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A-4874/2010

A-4874/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-13 · Deutsch CH

Amts- und Rechtshilfe

Sachverhalt

A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (Ab­kommen 09, AS 2009 5669). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hil­fegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E. Nachdem die UBS AG am 23. November 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schluss­ver­fügung vom 7. Juni 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Er­gebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Vor­aussetzungen der Ka­te­gorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. F. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bun­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 liess A._______ (nachfolgend: Be­schwer­deführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be­an­tragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf­zu­heben und das Amts­hilfe­verfahren einzu­stellen; alles unter Kosten- und Ent­schä­di­gungs­folgen zu­las­ten der ESTV. H. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesver­waltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10, worauf der Beschwerdeführer am 21. Juli 2010 schriftlich hingewiesen wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 beantragte die ESTV, die Be­schwerde sei abzuweisen. Zur unaufgeforderten Replik des Be­schwerdeführers vom 19. Oktober 2010 nahm die ESTV mit Duplik vom 12. November 2010 Stellung. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen ein­zu­gehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal­tungs­gerichts ist somit gegeben, weshalb auf die im Übrigen frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundes­verwaltungsgericht ist demzufolge ver­pflich­tet, auf den - unter Mit­wirkung der Verfahrensbeteiligten - fest­ge­stell­ten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechts­satz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus­legung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwal­tungs­ge­richt, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Ver­weis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem - wenn auch in sehr ab­geschwächter Form - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der Be­schwerdeführer die seine Rügen stüt­zenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel ein­zu­rei­chen hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­ver­waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtl­iche Be­grün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend ge­mach­ten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Ent­scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei­chen­den Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A 3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht fällte - wie bereits im Sachverhalt Bst. H erwähnt - am 15. Juli 2010 ein Pilot­urteil (A-4013/2010) be­tref­fend das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden. Darin ent­schied es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Be­hör­den verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch inner­staatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden. Das Pilot­urteil hält ins­be­sondere Folgendes fest: Das Bundesverwaltungs­gericht sei gemäss Art. 190 BV auch dann gehalten, Völkerrecht an­zuwenden, wenn die­ses gegen die Verfassung verstosse. Jedenfalls sei das Völkerrecht dann nicht auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht jünger sei (E. 3). Ein völkerrechtlicher Vertrag kön­ne nach Art. 25 Abs. 1 der Wiener Kon­vention über das Recht der Ver­träge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111, für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) vorläufig angewendet werden, wenn die Vertrags­par­teien dies vereinbarten. Die vorläufige Anwendung eines Vertrages wirke so, als sei er bereits in Kraft, bis er entweder auch formell in Kraft trete oder bis feststehe, dass er nicht in Kraft gesetzt werde (E. 4.3). Die Nichtrückwirkung eines völkerrechtlichen Vertrages sei ge­mäss Art. 28 VRK die Regel, doch stehe es den Vertragsstaaten frei, eine Rückwirkung des Vertrages entweder ausdrücklich zu verein­ba­ren oder implizit vorzusehen (E. 4.4). Eine Vertragspartei könne sich - ausser bei offensichtlicher Verletzung der innerstaatlichen Zustän­dig­keitsordnung (Art. 46 VRK) - nicht auf ihr innerstaatliches Recht be­rufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (E. 4.2). Eine allfällige Missachtung der Zuständigkeiten im innerstaatlichen Ge­nehmigungsprozess könne der völkerrechtlichen Wirksamkeit des Staatsvertrags 10 in casu nicht entgegengehalten werden, da die Offen­kun­dig­keit einer allfälligen Rechtsverletzung nicht ge­geben sei. Dies gelte so­wohl für die Nichtunterstellung des Staatsver­trags 10 un­ter das Re­fe­ren­dum als auch für die Festlegung der vor­läufigen An­wend­barkeit des Ver­trages durch den Bundesrat (E. 5.3.4 und 5.3.5). Dem­entsprechend müsse auch nicht geprüft werden, ob der Bundesrat die inner­staat­li­chen Voraussetzungen für die Vereinbarung der vor­läu­fi­gen Anwend­bar­keit, nämlich die Wahrung wichtiger schweizerischer In­teressen so­wie eine besondere Dringlichkeit (Art. 7b Abs. 1 des Re­gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]), tatsächlich beachtet habe; dies sei angesichts der allein mass­geblichen Optik von Art. 46 VRK unerheblich (E. 5.3.5). Die Verfahrensgarantien von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte (EMRK, SR 0.101) seien auf Amtshilfeverfahren nicht anwendbar. Eine Ausnahme bestehe nur im Rahmen eines - hier nicht zur Diskussion stehenden - Auslieferungsverfahrens, wenn im anderen Staat die Gefahr bestehe, dass die grundlegenden Rechte der auszuliefernden Person verletzt würden (E. 5.4.2). Auch Art. 7 Abs. 1 EMRK komme im Amts­hilfeverfahren nicht zum Tragen, ausgenommen, wenn der von der Amtshilfe be­troffe­nen Per­son im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7 EMRK verstossen­des Ver­fahren drohen würde. Davon könne vor­liegend keine Rede sein (E. 5.4.3). Was das Verhältnis des Staats­vertrags 10 namentlich zum Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 17 UNO-Pakt II) betreffe, gehe der Staatsvertrag 10 der EMRK gestützt auf Art. 30 Abs. 4 Bst. b VRK vor, seien doch die USA nicht Vertragsstaat der EMRK. Dies entspreche auch den allge­meinen anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen der lex specialis und der lex posterior. Dem UNO-Pakt II gehörten demgegenüber so­wohl die Schweiz als auch die USA als Vertragsstaaten an. Der Staats­vertrag 10 gehe hier aufgrund der Kollisionsregel von Art. 30 Abs. 3 VRK ebenfalls als lex specialis und lex posterior vor (E. 6.3). Fraglich könnte laut dem besagten Piloturteil immerhin sein, ob nicht gerade die EMRK als europäischer ordre public (vgl. E. 5.4.1) auch ausserhalb des Bereichs des ius cogens in einem Überordnungs­verhältnis zu spezielleren Verträgen stehe. Selbst wenn dem aber so sein sollte, was im besagten Piloturteil offengelassen wurde, erwiese sich der Staatsvertrag 10 als in dem Sinn genügende Grundlage, dass gestützt darauf in Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen werden könnte (E. 6.4 und E. 6.5). Insbesondere sei die Grundrechtskonformität der sofortigen Anwendung von Amts- und Rechtshilfevorschriften in den einschlägigen Bundesgerichtsurteilen nicht in Frage gestellt worden. Ein Rückwirkungsverbot von Normen über die Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen lasse sich aus grundrechtlichen Garantien nicht ableiten, sondern müsste ausdrücklich vereinbart sein. Dies gelte umso mehr, als sich aus den nach Art. 31 VRK auszulegenden Bestimmungen des Staatsvertrags 10 derart deutlich ergebe, dass auch eine - völkerrechtlich ohnehin zulässigerweise vereinbarte - Rückwirkung in Kauf genommen worden sei (E. 6.5.2). Der Staatsver­trag 10 sehe vor, dass im vorliegenden Amts­hil­fegesuch der USA keine Namen genannt werden müssten, sondern die Na­mensnen­nungen durch die Um­schreibung bestimmter Kriterien er­setzt würden. Diese Vorschrift sei für das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 190 BV ver­bindlich und auf das Argument, es handle sich beim vorliegenden Amtshilfegesuch um eine unzulässige "fishing ex­pe­di­tion", sei nicht weiter einzugehen (E. 7.2.3 und E. 8.4). Des Wei­te­ren lege der Staats­vertrag 10 unabänderlich fest, was als steuer­bare Ein­künf­te zu gelten habe. Massgeblich seien nicht die effektiven Kapital­ge­winne, sondern 50 % der Bruttoverkaufserlöse. Die betroffene Per­son könne sich dies­bezüglich nur gegen die Gewäh­rung der Amtshilfe weh­ren, wenn sie belegen könne, dass die Kriterien in ihrem Fall falsch angewendet worden seien oder die Resultate der ESTV auf Re­chen­fehlern ba­sierten (E. 8.3.3).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung wiederholt be­stätigt und sich dabei auch mit in Publikationen geäusserter Kritik auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.2 ff.). Es besteht kein Anlass, auf diese Recht­spre­chung zurückzukommen.

E. 2.3 Im Lichte dieses Urteils zielen damit die folgenden Einwände des Beschwerdeführers ins Leere, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist: Die Leistung von Amtshilfe bei Steuerhinterziehung gestützt auf den Staatsvertrag 10 stelle einen nicht zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK dar; der Staatsvertrag 10 sei des Weiteren auch insoweit nicht anwendbar, als dieser der konventionsrechtlichen Rechtsweggarantie im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK widerspreche und die richterliche Überprüfung in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise verhindere; verfassungsrechtlich sei die im Staatsvertrag 10 vorgesehene Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich in den Jahren 2001 bis 2008 - effektiv ab 1999 bis heute - verwirklicht haben, unzulässig (zeitliche Übermässigkeit, fehlende Voraussehbarkeit, stossende Rechtsungleichheit); die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Amts- und Rechtshilfe Verfahrensrecht darstelle und damit auf vor Inkrafttreten der Regelung zurückliegende (und abgeschlossene) Sachverhalte angewendet werden dürfe, könne vorliegend keine Geltung beanspruchen; es gehe im vorliegenden Fall nicht bloss um die Durchführung der Amtshilfe, sondern um die Festsetzung materieller Kriterien für das Bestehen eines Anfangsverdachts; die von der ESTV errechneten fiktiven Kapitalgewinne seien nicht massgebend, sondern es sei auf die effektiven Kapitalgewinne abzustellen. Damit erweisen sich nahezu alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen als bereits durch die Ausführungen im Piloturteil entkräftet.

E. 3 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen generellen Rügen gegen den Staats­vertrag 10, insbesondere gegen dessen Gültigkeit nicht durch­ge­drungen ist, bleibt abschliessend zu prüfen, ob er die Kriterien der Ka­tegorie 2/A/b des Anhangs des Staatsvertrags 10 erfüllt.

E. 3.1 Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des Staats­vertrags 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwi­schen 2001 und 2008 einen (oder mehrere) "undisclosed (non-W-9) custody account(-s)" oder einen oder mehrere "banking deposit account(-s)" bei der UBS AG hielten bzw. wirtschaftlich daran be­rech­tigt wa­ren, auf welchem/-n zu einem Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Mio. Franken lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amts­hil­fegesuch betroffene Person während dreier aufeinanderfolgender Jah­re in der Zeitspanne von 1999 bis 2010 kein sogenanntes For­mu­lar W-9 eingereicht hat. Zudem muss auf dem fraglichen UBS-Konto in­nerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren von 1999 bis 2010 ein jähr­liches Durchschnittsein­kommen von mehr als Fr. 100'000.-- gene­riert worden sein. Als Ein­künf­te gelten das "Bruttoeinkommen" (Zinsen und Dividenden) und Ka­pi­tal­gewinne, welche als 50 % der Bruttover­kaufs­erlöse berechnet wer­den (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1-8.3.3; oben E. 2.1).

E. 3.2 Die vorstehend aufgeführten Kriterien sind in casu erfüllt und wur­den vom Beschwerdeführer - abgesehen von der Berechnungsweise sowie eines seines Erachtens nicht nachvollziehbaren "angeblichen" Verkaufserlöses aus Anlagefonds - auch nicht bestritten. Wie bereits oben (E. 2.1) erwähnt, legt der An­hang des Staatsvertrags 10 für das Bundesverwaltungsgericht ver­bind­lich fest, wie die Kapitalgewinne zu berechnen sind.

E. 3.2.1 Gegen die Be­rech­nung an sich, wie sie die ESTV vorgenommen hatte, bringt der Beschwerdeführer vor, in den Jahren 2001 bis 2003 resultierten aus einer effektiven Berechnung Zinser­träge aus Obligatio­nen von Fr. 75'337.05 im Jahr 2001, Fr. 93'706.63 im Jahr 2002 sowie Fr. 78'702.28 im Jahr 2003. Bei der Berechnung der Zins­erträge seien die Marchzinsen abzuziehen. Da die festver­zinslichen Papiere nicht bei der Ausgabe erworben, sondern erst später gekauft worden seien, habe beim Erwerb der Marchzins seit der letzten Zinszahlung mit bezahlt werden müssen. Bei einer Berücksichtigung der Zinsen bei der Auszahlung müssten konsequenterweise die bezahlten March­zinsen dementsprechend in Abzug gebracht werden. Dadurch würden sich Durchschnittseinkünfte von Fr. 93'738.58 ergeben, was einem unter dem Schwellenwert des Staatsvertrags 10 liegenden Wert ent­spreche. In seiner Replik fügte der Beschwerdeführer dem hinzu, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben könne der Begriff "Einkünfte" bzw. "Zinsen" nur dahingehend ausgelegt werden, dass die vom Käufer einer Obligation dem Verkäufer bezahlten Marchzinsen von den vom Obligationsschuldner bezahlten Zinsen in Abzug zu bringen seien. Beim Erwerb einer Obligation zwischen zwei Zinsterminen erhalte der Käufer wirtschaftlich betrachtet lediglich diejenigen Zinsen, die nach dem Erwerbsdatum aufgelaufen seien. Der übrige Teil der Zinsen in der Höhe der Marchzinsen (d.h. die bis zum Erwerbsdatum aufgelaufenen Zinsen) sei vom Erwerber der Obligation an deren Verkäufer als Teil des Kaufpreises bezahlt worden und sei somit kein Ertrag des Obligationsgläubigers. Eine andere Interpretation des Begriffs "Einkünfte" bzw. "Zinsen" wäre - so der Beschwerdeführer - mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht vereinbar und führte zu einem willkürlichen und unverhältnismässigen Ergebnis, indem ihm Kapitalerträge zugerechnet würden, die er gar nie erhalten hätte. Indem nun die ESTV entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Berechnung der "Einkünfte" bzw. "Zinsen" die Marchzinsen nicht in Abzug bringe, wende sie die Kriterien gemäss Ziffer 2/A/b des Staatsvertrages 10 nicht richtig an.

