opencaselaw.ch

A-4110/2010

A-4110/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-09 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossen­schaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (AS 2009 5669, Ab­kommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/La­chenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizeri­schen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kenn­ziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberech­tigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C.Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. Das Dossier von A._______ und B._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 8. Dezember 2009. D.Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E.In ihrer Schlussverfügung vom 20. April 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im Fall von A._______ und B._______ seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. F.Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bun­­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundes­ver­fassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. G.Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung vom 20. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Erteilung von Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. H.Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesver­waltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. I.Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ein. Sie beantragten, der in dieser Verfügung festgesetzte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- sei auf Fr. 3'000.-- herabzusetzen, und der geleistete Mehrbetrag sei ihnen zurückzuerstatten. J.Mit Verfügung vom 14. September 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Wiedererwägungsgesuch zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. K.In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 schloss die ESTV auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VVG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal­tungs­ge­richts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.1, mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.2, mit Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifi­kationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 ge­geben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. bestätigend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.3, A-6576/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).

E. 3 Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unter­liess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperi­ode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch­schnitts­ein­künfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amts­hilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Von den Kapitalgewinnen werden weder Verluste noch Gebühren in Abzug gebracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise veröffentlich in BVGE 2010/40, E. 8.3.3; bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5).

E. 4 Die Beschwerdeführenden bestreiten, im abkommensrelevanten Zeitraum in den USA ihren Wohnsitz gehabt zu haben, was Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe sei. Sie machen geltend, sie hätten das streitbetroffene UBS-Konto im März 2003 eröffnet und seien im Januar 2005 nach X. [Land in Europa] umgezogen. Aus diesem Grund seien sie nur für den Zeitraum von März 2003 bis Januar 2005 bezüglich des UBS-Kontos gegenüber den US-amerikanischen Steuerbehörden auskunftspflichtig gewesen. Sie könnten daher das zur Gewährung der Amtshilfe vorgesehene Erfordernis einer dreijährigen Wohnsitzdauer in den USA, während der kein Formular W-9 eingereicht wurde, von vornherein nicht erfüllen.

E. 4.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30. November 2010 entschied das Bun­desverwaltungsgericht, dass der im Staats­vertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) auszu­legen ist (E. 4.3). Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss, wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Lebensmittel­punktes des Steuerpflichtigen gelten insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind (E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt demnach als "US domiciled", wenn sie dort im abkommensrelevanten Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp. überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4).

E. 4.2 Gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 werden für UBS-Kunden der Kategorie 2/A/b an die Amtshilfeleistung wegen des begründeten Verdachts auf "Betrugsdelikte und dergleichen" in zeitlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen gestellt:

- das UBS-Konto muss einen Kontostand von mehr als Fr. 1 Million zu irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von 2001 und 2008 aufgewiesen haben;

- das UBS-Konto muss in einer beliebigen Dreijahresperiode jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt haben, wobei die Dreijahresperiode mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst und somit im Zeitraum zwischen 1999 bis 2010 liegt;

- der in den USA domizilierte Steuerpflichtige muss während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren, welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst und somit zwischen 1999 und 2010 liegt, seine Deklarationspflichten verletzt haben, indem er die Einreichung eines Formulars "W-9" unterliess. Die Unterlassung der Pflicht zur Deklaration des UBS-Kontos während einer beliebigen Dreijahresperiode zwischen 1999 und 2010 korreliert mit der Voraussetzung des "US domicile", da die Pflicht zur Einreichung eines Formulars W-9 sich an "US domiciled clients of UBS" richtet. Die in Ziff. 2/A/b verwendete Formulierung "während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren" ("for a period of at least 3 years") weist darauf hin, dass die Unterlassung der Deklarationspflicht drei aufeinander folgende Jahre betreffen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass damit Kalenderjahre ab dem Datum der Kontoeröffnung gemeint sind. Ebenso denkbar ist indessen, dass mit der gewählten Formulierung drei aufeinander folgende Steuerjahre gemeint sind, für die kein Formular W-9 eingereicht wurde. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn die Pflicht zur Einreichung eines Formulars W-9 richtet sich nach US-amerikanischem Steuerrecht ohnehin nur an US-Staatsangehörige und so genannte "resident aliens" (vgl. Form W-9 [Rev. 1-2011], www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw9.pdf). Eine Person, die über kein dauerndes Niederlassungsrecht ("green card holder") verfügt und die im laufenden Jahr weniger als 31 Tage in den USA weilte, gilt als "non resident alien" (vgl. Sec-tion 7701 (b)(3)(A) des "Internal Revenue Code") und ist folglich nicht verpflichtet, ein Formular W-9 einzureichen (zum "substantial presence test" vgl. Marc Bauen, Das Internationale Steuerrecht der USA, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 75 ff.; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2).

E. 5.1 Laut Schlussverfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraums ihren Wohnsitz in den USA gehabt hätten. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf ihre Namen gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des betreffenden Kontos habe am 30. September 2007 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.-- erzielt worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich erzielt worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer habe die [...] und die Beschwerdeführerin die [...] Staatsbürgerschaft [Angabe von zwei europäischen Staatsangehörigkeiten] inne. Bis ins Jahr 2000 hätten sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in Y. [Land in Europa] gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 14. März 2000 bis 9. Januar 2005 mit einem Visum L1 und die Beschwerdeführerin vom 24. August 2000 bis 9. Januar 2005 mit einem Visum L2 in den USA aufgehalten. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, sie hätten sich am 13. Januar 2005 beim [Behörde im Land X.] angemeldet, bevor sie am 13. Juli 2007 nach Z. [Land in Europa] gezogen seien. Sie machen geltend, eine allfällige Auskunft gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden beschränke sich folglich auf den Zeitraum von März 2003 (Eröffnung des Kontos bei der UBS) bis 9. Januar 2005 (Ende der Steuerpflicht in den USA). Das Formular W-9 hätten sie erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des UBS-Kontos im März 2003 einreichen müssen. Da sie die USA vor Ablauf von drei Jahren verlassen hätten, sei das im Staatsvertrag 10 genannte Erfordernis, dass während drei Jahren kein Formular W-9 ausgefüllt worden sei, vorliegend nicht erfüllt. Als Beleg für die Wohnsitznahme in [einer Stadt im Land X.] im Januar 2005 legen die Beschwerdeführenden Passkopien, die Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister des [Behörde im Land X.] vom 13. Januar 2005 sowie die Wohnsitzbescheinigungen der [...] Wohnsitzgemeinde [im Land Z.] vom 23. Juli 2007 ins Recht. Die Beschwerdeführenden tragen des Weitern vor, die Vorinstanz habe ihnen die angefochtene Schlussverfügung problemlos an die [...] Adresse [im Land Z.] zustellen können, was beweise, dass die UBS AG über den Wohnsitzwechsel nach Z. orientiert worden sei. Den Umzug von den USA [in eine Stadt im Land X.] hätten sie, die Beschwerdeführenden, der UBS AG im Juli 2005 telefonisch mitgeteilt.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 wendet die Vorinstanz ein, die Meldebestätigung der [Behörde im Land X.] aus dem Jahr 2005 sowie die Stempeleintragungen im Pass der Beschwerdeführenden würden nicht ausreichen, um schlüssig darzulegen, dass diese im Jahr 2005 den Wohnsitz in den USA definitiv aufgegeben hätten. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Beschwerdeführenden in den Jahren 2000 bis 2007 in den USA domiziliert gewesen seien, was nicht ausschliesse, dass sie sich auch in [einer Stadt im Land X.] aufgehalten hätten. Des Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass auch in den Jahren 2003 bis 2005 genügend Erträge erzielt worden seien, so dass die Kriterien gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 erfüllt worden seien. Dies könne im Bestreitungsfall nachgewiesen werden. Ausserdem schliesse der Vertrag nicht aus, dass auch dann Amtshilfe gewährt werde, wenn die quantitativen Kriterien in jenen Jahren erzielt worden seien, in denen kein US-Domizil nachgewiesen sei, sofern diese Jahre innerhalb des für das Abkommen massgebenden Zeitraums lägen.

E. 5.4.1 Die Annahme der Vorinstanz, der Wohnsitz der Beschwerdeführenden habe sich im abkommensrelevanten Zeitraum in den USA befunden, basiert auf Bankunterlagen. So beruft sich die Vorinstanz auf ein vom 13. März 2003 datierendes Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen Konto, worin eine US-amerikanische Adresse der Beschwerdeführenden angegeben ist (...), auf eine am 27. Oktober 2008 erfolgte Mitteilung über den Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführenden in die Schweiz (..., ...) so­wie auf einen Eintrag im Dokument "Picturing" vom 31. Dezember 2007, wonach die Beschwerdeführerin in den USA wohnhaft sei. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten bis ins Jahr 2007 Wohn­sitz in den USA gehabt, basiert damit auf genügenden Anhaltspunkten. Bei dieser Sachlage obliegt es den Beschwerdeführenden, die Annahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 5.4.2 Die Beschwerdeführenden, die gemäss Akten über kein dauerndes Niederlassungsrecht in den USA verfügten, stützen ihre Behauptung, sie hätten die USA anfangs Januar 2005 verlassen und am 13. Januar 2005 in [einer Stadt im Land X.] Wohnsitz genommen, auf Reisedokumente und behördliche Bescheinigungen. Als erstes legen die Beschwerdeführenden eine Kopie ihrer Reisepässe ins Recht. Im Pass der Beschwerdeführerin ist ihr gemeinsamer Sohn eingetragen, welcher laut Passeintrag am 26. November 2006 in [einer Stadt im Land X.] geboren wurde. Des Weiteren legen die Beschwerdeführenden die am 13. Januar 2005 ausgestellten Meldebestätigungen aus dem [Behörde im Land X.] in [einer Stadt im Land X.] ins Recht. Diese Dokumente be­stätigen, dass die Beschwerdeführenden ihren Hauptwohnsitz im Januar 2005 [in eine Stadt im Land X.] verlegten. Die ins Recht gelegten Wohnsitzbescheinigungen einer [...] Gemeinde [im Land Z.] vom 23. Juni 2007 bescheinigen ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden vor dem Zuzug nach [Land Z.] ihren Wohnsitz in [einer Stadt im Land X.] hatten. Sämtliche von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Urkunden wurden nicht erst im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren, sondern zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt. Damit haben die Beschwerdeführenden die Annahme der Vorinstanz, sie hätten ihren Lebensmittelpunkt bis ins Jahr 2007 in den USA gehabt, klarerweise und entscheidend entkräftet. .

E. 5.4.3 Wie gesagt, ist den vorgelegten Urkunden zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2005 in [einer Stadt im Land X.] Wohnsitz nahmen und somit ihren US-Wohnsitz im Jahr 2005 vor Ablauf von 31 Tagen aufgaben. Folglich gehören die Beschwerdeführenden nicht zu demjenigen Personenkreis, der im Jahr 2005 den US-amerikanischen Steuerbehörden das von ihnen gehaltene UBS-Konto mittels eines Formulars W-9 hätte deklarieren müssen (vgl. E. 4.2 hiervor). Diese Pflicht bestand nur für die Jahre 2003 (Jahr der Eröffnung des streitbetroffenen UBS-Kontos) und 2004, während denen die Beschwerdeführenden in den USA Wohnsitz hatten. Damit entfällt die Voraussetzung der unterlassenen Pflicht zur Einreichung eines Formulars W-9 an die US-amerikanischen Steuerbehörden "während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren", damit Amtshilfe an die USA erteilt werden darf.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010, worin den Beschwerdeführenden die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- auferlegt wurde, wird damit gegenstandlos. Den Beschwerdeführenden ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 7 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Dispositiv
  1. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 4.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Charlotte Schoder Gabriela Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4110/2010 Urteil vom 9. Mai 2011 Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Daniel de Vries Reilingh, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien A._______, ..., und B._______, ..., beide vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Sachverhalt: A. Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossen­schaft (Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in eng­li­scher Sprache ein Abkom­men über ein Amtshilfegesuch des Internal Re­venue Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schwei­ze­rischem Recht errichteten Ak­tiengesellschaft (AS 2009 5669, Ab­kommen 09). Darin verpflichtete sich die Schweiz, anhand im An­hang festge­legter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom­men vom 2. Ok­tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppel­be­steue­rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be­ar­beiten. Die Schweiz versprach weiter, betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450 laufenden oder saldier­ten Kon­ten mit Hilfe einer speziellen Projektorganisation sicher­zu­stel­len, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in allen übrigen Fällen eine Schluss­ver­fügung über die Herausgabe der verlangten Informationen er­lassen werden könne. B. Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische Ein­kommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenös­si­sche Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich ausdrück­lich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll sowie die Ver­ständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die Anwen­dung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in Pes­talozzi/La­chenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizeri­schen Bundes­steuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kenn­ziffer I B h 69, Bei­lage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS er­suchte um Herausgabe von Informationen über amerika­nische Steuer­pflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. De­zember 2008 die Unterschriftsberech­tigung oder eine andere Ver­fügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von ei­ner Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesell­schaf­ten in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen aus­gefüllten For­mulars "W-9" war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem For­mu­lar "1099" namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem ame­ri­ka­ni­schen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen ge­meldet hatte. C.Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom 15. Ju­ni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteue­rungs­ab­kommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61, Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 fest­ge­setz­ten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszu­geben. Das Dossier von A._______ und B._______ übermittelte die UBS AG der ESTV am 8. Dezember 2009. D.Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Be­schwer­de gegen eine Schluss­verfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Be­grün­dung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, wel­ches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steu­er­hinterziehung vorsehe. Daraufhin schloss der Bundesrat nach wei­teren Verhandlungen mit den USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Än­derung des Abkom­mens zwischen der Schwei­zerischen Eid­ge­nos­sen­schaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amts­hil­fe­gesuch des Internal Revenue Service der Ver­einigten Staaten von Ame­rika betreffend UBS AG, einer nach schwei­zerischem Recht er­rich­teten Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. Au­gust 2009 (Änderungsprotokoll Amtshilfe­ab­kommen; am 7. April 2010 im ausserordentlichen Verfahren ver­öffent­licht, mittler­weile AS 2010 1459, nachfolgend: Protokoll 10). Ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Pro­to­koll 10 ist dieses ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vor­läufig anwendbar. E.In ihrer Schlussverfügung vom 20. April 2010 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im Fall von A._______ und B._______ seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. F.Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der Bun­­des­ver­samm­lung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die Ge­neh­mi­gung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Ve­rei­nig­ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend UBS AG so­wie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und der Bun­des­rat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifi­zieren (die kon­so­lidierte Version des Abkommens 09 und des Proto­kolls 10 findet sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staats­vertrag 10 be­zeich­net; die Originaltexte sind in englischer Spra­che). Der genann­te Bun­des­be­schluss wurde nicht dem Staatsver­trags­re­ferendum ge­mäss Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundes­ver­fassung der Schwei­ze­ri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter­stellt. G.Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung vom 20. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Erteilung von Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. H.Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40) entschied das Bundesver­waltungsgericht über die Gültigkeit des Staatsvertrags 10. I.Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ein. Sie beantragten, der in dieser Verfügung festgesetzte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- sei auf Fr. 3'000.-- herabzusetzen, und der geleistete Mehrbetrag sei ihnen zurückzuerstatten. J.Mit Verfügung vom 14. September 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Wiedererwägungsgesuch zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. K.In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 schloss die ESTV auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes­ver­wal­tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver­fah­ren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht an­fecht­baren Verfügungen gehört auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VVG e con­trario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwal­tungs­ge­richts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.1, mit Hinweisen). In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Thomas Cottier/René Matteotti, Das Abkommen über ein Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.2, mit Hinweisen). 2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen Identifi­kationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 ge­geben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. bestätigend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.3, A-6576/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).

3. Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") dargelegt werden kann. Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unter­liess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperi­ode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch­schnitts­ein­künfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte. Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amts­hilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Von den Kapitalgewinnen werden weder Verluste noch Gebühren in Abzug gebracht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise veröffentlich in BVGE 2010/40, E. 8.3.3; bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5).

4. Die Beschwerdeführenden bestreiten, im abkommensrelevanten Zeitraum in den USA ihren Wohnsitz gehabt zu haben, was Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe sei. Sie machen geltend, sie hätten das streitbetroffene UBS-Konto im März 2003 eröffnet und seien im Januar 2005 nach X. [Land in Europa] umgezogen. Aus diesem Grund seien sie nur für den Zeitraum von März 2003 bis Januar 2005 bezüglich des UBS-Kontos gegenüber den US-amerikanischen Steuerbehörden auskunftspflichtig gewesen. Sie könnten daher das zur Gewährung der Amtshilfe vorgesehene Erfordernis einer dreijährigen Wohnsitzdauer in den USA, während der kein Formular W-9 eingereicht wurde, von vornherein nicht erfüllen. 4.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30. November 2010 entschied das Bun­desverwaltungsgericht, dass der im Staats­vertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) auszu­legen ist (E. 4.3). Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss, wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur Feststellung des Lebensmittel­punktes des Steuerpflichtigen gelten insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind (E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt demnach als "US domiciled", wenn sie dort im abkommensrelevanten Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp. überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4). 4.2 Gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 werden für UBS-Kunden der Kategorie 2/A/b an die Amtshilfeleistung wegen des begründeten Verdachts auf "Betrugsdelikte und dergleichen" in zeitlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen gestellt:

- das UBS-Konto muss einen Kontostand von mehr als Fr. 1 Million zu irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von 2001 und 2008 aufgewiesen haben;

- das UBS-Konto muss in einer beliebigen Dreijahresperiode jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt haben, wobei die Dreijahresperiode mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst und somit im Zeitraum zwischen 1999 bis 2010 liegt;

- der in den USA domizilierte Steuerpflichtige muss während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren, welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst und somit zwischen 1999 und 2010 liegt, seine Deklarationspflichten verletzt haben, indem er die Einreichung eines Formulars "W-9" unterliess. Die Unterlassung der Pflicht zur Deklaration des UBS-Kontos während einer beliebigen Dreijahresperiode zwischen 1999 und 2010 korreliert mit der Voraussetzung des "US domicile", da die Pflicht zur Einreichung eines Formulars W-9 sich an "US domiciled clients of UBS" richtet. Die in Ziff. 2/A/b verwendete Formulierung "während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren" ("for a period of at least 3 years") weist darauf hin, dass die Unterlassung der Deklarationspflicht drei aufeinander folgende Jahre betreffen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass damit Kalenderjahre ab dem Datum der Kontoeröffnung gemeint sind. Ebenso denkbar ist indessen, dass mit der gewählten Formulierung drei aufeinander folgende Steuerjahre gemeint sind, für die kein Formular W-9 eingereicht wurde. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben. Denn die Pflicht zur Einreichung eines Formulars W-9 richtet sich nach US-amerikanischem Steuerrecht ohnehin nur an US-Staatsangehörige und so genannte "resident aliens" (vgl. Form W-9 [Rev. 1-2011], www.irs.gov/pub/irs-pdf/fw9.pdf). Eine Person, die über kein dauerndes Niederlassungsrecht ("green card holder") verfügt und die im laufenden Jahr weniger als 31 Tage in den USA weilte, gilt als "non resident alien" (vgl. Sec-tion 7701 (b)(3)(A) des "Internal Revenue Code") und ist folglich nicht verpflichtet, ein Formular W-9 einzureichen (zum "substantial presence test" vgl. Marc Bauen, Das Internationale Steuerrecht der USA, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 75 ff.; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2). 5. 5.1. Laut Schlussverfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen Zeitraums ihren Wohnsitz in den USA gehabt hätten. An der Bankbeziehung mit Stammnummer ..., die auf ihre Namen gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des betreffenden Kontos habe am 30. September 2007 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. xxx'xxx.-- erzielt worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich erzielt worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer habe die [...] und die Beschwerdeführerin die [...] Staatsbürgerschaft [Angabe von zwei europäischen Staatsangehörigkeiten] inne. Bis ins Jahr 2000 hätten sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in Y. [Land in Europa] gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 14. März 2000 bis 9. Januar 2005 mit einem Visum L1 und die Beschwerdeführerin vom 24. August 2000 bis 9. Januar 2005 mit einem Visum L2 in den USA aufgehalten. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, sie hätten sich am 13. Januar 2005 beim [Behörde im Land X.] angemeldet, bevor sie am 13. Juli 2007 nach Z. [Land in Europa] gezogen seien. Sie machen geltend, eine allfällige Auskunft gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden beschränke sich folglich auf den Zeitraum von März 2003 (Eröffnung des Kontos bei der UBS) bis 9. Januar 2005 (Ende der Steuerpflicht in den USA). Das Formular W-9 hätten sie erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des UBS-Kontos im März 2003 einreichen müssen. Da sie die USA vor Ablauf von drei Jahren verlassen hätten, sei das im Staatsvertrag 10 genannte Erfordernis, dass während drei Jahren kein Formular W-9 ausgefüllt worden sei, vorliegend nicht erfüllt. Als Beleg für die Wohnsitznahme in [einer Stadt im Land X.] im Januar 2005 legen die Beschwerdeführenden Passkopien, die Meldebestätigungen aus dem Zentralen Melderegister des [Behörde im Land X.] vom 13. Januar 2005 sowie die Wohnsitzbescheinigungen der [...] Wohnsitzgemeinde [im Land Z.] vom 23. Juli 2007 ins Recht. Die Beschwerdeführenden tragen des Weitern vor, die Vorinstanz habe ihnen die angefochtene Schlussverfügung problemlos an die [...] Adresse [im Land Z.] zustellen können, was beweise, dass die UBS AG über den Wohnsitzwechsel nach Z. orientiert worden sei. Den Umzug von den USA [in eine Stadt im Land X.] hätten sie, die Beschwerdeführenden, der UBS AG im Juli 2005 telefonisch mitgeteilt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 wendet die Vorinstanz ein, die Meldebestätigung der [Behörde im Land X.] aus dem Jahr 2005 sowie die Stempeleintragungen im Pass der Beschwerdeführenden würden nicht ausreichen, um schlüssig darzulegen, dass diese im Jahr 2005 den Wohnsitz in den USA definitiv aufgegeben hätten. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Beschwerdeführenden in den Jahren 2000 bis 2007 in den USA domiziliert gewesen seien, was nicht ausschliesse, dass sie sich auch in [einer Stadt im Land X.] aufgehalten hätten. Des Weiteren weist die Vorinstanz darauf hin, dass auch in den Jahren 2003 bis 2005 genügend Erträge erzielt worden seien, so dass die Kriterien gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 erfüllt worden seien. Dies könne im Bestreitungsfall nachgewiesen werden. Ausserdem schliesse der Vertrag nicht aus, dass auch dann Amtshilfe gewährt werde, wenn die quantitativen Kriterien in jenen Jahren erzielt worden seien, in denen kein US-Domizil nachgewiesen sei, sofern diese Jahre innerhalb des für das Abkommen massgebenden Zeitraums lägen. 5.4 5.4.1 Die Annahme der Vorinstanz, der Wohnsitz der Beschwerdeführenden habe sich im abkommensrelevanten Zeitraum in den USA befunden, basiert auf Bankunterlagen. So beruft sich die Vorinstanz auf ein vom 13. März 2003 datierendes Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen Konto, worin eine US-amerikanische Adresse der Beschwerdeführenden angegeben ist (...), auf eine am 27. Oktober 2008 erfolgte Mitteilung über den Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführenden in die Schweiz (..., ...) so­wie auf einen Eintrag im Dokument "Picturing" vom 31. Dezember 2007, wonach die Beschwerdeführerin in den USA wohnhaft sei. Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten bis ins Jahr 2007 Wohn­sitz in den USA gehabt, basiert damit auf genügenden Anhaltspunkten. Bei dieser Sachlage obliegt es den Beschwerdeführenden, die Annahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.4.2 Die Beschwerdeführenden, die gemäss Akten über kein dauerndes Niederlassungsrecht in den USA verfügten, stützen ihre Behauptung, sie hätten die USA anfangs Januar 2005 verlassen und am 13. Januar 2005 in [einer Stadt im Land X.] Wohnsitz genommen, auf Reisedokumente und behördliche Bescheinigungen. Als erstes legen die Beschwerdeführenden eine Kopie ihrer Reisepässe ins Recht. Im Pass der Beschwerdeführerin ist ihr gemeinsamer Sohn eingetragen, welcher laut Passeintrag am 26. November 2006 in [einer Stadt im Land X.] geboren wurde. Des Weiteren legen die Beschwerdeführenden die am 13. Januar 2005 ausgestellten Meldebestätigungen aus dem [Behörde im Land X.] in [einer Stadt im Land X.] ins Recht. Diese Dokumente be­stätigen, dass die Beschwerdeführenden ihren Hauptwohnsitz im Januar 2005 [in eine Stadt im Land X.] verlegten. Die ins Recht gelegten Wohnsitzbescheinigungen einer [...] Gemeinde [im Land Z.] vom 23. Juni 2007 bescheinigen ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden vor dem Zuzug nach [Land Z.] ihren Wohnsitz in [einer Stadt im Land X.] hatten. Sämtliche von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Urkunden wurden nicht erst im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren, sondern zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt. Damit haben die Beschwerdeführenden die Annahme der Vorinstanz, sie hätten ihren Lebensmittelpunkt bis ins Jahr 2007 in den USA gehabt, klarerweise und entscheidend entkräftet. . 5.4.3 Wie gesagt, ist den vorgelegten Urkunden zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2005 in [einer Stadt im Land X.] Wohnsitz nahmen und somit ihren US-Wohnsitz im Jahr 2005 vor Ablauf von 31 Tagen aufgaben. Folglich gehören die Beschwerdeführenden nicht zu demjenigen Personenkreis, der im Jahr 2005 den US-amerikanischen Steuerbehörden das von ihnen gehaltene UBS-Konto mittels eines Formulars W-9 hätte deklarieren müssen (vgl. E. 4.2 hiervor). Diese Pflicht bestand nur für die Jahre 2003 (Jahr der Eröffnung des streitbetroffenen UBS-Kontos) und 2004, während denen die Beschwerdeführenden in den USA Wohnsitz hatten. Damit entfällt die Voraussetzung der unterlassenen Pflicht zur Einreichung eines Formulars W-9 an die US-amerikanischen Steuerbehörden "während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren", damit Amtshilfe an die USA erteilt werden darf.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010, worin den Beschwerdeführenden die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- auferlegt wurde, wird damit gegenstandlos. Den Beschwerdeführenden ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 20. April 2010 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird diesen zurückerstattet. Das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 wird als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. 4.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Charlotte Schoder Gabriela Meier Versand: