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A-4772/2008

A-4772/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-10 · Deutsch CH

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Sachverhalt

A. A._______ ist seit dem 1. Juni 1979 bei der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP; früher: eidgenössische Forschungsanstalt für Milchwirtschaft) angestellt. Die ALP löste mit Verfügung vom 9. Juni 2008 das Arbeitsverhältnis mit A._______ per 31. Dezember 2008 auf und stellte ihn per sofort vom Dienst frei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Dagegen erhob A._______ am 10. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und beantragte, die Kündigungsverfügung sei aufzuheben, und es sei das Arbeitsverhältnis bis auf Weiteres fortzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Ein Doppel der Beschwerde wurde gleichzeitig als Einsprache im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) bei der ALP eingereicht. C. Am 14. Juli 2008 leitete das BLW die Einsprache/Beschwerde vom 10. Juli 2008 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) weiter mit der Begründung, es habe der ALP hinsichtlich der Ausgestaltung der angefochtenen Kündigungsverfügung Weisungen erteilt und gelte deswegen als befangen. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 überweist das EVD die Einsprache/Beschwerde vom 10. Juli 2008 seinerseits an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass der Instanzenzug vom BLW nicht an eine weitere interne, sondern an das Bundesverwaltungsgericht führe. E. Am 24. Juli 2008 hat A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Ergänzung zur Einsprache und Beschwerde vom 10. Juli 2008 nachgereicht, welche insbesondere Ausführungen zur (fehlenden) Zuständigkeit der ALP zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses enthält. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Mit Bezug auf die Zuständigkeitsfragen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, angesichts der bestehenden Praxis sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Kündigung zuständig war und das Bundesverwaltungsgericht somit sowohl zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als auch zum Entscheid über das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständig sei (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Falls eine Änderung der Praxis in Erwägung gezogen werden müsste, sei darüber nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung, sondern im Entscheid über die Hauptsache zu urteilen. G. Am 11. September 2008 hat die ALP ihre Vernehmlassung eingereicht. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2008 das Akteneinsichtsrecht gewährt. I. Mit Eingabe vom 17. November 2008 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung genommen. J. Am 16. Januar 2009 hat die ALP dazu eine Duplik eingereicht. K. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen vorliegt.

E. 1.1 Angefochten ist eine Kündigungsverfügung der ALP. Diese ist eine eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verfügungsbefugnis der ALP im Personalbereich. Wie jedoch im Grundsatzurteil A-488/2009 vom 4. März 2009 festgehalten (E. 1.1), verfügen die Forschungsanstalten und somit auch die ALP - mit Ausnahme personalrechtlicher Angelegenheiten, die das Direktorium betreffen - über umfassende Autonomie auch im Personalbereich. Sie bzw. ihre Direktorinnen und Direktoren sind zuständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide, die ihr Personal betreffen. Somit liegt mit der hier strittigen Kündigungsverfügung der ALP entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

E. 1.2 In personalrechtlichen Streitigkeiten können beim Bundesverwaltungsgericht mit Ausnahme hier nicht anwendbarer Fälle nur Beschwerdeentscheide der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer gegen die Kündigungsverfügung Beschwerde an das BLW. Wie das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-488/2009 vom 4. März 2009 in Änderung seiner Rechtsprechung ausgeführt hat (E. 1.3 f.), ist die Zuständigkeit des BLW als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in personalrechtlichen Streitigkeiten zu verneinen. Verfügungen der Forschungsanstalten und damit auch die vorliegend strittige Kündigungsverfügung der ALP sind vielmehr beim EVD anfechtbar.

E. 1.3 Da vorliegend somit das EVD verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz ist und dieses bei der Entscheidfindung im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat, stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines Sprungrekurses nicht. Somit kann gegen die Verfügung der ALP nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, sondern die Beschwerde ist zuständigkeitshalber an das EVD zur weiteren Behandlung zu überweisen (Art. 8 VwVG). Bis zu einer allfällig anderslautenden Regelung durch das EVD bleibt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2008 wiederhergestellt. Das EVD hat sich vorliegend mit Schreiben vom 17. Juli 2008 als nicht zuständig erklärt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Damit liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor und das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung von Art. 9 VwVG einen gegebenenfalls anfechtbaren Entscheid über seine Zuständigkeit zu fällen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7369/ 2006 vom 24. Juli 2007 E. 5; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rz. 3.12; vgl. auch BVGE 2008/15 E. 3.2; VPB 65.42 E. 2b).

E. 2 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dem durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführer ist durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein wesentlicher Mehraufwand entstanden. Eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch das EVD festzusetzen sein (Art. 64 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. 050-01-03; Einschreiben) das BLW (Einschreiben) das Generalsekretariat EVD (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerde mit Beilagen) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: 12. März 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4772/2008/ {T 0/2} Urteil vom 10. März 2009 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli. Parteien A._______, Parteien Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Theres Stämpfli, gegen Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP), Tioleyre 4, Postfach 64, 1725 Posieux, Vorinstanz. Gegenstand Kündigungsverfügung vom 9. Juni 2008. Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. Juni 1979 bei der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP; früher: eidgenössische Forschungsanstalt für Milchwirtschaft) angestellt. Die ALP löste mit Verfügung vom 9. Juni 2008 das Arbeitsverhältnis mit A._______ per 31. Dezember 2008 auf und stellte ihn per sofort vom Dienst frei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Dagegen erhob A._______ am 10. Juli 2008 Beschwerde an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und beantragte, die Kündigungsverfügung sei aufzuheben, und es sei das Arbeitsverhältnis bis auf Weiteres fortzusetzen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Ein Doppel der Beschwerde wurde gleichzeitig als Einsprache im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) bei der ALP eingereicht. C. Am 14. Juli 2008 leitete das BLW die Einsprache/Beschwerde vom 10. Juli 2008 an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) weiter mit der Begründung, es habe der ALP hinsichtlich der Ausgestaltung der angefochtenen Kündigungsverfügung Weisungen erteilt und gelte deswegen als befangen. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 überweist das EVD die Einsprache/Beschwerde vom 10. Juli 2008 seinerseits an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass der Instanzenzug vom BLW nicht an eine weitere interne, sondern an das Bundesverwaltungsgericht führe. E. Am 24. Juli 2008 hat A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Ergänzung zur Einsprache und Beschwerde vom 10. Juli 2008 nachgereicht, welche insbesondere Ausführungen zur (fehlenden) Zuständigkeit der ALP zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses enthält. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Mit Bezug auf die Zuständigkeitsfragen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, angesichts der bestehenden Praxis sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Kündigung zuständig war und das Bundesverwaltungsgericht somit sowohl zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde als auch zum Entscheid über das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständig sei (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Falls eine Änderung der Praxis in Erwägung gezogen werden müsste, sei darüber nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung, sondern im Entscheid über die Hauptsache zu urteilen. G. Am 11. September 2008 hat die ALP ihre Vernehmlassung eingereicht. H. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2008 das Akteneinsichtsrecht gewährt. I. Mit Eingabe vom 17. November 2008 hat der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung genommen. J. Am 16. Januar 2009 hat die ALP dazu eine Duplik eingereicht. K. Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen vorliegt. 1.1 Angefochten ist eine Kündigungsverfügung der ALP. Diese ist eine eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verfügungsbefugnis der ALP im Personalbereich. Wie jedoch im Grundsatzurteil A-488/2009 vom 4. März 2009 festgehalten (E. 1.1), verfügen die Forschungsanstalten und somit auch die ALP - mit Ausnahme personalrechtlicher Angelegenheiten, die das Direktorium betreffen - über umfassende Autonomie auch im Personalbereich. Sie bzw. ihre Direktorinnen und Direktoren sind zuständig für sämtliche Arbeitgeberentscheide, die ihr Personal betreffen. Somit liegt mit der hier strittigen Kündigungsverfügung der ALP entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. 1.2 In personalrechtlichen Streitigkeiten können beim Bundesverwaltungsgericht mit Ausnahme hier nicht anwendbarer Fälle nur Beschwerdeentscheide der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG). Vorliegend erhob der Beschwerdeführer gegen die Kündigungsverfügung Beschwerde an das BLW. Wie das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-488/2009 vom 4. März 2009 in Änderung seiner Rechtsprechung ausgeführt hat (E. 1.3 f.), ist die Zuständigkeit des BLW als verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in personalrechtlichen Streitigkeiten zu verneinen. Verfügungen der Forschungsanstalten und damit auch die vorliegend strittige Kündigungsverfügung der ALP sind vielmehr beim EVD anfechtbar. 1.3 Da vorliegend somit das EVD verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz ist und dieses bei der Entscheidfindung im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat, stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines Sprungrekurses nicht. Somit kann gegen die Verfügung der ALP nicht direkt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, sondern die Beschwerde ist zuständigkeitshalber an das EVD zur weiteren Behandlung zu überweisen (Art. 8 VwVG). Bis zu einer allfällig anderslautenden Regelung durch das EVD bleibt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2008 wiederhergestellt. Das EVD hat sich vorliegend mit Schreiben vom 17. Juli 2008 als nicht zuständig erklärt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Damit liegt ein negativer Kompetenzkonflikt vor und das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung von Art. 9 VwVG einen gegebenenfalls anfechtbaren Entscheid über seine Zuständigkeit zu fällen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7369/ 2006 vom 24. Juli 2007 E. 5; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rz. 3.12; vgl. auch BVGE 2008/15 E. 3.2; VPB 65.42 E. 2b). 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dem durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführer ist durch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein wesentlicher Mehraufwand entstanden. Eine allfällige Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch das EVD festzusetzen sein (Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. 050-01-03; Einschreiben) das BLW (Einschreiben) das Generalsekretariat EVD (Gerichtsurkunde; Beilage: Beschwerde mit Beilagen) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: André Moser Beatrix Schibli Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG). Versand: 12. März 2009