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A-476/2010

A-476/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-29 · Deutsch CH

Mehrwertsteuer

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. .../Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. .../Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-476/2010 {T 0/2} Urteil vom 29. November 2010 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Mehrwertsteuer (3. und 4. Quartal 2008); Ermessenseinschätzung, Nichteintreten Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit ihrem Entscheid vom 24. August 2009 erkannte, die A._______ habe ihr für das 3. und 4. Quartal 2008 Fr. 8'000.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% zu bezahlen, dass die A._______ am 12. November 2009 (Datum des Eingangsstempels) die Abrechnungen für das 3. und 4. Quartal 2008 der ESTV einreichte, dass die ESTV diese Abrechnungen als Einsprache entgegennahm und in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2009 auf die Einsprache der A._______ nicht eintrat mit der Begründung, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, dass die A._______ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid am 25. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führte, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe die administrative Arbeit unterschätzt und sich deshalb zu spät um die Mehrwertsteuerabrechnungen gekümmert, dass sie nur sehr selten für inländische Unternehmen arbeite, deshalb nur geringe Beträge in der Schweiz umsetze und damit nur wenig Mehrwertsteuer abzuliefern habe, dass die unangemessen hohe Steuernachforderung ihre Existenz gefährde, dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde schloss, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 aufforderte, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach, die ESTV zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten sei, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am 11. Oktober 2010 nachkam und darlegte, sie habe die Frist wegen "diverser unglücklicher Ereignisse" nicht eingehalten; dass sie als Beilage die fraglichen Abrechnungen einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass im Bereich des Mehrwertsteuerrechts bei Einspracheentscheiden der ESTV keine Ausnahme vorliegt und sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint und das Anfechtungsobjekt somit auf die Eintretensfrage beschränkt wird (BGE 118 Ib 135 E. 2, BGE 123 V 335 E. 1b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.4, A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 1.2), dass vorliegend somit einzig zu prüfen ist, ob die ESTV auf die Einsprache hätte eintreten müssen, jedoch, soweit die Beschwerdeführerin eine materielle Überprüfung der Steuernachforderung beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb mit dieser Ausnahme auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass bei eingeschriebenen Sendungen die Zustellung beim tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7730/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2; Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 15 zu Art. 34), dass die Einsprachefrist von 30 Tagen gesetzlich festgelegt ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] und ebenso Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) und deshalb nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass eine Frist jedoch auf Gesuch hin wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln, dass hierfür diese innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen muss (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Fall die ESTV den Entscheid vom 24. August 2009 am gleiche Tag eingeschrieben aufgegeben hat und dieser Entscheid unbestrittenermassen am 25. August 2009 beim zuständigen Postbüro eingetroffen ist und dies der Beschwerdeführerin entsprechend avisiert wurde, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid nicht abgeholt hat und die ESTV diese mit einem per normaler Post versandten Schreiben vom 16. Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen bereits am letzten Tag der auf der Abholungseinladung der Post angegebenen Frist zu laufen begonnen hat, dass infolge der Nichtabholung der Entscheid gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, d.h. am 1. September 2009, als zugestellt gilt, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen demnach am 1. Oktober 2009 endete, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihre Abrechnungen für das 3. und 4. Quartal 2008 erst nach dem 1. Oktober 2009 einreichte (Datum der Abrechnungen: 9. November 2009 und Datum des Eingangsstempels der ESTV: 12. November 2009), dass die Beschwerdeführerin demnach die Einsprachefrist nicht eingehalten hat und die ESTV zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, dass im Übrigen keine Wiederherstellungsgründe vorliegen und die Beschwerdeführerin solche auch nicht vorbringt, dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 a contrario VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. .../Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Salome Zimmermann Jürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: