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A-4378/2020

A-4378/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-09 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Sachverhalt

A. A._______ absolviert an der ETH Zürich den Bachelor-Studiengang (...). Sie ist italienischer Muttersprache. Am 27. Januar 2018 legte sie die Repetitionsprüfung im Fach (...) ab. Dabei erreichte sie die ungenügende Note 3.25. Am 28. Februar 2018 teilte die ETH Zürich A._______ mit, aufgrund der ungenügenden Note im Fach (...) könne sie die Bedingungen für die Kategorie "32 Kreditpunkte Kernfächer" nicht mehr erfüllen und folglich das Diplom in (...) nicht mehr erwerben. Entsprechend verfügte die ETH Zürich den Ausschluss von A._______ aus dem Studiengang (...). B. B.a Gegen die Verfügung der ETH Zürich vom 28. Februar 2018 erhob A._______ Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Sie verlangte zur Hauptsache eine Bewertung der abgelegten Prüfung mit der Note 4.0. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie erneut zur Prüfung zuzulassen, wobei ihr genügend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren sei. Sie machte geltend, es sei ihr zu Unrecht der Gebrauch eines Wörterbuchs Deutsch-Italienisch / Italienisch-Deutsch verweigert worden. Hierdurch habe sie im Vergleich zu deutschsprachigen Studenten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu gewärtigen gehabt, die einer Diskriminierung gleichkomme. B.b Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von A._______ teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und hielt die ETH Zürich an, A._______ erneut zur Prüfung (...) zuzulassen und ihr dabei den Gebrauch eines Wörterbuchs zu erlauben. Zudem sei A._______ genügend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren und es sei ihr die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht an die Studiendauer anzurechnen. C. Die ETH Zürich erhob gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der ETH Zürich mit Urteil A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 gut und hob den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 auf. D. D.a Mit Schreiben vom 16. September 2019 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 aufzuheben und der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 zu bestätigen. D.b Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A._______ mit Urteil 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 auf. Der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 wurde bestätigt. Das Bundesgericht wies die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-4378/2020 wieder auf.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-7042/2018) neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrte Parteientschädigung zu befinden (nachfolgend E. 3).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete im Verfahren A-7042/2018 auf die Erhebung von Kosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens; aufgrund der schwierigen persönlichen Situation wurden der unterlegenen Beschwerdegegnerin die Kosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erlassen.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens. Hierzu ist auf das materiell gewollte abzustellen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_1069/2018 vom 23. April 2019 E. 4.2).

E. 2.3 Nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 erweist sie die von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist daher im Verfahren A-7042/2018 als unterliegend und die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, als obsiegend zu betrachten. Damit hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Da jedoch vorliegend keine Vermögensinteressen in Frage stehen, sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 3.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, anderen Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei der Festlegung der Parteientschädigung aufgrund der Akten steht dem Bundesverwaltungsgericht ein gewisses Ermessen zu (Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.3 f.).

E. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ist im Beschwerdeverfahren A-7042/2018, wie vorstehend erwogen, als obsiegend anzusehen. Es steht ihr daher eine Parteientschädigung zu. Diese ist, da keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzusetzen, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- als angemessen erachtet. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

E. 4 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Für das Beschwerdeverfahren A-7042/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  2. Der Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren A-7042/2018 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.
  3. Für das vorliegenden Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4378/2020 Urteil vom 9. September 2020 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle. Parteien Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Prorektor Studium, Studienadministration, HG F 16, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdeführerin, gegen A._______, vertreten durch Stefano Manetti, Avvocato, LawStudio, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Sachverhalt: A. A._______ absolviert an der ETH Zürich den Bachelor-Studiengang (...). Sie ist italienischer Muttersprache. Am 27. Januar 2018 legte sie die Repetitionsprüfung im Fach (...) ab. Dabei erreichte sie die ungenügende Note 3.25. Am 28. Februar 2018 teilte die ETH Zürich A._______ mit, aufgrund der ungenügenden Note im Fach (...) könne sie die Bedingungen für die Kategorie "32 Kreditpunkte Kernfächer" nicht mehr erfüllen und folglich das Diplom in (...) nicht mehr erwerben. Entsprechend verfügte die ETH Zürich den Ausschluss von A._______ aus dem Studiengang (...). B. B.a Gegen die Verfügung der ETH Zürich vom 28. Februar 2018 erhob A._______ Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Sie verlangte zur Hauptsache eine Bewertung der abgelegten Prüfung mit der Note 4.0. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie erneut zur Prüfung zuzulassen, wobei ihr genügend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren sei. Sie machte geltend, es sei ihr zu Unrecht der Gebrauch eines Wörterbuchs Deutsch-Italienisch / Italienisch-Deutsch verweigert worden. Hierdurch habe sie im Vergleich zu deutschsprachigen Studenten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu gewärtigen gehabt, die einer Diskriminierung gleichkomme. B.b Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde von A._______ teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und hielt die ETH Zürich an, A._______ erneut zur Prüfung (...) zuzulassen und ihr dabei den Gebrauch eines Wörterbuchs zu erlauben. Zudem sei A._______ genügend Zeit zur Vorbereitung zu gewähren und es sei ihr die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht an die Studiendauer anzurechnen. C. Die ETH Zürich erhob gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A._______ beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 zu bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der ETH Zürich mit Urteil A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 gut und hob den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 auf. D. D.a Mit Schreiben vom 16. September 2019 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 aufzuheben und der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 zu bestätigen. D.b Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A._______ mit Urteil 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 auf. Der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 25. Oktober 2018 wurde bestätigt. Das Bundesgericht wies die Sache zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-4378/2020 wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-7042/2018) neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrte Parteientschädigung zu befinden (nachfolgend E. 3). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete im Verfahren A-7042/2018 auf die Erhebung von Kosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens; aufgrund der schwierigen persönlichen Situation wurden der unterlegenen Beschwerdegegnerin die Kosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) erlassen. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens. Hierzu ist auf das materiell gewollte abzustellen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (Urteil des BGer 2C_478/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4, bestätigt mit Urteil des BGer 2C_1069/2018 vom 23. April 2019 E. 4.2). 2.3 Nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 erweist sie die von der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist daher im Verfahren A-7042/2018 als unterliegend und die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, als obsiegend zu betrachten. Damit hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu übernehmen. Da jedoch vorliegend keine Vermögensinteressen in Frage stehen, sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ebenfalls keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3. 3.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, anderen Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei der Festlegung der Parteientschädigung aufgrund der Akten steht dem Bundesverwaltungsgericht ein gewisses Ermessen zu (Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.3 f.). 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ist im Beschwerdeverfahren A-7042/2018, wie vorstehend erwogen, als obsiegend anzusehen. Es steht ihr daher eine Parteientschädigung zu. Diese ist, da keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten festzusetzen, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- als angemessen erachtet. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.

4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Beschwerdeverfahren A-7042/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2. Der Beschwerdegegnerin wird für das Verfahren A-7042/2018 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese ist der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

3. Für das vorliegenden Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: