Zölle
Sachverhalt
A. A.a A._______ reiste am 3. Juli 2014 am Steuer seines Fahrzeugs über einen unbesetzten Grenzübergang in die Schweiz ein und wurde bei der Raststätte Werdenberg durch eine Equipe des Grenzwachtkorps kontrolliert. Dabei wurden 302 Stangen Zigaretten und 4 Liter Spirituosen im Fahrzeug entdeckt und beschlagnahmt. Eine Einkaufsquittung des Geschäfts (Name) in 7560 Martina (GR; im Zollausschlussgebiet der Talschaften von Samnaun und Val Sampuoir gelegen) für 300 Stangen Zigaretten, datierend vom gleichen Tag, befand sich in einem weiteren Fahrzeug. Mit diesem Fahrzeug war B._______, die Ehefrau von A._______ (nachfolgend: B._______), kurze Zeit vorher in die Schweiz eingereist. A.b Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, eröffnete gleichentags eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen A._______ und B._______ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.29), das Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680) und das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG, SR 641.31). Beide wurden am 3. und 4. Juli 2014 durch die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, getrennt einvernommen. A._______ wurde am 10. Juli 2014, am 17. Juli 2014, am 8. Juni 2015 und am 9. Juni 2015 erneut einvernommen, teilweise im Beisein seines Rechtsvertreters. A.c Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 gewährte die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ das rechtliche Gehör betreffend die geplante Nachforderung von Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 392'465.55. A._______ nahm mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 über seinen Rechtsvertreter dazu Stellung. A.d Am 7. September 2017 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen ein Schlussprotokoll gegen A._______. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 erklärte die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ leistungspflichtig und forderte von ihm Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 392'449.45 (Zollabgaben Fr. 13'323.20, Mehrwertsteuer Fr. 51'722.55, Monopolgebühren Fr. 759.80, SOTA-Gebühren Fr. 1'902.80, Tabakpräventationsabgabe Fr. 1'902.80, Tabaksteuer Fr. 322'838.30) sowie Verzugszinsen in Höhe von Fr. 65'374.70, gesamthaft Fr. 457'824.15, nach. Diese Nachforderungen bezogen sich auf 20 Einfuhren zwischen dem 15. Februar 2013 und dem 3. Juli 2014 von Tabakwaren sowie teilweise auch von Spirituosen, Fleisch und Speiseöl (vgl. Schlussprotokoll vom 7. September 2017, Akten der Vorinstanz [act.] Nr. 9A/1.1, pag. 1333 ff., mit Beilagen). C._______ wurde für den Betrag von Fr. 412'157.05 und B._______ für den Betrag von Fr. 18'970.50 solidarisch leistungspflichtig erklärt. In einer gleichentags separat eröffneten Verfügung erklärte die Zollkreisdirektion Schaffhausen B._______ leistungspflichtig für den Betrag von Fr. 63'538.40 (Einfuhrzölle Fr. 1'809.65, Mehrwertsteuer Fr. 7'140.25, SOTA-Gebühren Fr. 262.80, Tabakpräventionsabgabe Fr. 262.80, Monopolgebühr Fr. 34.80, Tabaksteuer Fr. 44'952.90, Zinsen Fr. 9'075.20). Diese Nachforderungen bezogen sich auf die Einfuhr vom 3. Juli 2014 sowie auf zwei weitere Einfuhren von Tabakwaren am 13. und 20. Mai 2014, bei welchen sie als Vorfahrerin von C._______ fungiert habe (vgl. Schlussprotokoll vom 15. Dezember 2017, act. Nr. 9B/1.1, pag. 1359 ff., mit Beilagen). C._______ wurde im Umfang von Fr. 44'567.90 und A._______ im Umfang von Fr. 18'970.50 solidarisch leistungspflichtig erklärt. In einer ebenfalls gleichentags separat eröffneten Verfügung wurde C._______ für den Betrag von Fr. 459'472.20 (Einfuhrzölle 14'453.50, Mehrwertsteuer 51'827.30, Monopolgebühren Fr. 1'818.30, SOTA-Gebühren Fr. 1'899.30, Tabakpräventionsabgabe Fr. 1'899.30, Tabaksteuer Fr. 322'173.60 und Zinsen Fr. 65'400.90) leistungspflichtig erklärt. Die Nachforderungen bezogen sich u.a. auf 19 Einfuhren von Tabakwaren und teilweise auch Spirituosen sowie Speiseöl zwischen dem 15. Februar 2013 und dem 26. Juni 2014. Für die dem Beschwerdeführer angelasteten Einfuhren vom 30. August 2013, dem 28. Januar 2014 und dem 3. Juli 2014 wurde C._______ nicht belangt (dafür zusätzlich für die Einfuhren vom 13. und 20. Mai 2013) (vgl. Schlussprotokoll vom 15. Dezember 2017, act. Nr. 9C/1.1, pag. 1377 ff., mit Beilagen). Die Verfügung betreffend C._______ erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichten A._______ (und B._______) Beschwerde gegen die Verfügungen vom 15. Dezember 2017 über die Leistungspflicht bei der Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG) ein. Sie beantragten die Aufhebung der gegen sie erlassenen Verfügungen vom 15. Dezember 2017; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwaltung. B.c Mit Entscheid vom 22. September 2021 hiess die Oberzolldirektion (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Beschwerde von A._______ teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Mit Bezug auf die Eintretensfrage hielt die Oberzolldirektion fest, A._______ fehle das Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Nachforderung im Umfang von Fr. 412'157.05, da C._______ im gleichen Umfang für solidarisch leistungspflichtig erklärt worden sei und diese Forderung bereits getilgt habe (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.1.5). Die Forderung der Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber A._______ reduziere sich auf den Betrag von Fr. 45'667.10 (Fr. 1'315.65 Zoll, Fr. 5'155.60 Mehrwertsteuer, Fr. 46.40 Monopolgebühren, Fr. 188.10 SOTA-Gebühren, Fr. 188.10 Tabakpräventionsabgabe, Fr. 31'251.65 Tabaksteuer, Fr. 6'521.60 Verzugszinsen). In diesem Umfang habe A._______ weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse und sei materiell beschwert. Im Übrigen trat sie auf die Beschwerde nicht ein (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.1.6 sowie Dispositiv-Ziff. 1). Weiter hielt die Oberzolldirektion fest, die Forderung gegenüber A._______ belaufe sich auf insgesamt Fr. 34'167.75 (Zoll Fr. 1'150.25, Tabaksteuer Fr. 28'139.85, SOTA-Gebühren Fr. 163.75, Tabakpräventionsabgabe Fr. 163.75, Einfuhrsteuer Fr. 4'503.75 und Monopolgebühren Fr. 46.40), zzgl. Verzugszins in Höhe von Fr. 5'690.45. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass A._______ am 28. Januar 2014 und am 3. Juli 2014 diverse Stangen Zigaretten sowie Spirituosen ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt habe. Als Person, welche die Waren in die Schweiz verbracht hat bzw. als Warenführer sei er gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) nachleistungspflichtig. Mit Bezug auf eine angebliche Einfuhr von 93 Stangen Zigaretten am 30. August 2013 hiess die Oberzolldirektion die Beschwerde gut, da sich nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, dass A._______ diese Waren tatsächlich eingeführt bzw. die Einfuhr veranlasst habe (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.4.5.4). Auch mit Bezug auf die Nachforderungen betreffend eine angebliche Einfuhr von 0.718 kg (netto) frischem Schweinsschnitzel am 3. Juli 2014 wurde die Beschwerde gutgeheissen (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.4.3). Weiter wurden die Verzugszinsen neu berechnet. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die «Verfügung über die Leistungspflicht» der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 22. September 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die ihm von der Vorinstanz auferlegten Abgaben inkl. Zinsen nicht schulde; eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuschicken; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vor-instanz. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, es seien alle Einkäufe in Samnaun, um welche es vorliegend gehe, ausschliesslich im Interesse und auf Rechnung von Herrn C._______ bzw. dessen Gastwirtschaftsbetriebe getätigt worden. Dieser habe alle Bestellungen getätigt und die Einkäufe finanziert. Er (der Beschwerdeführer) habe weder mit der Verteilung und dem Verkauf der Waren noch mit dem daraus erzielten Erlös etwas zu tun gehabt. Nachleistungspflichtig gemäss Art. 12 Abs. 2 VStR sei demnach auch C._______. Seine (des Beschwerdeführers) Rolle bzw. Tatbeitrag sei im Rahmen des noch hängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären. Die Vorinstanz habe das Verfahren über die Leistungspflicht in unzulässiger Weise vom Strafverfahren abgekoppelt. Sie sei gemäss Art. 63 Abs. 2 VStrR nur dann befugt, über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zu entscheiden, wenn sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinde. Überdies anerkenne er die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen des Verzugszinses von insgesamt über Fr. 65'000.00 nicht. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition aus Händen der Vorinstanzen von sämtlichen Akten in den Verfahren gegen ihn, B._______ und C._______. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragt der Direktionsbereich Strafverfolgung der Eidgenössischen Zollverwaltung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel im Spruchkörper mit (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin). Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (69 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG bzw. dessen Oberzolldirektion ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Wie nachfolgend dargelegt, waren die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberzolldirektion auch befugt, Entscheide betreffend die Leistungspflicht des Beschwerdeführers zu fällen (siehe E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Dieser Vorbehalt bezieht sich jedoch auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung und greift im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 1.2; Martin Kocher, in : Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Rn. 10 zu Art. 116 ZG).
E. 1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen (statt vieler: BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer A-2691/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7, 2.8 f., 2.208 und 2.213, je m.w.H.).
E. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021. Damit entschied sie, die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte die Abgaben sowie die Verzugszinse neu fest (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. 4) und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 5 und 6; vgl. Sachverhalt Bst. B.c; zum Nichteintreten vgl. E. 4.2).
E. 1.4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4).
E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids auch besonders berührt.
E. 1.4.3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; Abschreibungsentscheid des BVGer vom 6. Dezember 2022 E. 3.1.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023]).
E. 1.4.3.2 Mit Entscheid vom 22. September 2021 hiess die Oberzolldirektion die Beschwerde des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5'808.90 (Fr. 45'667.10 [Abgaben] - [Fr. 34'167.75 {Abgaben} +Fr. 5'690.45 {Verzugszins}]) teilweise gut (zu diesen Zahlen siehe Sachverhalt Bst. B.c). In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid nicht materiell beschwert und es fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Es ist demnach in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 142 V 2 E. 1.1; 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3).
E. 1.5.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben (Beschwerde, Antrag Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz in Ziffer 2 und 3 [des Entscheids vom 22. September 2021] auferlegten Abgaben inklusive Zinsen nicht schuldet (Beschwerde, Antrag Ziff. 2). Das Feststellungsbegehren ist dabei inhaltlich bereits vom negativen Leistungsbegehren, nämlich dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung umfasst und es kommt ihm insofern keine eigenständige Bedeutung zu. Mangels eines Feststellungsinteresses ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
E. 1.6 Vorbehaltlich der in E. 1.4.3.2 und E. 1.5.2 gemachten Ausführungen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
E. 1.8.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1; A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.6.1).
E. 1.8.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.2; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.6; Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 3.141).
E. 1.8.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.3; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7 m.w.H.). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7).
E. 1.9 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BGE 119 V 347 E. 1a). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteile des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4; A-4472/2021 vom 10. August 2022 E. 1.4).
E. 1.10.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1; 130 V 329 E. 2.3).
E. 1.10.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2014 und dem 3. Juli 2014 zugetragen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). In materieller Hinsicht sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtssätze massgebend.
E. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Handelt es sich bei den betreffenden Waren - wie im vorliegenden Fall mehrheitlich - um Tabakwaren, ist neben dem Mehrwertsteuergesetz zudem das Tabaksteuergesetz zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 TStG erhebt der Bund eine Steuer auf Tabakfabrikaten sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte). Zudem leisten Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt mit der Tabaksteuer zusammenhängende Abgaben in den Finanzierungsfonds für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks (SOTA-Gebühren; Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung [TStV, SR 641.311]) und in den Tabakpräventionsfonds (Tabakpräventationsabgabe; Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 TStV). Bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken ist zudem eine Monopolgebühr zu entrichten (vgl. Art. 28 des Alkoholgesetzes in der vorliegend anwendbaren Fassung [AS 1997 379, 383]; vgl. E. 1.10).
E. 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer, die Monopolgebühren sowie die Tabaksteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 34 AlkG, Art. 6 Bst. b TStG). Gleiches gilt für die SOTA-Gebühren und die Tabakpräventionsabgabe (Art. 36 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG, Art. 38 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG).
E. 2.3 Die Zollschuldner haften solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).Gemäss den Regressregeln des Obligationenrechts hat grundsätzlich jeder einen gleichen Teil der an den Gläubiger geleisteten Zahlung zu übernehmen und hat der mehr als seinen Teil Bezahlende für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Rückgriffsforderung entsteht mit der Leistung an den Gläubiger, dessen Rechte auf den rückgriffsberechtigten Schuldner übergehen (Art. 149 Abs. 1 OR). Streitigkeiten über die Regressforderung sind auf dem Zivilweg auszutragen und unterliegen der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz, Rn. 10 zu Art. 70 ZG).
E. 2.4 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Die Zollschuld entsteht, falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, soweit hier interessierend im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht worden sind (Art. 69 Bst. c ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist grundsätzlich ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Der Verzugszins ist u.a. nicht geschuldet, solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. b ZG). Auch bei nicht fristgerechter Bezahlung der Einfuhr-, Tabak- und Alkoholsteuerschuld ist grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 57 Abs. 1 MWSTG, Art. 20 Abs. 1 TStG, Art. 58 Abs. 2 der vorliegend anwendbaren Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [SR 680.11]; vgl. E. 1.10). Im vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. E. 1.10.2) beträgt der Verzugszins 5% bei der Tabaksteuer (Art. 1 der Verordnung des EFD vom 4. Dezember 2007 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer [AS 2009 5595]) und bei den Monopolgebühren (Art. 58 Abs. 2 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [AS 1999 1731] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Bei den Zoll- und Einfuhrabgaben beträgt er 4% (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [AS 2009 6835]).
E. 2.5 Die funktionelle Zuständigkeit für die Veranlagung und den Bezug der Zollabgaben, der Einfuhrsteuer, der Tabaksteuer, der SOTA-Gebühren, der Tabakpräventionsabgabe sowie der Alkoholsteuer liegt beim BAZG (Art. 94 ZG, Art. 62 Abs. 1 MWSTG, Art. 2 TStG, Art. 36 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 2 TStG, Art. 38 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 2 TStG, Art. 34 Abs. 1 AlkG).
E. 2.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuer- bzw. Tabaksteuer- bzw. Alkoholgesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 54 Abs. 1 AlkG in der hier anwendbaren Fassung [AS 1997 379], Art. 35 TStG). Die Zoll-, die Tabak-steuer-, die Alkohol- sowie die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2).
E. 2.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2).
E. 2.6.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3 m.w.H.). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3; A-4077/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.8.3).
E. 2.6.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VStrR kann die Verwaltung, wenn sie befugt ist, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Fall der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht; und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
E. 3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Vorinstanz seien gar nicht befugt gewesen, eine Leistungsverfügung zu erlassen bzw. zu bestätigen, «solange das am 4. Juli 2014 eröffnete Verwaltungsstrafverfahren noch im Untersuchungsstadium sistiert» sei. Die Verwaltung möge befugt sein, über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zu entscheiden, aber nur wenn sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinde. Eine Abspaltung der Leistungsverfügung vom Strafbescheid sei nicht vorgesehen (Beschwerde, Ziff. II.B.9).
E. 3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterscheiden Art. 62 und 63 VStrR klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht einerseits und dem Strafverfahren andererseits (vgl. E. 2.6.4). Ist eine Verwaltungsbehörde in beiden Verfahren erstinstanzlich zuständig, kann sie ihren Entscheid über die Leistungs- und Rückleistungspflicht mit dem Strafbescheid verbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR; E. 2.6.4 in fine). Wie aber der Wortlaut dieser Bestimmung in allen Sprachversionen eindeutig festhält («kann [...] verbinden» bzw. «peut être rendue avec» bzw. «lo può fare con») besteht keine Pflicht, beide Verfahren gemeinsam in einem Entscheid zum Abschluss zu bringen. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.2).
E. 3.3 Dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens einen Entscheid über die Leistungspflicht erlassen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Vorinstanz waren auch funktionell für die Nachforderung der nachzuentrichtenden Abgaben zuständig (vgl. E. 2.6.4 und 2.5).
E. 4.1 Die Vorinstanz ist im Umfang von Fr. 412'157.05 auf die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2017 über die Leistungspflicht gerichtete Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in diesem Umfang kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weil C._______ im gleichen Umfang für solidarisch leistungspflichtig erklärt worden sei und die Forderung in dieser Höhe bereits getilgt habe.
E. 4.2 Gegen ein Nichteintreten kann im Prinzip nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraus-setzungen verneint. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2021 nicht zur Frage, ob die Vorinstanz zu Recht teilweise nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Er fordert aber immerhin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Entscheidung zurückzuschicken (vgl. Sachverhalt Bst. C, E. 1.5.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hätten die zur Leistungspflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 412'157.05 führenden Einfuhren bei richtiger Gesetzesauslegung durch die Vorinstanz Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollen (E. 1.3). Da es sich dabei um einen offensichtlichen Fehler bei der Rechtsanwendung handelt, der sich ohne weiteres aus den Akten ergibt (E. 1.9), darf das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Rechtsstandpunkt untersuchen.
E. 4.3 Es ist demnach in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht teilweise nicht auf die Beschwerde vom 15. Januar 2018 eingetreten ist.
E. 4.3.1 Für die Beschwerdeberechtigung vorausgesetzt ist u.a. das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. E. 1.4.3.1).
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Verfügung vom 15. Dezember 2017 im Umfang von Fr. 412'157.05 als zusammen mit C._______ solidarisch für den nachgeforderten Betrag leistungspflichtig befunden. Die solidarische Leistungspflicht ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 3 ZG, wonach Zollschuldner solidarisch für die Zollschuld haften und bei Widerhandlungen gegen die Zollgesetzgebung auch nachleistungspflichtig sind (vgl. E. 2.2 und 2.3). Gleiches gilt für Nachforderungen gestützt auf die Mehrwertsteuer-, Tabaksteuer- und Alkoholgesetzgebung (vgl. E. 2.2). Dabei sieht Art. 70 Abs. 3 ZG ausdrücklich vor, dass sich ein Rückgriff unter solidarisch haftenden Zollschuldnern nach dem Obligationenrecht richtet (vgl. E. 2.3). Gemäss den einschlägigen Regeln des OR betreffend das Verhältnis unter Solidarschuldnern hat grundsätzlich jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil der an den Gläubiger geleisteten Zahlung zu übernehmen und hat der mehr als seinen Teil Bezahlende für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. Diese Forderung kann auf dem Zivilweg durchgesetzt werden (vgl. E. 2.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer durch ein (allfälliges) Obsiegen seiner Beschwerde vor der Vorinstanz vom 15. Januar 2018 einen praktischen Nutzen erzielen können. Dieser liegt darin, dass im Umfang eines allfälligen Obsiegens ein zivilrechtlicher Rückgriff gegen ihn ausgeschlossen wäre. Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als leistungspflichtig erachtet für die Einfuhren, die Abgaben in der Höhe von Fr. 412'157.05 zur Folge haben, hätte diese deshalb entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer verfügte demnach unbeachtlich der Tatsache, dass C._______ den nachgeforderten Betrag gemäss Vorinstanz bereits bezahlt hat, über ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Vorinstanz ist im Umfang von Fr. 412'157.05 zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
E. 4.4 Der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 ist demnach teilweise aufzuheben. Die Sache ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 geltend gemachte Nachforderung in Höhe von Fr. 412'157.05 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Im Umfang von Fr. 45'667.10 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 15. Januar 2018 ein und hiess diese teilweise gut (vgl. Sachverhalt Bst. B.c, E. 1.3.2). Die Vorinstanz hielt fest, die Nachforderung gegenüber dem Beschwerdeführer betrage neu insgesamt Fr. 34'167.75 (Zoll Fr. 1'150.25, Tabaksteuer Fr. 28'139.85, SOTA-Gebühren Fr. 163.75, Tabakpräventionsabgabe Fr. 163.75, Einfuhrsteuer Fr. 4'503.75 und Monopolgebühren Fr. 46.40), zzgl. Verzugszins in Höhe von Fr. 5'690.45. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz diese Beträge zu Recht nachgefordert hat (vgl. E. 1.4.3.2, wonach auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht eingetreten wird, als die Vorinstanz die an sie gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 2021 gutgeheissen hat).
E. 5.1.1 Mit Bezug auf den Sachverhalt erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 Zigaretten im Betrag von Fr. 12'861.50, 2 Liter Vecchia Romagna 40% und 1 Liter Molinari Sambuca im Wert von Fr. 42.00 (sowie weitere 250 Zigaretten und 1 Liter Molinari Sambuca, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zollwertfreigrenze zugestanden wurden) in Samnaun eingekauft und ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hat. Überdies erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 Zigaretten im Betrag von Fr. 13'928.- und 1 Liter Stroh Jagertee im Wert von Fr. 9.50 aus Samnaun in die Schweiz eingeführt hat, ohne diese Waren an der Grenze anzumelden (Entscheid vom 22. September 2021, Ziff. II.4.6).
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde, Ziff. II.B.1 f.).
E. 5.1.3.1 Im Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (vgl. E. 2.6.4).
E. 5.1.3.2 Anlässlich der Kontrolle vom 3. Juli 2014 wurden im Fahrzeug des Beschwerdeführers 302 Stangen Zigaretten, 2 Liter Molinari Sambuca 40% und 2 Liter Vecchia Romagna 40% entdeckt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a, vgl. Feststellungsprotokoll vom 3. Juli 2014, act. Nr. 1/1, pag. 1 ff.). Im Auto der Ehefrau des Beschwerdeführers fand sich u.a. ein Kassenbeleg über 300 Stangen Zigaretten im Betrag von Fr. 12'775.- (Kassenbeleg Nr. 255 vom 3. Juli 2014, act. Nr. 5A/1.2, pag. 441). Ein weiterer Kassenbeleg vom 3. Juli 2014 über 2 Liter Vecchia Romagna, 2 Liter Molinari Sambuca und 2 Stangen Marlboro Red Box (à je Fr. 43.-) wurde der Sektion Zollfahndung Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 19. August 2014 durch die Verantwortliche des Geschäfts (Name) ausgehändigt (Kassenbeleg Nr. 248, act. Nr. 6/25.2, pag. 779). Anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juli und 4. Juli 2014 bestätigte der Beschwerdeführer den Vorhalt, wonach er die im Fahrzeug gefundenen Waren illegal über den unbesetzten Grenzübergang Büchel in die Schweiz gebracht habe (act. Nr. 8A/1 pag. 929, 930; act. Nr. 8A/2, pag. 935, 939). Auch anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2016 antwortete der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf die beiden Belege vom 3. Juli 2014: «Ja, das habe ich gemacht. Das ist der Einkauf, wo ich geschnappt wurde. Diesen Einkauf habe ich alleine gemacht. (...)» (act. Nr. 8A/5.2, pag. 1019, 1020). Seine Frau sei bei der Grenze vorausgefahren und habe ihm gesagt, dass auch er fahren könne (act. Nr. 8A/5.2, pag. 1020). Die Aussagen von B._______ anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2014 decken sich damit (act. Nr. 8B/2, pag. 1046, 1047). Weiter wurde der Beschwerdeführer von der Verkäuferin des Geschäfts (Name) eindeutig als Person, die den Einkauf vom 3. Juli 2014 getätigt hat, identifiziert (vgl. Einvernahme von D._______ vom 11. Juli 2014 [act. Nr. 8F/1.1], pag. 1268, 1272). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 die besagten Waren tatsächlich ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht hat.
E. 5.1.3.3 Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer zu, zwischen Dezember 2013 und dem 3. Juli 2014 mehrmals Zigaretten und Spirituosen im Geschäft (Name) eingekauft und ohne Zollanmeldung über die Schweizer Grenze gebracht zu haben (act. Nr. 8A/4.1, pag. 976, 982 ff.). Mit verschiedenen, im Geschäft (Name) getätigten Verkäufen konfrontiert, sagte er hinsichtlich des Verkaufs von 330 Stangen Zigaretten (im Betrag von Fr. 13'928.-) und 1 Liter Stroh Jagertee (à Fr. 9.50) am 28. Januar 2014 zunächst aus, er könne sich nicht an das Datum erinnern (Einvernahme vom 17. Juli 2014 [act. Nr. 8A/4.1], pag. 983). Später bestätigte der Beschwerdeführer jedoch, dass er diesen Einkauf zusammen mit C._______ getätigt habe: «Ja, da waren wir mit meinem Auto» (Einvernahme vom 9. Juni 2015 [act. Nr. 8A/5.2], pag. 1019, 1025). Er führte er aus, dass er sich daran erinnern könne, dass C._______ ihn an diesem Tag später angerufen habe, weil er noch Gäste gehabt habe (act. Nr. 8A/5.2, pag. 1025). Weiter gab die für diesen Verkauf zuständige Verkäuferin, Frau E._______ an, dass sie sich genau an den Verkauf erinnere, weil Zigaretten zurückgebracht und rückvergütet worden seien. Sie identifizierte C._______ als Käufer (Einvernahme vom 11. Juli 2014 act. Nr. 8E/1.1, pag. 1256, 1261). Sie habe mehrmals aussergewöhnliche Mengen an Zigaretten an C._______, teilweise begleitet vom Beschwerdeführer, verkauft. Es habe sich bei diesen Grossverkäufen immer um dieselbe Kundschaft gehandelt. Bei den betreffenden, von ihr verbuchten Transaktionen sei zudem nie Rückgeld geflossen (act. Nr. 8E/1.1, pag. 1259 f.). Dem Kassenbeleg Nr. 187 vom 28. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass der Gesamtbetrag von Fr. 13'176.50 bar und auf den Rappen genau beglichen wurde (act. Nr. 5D/1.1, pag. 670). Aufgrund dieser Indizien und der Bestätigung des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht auch mit Bezug auf die Einfuhr vom 28. Januar 2014 keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die besagten Waren ohne Zollanmeldung über die Schweizer Grenze verbracht hat.
E. 5.1.3.4 Der Beschwerdeführer teilt zwar mit, er bestreite die Ausführungen über seine Mitwirkung am Schmuggel von Zigaretten etc., soweit er sie nicht ausdrücklich anerkannt habe. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu den zwei streitbetroffenen Einfuhren, die er im Rahmen der Einvernahmen ausdrücklich anerkannt hat, nicht den Tatsachen entsprechen sollen.
E. 5.1.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es demnach als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen Waren am 28. Januar 2014 bzw. am 3. Juli 2014 in seinem Fahrzeug ohne Zollanmeldung ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat (vgl. E. 1.8.3).
E. 5.1.3.6 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der Entscheid der Vorinstanz keine näheren Ausführungen zum noch laufenden Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn sowie zu seiner Motivation und zu seinem Verhältnis zu C._______ enthalten. Wie nachfolgend dargelegt, sind jedoch für die geltend gemachte Nachforderung weder die Motivation des Beschwerdeführers, noch sein Verhältnis zu (teilweise) solidarisch haftenden Personen oder der Verfahrensstand des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens rechtserheblich (vgl. E. 5.2.2.3 bis 5.2.2.5). Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt auch nicht unvollständig festgestellt.
E. 5.1.4 Zusammengefasst erweisen sich die Rügen der unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet.
E. 5.2.1 In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, dass er für die genannten Waren anmeldepflichtig gewesen sei (Beschwerde, Ziff. II.B.6). Anmeldepflichtig sei C._______ gewesen, da alle streitbetroffenen Einkäufe in Samnaun ausschliesslich im Interesse und auf Rechnung von diesem bzw. dessen Gastwirtschaftsbetrieben getätigt worden seien. Dieser habe alle Bestellungen im Voraus getätigt, die Einkäufe finanziert und habe die alleinige Verfügungsmacht über die in die Schweiz gebrachten Waren gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe weder mit der Verteilung noch mit dem Verkauf der Waren oder dem daraus erzielten Erlös etwas zu tun gehabt.
E. 5.2.2.1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe zu Unrecht nicht erhoben worden, so ist die Abgabe und der Zins ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1 VStrR; vgl. E. 2.6.2). Leistungspflichtig ist insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR; vgl. E. 2.6.3). Dazu gehört unter anderem die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt (Art. 70 Abs. 1 Bst. a ZG; vgl. E. 2.2).
E. 5.2.2.2 Vorliegend gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 sowie am 3. Juli 2014 die streitbetroffenen Waren in seinem Wagen ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht hat (vgl. E. 5.1.3.5). Damit hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuer- bzw. Tabaksteuer- bzw. Alkoholgesetzgebung begangen (vgl. E. 2.6.1). Als Person, die diese Waren über die Schweizer Zollgrenze gebracht hat, ist er Zollschuldner und als solcher auch verpflichtet, die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten (vgl. E. 2.2 und E. 2.6.3).
E. 5.2.2.3 Dass die Einkäufe (angeblich) im Interesse und auf Rechnung von C._______ getätigt wurden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Zwar ist auch die Person, auf deren Rechnung Waren eingeführt werden, Zollschuldnerin und als solche für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben nachleistungspflichtig (vgl. E. 2.2 und 2.6.3). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine ausschliessliche Nachleistungspflicht. Gibt es mehrere Zollschuldner oder Zollschuldnerinnen, haften diese vielmehr gemeinsam für die Zollschuld (Art. 70 Abs. 3 ZG; vgl. E. 2.3). Sie sind auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gemeinsam nachleistungspflichtig (vgl. Urteile des BGer 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.4.2; 2C_677/2021 vom 28. März 2022 E. 6). Ob die streitbetroffenen Einkäufe - für welche C._______ nicht als solidarisch haftbar erklärt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und E. 3) - tatsächlich in dessen Interesse und auf dessen Rechnung getätigt wurden, kann demnach offenbleiben.
E. 5.2.2.4 Auch aus seiner angeblichen Nichtbeteiligung am Vertrieb der Waren und an deren Erlös kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Zollschuldner gilt er ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt und ist selbst dann leistungspflichtig, wenn er selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat (vgl. E. 2.3.3). Auch die Beweggründe des Beschwerdeführers für die Einfuhr der streitbetroffenen Waren sind nicht entscheidend: Selbst Gutgläubigkeit schliesst die Zollzahlungspflicht und damit die Haftung für nicht entrichtete Abgaben nach Art. 12 Abs. 2 VStrR nicht aus (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.6).
E. 5.2.2.5 Schliesslich hängt die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR auch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder der Einleitung eines Strafverfahrens ab (vgl. E. 2.6.2). Dass der Abschluss des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens noch aussteht, ist für die Leistungspflicht des Beschwerdeführers demnach nicht ausschlaggebend.
E. 5.2.2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich seine Leistungspflicht vorliegend auch nicht aus Art. 12 Abs. 3 VStrR (vgl. Beschwerde, Ziff. II.B.11). Als zur Zahlung der Abgabe Verpflichteter ist er gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig (vgl. E. 5.2.2.1 und 5.2.2.2). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Sinne von Art. 12 Abs. 3 VStrR eine auf einer strafrechtlichen Vorsatztat beruhende Solidarität der Beteiligten angenommen (worüber in einem gerichtlichen Verfahren zu befinden sei), ist ihm demnach nicht zu folgen.
E. 5.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten hat.
E. 6.1.1 In rechnerischer Hinsicht werden die nachgeforderten Abgaben nicht bestritten. Der Beschwerdeführer anerkennt jedoch die von der Vorinstanz angestellten «Berechnungen des Verzugszinses (Ziff. 7) von insgesamt über CHF 65'000.00» nicht (Beschwerde, Ziff. II.B.12). Die lange Dauer des Verfahrens, welche zu einer unnötig «aufgeblähten» Summe an Verzugszinsen geführt habe, habe nicht er (der Beschwerdeführer) zu vertreten. Überdies stehe der Anteil der von ihm für sich selber eingeführten und nicht deklarierten Waren nicht definitiv fest.
E. 6.1.2 Mit Entscheid vom 22. September 2021 fordert die Vorinstanz mit Bezug auf die Einfuhr vom 28. Januar 2014 Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 17'909.40 und mit Bezug auf die Einfuhr vom 3. Juli 2014 Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 16'258.35, insgesamt Fr. 34'167.75, nach (Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs). Zudem fordert die Vorinstanz auf die nachgeforderten Einfuhrabgaben einen Verzugszins in Höhe von Fr. 5'690.45 (Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs). Mit Bezug auf den Verzugszins führt sie aus, bei mehreren Nachforderungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStrR werde praxisgemäss der Einfachheit halber eine pauschale Berechnung angewendet. Der Verzugszins werde auf dem Total der nachbezogenen Forderungen erhoben, wobei das Datum der letzten Widerhandlung als Zeitpunkt der Entstehung der Verzugszinspflicht massgebend sei. Vorliegend ergäben sich für die Zeit der letzten Widerhandlung (dem 3. Juli 2014) bis zur Verfügung über die Leistungspflicht vom 15. Dezember 2017 1243 Zinstage und einen Verzugszins in Höhe von insgesamt Fr. 5'690.45.
E. 6.2 Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer für die auf den Einfuhren vom 28. Januar 2014 und dem 3. Juli 2014 lastenden Einfuhrabgaben nachleistungspflichtig (vgl. E. 5.2.2.7). Er hat die Zollanmeldungen im Zusammenhang mit den genannten Einfuhren unterlassen, womit die anfallenden Steuer- und Zollforderungen im Zeitpunkt, in welchem die Waren jeweils über die Grenze gebracht wurden, entstanden (vgl. E. 2.4). Die genaue Berechnung der nachgeforderten Abgaben je nach Einfuhr lässt sich den Beilagen zum Schlussprotokoll vom 7. September 2017 entnehmen (act. Nr. 9A/1.2, pag. 1338 ff.). Dass die Berechnung unzutreffend sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die nachgeforderten Abgaben gemäss Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs sind demnach zu bestätigen.
E. 6.3.1 Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Zoll- bzw. Steuerschulden ist grundsätzlich ein Verzugszins ab Fälligkeit der Forderung geschuldet, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht worden sind (vgl. E. 2.4). Dass die Vorinstanz zur Vereinfachung und zugunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung des Verzugszinses pauschal auf das Datum der letzten Einfuhr abstellt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 5.3).
E. 6.3.2 Es ist jedoch kein Verzugszins auf die Zollschuld geschuldet, solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. b ZG, vgl. E. 2.4). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 58 Bst. a MWSTG). Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass die 300 am 4. Juli 2014 beschlagnahmten Stangen Zigaretten am 19. August 2014 an das Geschäft (Name) zurückgegeben wurden (vgl. Protokoll über die Beschlagnahme als Zollpfand, act. Nr. 5A/2, pag. 459, mit handschriftlicher Notiz). Daraus resultierte ein Betrag von Fr. 12'775.-, welcher der Zollfahndung Samedan in bar ausgehändigt und anschliessend an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, überwiesen wurde (act. Nr. 14D/1, pag. 1646). Der Beschwerdeführer willigte ein, dass dieser Betrag als Hinterlage für Abgaben und Bussen verwendet wird (vgl. Einvernahme vom 17. Juli 2014, act. Nr. 8A/4.1, pag. 976, 985 f.). Ebenso leistete er am 4. Juli 2014 eine Abgabenhinterlage in Höhe von Fr. 2'000.- (vgl. act. Nr. 14A/1, pag. 1620). Diese vom Beschwerdeführer hinterlegten Beträge wurden - soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - bei der Zinsberechnung nicht berücksichtigt. Die Sache ist daher zur Neuberechnung des geschuldeten Verzugszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.3.3 Insoweit der Beschwerdeführer überdies im Zusammenhang mit der Verzugszinsberechnung eine überlange Verfahrensdauer vor der Vor-instanz als Rechtsverzögerung rügen will, ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.3.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Gegen das Rechtsverzögerungsverbot wird verstossen, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (statt vieler: BGE 144 II 486 E. 3.2; 139 I 206 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 4.1 je m.w.H.).
E. 6.3.3.2 Die Vorinstanz führt zum Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer in der Vernehmlassung aus, die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren bis zum Erlass der Leistungsverfügung liege angesichts der 19 durchgeführten Einvernahmen, den zahlreichen durchgeführten Durchsuchungen, der umfangreichen abzuklärenden Einfuhren in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 3. Juli 2014 sowie der Haftung mehrerer Personen dafür im Rahmen des Üblichen (Vernehmlassung, Ziff. II Rn. 8).
E. 6.3.3.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die untersuchenden Behörden ohne ersichtlichen Grund während längerer Zeit untätig geblieben sind. Die Verfahrensdauer von knapp dreieinhalb Jahren bis zum Erlass der Leistungsverfügung erklärt sich durch die Umstände des Verfahrens, namentlich den relativ langen Zeitraum, über welchen die Einfuhren von Zigaretten durchgeführt wurden, die grosse Menge der betroffenen Ware und die Anzahl der beteiligten Personen. Das Rechtsverzögerungsverbot wurde demnach nicht verletzt (vgl. E. 6.3.3.1).
E. 6.3.3.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die Folgen einer übermässigen Verfahrensdauer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin auf deren Feststellung beschränken (vgl. Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3; 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 2.1.2). Auf die Steuerpflicht an sich wie auch auf die Verzugszinspflicht hätte eine solche Feststellung keinen Einfluss (vgl. mit Bezug auf die Verzugszinspflicht: Urteil des BVGer A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 6).
E. 6.4 Zusammengefasst ist die Nachforderung gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 22. September 2021 (insgesamt Fr. 34'167.75) zu bestätigen (vgl. E. 6.2). Mit Bezug auf die Berechnung der Verzugszinsen gemäss Ziff. 3 des Entscheids ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.3.2).
E. 7 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 teilweise gutzuheissen (vgl. E. 4.4 und 6.3.2), soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.6). Der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 ist teilweise aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 geltend gemachte Nachforderung in Höhe von Fr. 412'157.05 sowie zur Neuberechnung der Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 5.3 und 6.2).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), im Umfang von Fr. 1'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 8.2 Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.3 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da der Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 2'250.- festgesetzt. Diese wird der Vorinstanz auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 wird teilweise aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 geltend gemachte Nachforderung in Höhe von Fr. 412'157.05 sowie zur Neuberechnung der Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4683/2021 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Anna Begemann. Parteien A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Guido Ranzi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nachforderung von Zöllen, Einfuhrsteuer und Tabaksteuer. Sachverhalt: A. A.a A._______ reiste am 3. Juli 2014 am Steuer seines Fahrzeugs über einen unbesetzten Grenzübergang in die Schweiz ein und wurde bei der Raststätte Werdenberg durch eine Equipe des Grenzwachtkorps kontrolliert. Dabei wurden 302 Stangen Zigaretten und 4 Liter Spirituosen im Fahrzeug entdeckt und beschlagnahmt. Eine Einkaufsquittung des Geschäfts (Name) in 7560 Martina (GR; im Zollausschlussgebiet der Talschaften von Samnaun und Val Sampuoir gelegen) für 300 Stangen Zigaretten, datierend vom gleichen Tag, befand sich in einem weiteren Fahrzeug. Mit diesem Fahrzeug war B._______, die Ehefrau von A._______ (nachfolgend: B._______), kurze Zeit vorher in die Schweiz eingereist. A.b Die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, eröffnete gleichentags eine Verwaltungsstrafuntersuchung gegen A._______ und B._______ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.29), das Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG, SR 680) und das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG, SR 641.31). Beide wurden am 3. und 4. Juli 2014 durch die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung, getrennt einvernommen. A._______ wurde am 10. Juli 2014, am 17. Juli 2014, am 8. Juni 2015 und am 9. Juni 2015 erneut einvernommen, teilweise im Beisein seines Rechtsvertreters. A.c Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 gewährte die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ das rechtliche Gehör betreffend die geplante Nachforderung von Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 392'465.55. A._______ nahm mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 über seinen Rechtsvertreter dazu Stellung. A.d Am 7. September 2017 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen ein Schlussprotokoll gegen A._______. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 erklärte die Zollkreisdirektion Schaffhausen A._______ leistungspflichtig und forderte von ihm Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 392'449.45 (Zollabgaben Fr. 13'323.20, Mehrwertsteuer Fr. 51'722.55, Monopolgebühren Fr. 759.80, SOTA-Gebühren Fr. 1'902.80, Tabakpräventationsabgabe Fr. 1'902.80, Tabaksteuer Fr. 322'838.30) sowie Verzugszinsen in Höhe von Fr. 65'374.70, gesamthaft Fr. 457'824.15, nach. Diese Nachforderungen bezogen sich auf 20 Einfuhren zwischen dem 15. Februar 2013 und dem 3. Juli 2014 von Tabakwaren sowie teilweise auch von Spirituosen, Fleisch und Speiseöl (vgl. Schlussprotokoll vom 7. September 2017, Akten der Vorinstanz [act.] Nr. 9A/1.1, pag. 1333 ff., mit Beilagen). C._______ wurde für den Betrag von Fr. 412'157.05 und B._______ für den Betrag von Fr. 18'970.50 solidarisch leistungspflichtig erklärt. In einer gleichentags separat eröffneten Verfügung erklärte die Zollkreisdirektion Schaffhausen B._______ leistungspflichtig für den Betrag von Fr. 63'538.40 (Einfuhrzölle Fr. 1'809.65, Mehrwertsteuer Fr. 7'140.25, SOTA-Gebühren Fr. 262.80, Tabakpräventionsabgabe Fr. 262.80, Monopolgebühr Fr. 34.80, Tabaksteuer Fr. 44'952.90, Zinsen Fr. 9'075.20). Diese Nachforderungen bezogen sich auf die Einfuhr vom 3. Juli 2014 sowie auf zwei weitere Einfuhren von Tabakwaren am 13. und 20. Mai 2014, bei welchen sie als Vorfahrerin von C._______ fungiert habe (vgl. Schlussprotokoll vom 15. Dezember 2017, act. Nr. 9B/1.1, pag. 1359 ff., mit Beilagen). C._______ wurde im Umfang von Fr. 44'567.90 und A._______ im Umfang von Fr. 18'970.50 solidarisch leistungspflichtig erklärt. In einer ebenfalls gleichentags separat eröffneten Verfügung wurde C._______ für den Betrag von Fr. 459'472.20 (Einfuhrzölle 14'453.50, Mehrwertsteuer 51'827.30, Monopolgebühren Fr. 1'818.30, SOTA-Gebühren Fr. 1'899.30, Tabakpräventionsabgabe Fr. 1'899.30, Tabaksteuer Fr. 322'173.60 und Zinsen Fr. 65'400.90) leistungspflichtig erklärt. Die Nachforderungen bezogen sich u.a. auf 19 Einfuhren von Tabakwaren und teilweise auch Spirituosen sowie Speiseöl zwischen dem 15. Februar 2013 und dem 26. Juni 2014. Für die dem Beschwerdeführer angelasteten Einfuhren vom 30. August 2013, dem 28. Januar 2014 und dem 3. Juli 2014 wurde C._______ nicht belangt (dafür zusätzlich für die Einfuhren vom 13. und 20. Mai 2013) (vgl. Schlussprotokoll vom 15. Dezember 2017, act. Nr. 9C/1.1, pag. 1377 ff., mit Beilagen). Die Verfügung betreffend C._______ erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.b Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 reichten A._______ (und B._______) Beschwerde gegen die Verfügungen vom 15. Dezember 2017 über die Leistungspflicht bei der Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG) ein. Sie beantragten die Aufhebung der gegen sie erlassenen Verfügungen vom 15. Dezember 2017; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwaltung. B.c Mit Entscheid vom 22. September 2021 hiess die Oberzolldirektion (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Beschwerde von A._______ teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Mit Bezug auf die Eintretensfrage hielt die Oberzolldirektion fest, A._______ fehle das Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Nachforderung im Umfang von Fr. 412'157.05, da C._______ im gleichen Umfang für solidarisch leistungspflichtig erklärt worden sei und diese Forderung bereits getilgt habe (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.1.5). Die Forderung der Eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber A._______ reduziere sich auf den Betrag von Fr. 45'667.10 (Fr. 1'315.65 Zoll, Fr. 5'155.60 Mehrwertsteuer, Fr. 46.40 Monopolgebühren, Fr. 188.10 SOTA-Gebühren, Fr. 188.10 Tabakpräventionsabgabe, Fr. 31'251.65 Tabaksteuer, Fr. 6'521.60 Verzugszinsen). In diesem Umfang habe A._______ weiterhin ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse und sei materiell beschwert. Im Übrigen trat sie auf die Beschwerde nicht ein (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.1.6 sowie Dispositiv-Ziff. 1). Weiter hielt die Oberzolldirektion fest, die Forderung gegenüber A._______ belaufe sich auf insgesamt Fr. 34'167.75 (Zoll Fr. 1'150.25, Tabaksteuer Fr. 28'139.85, SOTA-Gebühren Fr. 163.75, Tabakpräventionsabgabe Fr. 163.75, Einfuhrsteuer Fr. 4'503.75 und Monopolgebühren Fr. 46.40), zzgl. Verzugszins in Höhe von Fr. 5'690.45. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass A._______ am 28. Januar 2014 und am 3. Juli 2014 diverse Stangen Zigaretten sowie Spirituosen ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt habe. Als Person, welche die Waren in die Schweiz verbracht hat bzw. als Warenführer sei er gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) nachleistungspflichtig. Mit Bezug auf eine angebliche Einfuhr von 93 Stangen Zigaretten am 30. August 2013 hiess die Oberzolldirektion die Beschwerde gut, da sich nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, dass A._______ diese Waren tatsächlich eingeführt bzw. die Einfuhr veranlasst habe (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.4.5.4). Auch mit Bezug auf die Nachforderungen betreffend eine angebliche Einfuhr von 0.718 kg (netto) frischem Schweinsschnitzel am 3. Juli 2014 wurde die Beschwerde gutgeheissen (Beschwerdeentscheid, Ziff. II.4.3). Weiter wurden die Verzugszinsen neu berechnet. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die «Verfügung über die Leistungspflicht» der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 22. September 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die ihm von der Vorinstanz auferlegten Abgaben inkl. Zinsen nicht schulde; eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanzen zurückzuschicken; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vor-instanz. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, es seien alle Einkäufe in Samnaun, um welche es vorliegend gehe, ausschliesslich im Interesse und auf Rechnung von Herrn C._______ bzw. dessen Gastwirtschaftsbetriebe getätigt worden. Dieser habe alle Bestellungen getätigt und die Einkäufe finanziert. Er (der Beschwerdeführer) habe weder mit der Verteilung und dem Verkauf der Waren noch mit dem daraus erzielten Erlös etwas zu tun gehabt. Nachleistungspflichtig gemäss Art. 12 Abs. 2 VStR sei demnach auch C._______. Seine (des Beschwerdeführers) Rolle bzw. Tatbeitrag sei im Rahmen des noch hängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären. Die Vorinstanz habe das Verfahren über die Leistungspflicht in unzulässiger Weise vom Strafverfahren abgekoppelt. Sie sei gemäss Art. 63 Abs. 2 VStrR nur dann befugt, über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zu entscheiden, wenn sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinde. Überdies anerkenne er die von der Vorinstanz angestellten Berechnungen des Verzugszinses von insgesamt über Fr. 65'000.00 nicht. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition aus Händen der Vorinstanzen von sämtlichen Akten in den Verfahren gegen ihn, B._______ und C._______. D. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragt der Direktionsbereich Strafverfolgung der Eidgenössischen Zollverwaltung, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel im Spruchkörper mit (Instruktionsrichterin und Gerichtsschreiberin). Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG bzw. dessen Oberzolldirektion ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Wie nachfolgend dargelegt, waren die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberzolldirektion auch befugt, Entscheide betreffend die Leistungspflicht des Beschwerdeführers zu fällen (siehe E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Dieser Vorbehalt bezieht sich jedoch auf das Verfahren bis und mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung und greift im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; Urteil des BVGer A-1704/2021 vom 6. April 2022 E. 1.2; Martin Kocher, in : Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009, Rn. 10 zu Art. 116 ZG). 1.3 1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen (statt vieler: BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 133 II 35 E. 2; Urteil des BVGer A-2691/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 1.4.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7, 2.8 f., 2.208 und 2.213, je m.w.H.). 1.3.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021. Damit entschied sie, die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Sie setzte die Abgaben sowie die Verzugszinse neu fest (Dispositiv-Ziff. 2 und 3), wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. 4) und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 5 und 6; vgl. Sachverhalt Bst. B.c; zum Nichteintreten vgl. E. 4.2). 1.4 1.4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4). 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids auch besonders berührt. 1.4.3 1.4.3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4; 140 II 214 E. 2.1; Abschreibungsentscheid des BVGer vom 6. Dezember 2022 E. 3.1.2 [Entscheid bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023]). 1.4.3.2 Mit Entscheid vom 22. September 2021 hiess die Oberzolldirektion die Beschwerde des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5'808.90 (Fr. 45'667.10 [Abgaben] - [Fr. 34'167.75 {Abgaben} +Fr. 5'690.45 {Verzugszins}]) teilweise gut (zu diesen Zahlen siehe Sachverhalt Bst. B.c). In diesem Umfang ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid nicht materiell beschwert und es fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Es ist demnach in diesem Umfang nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 1.5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 142 V 2 E. 1.1; 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3). 1.5.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben (Beschwerde, Antrag Ziff. 1) und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz in Ziffer 2 und 3 [des Entscheids vom 22. September 2021] auferlegten Abgaben inklusive Zinsen nicht schuldet (Beschwerde, Antrag Ziff. 2). Das Feststellungsbegehren ist dabei inhaltlich bereits vom negativen Leistungsbegehren, nämlich dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung umfasst und es kommt ihm insofern keine eigenständige Bedeutung zu. Mangels eines Feststellungsinteresses ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 1.6 Vorbehaltlich der in E. 1.4.3.2 und E. 1.5.2 gemachten Ausführungen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.8 1.8.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise eingeschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1; A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 1.6.1). 1.8.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.2; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.6; Moser/ Beusch/ Kneubühler/ Kayser, a.a.O., Rz. 3.141). 1.8.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6217/2020 vom 21. Dezember 2022 E. 1.8.3; A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7 m.w.H.). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftigerweise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 1.7). 1.9 Es gilt zudem der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BGE 119 V 347 E. 1a). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist dieses Gericht jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteile des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4; A-4472/2021 vom 10. August 2022 E. 1.4). 1.10 1.10.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1; 130 V 329 E. 2.3). 1.10.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2014 und dem 3. Juli 2014 zugetragen (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). In materieller Hinsicht sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtssätze massgebend. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätzlich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Handelt es sich bei den betreffenden Waren - wie im vorliegenden Fall mehrheitlich - um Tabakwaren, ist neben dem Mehrwertsteuergesetz zudem das Tabaksteuergesetz zu beachten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 TStG erhebt der Bund eine Steuer auf Tabakfabrikaten sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte). Zudem leisten Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak für den Inlandmarkt mit der Tabaksteuer zusammenhängende Abgaben in den Finanzierungsfonds für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks (SOTA-Gebühren; Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung [TStV, SR 641.311]) und in den Tabakpräventionsfonds (Tabakpräventationsabgabe; Art. 28 Abs. 2 Bst. b TStG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 TStV). Bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und Genusszwecken ist zudem eine Monopolgebühr zu entrichten (vgl. Art. 28 des Alkoholgesetzes in der vorliegend anwendbaren Fassung [AS 1997 379, 383]; vgl. E. 1.10). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer, die Monopolgebühren sowie die Tabaksteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 34 AlkG, Art. 6 Bst. b TStG). Gleiches gilt für die SOTA-Gebühren und die Tabakpräventionsabgabe (Art. 36 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG, Art. 38 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG). 2.3 Die Zollschuldner haften solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).Gemäss den Regressregeln des Obligationenrechts hat grundsätzlich jeder einen gleichen Teil der an den Gläubiger geleisteten Zahlung zu übernehmen und hat der mehr als seinen Teil Bezahlende für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner (Art. 148 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Die Rückgriffsforderung entsteht mit der Leistung an den Gläubiger, dessen Rechte auf den rückgriffsberechtigten Schuldner übergehen (Art. 149 Abs. 1 OR). Streitigkeiten über die Regressforderung sind auf dem Zivilweg auszutragen und unterliegen der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. Michael Beusch, in: Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz, Rn. 10 zu Art. 70 ZG). 2.4 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Die Zollschuld entsteht, falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, soweit hier interessierend im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht worden sind (Art. 69 Bst. c ZG). Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, ist grundsätzlich ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 und 2 ZG). Der Verzugszins ist u.a. nicht geschuldet, solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. b ZG). Auch bei nicht fristgerechter Bezahlung der Einfuhr-, Tabak- und Alkoholsteuerschuld ist grundsätzlich ein Verzugszins geschuldet (vgl. Art. 57 Abs. 1 MWSTG, Art. 20 Abs. 1 TStG, Art. 58 Abs. 2 der vorliegend anwendbaren Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [SR 680.11]; vgl. E. 1.10). Im vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. E. 1.10.2) beträgt der Verzugszins 5% bei der Tabaksteuer (Art. 1 der Verordnung des EFD vom 4. Dezember 2007 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer [AS 2009 5595]) und bei den Monopolgebühren (Art. 58 Abs. 2 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [AS 1999 1731] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432]). Bei den Zoll- und Einfuhrabgaben beträgt er 4% (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 1 Bst. a der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze [AS 2009 6835]). 2.5 Die funktionelle Zuständigkeit für die Veranlagung und den Bezug der Zollabgaben, der Einfuhrsteuer, der Tabaksteuer, der SOTA-Gebühren, der Tabakpräventionsabgabe sowie der Alkoholsteuer liegt beim BAZG (Art. 94 ZG, Art. 62 Abs. 1 MWSTG, Art. 2 TStG, Art. 36 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 2 TStG, Art. 38 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 2 TStG, Art. 34 Abs. 1 AlkG). 2.6 2.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuer- bzw. Tabaksteuer- bzw. Alkoholgesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 54 Abs. 1 AlkG in der hier anwendbaren Fassung [AS 1997 379], Art. 35 TStG). Die Zoll-, die Tabak-steuer-, die Alkohol- sowie die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2). 2.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2). 2.6.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3 m.w.H.). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3; A-4077/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.8.3). 2.6.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2; 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1; 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 m.w.H.). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VStrR kann die Verwaltung, wenn sie befugt ist, über die Leistungs- und Rückleistungspflicht zu entscheiden, ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinden; der Entscheid unterliegt aber in jedem Fall der Überprüfung nur in dem Verfahren, welches das betreffende Verwaltungsgesetz für seine Anfechtung vorsieht; und hat die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Vorinstanz seien gar nicht befugt gewesen, eine Leistungsverfügung zu erlassen bzw. zu bestätigen, «solange das am 4. Juli 2014 eröffnete Verwaltungsstrafverfahren noch im Untersuchungsstadium sistiert» sei. Die Verwaltung möge befugt sein, über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht zu entscheiden, aber nur wenn sie ihren Entscheid mit dem Strafbescheid verbinde. Eine Abspaltung der Leistungsverfügung vom Strafbescheid sei nicht vorgesehen (Beschwerde, Ziff. II.B.9). 3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterscheiden Art. 62 und 63 VStrR klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht einerseits und dem Strafverfahren andererseits (vgl. E. 2.6.4). Ist eine Verwaltungsbehörde in beiden Verfahren erstinstanzlich zuständig, kann sie ihren Entscheid über die Leistungs- und Rückleistungspflicht mit dem Strafbescheid verbinden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR; E. 2.6.4 in fine). Wie aber der Wortlaut dieser Bestimmung in allen Sprachversionen eindeutig festhält («kann [...] verbinden» bzw. «peut être rendue avec» bzw. «lo può fare con») besteht keine Pflicht, beide Verfahren gemeinsam in einem Entscheid zum Abschluss zu bringen. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.2). 3.3 Dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen vor Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens einen Entscheid über die Leistungspflicht erlassen hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Vorinstanz waren auch funktionell für die Nachforderung der nachzuentrichtenden Abgaben zuständig (vgl. E. 2.6.4 und 2.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz ist im Umfang von Fr. 412'157.05 auf die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2017 über die Leistungspflicht gerichtete Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in diesem Umfang kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, weil C._______ im gleichen Umfang für solidarisch leistungspflichtig erklärt worden sei und die Forderung in dieser Höhe bereits getilgt habe. 4.2 Gegen ein Nichteintreten kann im Prinzip nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraus-setzungen verneint. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2021 nicht zur Frage, ob die Vorinstanz zu Recht teilweise nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist. Er fordert aber immerhin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Entscheidung zurückzuschicken (vgl. Sachverhalt Bst. C, E. 1.5.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hätten die zur Leistungspflicht des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 412'157.05 führenden Einfuhren bei richtiger Gesetzesauslegung durch die Vorinstanz Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein sollen (E. 1.3). Da es sich dabei um einen offensichtlichen Fehler bei der Rechtsanwendung handelt, der sich ohne weiteres aus den Akten ergibt (E. 1.9), darf das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Rechtsstandpunkt untersuchen. 4.3 Es ist demnach in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht teilweise nicht auf die Beschwerde vom 15. Januar 2018 eingetreten ist. 4.3.1 Für die Beschwerdeberechtigung vorausgesetzt ist u.a. das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Dieses besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. E. 1.4.3.1). 4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde gemäss Verfügung vom 15. Dezember 2017 im Umfang von Fr. 412'157.05 als zusammen mit C._______ solidarisch für den nachgeforderten Betrag leistungspflichtig befunden. Die solidarische Leistungspflicht ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 3 ZG, wonach Zollschuldner solidarisch für die Zollschuld haften und bei Widerhandlungen gegen die Zollgesetzgebung auch nachleistungspflichtig sind (vgl. E. 2.2 und 2.3). Gleiches gilt für Nachforderungen gestützt auf die Mehrwertsteuer-, Tabaksteuer- und Alkoholgesetzgebung (vgl. E. 2.2). Dabei sieht Art. 70 Abs. 3 ZG ausdrücklich vor, dass sich ein Rückgriff unter solidarisch haftenden Zollschuldnern nach dem Obligationenrecht richtet (vgl. E. 2.3). Gemäss den einschlägigen Regeln des OR betreffend das Verhältnis unter Solidarschuldnern hat grundsätzlich jeder Solidarschuldner einen gleichen Teil der an den Gläubiger geleisteten Zahlung zu übernehmen und hat der mehr als seinen Teil Bezahlende für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. Diese Forderung kann auf dem Zivilweg durchgesetzt werden (vgl. E. 2.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer durch ein (allfälliges) Obsiegen seiner Beschwerde vor der Vorinstanz vom 15. Januar 2018 einen praktischen Nutzen erzielen können. Dieser liegt darin, dass im Umfang eines allfälligen Obsiegens ein zivilrechtlicher Rückgriff gegen ihn ausgeschlossen wäre. Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als leistungspflichtig erachtet für die Einfuhren, die Abgaben in der Höhe von Fr. 412'157.05 zur Folge haben, hätte diese deshalb entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer verfügte demnach unbeachtlich der Tatsache, dass C._______ den nachgeforderten Betrag gemäss Vorinstanz bereits bezahlt hat, über ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Die Vorinstanz ist im Umfang von Fr. 412'157.05 zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 4.4 Der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 ist demnach teilweise aufzuheben. Die Sache ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 geltend gemachte Nachforderung in Höhe von Fr. 412'157.05 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Im Umfang von Fr. 45'667.10 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 15. Januar 2018 ein und hiess diese teilweise gut (vgl. Sachverhalt Bst. B.c, E. 1.3.2). Die Vorinstanz hielt fest, die Nachforderung gegenüber dem Beschwerdeführer betrage neu insgesamt Fr. 34'167.75 (Zoll Fr. 1'150.25, Tabaksteuer Fr. 28'139.85, SOTA-Gebühren Fr. 163.75, Tabakpräventionsabgabe Fr. 163.75, Einfuhrsteuer Fr. 4'503.75 und Monopolgebühren Fr. 46.40), zzgl. Verzugszins in Höhe von Fr. 5'690.45. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz diese Beträge zu Recht nachgefordert hat (vgl. E. 1.4.3.2, wonach auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht eingetreten wird, als die Vorinstanz die an sie gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 22. September 2021 gutgeheissen hat). 5.1 5.1.1 Mit Bezug auf den Sachverhalt erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 Zigaretten im Betrag von Fr. 12'861.50, 2 Liter Vecchia Romagna 40% und 1 Liter Molinari Sambuca im Wert von Fr. 42.00 (sowie weitere 250 Zigaretten und 1 Liter Molinari Sambuca, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Zollwertfreigrenze zugestanden wurden) in Samnaun eingekauft und ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hat. Überdies erachtet es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 Zigaretten im Betrag von Fr. 13'928.- und 1 Liter Stroh Jagertee im Wert von Fr. 9.50 aus Samnaun in die Schweiz eingeführt hat, ohne diese Waren an der Grenze anzumelden (Entscheid vom 22. September 2021, Ziff. II.4.6). 5.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde, Ziff. II.B.1 f.). 5.1.3 5.1.3.1 Im Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (vgl. E. 2.6.4). 5.1.3.2 Anlässlich der Kontrolle vom 3. Juli 2014 wurden im Fahrzeug des Beschwerdeführers 302 Stangen Zigaretten, 2 Liter Molinari Sambuca 40% und 2 Liter Vecchia Romagna 40% entdeckt (vgl. Sachverhalt Bst. A.a, vgl. Feststellungsprotokoll vom 3. Juli 2014, act. Nr. 1/1, pag. 1 ff.). Im Auto der Ehefrau des Beschwerdeführers fand sich u.a. ein Kassenbeleg über 300 Stangen Zigaretten im Betrag von Fr. 12'775.- (Kassenbeleg Nr. 255 vom 3. Juli 2014, act. Nr. 5A/1.2, pag. 441). Ein weiterer Kassenbeleg vom 3. Juli 2014 über 2 Liter Vecchia Romagna, 2 Liter Molinari Sambuca und 2 Stangen Marlboro Red Box (à je Fr. 43.-) wurde der Sektion Zollfahndung Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 19. August 2014 durch die Verantwortliche des Geschäfts (Name) ausgehändigt (Kassenbeleg Nr. 248, act. Nr. 6/25.2, pag. 779). Anlässlich der Einvernahmen vom 3. Juli und 4. Juli 2014 bestätigte der Beschwerdeführer den Vorhalt, wonach er die im Fahrzeug gefundenen Waren illegal über den unbesetzten Grenzübergang Büchel in die Schweiz gebracht habe (act. Nr. 8A/1 pag. 929, 930; act. Nr. 8A/2, pag. 935, 939). Auch anlässlich der Einvernahme vom 9. Juni 2016 antwortete der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf die beiden Belege vom 3. Juli 2014: «Ja, das habe ich gemacht. Das ist der Einkauf, wo ich geschnappt wurde. Diesen Einkauf habe ich alleine gemacht. (...)» (act. Nr. 8A/5.2, pag. 1019, 1020). Seine Frau sei bei der Grenze vorausgefahren und habe ihm gesagt, dass auch er fahren könne (act. Nr. 8A/5.2, pag. 1020). Die Aussagen von B._______ anlässlich der Einvernahme vom 4. Juli 2014 decken sich damit (act. Nr. 8B/2, pag. 1046, 1047). Weiter wurde der Beschwerdeführer von der Verkäuferin des Geschäfts (Name) eindeutig als Person, die den Einkauf vom 3. Juli 2014 getätigt hat, identifiziert (vgl. Einvernahme von D._______ vom 11. Juli 2014 [act. Nr. 8F/1.1], pag. 1268, 1272). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 die besagten Waren tatsächlich ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht hat. 5.1.3.3 Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer zu, zwischen Dezember 2013 und dem 3. Juli 2014 mehrmals Zigaretten und Spirituosen im Geschäft (Name) eingekauft und ohne Zollanmeldung über die Schweizer Grenze gebracht zu haben (act. Nr. 8A/4.1, pag. 976, 982 ff.). Mit verschiedenen, im Geschäft (Name) getätigten Verkäufen konfrontiert, sagte er hinsichtlich des Verkaufs von 330 Stangen Zigaretten (im Betrag von Fr. 13'928.-) und 1 Liter Stroh Jagertee (à Fr. 9.50) am 28. Januar 2014 zunächst aus, er könne sich nicht an das Datum erinnern (Einvernahme vom 17. Juli 2014 [act. Nr. 8A/4.1], pag. 983). Später bestätigte der Beschwerdeführer jedoch, dass er diesen Einkauf zusammen mit C._______ getätigt habe: «Ja, da waren wir mit meinem Auto» (Einvernahme vom 9. Juni 2015 [act. Nr. 8A/5.2], pag. 1019, 1025). Er führte er aus, dass er sich daran erinnern könne, dass C._______ ihn an diesem Tag später angerufen habe, weil er noch Gäste gehabt habe (act. Nr. 8A/5.2, pag. 1025). Weiter gab die für diesen Verkauf zuständige Verkäuferin, Frau E._______ an, dass sie sich genau an den Verkauf erinnere, weil Zigaretten zurückgebracht und rückvergütet worden seien. Sie identifizierte C._______ als Käufer (Einvernahme vom 11. Juli 2014 act. Nr. 8E/1.1, pag. 1256, 1261). Sie habe mehrmals aussergewöhnliche Mengen an Zigaretten an C._______, teilweise begleitet vom Beschwerdeführer, verkauft. Es habe sich bei diesen Grossverkäufen immer um dieselbe Kundschaft gehandelt. Bei den betreffenden, von ihr verbuchten Transaktionen sei zudem nie Rückgeld geflossen (act. Nr. 8E/1.1, pag. 1259 f.). Dem Kassenbeleg Nr. 187 vom 28. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass der Gesamtbetrag von Fr. 13'176.50 bar und auf den Rappen genau beglichen wurde (act. Nr. 5D/1.1, pag. 670). Aufgrund dieser Indizien und der Bestätigung des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht auch mit Bezug auf die Einfuhr vom 28. Januar 2014 keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die besagten Waren ohne Zollanmeldung über die Schweizer Grenze verbracht hat. 5.1.3.4 Der Beschwerdeführer teilt zwar mit, er bestreite die Ausführungen über seine Mitwirkung am Schmuggel von Zigaretten etc., soweit er sie nicht ausdrücklich anerkannt habe. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu den zwei streitbetroffenen Einfuhren, die er im Rahmen der Einvernahmen ausdrücklich anerkannt hat, nicht den Tatsachen entsprechen sollen. 5.1.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es demnach als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen Waren am 28. Januar 2014 bzw. am 3. Juli 2014 in seinem Fahrzeug ohne Zollanmeldung ins Schweizer Zollgebiet verbracht hat (vgl. E. 1.8.3). 5.1.3.6 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass der Entscheid der Vorinstanz keine näheren Ausführungen zum noch laufenden Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn sowie zu seiner Motivation und zu seinem Verhältnis zu C._______ enthalten. Wie nachfolgend dargelegt, sind jedoch für die geltend gemachte Nachforderung weder die Motivation des Beschwerdeführers, noch sein Verhältnis zu (teilweise) solidarisch haftenden Personen oder der Verfahrensstand des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens rechtserheblich (vgl. E. 5.2.2.3 bis 5.2.2.5). Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt auch nicht unvollständig festgestellt. 5.1.4 Zusammengefasst erweisen sich die Rügen der unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet. 5.2 5.2.1 In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer, dass er für die genannten Waren anmeldepflichtig gewesen sei (Beschwerde, Ziff. II.B.6). Anmeldepflichtig sei C._______ gewesen, da alle streitbetroffenen Einkäufe in Samnaun ausschliesslich im Interesse und auf Rechnung von diesem bzw. dessen Gastwirtschaftsbetrieben getätigt worden seien. Dieser habe alle Bestellungen im Voraus getätigt, die Einkäufe finanziert und habe die alleinige Verfügungsmacht über die in die Schweiz gebrachten Waren gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe weder mit der Verteilung noch mit dem Verkauf der Waren oder dem daraus erzielten Erlös etwas zu tun gehabt. 5.2.2 5.2.2.1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe zu Unrecht nicht erhoben worden, so ist die Abgabe und der Zins ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1 VStrR; vgl. E. 2.6.2). Leistungspflichtig ist insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR; vgl. E. 2.6.3). Dazu gehört unter anderem die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt (Art. 70 Abs. 1 Bst. a ZG; vgl. E. 2.2). 5.2.2.2 Vorliegend gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 sowie am 3. Juli 2014 die streitbetroffenen Waren in seinem Wagen ohne Zollanmeldung in die Schweiz verbracht hat (vgl. E. 5.1.3.5). Damit hat er eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuer- bzw. Tabaksteuer- bzw. Alkoholgesetzgebung begangen (vgl. E. 2.6.1). Als Person, die diese Waren über die Schweizer Zollgrenze gebracht hat, ist er Zollschuldner und als solcher auch verpflichtet, die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten (vgl. E. 2.2 und E. 2.6.3). 5.2.2.3 Dass die Einkäufe (angeblich) im Interesse und auf Rechnung von C._______ getätigt wurden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Zwar ist auch die Person, auf deren Rechnung Waren eingeführt werden, Zollschuldnerin und als solche für zu Unrecht nicht erhobene Abgaben nachleistungspflichtig (vgl. E. 2.2 und 2.6.3). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine ausschliessliche Nachleistungspflicht. Gibt es mehrere Zollschuldner oder Zollschuldnerinnen, haften diese vielmehr gemeinsam für die Zollschuld (Art. 70 Abs. 3 ZG; vgl. E. 2.3). Sie sind auch gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR gemeinsam nachleistungspflichtig (vgl. Urteile des BGer 2C_3/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.4.2; 2C_677/2021 vom 28. März 2022 E. 6). Ob die streitbetroffenen Einkäufe - für welche C._______ nicht als solidarisch haftbar erklärt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B.a und E. 3) - tatsächlich in dessen Interesse und auf dessen Rechnung getätigt wurden, kann demnach offenbleiben. 5.2.2.4 Auch aus seiner angeblichen Nichtbeteiligung am Vertrieb der Waren und an deren Erlös kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Als Zollschuldner gilt er ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt und ist selbst dann leistungspflichtig, wenn er selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat (vgl. E. 2.3.3). Auch die Beweggründe des Beschwerdeführers für die Einfuhr der streitbetroffenen Waren sind nicht entscheidend: Selbst Gutgläubigkeit schliesst die Zollzahlungspflicht und damit die Haftung für nicht entrichtete Abgaben nach Art. 12 Abs. 2 VStrR nicht aus (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.6). 5.2.2.5 Schliesslich hängt die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR auch weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder der Einleitung eines Strafverfahrens ab (vgl. E. 2.6.2). Dass der Abschluss des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens noch aussteht, ist für die Leistungspflicht des Beschwerdeführers demnach nicht ausschlaggebend. 5.2.2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich seine Leistungspflicht vorliegend auch nicht aus Art. 12 Abs. 3 VStrR (vgl. Beschwerde, Ziff. II.B.11). Als zur Zahlung der Abgabe Verpflichteter ist er gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig (vgl. E. 5.2.2.1 und 5.2.2.2). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Sinne von Art. 12 Abs. 3 VStrR eine auf einer strafrechtlichen Vorsatztat beruhende Solidarität der Beteiligten angenommen (worüber in einem gerichtlichen Verfahren zu befinden sei), ist ihm demnach nicht zu folgen. 5.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht verfügt, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nachzuentrichten hat. 6. 6.1 6.1.1 In rechnerischer Hinsicht werden die nachgeforderten Abgaben nicht bestritten. Der Beschwerdeführer anerkennt jedoch die von der Vorinstanz angestellten «Berechnungen des Verzugszinses (Ziff. 7) von insgesamt über CHF 65'000.00» nicht (Beschwerde, Ziff. II.B.12). Die lange Dauer des Verfahrens, welche zu einer unnötig «aufgeblähten» Summe an Verzugszinsen geführt habe, habe nicht er (der Beschwerdeführer) zu vertreten. Überdies stehe der Anteil der von ihm für sich selber eingeführten und nicht deklarierten Waren nicht definitiv fest. 6.1.2 Mit Entscheid vom 22. September 2021 fordert die Vorinstanz mit Bezug auf die Einfuhr vom 28. Januar 2014 Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 17'909.40 und mit Bezug auf die Einfuhr vom 3. Juli 2014 Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 16'258.35, insgesamt Fr. 34'167.75, nach (Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs). Zudem fordert die Vorinstanz auf die nachgeforderten Einfuhrabgaben einen Verzugszins in Höhe von Fr. 5'690.45 (Ziff. 3 des Entscheid-Dispositivs). Mit Bezug auf den Verzugszins führt sie aus, bei mehreren Nachforderungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStrR werde praxisgemäss der Einfachheit halber eine pauschale Berechnung angewendet. Der Verzugszins werde auf dem Total der nachbezogenen Forderungen erhoben, wobei das Datum der letzten Widerhandlung als Zeitpunkt der Entstehung der Verzugszinspflicht massgebend sei. Vorliegend ergäben sich für die Zeit der letzten Widerhandlung (dem 3. Juli 2014) bis zur Verfügung über die Leistungspflicht vom 15. Dezember 2017 1243 Zinstage und einen Verzugszins in Höhe von insgesamt Fr. 5'690.45. 6.2 Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer für die auf den Einfuhren vom 28. Januar 2014 und dem 3. Juli 2014 lastenden Einfuhrabgaben nachleistungspflichtig (vgl. E. 5.2.2.7). Er hat die Zollanmeldungen im Zusammenhang mit den genannten Einfuhren unterlassen, womit die anfallenden Steuer- und Zollforderungen im Zeitpunkt, in welchem die Waren jeweils über die Grenze gebracht wurden, entstanden (vgl. E. 2.4). Die genaue Berechnung der nachgeforderten Abgaben je nach Einfuhr lässt sich den Beilagen zum Schlussprotokoll vom 7. September 2017 entnehmen (act. Nr. 9A/1.2, pag. 1338 ff.). Dass die Berechnung unzutreffend sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die nachgeforderten Abgaben gemäss Ziff. 2 des Entscheid-Dispositivs sind demnach zu bestätigen. 6.3 6.3.1 Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Zoll- bzw. Steuerschulden ist grundsätzlich ein Verzugszins ab Fälligkeit der Forderung geschuldet, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht worden sind (vgl. E. 2.4). Dass die Vorinstanz zur Vereinfachung und zugunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung des Verzugszinses pauschal auf das Datum der letzten Einfuhr abstellt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 5.3). 6.3.2 Es ist jedoch kein Verzugszins auf die Zollschuld geschuldet, solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. b ZG, vgl. E. 2.4). Gleiches gilt für die Einfuhrsteuerschuld (Art. 58 Bst. a MWSTG). Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass die 300 am 4. Juli 2014 beschlagnahmten Stangen Zigaretten am 19. August 2014 an das Geschäft (Name) zurückgegeben wurden (vgl. Protokoll über die Beschlagnahme als Zollpfand, act. Nr. 5A/2, pag. 459, mit handschriftlicher Notiz). Daraus resultierte ein Betrag von Fr. 12'775.-, welcher der Zollfahndung Samedan in bar ausgehändigt und anschliessend an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung, überwiesen wurde (act. Nr. 14D/1, pag. 1646). Der Beschwerdeführer willigte ein, dass dieser Betrag als Hinterlage für Abgaben und Bussen verwendet wird (vgl. Einvernahme vom 17. Juli 2014, act. Nr. 8A/4.1, pag. 976, 985 f.). Ebenso leistete er am 4. Juli 2014 eine Abgabenhinterlage in Höhe von Fr. 2'000.- (vgl. act. Nr. 14A/1, pag. 1620). Diese vom Beschwerdeführer hinterlegten Beträge wurden - soweit für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich - bei der Zinsberechnung nicht berücksichtigt. Die Sache ist daher zur Neuberechnung des geschuldeten Verzugszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3.3 Insoweit der Beschwerdeführer überdies im Zusammenhang mit der Verzugszinsberechnung eine überlange Verfahrensdauer vor der Vor-instanz als Rechtsverzögerung rügen will, ist Folgendes festzuhalten: 6.3.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt dieser Bestimmung gilt das Verbot der Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten usw.). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Gegen das Rechtsverzögerungsverbot wird verstossen, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (statt vieler: BGE 144 II 486 E. 3.2; 139 I 206 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 4.1 je m.w.H.). 6.3.3.2 Die Vorinstanz führt zum Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer in der Vernehmlassung aus, die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren bis zum Erlass der Leistungsverfügung liege angesichts der 19 durchgeführten Einvernahmen, den zahlreichen durchgeführten Durchsuchungen, der umfangreichen abzuklärenden Einfuhren in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 3. Juli 2014 sowie der Haftung mehrerer Personen dafür im Rahmen des Üblichen (Vernehmlassung, Ziff. II Rn. 8). 6.3.3.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die untersuchenden Behörden ohne ersichtlichen Grund während längerer Zeit untätig geblieben sind. Die Verfahrensdauer von knapp dreieinhalb Jahren bis zum Erlass der Leistungsverfügung erklärt sich durch die Umstände des Verfahrens, namentlich den relativ langen Zeitraum, über welchen die Einfuhren von Zigaretten durchgeführt wurden, die grosse Menge der betroffenen Ware und die Anzahl der beteiligten Personen. Das Rechtsverzögerungsverbot wurde demnach nicht verletzt (vgl. E. 6.3.3.1). 6.3.3.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich die Folgen einer übermässigen Verfahrensdauer gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin auf deren Feststellung beschränken (vgl. Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3; 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 2.1.2). Auf die Steuerpflicht an sich wie auch auf die Verzugszinspflicht hätte eine solche Feststellung keinen Einfluss (vgl. mit Bezug auf die Verzugszinspflicht: Urteil des BVGer A-894/2020 vom 24. August 2022 E. 6). 6.4 Zusammengefasst ist die Nachforderung gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 22. September 2021 (insgesamt Fr. 34'167.75) zu bestätigen (vgl. E. 6.2). Mit Bezug auf die Berechnung der Verzugszinsen gemäss Ziff. 3 des Entscheids ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.3.2). 7. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 teilweise gutzuheissen (vgl. E. 4.4 und 6.3.2), soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.6). Der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 ist teilweise aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 geltend gemachte Nachforderung in Höhe von Fr. 412'157.05 sowie zur Neuberechnung der Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. E. 5.3 und 6.2). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen sind (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), im Umfang von Fr. 1'500.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.3 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da der Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 2'250.- festgesetzt. Diese wird der Vorinstanz auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. September 2021 wird teilweise aufgehoben. Die Sache wird zur Beurteilung der Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 geltend gemachte Nachforderung in Höhe von Fr. 412'157.05 sowie zur Neuberechnung der Verzugszinsen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.- zu bezahlen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Iris Widmer Anna Begemann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)