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A-4498/2023

A-4498/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-24 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Am 5. September 2016 reichte die Heliport Balzers AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch für den Neubau eines Hangars mit Flugbetriebsmaterialhalle sowie einer unterirdischen Autoeinstellhalle und die Änderung des Betriebsreglements ein. Mit dem neuen Betriebsreglement sollten insbesondere die bislang unklar formulierten Betriebszeiten eindeutig festgelegt werden. B. Am 23. Juni 2017 verfügte das BAZL eine Änderung des Betriebsreglements vom September 2016, ohne den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von eingeschränkten Flugbetriebszeiten am Heliport Balzers vollständig abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die dagegen von der Heliport Balzers AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlichem Entscheid an das BAZL zurück. C. Das neu eröffnete Verwaltungsverfahren wurde von der BAZL-Mitarbeiterin A._______ betreut. Ein erstes von der Heliport Balzers AG am 5. Juni 2020 gegen A._______ gerichtetes Ausstandsgesuch wurde vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS-UVEK) mit Verfügung vom 14. August 2020 abgewiesen. Die dagegen von der Heliport Balzers AG beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil A-4565/2020 vom 10. August 2021 abgewiesen. D. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neuüberprüfung des Betriebsreglements (infolge Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019) verlangte die anwaltlich vertretene Heliport Balzers AG am 24. März 2023 ein zweites Mal den Ausstand von A._______ sowie - in diesem Verfahren neu - des BAZL-Mitarbeiters B._______ als (...) von A._______. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat das GS-UVEK auf dieses Ausstandsbegehren gegen A._______ und B._______ (nachfolgend auch: BAZL-Mitarbeitende) nicht ein. E. Gegen diese Verfügung gelangt die Heliport Balzers AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 17. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt, die Verfügung vom 19. Juni 2023 des GS-UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben, das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und die BAZL-Mitarbeitenden seien in den Ausstand zu versetzen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. G. Das BAZL (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. H. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 24. Oktober 2023 an ihren Begehren fest. I. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 entschied der Beschwerdegegner in der Sache betreffend die Neuüberprüfung des Betriebsreglements der Heliport Balzers. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne des VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGerA-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren gegen die BAZL-Mitarbeitenden im Wesentlichen damit, der globale Kontext des vorliegenden Falls sei darin zu erblicken, dass er Teil einer Reihe von Fällen sei, in deren Rahmen bestimmte Verantwortliche der Vorinstanz zusammen mit bestimmten Verantwortlichen des Beschwerdegegners systematisch versucht hätten, Problem- und Skandaldossiers des Beschwerdegegners zu "begraben". Die Vorinstanz habe daher in den letzten Jahren alle Ausstandsbegehren des Rechtsvertreters, die - wie hier - gegen BAZL-Mitarbeitende gerichtet waren, systematisch abgelehnt.

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe einen Nichteintretensgrund erfunden, um zu vermeiden, dass es sich mit den unerbittlichen Fakten zu Lasten seiner Mitarbeitenden und derjenigen des Beschwerdegegners, die von der Affäre betroffen gewesen seien, habe befassen müssen. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise zu den belastenden Inhalten ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 und den beigelegten Dokumenten geäussert. Ihrer Aufforderung vom 1. März 2023, ihr eine Reihe von Dokumenten zugänglich zu machen, sei der Beschwerdegegner nur "sehr teilweise" nachgekommen. Daraufhin habe sie am 24. März 2023 ein Ausstandsgesuch gestellt und die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden und alle Mitglieder der Direktion des Beschwerdegegners, sowie die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens beantragt. Der Beschwerdegegner habe nie auf die im Ausstandsgesuch erhobenen Anschuldigungen und gestellten Anträge, wie auch nicht auf die in den darauffolgenden diversen Schreiben vom Mai 2023 gestellten Anträge, geantwortet. Sie habe der Vorinstanz lediglich das Ausstandsgesuch ohne die Anhänge und ohne weitere Dokumente zu dieser Angelegenheit zugestellt. Auch habe sie weder von den liechtensteinischen Behörden, noch von Bundesrat Albert Rösti oder vom (...) der Vorinstanz eine Antwort auf ihre Schreiben resp. die darin gestellten Anträge erhalten. Die Vorinstanz habe im Rahmen des Ausstandsverfahrens die Akten beim Beschwerdegegner ebenfalls nie angefordert. In ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 habe sie lediglich den Inhalt des Ausstandsbegehrens vom 24. März 2023 und die Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zusammengefasst. Die Eingaben vom 17. Mai 2023, 22. Mai 2023 und 7. Juni 2023 habe sie jedoch nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe die Fakten demnach völlig ignoriert und die elementarsten Verfahrensgrundsätze verletzt.

E. 3.1.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Betriebsreglemente die Tatsache stützen würden, dass die rechtswidrigen und kriminellen Einschränkungen, die der Beschwerdegegner dem in Balzers stationierten HEMS-Helikopter aufzuerlegen gedenke, sich unter anderem in keinem der Betriebsreglemente der von der (...) betriebenen Basen wieder finden lasse. Auch diese Feststellungen sowie die Antwort des Amtes für Hochbau und Raumplanung des Fürstentums Liechtenstein seien nicht berücksichtigt worden. Daraufhin habe sie am 5. Juni 2020 das erste Ausstandsbegehren gegen A._______ und am 22. September 2020 gegen B._______ ([...]) gestellt. Das Ausstandsbegehren gegen A._______ sei gestellt worden, weil diese bereits damals nicht gewillt gewesen sei, die Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 zu befolgen. Das Ausstandsgesuch gegen B._______ habe sie eingereicht, weil A._______ als Argument gegen ihren Ausstand vorgebracht habe, die Art und Weise, wie alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers behandelt würden, sei mit [...], B._______, abgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Vorinstanz bei der Bundesanwaltschaft angezeigt, nachdem diese nicht auf die von ihr angezeigten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner reagiert habe. Auch sei die in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) publizierte Affäre betreffend Verfahrens- und Gesetzesmanipulationen des Beschwerdegegners Gegenstand eines Strafverfahrens bei der Bundesanwaltschaft. Dies nachdem der Beschwerdegegner, die liechtensteinischen Behörden und die Vorinstanz nichts unternommen hätten. Mit Schreiben vom 2. August 2022 habe sie bei der Bundesrätin Simonetta Sommaruga eine Disziplinaruntersuchung gegen drei Mitarbeiter der Vorinstanz und eine Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdegegner beantragt. Die Notwendigkeit, das Ausstandsverfahren von einer neutralen Person ausserhalb der Vorinstanz bearbeiten zu lassen, habe sie mit ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 an die Vorinstanz damit begründet, dass Skandalfälle des Beschwerdegegners von bestimmten Personen seit Jahren systematisch, rechtswidrig und zu illegalen respektive kriminellen Zwecken "begraben und gewaschen" würden. Zwecks Vertuschung weigere sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz Verantwortung im Sinne von Art. 22a BPG (SR 172.220.1), Art. 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) und Art. 27a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1), zu übernehmen. Alles werde von diesen beiden arrangiert, manipuliert und entschieden, was eine Verletzung der Pflichten gemäss Art. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) dieser Behörden darstelle.

E. 3.1.4 Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Vorinstanz beantragt, dass der Beschwerdegegner aufzufordern sei, das Dossier oder die Dossiers vorzulegen, die sämtliche Tatsachen und Angelegenheiten enthalten, auf die sich die beiden BAZL-Mitarbeitenden in ihren Stellungnahmen vom 28. April 2023 berufen würden. Weiter seien die BAZL-Mitarbeitenden aufzufordern, sich zur Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zu äussern und ihr die Einsicht in die Dokumente zugänglich zu machen, welche der Beschwerdegegner der Verfahrensleitung der Vorinstanz zur Verfügung gestellt habe. Diesen Aufforderungen sei die Vorinstanz nie nachgekommen. Sie habe die BAZL-Mitarbeitenden verschont, sich in dieser Angelegenheit positionieren zu müssen. Weder die beiden BAZL-Mitarbeitenden noch ihr Arbeitgeber hätten jemals auf die Feststellungen zu ihren Lasten geantwortet. Ihr Schweigen zeige, dass sie nicht in der Lage seien, die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu bestreiten, wobei ihre Stellungnahmen vom 28. April 2023 zum Ausstandsgesuch lediglich allgemein gehalten seien. Es gehe insbesondere in keiner Weise daraus hervor, inwiefern die gegen sie erhobenen Vorwürfe unbegründet seien und ihren Ausstand nicht rechtfertigen würden. Entgegen den Behauptungen der beiden BAZL-Mitarbeitenden, das Verwaltungsverfahren betreffend die Betriebszeiten auf dem Heliport Balzers (infolge Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019) sei korrekt durchgeführt worden, sei erstellt, dass die beiden das Verfahren weiterhin nicht rechtskonform und gemäss den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts abklären würden. Dies, um die (...) zu begünstigen. Sie hätten das Verfahren weitergeführt, ohne auf "fast alle" ihre Anträge geantwortet zu haben, obwohl diese im Laufe der Untersuchung des Verwaltungsverfahrens und nicht im endgültigen Entscheid beantwortet oder entschieden werden müssten, um das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Ihr seien zudem die von ihr angeforderten Dokumente, entgegen den Behauptungen der beiden BAZL-Mitarbeitenden, nie übermittelt worden. Dies beziehe sich vor allem auf Dokumente, welche die beiden BAZL-Mitarbeitenden belasten würden. Auch seien die liechtensteinischen Behörden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht angehört worden. Letztendlich habe die Vorinstanz ihre Verfügung unter unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und unter mehrfacher Rechtsverletzung erlassen.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Sie führt im Wesentlichen aus, sie habe die Gründe des Nichteintretens hinreichend begründet und verweist unter anderem auf ihre Verfügung vom 19. Juni 2023, wo sie auf das Urteil BGer 1P.522/2001 vom 23. August 2001 sowie auf BGE 111 Ia 148 vom 9. Juli 1985 hinweise (vgl. E. 3.4 hiernach). Sie bringt weiter vor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Ausstandsanträge gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden gestellt habe. Beide seien letzten Endes von den jeweiligen Gerichten (Bundesverwaltungsgericht und Bundesstrafgericht) abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Ausstandsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und d VwVG nicht im Ausstandsgesuch vom 24. März 2023, sondern erst in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 vorgebracht. Als Argument für die Befangenheit habe sie stets auf einen immensen Briefwechsel inkl. Beilagen verwiesen, aus welchem weder eine Befangenheit aufgrund von persönlichen Interessen gemäss Bst. a, noch aus anderen Gründen gemäss Bst. d ersichtlich worden sei. Auf die Voraussetzungen für die Annahme einer Befangenheit sei die Beschwerdeführerin in ihrem Begehren nicht weiter eingegangen. Vielmehr unterstelle sie den beiden BAZL-Mitarbeitenden wiederholt illegales und kriminelles Handeln und verwende das Ausstandbegehren, um verschiedenste Anträge an die Vorinstanz zu stellen, wie z. B. die Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Die repetitiv vorgebrachten Begründungen in den bisherigen Verfahren könnten zumindest teilweise als Ausdruck eines generellen Misstrauens gegenüber dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz verstanden werden. Sämtliche bei diversen Behörden eingereichten Strafanträge, Ausstandbegehren oder Anträge um Aufsichts- oder Disziplinarmassnahmen gegen Mitarbeitende des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seien (soweit ersichtlich) abgewiesen worden, sofern darauf überhaupt eingetreten worden sei, beziehungsweise sie an die Hand genommen worden seien. Die Vorinstanz macht geltend, dass sie auch diesbezüglich keine (neuen) Anhaltspunkte sehe, welche dieses Misstrauen objektiv rechtfertigen und im vorliegenden Verfahren einen Ausstand begründen würden. Dieses Verhalten ziele darauf ab, die Funktionsfähigkeit der Behörde zu beeinträchtigen.

E. 3.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 ergänzt die Vorinstanz ihre Begründung vornehmlich damit, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterstellungen, Vermutungen und Anschuldigungen gegen ihre Mitarbeitenden sowie jene des Beschwerdegegners offensichtlich unbegründet und unhaltbar seien. Der Rechtsvertreter begründe seine Anträge im Wesentlichen alle mit den gleichen stereotypen Behauptungen und Unterstellungen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift als auch in den Beilagen ausschweifend auf andere Personen und / oder andere Verfahren Bezug nehme, seien die entsprechenden Ausführungen für das vorliegende Verfahren betreffend die Frage, ob die beiden BAZL-Mitarbeitenden in den Ausstand zu treten hätten, bedeutungslos. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden, sei bereits im erstmaligen Ausstandsverfahren gegen A._______ vorgebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 10. August 2021 jedoch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Die Vorinstanz verweist weiter darauf, dass der Beschwerdegegner in diesem Verfahren seither lediglich zwei Verfügungen erlassen habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, zur Begründung des Ausstandes mache die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler geltend. Sie habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass allenfalls begangene prozessuale Fehler oder Fehlentscheide nur dann zur Annahme der Befangenheit führen würden, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handle, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren seien. Dem Betroffenen stehe im Übrigen in der Regel der Rechtsmittelweg selbst offen. Eine Befangenheit liege jedoch nicht vor. Des Weiteren seien keine derart schwerwiegenden Verfahrensfehler ersichtlich. Selbst wenn auf das Ausstandsbegehren hätte eingetreten werden müssen, wären die Anträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen. Im Übrigen habe das Vorgehen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mittlerweile ein Ausmass angenommen, welches die Grenzen des Vertretbaren überschreite. (...).

E. 3.3 Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei und verweist dabei auf die Stellungnahmen vom 28. April 2023 der beiden BAZL-Mitarbeitenden und die Verfügung vom 19. Juni 2023 der Vorinstanz.

E. 3.4.1 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch nichtrichterliche Behörden - wie hier durch den Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz und deren Mitarbeitenden. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Demnach müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, wenn sie unter anderem an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für die Annahme eines entsprechenden Ausstandsgrundes, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 423 ff.).

E. 3.4.2 Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (BGE 125 I 209 E. 8; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 und A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.). Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H. und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.69). Ein Ausstandsbegehren kann grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter Entscheide begründet werden (vgl. BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1 und Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Art. 10 Rz. 30).

E. 3.4.3 Bringt der Gesuchsteller keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- beziehungsweise Ablehnungsgründe vor oder hat er schon mehrmals gegenüber verschiedenen Amtspersonen mutwillig Ausstands- oder Ablehnungsanträge gestellt, so ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteil BGer 1P.522/2001 vom 23. August 2001). Gemäss BGE 111 Ia 148 vom 9. Juli 1985 ist ein Ablehnungsbegehren missbräuchlich und unbeachtlich, wenn dem Antragsteller bereits klargemacht wurde, dass eine Ablehnung nicht begründet werden kann, sich der Sachverhalt und die Rechtslage nicht geändert haben und sich der Antragsteller auch nicht mit der Begründung auseinandersetzt, sondern wiederholt stereotyp seinen Standpunkt wiederholt. Bei offensichtlicher Unbegründetheit braucht auf ein Ausstandsbegehren nicht eingetreten zu werden. Die Behörde darf zu dieser Erledigungsform namentlich dann greifen, wenn ein Ausstandsbegehren nach einer vormaligen (begründeten) Abweisung erneuert wird oder missbräuchlich darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit der Behörde zu beeinträchtigen (vgl. Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 10 Rz. 38).

E. 3.5 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid vom 19. Juni 2023 unter unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und unter mehrfacher Rechtsverletzung erlassen hat.

E. 3.5.1 Mit ihrem Ausstandsgesuch vom 24. März 2023 machte die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdegegner vornehmlich geltend, ihre Verfügung vom 24. Februar 2023 beweise, dass Letztere ihre "Verfolgungskabale" gegen sie und die in Balzers ansässigen Unternehmen fortsetzen und die Gesetze, die Interessen Liechtensteins und der umliegenden Regionen sowie die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts verachten würde. Sie habe eine Disziplinaruntersuchung gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden sowie gegen all jene beantragt, die in der Amtsleitung des Beschwerdegegners seit Jahren ihr "schmutziges Spiel spielen" würden. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Beschwerdegegner das Verfahren zu sistieren. Dies namentlich, bis die Zuständigkeitsfrage, (u.a.) ob Letzterer für die Festlegung der Lärmwerte auf liechtensteinischem Boden zuständig ist, geklärt und das Straf- und Disziplinarverfahren abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch insbesondere damit, dass der Beschwerdegegner seit seiner Stellungnahme, also während mehr als 7 Monaten, nichts unternommen habe und die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin ignoriere. Aus der Verfügung vom 24. Februar 2023 gehe nämlich hervor, dass die beiden BAZL-Mitarbeitenden das Instruktionsverfahren als abgeschlossen betrachten würden, obwohl sie die Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Flüge in den Randzeiten (immer) noch nicht untersucht hätten. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdegegner weiterhin gegen die Interessen der Gesamtheit der betroffenen Parteien handle. Der Beschwerdegegner habe sich ebenfalls nicht mit ihren in der Stellungnahme vom 4. Juli 2022 gestellten Anträgen auseinandergesetzt, nämlich sich zu ihrem Ausstand zu äussern oder die restlichen Anträge zu beantworten. Der Hinweis des Beschwerdegegners, dass die Anträge erst im Endentscheid beantwortet werden würden, sei falsch. Der Antrag betreffend Ausstand müsse noch vor dem Endentscheid entschieden werden, da sich die Anträge 2 bis 11 auf Tatsachen und Fragen beziehen würden, welche der Beschwerdegegner im Rahmen des Verfahrens untersuchen und entscheiden müsse. Dies zeige, dass die beiden BAZL-Mitarbeitenden keine ordnungsgemässe Instruktion des Verfahrens durchführen würden, was einen (krassen, mehrfachen und wiederholten) Verstoss gegen Art. 12 VwVG darstelle. Der Vorschlag für einen neuen Punkt 2.1 des Betriebsreglements, der vorsehe, dass nur Betreiber von Such- und Rettungsflügen sowie Krankentransporten und Katastropheneinsätzen mit Helikoptern, die nicht in Balzers stationiert seien, jederzeit ohne Einschränkungen in Balzers operieren dürfen, bedeute, dass der in Balzers stationierte Helikopter Bewegungsbeschränkungen unterliegen würde, welche der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 24. Februar 2023 nicht präzisiere. Eine solche Bestimmung sei illegal und mache in Bezug auf die Lärmbelastung keinen Sinn. Die beiden BAZL-Mitarbeitenden würden das Verfahren also einseitig führen. Die Akten des Verfahrens würden keinerlei Schreiben des Beschwerdegegners an die liechtensteinischen Behörden enthalten, in denen diese aufgefordert worden wären, zu den Absichten gemäss "Verordnung" vom 24. Februar 2023 des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen.

E. 3.5.2 Der Umstand, dass der Beschwerdegegner der Ansicht war, das Instruktionsverfahren sei abgeschlossen gewesen, stellt keinen Hinweis auf eine Befangenheit dar. Sowohl die Frage, ob der Beschwerdegegner den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt ist, als auch jene der Rechtmässigkeit in Bezug auf die Einschränkung im Betriebsreglement ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Hauptsache zu beurteilen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde denn auch lediglich die Absicht einer solchen Einschränkung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit.

E. 3.5.3 Inwiefern der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden sein soll, indem die Vorinstanz unter anderem nicht auf die Rüge, der Beschwerdegegner habe nie auf ihre Anträge gemäss Stellungnahme vom 4. Juli 2022 wie auch auf weitere während des Verfahrens gestellte Anträge geantwortet, eingegangen ist, erschliesst sich nicht. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Beschwerdegegner zusammengefasst die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausstandes gegeben seien und - falls dem nicht so sei - die Behandlung der restlichen Anträge. Letztere beziehen sich vorwiegend auf Umstände, welche der Beschwerdegegner allenfalls im Rahmen des Abklärungsverfahrens (vgl. E. 3.5.1 hiervor) zu prüfen hat. Dasselbe gilt für die Rügen, die Antwort des Amtes für Hochbau und Raumplanung des Fürstentums Liechtenstein sei nicht berücksichtigt worden, die liechtensteinischen Behörden seien nicht aufgefordert worden, zu den Absichten gemäss "Verordnung" vom 24. Februar 2023 des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und die unbeantwortet gebliebenen Anträge, gewisse Dokumente in die Akten aufzunehmen. Ob der Beschwerdegegner den Sachverhalt vollständig abgeklärt und seinen Entscheid unter Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften erlassen hat, wird erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens des Hauptentscheides zu beurteilen sein. Ein schwerer Verfahrensfehler oder ein Verhalten, das den Anschein der Befangenheit begründen könnte, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Ein Ausstandsgrund liegt auch damit nicht vor und die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.5.4 Betreffend die Rügen, der Beschwerdegegner habe das Ausstandsgesuch ohne die Anhänge und ohne weitere Dokumente zu dieser Angelegenheit der Vorinstanz zugestellt und Letztere habe die Akten des Beschwerdegegners nie angefordert (vgl. E. 3.1.2 hiervor), ist festzuhalten, dass die Führung des vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens im Ermessen der Behörde liegt. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Es lag demnach im Ermessen derVorinstanz zu entscheiden, ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten als erstellt betrachtete. Auch daraus ergibt sich kein Anschein der Befangenheit.

E. 3.5.5 In Bezug auf die Rüge, es seien ihr gewisse eingeforderte Akten nur teilweise zugänglich gemacht worden (vgl. E. 3.1.2 hiervor), womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rüge ist im Hauptverfahren auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Soweit jedoch damit ein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, vermag dieser Vorwurf nicht zu überzeugen. Auch die Rüge, dass nicht auf den Antrag, das Verfahren zu sistieren eingegangen worden sei, begründet keinen Anschein der Befangenheit. Ebenso macht die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, dass die Vorinstanz die Fakten völlig ignoriert und die elementarsten Verfahrensgrundsätze verletzt habe, indem sie die Eingaben vom 17. Mai 2023, 22. Mai 2023 und 7. Juni 2023 in ihrer Verfügung nicht erwähnt habe (vgl. E. 3.1.2 hiervor), die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 m.H.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in ihrem Nichteintretensentscheid ausführlich dargelegt, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführerin waren die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Nichteintretensentscheid stützt, demnach bekannt. Letztere ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Es ist keine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die drei Eingaben vom 17. Mai 2023, 22. Mai 2023 und 7. Juni 2023 nicht ausdrücklich erwähnt hat, die insbesondere auf Schreiben verweisen, die in der Nichteintretensverfügung aufgeführt wurden oder aber den, von der Beschwerdeführerin bereits in anderen Schreiben dargelegten Sachverhalt wiedergegeben haben.

E. 3.5.6 Ein Hinweis auf eine, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Verfolgungskabale" lässt sich sodann nicht erblicken. Insgesamt lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder gar eine schwere Pflichtverletzung erkennen, zumal im Zeitpunkt des Ausstandgesuches erst eine Zwischenverfügung vorlag und das Verfahren bis zum Erlass des materiellen Entscheides als ergebnisoffen zu betrachten war. Die vorgebrachten Rügen können allenfalls Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung in der Hauptsache sein. Sofern also konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.2). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten gegen A._______ zu beurteilenden Ausstandsverfahren mit Urteil vom 10. August 2021 (A-4565/2020) die von der damaligen Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen als unbegründet abgewiesen. Dabei handelt es sich teilweise um dieselben Rügen, die auch im vorliegenden Verfahren wieder geltend gemacht werden. Im Übrigen geht daraus auch nicht hervor, inwiefern B._______ befangen sein soll, indem er als Vorgesetzter mit seiner Mitarbeiterin A._______ Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers bespricht (vgl. E. 3.1.3 hiervor).

E. 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und Beweismitteln weder wiederholte noch schwere Verfahrensfehler der BAZL-Mitarbeitenden dargelegt. Somit vermag sie kein Verhalten oder (neue) Umstände glaubhaft zu machen, welche den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Der Vorinstanz kann keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Vorinstanz ist somit auf das Ausstandsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Einschreiben) - den Beschwerdegegner (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.12.2024 (1C_387/2024) Abteilung I A-4498/2023 Urteil vom 24. Mai 2024 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano. Parteien Heliport Balzers AG, Schifflände 2, LI-9496 Balzers, vertreten durch lic. iur. Philippe Renz, Rechtsanwalt, Renz & Partners, Office 37, Jurastrasse 37A, 1700 Fribourg, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verwaltungsverfahren; Ausstandsbegehren. Sachverhalt: A. Am 5. September 2016 reichte die Heliport Balzers AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch für den Neubau eines Hangars mit Flugbetriebsmaterialhalle sowie einer unterirdischen Autoeinstellhalle und die Änderung des Betriebsreglements ein. Mit dem neuen Betriebsreglement sollten insbesondere die bislang unklar formulierten Betriebszeiten eindeutig festgelegt werden. B. Am 23. Juni 2017 verfügte das BAZL eine Änderung des Betriebsreglements vom September 2016, ohne den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit von eingeschränkten Flugbetriebszeiten am Heliport Balzers vollständig abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die dagegen von der Heliport Balzers AG erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlichem Entscheid an das BAZL zurück. C. Das neu eröffnete Verwaltungsverfahren wurde von der BAZL-Mitarbeiterin A._______ betreut. Ein erstes von der Heliport Balzers AG am 5. Juni 2020 gegen A._______ gerichtetes Ausstandsgesuch wurde vom Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS-UVEK) mit Verfügung vom 14. August 2020 abgewiesen. Die dagegen von der Heliport Balzers AG beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil A-4565/2020 vom 10. August 2021 abgewiesen. D. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Neuüberprüfung des Betriebsreglements (infolge Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019) verlangte die anwaltlich vertretene Heliport Balzers AG am 24. März 2023 ein zweites Mal den Ausstand von A._______ sowie - in diesem Verfahren neu - des BAZL-Mitarbeiters B._______ als (...) von A._______. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat das GS-UVEK auf dieses Ausstandsbegehren gegen A._______ und B._______ (nachfolgend auch: BAZL-Mitarbeitende) nicht ein. E. Gegen diese Verfügung gelangt die Heliport Balzers AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 17. August 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt, die Verfügung vom 19. Juni 2023 des GS-UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben, das Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und die BAZL-Mitarbeitenden seien in den Ausstand zu versetzen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. G. Das BAZL (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. H. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 24. Oktober 2023 an ihren Begehren fest. I. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 entschied der Beschwerdegegner in der Sache betreffend die Neuüberprüfung des Betriebsreglements der Heliport Balzers. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne des VwVG. Die Vorinstanz gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGerA-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren gegen die BAZL-Mitarbeitenden im Wesentlichen damit, der globale Kontext des vorliegenden Falls sei darin zu erblicken, dass er Teil einer Reihe von Fällen sei, in deren Rahmen bestimmte Verantwortliche der Vorinstanz zusammen mit bestimmten Verantwortlichen des Beschwerdegegners systematisch versucht hätten, Problem- und Skandaldossiers des Beschwerdegegners zu "begraben". Die Vorinstanz habe daher in den letzten Jahren alle Ausstandsbegehren des Rechtsvertreters, die - wie hier - gegen BAZL-Mitarbeitende gerichtet waren, systematisch abgelehnt. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe einen Nichteintretensgrund erfunden, um zu vermeiden, dass es sich mit den unerbittlichen Fakten zu Lasten seiner Mitarbeitenden und derjenigen des Beschwerdegegners, die von der Affäre betroffen gewesen seien, habe befassen müssen. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise zu den belastenden Inhalten ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 und den beigelegten Dokumenten geäussert. Ihrer Aufforderung vom 1. März 2023, ihr eine Reihe von Dokumenten zugänglich zu machen, sei der Beschwerdegegner nur "sehr teilweise" nachgekommen. Daraufhin habe sie am 24. März 2023 ein Ausstandsgesuch gestellt und die Eröffnung einer Disziplinaruntersuchung gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden und alle Mitglieder der Direktion des Beschwerdegegners, sowie die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens beantragt. Der Beschwerdegegner habe nie auf die im Ausstandsgesuch erhobenen Anschuldigungen und gestellten Anträge, wie auch nicht auf die in den darauffolgenden diversen Schreiben vom Mai 2023 gestellten Anträge, geantwortet. Sie habe der Vorinstanz lediglich das Ausstandsgesuch ohne die Anhänge und ohne weitere Dokumente zu dieser Angelegenheit zugestellt. Auch habe sie weder von den liechtensteinischen Behörden, noch von Bundesrat Albert Rösti oder vom (...) der Vorinstanz eine Antwort auf ihre Schreiben resp. die darin gestellten Anträge erhalten. Die Vorinstanz habe im Rahmen des Ausstandsverfahrens die Akten beim Beschwerdegegner ebenfalls nie angefordert. In ihrer Verfügung vom 19. Juni 2023 habe sie lediglich den Inhalt des Ausstandsbegehrens vom 24. März 2023 und die Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zusammengefasst. Die Eingaben vom 17. Mai 2023, 22. Mai 2023 und 7. Juni 2023 habe sie jedoch nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe die Fakten demnach völlig ignoriert und die elementarsten Verfahrensgrundsätze verletzt. 3.1.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Betriebsreglemente die Tatsache stützen würden, dass die rechtswidrigen und kriminellen Einschränkungen, die der Beschwerdegegner dem in Balzers stationierten HEMS-Helikopter aufzuerlegen gedenke, sich unter anderem in keinem der Betriebsreglemente der von der (...) betriebenen Basen wieder finden lasse. Auch diese Feststellungen sowie die Antwort des Amtes für Hochbau und Raumplanung des Fürstentums Liechtenstein seien nicht berücksichtigt worden. Daraufhin habe sie am 5. Juni 2020 das erste Ausstandsbegehren gegen A._______ und am 22. September 2020 gegen B._______ ([...]) gestellt. Das Ausstandsbegehren gegen A._______ sei gestellt worden, weil diese bereits damals nicht gewillt gewesen sei, die Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 zu befolgen. Das Ausstandsgesuch gegen B._______ habe sie eingereicht, weil A._______ als Argument gegen ihren Ausstand vorgebracht habe, die Art und Weise, wie alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers behandelt würden, sei mit [...], B._______, abgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Vorinstanz bei der Bundesanwaltschaft angezeigt, nachdem diese nicht auf die von ihr angezeigten Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner reagiert habe. Auch sei die in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) publizierte Affäre betreffend Verfahrens- und Gesetzesmanipulationen des Beschwerdegegners Gegenstand eines Strafverfahrens bei der Bundesanwaltschaft. Dies nachdem der Beschwerdegegner, die liechtensteinischen Behörden und die Vorinstanz nichts unternommen hätten. Mit Schreiben vom 2. August 2022 habe sie bei der Bundesrätin Simonetta Sommaruga eine Disziplinaruntersuchung gegen drei Mitarbeiter der Vorinstanz und eine Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdegegner beantragt. Die Notwendigkeit, das Ausstandsverfahren von einer neutralen Person ausserhalb der Vorinstanz bearbeiten zu lassen, habe sie mit ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 an die Vorinstanz damit begründet, dass Skandalfälle des Beschwerdegegners von bestimmten Personen seit Jahren systematisch, rechtswidrig und zu illegalen respektive kriminellen Zwecken "begraben und gewaschen" würden. Zwecks Vertuschung weigere sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz Verantwortung im Sinne von Art. 22a BPG (SR 172.220.1), Art. 98 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) und Art. 27a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1), zu übernehmen. Alles werde von diesen beiden arrangiert, manipuliert und entschieden, was eine Verletzung der Pflichten gemäss Art. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) dieser Behörden darstelle. 3.1.4 Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bei der Vorinstanz beantragt, dass der Beschwerdegegner aufzufordern sei, das Dossier oder die Dossiers vorzulegen, die sämtliche Tatsachen und Angelegenheiten enthalten, auf die sich die beiden BAZL-Mitarbeitenden in ihren Stellungnahmen vom 28. April 2023 berufen würden. Weiter seien die BAZL-Mitarbeitenden aufzufordern, sich zur Stellungnahme vom 26. Mai 2023 zu äussern und ihr die Einsicht in die Dokumente zugänglich zu machen, welche der Beschwerdegegner der Verfahrensleitung der Vorinstanz zur Verfügung gestellt habe. Diesen Aufforderungen sei die Vorinstanz nie nachgekommen. Sie habe die BAZL-Mitarbeitenden verschont, sich in dieser Angelegenheit positionieren zu müssen. Weder die beiden BAZL-Mitarbeitenden noch ihr Arbeitgeber hätten jemals auf die Feststellungen zu ihren Lasten geantwortet. Ihr Schweigen zeige, dass sie nicht in der Lage seien, die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu bestreiten, wobei ihre Stellungnahmen vom 28. April 2023 zum Ausstandsgesuch lediglich allgemein gehalten seien. Es gehe insbesondere in keiner Weise daraus hervor, inwiefern die gegen sie erhobenen Vorwürfe unbegründet seien und ihren Ausstand nicht rechtfertigen würden. Entgegen den Behauptungen der beiden BAZL-Mitarbeitenden, das Verwaltungsverfahren betreffend die Betriebszeiten auf dem Heliport Balzers (infolge Urteil A-4819/2017 vom 19. Juni 2019) sei korrekt durchgeführt worden, sei erstellt, dass die beiden das Verfahren weiterhin nicht rechtskonform und gemäss den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts abklären würden. Dies, um die (...) zu begünstigen. Sie hätten das Verfahren weitergeführt, ohne auf "fast alle" ihre Anträge geantwortet zu haben, obwohl diese im Laufe der Untersuchung des Verwaltungsverfahrens und nicht im endgültigen Entscheid beantwortet oder entschieden werden müssten, um das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Ihr seien zudem die von ihr angeforderten Dokumente, entgegen den Behauptungen der beiden BAZL-Mitarbeitenden, nie übermittelt worden. Dies beziehe sich vor allem auf Dokumente, welche die beiden BAZL-Mitarbeitenden belasten würden. Auch seien die liechtensteinischen Behörden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht angehört worden. Letztendlich habe die Vorinstanz ihre Verfügung unter unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und unter mehrfacher Rechtsverletzung erlassen. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Sie führt im Wesentlichen aus, sie habe die Gründe des Nichteintretens hinreichend begründet und verweist unter anderem auf ihre Verfügung vom 19. Juni 2023, wo sie auf das Urteil BGer 1P.522/2001 vom 23. August 2001 sowie auf BGE 111 Ia 148 vom 9. Juli 1985 hinweise (vgl. E. 3.4 hiernach). Sie bringt weiter vor, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Ausstandsanträge gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden gestellt habe. Beide seien letzten Endes von den jeweiligen Gerichten (Bundesverwaltungsgericht und Bundesstrafgericht) abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin habe die Ausstandsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a und d VwVG nicht im Ausstandsgesuch vom 24. März 2023, sondern erst in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023 vorgebracht. Als Argument für die Befangenheit habe sie stets auf einen immensen Briefwechsel inkl. Beilagen verwiesen, aus welchem weder eine Befangenheit aufgrund von persönlichen Interessen gemäss Bst. a, noch aus anderen Gründen gemäss Bst. d ersichtlich worden sei. Auf die Voraussetzungen für die Annahme einer Befangenheit sei die Beschwerdeführerin in ihrem Begehren nicht weiter eingegangen. Vielmehr unterstelle sie den beiden BAZL-Mitarbeitenden wiederholt illegales und kriminelles Handeln und verwende das Ausstandbegehren, um verschiedenste Anträge an die Vorinstanz zu stellen, wie z. B. die Sistierung des Verwaltungsverfahrens. Die repetitiv vorgebrachten Begründungen in den bisherigen Verfahren könnten zumindest teilweise als Ausdruck eines generellen Misstrauens gegenüber dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz verstanden werden. Sämtliche bei diversen Behörden eingereichten Strafanträge, Ausstandbegehren oder Anträge um Aufsichts- oder Disziplinarmassnahmen gegen Mitarbeitende des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz seien (soweit ersichtlich) abgewiesen worden, sofern darauf überhaupt eingetreten worden sei, beziehungsweise sie an die Hand genommen worden seien. Die Vorinstanz macht geltend, dass sie auch diesbezüglich keine (neuen) Anhaltspunkte sehe, welche dieses Misstrauen objektiv rechtfertigen und im vorliegenden Verfahren einen Ausstand begründen würden. Dieses Verhalten ziele darauf ab, die Funktionsfähigkeit der Behörde zu beeinträchtigen. 3.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 ergänzt die Vorinstanz ihre Begründung vornehmlich damit, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Unterstellungen, Vermutungen und Anschuldigungen gegen ihre Mitarbeitenden sowie jene des Beschwerdegegners offensichtlich unbegründet und unhaltbar seien. Der Rechtsvertreter begründe seine Anträge im Wesentlichen alle mit den gleichen stereotypen Behauptungen und Unterstellungen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift als auch in den Beilagen ausschweifend auf andere Personen und / oder andere Verfahren Bezug nehme, seien die entsprechenden Ausführungen für das vorliegende Verfahren betreffend die Frage, ob die beiden BAZL-Mitarbeitenden in den Ausstand zu treten hätten, bedeutungslos. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht ausreichend abgeklärt worden, sei bereits im erstmaligen Ausstandsverfahren gegen A._______ vorgebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 10. August 2021 jedoch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Die Vorinstanz verweist weiter darauf, dass der Beschwerdegegner in diesem Verfahren seither lediglich zwei Verfügungen erlassen habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, zur Begründung des Ausstandes mache die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler geltend. Sie habe die Beschwerdeführerin jedoch bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass allenfalls begangene prozessuale Fehler oder Fehlentscheide nur dann zur Annahme der Befangenheit führen würden, wenn es sich um wiederholte und krasse Irrtümer handle, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren seien. Dem Betroffenen stehe im Übrigen in der Regel der Rechtsmittelweg selbst offen. Eine Befangenheit liege jedoch nicht vor. Des Weiteren seien keine derart schwerwiegenden Verfahrensfehler ersichtlich. Selbst wenn auf das Ausstandsbegehren hätte eingetreten werden müssen, wären die Anträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen gewesen. Im Übrigen habe das Vorgehen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mittlerweile ein Ausmass angenommen, welches die Grenzen des Vertretbaren überschreite. (...). 3.3 Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei und verweist dabei auf die Stellungnahmen vom 28. April 2023 der beiden BAZL-Mitarbeitenden und die Verfügung vom 19. Juni 2023 der Vorinstanz. 3.4 3.4.1 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung durch nichtrichterliche Behörden - wie hier durch den Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz und deren Mitarbeitenden. Das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2). Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, indem er den Ausstand in Verwaltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Demnach müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Verfügung in den Ausstand treten, wenn sie unter anderem an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für die Annahme eines entsprechenden Ausstandsgrundes, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteil des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 423 ff.). 3.4.2 Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (BGE 125 I 209 E. 8; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 und A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.). Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H. und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.69). Ein Ausstandsbegehren kann grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter Entscheide begründet werden (vgl. BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 3.1; 6B_518/2015 vom 2. September 2015 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.169 vom 14. September 2012 E. 3.1 und Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Art. 10 Rz. 30). 3.4.3 Bringt der Gesuchsteller keine der gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- beziehungsweise Ablehnungsgründe vor oder hat er schon mehrmals gegenüber verschiedenen Amtspersonen mutwillig Ausstands- oder Ablehnungsanträge gestellt, so ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten (vgl. Urteil BGer 1P.522/2001 vom 23. August 2001). Gemäss BGE 111 Ia 148 vom 9. Juli 1985 ist ein Ablehnungsbegehren missbräuchlich und unbeachtlich, wenn dem Antragsteller bereits klargemacht wurde, dass eine Ablehnung nicht begründet werden kann, sich der Sachverhalt und die Rechtslage nicht geändert haben und sich der Antragsteller auch nicht mit der Begründung auseinandersetzt, sondern wiederholt stereotyp seinen Standpunkt wiederholt. Bei offensichtlicher Unbegründetheit braucht auf ein Ausstandsbegehren nicht eingetreten zu werden. Die Behörde darf zu dieser Erledigungsform namentlich dann greifen, wenn ein Ausstandsbegehren nach einer vormaligen (begründeten) Abweisung erneuert wird oder missbräuchlich darauf abzielt, die Funktionsfähigkeit der Behörde zu beeinträchtigen (vgl. Feller/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 10 Rz. 38). 3.5 Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid vom 19. Juni 2023 unter unvollständiger und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und unter mehrfacher Rechtsverletzung erlassen hat. 3.5.1 Mit ihrem Ausstandsgesuch vom 24. März 2023 machte die Beschwerdeführerin vor dem Beschwerdegegner vornehmlich geltend, ihre Verfügung vom 24. Februar 2023 beweise, dass Letztere ihre "Verfolgungskabale" gegen sie und die in Balzers ansässigen Unternehmen fortsetzen und die Gesetze, die Interessen Liechtensteins und der umliegenden Regionen sowie die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts verachten würde. Sie habe eine Disziplinaruntersuchung gegen die beiden BAZL-Mitarbeitenden sowie gegen all jene beantragt, die in der Amtsleitung des Beschwerdegegners seit Jahren ihr "schmutziges Spiel spielen" würden. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Beschwerdegegner das Verfahren zu sistieren. Dies namentlich, bis die Zuständigkeitsfrage, (u.a.) ob Letzterer für die Festlegung der Lärmwerte auf liechtensteinischem Boden zuständig ist, geklärt und das Straf- und Disziplinarverfahren abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch insbesondere damit, dass der Beschwerdegegner seit seiner Stellungnahme, also während mehr als 7 Monaten, nichts unternommen habe und die Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin ignoriere. Aus der Verfügung vom 24. Februar 2023 gehe nämlich hervor, dass die beiden BAZL-Mitarbeitenden das Instruktionsverfahren als abgeschlossen betrachten würden, obwohl sie die Frage der wirtschaftlichen Bedeutung der Flüge in den Randzeiten (immer) noch nicht untersucht hätten. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdegegner weiterhin gegen die Interessen der Gesamtheit der betroffenen Parteien handle. Der Beschwerdegegner habe sich ebenfalls nicht mit ihren in der Stellungnahme vom 4. Juli 2022 gestellten Anträgen auseinandergesetzt, nämlich sich zu ihrem Ausstand zu äussern oder die restlichen Anträge zu beantworten. Der Hinweis des Beschwerdegegners, dass die Anträge erst im Endentscheid beantwortet werden würden, sei falsch. Der Antrag betreffend Ausstand müsse noch vor dem Endentscheid entschieden werden, da sich die Anträge 2 bis 11 auf Tatsachen und Fragen beziehen würden, welche der Beschwerdegegner im Rahmen des Verfahrens untersuchen und entscheiden müsse. Dies zeige, dass die beiden BAZL-Mitarbeitenden keine ordnungsgemässe Instruktion des Verfahrens durchführen würden, was einen (krassen, mehrfachen und wiederholten) Verstoss gegen Art. 12 VwVG darstelle. Der Vorschlag für einen neuen Punkt 2.1 des Betriebsreglements, der vorsehe, dass nur Betreiber von Such- und Rettungsflügen sowie Krankentransporten und Katastropheneinsätzen mit Helikoptern, die nicht in Balzers stationiert seien, jederzeit ohne Einschränkungen in Balzers operieren dürfen, bedeute, dass der in Balzers stationierte Helikopter Bewegungsbeschränkungen unterliegen würde, welche der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 24. Februar 2023 nicht präzisiere. Eine solche Bestimmung sei illegal und mache in Bezug auf die Lärmbelastung keinen Sinn. Die beiden BAZL-Mitarbeitenden würden das Verfahren also einseitig führen. Die Akten des Verfahrens würden keinerlei Schreiben des Beschwerdegegners an die liechtensteinischen Behörden enthalten, in denen diese aufgefordert worden wären, zu den Absichten gemäss "Verordnung" vom 24. Februar 2023 des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. 3.5.2 Der Umstand, dass der Beschwerdegegner der Ansicht war, das Instruktionsverfahren sei abgeschlossen gewesen, stellt keinen Hinweis auf eine Befangenheit dar. Sowohl die Frage, ob der Beschwerdegegner den Anweisungen des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt ist, als auch jene der Rechtmässigkeit in Bezug auf die Einschränkung im Betriebsreglement ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens der Hauptsache zu beurteilen. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde denn auch lediglich die Absicht einer solchen Einschränkung mitgeteilt und die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. 3.5.3 Inwiefern der Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt worden sein soll, indem die Vorinstanz unter anderem nicht auf die Rüge, der Beschwerdegegner habe nie auf ihre Anträge gemäss Stellungnahme vom 4. Juli 2022 wie auch auf weitere während des Verfahrens gestellte Anträge geantwortet, eingegangen ist, erschliesst sich nicht. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Beschwerdegegner zusammengefasst die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Ausstandes gegeben seien und - falls dem nicht so sei - die Behandlung der restlichen Anträge. Letztere beziehen sich vorwiegend auf Umstände, welche der Beschwerdegegner allenfalls im Rahmen des Abklärungsverfahrens (vgl. E. 3.5.1 hiervor) zu prüfen hat. Dasselbe gilt für die Rügen, die Antwort des Amtes für Hochbau und Raumplanung des Fürstentums Liechtenstein sei nicht berücksichtigt worden, die liechtensteinischen Behörden seien nicht aufgefordert worden, zu den Absichten gemäss "Verordnung" vom 24. Februar 2023 des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen und die unbeantwortet gebliebenen Anträge, gewisse Dokumente in die Akten aufzunehmen. Ob der Beschwerdegegner den Sachverhalt vollständig abgeklärt und seinen Entscheid unter Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften erlassen hat, wird erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens des Hauptentscheides zu beurteilen sein. Ein schwerer Verfahrensfehler oder ein Verhalten, das den Anschein der Befangenheit begründen könnte, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Ein Ausstandsgrund liegt auch damit nicht vor und die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5.4 Betreffend die Rügen, der Beschwerdegegner habe das Ausstandsgesuch ohne die Anhänge und ohne weitere Dokumente zu dieser Angelegenheit der Vorinstanz zugestellt und Letztere habe die Akten des Beschwerdegegners nie angefordert (vgl. E. 3.1.2 hiervor), ist festzuhalten, dass die Führung des vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens im Ermessen der Behörde liegt. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Es lag demnach im Ermessen derVorinstanz zu entscheiden, ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Akten als erstellt betrachtete. Auch daraus ergibt sich kein Anschein der Befangenheit. 3.5.5 In Bezug auf die Rüge, es seien ihr gewisse eingeforderte Akten nur teilweise zugänglich gemacht worden (vgl. E. 3.1.2 hiervor), womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rüge ist im Hauptverfahren auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Soweit jedoch damit ein Ausstandsgrund geltend gemacht wird, vermag dieser Vorwurf nicht zu überzeugen. Auch die Rüge, dass nicht auf den Antrag, das Verfahren zu sistieren eingegangen worden sei, begründet keinen Anschein der Befangenheit. Ebenso macht die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, dass die Vorinstanz die Fakten völlig ignoriert und die elementarsten Verfahrensgrundsätze verletzt habe, indem sie die Eingaben vom 17. Mai 2023, 22. Mai 2023 und 7. Juni 2023 in ihrer Verfügung nicht erwähnt habe (vgl. E. 3.1.2 hiervor), die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 m.H.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in ihrem Nichteintretensentscheid ausführlich dargelegt, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch nicht eintritt. Der Beschwerdeführerin waren die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sich ihr Nichteintretensentscheid stützt, demnach bekannt. Letztere ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Es ist keine Gehörsverletzung darin zu erblicken, dass die Vorinstanz die drei Eingaben vom 17. Mai 2023, 22. Mai 2023 und 7. Juni 2023 nicht ausdrücklich erwähnt hat, die insbesondere auf Schreiben verweisen, die in der Nichteintretensverfügung aufgeführt wurden oder aber den, von der Beschwerdeführerin bereits in anderen Schreiben dargelegten Sachverhalt wiedergegeben haben. 3.5.6 Ein Hinweis auf eine, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Verfolgungskabale" lässt sich sodann nicht erblicken. Insgesamt lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder gar eine schwere Pflichtverletzung erkennen, zumal im Zeitpunkt des Ausstandgesuches erst eine Zwischenverfügung vorlag und das Verfahren bis zum Erlass des materiellen Entscheides als ergebnisoffen zu betrachten war. Die vorgebrachten Rügen können allenfalls Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung in der Hauptsache sein. Sofern also konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 4.2). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht im ersten gegen A._______ zu beurteilenden Ausstandsverfahren mit Urteil vom 10. August 2021 (A-4565/2020) die von der damaligen Beschwerdeführerin geltend gemachten Rügen als unbegründet abgewiesen. Dabei handelt es sich teilweise um dieselben Rügen, die auch im vorliegenden Verfahren wieder geltend gemacht werden. Im Übrigen geht daraus auch nicht hervor, inwiefern B._______ befangen sein soll, indem er als Vorgesetzter mit seiner Mitarbeiterin A._______ Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Heliport Balzers bespricht (vgl. E. 3.1.3 hiervor). 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen und Beweismitteln weder wiederholte noch schwere Verfahrensfehler der BAZL-Mitarbeitenden dargelegt. Somit vermag sie kein Verhalten oder (neue) Umstände glaubhaft zu machen, welche den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Der Vorinstanz kann keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Vorinstanz ist somit auf das Ausstandsgesuch zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Gloria Leuenberger-Romano Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] Einschreiben)

- den Beschwerdegegner (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)