Elektrische Erzeugnisse
Sachverhalt
A. Die A.________, betreibt einen Online-Shop für Konsum-, Elektronik- und Haushaltprodukte aller Art. Angeboten werden unter anderem elektrische Niederspannungserzeugnisse wie Powerbanks, d.h. (wiederaufladbare) Batterien, die zum Aufladen von anderen elektrischen Niederspannungserzeugnissen wie z.B. Mobiltelefonen dienen. B. B.a Im Rahmen einer Stichprobe stellte das Eidgenössische Starkstrom-inspektorat (ESTI) im Juni 2021 fest, dass die A.________ in ihrem Online-Shop das Erzeugnis «Powerbank X._________» (nachfolgend auch: Powerbank, Erzeugnis oder Produkt) anbot. Es stellte ausgehend von Beschreibung und Produktbildern sowie der Analyse eines erworbenen Erzeugnisses fest, dass dieses in verschiedener Hinsicht fehlerhaft sei und die gesetzlichen Anforderungen für die Sicherheit nicht erfülle. B.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (und 28. Juni 2021) teilte das ESTI der A._______ mit, sie stelle die genannte Powerbank auf dem Markt bereit. Gemäss der ihm vorliegenden Rechnung sei sie die Händlerin. Das Produkt entspreche nicht den vorgeschriebenen Sicherheitszielen und sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Es beabsichtige deshalb, ihr die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt bis auf Weiteres zu verbieten und einen Rückruf zu verlangen. Vor Erlass der genannten Massnahmen werde ihr eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantwortung von Fragen eingeräumt. Diese beträfen allfällig in Verkehr gebrachte Exemplare des beanstandeten Erzeugnisses und eine Frage dazu, ob ihr andere Erzeugnisse und/oder Modelle derselben oder anderer Handelsmarken bekannt seien, welche die dargelegten erheblichen sicherheitstechnischen Mängel aufwiesen und durch sie auf dem Markt bereitgestellt würden. Das ESTI wies schliesslich darauf hin, dass es im Rahmen der Marktüberwachung bei elektrischen Erzeugnissen für Kontrollen Gebühren erhebe. B.c Die A.________ nahm am 30. Juni 2021 mittels E-Mail Stellung und beantwortete die gestellten Fragen. Sie teilte mit, das Produkt werde nicht mehr zum Verkauf angeboten. Es könne aber nicht komplett gelöscht werden. Über sie sei kein Exemplar verkauft worden. Sie agiere als Dropshipper (d.h. sie verkauft die Ware an einen Kunden, ohne selbst die Ware zu liefern oder zu lagern; die Lieferung erfolgt durch einen Grosshändler oder einen Lieferanten). Sie sei auch nicht Erstinverkehrsetzerin des besagten Erzeugnisses. Etwaige Sicherheitsmängel der Erzeugnisse, die sie im Online-Shop anbiete, seien ihr nicht bekannt. B.d Mit Verfügung betreffend «Abschluss und Kostenverfügung» vom 8. September 2021 an die A.________ stellte das ESTI fest, das genannte Erzeugnis, für welches derzeit auf der Rückrufseite des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen (BFK) ein öffentlicher Rückruf wegen verschiedenen schwerwiegenden sicherheitstechnischen Mängeln mit damit verbundener Brand- und Stromschlaggefahr publiziert sei, sei von der A.________ am Markt bereitgestellt worden. Es werde zur Kenntnis genommen, dass vor Erhalt einer entsprechenden Verfügung die genannte Powerbank aus ihrem Angebot entfernt worden sei und sie insbesondere kein Gerät verkauft habe. Die von ihr getroffenen Massnahmen - ein vollständiger Verkaufsstopp sowie die Entfernung des Gerätes aus dem Online-Shop - würden als zielführend und ausreichend erachtet. Die Angelegenheit könne deshalb bis auf Weiteres als erledigt betrachtet werden. Die A.________ bleibe jedoch als Wirtschaftsakteurin auch nach Abschluss dieses Verfahrens für die Sicherheit ihrer Erzeugnisse verantwortlich. Für seinen Aufwand stellte das ESTI der A.________ Gebühren von Fr. 515.- in Rechnung (Rechnung Nr. (...) vom 10.09.2021). C. C.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 (Poststempel: 4. Oktober 2021) reicht die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2021 sowie der Rechnung vom 10. September 2021. Weiter sei die Verfahrensweise des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Verhältnismässigkeit zu prüfen und sie für ihre Aufwendungen und den Beizug eines Rechtsbeistandes zu entschädigen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie das besagte Produkt nie am Markt veräussert habe. Sie sei auch nicht dessen Inverkehrbringerin. Vorgängig seien ihr etwaige Sicherheitsmängel des Erzeugnisses nicht bekannt gewesen. Zudem entspreche die Kostenverfügung nicht der aufgeführten gesetzlichen Grundlage. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie habe zu Recht die Überprüfung eines elektrischen Niederspannungserzeugnisses durchgeführt und festgestellt, dass dieses mangelhaft und potentiell lebensgefährlich sei. Die Beschwerdeführerin als Wirtschaftsakteurin habe das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt. Sie müsse deshalb die damit entstandenen Kosten tragen. Die auferlegte Gebühr sei in Bestand und Höhe gerechtfertigt. C.c In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 an ihren Beschwerdeanträgen fest, insbesondere, dass sie das besagte Erzeugnis nicht auf dem Markt bereit gestellt habe und deshalb nicht dessen Inverkehrbringerin sei. Der eigentliche Datenlieferant für das Produkt sei bekanntgegeben worden. Sie habe das Erzeugnis weder erworben noch besessen, es handle sich um ein Dropshipping-Produkt. Sie habe es auch der Vorinstanz nicht veräussert bzw. überlassen. Im Übrigen erscheine die Absicht der Vorinstanz, dass Inverkehrbringer bzw. Händler schon vor Absetzung von Erzeugnissen auf dem Markt deren fehlende Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Sicherheitserfordernissen kennen müssten, mit der momentanen Rechtsprechung nicht als praktikabel. C.d Mit Duplik vom 31. Januar 2022 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das ESTI untersteht dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [ESTI-Verordnung]; SR 734.24). Es ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 2.2 Die Vorinstanz amtet in einem Bereich, in dem elektrotechnische Fachfragen zu beantworten sind. In diesem Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung lassen die Gerichte in ständiger Praxis Zurückhaltung walten. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf der Vorinstanz daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Urteil des BVGer A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2 m.w.H.; vgl. BGE 133 II 35 E. 3).
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2899/2019 E. 6.2 vom 10. März 2021, m.w.H.). Massgebend sind demnach hier die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, also am 8. September 2021 geltenden materiellen Bestimmungen (siehe hiernach E. 3.1).
E. 3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, die durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat am 25. November 2015 die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26; AS 2016 105; Inkrafttreten: 20. April 2016) erlassen. Sie löste die bis am 19. April 2016 in Kraft stehende Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (AS 1997 1016; nachfolgend: aNEV, Fassung 1997) ab. Die hier anwendbare NEV vom 25. November 2015 wurde am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589), am 24. November 2021 (AS 2021 822) sowie am 23. November 2022 (AS 2022 822) ergänzt, mit Inkrafttreten der Ergänzungen per 1. Januar 2022 (namentlich Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis-c und 2, Art. 3, Art. 23 Abs. 5 und 6, Art. 26 Abs. 1bis und 3) bzw. per 1. Januar 2023 (Anpassungen von Art. 23 Abs. 7 und Art. 26a NEV). Soweit sich bei den hier anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2022 Änderungen ergeben haben, sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar (siehe oben E. 2.3). Nachfolgend werden deshalb die im Verfügungszeitpunkt geltenden Bestimmungen der NEV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zitiert. Sollten sich seither Änderungen im Verordnungstext ergeben haben, wird die hier anwendbare Fassung bezeichnet.
E. 3.1 Art. 3 NEV [in Kraft bis 31.12.2021]) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a NEV bestimmt, dass Niederspannungserzeugnisse im Sinne von Art. 1 NEV auf dem Markt nur dann im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden dürfen, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden.Der Begriff «Bereitstellung auf dem Markt» wird definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; «Inverkehrbringen» ist die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-b NEV). Als «Wirtschaftsakteurin» gelten die Herstellerin, die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin (Art. 2 Abs. 1 Bst. c NEV [in Kraft bis 31.12.2021]).
E. 3.2 Gemäss Art. 23 NEV kontrolliert die Kontrollstelle, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht (Abs. 1 und 2). Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, die Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und insbesondere auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Niederspannungserzeugnis bezogen oder an die sie ein Niederspannungserzeugnis abgegeben haben. Die Kontrollstelle setzt dazu eine angemessene Frist (Abs. 4).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Inverkehrbringerin des Produkts gewesen zu sein, zumal sie nie ein Exemplar des Produkts veräussert oder jemandem überlassen habe. Das Erzeugnis, welches die Vorinstanz kontrolliert habe, habe sie nicht (selbst) erworben. Sie agiere als Dropshipper. Sie verkaufe als Händlerin eine Ware, ohne diese selbst liefern oder lagern zu müssen. Die Lieferung erfolge entweder durch einen Grosshändler oder einen Lieferanten. Das besagte Erzeugnis sei nie in ihrem Eigentum oder Besitz gewesen. Sie habe es deshalb auch nicht einem Käufer überlassen können. Die ursprüngliche Datenlieferantin habe sie der Vorinstanz zudem bekanntgegeben.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe das Produkt in ihrem Online-Shop zum Verkauf angeboten. Damit trete sie jedenfalls als Händlerin auf. Sie habe das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, allenfalls sogar im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NEV in Verkehr gebracht. Die Herstellerin habe ihren Sitz - für die schweizerischen Marktüberwachungsbehörden nicht greifbar - in den Niederlanden und falle damit als primärer Wirtschaftsakteur ausser Betracht.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat das hier in Frage gestellte Erzeugnis unbestritten in ihrem Online-Shop angeboten. Sie ist damit als Händlerin und somit als Wirtschaftsakteurin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c NEV (in Kraft bis 31.12.2021) zu betrachten.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Argumentation, sie sei nicht Inverkehrbringerin des in Frage stehenden Erzeugnisses, sinngemäss auf eine frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 5 ff. (BVGE 2009/61) festgehalten, das blosse Anbieten eines Niederspannungserzeugnisses zum Verkauf über das Internet sei noch kein Inverkehrbringen, sondern eine Vorstufe, nämlich die Anpreisung einer Ware über das Internet, wobei dies eine blosse Einladung zur Offertstellung sei und es dem Anbieter offen stehe, die Offerte eines potenziellen Käufers anzunehmen oder abzulehnen (E. 5.4.3 f.). Diese Beurteilung stützte sich auf die damals anwendbare Fassung von Art. 2 Abs.1 aNEV vom 9. April 1997, wonach der Begriff «Inverkehrbringen» als «entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Niederspannungserzeugnissen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz» definiert wurde. In der genannten Beurteilung vom 19. Oktober 2009 berücksichtigte das Gericht in seiner Auslegung des Begriffs «Inverkehrbringen» ausserdem gesetzliche Definitionen von Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG, SR 946.51; in der damals geltenden Fassung vom 1. Januar 2007) sowie Art. 4 Bst. d des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; in der damals geltenden Fassung [Stand: 1. Mai 2007]).
E. 4.3.3 Unterdessen wurde die Formulierung des Begriffs «Inverkehrbringen» sowohl in der NEV wie auch im THG ergänzt. Wie oben dargelegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b NEV als Inverkehrbringen «die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt» definiert. Im aktualisierten THG wird das Anbieten eines Produkts dem Inverkehrbringen explizit gleichgestellt (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 4 THG in der seit 1. Mai 2017 in Kraft stehenden Fassung). Im Wesentlichen dieselbe Regelung ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 920.11). Dieses ergänzt die NEV subsidiär als lex generalis hinsichtlich der allgemeinen Gewährleistung der Sicherheit von Produkten (vgl. Art. 1 Abs. 3 PrSG).
E. 4.3.4 Daraus folgt, dass die vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin nicht mit der anwendbaren Gesetzgebung in Einklang steht. Als Anbieterin resp. Verkäuferin hat sie das Erzeugnis ohne Zweifel zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt bereitgestellt. Daran ändert nichts, dass sie das Produkt selbst gar nicht physisch besessen hat und eine Abgabe nicht durch sie persönlich, sondern durch eine Hilfsperson wie ein Grosshändler oder ein Lieferant erfolgen sollte. Unerheblich ist, ob sie ein Exemplar verkauft hat. Ebenfalls nicht relevant ist, ob ihr, wie sie behauptet, noch ein Händler mit Schweizer Adresse vorgeschaltet ist.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, die Absicht der Vorinstanz, dass Inverkehrsetzer bzw. Händler Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Art. 3 (in Kraft bis 31.12.2021) und 5 ff. NEV nicht entsprächen, schon kennen müssten, bevor die Produkte abgesetzt würden, sei mit der aktuellen Rechtsprechung nicht vereinbar.
E. 4.4.1 Im erwähnten Urteil A-7391/2008 wurde in E. 6.2 ausgeführt, dass der Gesetzgeber zwar unterschieden habe zwischen dem Inverkehrbringen und allfälligen Vorstufen, sich aber aus Gründen der Prävention durchaus zum Anbieten von nichtkonformen Erzeugnissen geäussert habe, welche nie in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. 18 aNEV [Fassung 1997] resp. Art. 22 NEV [Fassung 2015]). Der Vorinstanz obliege die Pflicht zu kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse mit den Vorschriften der Verordnung korreliere (vgl. Art. 19 aNEV resp. Art. 23 NEV [Fassung 2015]). Der Sinn und Zweck der NEV bestehe darin, einen möglichst wirkungsvollen Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Entsprechend habe der Verordnungsgeber es der Vorinstanz nicht untersagt, Angebote im Internet auf ihre Konformität zu überprüfen und bereits im Vorfeld des Inverkehrbringens - bei Verstoss gegen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen - wirksame Gegenmassnahmen zu ergreifen. Dafür brauche die Vorinstanz griffige und effiziente Kontrollmittel sowie Instrumente zur vorsorglichen Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen. Entsprechend wurde im genannten Entscheid festgehalten, die damalige Verkäuferin habe es unterlassen, einen deutlichen Vermerk auf ihrer Internetseite anzubringen, dass das angebotene Verlängerungskabel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. Sie habe damit gegen ihre Hinweispflicht verstossen (vgl. Urteil des BVGer A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 6.4 f.).Unter Geltung der revidierten NEV (Fassung 2015) stand die Konformität eines Kabel- resp. Adaptersets in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil A-727/2016 vom 13. Juli 2016 aus, im Zusammenhang mit dem revidierten Wortlaut von Art. 3 NEV sei nicht eine Lockerung des Sicherheitsniveaus angestrebt worden, sondern es sei im Wesentlichen darum gegangen, die mit dem «New Legislative Framework» der Europäischen Union (EU) neu eingeführten Begrifflichkeiten ins schweizerische Recht zu übernehmen. Abgesehen davon verweise Art. 3 NEV neu ausdrücklich auf die anerkannten Regeln der Technik, welche in Art. 13 NEV (wie bisher in Art. 9a aNEV [Fassung 1997]) näher umschrieben seien (vgl. Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6).
E. 4.4.2 Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass bei den Sicherheitszielen der Gesetzgebung hinsichtlich Marktüberwachung von Niederspannungserzeugnissen keine Lockerung ersichtlich und weiterhin ein wirksamer Schutz zu gewährleisten ist. Dafür benötigt die Vorinstanz griffige und effiziente Kontrollmittel sowie Instrumente zur vorsorglichen Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen. Dazu gehört, dass verhindert wird, dass Erzeugnisse, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und Personen und Sachen gefährden können, überhaupt auf den Markt gebracht werden. Im hier zu entscheidenden Fall war es aus Gründen der Prävention und zur Gewährleistung eines möglichst wirkungsvollen Schutzes vor einer unbestritten nicht sicherheitskonformen Powerbank (Stromschlag- und Brandgefahr) augenscheinlich angebracht, Massnahmen zu ergreifen, möglichst bevor das Erzeugnis auf den Markt kam. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin auch nicht weiter, weshalb das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz nicht zielführend gewesen sei.
E. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus rügt, das Verhalten der Vorinstanz habe dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Vorschriften widersprochen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdebegründung), erweist sich die Rüge nicht als substanziiert begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin Verkäuferin, Wirtschaftsakteurin und Inverkehrbringerin der in Frage stehenden fehlerhaften Powerbank. Dabei ist unerheblich, ob sie den Gegenstand selbst besass oder als Dropshipper durch einen Grossisten oder einen Lieferanten an ihre Kundschaft liefern liess. Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz vor dem mangelhaften Erzeugnis war es angebracht, Massnahmen einzuleiten um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin dieses weiter anbietet und in Verkehr bringt (vgl. Art. 25 Abs. 1 NEV). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, war ein Verbot des weiteren Inverkehrbringens - da die Beschwerdeführerin das Erzeugnis selbst aus ihrem Angebot entfernte und kein Gerät verkauft hatte - nicht notwendig (vgl. Art. 26 Abs. 1 NEV i.V.m. Art. 10 Abs. 2-5 PrSG).
E. 5 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gebühren auferlegen durfte und wenn ja, ob deren Höhe von Fr. 515.- gerechtfertigt ist.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 NEV erheben die Kontrollstellen eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen.
E. 5.1.2 Art. 25 Abs. 4 NEV bestimmt unter anderem, dass die Wirtschaftsakteurin die Kosten der Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c trägt, wenn die Prüfung ergibt, dass das Niederspannungserzeugnis den Anforderungen nicht entspricht.
E. 5.1.3 Die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse gehört unter anderem zu den Aufgaben der Vorinstanz. Diese finanziert ihre Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren (Art. 2 Abs. 1 Bst. 1 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ESTI-Verordnung). Gemäss Art. 7 Abs. 1 ESTI-Verordnung muss eine Gebühr bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorats verursacht. Dies gilt unter anderem für Inverkehrbringer von elektrischen Erzeugnissen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ESTI-Verordnung).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Kostenverfügung widerspreche Art. 7 Abs. 2 der ESTI-Verordnung.
E. 5.2.1 Soweit ihre Rüge darauf abzielt, nicht Inverkehrbringerin des in Frage stehenden Erzeugnisses zu sein, erweist sich diese als nicht zutreffend (oben E. 4.3.4, 4.5). Weshalb die Kostenerhebung Art. 7 Abs. 2 der ESTI-Verordnung widersprechen soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.2.2 Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a NEV ist die Erhebung von Gebühren zulässig, da die Vorinstanz für das in Frage stehende Erzeugnis Kontrollmassnahmen und daraus folgend ein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Es ist unbestritten, dass das Produkt nicht den Vorschriften entsprach. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Wirtschaftsakteurin für den entstandenen Aufwand kostenpflichtig.
E. 5.3 Es bleibt auf die Höhe der Gebühr einzugehen.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung erhebt das Inspektorat für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide eine Gebühr von höchstens Fr. 3'000.-. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates. Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen. Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten (Art. 10 ESTI-Verordnung).
E. 5.3.2 Die erhobene Gebühr von Fr. 515.- setzt sich zusammen aus dem Aufwand von einer Stunde à Fr. 95.- für das Sekretariat, von 1,5 Stunden für das Inspektorat (Ansatz: 180.-/Std. = Fr. 270.-) sowie von 0,75 Stunden für den Abteilungsleiter (Ansatz: 200.-/Std. = Fr. 150.-).
E. 5.3.3 Die Vorinstanz beziffert ihren tatsächlichen Aufwand auf 13 Stunden. Darin enthalten ist im Wesentlichen der Aufwand für die Prüfung des im Stichprobeverfahren erfassten Erzeugnisses, die Anhörung der Beschwerdeführerin, die Prüfung ihrer Antworten sowie die Ausstellung der Verfügung. Die erhobene Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der möglichen Bandbreite. Angesichts des erfolgten Schriftenwechsels, der notwendigen Prüfung des Erzeugnisses sowie der eingereichten Angaben bei der Anhörung ist der schliesslich in Rechnung gestellte Aufwand von Fr. 515.- angemessen.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die von der Vorinstanz durchgeführten Massnahmen erfolgten rechtmässig und sind gebührenpflichtig. Die auferlegte Gebühr ist angemessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind.
E. 7.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4413/2021 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Elektrische Erzeugnisse; Kostenverfügung. Sachverhalt: A. Die A.________, betreibt einen Online-Shop für Konsum-, Elektronik- und Haushaltprodukte aller Art. Angeboten werden unter anderem elektrische Niederspannungserzeugnisse wie Powerbanks, d.h. (wiederaufladbare) Batterien, die zum Aufladen von anderen elektrischen Niederspannungserzeugnissen wie z.B. Mobiltelefonen dienen. B. B.a Im Rahmen einer Stichprobe stellte das Eidgenössische Starkstrom-inspektorat (ESTI) im Juni 2021 fest, dass die A.________ in ihrem Online-Shop das Erzeugnis «Powerbank X._________» (nachfolgend auch: Powerbank, Erzeugnis oder Produkt) anbot. Es stellte ausgehend von Beschreibung und Produktbildern sowie der Analyse eines erworbenen Erzeugnisses fest, dass dieses in verschiedener Hinsicht fehlerhaft sei und die gesetzlichen Anforderungen für die Sicherheit nicht erfülle. B.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 (und 28. Juni 2021) teilte das ESTI der A._______ mit, sie stelle die genannte Powerbank auf dem Markt bereit. Gemäss der ihm vorliegenden Rechnung sei sie die Händlerin. Das Produkt entspreche nicht den vorgeschriebenen Sicherheitszielen und sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Es beabsichtige deshalb, ihr die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Markt bis auf Weiteres zu verbieten und einen Rückruf zu verlangen. Vor Erlass der genannten Massnahmen werde ihr eine Frist zur Stellungnahme und zur Beantwortung von Fragen eingeräumt. Diese beträfen allfällig in Verkehr gebrachte Exemplare des beanstandeten Erzeugnisses und eine Frage dazu, ob ihr andere Erzeugnisse und/oder Modelle derselben oder anderer Handelsmarken bekannt seien, welche die dargelegten erheblichen sicherheitstechnischen Mängel aufwiesen und durch sie auf dem Markt bereitgestellt würden. Das ESTI wies schliesslich darauf hin, dass es im Rahmen der Marktüberwachung bei elektrischen Erzeugnissen für Kontrollen Gebühren erhebe. B.c Die A.________ nahm am 30. Juni 2021 mittels E-Mail Stellung und beantwortete die gestellten Fragen. Sie teilte mit, das Produkt werde nicht mehr zum Verkauf angeboten. Es könne aber nicht komplett gelöscht werden. Über sie sei kein Exemplar verkauft worden. Sie agiere als Dropshipper (d.h. sie verkauft die Ware an einen Kunden, ohne selbst die Ware zu liefern oder zu lagern; die Lieferung erfolgt durch einen Grosshändler oder einen Lieferanten). Sie sei auch nicht Erstinverkehrsetzerin des besagten Erzeugnisses. Etwaige Sicherheitsmängel der Erzeugnisse, die sie im Online-Shop anbiete, seien ihr nicht bekannt. B.d Mit Verfügung betreffend «Abschluss und Kostenverfügung» vom 8. September 2021 an die A.________ stellte das ESTI fest, das genannte Erzeugnis, für welches derzeit auf der Rückrufseite des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen (BFK) ein öffentlicher Rückruf wegen verschiedenen schwerwiegenden sicherheitstechnischen Mängeln mit damit verbundener Brand- und Stromschlaggefahr publiziert sei, sei von der A.________ am Markt bereitgestellt worden. Es werde zur Kenntnis genommen, dass vor Erhalt einer entsprechenden Verfügung die genannte Powerbank aus ihrem Angebot entfernt worden sei und sie insbesondere kein Gerät verkauft habe. Die von ihr getroffenen Massnahmen - ein vollständiger Verkaufsstopp sowie die Entfernung des Gerätes aus dem Online-Shop - würden als zielführend und ausreichend erachtet. Die Angelegenheit könne deshalb bis auf Weiteres als erledigt betrachtet werden. Die A.________ bleibe jedoch als Wirtschaftsakteurin auch nach Abschluss dieses Verfahrens für die Sicherheit ihrer Erzeugnisse verantwortlich. Für seinen Aufwand stellte das ESTI der A.________ Gebühren von Fr. 515.- in Rechnung (Rechnung Nr. (...) vom 10.09.2021). C. C.a Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 (Poststempel: 4. Oktober 2021) reicht die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2021 sowie der Rechnung vom 10. September 2021. Weiter sei die Verfahrensweise des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Verhältnismässigkeit zu prüfen und sie für ihre Aufwendungen und den Beizug eines Rechtsbeistandes zu entschädigen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie das besagte Produkt nie am Markt veräussert habe. Sie sei auch nicht dessen Inverkehrbringerin. Vorgängig seien ihr etwaige Sicherheitsmängel des Erzeugnisses nicht bekannt gewesen. Zudem entspreche die Kostenverfügung nicht der aufgeführten gesetzlichen Grundlage. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie habe zu Recht die Überprüfung eines elektrischen Niederspannungserzeugnisses durchgeführt und festgestellt, dass dieses mangelhaft und potentiell lebensgefährlich sei. Die Beschwerdeführerin als Wirtschaftsakteurin habe das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt. Sie müsse deshalb die damit entstandenen Kosten tragen. Die auferlegte Gebühr sei in Bestand und Höhe gerechtfertigt. C.c In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2021 an ihren Beschwerdeanträgen fest, insbesondere, dass sie das besagte Erzeugnis nicht auf dem Markt bereit gestellt habe und deshalb nicht dessen Inverkehrbringerin sei. Der eigentliche Datenlieferant für das Produkt sei bekanntgegeben worden. Sie habe das Erzeugnis weder erworben noch besessen, es handle sich um ein Dropshipping-Produkt. Sie habe es auch der Vorinstanz nicht veräussert bzw. überlassen. Im Übrigen erscheine die Absicht der Vorinstanz, dass Inverkehrbringer bzw. Händler schon vor Absetzung von Erzeugnissen auf dem Markt deren fehlende Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Sicherheitserfordernissen kennen müssten, mit der momentanen Rechtsprechung nicht als praktikabel. C.d Mit Duplik vom 31. Januar 2022 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das ESTI untersteht dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK und gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [ESTI-Verordnung]; SR 734.24). Es ist damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz amtet in einem Bereich, in dem elektrotechnische Fachfragen zu beantworten sind. In diesem Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung lassen die Gerichte in ständiger Praxis Zurückhaltung walten. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf der Vorinstanz daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Urteil des BVGer A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2 m.w.H.; vgl. BGE 133 II 35 E. 3). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2899/2019 E. 6.2 vom 10. März 2021, m.w.H.). Massgebend sind demnach hier die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, also am 8. September 2021 geltenden materiellen Bestimmungen (siehe hiernach E. 3.1).
3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, die durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat am 25. November 2015 die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26; AS 2016 105; Inkrafttreten: 20. April 2016) erlassen. Sie löste die bis am 19. April 2016 in Kraft stehende Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (AS 1997 1016; nachfolgend: aNEV, Fassung 1997) ab. Die hier anwendbare NEV vom 25. November 2015 wurde am 1. Oktober 2021 (AS 2021 589), am 24. November 2021 (AS 2021 822) sowie am 23. November 2022 (AS 2022 822) ergänzt, mit Inkrafttreten der Ergänzungen per 1. Januar 2022 (namentlich Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis-c und 2, Art. 3, Art. 23 Abs. 5 und 6, Art. 26 Abs. 1bis und 3) bzw. per 1. Januar 2023 (Anpassungen von Art. 23 Abs. 7 und Art. 26a NEV). Soweit sich bei den hier anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2022 Änderungen ergeben haben, sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbar (siehe oben E. 2.3). Nachfolgend werden deshalb die im Verfügungszeitpunkt geltenden Bestimmungen der NEV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zitiert. Sollten sich seither Änderungen im Verordnungstext ergeben haben, wird die hier anwendbare Fassung bezeichnet. 3.1 Art. 3 NEV [in Kraft bis 31.12.2021]) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a NEV bestimmt, dass Niederspannungserzeugnisse im Sinne von Art. 1 NEV auf dem Markt nur dann im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt werden dürfen, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Sicherheit von Personen, Haustieren und Sachen nicht gefährden.Der Begriff «Bereitstellung auf dem Markt» wird definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Niederspannungserzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; «Inverkehrbringen» ist die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-b NEV). Als «Wirtschaftsakteurin» gelten die Herstellerin, die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin (Art. 2 Abs. 1 Bst. c NEV [in Kraft bis 31.12.2021]). 3.2 Gemäss Art. 23 NEV kontrolliert die Kontrollstelle, ob die auf dem Markt bereitgestellten Produkte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Produkt den Vorschriften nicht entspricht (Abs. 1 und 2). Die Wirtschaftsakteurinnen sind verpflichtet, die Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen und insbesondere auf Verlangen die Wirtschaftsakteurinnen zu nennen, von denen sie ein Niederspannungserzeugnis bezogen oder an die sie ein Niederspannungserzeugnis abgegeben haben. Die Kontrollstelle setzt dazu eine angemessene Frist (Abs. 4). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Inverkehrbringerin des Produkts gewesen zu sein, zumal sie nie ein Exemplar des Produkts veräussert oder jemandem überlassen habe. Das Erzeugnis, welches die Vorinstanz kontrolliert habe, habe sie nicht (selbst) erworben. Sie agiere als Dropshipper. Sie verkaufe als Händlerin eine Ware, ohne diese selbst liefern oder lagern zu müssen. Die Lieferung erfolge entweder durch einen Grosshändler oder einen Lieferanten. Das besagte Erzeugnis sei nie in ihrem Eigentum oder Besitz gewesen. Sie habe es deshalb auch nicht einem Käufer überlassen können. Die ursprüngliche Datenlieferantin habe sie der Vorinstanz zudem bekanntgegeben. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe das Produkt in ihrem Online-Shop zum Verkauf angeboten. Damit trete sie jedenfalls als Händlerin auf. Sie habe das Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, allenfalls sogar im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b NEV in Verkehr gebracht. Die Herstellerin habe ihren Sitz - für die schweizerischen Marktüberwachungsbehörden nicht greifbar - in den Niederlanden und falle damit als primärer Wirtschaftsakteur ausser Betracht. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin hat das hier in Frage gestellte Erzeugnis unbestritten in ihrem Online-Shop angeboten. Sie ist damit als Händlerin und somit als Wirtschaftsakteurin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c NEV (in Kraft bis 31.12.2021) zu betrachten. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Argumentation, sie sei nicht Inverkehrbringerin des in Frage stehenden Erzeugnisses, sinngemäss auf eine frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 5 ff. (BVGE 2009/61) festgehalten, das blosse Anbieten eines Niederspannungserzeugnisses zum Verkauf über das Internet sei noch kein Inverkehrbringen, sondern eine Vorstufe, nämlich die Anpreisung einer Ware über das Internet, wobei dies eine blosse Einladung zur Offertstellung sei und es dem Anbieter offen stehe, die Offerte eines potenziellen Käufers anzunehmen oder abzulehnen (E. 5.4.3 f.). Diese Beurteilung stützte sich auf die damals anwendbare Fassung von Art. 2 Abs.1 aNEV vom 9. April 1997, wonach der Begriff «Inverkehrbringen» als «entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Niederspannungserzeugnissen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz» definiert wurde. In der genannten Beurteilung vom 19. Oktober 2009 berücksichtigte das Gericht in seiner Auslegung des Begriffs «Inverkehrbringen» ausserdem gesetzliche Definitionen von Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG, SR 946.51; in der damals geltenden Fassung vom 1. Januar 2007) sowie Art. 4 Bst. d des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; in der damals geltenden Fassung [Stand: 1. Mai 2007]). 4.3.3 Unterdessen wurde die Formulierung des Begriffs «Inverkehrbringen» sowohl in der NEV wie auch im THG ergänzt. Wie oben dargelegt, ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b NEV als Inverkehrbringen «die erstmalige Bereitstellung eines Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt» definiert. Im aktualisierten THG wird das Anbieten eines Produkts dem Inverkehrbringen explizit gleichgestellt (vgl. Art. 3 Bst. d Ziff. 4 THG in der seit 1. Mai 2017 in Kraft stehenden Fassung). Im Wesentlichen dieselbe Regelung ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 920.11). Dieses ergänzt die NEV subsidiär als lex generalis hinsichtlich der allgemeinen Gewährleistung der Sicherheit von Produkten (vgl. Art. 1 Abs. 3 PrSG). 4.3.4 Daraus folgt, dass die vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin nicht mit der anwendbaren Gesetzgebung in Einklang steht. Als Anbieterin resp. Verkäuferin hat sie das Erzeugnis ohne Zweifel zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt bereitgestellt. Daran ändert nichts, dass sie das Produkt selbst gar nicht physisch besessen hat und eine Abgabe nicht durch sie persönlich, sondern durch eine Hilfsperson wie ein Grosshändler oder ein Lieferant erfolgen sollte. Unerheblich ist, ob sie ein Exemplar verkauft hat. Ebenfalls nicht relevant ist, ob ihr, wie sie behauptet, noch ein Händler mit Schweizer Adresse vorgeschaltet ist. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter sinngemäss geltend, die Absicht der Vorinstanz, dass Inverkehrsetzer bzw. Händler Erzeugnisse, die den Voraussetzungen von Art. 3 (in Kraft bis 31.12.2021) und 5 ff. NEV nicht entsprächen, schon kennen müssten, bevor die Produkte abgesetzt würden, sei mit der aktuellen Rechtsprechung nicht vereinbar. 4.4.1 Im erwähnten Urteil A-7391/2008 wurde in E. 6.2 ausgeführt, dass der Gesetzgeber zwar unterschieden habe zwischen dem Inverkehrbringen und allfälligen Vorstufen, sich aber aus Gründen der Prävention durchaus zum Anbieten von nichtkonformen Erzeugnissen geäussert habe, welche nie in den Verkehr gebracht werden dürfen (vgl. 18 aNEV [Fassung 1997] resp. Art. 22 NEV [Fassung 2015]). Der Vorinstanz obliege die Pflicht zu kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse mit den Vorschriften der Verordnung korreliere (vgl. Art. 19 aNEV resp. Art. 23 NEV [Fassung 2015]). Der Sinn und Zweck der NEV bestehe darin, einen möglichst wirkungsvollen Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Entsprechend habe der Verordnungsgeber es der Vorinstanz nicht untersagt, Angebote im Internet auf ihre Konformität zu überprüfen und bereits im Vorfeld des Inverkehrbringens - bei Verstoss gegen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen - wirksame Gegenmassnahmen zu ergreifen. Dafür brauche die Vorinstanz griffige und effiziente Kontrollmittel sowie Instrumente zur vorsorglichen Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen. Entsprechend wurde im genannten Entscheid festgehalten, die damalige Verkäuferin habe es unterlassen, einen deutlichen Vermerk auf ihrer Internetseite anzubringen, dass das angebotene Verlängerungskabel in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfe. Sie habe damit gegen ihre Hinweispflicht verstossen (vgl. Urteil des BVGer A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 6.4 f.).Unter Geltung der revidierten NEV (Fassung 2015) stand die Konformität eines Kabel- resp. Adaptersets in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil A-727/2016 vom 13. Juli 2016 aus, im Zusammenhang mit dem revidierten Wortlaut von Art. 3 NEV sei nicht eine Lockerung des Sicherheitsniveaus angestrebt worden, sondern es sei im Wesentlichen darum gegangen, die mit dem «New Legislative Framework» der Europäischen Union (EU) neu eingeführten Begrifflichkeiten ins schweizerische Recht zu übernehmen. Abgesehen davon verweise Art. 3 NEV neu ausdrücklich auf die anerkannten Regeln der Technik, welche in Art. 13 NEV (wie bisher in Art. 9a aNEV [Fassung 1997]) näher umschrieben seien (vgl. Urteil des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 6). 4.4.2 Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass bei den Sicherheitszielen der Gesetzgebung hinsichtlich Marktüberwachung von Niederspannungserzeugnissen keine Lockerung ersichtlich und weiterhin ein wirksamer Schutz zu gewährleisten ist. Dafür benötigt die Vorinstanz griffige und effiziente Kontrollmittel sowie Instrumente zur vorsorglichen Verhinderung von rechtswidrigen Handlungen. Dazu gehört, dass verhindert wird, dass Erzeugnisse, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und Personen und Sachen gefährden können, überhaupt auf den Markt gebracht werden. Im hier zu entscheidenden Fall war es aus Gründen der Prävention und zur Gewährleistung eines möglichst wirkungsvollen Schutzes vor einer unbestritten nicht sicherheitskonformen Powerbank (Stromschlag- und Brandgefahr) augenscheinlich angebracht, Massnahmen zu ergreifen, möglichst bevor das Erzeugnis auf den Markt kam. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin auch nicht weiter, weshalb das entsprechende Vorgehen der Vorinstanz nicht zielführend gewesen sei. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus rügt, das Verhalten der Vorinstanz habe dem Verhältnismässigkeitsprinzip und den Vorschriften widersprochen (vgl. Ziff. 3 der Beschwerdebegründung), erweist sich die Rüge nicht als substanziiert begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin Verkäuferin, Wirtschaftsakteurin und Inverkehrbringerin der in Frage stehenden fehlerhaften Powerbank. Dabei ist unerheblich, ob sie den Gegenstand selbst besass oder als Dropshipper durch einen Grossisten oder einen Lieferanten an ihre Kundschaft liefern liess. Im Hinblick auf einen wirksamen Schutz vor dem mangelhaften Erzeugnis war es angebracht, Massnahmen einzuleiten um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin dieses weiter anbietet und in Verkehr bringt (vgl. Art. 25 Abs. 1 NEV). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, war ein Verbot des weiteren Inverkehrbringens - da die Beschwerdeführerin das Erzeugnis selbst aus ihrem Angebot entfernte und kein Gerät verkauft hatte - nicht notwendig (vgl. Art. 26 Abs. 1 NEV i.V.m. Art. 10 Abs. 2-5 PrSG).
5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gebühren auferlegen durfte und wenn ja, ob deren Höhe von Fr. 515.- gerechtfertigt ist. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 NEV erheben die Kontrollstellen eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Erzeugnis nicht den Vorschriften entspricht, sowie für Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen. 5.1.2 Art. 25 Abs. 4 NEV bestimmt unter anderem, dass die Wirtschaftsakteurin die Kosten der Prüfung nach Absatz 1 Buchstabe c trägt, wenn die Prüfung ergibt, dass das Niederspannungserzeugnis den Anforderungen nicht entspricht. 5.1.3 Die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse gehört unter anderem zu den Aufgaben der Vorinstanz. Diese finanziert ihre Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren (Art. 2 Abs. 1 Bst. 1 und Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ESTI-Verordnung). Gemäss Art. 7 Abs. 1 ESTI-Verordnung muss eine Gebühr bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorats verursacht. Dies gilt unter anderem für Inverkehrbringer von elektrischen Erzeugnissen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ESTI-Verordnung). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Kostenverfügung widerspreche Art. 7 Abs. 2 der ESTI-Verordnung. 5.2.1 Soweit ihre Rüge darauf abzielt, nicht Inverkehrbringerin des in Frage stehenden Erzeugnisses zu sein, erweist sich diese als nicht zutreffend (oben E. 4.3.4, 4.5). Weshalb die Kostenerhebung Art. 7 Abs. 2 der ESTI-Verordnung widersprechen soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 5.2.2 Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a NEV ist die Erhebung von Gebühren zulässig, da die Vorinstanz für das in Frage stehende Erzeugnis Kontrollmassnahmen und daraus folgend ein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. Es ist unbestritten, dass das Produkt nicht den Vorschriften entsprach. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Wirtschaftsakteurin für den entstandenen Aufwand kostenpflichtig. 5.3 Es bleibt auf die Höhe der Gebühr einzugehen. 5.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ESTI-Verordnung erhebt das Inspektorat für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide eine Gebühr von höchstens Fr. 3'000.-. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates. Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen. Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten (Art. 10 ESTI-Verordnung). 5.3.2 Die erhobene Gebühr von Fr. 515.- setzt sich zusammen aus dem Aufwand von einer Stunde à Fr. 95.- für das Sekretariat, von 1,5 Stunden für das Inspektorat (Ansatz: 180.-/Std. = Fr. 270.-) sowie von 0,75 Stunden für den Abteilungsleiter (Ansatz: 200.-/Std. = Fr. 150.-). 5.3.3 Die Vorinstanz beziffert ihren tatsächlichen Aufwand auf 13 Stunden. Darin enthalten ist im Wesentlichen der Aufwand für die Prüfung des im Stichprobeverfahren erfassten Erzeugnisses, die Anhörung der Beschwerdeführerin, die Prüfung ihrer Antworten sowie die Ausstellung der Verfügung. Die erhobene Gebühr bewegt sich im unteren Bereich der möglichen Bandbreite. Angesichts des erfolgten Schriftenwechsels, der notwendigen Prüfung des Erzeugnisses sowie der eingereichten Angaben bei der Anhörung ist der schliesslich in Rechnung gestellte Aufwand von Fr. 515.- angemessen.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die von der Vorinstanz durchgeführten Massnahmen erfolgten rechtmässig und sind gebührenpflichtig. Die auferlegte Gebühr ist angemessen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auferlegt die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind. 7.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)