 bildeten einen integrierenden Bestandteil dieses Dokuments und könnten daher nicht geschwärzt werden.

E.c Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Oktober 2025 eine Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Sie betonte, dass die Auslegung der ESTV in einer unverhältnismässigen Ausdehnung des Informationsaustauschs auf insgesamt fünf Geschäftsjahre resultiere, obschon das Ersuchen offensichtlich lediglich zwei Jahre betreffe. Eine kurze Rückfrage bei der ersuchenden Behörde wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Zudem setzte sich die Beschwerdeführerin mit dem von der ESTV angerufenen Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 auseinander und legte dar, dass dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, da das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dem Kalenderjahr entspreche und lediglich geringfügig davon abweiche.

E.d Die Vorinstanz duplizierte am 27. Oktober 2025 und hielt an ihrem Abweisungsantrag fest. Sie ergänzte ihre Ausführungen dahingehend, dass die in einem im ersuchten Zeitraum liegenden Dokument enthaltenen Informationen vom Ersuchen umfasst und daher nicht zu schwärzen seien, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-47/2025 vom 20. Mai 2025 festgehalten habe.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde aus Kenia gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MAC zugrunde. Art. 21 Abs. 1 MAC hält ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG).

E. 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Gesellschaft, deren Daten an die ersuchende Behörde übermittelt werden soll, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. C VwVG).

E. 2.1 Sowohl die Schweiz als auch Kenia sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 23. Mai 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).

E. 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Damit Amtshilfe geleistet werden kann, muss das Amtshilfeübereinkommen für beide Parteien anwendbar sein (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 [das BGer ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_156/2023 vom 21. März 2023 nicht eingetreten] E. 2.3.3 mit Verweis auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 5619). Für die Schweiz ist das MAC am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 anwendbar. Für Kenia ist das MAC am 1. November 2020 in Kraft getreten und auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen. Somit können gestützt auf Art. 5 MAC zwischen der Schweiz und Kenia gegenseitige Amtshilfeersuchen gestellt werden, die sich auf einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 beziehen.

E. 2.2.2 Das Amtshilfeersuchen vom 23. Mai 2024 betrifft die Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 (vgl. hierzu hinten E. 3.1). Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC.

E. 2.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) beziehungsweise Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-383/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.3.1).

E. 2.3.2 Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).

E. 2.3.3 Das Ersuchen vom 23. Mai 2024 erfüllt diese formellen Voraussetzungen. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

E. 2.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»).

E. 2.4.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.3).

E. 2.4.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).

E. 2.4.3.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).

E. 2.4.3.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.).

E. 2.4.3.4 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich beziehungsweise unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.5, A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f.). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).

E. 2.4.3.5 Ein Amtshilfeersuchen kann von einem Vertragsstaat insbesondere gestellt werden, um von Dritten Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu erhalten. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwischen Konzern- beziehungsweise Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3; Urteil des BVGer A-383/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.5.4, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.4). Hinsichtlich des vorgenannten Untersuchungsgegenstands können rechtsprechungsgemäss insbesondere die folgenden Informationen für das ausländische Steuerverfahren relevant und daher voraussichtlich erheblich sein: Steuererklärungen, Jahresrechnungen (insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie namentlich Informationen hinsichtlich Steuerregime, Steuerfaktoren und die angewandten Steuersätze (BGE 143 II 185 E. 4.1 ff.; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 f. und 4.5, 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.3.2, 2C_411/2016 [et al.] vom 13. Februar 2017 E. 4; Urteile des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 2.3.5, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.4). Zudem anerkannte das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Realität einer schweizerischen Gesellschaft, dass Informationen über den Betrieb, die Anzahl Angestellter und die Räumlichkeiten der Gesellschaft als voraussichtlich erheblich anzusehen seien (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1 m.H.a. BGE 142 II 69 E. 3.2, 143 II 185 E. 3.3.3). In einem anderen Fall gelangte es hinsichtlich Namen und Adressen der Angestellten eines schweizerischen Unternehmens sowie der Namen der Klienten zum selben Ergebnis, da sich diese Angaben auf die Verrechnungspreise bezögen und damit die Kontrolle der Leistungen zwischen der schweizerischen und der französischen Gesellschaft ermöglichten (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 m.H.a. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.5 und E. 4.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-235/2026 vom 18. Juni 2026 E. 3.4.6).

E. 2.4.3.6 Ersuchte Informationen sind ferner auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staats verlangt werden, solange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen (Verifikationszweck; vgl. Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.5, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bedingt dabei nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt. Die ersuchende Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, im Ersuchen einen zusätzlichen Informationswert aufzuzeigen (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.6 [das BGer ist mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 nicht auf die Beschwerde eingetreten]; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-235/2026 vom 18. Juni 2026 E 3.4.6).

E. 2.4.4 Zwar hält das MAC anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll. Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3).

E. 2.4.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).

E. 2.4.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).

E. 2.4.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).

E. 2.4.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).

E. 2.4.6.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Urteil des BVGer A-7227/2023 vom 3. April 2025 E. 2.7.4.).

E. 2.4.6.2 Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Amtshilfe ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020]). Ein Mittel kann gemäss der besagten Rechtsprechung nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte. Selbst wenn es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, führt dies nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf (Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6).

E. 2.4.6.3 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020]). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). Auch bei einer allfälligen Zusammenarbeit zwischen dem ersuchenden Staat und einer dort steuerpflichtigen Person im Rahmen des innerstaatlichen Steuerverfahrens kann ein Amtshilfegesuch gestellt werden, um die Vollständigkeit sowie Glaubwürdigkeit der sich bereits im Besitz des ersuchenden Staates befindlichen Informationen zu überprüfen (vgl zum Ganzen: Urteil des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.3.4).

E. 2.5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa die Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2025 E. 2.6.1). Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung - welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (vgl. E. 2.4.2; Urteil des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) - ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten], vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2026 E. 2.6.1).

E. 2.5.2 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 19. Juni 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation» (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2025 E. 2.6.1). Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 19. Juni 2026; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2025 E. 2.6.1).

E. 2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen, sondern das MAC anwendbar ist, das - zumindest direkt - nicht von dieser Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-Musterabkommen betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7806/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2).

E. 3 Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem kenianischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat beziehungsweise ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 4. Juni 2025 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zu Recht, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vorne E. 2.3.3). Ebenfalls unbestritten und von der Beschwerdeführerin anerkannt ist sodann, dass die ersuchten Eigentümerinformationen, die Jahresrechnungen 2021 und 2022 sowie die Mitarbeiterliste voraussichtlich erheblich sind. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die Jahresrechnungen 2020 und 2023 vom Ersuchen gedeckt sind (E. 3.1). Sollte dies bejaht werden, ist eventualiter zu prüfen, ob die Jahresrechnung 2020 gleichwohl nicht zu übermitteln ist, weil die darin enthaltenen Informationen bereits als Vorjahreszahlen in der Jahresrechnung 2021 enthalten sind (E. 3.2). Schliesslich ist subeventualiter zu prüfen, ob die in der Jahresrechnung 2020 enthaltenen Angaben zum Geschäftsjahr 2019 zu schwärzen sind (E. 3.3). Von Amtes wegen ist ausserdem zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist (E. 3.4).

E. 3.1 Bestritten und zu prüfen ist zunächst, ob neben den Jahresrechnungen 2021 und 2022 auch die Jahresrechnungen 2020 und 2023 auszutauschen sind. Die ersuchende Behörde hat in der von ihr am 1. Oktober 2024 übermittelten Zusammenfassung des Amtshilfeersuchens als «requested time period» «2021-2022» angegeben. Für diesen Zeitraum wurden unter anderem geprüfte Jahresabschlüsse («Audited Financial Statements for the period 2021 to 2022») verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und B.i). Da das Geschäftsjahr 2021 der Beschwerdeführerin erst am 2. Januar 2021 begann und das Geschäftsjahr 2022 bereits am 30. Dezember 2022 endete, decken die Jahresrechnungen 2021 und 2022 den Kalenderzeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 nicht vollständig ab. Die Jahresrechnung 2020 deckt den 1. Januar 2021, die Jahresrechnung 2023 den 31. Dezember 2022 ab. Strittig ist, ob «2021-2022» beziehungsweise «period 2021 to 2022» im Sinne der Kalenderjahre 2021 und 2022 oder als Verweis auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin zu verstehen ist.

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2020 (dauernd vom 28. Dezember 2019 bis zum 1. Januar 2021) und 2023 (dauernd vom 31. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2023) seien nicht vom kenianischen Amtshilfeersuchen gedeckt und somit nicht auszutauschen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, aus dem für sie einsehbaren Ausschnitt des Amtshilfeersuchens beziehungsweise dessen Zusammenfassung gehe nicht eindeutig hervor, dass die Informationen für den Kalenderjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verlangt würden. Der im Ersuchen genannte Zeitraum «2021-2022» sei im Lichte ihrer konkret anwendbaren Rechnungslegungspraxis zu interpretieren, d.h. im Sinne der konzernintern definierten Geschäftsjahre. Ihr Geschäftsjahr - so die Beschwerdeführerin weiter - variiere aus Gründen des Konzernabschlusses nach dem Rechnungslegungsstandard US GAAP und stimme daher nicht mit dem Kalenderjahr überein. Es ende jeweils am letzten Freitag des Kalenderjahres oder am ersten Freitag nach Ablauf des Kalenderjahres, je nachdem, welcher Zeitpunkt näher am Ende des Kalenderjahres liege. Dass auch ein objektiver Dritter das Ersuchen so verstehe, zeige sich darin, dass auch die Steuerverwaltung des Kantons (...) initial lediglich die Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 mit der ESTV geteilt und erst auf entsprechende Nachfrage noch die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2020 nachgereicht habe. Aus dem angegebenen Zweck des Ersuchens ergebe sich zudem, dass die ersuchende Behörde die Jahresrechnungen verlangt habe, um die darin enthaltenen Verrechnungspreise mit jenen der betroffenen Person abzugleichen. Es sei naheliegend, dass der Fokus auf einer Überprüfung der Verrechnungspreise innerhalb der Gruppe während der Geschäftsjahre 2021 und 2022 gelegen habe und nicht auf einer tagesgenauen Betrachtung einzelner Transaktionen im kalendarischen Zeitraum. Eine solche Auslegung würde im Übrigen voraussetzen, dass die ersuchende Behörde die jeweils anteiligen Daten an den Jahresgrenzen aus den betreffenden Jahresrechnungen isoliert und separat beurteile. Dies erscheine - so die Beschwerdeführerin - weder praktikabel noch plausibel. Hinzu komme, dass der 1. Januar 2021 ein Feiertag und der 31. Dezember 2022 ein Samstag gewesen seien, also in beiden Fällen keine Arbeitstage. Allfällige Buchungen an diesen Tagen dürften sich in Grenzen gehalten und keinerlei Informationsgehalt für die Verrechnungspreisanalyse haben. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Voraussetzungen für einen spontanen Informationsaustausch gemäss Art. 22a ff. StAhiG i.V.m. Art. 9 StAhiV seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Jahresrechnungen 2020 und 2023 auch aus diesem Grund nicht ausgetauscht werden dürften. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Auslegung der ESTV bewirke den Austausch von Finanzinformationen betreffend insgesamt fünf Geschäftsjahre (2019 bis 2023), obschon das Ersuchen offensichtlich lediglich zwei Jahre betreffe. Die ESTV hätte bei der ersuchenden Behörde eine klärende Rückfrage stellen können, ob mit dem Amtshilfeersuchen tatsächlich sämtliche Jahresrechnungen gemeint seien, die den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 umfassen würden. Eine solche Rückfrage wäre möglich und zulässig gewesen und hätte dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht widersprochen. In der Replik hält die Beschwerdeführerin ergänzend fest, das von der ESTV angerufene Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 sei nicht einschlägig, da sich der dem Entscheid zugrunde liegende Fall wesentlich vom vorliegenden unterscheide. Dort habe für die Steuerperiode 2010 ein überlanges Geschäftsjahr von 15 Monaten bestanden und für die Steuerperiode 2011 ein vom Kalenderjahr vollständig losgelöstes Geschäftsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) gegolten. Im vorliegenden Fall hingegen sei das Geschäftsjahr im Wesentlichen an das Kalenderjahr angelehnt und weiche lediglich geringfügig davon ab, weshalb es an jeder sachlichen Vergleichbarkeit mit dem angerufenen Präjudiz fehle.

E. 3.1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Ersuchen umfasse die Periode 2021 bis 2022 und beziehe sich damit auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis und mit dem 31. Dezember 2022. Hätte die ersuchende Behörde den ersuchten Zeitraum auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin legen wollen, hätte sie dies im Amtshilfeersuchen explizit so festgehalten. Ein solches Ersuchen dürfte in der Praxis jedoch kaum je vorkommen, da die Geschäftsjahre einzelner Unternehmen in einem Konzern nicht in jedem Fall übereinstimmten und der ersuchenden Behörde unter Umständen nicht bekannt seien. Die ESTV sei an die im Amtshilfeersuchen gemachten Angaben gebunden, soweit diese nicht offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich seien (mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 3.1). Sie dürfe diese Angaben nicht von sich aus extensiv interpretieren (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-1498/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.3). Indem sie die Angaben im Amtshilfeersuchen unverändert übernehme, habe sie das Amtshilfeersuchen nicht extensiv ausgelegt, sondern sich an die gemachten Angaben gehalten. Würde die von der Beschwerdeführerin verlangte Auslegung vorgenommen und der ersuchte Zeitraum auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 beschränkt, würde dies dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Gebot des möglichst weitgehenden Informationsaustauschs in Steuersachen widersprechen. Der Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons (...) der ESTV im ersten Schritt lediglich die Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2021 und 2022 übermittelt habe, beweise nicht, dass sie die Ansicht der Beschwerdeführerin teile. Es sei naheliegend, dass die Steuerverwaltung des Kantons (...) im ersten Schritt schlicht übersehen habe, dass die eingereichten Jahresrechnungen den gesamten ersuchten Zeitraum nicht vollständig abdeckten. Zum Zweckargument der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, die ersuchende Behörde wolle eine Funktionsanalyse durchführen und die Struktur sowie die ausgeübten Funktionen der Beschwerdeführerin verstehen. Es könne daher aus dem Amtshilfeersuchen nicht abgeleitet werden, dass der Fokus der ersuchenden Behörde auf die Überprüfung der Geschäftsjahre 2021 und 2022 beschränkt sei. Das Argument der Feiertage und des Samstags verfange nicht, da es schlichtweg um Informationen für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gehe und sämtliche in diesen Zeitraum fallende Jahresrechnungen zu übermitteln seien. Dies werde durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2 bestätigt, wo das Bundesgericht festgehalten habe, dass es korrekt sei, für eine ersuchte Periode von 2010 bis 2011 die Jahresrechnungen vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 sowie vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 zu übermitteln. Zum Vorbringen der spontanen Amtshilfe äussert die Vorinstanz, die zur Übermittlung vorgesehenen Jahresrechnungen seien allesamt ersucht und die Übermittlung stelle somit keinen unzulässigen spontanen Informationsaustausch dar. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und der gerügten fehlenden Rückfrage bei der ersuchenden Behörde hält die Vorinstanz fest, eine Rückfrage sei nicht angezeigt, da keine ernsthaften Zweifel daran bestünden, dass die ersuchte Periode den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 betreffe. Dass nicht nur die Jahresrechnungen 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin auszutauschen seien, sondern auch die Jahresrechnungen 2020 und 2023, mache den Informationsaustausch nicht unverhältnismässig oder rechtlich unzulässig (mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2).

E. 3.1.3 Amtshilfeersuchen sind nach Treu und Glauben auszulegen (vorne E. 2.4.5.4). Ausgangspunkt und zugleich entscheidend ist der Wortlaut des Amtshilfeersuchens. Die ersuchende Behörde hat als ersuchten Zeitraum «2021-2022» beziehungsweise «period 2021 to 2022» angegeben - nicht etwa «fiscal period» oder «business period». Damit kann davon ausgegangen werden, dass beim in Frage stehenden Zeitraum die Kalenderjahre, also die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022, zu verstehen sind. Daran ändert auch das mutmassliche Versehen des Steueramts des Kantons (...) nichts, welches in einem ersten Schritt lediglich die Jahresrechnungen 2021 und 2022 an die Vorinstanz übermittelte. Im Weiteren enthält das Amtshilfeersuchen auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche (vorne E. 2.4.5.2). Der Wortlaut ist klar und in sich stimmig, und weder das Ersuchen selbst noch die von der ersuchenden Behörde übermittelte Zusammenfassung enthalten Anhaltspunkte dafür, dass mit «period 2021 to 2022» etwas anderes als der Kalenderzeitraum gemeint sein könnte. Damit bestehen auch keine ernsthaften Zweifel, die eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde erfordert hätten. Hätte die ersuchende Behörde auf die Geschäftsjahre der Beschwerdeführerin abstellen wollen, hätte sie dies im Ersuchen explizit so formuliert. Dass der 1. Januar 2021 und der 31. Dezember 2022 auf einen Feiertag beziehungsweise einen Samstag fielen, vermag daran nichts zu ändern. Die Jahresrechnungen 2020 und 2023 weisen einen ausreichenden Zusammenhang zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt auf, indem sie Geschäftsvorfälle innerhalb des ersuchten Kalenderzeitraums abbilden und damit zur Funktionsanalyse und zur Überprüfung der Verrechnungspreispolitik beitragen könnten. Damit sind sie möglicherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vorne E. 2.4.3.3). Ob sich aus den an diesen Tagen erfolgten oder unterbliebenen Buchungen tatsächlich Erkenntnisse für die Steuerprüfung im ersuchenden Staat ergeben, ist hingegen nicht von der ESTV, sondern allein von der ersuchenden Behörde zu beurteilen. Was das Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 betrifft, so ist dieses durchaus einschlägig. Das Bundesgericht hatte dort zu beurteilen, ob neben der Jahresrechnung des bis 31. März 2011 dauernden Geschäftsjahres auch jene des nachfolgenden, bis 31. März 2012 dauernden Geschäftsjahres zu übermitteln sei, da der ersuchte Zeitraum «les années 2010 et 2011» nur so vollständig abgedeckt werden konnte. Es hielt fest, dass der Umstand, dass das für die Steuerperiode 2011 massgebende Geschäftsjahr erst am 31. März 2012 ende, eine Folge der eigenen Wahl der Gesellschaft sei, welche nicht dazu führen könne, dass die Herausgabe der entsprechenden Jahresrechnung verweigert würde (Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2). Dieselbe Wertung greift vorliegend: Die Tatsache, dass das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin vom Kalenderjahr abweicht, ist Folge ihrer eigenen Rechnungslegungspraxis und darf nicht dazu führen, dass der ersuchte Kalenderzeitraum nicht vollständig durch die entsprechenden Jahresrechnungen abgedeckt wird. Schliesslich sind die zur Übermittlung vorgesehenen Jahresrechnungen 2020, 2021, 2022 und 2023 nach dem Gesagten allesamt ersucht, weshalb die Übermittlung keinen unzulässigen spontanen Informationsaustausch im Sinne von Art. 22a ff. StAhiG darstellt. Dass das Ergebnis seitens der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig empfunden wird, ist allein dem Umstand geschuldet, dass ihr Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Dies macht den Informationsaustausch aber weder unverhältnismässig noch rechtlich unzulässig.

E. 3.1.4 Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt - i.e. den Hauptantrag betreffend - abzuweisen. Die Jahresrechnungen 2021, 2022 und 2023 der Beschwerdeführerin sind an die ersuchende Behörde zu übermitteln (hinsichtlich der Jahresrechnung 2020 vgl. nachfolgende E. 3.2).

E. 3.2 Strittig ist weiter, ob trotz formeller Zugehörigkeit der Jahresrechnung 2020 zum ersuchten Zeitraum auf deren Übermittlung verzichtet werden kann, weil sie keinen Informationsmehrwert gegenüber der Jahresrechnung 2021 aufweist.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sämtliche relevanten Informationen zum Geschäftsjahr 2020 seien bereits als integrierender Bestandteil in der Jahresrechnung 2021 als Vorjahreszahlen abgebildet. Weshalb es dennoch eines separaten Austauschs der Jahresrechnung 2020 bedürfen solle, im Rahmen dessen damit einhergehend auch einer Offenlegung der darin enthaltenen Zahlen zum Geschäftsjahr 2019 erfolge, sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar und sei von der ESTV in der Schlussverfügung trotz entsprechender Vorbringen nicht begründet worden.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die voraussichtliche Erheblichkeit von ersuchten Informationen könne nicht dadurch entfallen, dass diese Informationen unter Umständen keinen Informationsmehrwert im Vergleich mit den übrigen ersuchten und zu übermittelnden Informationen aufwiesen (mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3). Im vorliegenden Fall seien die Jahresrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ersucht, voraussichtlich erheblich und zu übermitteln. Von diesem Ersuchen seien die Jahresrechnungen 2020, 2021, 2022 und 2023 umfasst. Die Übermittlung der Jahresrechnung 2020 könne daher nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Informationen zum Geschäftsjahr 2020 bereits in der Jahresrechnung 2021 abgebildet seien.

E. 3.2.3 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bedingt nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt (vorne E. 2.4.3.6). Die Jahresrechnung 2020 ist - wie in E. 3.1.3 dargelegt - Bestandteil des Ersuchens und bildet Geschäftsvorfälle innerhalb des ersuchten Zeitraums ab. Sie weist damit den erforderlichen Zusammenhang zur Funktionsanalyse und zur Überprüfung der Verrechnungspreispolitik auf und ist demnach voraussichtlich erheblich. Der Umstand, dass die Informationen zum Geschäftsjahr 2020 als Vorjahreszahlen auch in der Jahresrechnung 2021 enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, ob eine Information bereits anderweitig vorliegt oder einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, sondern allein, ob sie den ersuchten Zeitraum betrifft und in diesem Sinne erheblich sein kann (vorne E. 2.4.3.6). Es ist nicht Sache der ESTV, der ersuchenden Behörde eine an sich erhebliche und ersuchte Information mit dem Argument vorzuenthalten, diese habe für die ersuchende Behörde womöglich keinen praktischen Mehrwert. Eine solche Beurteilung steht allein der ersuchenden Behörde zu (vorne E. 2.4.3.3).

E. 3.2.4 Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt - i.e. den Eventualantrag betreffend - abzuweisen. Die Jahresrechnung 2020 ist an die ersuchende Behörde zu übermitteln.

E. 3.3 Ebenfalls strittig ist, ob die Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019, welche gemäss Art. 958d Abs. 2 OR in der Jahresrechnung 2020 zwingend auszuweisen sind, vom Amtshilfeersuchen umfasst sind oder nicht.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Geschäftsjahr 2019 liege unabhängig von der Auslegung des ersuchten Zeitraums eindeutig ausserhalb des Amtshilfeersuchens. Ein Austausch der entsprechenden Informationen wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen spontanen Informationsaustausch gemäss Art. 22a ff. StAhiG i.V.m. Art. 9 StAhiV erfüllt wären - was vorliegend eindeutig nicht zutreffe. Bereits aus diesem Grund seien sämtliche das Geschäftsjahr 2019 betreffenden Angaben in der Jahresrechnung 2020 zu schwärzen. Zur Stützung ihrer Ansicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5273/2023 vom 24. Juni 2024 E. 4.5.3. In jenem Amtshilfeverfahren habe die ESTV beabsichtigt, auch Informationen zum Geschäftsjahr 2010 auszutauschen, welche in der Jahresrechnung 2011 als Vorjahreszahlen abgebildet gewesen seien, obschon das Ersuchen lediglich die Steuerjahre 2011-2014 sowie 2017 und 2018 umfasst habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Daten betreffend das Geschäftsjahr 2010 nicht Teil der ersuchten Informationen und daher vor der Übermittlung zu schwärzen seien. In der Replik rügt die Beschwerdeführerin ergänzend, die ESTV habe sich in der Vernehmlassung mit diesem Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb dieses nicht einschlägig sein solle. Das dem Urteil zugrunde liegende Amtshilfeverfahren weise eine eindeutige Parallele zum hiesigen Sachverhalt auf. Eine grenzenlose Ausdehnung des Informationsaustauschs auf immer weiter zurückliegende Rechnungsperioden könne nicht zulässig sein.

E. 3.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Vorjahreszahlen 2019 in der Jahresrechnung 2020 bildeten integrierenden Bestandteil dieses Dokuments. Sie erschienen darin nicht rein zufällig, sondern seien mit der Jahresrechnung 2020 untrennbar verbunden. Gemäss Art. 958d Abs. 2 OR seien in der Jahresrechnung neben den Zahlen für das Geschäftsjahr zwingend die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben. Da eine Gesellschaft in der Schweiz diese Jahresrechnung mitsamt den Vorjahreszahlen den Steuerbehörden einzureichen habe, könnten die Vorjahreszahlen für die Steuerbehörden relevant sein. Es gehe nicht an, Informationen von der Übermittlung auszusondern, die in der Schweiz selbst als steuerlich relevant betrachtet würden. Zudem könne die Entfernung von Informationen, die integrierenden Bestandteil eines ersuchten Dokuments bildeten, die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Dokuments erheblich beeinflussen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5273/2023 vom 24. Juni 2024 stelle kein Präjudiz für den vorliegenden Fall dar. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-47/2025 vom 20. Mai 2025 E. 3.4 festgehalten habe, seien die in einem im ersuchten Zeitraum liegenden Dokument enthaltenen Informationen vom Ersuchen umfasst und daher nicht zu schwärzen. Es gebe keinen Grund, weshalb diese Ausführungen lediglich für Bankdokumente gelten sollten.

E. 3.3.3 Die ersuchende Behörde hat im vorliegenden Amtshilfeverfahren um Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 ersucht. Die Jahresrechnung 2020 enthält - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt - Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019, so namentlich bei der Bilanz, der Erfolgsrechnung und im Anhang. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Finanzzahlen des Vorjahres in Geschäftsberichten zu schwärzen, wenn diese Vorjahreszahlen nicht vom Ersuchen erfasst werden (Urteile des BVGer A-5273/2023 vom 24. Juni 2024 E. 4.5.3, A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.6.2, A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 4.2, A-4941/2025 vom 23. Juni 2026 E. 3.1.3). Dementsprechend sind die Daten betreffend das Geschäftsjahr 2019, die nicht Teil der ersuchten Informationen und daher nicht vom Amtshilfeersuchen umfasst sind, zu schwärzen beziehungsweise nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln. An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zahlen für das Jahr 2019 - wie von der Vorinstanz vorgebracht - nach Art. 958d Abs. 2 OR ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Jahresrechnung 2020 und damit «automatisch» mitgemeint seien, wenn die Jahresrechnung 2020 ersucht werde. Denn aus dem Amtshilfeersuchen geht ausdrücklich hervor, dass die ersuchende Behörde die Jahre 2021 und 2022 untersucht und dementsprechend für diesen Zeitraum um Informationen ersucht hat. Das Amtshilfeersuchen muss dementsprechend so verstanden werden, dass das Geschäftsjahr 2019 nicht Teil der Untersuchung ist und die Informationen betreffend 2019 infolgedessen nicht mitersucht worden sind. Ansonsten hätte die ersuchende Behörde dies in ihrem Ersuchen ausdrücklich dargelegt. Des Weiteren ändert auch die seitens der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung, namentlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-47/2025 vom 20. Mai 2025 E. 3.4, nichts am Ergebnis, dass die Daten betreffend das Geschäftsjahr 2019 nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln sind. In jenem Fall ging es darum, dass in einem Bankdokument, welches im ersuchten Zeitraum lag, ein einzelnes Datum ausserhalb dieses Zeitraums genannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nicht Informationen übermittelt werden, die von diesem Datum datieren, sondern dass in einem im ersuchten Zeitraum liegenden Dokument dieses Datum lediglich genannt wird. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar: Bei den Vorjahreszahlen 2019 handelt es sich nicht um eine beiläufige Datumsnennung in einem Dokument, sondern um inhaltliche Finanzinformationen (Bilanzpositionen, Erfolgsrechnungszahlen und Anhangsangaben), die ein vollständiges Geschäftsjahr abbilden, das ausdrücklich nicht vom Ersuchen erfasst ist. Der sachliche Gehalt dieser Informationen liegt damit ausserhalb des ersuchten Zeitraums. Die reine formell-dokumentarische Einbettung in ein Dokument des ersuchten Zeitraums vermag daran nichts zu ändern.

E. 3.3.4 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf den Subeventualantrag gutzuheissen. Die Informationen zum Geschäftsjahr 2019 sind von der Vorinstanz vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde zu schwärzen.

E. 3.4 Schliesslich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist. Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (E. 2.5.1), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Angaben zum Geschäftsjahr 2019 in der Jahresrechnung 2020 vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde vollständig zu schwärzen (vgl. vorne E. 3.3.4) und die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind (vgl. vorne E. 3.4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit ihrem Hauptantrag und ihrem Eventualantrag unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Mit ihrem Subeventualantrag, der die Schwärzung der Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019 in der Jahresrechnung 2020 zum Gegenstand hat, obsiegt die Beschwerdeführerin hingegen. Darüber hinaus ist der Spezialitätsvorbehalt von Amtes wegen zu präzisieren, was in einem marginalen Ausmass ebenfalls einer Gutheissung entspricht. Angesichts dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- im reduzierten Umfang von Fr. 4'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss ist in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und ist vorliegend praxisgemäss auf Fr. 750.- festzusetzen.

E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4) teilweise gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Angaben zum Geschäftsjahr 2019 in der Jahresrechnung 2020 vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde vollständig zu schwärzen. Weiter wird die Vorinstanz angewiesen, die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.- auferlegt. Der in Höhe von Fr. 5'000.- einbezahlte Kostenvorschuss wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
  4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung I

A-4942/2025

Urteil vom 22. Juli 2026

Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Ralf Imstepf, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,

Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ GmbH, (...),

vertreten durch lic. iur. Stefan Oesterhelt, Rechtsanwalt LL.M., und Laetitia Fracheboud, dipl. Steuerexpertin,(...)

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (MAC).

Sachverhalt:

A.

A.a Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 richtete die zuständige kenianische Behörde (Kenya Revenue Authority; nachfolgend: KRA oder ersuchende Behörde), gestützt auf das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1, nachfolgend: MAC, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 2017), ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV).

A.b Im Amtshilfeersuchen wird um Informationen betreffend die B._______ Limited (nachfolgend: betroffene Person) gebeten. Informationsinhaberin in der Schweiz sei die A._______ GmbH (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person).

A.c Zum Sachverhalt führte die ersuchende Behörde im Wesentlichen aus, dass die in Kenia domizilierte betroffene Person einen Grossteil ihres Gesamtumsatzes aus dem Produktverkauf an die beschwerdeberechtigte Person generiere. Die beschwerdeberechtigte Person und die betroffene Person seien beide hundertprozentige Tochtergesellschaften der C._______ Sarl mit Sitz in (Ort im Ausland), welche ihrerseits zur Gruppe D._______ Inc. mit Sitz in (Ort im Ausland) gehöre. Sie - die ersuchende Behörde - führe eine Steuerprüfung der betroffenen Person durch und möchte feststellen, ob die Transaktionen zwischen den verbundenen Personen dem Drittvergleich standhalten würden, also «at arm's length» seien. Sie sei insbesondere auf eine Funktionsanalyse fokussiert und möchte die Struktur der beschwerdeberechtigen Person sowie die in der Schweiz ausgeübten Funktionen und das dort tätige Personal verstehen. Diese Informationen seien bereits bei der betroffenen Person angefordert, aber von dieser nicht bereitgestellt worden.

Im Amtshilfeersuchen bestätigt die ersuchende Behörde zudem, dass sie alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe, dass sie die erhaltenen Informationen vertraulich behandle und dass sie die erhaltenen Informationen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des MAC verwende.

A.d Gestützt auf diesen Sachverhalt bat die ersuchende Behörde die ESTV, folgende Informationen zu übermitteln:

«1. Ownership Information

i) Shareholding of the company

ii) The names of the directors as per the registration documents

2. Financial Information

i) Audited Financial Statements for the period 2021 to 2022

3) Other information

i) Schedule of employees and their roles, if any»

B.

B.a Mit Editionsverfügung vom 7. Juni 2024 ersuchte die ESTV das Steueramt des Kantons (...) sowie die beschwerdeberechtigte Person je um Zustellung der erbetenen Informationen. Zudem ersuchte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person darum, die betroffene Person mit dem der Editionsverfügung beigelegten Informationsschreiben über das Amtshilfeverfahren zu informieren. In jenem Schreiben wird die betroffene Person aufgefordert, der ESTV ihre aktuelle schweizerische Adresse bekannt zu geben oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie am Amtshilfeprozess teilnehmen möchte.

B.b Mit elektronischer Übermittlung vom 11. Juni 2024 hat das Steueramt des Kantons (...) die edierten Informationen der ESTV teilweise zugestellt. Nicht zugestellt wurden die Jahresrechnungen 2020 und 2023 der betroffenen Person.

B.c Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 und damit innert erstreckter Frist hat die beschwerdeberechtigte Person der ESTV die edierten Informationen teilweise zugestellt und dieser mitgeteilt, dass die betroffene Person über das Amtshilfeverfahren habe informiert werden können.

B.d Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 und E-Mail vom 10. Juli 2024 hat die beschwerdeberechtigte Person der ESTV die Zustimmungserklärung der betroffenen Person zur Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde eingereicht.

B.e Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 ersuchte die ESTV das Steueramt des Kantons (...), ihr die noch fehlenden Jahresrechnungen 2020 und 2023 der beschwerdeberechtigten Person zuzustellen. Das Steueramt des Kantons (...) konnte in der Folge gleichentags lediglich die Jahresrechnung 2020 einreichen, da die Jahresrechnung 2023 noch nicht vorlag.

B.f Nach diverser Korrespondenz zwischen der beschwerdeberechtigten Person und der ESTV liess erstere der ESTV mit Schreiben vom 5. August 2024 weitere angefragte Unterlagen zukommen und beantragte Akteneinsicht.

B.g Mit E-Mail vom 8. August 2024 bat die ESTV die ersuchende Behörde um ihre Zustimmung zur Gewährung der Akteneinsicht in das Amtshilfeersuchen und die Korrespondenz zwischen den Behörden. Mit E-Mail vom 9. August 2024 antwortete die ersuchende Behörde, dass sie die Zustimmung zur Akteneinsicht im vorliegenden Fall nicht erteile.

B.h Nach ergangenem Mahnschreiben der ESTV hat die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 5. August 2024, vom 14. August 2024 und E-Mail vom 15. August 2024 der ESTV die zur Edition ersuchten Informationen vollständig zugestellt.

B.i Mit E-Mail vom 13. September 2024 bat die ESTV die ersuchende Behörde um eine Zusammenfassung des Amtshilfeersuchens, welche im Rahmen der Akteneinsicht offengelegt werden könne. Mit E-Mail vom 1. Oktober 2024 übermittelte die ersuchende Behörde folgende Zusammenfassung:

«The summary should include the request's essential elements such as:

1. Name and address of any concerned person including holder of information. A._______ GmbH, Schweizer Handelsregister (...) (...) Switzerland.

2. Requested time period, tax type and tax purpose.

Ownership information (2021-2022)

Financial information (2021-2022)

Schedule of employees (2021-2022)

Tax purpose is to establish functional analysis between related entities and therefore determine the fair market value of transactions between the related parties.

3. Your summary should enable the person/s concerned to grasp whether the person is under investigation by the requesting authority and what the person is being suspected of (for the tax inquiries).

This can be obtained from the relevant background in the original request. (See note 12 in the request)»

C.

C.a Mit Schreiben vom 16. April 2025 informierte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person über die ersuchten sowie die zur Übermittlung beabsichtigten Informationen und räumte ihr Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Zustimmung respektive Stellungnahme innert zehn Kalendertagen nach Erhalt des Schreibens ein.

C.b Innert erstreckter Frist reichte die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 6. Mai 2025 eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme bemängelte sie die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit und beantragte insbesondere, die Jahresrechnungen 2020 und 2023 nicht zu übermitteln.

D. Mangels Zustimmung zum Informationsaustausch erging am 4. Juni 2025 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber der beschwerdeberechtigten Person. Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziff. 1 des Dispositivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die zu übermittelnden Informationen und Dokumente, darunter die Jahresrechnungen 2020, 2021, 2022 und 2023 der beschwerdeberechtigten Person. Ferner wies die ESTV die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit sowie die Geheimhaltungspflicht nach MAC hin (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Anträge der beschwerdeberechtigten Person auf Nichtübermittlung sämtlicher Jahresrechnungen beziehungsweise der Jahresrechnungen 2020 und 2023 wies die ESTV ab (Ziff. 3 des Dispositivs).

E.

E.a Gegen die Schlussverfügung vom 4. Juni 2025 erhob die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

«1. Die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Juni 2025 sei teilweise aufzuheben und die Jahresrechnungen 2020 und 2023 gemäss Ziff. 2.2 i) des Entscheiddispositivs seien nicht auszutauschen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Juni 2025 teilweise aufzuheben und die Jahresrechnung 2020 gemäss Ziff. 2.2 i) des Entscheiddispositivs sei nicht auszutauschen.

3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 4. Juni 2025 teilweise aufzuheben und die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2020 sei mit Bezug auf Informationen zum Geschäftsjahr 2019 zu schwärzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.»

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Amtshilfeersuchen umfasse lediglich die Finanzinformationen zu den Geschäftsjahren 2021 und 2022. Das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin variiere aus Gründen des Konzernabschlusses nach dem Rechnungslegungsstandard US GAAP und stimme daher nicht mit dem Kalenderjahr überein. Die Jahresrechnungen 2020 und 2023 seien vom Ersuchen nicht gedeckt, da die ersuchende Behörde nach den Finanzinformationen für die «Jahre 2021 und 2022» und damit für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 ersucht habe. Eventualiter sei die Jahresrechnung 2020 nicht zu übermitteln, weil die darin enthaltenen Informationen zum Geschäftsjahr 2020 als Vorjahreszahlen bereits in der Jahresrechnung 2021 enthalten seien. Subeventualiter seien die in der Jahresrechnung 2020 enthaltenen Angaben zum Geschäftsjahr 2019 zu schwärzen, da diese nicht vom Ersuchen umfasst seien.

E.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält im Wesentlichen daran fest, dass der ersuchte Zeitraum «2021-2022» nach allgemeinem Verständnis den Kalenderzeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 bezeichne und keiner Auslegung bedürfe. Da die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin diesen Zeitraum nicht vollständig abdeckten, seien auch die Jahresrechnungen 2020 und 2023 auszutauschen. Eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde sei nicht angezeigt gewesen. Die in der Jahresrechnung 2020 enthaltenen Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019 bildeten einen integrierenden Bestandteil dieses Dokuments und könnten daher nicht geschwärzt werden.

E.c Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Oktober 2025 eine Replik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Sie betonte, dass die Auslegung der ESTV in einer unverhältnismässigen Ausdehnung des Informationsaustauschs auf insgesamt fünf Geschäftsjahre resultiere, obschon das Ersuchen offensichtlich lediglich zwei Jahre betreffe. Eine kurze Rückfrage bei der ersuchenden Behörde wäre ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Zudem setzte sich die Beschwerdeführerin mit dem von der ESTV angerufenen Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 auseinander und legte dar, dass dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, da das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin im Wesentlichen dem Kalenderjahr entspreche und lediglich geringfügig davon abweiche.

E.d Die Vorinstanz duplizierte am 27. Oktober 2025 und hielt an ihrem Abweisungsantrag fest. Sie ergänzte ihre Ausführungen dahingehend, dass die in einem im ersuchten Zeitraum liegenden Dokument enthaltenen Informationen vom Ersuchen umfasst und daher nicht zu schwärzen seien, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-47/2025 vom 20. Mai 2025 festgehalten habe.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde aus Kenia gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MAC zugrunde. Art. 21 Abs. 1 MAC hält ausdrücklich fest, dass die Rechte und Sicherheiten, die Personen durch das Recht oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewährt werden, nicht berührt werden. Die Schweiz ist also explizit befugt, ihr innerstaatliches Verfahren durchzuführen, um zu entscheiden, ob dem ersuchenden Staat Amtshilfe zu leisten ist. Das entsprechende Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das MAC keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StAhiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.

1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegend angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG).

1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung und Gesellschaft, deren Daten an die ersuchende Behörde übermittelt werden soll, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. C VwVG).

2.

2.1 Sowohl die Schweiz als auch Kenia sind Vertragsparteien des MAC, worauf sich das Amtshilfeersuchen vom 23. Mai 2024 stützt. Unter anderem ist in diesem Staatsvertrag die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen vorgesehen (Art. 5 Abs. 1 MAC).

2.2

2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 6 MAC gilt dieses Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Damit Amtshilfe geleistet werden kann, muss das Amtshilfeübereinkommen für beide Parteien anwendbar sein (vgl. Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 [das BGer ist auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_156/2023 vom 21. März 2023 nicht eingetreten] E. 2.3.3 mit Verweis auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 5619).

Für die Schweiz ist das MAC am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2018 anwendbar. Für Kenia ist das MAC am 1. November 2020 in Kraft getreten und auf Besteuerungszeiträume anwendbar, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen. Somit können gestützt auf Art. 5 MAC zwischen der Schweiz und Kenia gegenseitige Amtshilfeersuchen gestellt werden, die sich auf einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 beziehen.

2.2.2 Das Amtshilfeersuchen vom 23. Mai 2024 betrifft die Einkommens- beziehungsweise Gewinnsteuer und den Ermittlungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 (vgl. hierzu hinten E. 3.1). Es fällt demnach in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 MAC.

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 MAC muss ein Ersuchen um Informationen, soweit erforderlich, Angaben über jene Behörde oder Stelle enthalten, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht (Bst. a), sowie Namen, Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Personen, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen (Bst. b). Weiter hat die ersuchende Behörde anzugeben, in welcher Form sie die Informationen, um die sie ersucht, erhalten möchte (Bst. c) beziehungsweise Angaben zu machen über die Art und den Gegenstand von Schriftstücken, um deren Zustellung ersucht wird (Bst. e). Schliesslich hat das Ersuchen Angaben darüber zu enthalten, ob es dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht (Bst. f) und ob der ersuchende Staat alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft hat, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Bst. f i.V.m. Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC). Zudem ist das Amtshilfeersuchen in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder einer von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abzufassen (Art. 25 MAC; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-383/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.3.1).

2.3.2 Die ähnlich lautenden Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 StAhiG treten hinter diese Bestimmungen des MAC grundsätzlich zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4300/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.6).

2.3.3 Das Ersuchen vom 23. Mai 2024 erfüllt diese formellen Voraussetzungen. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

2.4

2.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MAC erteilt der ersuchte Staat auf Ersuchen des anderen Staates Letzterem alle Informationen, die für die Anwendung beziehungsweise Durchsetzung seines innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das MAC fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. In Bezug auf die unter das MAC fallenden Steuern (Art. 2 MAC) hat die Schweiz jedoch einen Vorbehalt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. a MAC angebracht und leistet keine Amtshilfe für allgemeine Verbrauchssteuern wie Mehrwert- und Umsatzsteuern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. ii bis iv MAC (vgl. Ziff. 1 des Vorbehaltes am Ende des Abkommens unter «Vorbehalte und Erklärungen»).

2.4.2 Die nachfolgend erwähnte Rechtsprechung betreffend die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen gestützt auf Doppelbesteuerungsabkommen kann für das MAC zumindest insoweit übernommen werden, als die entsprechenden Bestimmungen unter rechtswesentlichen Aspekten inhaltlich vergleichbar sind (vgl. anstatt vieler: Urteil des BVGer A-6359/2023 vom 14. Juli 2025 E. 2.3).

2.4.3

2.4.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2). Um die Durchsetzung des Steuerrechts des ersuchenden Staats zu ermöglichen, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche Informationen relevant sein, die ein Vertragsstaat für die Steuerveranlagung seiner Steuerpflichtigen benötigt (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3 und 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.).

2.4.3.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die ersuchte Behörde zu prüfen, ob die betreffenden Informationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind. Dem «voraussichtlich» kommt somit eine doppelte Bedeutung zu: der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und im Amtshilfeersuchen geltend machen und der ersuchte Staat muss nur solche Informationen übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.3).

2.4.3.3 Ob eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen. Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; dazu: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-179/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.5.2.3 m.w.H.).

2.4.3.4 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte - mit der Begründung, dass die verlangten Informationen nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 MAC seien - nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich beziehungsweise unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.3.5, A-2664/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.2, A-5695/2018 vom 22. April 2020 E. 3.3.1 f.). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5383/2019 vom 24. November 2020 E. 2.2.3, A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3 f.). Auch wenn damit die «Hürde der voraussichtlichen Erheblichkeit» gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht sehr hoch ist (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-4167/2020, A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 6.3), so ist sie dennoch vorhanden und zu beachten (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_780/2020 vom 10. März 2021], A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 3.1).

2.4.3.5 Ein Amtshilfeersuchen kann von einem Vertragsstaat insbesondere gestellt werden, um von Dritten Auskünfte über Vertragsbeziehungen zu einer bestimmten Person zu erhalten. So können zur Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts beispielsweise Informationen wesentlich sein, die zur Überprüfung des zwischen Konzern- beziehungsweise Gruppengesellschaften vereinbarten Verrechnungspreises oder der zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Leistungsbeziehungen notwendig sind (BGE 143 II 185 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.3; Urteil des BVGer A-383/2024 vom 9. Februar 2026 E. 2.5.4, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.4).

Hinsichtlich des vorgenannten Untersuchungsgegenstands können rechtsprechungsgemäss insbesondere die folgenden Informationen für das ausländische Steuerverfahren relevant und daher voraussichtlich erheblich sein: Steuererklärungen, Jahresrechnungen (insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie namentlich Informationen hinsichtlich Steuerregime, Steuerfaktoren und die angewandten Steuersätze (BGE 143 II 185 E. 4.1 ff.; Urteile des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.2 f. und 4.5, 2C_455/2021 vom 31. Mai 2022 E. 4.3.2, 2C_411/2016 [et al.] vom 13. Februar 2017 E. 4; Urteile des BVGer A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 2.3.5, A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.7.4). Zudem anerkannte das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Realität einer schweizerischen Gesellschaft, dass Informationen über den Betrieb, die Anzahl Angestellter und die Räumlichkeiten der Gesellschaft als voraussichtlich erheblich anzusehen seien (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.1 m.H.a. BGE 142 II 69 E. 3.2, 143 II 185 E. 3.3.3). In einem anderen Fall gelangte es hinsichtlich Namen und Adressen der Angestellten eines schweizerischen Unternehmens sowie der Namen der Klienten zum selben Ergebnis, da sich diese Angaben auf die Verrechnungspreise bezögen und damit die Kontrolle der Leistungen zwischen der schweizerischen und der französischen Gesellschaft ermöglichten (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 m.H.a. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 3.5 und E. 4.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-235/2026 vom 18. Juni 2026 E. 3.4.6).

2.4.3.6 Ersuchte Informationen sind ferner auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staats verlangt werden, solange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen (Verifikationszweck; vgl. Urteile des BVGer A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.5.5, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3). Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bedingt dabei nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt. Die ersuchende Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, im Ersuchen einen zusätzlichen Informationswert aufzuzeigen (Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.6 [das BGer ist mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 nicht auf die Beschwerde eingetreten]; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-235/2026 vom 18. Juni 2026 E 3.4.6).

2.4.4 Zwar hält das MAC anders als die Amtshilfeartikel (bzw. die dazugehörigen Protokollbestimmungen) in vielen Doppelbesteuerungsabkommen sowie Art. 7 Bst. a StAhiG nicht ausdrücklich fest, dass Beweisausforschungen («fishing expeditions») untersagt sind. Aus der Bestimmung, dass der ersuchende Staat die ihm selbst zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich ausgeschöpft haben muss, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt («Subsidiaritätsprinzip»; Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC) erhellt aber, dass ein Ersuchen ohne jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen für den ersuchenden Staat erheblich sein können, nicht möglich sein soll. Von einer Beweisausforschung («fishing expedition») kann gemäss der Rechtsprechung zu Doppelbesteuerungsabkommen nicht gesprochen werden, wenn konkrete Fragen in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung gestellt werden (Urteile des BVGer A-4936/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.3, A-3576/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2.4; vgl. auch Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 5.4). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer «fishing expedition» grundsätzlich verneint werden (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3939/2024 vom 6. November 2024 E. 2.3.2.3).

2.4.5

2.4.5.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach besteht - ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]).

2.4.5.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebunden, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1319/2023 vom 11. April 2024 E. 3.4.1). Dasselbe gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-3886/2023 vom 15. März 2024 E. 2.5). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der ersuchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grundsätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1964/2024 vom 24. Oktober 2024 E. 2.2.2).

2.4.5.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern diese muss nur - aber immerhin - hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6).

2.4.5.4 Der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertragsstaaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu erfüllen haben («pacta sunt servanda», kodifiziert in Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]; vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.1 und 142 II 35 E. 3.2, je m.w.H.), führt dazu, dass Erklärungen der jeweiligen Vertragspartner ebenfalls nach Treu und Glauben zu interpretieren sind. Dies gilt insbesondere für das Amtshilfeersuchen und die darin von der ersuchenden Behörde als voraussichtlich erheblich bezeichneten Informationen (BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 und 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.5.2).

2.4.6

2.4.6.1 Nach dem in Art. 21 Abs. 2 Bst. g MAC statuierten Subsidiaritätsprinzip muss der ersuchende Vertragsstaat, bevor er ein Amtshilfeersuchen stellt, alle angemessenen und nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis zur Verfügung stehenden Massnahmen ausgeschöpft haben, es sei denn, das Zurückgreifen auf diese Massnahmen würde unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen (Urteil des BVGer A-7227/2023 vom 3. April 2025 E. 2.7.4.).

2.4.6.2 Aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der auf Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Amtshilfe ergibt sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_514/2019 vom 17. August 2020]). Ein Mittel kann gemäss der besagten Rechtsprechung nicht mehr als «üblich» bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat - im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen - einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind (Urteil des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.3.2). Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte. Selbst wenn es der ersuchenden Behörde möglich wäre, eine betroffene Person mittels Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informationen aufzufordern, führt dies nicht dazu, dass (noch) kein Amtshilfeersuchen gestellt werden darf (Urteil des BVGer A-5650/2021 vom 2. November 2022 E. 3.2.6).

2.4.6.3 Zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ist etwa eine Befragung der betroffenen Person nicht notwendig, bevor ein Amtshilfeersuchen gestellt wird (Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020]). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzisiert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteile des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2020], A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). Auch bei einer allfälligen Zusammenarbeit zwischen dem ersuchenden Staat und einer dort steuerpflichtigen Person im Rahmen des innerstaatlichen Steuerverfahrens kann ein Amtshilfegesuch gestellt werden, um die Vollständigkeit sowie Glaubwürdigkeit der sich bereits im Besitz des ersuchenden Staates befindlichen Informationen zu überprüfen (vgl zum Ganzen: Urteil des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.3.4).

2.5

2.5.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8.1.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1, A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3). Die Rechtsprechung zur persönlichen Dimension des Spezialitätsprinzips ist vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden bestätigt worden (vgl. etwa die Urteile des BGer 2C_219/2022 vom 30. Januar 2025 E. 7.4, 2C_795/2022 vom 15. März 2024 E. 7.2 und 7.4, 2C_802/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3). Weiter garantiert das Spezialitätsprinzip, dass die amtshilfeweise übermittelten Informationen nicht zu strafrechtlichen Zwecken ausserhalb der Steueramtshilfe verwendet werden (Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 8.3; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2025 E. 2.6.1).

Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung - welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (vgl. E. 2.4.2; Urteil des BVGer A-6858/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 3.2.6 m.w.H.) - ist es angezeigt, dass die Vorinstanz die ersuchende Behörde anlässlich der Übermittlung der ersuchten Informationen über den Umfang der Verwendungsbeschränkung informiert (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7; Urteil des BVGer A-2795/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 2.7.4 [das BGer ist mit Entscheid 2C_559/2024 vom 14. November 2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten], vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2026 E. 2.6.1).

2.5.2 Am 19. Februar 2024 hat der Rat der OECD eine Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-MA genehmigt (abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/fr/topics/policy-issues/transparence-fiscale-et-cooperation-internationale/mise-a-jour-commentaires-relatifs-article-26-modele-convention-fiscale-ocde.pdf; letztmals abgerufen am 19. Juni 2026). Diese Aktualisierung präzisiert, dass die Verwendung der vom ersuchenden Staat erhaltenen Auskünfte «ne se limite pas à l'établissement ou au recouvrement des impôts, aux procédures et poursuites concernant ces impôts, ou aux décisions sur les recours relatifs à ces impôts mentionnés au paragraphe 1 à l'égard de la personne ou des personnes au sujet desquelles les renseignements ont été reçus, mais comprend également l'utilisation à ces fins concernant toute autre personne. L'Etat contractant destinataire n'est pas tenu d'informer l'Etat contractant émetteur de cette utilisation ni de lui demander son autorisation» (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2025 E. 2.6.1).

Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) erklärte hierzu am 19. März 2024, dass diese Präzisierung ab sofort von der ESTV umgesetzt werde (siehe die Fachinformation des SIF: «Die OECD präzisiert den Kommentar zu Artikel 26 [Informationsaustausch] des Musterabkommens»; abrufbar unter https://www.sif.admin.ch/de/kommentar-artikel-26-informationsaustausch-musterabkommens; letztmals abgerufen am 19. Juni 2026; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4944/2025 vom 22. April 2025 E. 2.6.1).

2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst nach eingehender Prüfung entschieden, dass die persönliche Dimension des Spezialitätsprinzips trotz der Aktualisierung des OECD-Kommentars beizubehalten sei (Urteil des BVGer A-4889/2024 vom 16. September 2025 E. 8 [angefochten beim BGer]). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen, sondern das MAC anwendbar ist, das - zumindest direkt - nicht von dieser Aktualisierung des Kommentars zu Art. 26 OECD-Musterabkommen betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7806/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.3.2).

3. Im vorliegenden Fall gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz dem kenianischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat beziehungsweise ob sich die angefochtene Schlussverfügung vom 4. Juni 2025 als bundesrechtskonform erweist. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist zu Recht, dass das Amtshilfeersuchen die formellen Voraussetzungen erfüllt (vorne E. 2.3.3). Ebenfalls unbestritten und von der Beschwerdeführerin anerkannt ist sodann, dass die ersuchten Eigentümerinformationen, die Jahresrechnungen 2021 und 2022 sowie die Mitarbeiterliste voraussichtlich erheblich sind. Umstritten und zu prüfen ist dagegen, ob die Jahresrechnungen 2020 und 2023 vom Ersuchen gedeckt sind (E. 3.1). Sollte dies bejaht werden, ist eventualiter zu prüfen, ob die Jahresrechnung 2020 gleichwohl nicht zu übermitteln ist, weil die darin enthaltenen Informationen bereits als Vorjahreszahlen in der Jahresrechnung 2021 enthalten sind (E. 3.2). Schliesslich ist subeventualiter zu prüfen, ob die in der Jahresrechnung 2020 enthaltenen Angaben zum Geschäftsjahr 2019 zu schwärzen sind (E. 3.3). Von Amtes wegen ist ausserdem zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist (E. 3.4).

3.1 Bestritten und zu prüfen ist zunächst, ob neben den Jahresrechnungen 2021 und 2022 auch die Jahresrechnungen 2020 und 2023 auszutauschen sind. Die ersuchende Behörde hat in der von ihr am 1. Oktober 2024 übermittelten Zusammenfassung des Amtshilfeersuchens als «requested time period» «2021-2022» angegeben. Für diesen Zeitraum wurden unter anderem geprüfte Jahresabschlüsse («Audited Financial Statements for the period 2021 to 2022») verlangt (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und B.i). Da das Geschäftsjahr 2021 der Beschwerdeführerin erst am 2. Januar 2021 begann und das Geschäftsjahr 2022 bereits am 30. Dezember 2022 endete, decken die Jahresrechnungen 2021 und 2022 den Kalenderzeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 nicht vollständig ab. Die Jahresrechnung 2020 deckt den 1. Januar 2021, die Jahresrechnung 2023 den 31. Dezember 2022 ab. Strittig ist, ob «2021-2022» beziehungsweise «period 2021 to 2022» im Sinne der Kalenderjahre 2021 und 2022 oder als Verweis auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin zu verstehen ist.

3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2020 (dauernd vom 28. Dezember 2019 bis zum 1. Januar 2021) und 2023 (dauernd vom 31. Dezember 2022 bis 29. Dezember 2023) seien nicht vom kenianischen Amtshilfeersuchen gedeckt und somit nicht auszutauschen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, aus dem für sie einsehbaren Ausschnitt des Amtshilfeersuchens beziehungsweise dessen Zusammenfassung gehe nicht eindeutig hervor, dass die Informationen für den Kalenderjahreszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 verlangt würden. Der im Ersuchen genannte Zeitraum «2021-2022» sei im Lichte ihrer konkret anwendbaren Rechnungslegungspraxis zu interpretieren, d.h. im Sinne der konzernintern definierten Geschäftsjahre. Ihr Geschäftsjahr - so die Beschwerdeführerin weiter - variiere aus Gründen des Konzernabschlusses nach dem Rechnungslegungsstandard US GAAP und stimme daher nicht mit dem Kalenderjahr überein. Es ende jeweils am letzten Freitag des Kalenderjahres oder am ersten Freitag nach Ablauf des Kalenderjahres, je nachdem, welcher Zeitpunkt näher am Ende des Kalenderjahres liege. Dass auch ein objektiver Dritter das Ersuchen so verstehe, zeige sich darin, dass auch die Steuerverwaltung des Kantons (...) initial lediglich die Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 mit der ESTV geteilt und erst auf entsprechende Nachfrage noch die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2020 nachgereicht habe. Aus dem angegebenen Zweck des Ersuchens ergebe sich zudem, dass die ersuchende Behörde die Jahresrechnungen verlangt habe, um die darin enthaltenen Verrechnungspreise mit jenen der betroffenen Person abzugleichen. Es sei naheliegend, dass der Fokus auf einer Überprüfung der Verrechnungspreise innerhalb der Gruppe während der Geschäftsjahre 2021 und 2022 gelegen habe und nicht auf einer tagesgenauen Betrachtung einzelner Transaktionen im kalendarischen Zeitraum. Eine solche Auslegung würde im Übrigen voraussetzen, dass die ersuchende Behörde die jeweils anteiligen Daten an den Jahresgrenzen aus den betreffenden Jahresrechnungen isoliert und separat beurteile. Dies erscheine - so die Beschwerdeführerin - weder praktikabel noch plausibel. Hinzu komme, dass der 1. Januar 2021 ein Feiertag und der 31. Dezember 2022 ein Samstag gewesen seien, also in beiden Fällen keine Arbeitstage. Allfällige Buchungen an diesen Tagen dürften sich in Grenzen gehalten und keinerlei Informationsgehalt für die Verrechnungspreisanalyse haben.

Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Voraussetzungen für einen spontanen Informationsaustausch gemäss Art. 22a ff. StAhiG i.V.m. Art. 9 StAhiV seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Jahresrechnungen 2020 und 2023 auch aus diesem Grund nicht ausgetauscht werden dürften.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Auslegung der ESTV bewirke den Austausch von Finanzinformationen betreffend insgesamt fünf Geschäftsjahre (2019 bis 2023), obschon das Ersuchen offensichtlich lediglich zwei Jahre betreffe. Die ESTV hätte bei der ersuchenden Behörde eine klärende Rückfrage stellen können, ob mit dem Amtshilfeersuchen tatsächlich sämtliche Jahresrechnungen gemeint seien, die den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 umfassen würden. Eine solche Rückfrage wäre möglich und zulässig gewesen und hätte dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht widersprochen.

In der Replik hält die Beschwerdeführerin ergänzend fest, das von der ESTV angerufene Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 sei nicht einschlägig, da sich der dem Entscheid zugrunde liegende Fall wesentlich vom vorliegenden unterscheide. Dort habe für die Steuerperiode 2010 ein überlanges Geschäftsjahr von 15 Monaten bestanden und für die Steuerperiode 2011 ein vom Kalenderjahr vollständig losgelöstes Geschäftsjahr (1. April 2011 bis 31. März 2012) gegolten. Im vorliegenden Fall hingegen sei das Geschäftsjahr im Wesentlichen an das Kalenderjahr angelehnt und weiche lediglich geringfügig davon ab, weshalb es an jeder sachlichen Vergleichbarkeit mit dem angerufenen Präjudiz fehle.

3.1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Ersuchen umfasse die Periode 2021 bis 2022 und beziehe sich damit auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis und mit dem 31. Dezember 2022. Hätte die ersuchende Behörde den ersuchten Zeitraum auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin legen wollen, hätte sie dies im Amtshilfeersuchen explizit so festgehalten. Ein solches Ersuchen dürfte in der Praxis jedoch kaum je vorkommen, da die Geschäftsjahre einzelner Unternehmen in einem Konzern nicht in jedem Fall übereinstimmten und der ersuchenden Behörde unter Umständen nicht bekannt seien.

Die ESTV sei an die im Amtshilfeersuchen gemachten Angaben gebunden, soweit diese nicht offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich seien (mit Verweis auf BGE 142 II 218 E. 3.1). Sie dürfe diese Angaben nicht von sich aus extensiv interpretieren (mit Verweis auf das Urteil des BVGer A-1498/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.3). Indem sie die Angaben im Amtshilfeersuchen unverändert übernehme, habe sie das Amtshilfeersuchen nicht extensiv ausgelegt, sondern sich an die gemachten Angaben gehalten. Würde die von der Beschwerdeführerin verlangte Auslegung vorgenommen und der ersuchte Zeitraum auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 beschränkt, würde dies dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Gebot des möglichst weitgehenden Informationsaustauschs in Steuersachen widersprechen.

Der Umstand, dass die Steuerverwaltung des Kantons (...) der ESTV im ersten Schritt lediglich die Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2021 und 2022 übermittelt habe, beweise nicht, dass sie die Ansicht der Beschwerdeführerin teile. Es sei naheliegend, dass die Steuerverwaltung des Kantons (...) im ersten Schritt schlicht übersehen habe, dass die eingereichten Jahresrechnungen den gesamten ersuchten Zeitraum nicht vollständig abdeckten.

Zum Zweckargument der Beschwerdeführerin hält die Vorinstanz fest, die ersuchende Behörde wolle eine Funktionsanalyse durchführen und die Struktur sowie die ausgeübten Funktionen der Beschwerdeführerin verstehen. Es könne daher aus dem Amtshilfeersuchen nicht abgeleitet werden, dass der Fokus der ersuchenden Behörde auf die Überprüfung der Geschäftsjahre 2021 und 2022 beschränkt sei. Das Argument der Feiertage und des Samstags verfange nicht, da es schlichtweg um Informationen für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gehe und sämtliche in diesen Zeitraum fallende Jahresrechnungen zu übermitteln seien. Dies werde durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2 bestätigt, wo das Bundesgericht festgehalten habe, dass es korrekt sei, für eine ersuchte Periode von 2010 bis 2011 die Jahresrechnungen vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 sowie vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 zu übermitteln.

Zum Vorbringen der spontanen Amtshilfe äussert die Vorinstanz, die zur Übermittlung vorgesehenen Jahresrechnungen seien allesamt ersucht und die Übermittlung stelle somit keinen unzulässigen spontanen Informationsaustausch dar.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit und der gerügten fehlenden Rückfrage bei der ersuchenden Behörde hält die Vorinstanz fest, eine Rückfrage sei nicht angezeigt, da keine ernsthaften Zweifel daran bestünden, dass die ersuchte Periode den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 betreffe. Dass nicht nur die Jahresrechnungen 2021 und 2022 der Beschwerdeführerin auszutauschen seien, sondern auch die Jahresrechnungen 2020 und 2023, mache den Informationsaustausch nicht unverhältnismässig oder rechtlich unzulässig (mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2).

3.1.3 Amtshilfeersuchen sind nach Treu und Glauben auszulegen (vorne E. 2.4.5.4). Ausgangspunkt und zugleich entscheidend ist der Wortlaut des Amtshilfeersuchens. Die ersuchende Behörde hat als ersuchten Zeitraum «2021-2022» beziehungsweise «period 2021 to 2022» angegeben - nicht etwa «fiscal period» oder «business period». Damit kann davon ausgegangen werden, dass beim in Frage stehenden Zeitraum die Kalenderjahre, also die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022, zu verstehen sind. Daran ändert auch das mutmassliche Versehen des Steueramts des Kantons (...) nichts, welches in einem ersten Schritt lediglich die Jahresrechnungen 2021 und 2022 an die Vorinstanz übermittelte. Im Weiteren enthält das Amtshilfeersuchen auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche (vorne E. 2.4.5.2). Der Wortlaut ist klar und in sich stimmig, und weder das Ersuchen selbst noch die von der ersuchenden Behörde übermittelte Zusammenfassung enthalten Anhaltspunkte dafür, dass mit «period 2021 to 2022» etwas anderes als der Kalenderzeitraum gemeint sein könnte. Damit bestehen auch keine ernsthaften Zweifel, die eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde erfordert hätten. Hätte die ersuchende Behörde auf die Geschäftsjahre der Beschwerdeführerin abstellen wollen, hätte sie dies im Ersuchen explizit so formuliert.

Dass der 1. Januar 2021 und der 31. Dezember 2022 auf einen Feiertag beziehungsweise einen Samstag fielen, vermag daran nichts zu ändern. Die Jahresrechnungen 2020 und 2023 weisen einen ausreichenden Zusammenhang zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt auf, indem sie Geschäftsvorfälle innerhalb des ersuchten Kalenderzeitraums abbilden und damit zur Funktionsanalyse und zur Überprüfung der Verrechnungspreispolitik beitragen könnten. Damit sind sie möglicherweise dazu geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (vorne E. 2.4.3.3). Ob sich aus den an diesen Tagen erfolgten oder unterbliebenen Buchungen tatsächlich Erkenntnisse für die Steuerprüfung im ersuchenden Staat ergeben, ist hingegen nicht von der ESTV, sondern allein von der ersuchenden Behörde zu beurteilen.

Was das Urteil des Bundesgerichts 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 betrifft, so ist dieses durchaus einschlägig. Das Bundesgericht hatte dort zu beurteilen, ob neben der Jahresrechnung des bis 31. März 2011 dauernden Geschäftsjahres auch jene des nachfolgenden, bis 31. März 2012 dauernden Geschäftsjahres zu übermitteln sei, da der ersuchte Zeitraum «les années 2010 et 2011» nur so vollständig abgedeckt werden konnte. Es hielt fest, dass der Umstand, dass das für die Steuerperiode 2011 massgebende Geschäftsjahr erst am 31. März 2012 ende, eine Folge der eigenen Wahl der Gesellschaft sei, welche nicht dazu führen könne, dass die Herausgabe der entsprechenden Jahresrechnung verweigert würde (Urteil des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 6.2). Dieselbe Wertung greift vorliegend: Die Tatsache, dass das Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin vom Kalenderjahr abweicht, ist Folge ihrer eigenen Rechnungslegungspraxis und darf nicht dazu führen, dass der ersuchte Kalenderzeitraum nicht vollständig durch die entsprechenden Jahresrechnungen abgedeckt wird.

Schliesslich sind die zur Übermittlung vorgesehenen Jahresrechnungen 2020, 2021, 2022 und 2023 nach dem Gesagten allesamt ersucht, weshalb die Übermittlung keinen unzulässigen spontanen Informationsaustausch im Sinne von Art. 22a ff. StAhiG darstellt. Dass das Ergebnis seitens der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig empfunden wird, ist allein dem Umstand geschuldet, dass ihr Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Dies macht den Informationsaustausch aber weder unverhältnismässig noch rechtlich unzulässig.

3.1.4 Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt - i.e. den Hauptantrag betreffend - abzuweisen. Die Jahresrechnungen 2021, 2022 und 2023 der Beschwerdeführerin sind an die ersuchende Behörde zu übermitteln (hinsichtlich der Jahresrechnung 2020 vgl. nachfolgende E. 3.2).

3.2 Strittig ist weiter, ob trotz formeller Zugehörigkeit der Jahresrechnung 2020 zum ersuchten Zeitraum auf deren Übermittlung verzichtet werden kann, weil sie keinen Informationsmehrwert gegenüber der Jahresrechnung 2021 aufweist.

3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sämtliche relevanten Informationen zum Geschäftsjahr 2020 seien bereits als integrierender Bestandteil in der Jahresrechnung 2021 als Vorjahreszahlen abgebildet. Weshalb es dennoch eines separaten Austauschs der Jahresrechnung 2020 bedürfen solle, im Rahmen dessen damit einhergehend auch einer Offenlegung der darin enthaltenen Zahlen zum Geschäftsjahr 2019 erfolge, sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar und sei von der ESTV in der Schlussverfügung trotz entsprechender Vorbringen nicht begründet worden.

3.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die voraussichtliche Erheblichkeit von ersuchten Informationen könne nicht dadurch entfallen, dass diese Informationen unter Umständen keinen Informationsmehrwert im Vergleich mit den übrigen ersuchten und zu übermittelnden Informationen aufwiesen (mit Verweis auf das Urteil des BGer 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3). Im vorliegenden Fall seien die Jahresrechnungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 ersucht, voraussichtlich erheblich und zu übermitteln. Von diesem Ersuchen seien die Jahresrechnungen 2020, 2021, 2022 und 2023 umfasst. Die Übermittlung der Jahresrechnung 2020 könne daher nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Informationen zum Geschäftsjahr 2020 bereits in der Jahresrechnung 2021 abgebildet seien.

3.2.3 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit bedingt nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt (vorne E. 2.4.3.6). Die Jahresrechnung 2020 ist - wie in E. 3.1.3 dargelegt - Bestandteil des Ersuchens und bildet Geschäftsvorfälle innerhalb des ersuchten Zeitraums ab. Sie weist damit den erforderlichen Zusammenhang zur Funktionsanalyse und zur Überprüfung der Verrechnungspreispolitik auf und ist demnach voraussichtlich erheblich.

Der Umstand, dass die Informationen zum Geschäftsjahr 2020 als Vorjahreszahlen auch in der Jahresrechnung 2021 enthalten sind, vermag daran nichts zu ändern. Massgebend ist nicht, ob eine Information bereits anderweitig vorliegt oder einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht, sondern allein, ob sie den ersuchten Zeitraum betrifft und in diesem Sinne erheblich sein kann (vorne E. 2.4.3.6). Es ist nicht Sache der ESTV, der ersuchenden Behörde eine an sich erhebliche und ersuchte Information mit dem Argument vorzuenthalten, diese habe für die ersuchende Behörde womöglich keinen praktischen Mehrwert. Eine solche Beurteilung steht allein der ersuchenden Behörde zu (vorne E. 2.4.3.3).

3.2.4 Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt - i.e. den Eventualantrag betreffend - abzuweisen. Die Jahresrechnung 2020 ist an die ersuchende Behörde zu übermitteln.

3.3 Ebenfalls strittig ist, ob die Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019, welche gemäss Art. 958d Abs. 2 OR in der Jahresrechnung 2020 zwingend auszuweisen sind, vom Amtshilfeersuchen umfasst sind oder nicht.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Geschäftsjahr 2019 liege unabhängig von der Auslegung des ersuchten Zeitraums eindeutig ausserhalb des Amtshilfeersuchens. Ein Austausch der entsprechenden Informationen wäre nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen spontanen Informationsaustausch gemäss Art. 22a ff. StAhiG i.V.m. Art. 9 StAhiV erfüllt wären - was vorliegend eindeutig nicht zutreffe. Bereits aus diesem Grund seien sämtliche das Geschäftsjahr 2019 betreffenden Angaben in der Jahresrechnung 2020 zu schwärzen.

Zur Stützung ihrer Ansicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5273/2023 vom 24. Juni 2024 E. 4.5.3. In jenem Amtshilfeverfahren habe die ESTV beabsichtigt, auch Informationen zum Geschäftsjahr 2010 auszutauschen, welche in der Jahresrechnung 2011 als Vorjahreszahlen abgebildet gewesen seien, obschon das Ersuchen lediglich die Steuerjahre 2011-2014 sowie 2017 und 2018 umfasst habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Daten betreffend das Geschäftsjahr 2010 nicht Teil der ersuchten Informationen und daher vor der Übermittlung zu schwärzen seien. In der Replik rügt die Beschwerdeführerin ergänzend, die ESTV habe sich in der Vernehmlassung mit diesem Urteil überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb dieses nicht einschlägig sein solle. Das dem Urteil zugrunde liegende Amtshilfeverfahren weise eine eindeutige Parallele zum hiesigen Sachverhalt auf. Eine grenzenlose Ausdehnung des Informationsaustauschs auf immer weiter zurückliegende Rechnungsperioden könne nicht zulässig sein.

3.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Vorjahreszahlen 2019 in der Jahresrechnung 2020 bildeten integrierenden Bestandteil dieses Dokuments. Sie erschienen darin nicht rein zufällig, sondern seien mit der Jahresrechnung 2020 untrennbar verbunden. Gemäss Art. 958d Abs. 2 OR seien in der Jahresrechnung neben den Zahlen für das Geschäftsjahr zwingend die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben. Da eine Gesellschaft in der Schweiz diese Jahresrechnung mitsamt den Vorjahreszahlen den Steuerbehörden einzureichen habe, könnten die Vorjahreszahlen für die Steuerbehörden relevant sein. Es gehe nicht an, Informationen von der Übermittlung auszusondern, die in der Schweiz selbst als steuerlich relevant betrachtet würden. Zudem könne die Entfernung von Informationen, die integrierenden Bestandteil eines ersuchten Dokuments bildeten, die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Dokuments erheblich beeinflussen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5273/2023 vom 24. Juni 2024 stelle kein Präjudiz für den vorliegenden Fall dar. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-47/2025 vom 20. Mai 2025 E. 3.4 festgehalten habe, seien die in einem im ersuchten Zeitraum liegenden Dokument enthaltenen Informationen vom Ersuchen umfasst und daher nicht zu schwärzen. Es gebe keinen Grund, weshalb diese Ausführungen lediglich für Bankdokumente gelten sollten.

3.3.3 Die ersuchende Behörde hat im vorliegenden Amtshilfeverfahren um Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 ersucht. Die Jahresrechnung 2020 enthält - wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt - Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019, so namentlich bei der Bilanz, der Erfolgsrechnung und im Anhang.

Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Finanzzahlen des Vorjahres in Geschäftsberichten zu schwärzen, wenn diese Vorjahreszahlen nicht vom Ersuchen erfasst werden (Urteile des BVGer A-5273/2023 vom 24. Juni 2024 E. 4.5.3, A-744/2022 vom 18. August 2023 E. 3.6.2, A-8680/2025 vom 19. Juni 2026 E. 4.2, A-4941/2025 vom 23. Juni 2026 E. 3.1.3). Dementsprechend sind die Daten betreffend das Geschäftsjahr 2019, die nicht Teil der ersuchten Informationen und daher nicht vom Amtshilfeersuchen umfasst sind, zu schwärzen beziehungsweise nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln.

An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zahlen für das Jahr 2019 - wie von der Vorinstanz vorgebracht - nach Art. 958d Abs. 2 OR ein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Jahresrechnung 2020 und damit «automatisch» mitgemeint seien, wenn die Jahresrechnung 2020 ersucht werde. Denn aus dem Amtshilfeersuchen geht ausdrücklich hervor, dass die ersuchende Behörde die Jahre 2021 und 2022 untersucht und dementsprechend für diesen Zeitraum um Informationen ersucht hat. Das Amtshilfeersuchen muss dementsprechend so verstanden werden, dass das Geschäftsjahr 2019 nicht Teil der Untersuchung ist und die Informationen betreffend 2019 infolgedessen nicht mitersucht worden sind. Ansonsten hätte die ersuchende Behörde dies in ihrem Ersuchen ausdrücklich dargelegt.

Des Weiteren ändert auch die seitens der Vorinstanz angeführte Rechtsprechung, namentlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-47/2025 vom 20. Mai 2025 E. 3.4, nichts am Ergebnis, dass die Daten betreffend das Geschäftsjahr 2019 nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln sind. In jenem Fall ging es darum, dass in einem Bankdokument, welches im ersuchten Zeitraum lag, ein einzelnes Datum ausserhalb dieses Zeitraums genannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nicht Informationen übermittelt werden, die von diesem Datum datieren, sondern dass in einem im ersuchten Zeitraum liegenden Dokument dieses Datum lediglich genannt wird. Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar: Bei den Vorjahreszahlen 2019 handelt es sich nicht um eine beiläufige Datumsnennung in einem Dokument, sondern um inhaltliche Finanzinformationen (Bilanzpositionen, Erfolgsrechnungszahlen und Anhangsangaben), die ein vollständiges Geschäftsjahr abbilden, das ausdrücklich nicht vom Ersuchen erfasst ist. Der sachliche Gehalt dieser Informationen liegt damit ausserhalb des ersuchten Zeitraums. Die reine formell-dokumentarische Einbettung in ein Dokument des ersuchten Zeitraums vermag daran nichts zu ändern.

3.3.4 Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf den Subeventualantrag gutzuheissen. Die Informationen zum Geschäftsjahr 2019 sind von der Vorinstanz vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde zu schwärzen.

3.4 Schliesslich ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren ist. Angesichts der Rechtsprechung zum Spezialitätsprinzip, welche grundsätzlich auch auf das vorliegend relevante MAC anwendbar ist (E. 2.5.1), ist im vorliegenden Verfahren der Spezialitätsvorbehalt gegenüber der ersuchenden Behörde zu präzisieren. Die Vorinstanz wird Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung entsprechend anzupassen haben. Sie wird die ersuchende Behörde bei der Übermittlung der Informationen ausdrücklich darauf hinzuweisen haben, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und dass diese Informationen gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Angaben zum Geschäftsjahr 2019 in der Jahresrechnung 2020 vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde vollständig zu schwärzen (vgl. vorne E. 3.3.4) und die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind (vgl. vorne E. 3.4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit ihrem Hauptantrag und ihrem Eventualantrag unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Mit ihrem Subeventualantrag, der die Schwärzung der Vorjahreszahlen zum Geschäftsjahr 2019 in der Jahresrechnung 2020 zum Gegenstand hat, obsiegt die Beschwerdeführerin hingegen. Darüber hinaus ist der Spezialitätsvorbehalt von Amtes wegen zu präzisieren, was in einem marginalen Ausmass ebenfalls einer Gutheissung entspricht. Angesichts dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- im reduzierten Umfang von Fr. 4'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Höhe von Fr. 5'000.- geleistete Kostenvorschuss ist in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

5.2 Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und ist vorliegend praxisgemäss auf Fr. 750.- festzusetzen.

6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4) teilweise gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Angaben zum Geschäftsjahr 2019 in der Jahresrechnung 2020 vor der Übermittlung an die ersuchende Behörde vollständig zu schwärzen. Weiter wird die Vorinstanz angewiesen, die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person sowie für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und gemäss Art. 22 MAC geheim zu halten sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'500.- auferlegt. Der in Höhe von Fr. 5'000.- einbezahlte Kostenvorschuss wird in diesem Umfang zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger

Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)