E. 3.2.2 Demgegenüber argumentiert die ESTV in ihrer Duplik, für die Marchzinsen gelte sinngemäss das, was in der Vernehmlassung zur Berechnung der Kapitalgewinne ausgeführt worden sei. Der Staatsvertrag sehe ein schematisches Vorgehen vor, bei dem die Einkünfte auf vereinfachte Weise nur brutto berechnet würden. Das Abkommen lasse keinen Raum für die Berücksichtigung von Faktoren wie Erwerbspreise und Spesen. Das müsse auch für die Erwerbspreise von Obligationen, einschliesslich allfälliger Marchzinsen, gelten, die im Einzelfall nur mit relativ grossem Aufwand ermittelt werden könnten. Bezeichnenderweise lege der Beschwerdeführer denn auch in der Replik nicht dar, auf welche Höhe sich die Marchzinsen in seinem Fall effektiv belaufen sollen. Die ESTV weist ferner darauf hin, dass sie bei der Rückzahlung von Obligationen konsequenterweise ebenfalls nicht untersucht habe, ob dabei ein Kapitalgewinn erzielt worden sei, obwohl das im Einzelfall durchaus denkbar wäre. Die Rückzahlung von Obligationen sei unabhängig von der Frage des Erwerbspreises als erfolgsneutral behandelt.

E. 3.2.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass gemäss Staatsvertrag 10 weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht werden, was sich laut dem besagten Piloturteil schon aus dem im Staatsvertrag 10 gebrauchten Ausdruck "Bruttoverkaufserlöse" ergebe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3). Mit Bezug auf die durch den Beschwerdeführer generierten Zinserträge werden die betreffenden Einkünfte laut Staatsvertrag 10 ebenfalls als "Bruttoeinkommen" definiert, weshalb auch diesbezüglich keinerlei Ertragsminderungen (etwa in Form von Marchzinsen etc.) abzugsfähig sind. Im Übrigen ist vorliegend nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (namentlich nach amerikanischem Recht) irgendwelche (weitere) Abzüge oder Verrechnungen mit seinem sonstigen Einkommen hätte vornehmen können oder dies zu einem späteren Zeitpunkt noch tun kann. Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang ohnehin das im schweizerischen Recht geltende Verbot der Verrechnung von Aufwandposten mit Ertragsposten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 5c). Entgegen der Feststellung der ESTV in ihrer Duplik legt der Beschwerdeführer zwar mittels Beilage Nr. 9 zumindest tabellarisch dar, auf welche Höhe sich diese Marchzinsen konkret belaufen sollen. Diese Angaben erweisen sich hier indes dem Gesagten zufolge als irrelevant.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer nimmt schliesslich Bezug auf einen von der ESTV berechneten "angeblichen" Verkaufserlös aus Anlagefonds im Jahr 2001 von insgesamt Fr. 63'729.--. Dieser Betrag sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Transaktionen 2001-2005 (Erträge 2001-2003) für den vorliegenden Fall "exakt" berechnet und in einer Excel Tabelle dargestellt habe (vgl. bf. Beilage Nr. 9). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, wie sich der erzielte Verkaufserlös aus Anlagefonds im Jahr 2001 von insgesamt Fr. 63'729.-- berechnet: nämlich jeweils 12.5 % der beiden an sich unbestrittenen (gerundeten) Verkaufserlöse von zum einen USD 192'956.-- und zum anderen USD 109'268.--, je multipliziert mit den entsprechenden Stichtageskursen von 1.6573 bzw. 1.7358 (s. Schlussverfügung vom 7. Juni 2010 S. 11 f.; vgl. auch Paginiernummer ...). Indem der Beschwerdeführer in seiner beigelegten "Excel-Tabelle Erträge 2001-2003" vom (effektiven) "Erfolg" ausgeht und infolgedessen gemäss eigener Berechnung einen Verlust von Fr. 12'699.65 ausweist, nimmt er klarerweise eine den Bestimmungen im Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht entsprechende Berechnung vor. Denn, wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2), ist bei der Berechnung der fraglichen Kapitalgewinne von den Bruttoverkaufserlösen auszugehen, weshalb allfällige Verluste (z.B. aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis) nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang braucht von vornherein nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass die ESTV (auch) im vorliegenden Fall offenbar auslegungsweise zur Berechnung der Kapitalgewinne (hier: der Erlöse aus Anlagefonds) entgegen dem klaren und verbindlichen Wortlaut des Anhangs zum Staatsvertrag 10 Sätze von 12.5 % angewendet hat, da sich dies vorliegend jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, 3. Absatz mit Hinweis auf BVGE 2007/41 E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, bei der einschlägigen Berechnung seien der ESTV zu seinen Lasten Rechenfehler oder Ähnliches unterlaufen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die von der ESTV vorgenommene Umrechnung (mittels Stichtageskursen) wurde ebenfalls nicht gerügt und ist im bereits mehrfach erwähnten Piloturteil als korrekt taxiert worden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3). Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver­fah­rens­kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu ver­rech­nen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer zu­rückzuerstatten. Eine Par­tei­entschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszah­lungsstelle bekannt zu geben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Keita Mutombo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4874/2010 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Parteien A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (Ab­kommen 09, AS 2009 5669). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amts­hil­fegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C. Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. D. Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E. Nachdem die UBS AG am 23. November 2009 das Dossier von A._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer Schluss­ver­fügung vom 7. Juni 2010 (aus näher dargelegten Gründen) zum Er­gebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Vor­aussetzungen der Ka­te­gorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unter­la­gen zu edieren. F. Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der Bun­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. G. Mit Eingabe vom 6. Juli 2010 liess A._______ (nachfolgend: Be­schwer­deführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be­an­tragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich auf­zu­heben und das Amts­hilfe­verfahren einzu­stellen; alles unter Kosten- und Ent­schä­di­gungs­folgen zu­las­ten der ESTV. H. Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 entschied das Bundesver­waltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10, worauf der Beschwerdeführer am 21. Juli 2010 schriftlich hingewiesen wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 beantragte die ESTV, die Be­schwerde sei abzuweisen. Zur unaufgeforderten Replik des Be­schwerdeführers vom 19. Oktober 2010 nahm die ESTV mit Duplik vom 12. November 2010 Stellung. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen ein­zu­gehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal­tungs­gerichts ist somit gegeben, weshalb auf die im Übrigen frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundes­verwaltungsgericht ist demzufolge ver­pflich­tet, auf den - unter Mit­wirkung der Verfahrensbeteiligten - fest­ge­stell­ten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechts­satz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus­legung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwal­tungs­ge­richt, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Ver­weis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Im Rechtsmittelverfahren kommt zudem - wenn auch in sehr ab­geschwächter Form - das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass der Be­schwerdeführer die seine Rügen stüt­zenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel ein­zu­rei­chen hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.55). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundes­ver­waltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtl­iche Be­grün­dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be­schwerde auch aus anderen als den geltend ge­mach­ten Gründen (teil­weise) gutheissen oder den angefochtenen Ent­scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei­chen­den Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes­ver­wal­tungsgerichts A 3038/2008 vom 9. Juni 2010 E. 1.5). 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte - wie bereits im Sachverhalt Bst. H erwähnt - am 15. Juli 2010 ein Pilot­urteil (A-4013/2010) be­tref­fend das Amtshilfegesuch der USA in Sachen UBS-Kunden. Darin ent­schied es, dass der Staatsvertrag 10 für die schweizerischen Be­hör­den verbindlich sei. Weder innerstaatliches Recht noch inner­staatliche Praxis könnten ihm entgegengehalten werden. Das Pilot­urteil hält ins­be­sondere Folgendes fest: Das Bundesverwaltungs­gericht sei gemäss Art. 190 BV auch dann gehalten, Völkerrecht an­zuwenden, wenn die­ses gegen die Verfassung verstosse. Jedenfalls sei das Völkerrecht dann nicht auf seine Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht jünger sei (E. 3). Ein völkerrechtlicher Vertrag kön­ne nach Art. 25 Abs. 1 der Wiener Kon­vention über das Recht der Ver­träge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111, für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) vorläufig angewendet werden, wenn die Vertrags­par­teien dies vereinbarten. Die vorläufige Anwendung eines Vertrages wirke so, als sei er bereits in Kraft, bis er entweder auch formell in Kraft trete oder bis feststehe, dass er nicht in Kraft gesetzt werde (E. 4.3). Die Nichtrückwirkung eines völkerrechtlichen Vertrages sei ge­mäss Art. 28 VRK die Regel, doch stehe es den Vertragsstaaten frei, eine Rückwirkung des Vertrages entweder ausdrücklich zu verein­ba­ren oder implizit vorzusehen (E. 4.4). Eine Vertragspartei könne sich - ausser bei offensichtlicher Verletzung der innerstaatlichen Zustän­dig­keitsordnung (Art. 46 VRK) - nicht auf ihr innerstaatliches Recht be­rufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen (E. 4.2). Eine allfällige Missachtung der Zuständigkeiten im innerstaatlichen Ge­nehmigungsprozess könne der völkerrechtlichen Wirksamkeit des Staatsvertrags 10 in casu nicht entgegengehalten werden, da die Offen­kun­dig­keit einer allfälligen Rechtsverletzung nicht ge­geben sei. Dies gelte so­wohl für die Nichtunterstellung des Staatsver­trags 10 un­ter das Re­fe­ren­dum als auch für die Festlegung der vor­läufigen An­wend­barkeit des Ver­trages durch den Bundesrat (E. 5.3.4 und 5.3.5). Dem­entsprechend müsse auch nicht geprüft werden, ob der Bundesrat die inner­staat­li­chen Voraussetzungen für die Vereinbarung der vor­läu­fi­gen Anwend­bar­keit, nämlich die Wahrung wichtiger schweizerischer In­teressen so­wie eine besondere Dringlichkeit (Art. 7b Abs. 1 des Re­gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG, SR 172.010]), tatsächlich beachtet habe; dies sei angesichts der allein mass­geblichen Optik von Art. 46 VRK unerheblich (E. 5.3.5). Die Verfahrensgarantien von Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schen­rechte (EMRK, SR 0.101) seien auf Amtshilfeverfahren nicht anwendbar. Eine Ausnahme bestehe nur im Rahmen eines - hier nicht zur Diskussion stehenden - Auslieferungsverfahrens, wenn im anderen Staat die Gefahr bestehe, dass die grundlegenden Rechte der auszuliefernden Person verletzt würden (E. 5.4.2). Auch Art. 7 Abs. 1 EMRK komme im Amts­hilfeverfahren nicht zum Tragen, ausgenommen, wenn der von der Amtshilfe be­troffe­nen Per­son im ersuchenden Staat ein gegen Art. 7 EMRK verstossen­des Ver­fahren drohen würde. Davon könne vor­liegend keine Rede sein (E. 5.4.3). Was das Verhältnis des Staats­vertrags 10 namentlich zum Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 17 UNO-Pakt II) betreffe, gehe der Staatsvertrag 10 der EMRK gestützt auf Art. 30 Abs. 4 Bst. b VRK vor, seien doch die USA nicht Vertragsstaat der EMRK. Dies entspreche auch den allge­meinen anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen der lex specialis und der lex posterior. Dem UNO-Pakt II gehörten demgegenüber so­wohl die Schweiz als auch die USA als Vertragsstaaten an. Der Staats­vertrag 10 gehe hier aufgrund der Kollisionsregel von Art. 30 Abs. 3 VRK ebenfalls als lex specialis und lex posterior vor (E. 6.3). Fraglich könnte laut dem besagten Piloturteil immerhin sein, ob nicht gerade die EMRK als europäischer ordre public (vgl. E. 5.4.1) auch ausserhalb des Bereichs des ius cogens in einem Überordnungs­verhältnis zu spezielleren Verträgen stehe. Selbst wenn dem aber so sein sollte, was im besagten Piloturteil offengelassen wurde, erwiese sich der Staatsvertrag 10 als in dem Sinn genügende Grundlage, dass gestützt darauf in Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen werden könnte (E. 6.4 und E. 6.5). Insbesondere sei die Grundrechtskonformität der sofortigen Anwendung von Amts- und Rechtshilfevorschriften in den einschlägigen Bundesgerichtsurteilen nicht in Frage gestellt worden. Ein Rückwirkungsverbot von Normen über die Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen lasse sich aus grundrechtlichen Garantien nicht ableiten, sondern müsste ausdrücklich vereinbart sein. Dies gelte umso mehr, als sich aus den nach Art. 31 VRK auszulegenden Bestimmungen des Staatsvertrags 10 derart deutlich ergebe, dass auch eine - völkerrechtlich ohnehin zulässigerweise vereinbarte - Rückwirkung in Kauf genommen worden sei (E. 6.5.2). Der Staatsver­trag 10 sehe vor, dass im vorliegenden Amts­hil­fegesuch der USA keine Namen genannt werden müssten, sondern die Na­mensnen­nungen durch die Um­schreibung bestimmter Kriterien er­setzt würden. Diese Vorschrift sei für das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 190 BV ver­bindlich und auf das Argument, es handle sich beim vorliegenden Amtshilfegesuch um eine unzulässige "fishing ex­pe­di­tion", sei nicht weiter einzugehen (E. 7.2.3 und E. 8.4). Des Wei­te­ren lege der Staats­vertrag 10 unabänderlich fest, was als steuer­bare Ein­künf­te zu gelten habe. Massgeblich seien nicht die effektiven Kapital­ge­winne, sondern 50 % der Bruttoverkaufserlöse. Die betroffene Per­son könne sich dies­bezüglich nur gegen die Gewäh­rung der Amtshilfe weh­ren, wenn sie belegen könne, dass die Kriterien in ihrem Fall falsch angewendet worden seien oder die Resultate der ESTV auf Re­chen­fehlern ba­sierten (E. 8.3.3). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung wiederholt be­stätigt und sich dabei auch mit in Publikationen geäusserter Kritik auseinandergesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.2 ff.). Es besteht kein Anlass, auf diese Recht­spre­chung zurückzukommen. 2.3. Im Lichte dieses Urteils zielen damit die folgenden Einwände des Beschwerdeführers ins Leere, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist: Die Leistung von Amtshilfe bei Steuerhinterziehung gestützt auf den Staatsvertrag 10 stelle einen nicht zulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK dar; der Staatsvertrag 10 sei des Weiteren auch insoweit nicht anwendbar, als dieser der konventionsrechtlichen Rechtsweggarantie im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK widerspreche und die richterliche Überprüfung in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise verhindere; verfassungsrechtlich sei die im Staatsvertrag 10 vorgesehene Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich in den Jahren 2001 bis 2008 - effektiv ab 1999 bis heute - verwirklicht haben, unzulässig (zeitliche Übermässigkeit, fehlende Voraussehbarkeit, stossende Rechtsungleichheit); die betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Amts- und Rechtshilfe Verfahrensrecht darstelle und damit auf vor Inkrafttreten der Regelung zurückliegende (und abgeschlossene) Sachverhalte angewendet werden dürfe, könne vorliegend keine Geltung beanspruchen; es gehe im vorliegenden Fall nicht bloss um die Durchführung der Amtshilfe, sondern um die Festsetzung materieller Kriterien für das Bestehen eines Anfangsverdachts; die von der ESTV errechneten fiktiven Kapitalgewinne seien nicht massgebend, sondern es sei auf die effektiven Kapitalgewinne abzustellen. Damit erweisen sich nahezu alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen als bereits durch die Ausführungen im Piloturteil entkräftet.

3. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen generellen Rügen gegen den Staats­vertrag 10, insbesondere gegen dessen Gültigkeit nicht durch­ge­drungen ist, bleibt abschliessend zu prüfen, ob er die Kriterien der Ka­tegorie 2/A/b des Anhangs des Staatsvertrags 10 erfüllt. 3.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang des Staats­vertrags 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwi­schen 2001 und 2008 einen (oder mehrere) "undisclosed (non-W-9) custody account(-s)" oder einen oder mehrere "banking deposit account(-s)" bei der UBS AG hielten bzw. wirtschaftlich daran be­rech­tigt wa­ren, auf welchem/-n zu einem Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Mio. Franken lagen (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die vom Amts­hil­fegesuch betroffene Person während dreier aufeinanderfolgender Jah­re in der Zeitspanne von 1999 bis 2010 kein sogenanntes For­mu­lar W-9 eingereicht hat. Zudem muss auf dem fraglichen UBS-Konto in­nerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren von 1999 bis 2010 ein jähr­liches Durchschnittsein­kommen von mehr als Fr. 100'000.-- gene­riert worden sein. Als Ein­künf­te gelten das "Bruttoeinkommen" (Zinsen und Dividenden) und Ka­pi­tal­gewinne, welche als 50 % der Bruttover­kaufs­erlöse berechnet wer­den (vgl. Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 2 Bst. A/b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1-8.3.3; oben E. 2.1). 3.2. Die vorstehend aufgeführten Kriterien sind in casu erfüllt und wur­den vom Beschwerdeführer - abgesehen von der Berechnungsweise sowie eines seines Erachtens nicht nachvollziehbaren "angeblichen" Verkaufserlöses aus Anlagefonds - auch nicht bestritten. Wie bereits oben (E. 2.1) erwähnt, legt der An­hang des Staatsvertrags 10 für das Bundesverwaltungsgericht ver­bind­lich fest, wie die Kapitalgewinne zu berechnen sind. 3.2.1. Gegen die Be­rech­nung an sich, wie sie die ESTV vorgenommen hatte, bringt der Beschwerdeführer vor, in den Jahren 2001 bis 2003 resultierten aus einer effektiven Berechnung Zinser­träge aus Obligatio­nen von Fr. 75'337.05 im Jahr 2001, Fr. 93'706.63 im Jahr 2002 sowie Fr. 78'702.28 im Jahr 2003. Bei der Berechnung der Zins­erträge seien die Marchzinsen abzuziehen. Da die festver­zinslichen Papiere nicht bei der Ausgabe erworben, sondern erst später gekauft worden seien, habe beim Erwerb der Marchzins seit der letzten Zinszahlung mit bezahlt werden müssen. Bei einer Berücksichtigung der Zinsen bei der Auszahlung müssten konsequenterweise die bezahlten March­zinsen dementsprechend in Abzug gebracht werden. Dadurch würden sich Durchschnittseinkünfte von Fr. 93'738.58 ergeben, was einem unter dem Schwellenwert des Staatsvertrags 10 liegenden Wert ent­spreche. In seiner Replik fügte der Beschwerdeführer dem hinzu, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben könne der Begriff "Einkünfte" bzw. "Zinsen" nur dahingehend ausgelegt werden, dass die vom Käufer einer Obligation dem Verkäufer bezahlten Marchzinsen von den vom Obligationsschuldner bezahlten Zinsen in Abzug zu bringen seien. Beim Erwerb einer Obligation zwischen zwei Zinsterminen erhalte der Käufer wirtschaftlich betrachtet lediglich diejenigen Zinsen, die nach dem Erwerbsdatum aufgelaufen seien. Der übrige Teil der Zinsen in der Höhe der Marchzinsen (d.h. die bis zum Erwerbsdatum aufgelaufenen Zinsen) sei vom Erwerber der Obligation an deren Verkäufer als Teil des Kaufpreises bezahlt worden und sei somit kein Ertrag des Obligationsgläubigers. Eine andere Interpretation des Begriffs "Einkünfte" bzw. "Zinsen" wäre - so der Beschwerdeführer - mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht vereinbar und führte zu einem willkürlichen und unverhältnismässigen Ergebnis, indem ihm Kapitalerträge zugerechnet würden, die er gar nie erhalten hätte. Indem nun die ESTV entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der Berechnung der "Einkünfte" bzw. "Zinsen" die Marchzinsen nicht in Abzug bringe, wende sie die Kriterien gemäss Ziffer 2/A/b des Staatsvertrages 10 nicht richtig an. 3.2.2. Demgegenüber argumentiert die ESTV in ihrer Duplik, für die Marchzinsen gelte sinngemäss das, was in der Vernehmlassung zur Berechnung der Kapitalgewinne ausgeführt worden sei. Der Staatsvertrag sehe ein schematisches Vorgehen vor, bei dem die Einkünfte auf vereinfachte Weise nur brutto berechnet würden. Das Abkommen lasse keinen Raum für die Berücksichtigung von Faktoren wie Erwerbspreise und Spesen. Das müsse auch für die Erwerbspreise von Obligationen, einschliesslich allfälliger Marchzinsen, gelten, die im Einzelfall nur mit relativ grossem Aufwand ermittelt werden könnten. Bezeichnenderweise lege der Beschwerdeführer denn auch in der Replik nicht dar, auf welche Höhe sich die Marchzinsen in seinem Fall effektiv belaufen sollen. Die ESTV weist ferner darauf hin, dass sie bei der Rückzahlung von Obligationen konsequenterweise ebenfalls nicht untersucht habe, ob dabei ein Kapitalgewinn erzielt worden sei, obwohl das im Einzelfall durchaus denkbar wäre. Die Rückzahlung von Obligationen sei unabhängig von der Frage des Erwerbspreises als erfolgsneutral behandelt. 3.2.3. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegen zu halten, dass gemäss Staatsvertrag 10 weder Verluste noch Gebühren von den Gewinnen in Abzug gebracht werden, was sich laut dem besagten Piloturteil schon aus dem im Staatsvertrag 10 gebrauchten Ausdruck "Bruttoverkaufserlöse" ergebe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3). Mit Bezug auf die durch den Beschwerdeführer generierten Zinserträge werden die betreffenden Einkünfte laut Staatsvertrag 10 ebenfalls als "Bruttoeinkommen" definiert, weshalb auch diesbezüglich keinerlei Ertragsminderungen (etwa in Form von Marchzinsen etc.) abzugsfähig sind. Im Übrigen ist vorliegend nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (namentlich nach amerikanischem Recht) irgendwelche (weitere) Abzüge oder Verrechnungen mit seinem sonstigen Einkommen hätte vornehmen können oder dies zu einem späteren Zeitpunkt noch tun kann. Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang ohnehin das im schweizerischen Recht geltende Verbot der Verrechnung von Aufwandposten mit Ertragsposten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 5c). Entgegen der Feststellung der ESTV in ihrer Duplik legt der Beschwerdeführer zwar mittels Beilage Nr. 9 zumindest tabellarisch dar, auf welche Höhe sich diese Marchzinsen konkret belaufen sollen. Diese Angaben erweisen sich hier indes dem Gesagten zufolge als irrelevant. 3.3. Der Beschwerdeführer nimmt schliesslich Bezug auf einen von der ESTV berechneten "angeblichen" Verkaufserlös aus Anlagefonds im Jahr 2001 von insgesamt Fr. 63'729.--. Dieser Betrag sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Transaktionen 2001-2005 (Erträge 2001-2003) für den vorliegenden Fall "exakt" berechnet und in einer Excel Tabelle dargestellt habe (vgl. bf. Beilage Nr. 9). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, wie sich der erzielte Verkaufserlös aus Anlagefonds im Jahr 2001 von insgesamt Fr. 63'729.-- berechnet: nämlich jeweils 12.5 % der beiden an sich unbestrittenen (gerundeten) Verkaufserlöse von zum einen USD 192'956.-- und zum anderen USD 109'268.--, je multipliziert mit den entsprechenden Stichtageskursen von 1.6573 bzw. 1.7358 (s. Schlussverfügung vom 7. Juni 2010 S. 11 f.; vgl. auch Paginiernummer ...). Indem der Beschwerdeführer in seiner beigelegten "Excel-Tabelle Erträge 2001-2003" vom (effektiven) "Erfolg" ausgeht und infolgedessen gemäss eigener Berechnung einen Verlust von Fr. 12'699.65 ausweist, nimmt er klarerweise eine den Bestimmungen im Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht entsprechende Berechnung vor. Denn, wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2), ist bei der Berechnung der fraglichen Kapitalgewinne von den Bruttoverkaufserlösen auszugehen, weshalb allfällige Verluste (z.B. aus der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis) nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang braucht von vornherein nicht weiter darauf eingegangen zu werden, dass die ESTV (auch) im vorliegenden Fall offenbar auslegungsweise zur Berechnung der Kapitalgewinne (hier: der Erlöse aus Anlagefonds) entgegen dem klaren und verbindlichen Wortlaut des Anhangs zum Staatsvertrag 10 Sätze von 12.5 % angewendet hat, da sich dies vorliegend jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers auswirkte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3, 3. Absatz mit Hinweis auf BVGE 2007/41 E. 7.4.2). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, bei der einschlägigen Berechnung seien der ESTV zu seinen Lasten Rechenfehler oder Ähnliches unterlaufen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die von der ESTV vorgenommene Umrechnung (mittels Stichtageskursen) wurde ebenfalls nicht gerügt und ist im bereits mehrfach erwähnten Piloturteil als korrekt taxiert worden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3). Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.

4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver­fah­rens­kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Re­gle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu ver­rech­nen. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- ist dem Beschwerdeführer zu­rückzuerstatten. Eine Par­tei­entschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszah­lungsstelle bekannt zu geben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Keita Mutombo Versand: