Staatshaftung (Bund)
Sachverhalt
Vorgeschichte A. A._______, geboren im Jahr (...), war ab dem (...) unbefristet als (Arzt) des militärmedizinischen Zentrums der Region (...) bei der Logistikbasis der Armee, Geschäftsfeld Sanität (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. B. (Datum) wurde bei einem Stellungspflichtigen im Rekrutierungszentrum in (...) ein Elektrokardiogramm (EKG) durchgeführt. A._______ prüfte die Ergebnisse und stellte Abweichungen in der ST-Strecke fest. Insbesondere aufgrund der Familienanamnese wurde jedoch auf weitere Abklärungen verzichtet. Der Stellungspflichtige trat im (Datum) in die Rekrutenschule ein. Er erlitt nach einer Woche einen Herzstillstand und verstarb kurze Zeit darauf. Ein unter anderem gegen A._______ eröffnetes Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung wurde im (Datum) eingestellt. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt bestätigte diesen Entscheid. Die Eltern des verstorbenen Rekruten gelangten daraufhin an das Bundesgericht, welches den Entscheid des Kantonsgerichts mit Urteil 6B_170/2017 vom 19. Oktober 2017 aufhob. Es wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Dieses hob in der Folge die Einstellungsverfügung auf und hielt die Staatsanwaltschaft zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an. Am (Datum) verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Strafverfahrens. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Eintreten der Verfolgungsverjährung. Das Kantonsgericht und schliesslich auch das Bundesgericht wiesen die gegen die neuerliche Einstellungsverfügung erhobenen Beschwerden ab (vgl. Urteil des BGer 6B_565/2019 vom 12. Juni 2019). C. Nachdem A._______ während längerer Zeit vollständig arbeitsunfähig gewesen und ein Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung mit der Begründung abgebrochen worden war, die Arbeitsleistung sei ungenügend und eine Verbesserung nicht absehbar, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom (Datum) auf. Die Kündigung wurde im Wesentlichen mit der langandauernden Arbeitsunfähigkeit von A._______ begründet. Zudem seien eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und (somit) eine Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz nicht wahrscheinlich. Die von A._______ geltend gemachte teilweise Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf administrative Tätigkeiten, sei somit zu stark eingeschränkt und aus diesem Grund für die Arbeitgeberin nicht verwertbar. D. D.a A._______ erhob gegen die Kündigungsverfügung der Arbeitgeberin vom 24. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm wegen missbräuchlicher beziehungsweise sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung eine Entschädigung zuzusprechen. D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von A._______ mit Urteil A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin unter anderem dazu, A._______ eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Arbeitgeberin habe wiederholt und in teils schwerwiegender Weise gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflichten sowie das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen. Besonders ins Gewicht falle der Umstand, dass sie trotz der Möglichkeit, A._______ in einer angepassten Arbeitsstelle allenfalls weiter zu beschäftigen, zur Kündigung geschritten sei; mit E-Mail vom 17. Februar 2017 hatte eine andere Organisationseinheit der Arbeitgeberin mitgeteilt, über «zwei Einsatzmöglichkeiten im Sinne einer angemessenen administrativen Tätigkeit» für den Beschwerdeführer zu verfügen, ohne dass die Arbeitgeberin diese Einsatzmöglichkeiten A._______ mitgeteilt oder einen Kontakt vermittelt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die Kündigung daher insgesamt und insbesondere mit Blick auf das krasse Missverhältnis der auf dem Spiel stehenden Interessen als missbräuchlich und sprach A._______ eine Entschädigung in der maximalen Höhe eines Jahreslohnes zu (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018, insbes. E. 4). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vorinstanzliches Verfahren E. Mit Schreiben vom 12. April 2019 wandte sich A._______ an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD). Das Schreiben war als «Einladung zur aussergerichtlichen Vergleichsverhandlung» bezeichnet. In seinem Schreiben nahm A._______ Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 und hielt fest, seine vormalige Arbeitgeberin habe ihm zwei konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten vorenthalten. Dies wiege umso schwerer, als er aufgrund seiner persönlichen Umstände kaum eine andere Anstellung werde finden können. Die aus der Kündigung resultierende dauerhafte Arbeitslosigkeit habe für ihn und seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern gravierende finanzielle Folgen; er verwies auf den Lohnausfall bis zum Pensionsalter, die entsprechend geminderte Altersvorsorge und die Kosten für den notwendig gewordenen Umzug nach (...). Zudem habe die Arbeitgeberin mit ihrem Verhalten seine Persönlichkeitsrechte wie auch diejenigen seiner Familie in schwerwiegender Weise verletzt. A._______ verlangte vom EFD die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen über die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. F. Das EFD teilte A._______ mit Schreiben vom 3. Mai 2019 mit, seine Eingabe vom 12. April 2019 als Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung entgegenzunehmen. Es nahm eine erste Beurteilung des Gesuchs vor und gab A._______ die Gelegenheit, sein Begehren zu ergänzen. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 erklärte der Gesuchsteller, sein Schreiben vom 12. April 2019 stelle kein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung dar. Er habe vielmehr um die «Aufnahme vorprozessualer Vergleichsverhandlungen» ersucht. Solche seien aber offenbar weder gewünscht noch möglich. H. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 machten A._______, seine Ehefrau, B._______, sowie die beiden gemeinsamen Kinder (nachfolgend: Gesuchstellende) beim EFD Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend. Die Gesuchstellenden forderten im Rahmen zahlreicher Rechtsbegehren Schadenersatz für die Folgen der missbräuchlichen Kündigung von A._______; als Schadenspositionen nennen sie (sinngemäss) den Lohnausfall von A._______ bis zu dessen ordentlicher Pensionierung, die entsprechend geminderte Altersvorsorge und die als Folge der Kündigung beziehungsweise der damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung angefallenen Gesundheitskosten. Zudem forderten sie für sich und ihre Kinder je eine Genugtuung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit. Die Gesuchstellenden verwiesen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht habe darin festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A._______ missbräuchlich und damit widerrechtlich erfolgt sei - und A._______ eine Entschädigung zugesprochen. Das Urteil sei A._______ am 8. Dezember 2018 eröffnet worden und die einjährige Verwirkungsfrist somit gewahrt. In der Sache machten sie zusammenfassend geltend, ohne missbräuchliche Entlassung hätte A._______ in Verbindung mit der Rente der Invalidenversicherung (IV) sein Einkommen in etwa halten können. Zudem wäre im Rahmen einer fortbestehenden Erwerbstätigkeit in angepasstem Rahmen mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen; aufgrund seines durch das Verhalten der Arbeitgeberin verursachten schlechten gesundheitlichen Zustands - insbesondere chronifizierte Depression - sei es A._______ unmöglich gewesen, eine neue Stelle zu finden. Die missbräuchliche Kündigung habe somit zu einem finanziellen Schaden in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvorsorge und Heilungskosten geführt. Weiter machen die Gesuchstellenden in verschiedener Hinsicht eine erlittene immaterielle Unbill geltend. Die missbräuchliche Kündigung habe A._______ schwerwiegend in seiner Persönlichkeit verletzt. Dasselbe gelte für seine Familie, welche die schwierige Situation täglich habe miterleben müssen. Nach Ansicht der Gesuchstellenden sind sowohl der finanzielle Schaden als auch die erlittene immaterielle Unbill adäquat kausal durch die Missbräuchlichkeit der Kündigung verursacht. Die Arbeitgeberin habe zudem vorsätzlich beziehungsweise zumindest grobfahrlässig die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, als sie A._______ die internen Stellenangebote nicht weitergeleitet habe. Die Gesuchstellenden verlangten aus diesen Gründen zunächst, es sei ihnen der aus der widerrechtlichen Unterlassung entstandene Schaden zu ersetzen. Zudem sei ihnen je Genugtuung für die erlittene immaterielle Unbill zu leisten. Für das Verfahren sei ihnen schliesslich eine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Aufwand deutlich über das hinausgegangen sei, was der Einzelne üblicherweise und in zumutbarer Weise auf sich zu nehmen habe. I. Das EFD holte in der Folge eine Stellungnahme der vormaligen Arbeitgeberin von A._______ ein. Die vormalige Arbeitgeberin von A._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020 zu den Staatshaftungsbegehren. Sie legte dar, A._______ sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 bereits eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen worden. Zudem erhalte er eine Rente der IV und es sei eine Berufsinvalidenrente beantragt worden. A._______ könne daher nicht zusätzlich Ansprüche aus Staatshaftung geltend machen und auch seine Familienmitglieder hätten als lediglich mittelbar Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung. In formeller Hinsicht machte die Arbeitgeberin zudem geltend, allfällige Staatshaftungsansprüche seien verwirkt: Schadenersatz und Genugtuung müssten innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden, wobei hinreichende Kenntnis in der Regel und auch vorliegend mit dem Entscheid der IV anzunehmen sei. Der Entscheid der IV, mit welchem A._______ eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, datiere vom 16. August 2017. Die staatshaftungsrechtliche Verwirkungsfrist habe somit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der genannten Verfügung zu laufen begonnen mit der Folge, dass die mehr als zwei Jahre später geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verwirkt seien. In der Sache bestreitet die Arbeitgeberin, dass das Nichtweiterleiten der internen Stellenangebote adäquat kausal den geltend gemachten Schaden verursacht habe; Grund für die gesundheitlichen Probleme und damit auch die teilweise Arbeitsunfähigkeit sei der Tod des von A._______ untersuchten Rekruten und die in der Folge eröffnete Strafuntersuchung wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Soweit also die Staatshaftungsbegehren überhaupt materiell zu prüfen seien, seien diese abzuweisen. J. Die Gesuchstellenden hielten mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (sinngemäss) an ihren Anträgen und an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie widersprachen sodann den Ausführungen der vormaligen Arbeitgeberin von A._______, wonach der Schaden mit dem Entscheid der IV bekannt gewesen und die relative Verwirkungsfrist in dem betreffenden Zeitpunkt zu laufen begonnen haben. So verkenne die vormalige Arbeitgeberin von A._______, dass Gegenstand des Staatshaftungsbegehrens nicht die teilweise Arbeitsunfähigkeit von A._______ sei. Gegenstand ihrer Begehren sei vielmehr ein Ausgleich für die von der Arbeitgeberin durch Unterlassung verursachte Erwerbslosigkeit von A._______. Konkret verlangten sie Schadenersatz und Genugtuung dafür, dass die Arbeitgeberin die Persönlichkeit von A._______ in schwerwiegender Weise verletzt habe, indem sie ihm zwei interne Stellenangebote nicht weitergeleitet habe. Von dieser Unterlassung hätten sie erst mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Kenntnis erhalten, weshalb die betreffenden Ansprüche nicht verwirkt seien. Ferner sei offensichtlich, dass ein 59-ähriger, nur teilweise und eingeschränkt arbeitsfähiger Angestellter auf dem freien Arbeitsmarkt kaum mehr eine Chance auf eine neue Anstellung habe. Der Arbeitgeberin hätten im Zeitpunkt der Kündigung zwei interne Stellenangebote vorgelegen, die A._______ jedoch nicht weitergeleitet worden seien. Vielmehr sei die vormalige Arbeitgeberin zur Kündigung geschritten. Der Schaden, der den Gesuchstellenden als Folge der Kündigung entstanden ist, wäre somit vermeidbar gewesen, hätte die Arbeitgeberin die Stellenangebote an A._______ weitergegeben. Das Unterlassen der Vorinstanz sei daher natürliche und adäquat kausale Ursache für den den Gesuchstellenden entstandenen Schaden. K. Mit Verfügung vom 11. August 2021 wies das EFD die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Gesuchstellenden vom 9. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.- auferlegte es den Gesuchstellenden. Das EFD erwog zunächst in formeller Hinsicht, dass auf das Begehren der Gesuchstellenden nicht eingetreten werden könne, soweit Schadenersatz als Folge der Missbräuchlichkeit der Kündigung verlangt werde; für die Missbräuchlichkeit sei A._______ als Folge des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2007 vom 4. Dezember 2018 bereits entschädigt worden und das Begehren um Schadenersatz werde nicht anders als mit der Missbräuchlichkeit der Kündigung begründet. Es blieben somit die Ansprüche der Gesuchstellenden auf Genugtuung zufolge einer erlittenen immateriellen Unbill zu prüfen. Ein solcher Anspruch wegen Verletzung der Persönlichkeit stehe grundsätzlich nur dem Geschädigten zu. Das EFD liess die Frage, ob die Angehörigen von A._______ Anspruch auf eine Genugtuung geltend machen können, letztlich offen, da es die Ansprüche als relativ verwirkt ansah. Es erwog, A._______ habe mit der Eröffnung des Entscheids der IV hinreichend Kenntnis vom Schaden als Folge seiner Erwerbsunfähigkeit gehabt und sei folglich in der Lage gewesen, seine Ansprüche geltend zu machen. Die einjährige Verwirkungsfrist habe daher mit der Eröffnung der Verfügung der IV vom 16. August 2017 zu laufen begonnen und sei am 9. Dezember 2019, als die Gesuchstellenden ihre Ansprüche geltend gemacht haben, bereits verwirkt gewesen. Und nachdem die Verwirkung bereits eingetreten war, komme auch nicht das neue, ab dem 1. Januar 2020 in Bezug auf die Verjährung und Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen geltende Recht zur Anwendung. Soweit auf das Gesuch also überhaupt einzutreten sei, sei es abzuweisen. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht L. Mit Schreiben vom 12. September 2021 erhoben die Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. August 2021. Sie beantragen (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren verwiesen die Beschwerdeführenden vorab auf das widerrechtliche Verhalten der vormaligen Arbeitgeberin von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1). Konkret habe es diese in Verletzung der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht unterlassen, dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote weiterzuleiten. Von dieser widerrechtlichen Unterlassung hätten sie erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 erfahren. Die relative Verwirkungsfrist habe daher erst nach Eröffnung des Urteils zu laufen begonnen und sei folglich am 9. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen gewesen. Durch die Unterlassung habe die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer 1 sodann die Möglichkeit genommen, in angepasstem Rahmen und reduziertem Umfang weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können; als damals 59-Jähriger, der zudem nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, habe er keine Chance gehabt, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, wie zahlreiche Absagen bestätigen würden. Dies falle besonders ins Gewicht, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen einer leidensangepassten, vorwiegend administrativen Tätigkeit bei seiner vormaligen Arbeitgeberin kein Hindernis für eine Anstellung gewesen wären. Dem Beschwerdeführer 1 sei durch die widerrechtliche Unterlassung in natürlich und adäquat kausaler Weise die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit genommen worden. Der hierdurch entstandene Schaden in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvorsorge sowie Gesundheitskosten sei daher zu ersetzen. Und da die Unterlassung vorsätzlich beziehungsweise jedenfalls grobfahrlässig und somit schuldhaft erfolgte, sei nebst Schadenersatz zum Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung auch Genugtuung zu leisten. M. Die Vorinstanz schloss mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz zunächst auf die angefochtene Verfügung vom 11. August 2021. Sie hält sodann an ihrer Auffassung fest, wonach die Staatshaftungsansprüche zu spät geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe im Beschwerdeverfahren A-3006/2017 betreffend die Auflösung seine Arbeitsverhältnisses Akteneinsicht erhalten und mit ergänzenden Schlussbemerkungen vom 9. November 2018 vorgebracht, es seien ihm zwei konkrete interne Stellenangebote nicht weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführenden hätten somit spätestens am 9. November 2018 Kenntnis von der widerrechtlichen Unterlassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 erhalten. Die Staatshaftungsbegehren vom 9. Dezember 2019 seien daher verspätet eingereicht worden, weshalb die Vorinstanz die Begehren zu Recht abgewiesen habe, soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen sei. N. Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Schreiben vom 30. November 2021 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Mit dem EFD hat eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) ergangen ist, stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 10 Abs. 1 VG).
E. 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung besitzt. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2021 und mit ihren Begehren um Schadenersatz und Genugtuung vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Sie sind daher ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 und Art. 13 VwVG). Wird - wie vorliegend - ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungslast. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 678 f. und 682 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Schliesslich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB zur Verteilung der materiellen Beweislast. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit grundsätzlich zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend, wobei sie ihre Begehren im Wesentlichen auf das unterlassene Weiterleiten von zwei internen Stellenangeboten durch die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 stützen. Die Unterlassung sei widerrechtlich gewesen und habe auf Seiten der Beschwerdeführenden in adäquat kausaler Weise zu einem Lohnausfall, einer geminderten Altersvorsorge, erhöhten Gesundheitskosten sowie zu einer seelischen Unbill in Form von Persönlichkeitsverletzungen geführt. Die damit verbundenen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche seien sodann nicht verwirkt; die Beschwerdeführenden hätten von der widerrechtlichen Unterlassung erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz hält demgegenüber an ihrem Entscheid, wonach auf die Begehren um Schadenersatz nicht einzutreten sei, fest. Sie bleibt zudem bei ihrer Auffassung, wonach die Ansprüche aus Staatshaftung zu spät geltend gemacht worden und aus diesem Grund abzuweisen seien, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Zum Verständnis der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist im Folgen-den zunächst auf die gesetzliche Ordnung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Staatshaftung einzugehen (nachfolgend E. 3.2 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist (nachfolgend E. 4) und die Begehren auf Leistung von Genugtuung zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 5).
E. 3.2 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten - ein Tun oder ein Unterlassen - eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss widerrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung beziehungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszugleichen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Sodann besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 VG grundsätzlich auch ein Genugtuungsanspruch der Angehörigen von persönlichkeitsverletzten Personen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verletzung schwer wiegt und die immaterielle Unbill des Angehörigen mit derjenigen vergleichbar ist, die Angehörige von getöteten oder schwerverletzten Personen erleiden (vgl. Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 187 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 3.3 Ansprüche aus Staatshaftung verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 20 Abs. 1 VG); gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Vor dem 1. Januar 2020 sah Art. 20 aAbs. 1 VG (AS 1958 1413) vor, dass die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Dabei handelte es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen (Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1 unter Verweis u.a. auf BGE 136 II 187 E. 6). Das VG enthält keine Übergangsbestimmung zu der Frage, ob auf einen unter altem Recht entstandenen und geltend gemachten Anspruch aus Staatshaftung die Verjährungs- und Verwirkungsregeln des alten oder des neuen Rechts anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesbezüglich auf die für Art. 60 OR geltenden zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen abzustellen (BGE 148 II 73 E. 6.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-1965/2021 vom 13. September 2023 E. 5.2): Sieht das neue Recht längere Fristen vor als das bisherige Recht, so gilt gemäss Art. 49 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB (SchlT ZGB) das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Bestimmt das neue Recht kürzere Fristen, so gilt das bisherige Recht (Art. 49 Abs. 2 SchlT ZGB). Das Inkrafttreten des neuen Rechts hat sodann keine Auswirkungen auf den Beginn einer laufenden Verjährung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB). Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des neuen Rechts mit einer längeren relativen Verjährungsfrist voraussetzen, dass die Verjährung bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Staatshaftungsansprüche der Beschwerdeführenden zu Recht teilweise nicht eingetreten ist und sie im Übrigen abgewiesen hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz ist auf die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Sie hielt fest, das VG stehe im Verhältnis zu besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden der exklusiven Gesetzeskonkurrenz und sei daher lediglich subsidiär anwendbar. Aus diesem Grund könne das VG keine Anspruchsgrundlage für Schadenersatz (mehr) sein, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2007 bereits eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen worden ist.
E. 4.2 Bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Nach der Rechtsprechung gelten besondere Entschädigungsregelungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG ausschliesslich und abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des VG. Dieses kommt daher auch nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, wenn eine besondere Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden keinen oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das VG steht im Verhältnis zu besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden einer exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne subsidiär. Kommt eine besondere Entschädigungsregelung zum Zuge, richtet sich auch das Verfahren nach diesen Bestimmungen (BGE 139 V 127 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendung des VG ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der unter eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses fällt. Besteht eine solche Haftpflichtbestimmung, ist weiter zu prüfen, ob damit Schadenersatzansprüche abschliessend geregelt werden oder weitergehende Ersatzansprüche möglich sind (vgl. Urteile des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.2.2, K 86/01 vom 17. Juli 2003 E. 4.2 und 5A.27/1999 vom 18. Februar 2000 E. 3). Nicht massgebend ist demgegenüber, ob eine allfällige Entschädigungsregelung einen vollständigen Schadenersatz ermöglicht. So hatte das Bundesgericht verschiedentlich zu beurteilen, ob zusätzlich zur Parteientschädigung, die etwa in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren pauschal zugesprochen wird, Raum für weitergehende (staatshaftungsrechtliche) Entschädigungsansprüche betreffend die aufgrund der Verfahren entstandenen Kosten verbleibt. Das Bundesgericht verneinte dies. Zur Begründung verwies es auf praktische Überlegungen sowie einen Ausgleich verschiedener Interessen; die in einem Verfahren obsiegenden Partei enthalte im Rahmen pauschaler Entschädigungen («dépens tarifés») zwar nicht notwendigerweise alle ihre durch das Verfahren tatsächlich verursachten Kosten ersetzt, werde dafür aber von der Pflicht befreit, das genaue Ausmass ihres Schadens und das Verschulden der Gegenpartei nachzuweisen (vgl. BGE 133 II 361 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_76/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3 und 4A_177/2011 vom 2. September 2011 E. 6, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 4.3.1 Dem Beschwerdeführer 1 wurde im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zur Begründung erwogen, die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 habe wiederholt und in teils schwerwiegender Weise gegen Fürsorgepflichten sowie das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen. Besonders schwer ins Gewicht falle, dass sie trotz interner Stellenangebote und damit der Möglichkeit, den Beschwerdeführer 1 in einer angepassten Arbeitsstelle allenfalls weiter zu beschäftigen, das Arbeitsverhältnis kündigte (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4). Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführten ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bundespersonalrecht in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt eine ausschliessliche und abschliessende Entschädigungsregelung enthält mit der Folge, dass nicht zusätzlich Staatshaftungsansprüche nach dem VG geltend gemacht werden können.
E. 4.3.2 Gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. b des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) bietet der Arbeitgeber der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung gutgeheissen hat. Anstelle einer Weiterbeschäftigung spricht die Beschwerdeinstanz der angestellten Person bei Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu (Art. 34c Abs. 2 BPG). Bei der Entschädigung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG handelt es sich nach den Materialien und der Rechtsprechung nicht um Schadenersatz im klassischen Sinne, sondern vielmehr um eine Entschädigung sui generis. Sie dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung; die missbräuchliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses soll geahndet und der aus der missbräuchlichen Kündigung entstandene (materielle und immaterielle) Schaden ersetzt beziehungswiese ausgeglichen werden (vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, Bundesblatt [BBl] 2011 6703, 6724 in Bezug auf die Entschädigung nach Art. 34b BPG; Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz [BPG], BBl 1999 II 1597, 1619; Urteil des BVGer A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 5.3.4 mit Hinweisen; in Bezug auf die entsprechende Sanktionsbestimmung in Art. 336a OR vgl. grundlegend BGE 123 III 391; zudem BGE 135 III 405 E. 3; Landolt, a.a.O, Rz. 869). Das Bundespersonalrecht äussert sich nicht zu der Frage, ob die Entschädigungsregelung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG (zusammen mit jener gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG für den Fall einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses) abschliessend ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich eine entsprechende Regelung in den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts findet und ob eine solche gegebenenfalls sinngemäss im Bundespersonalrecht anzuwenden ist (Art. 6 Abs. 2 BPG).
E. 4.3.3 Das Obligationenrecht enthält in Art. 336 ff. Bestimmungen zum sachlichen Kündigungsschutz und untersagt missbräuchliche Kündigungen. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis missbräuchlich, hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 OR). Nach der Rechtsprechung regelt das Gesetz in Art. 336a OR Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung abschliessend; offen bleiben Ansprüche auf Schadenersatz, die aus einem anderen Grund als der Missbräuchlichkeit der Kündigung entstanden sind. Die missbräuchliche Kündigung begründet somit keinen zusätzlichen Anspruch auf Schadenersatz, der beispielsweise mit einer Einkommenseinbusse während einer auf die Kündigung folgenden Arbeitslosigkeit zusammenhängt. Darüber hinaus deckt die Entschädigung gemäss Art. 336a Abs. 1 OR aufgrund ihres Zwecks grundsätzlich auch den gesamten immateriellen Schaden des entlassenen Arbeitnehmers ab. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch in Ausnahmefällen kumulativ Genugtuungsansprüche zu, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine maximale Entschädigung gemäss Art. 336a OR nicht ausreicht, um sie auszugleichen (BGE 135 III 405 E. 3.1 f., bestätigt mit Urteil des BGer 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 5.4; Urteile des BGer 4A_482/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1 f., 4A_279/2008 vom 12. September 2008 E. 4.2.1, 4C.343/2003 vom 13. Oktober 2004 E. 8 und 4C.177/2003 vom 21. Oktober 2003 E. 4: Landolt, a.a.O., Rz. 869-877 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 4.3.4 Das Obligationenrecht regelt in Art. 336a Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung - wie soeben dargestellt - ausschliesslich und abschliessend. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche auf Genugtuung, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte besonders schwer wiegt. Nachdem das Bundespersonalrecht nichts Abweichendes bestimmt (Art. 6 Abs. 2 BPG), gilt die Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR sinngemäss auch im Anwendungsbereich des BPG; hätte der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 34c BPG die sinngemässe Anwendung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR ausschliessen wollen, müsste sich ein entsprechendes Verständnis zumindest aus den Materialien zu Art. 34c BPG ergeben. Der Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR ist dabei grundsätzlich die Bedeutung gemäss der aktuellen Rechtsprechung beizugeben. Daraus ergibt sich für das Bundespersonalrecht grundsätzlich was folgt: Die Frage des Schadenersatzes als Folge der Missbräuchlichkeit einer Kündigung beurteilt sich insofern abschliessend nach Bundespersonalrecht, als nicht zusätzlich zu einer Entschädigung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG Staatshaftungsansprüche nach dem VG geltend gemacht werden können. Ob diese Ausschliesslichkeit auch gilt, wenn anstelle einer Entschädigung im Sinne von Art. 34c BPG Schadenersatz gestützt auf das VG verlangt wird, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung nicht und muss auch vorliegend nicht beantwortet werden (vgl. immerhin im Ergebnis das Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017). Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Genugtuung nach Art. 6 VG, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine maximale Entschädigung gemäss Art. 336a OR nicht ausreicht, um sie auszugleichen.
E. 4.4 Dem Beschwerdeführer 1 wurde im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 gestützt auf Art. 34c Abs. 2 BPG eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen; gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht verstiess die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 in schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht, als sie dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote nicht weiterleitete. Der Beschwerdeführer 1 begründet sein vorliegend zu beurteilendes Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung mit eben dieser Unterlassung seiner vormaligen Arbeitgeberin. Das Unterlassen der vormaligen Arbeitgeberin steht im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend gewürdigt. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden handelt es sich mithin nicht um Ansprüche aus einem anderen Rechtstitel als der missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336a OR. Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung sind jedoch, wie vorstehend erwogen, abschliessend im Bundespersonalrecht geregelt (Art. 336a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG). Das VG kommt daher nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, selbst wenn - wie der Beschwerdeführer 1 geltend macht - für bestimmte Schäden durch die geleistete Entschädigung kein oder kein vollständiger Ersatz geleistet worden ist. Die Vorinstanz war daher zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers 1 nicht zuständig (Art. 3 Abs. 2 VG) und ist auf die Staatshaftungsbegehren insoweit zu Recht nicht eingetreten. Nicht von vornherein ausgeschlossen sind über die im personalrechtlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung hinausgehenden Ansprüche auf Genugtuung. Ob vorliegend die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 1 so schwer wiegt, dass dem Beschwerdeführer 1 zusätzlich eine Genugtuung und den weiteren Beschwerdeführenden eine Angehörigengenugtuung zuzusprechen wäre, kann offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Staatshaftungsbegehren verspätet eingereicht und von der Vorinstanz, soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgewiesen worden.
E. 5.1 Die Vorinstanz ging in der Sache davon aus, die Beschwerdeführenden hätten ihre Staatshaftungsansprüche zu spät eingereicht und wies die Begehren ab, soweit sie darauf überhaupt eintrat. Sie erwog, die Beschwerdeführenden hätten nach erfolgter Akteneinsicht im personalrechtlichen Verfahren spätestens am 9. November 2018 Kenntnis von der Unterlassung gehabt, auf welche sie ihre Ansprüche stützten. Ihre Staatshaftungsbegehren hätten sie jedoch erst am 9. Dezember 2019 und damit verspätet eingereicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Begehren verspätet gestellt worden sind. Hierbei ist, wie vorstehend bereits erwähnt, darauf zu achten, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 die Bestimmungen zur Verjährung und Verwirkung geändert worden sind (vgl. vorstehend E. 3.3). Da sich der zu beurteilende Sachverhalt unter altem Recht ereignet hat, ist zunächst zu prüfen, ob die Verjährung am 9. Dezember 2019 - wie die Vorinstanz geltend macht - bereits eingetreten war.
E. 5.2 Gemäss Art. 20 aAbs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes gemäss den Art. 3 ff. VG, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen. Die Fristen können somit grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden; wird ein Anspruch nicht innert Frist geltend gemacht, geht er unter (BGE 136 II 187 E. 6; Urteil des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3). Die Einhaltung der Verwirkungsfristen ist somit nicht Prozessvoraussetzung, sondern materielle Voraussetzung für den Bestand der Forderung und somit für eine Staatshaftung (vgl. Urteil des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2 und E. 3.3). Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Schadens zu laufen. Darunter ist vernünftigerweise eine solche Kenntnis zu verstehen, die zweckdienliches, also auf das Geltendmachen von Haftungsansprüchen gerichtetes Handeln ermöglicht. Dies setzt voraus, dass der Geschädigte nicht nur den Schaden im engeren Sinne kennt, sondern auch die weiteren Umstände, die es ihm ermöglichen, seine Ansprüche aus Staatshaftung zu überblicken und - entsprechend seiner Behauptungslast (vgl. hierzu vorstehend E. 2) - allfällige Begehren in den Grundzügen zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C.3/2005 vom 10. Januar 2007 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für den Beginn des Fristenlaufs erforderliche Kenntnis bezieht sich auf die tatsächlichen Umstände, also auf die erheblichen Sachverhaltselemente; der Beginn des Fristenlaufs hängt weder von der Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen noch davon ab, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit oder die Adäquanz - dabei handelt es sich um Rechtsfragen - besteht (BVGE 2014/43 E. 3.2.3; Urteil des BVGer A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die Umstände tatsächlich kennt. Das blosse Kennen-Müssen genügt mithin für den Fristbeginn nicht (BGE 136 III 322 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 5.1 und E. 7, je mit Hinweisen). Entsprechend ist im Falle einer Unterlassung für den Beginn des Fristenlaufs auch Kenntnis der Unterlassung - und damit der natürlichen Kausalität - vorausgesetzt (vgl. im Ergebnis BGE 133 V 14 E. 6). Werden - wie vorliegend - zusätzlich zu Schadenersatz- auch Genugtuungsansprüche geltend gemacht, beginnt die Verwirkungsfrist zudem erst zu laufen, wenn auch der fehlbare Beamte bekannt ist; ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 6 VG besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft (Urteil des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Dauert eine schädigende Handlung oder Unterlassung an, ist der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt. Dasselbe gilt, wenn die Folgen einer Handlung oder Unterlassung noch nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit absehbar sind. So ist im Falle von Personenschäden der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt, wenn noch ungewiss ist, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein dauerhafter Schaden zurückbleibt. Hingegen liegt genügende Kenntnis vor, wenn die Folgen der schädigenden Handlung abzusehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, selbst wenn die Handlung noch fortdauert. Unter Umständen ist eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, um das Ausmass des Schadens abzuklären (BGE 148 II 73 E. 6.2.3 f. mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3 und 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. zudem Urteil des BGer 4A_615/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung damit, dass die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 es in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht unterlassen habe, dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote weiterzuleiten. Hierdurch sei dem Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit genommen worden, in angepasstem Rahmen und in reduziertem Umfang weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; als 59-Jähriger, der zudem nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, habe er keine Chance gehabt, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, wie zahlreiche Absagen bestätigen würden. Der hierdurch in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvorsorge sowie Gesundheitskosten entstandene Schaden sei zu ersetzen und es sei den Beschwerdeführenden wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeit Genugtuung zu leisten. Der Beschwerdeführer 1 hat im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren A-3006/2017 Einsicht in die Akten erhalten. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 ergänzte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 9. November 2018 seine Schlussbemerkungen, wobei er unter anderem darauf hinwies, dass gemäss den Vorakten zwei Arbeitsstellen im administrativen Bereich zur Verfügung gestanden hätten. Seine vormalige Arbeitgeberin habe ihn darüber jedoch nicht informiert (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Sachverhalt Bst. O). In tatsächlicher Hinsicht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens am 9. November 2018 Kenntnis von der Unterlassung der Arbeitgeberin hatte und ihm auch der fehlbare Beamte bekannt war. Zudem konnte der Beschwerdeführer 1 zum damaligen Zeitpunkt die Folgen der Unterlassung bereits abschätzen und den Schaden grob überblicken. Zwar dauerten die Folgen der Unterlassung weiter an, so dass auch künftiger Schaden denkbar war. Dies schliesst es jedoch für sich allein nicht aus, dass der Schaden genügend bekannt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 und E. 3.3). Die allenfalls haftungsbegründende Unterlassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits geendet und es lagen keine Sachumstände vor, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass der Umfang des künftigen Schadens von faktischen Entwicklungen abhing. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit der Beginn der Erwerbslosigkeit lagen am 9. November 2018 bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück, so dass der Beschwerdeführer 1 die Folgen - eine fortdauernde Erwerbslosigkeit - absehen konnte. Entsprechend wies er im erwähnten Schreiben vom 9. November 2018 denn auch auf seine erfolglosen Bemühungen bei der Suche nach einer neuen Stelle hin und fügte an, er sehe keine Chance (mehr), eine solche zu finden.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden spätestens am 9. November 2018 die gesamten Umstände hinreichend überblickten und es ihnen möglich war, ein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu formulieren. Die einjährige Verwirkungsfrist begann daher am 9. November 2018 zu laufen und war am 9. Dezember 2019, als die Beschwerdeführenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend machten, bereits abgelaufen. Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 die Widerrechtlichkeit der Unterlassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 festgestellt hatte; wie vorstehend ausgeführt, hängt der Beginn des Fristenlaufs nicht davon ab, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit besteht. Zudem konnte die Verwirkungsfrist nicht dadurch unterbrochen werden, dass die Beschwerdeführenden die Vorinstanz am 12. April 2019 um die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen ersuchten, da der Lauf von Verwirkungsfristen der Unterbrechung nicht zugänglich ist. Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführenden waren somit am 9. Dezember 2019 untergegangen und die Vorinstanz hat die Begehren der Beschwerdeführenden aus diesem Grund zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.
E. 6 Insgesamt ergibt sich, dass die Ansprüche auf Schadenersatz abschliessend und (damit) ausschliesslich durch das Bundespersonalrecht geregelt sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen weitergehender Schadenersatzansprüche gestützt auf das VG verneint, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im personalrechtlichen Verfahren bereits eine Entschädigung wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung zugesprochen worden war. Weitergehende Ansprüche auf Genugtuung sind zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers besonders schwer wiegt. Die Beschwerdeführenden haben jedoch, nachdem sie Kenntnis von allen wesentlichen tatsächlichen Umständen hatten, mit ihrem Begehren auf Genugtuung mehr als ein Jahr zugewartet. Ihre allfälligen Ansprüche auf Genugtuung waren daher bereits untergegangen, als sie der Vorinstanz ihr Staatshaftungsbegehren eingereicht haben. Die Vorinstanz hat daher die Begehren der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eingetreten war. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7.1 Es bleibt, über die Kosten -und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse wird die Gerichtsgebühr in Abhängigkeit vom Streitwert festgelegt (Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 6 Bst. b VGKE können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn es aus Gründen, die in der Sache oder in der Person der Partei liegen, unverhältnismässig erschiene, ihr diese aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 8'000.- fest. Diese sind grundsätzlich von den unterliegenden Beschwerdeführenden zu tragen. Vorliegend sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer war unter anderem an einem Rekrutierungszentrum der Schweizer Armee tätig. Im Jahr (...) starb ein von ihm untersuchter Rekrut, woraufhin eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war. Das Verfahren zog sich über insgesamt rund sieben Jahren hin und wurde schliesslich im Jahr 2019 eingestellt. Die Umstände - der Tod des Rekruten und die anschliessende Strafuntersuchung - waren nach Ansicht der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Grund für dessen gesundheitliche Probleme (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. I). Zwischenzeitlich, im Jahr 2017, hatte die vormalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer in missbräuchlicher Weise aufgelöst; im Verfahren A-3006/2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht war bekannt geworden, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer zwei interne Stellenangebote für eine an die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit nicht weitergeleitet hatte, sondern zur Kündigung geschritten war. Für den daraus entstandenen Schaden und die erlittene seelische Unbill verlangten die Beschwerdeführenden zusätzlich zur bereits geleisteten Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung Schadenersatz und Genugtuung, wobei sie ihr Begehren, wie vorstehend erwogen, verspätet eingereicht haben, so dass ihre Begehren abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen Umstände rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden nicht die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 12. April 2019 zunächst rechtzeitig an die Vorinstanz gewandt hatte, sein Schreiben jedoch nicht als Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung verstanden haben wollte, nachdem die Vorinstanz dieses als solches entgegengenommen hatte (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E-G). Den Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten daher teilweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Den Beschwerdeführenden sind folglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 8'000.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 7.3 Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 8'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4107/2021 Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, 3 und 4 handelnd durch die Beschwerdeführerin 2, Beschwerdeführende, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Staatshaftung; Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch. Sachverhalt: Vorgeschichte A. A._______, geboren im Jahr (...), war ab dem (...) unbefristet als (Arzt) des militärmedizinischen Zentrums der Region (...) bei der Logistikbasis der Armee, Geschäftsfeld Sanität (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. B. (Datum) wurde bei einem Stellungspflichtigen im Rekrutierungszentrum in (...) ein Elektrokardiogramm (EKG) durchgeführt. A._______ prüfte die Ergebnisse und stellte Abweichungen in der ST-Strecke fest. Insbesondere aufgrund der Familienanamnese wurde jedoch auf weitere Abklärungen verzichtet. Der Stellungspflichtige trat im (Datum) in die Rekrutenschule ein. Er erlitt nach einer Woche einen Herzstillstand und verstarb kurze Zeit darauf. Ein unter anderem gegen A._______ eröffnetes Strafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung wurde im (Datum) eingestellt. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt bestätigte diesen Entscheid. Die Eltern des verstorbenen Rekruten gelangten daraufhin an das Bundesgericht, welches den Entscheid des Kantonsgerichts mit Urteil 6B_170/2017 vom 19. Oktober 2017 aufhob. Es wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Dieses hob in der Folge die Einstellungsverfügung auf und hielt die Staatsanwaltschaft zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an. Am (Datum) verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Strafverfahrens. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Eintreten der Verfolgungsverjährung. Das Kantonsgericht und schliesslich auch das Bundesgericht wiesen die gegen die neuerliche Einstellungsverfügung erhobenen Beschwerden ab (vgl. Urteil des BGer 6B_565/2019 vom 12. Juni 2019). C. Nachdem A._______ während längerer Zeit vollständig arbeitsunfähig gewesen und ein Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung mit der Begründung abgebrochen worden war, die Arbeitsleistung sei ungenügend und eine Verbesserung nicht absehbar, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom (Datum) auf. Die Kündigung wurde im Wesentlichen mit der langandauernden Arbeitsunfähigkeit von A._______ begründet. Zudem seien eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und (somit) eine Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz nicht wahrscheinlich. Die von A._______ geltend gemachte teilweise Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf administrative Tätigkeiten, sei somit zu stark eingeschränkt und aus diesem Grund für die Arbeitgeberin nicht verwertbar. D. D.a A._______ erhob gegen die Kündigungsverfügung der Arbeitgeberin vom 24. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm wegen missbräuchlicher beziehungsweise sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung eine Entschädigung zuzusprechen. D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von A._______ mit Urteil A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin unter anderem dazu, A._______ eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu bezahlen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Arbeitgeberin habe wiederholt und in teils schwerwiegender Weise gegen die ihr als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflichten sowie das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen. Besonders ins Gewicht falle der Umstand, dass sie trotz der Möglichkeit, A._______ in einer angepassten Arbeitsstelle allenfalls weiter zu beschäftigen, zur Kündigung geschritten sei; mit E-Mail vom 17. Februar 2017 hatte eine andere Organisationseinheit der Arbeitgeberin mitgeteilt, über «zwei Einsatzmöglichkeiten im Sinne einer angemessenen administrativen Tätigkeit» für den Beschwerdeführer zu verfügen, ohne dass die Arbeitgeberin diese Einsatzmöglichkeiten A._______ mitgeteilt oder einen Kontakt vermittelt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte die Kündigung daher insgesamt und insbesondere mit Blick auf das krasse Missverhältnis der auf dem Spiel stehenden Interessen als missbräuchlich und sprach A._______ eine Entschädigung in der maximalen Höhe eines Jahreslohnes zu (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018, insbes. E. 4). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vorinstanzliches Verfahren E. Mit Schreiben vom 12. April 2019 wandte sich A._______ an das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD). Das Schreiben war als «Einladung zur aussergerichtlichen Vergleichsverhandlung» bezeichnet. In seinem Schreiben nahm A._______ Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 und hielt fest, seine vormalige Arbeitgeberin habe ihm zwei konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten vorenthalten. Dies wiege umso schwerer, als er aufgrund seiner persönlichen Umstände kaum eine andere Anstellung werde finden können. Die aus der Kündigung resultierende dauerhafte Arbeitslosigkeit habe für ihn und seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern gravierende finanzielle Folgen; er verwies auf den Lohnausfall bis zum Pensionsalter, die entsprechend geminderte Altersvorsorge und die Kosten für den notwendig gewordenen Umzug nach (...). Zudem habe die Arbeitgeberin mit ihrem Verhalten seine Persönlichkeitsrechte wie auch diejenigen seiner Familie in schwerwiegender Weise verletzt. A._______ verlangte vom EFD die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen über die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. F. Das EFD teilte A._______ mit Schreiben vom 3. Mai 2019 mit, seine Eingabe vom 12. April 2019 als Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung entgegenzunehmen. Es nahm eine erste Beurteilung des Gesuchs vor und gab A._______ die Gelegenheit, sein Begehren zu ergänzen. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 erklärte der Gesuchsteller, sein Schreiben vom 12. April 2019 stelle kein Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung dar. Er habe vielmehr um die «Aufnahme vorprozessualer Vergleichsverhandlungen» ersucht. Solche seien aber offenbar weder gewünscht noch möglich. H. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 machten A._______, seine Ehefrau, B._______, sowie die beiden gemeinsamen Kinder (nachfolgend: Gesuchstellende) beim EFD Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend. Die Gesuchstellenden forderten im Rahmen zahlreicher Rechtsbegehren Schadenersatz für die Folgen der missbräuchlichen Kündigung von A._______; als Schadenspositionen nennen sie (sinngemäss) den Lohnausfall von A._______ bis zu dessen ordentlicher Pensionierung, die entsprechend geminderte Altersvorsorge und die als Folge der Kündigung beziehungsweise der damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung angefallenen Gesundheitskosten. Zudem forderten sie für sich und ihre Kinder je eine Genugtuung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit. Die Gesuchstellenden verwiesen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht habe darin festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A._______ missbräuchlich und damit widerrechtlich erfolgt sei - und A._______ eine Entschädigung zugesprochen. Das Urteil sei A._______ am 8. Dezember 2018 eröffnet worden und die einjährige Verwirkungsfrist somit gewahrt. In der Sache machten sie zusammenfassend geltend, ohne missbräuchliche Entlassung hätte A._______ in Verbindung mit der Rente der Invalidenversicherung (IV) sein Einkommen in etwa halten können. Zudem wäre im Rahmen einer fortbestehenden Erwerbstätigkeit in angepasstem Rahmen mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen; aufgrund seines durch das Verhalten der Arbeitgeberin verursachten schlechten gesundheitlichen Zustands - insbesondere chronifizierte Depression - sei es A._______ unmöglich gewesen, eine neue Stelle zu finden. Die missbräuchliche Kündigung habe somit zu einem finanziellen Schaden in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvorsorge und Heilungskosten geführt. Weiter machen die Gesuchstellenden in verschiedener Hinsicht eine erlittene immaterielle Unbill geltend. Die missbräuchliche Kündigung habe A._______ schwerwiegend in seiner Persönlichkeit verletzt. Dasselbe gelte für seine Familie, welche die schwierige Situation täglich habe miterleben müssen. Nach Ansicht der Gesuchstellenden sind sowohl der finanzielle Schaden als auch die erlittene immaterielle Unbill adäquat kausal durch die Missbräuchlichkeit der Kündigung verursacht. Die Arbeitgeberin habe zudem vorsätzlich beziehungsweise zumindest grobfahrlässig die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, als sie A._______ die internen Stellenangebote nicht weitergeleitet habe. Die Gesuchstellenden verlangten aus diesen Gründen zunächst, es sei ihnen der aus der widerrechtlichen Unterlassung entstandene Schaden zu ersetzen. Zudem sei ihnen je Genugtuung für die erlittene immaterielle Unbill zu leisten. Für das Verfahren sei ihnen schliesslich eine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Aufwand deutlich über das hinausgegangen sei, was der Einzelne üblicherweise und in zumutbarer Weise auf sich zu nehmen habe. I. Das EFD holte in der Folge eine Stellungnahme der vormaligen Arbeitgeberin von A._______ ein. Die vormalige Arbeitgeberin von A._______ äusserte sich mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020 zu den Staatshaftungsbegehren. Sie legte dar, A._______ sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 bereits eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen worden. Zudem erhalte er eine Rente der IV und es sei eine Berufsinvalidenrente beantragt worden. A._______ könne daher nicht zusätzlich Ansprüche aus Staatshaftung geltend machen und auch seine Familienmitglieder hätten als lediglich mittelbar Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung. In formeller Hinsicht machte die Arbeitgeberin zudem geltend, allfällige Staatshaftungsansprüche seien verwirkt: Schadenersatz und Genugtuung müssten innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden, wobei hinreichende Kenntnis in der Regel und auch vorliegend mit dem Entscheid der IV anzunehmen sei. Der Entscheid der IV, mit welchem A._______ eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, datiere vom 16. August 2017. Die staatshaftungsrechtliche Verwirkungsfrist habe somit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der genannten Verfügung zu laufen begonnen mit der Folge, dass die mehr als zwei Jahre später geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verwirkt seien. In der Sache bestreitet die Arbeitgeberin, dass das Nichtweiterleiten der internen Stellenangebote adäquat kausal den geltend gemachten Schaden verursacht habe; Grund für die gesundheitlichen Probleme und damit auch die teilweise Arbeitsunfähigkeit sei der Tod des von A._______ untersuchten Rekruten und die in der Folge eröffnete Strafuntersuchung wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Soweit also die Staatshaftungsbegehren überhaupt materiell zu prüfen seien, seien diese abzuweisen. J. Die Gesuchstellenden hielten mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (sinngemäss) an ihren Anträgen und an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie widersprachen sodann den Ausführungen der vormaligen Arbeitgeberin von A._______, wonach der Schaden mit dem Entscheid der IV bekannt gewesen und die relative Verwirkungsfrist in dem betreffenden Zeitpunkt zu laufen begonnen haben. So verkenne die vormalige Arbeitgeberin von A._______, dass Gegenstand des Staatshaftungsbegehrens nicht die teilweise Arbeitsunfähigkeit von A._______ sei. Gegenstand ihrer Begehren sei vielmehr ein Ausgleich für die von der Arbeitgeberin durch Unterlassung verursachte Erwerbslosigkeit von A._______. Konkret verlangten sie Schadenersatz und Genugtuung dafür, dass die Arbeitgeberin die Persönlichkeit von A._______ in schwerwiegender Weise verletzt habe, indem sie ihm zwei interne Stellenangebote nicht weitergeleitet habe. Von dieser Unterlassung hätten sie erst mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Kenntnis erhalten, weshalb die betreffenden Ansprüche nicht verwirkt seien. Ferner sei offensichtlich, dass ein 59-ähriger, nur teilweise und eingeschränkt arbeitsfähiger Angestellter auf dem freien Arbeitsmarkt kaum mehr eine Chance auf eine neue Anstellung habe. Der Arbeitgeberin hätten im Zeitpunkt der Kündigung zwei interne Stellenangebote vorgelegen, die A._______ jedoch nicht weitergeleitet worden seien. Vielmehr sei die vormalige Arbeitgeberin zur Kündigung geschritten. Der Schaden, der den Gesuchstellenden als Folge der Kündigung entstanden ist, wäre somit vermeidbar gewesen, hätte die Arbeitgeberin die Stellenangebote an A._______ weitergegeben. Das Unterlassen der Vorinstanz sei daher natürliche und adäquat kausale Ursache für den den Gesuchstellenden entstandenen Schaden. K. Mit Verfügung vom 11. August 2021 wies das EFD die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Gesuchstellenden vom 9. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.- auferlegte es den Gesuchstellenden. Das EFD erwog zunächst in formeller Hinsicht, dass auf das Begehren der Gesuchstellenden nicht eingetreten werden könne, soweit Schadenersatz als Folge der Missbräuchlichkeit der Kündigung verlangt werde; für die Missbräuchlichkeit sei A._______ als Folge des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2007 vom 4. Dezember 2018 bereits entschädigt worden und das Begehren um Schadenersatz werde nicht anders als mit der Missbräuchlichkeit der Kündigung begründet. Es blieben somit die Ansprüche der Gesuchstellenden auf Genugtuung zufolge einer erlittenen immateriellen Unbill zu prüfen. Ein solcher Anspruch wegen Verletzung der Persönlichkeit stehe grundsätzlich nur dem Geschädigten zu. Das EFD liess die Frage, ob die Angehörigen von A._______ Anspruch auf eine Genugtuung geltend machen können, letztlich offen, da es die Ansprüche als relativ verwirkt ansah. Es erwog, A._______ habe mit der Eröffnung des Entscheids der IV hinreichend Kenntnis vom Schaden als Folge seiner Erwerbsunfähigkeit gehabt und sei folglich in der Lage gewesen, seine Ansprüche geltend zu machen. Die einjährige Verwirkungsfrist habe daher mit der Eröffnung der Verfügung der IV vom 16. August 2017 zu laufen begonnen und sei am 9. Dezember 2019, als die Gesuchstellenden ihre Ansprüche geltend gemacht haben, bereits verwirkt gewesen. Und nachdem die Verwirkung bereits eingetreten war, komme auch nicht das neue, ab dem 1. Januar 2020 in Bezug auf die Verjährung und Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen geltende Recht zur Anwendung. Soweit auf das Gesuch also überhaupt einzutreten sei, sei es abzuweisen. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht L. Mit Schreiben vom 12. September 2021 erhoben die Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. August 2021. Sie beantragen (sinngemäss), es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung ihrer Rechtsbegehren verwiesen die Beschwerdeführenden vorab auf das widerrechtliche Verhalten der vormaligen Arbeitgeberin von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1). Konkret habe es diese in Verletzung der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht unterlassen, dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote weiterzuleiten. Von dieser widerrechtlichen Unterlassung hätten sie erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 erfahren. Die relative Verwirkungsfrist habe daher erst nach Eröffnung des Urteils zu laufen begonnen und sei folglich am 9. Dezember 2019 noch nicht abgelaufen gewesen. Durch die Unterlassung habe die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer 1 sodann die Möglichkeit genommen, in angepasstem Rahmen und reduziertem Umfang weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können; als damals 59-Jähriger, der zudem nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, habe er keine Chance gehabt, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, wie zahlreiche Absagen bestätigen würden. Dies falle besonders ins Gewicht, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Rahmen einer leidensangepassten, vorwiegend administrativen Tätigkeit bei seiner vormaligen Arbeitgeberin kein Hindernis für eine Anstellung gewesen wären. Dem Beschwerdeführer 1 sei durch die widerrechtliche Unterlassung in natürlich und adäquat kausaler Weise die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit genommen worden. Der hierdurch entstandene Schaden in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvorsorge sowie Gesundheitskosten sei daher zu ersetzen. Und da die Unterlassung vorsätzlich beziehungsweise jedenfalls grobfahrlässig und somit schuldhaft erfolgte, sei nebst Schadenersatz zum Ausgleich der Persönlichkeitsverletzung auch Genugtuung zu leisten. M. Die Vorinstanz schloss mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz zunächst auf die angefochtene Verfügung vom 11. August 2021. Sie hält sodann an ihrer Auffassung fest, wonach die Staatshaftungsansprüche zu spät geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe im Beschwerdeverfahren A-3006/2017 betreffend die Auflösung seine Arbeitsverhältnisses Akteneinsicht erhalten und mit ergänzenden Schlussbemerkungen vom 9. November 2018 vorgebracht, es seien ihm zwei konkrete interne Stellenangebote nicht weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführenden hätten somit spätestens am 9. November 2018 Kenntnis von der widerrechtlichen Unterlassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 erhalten. Die Staatshaftungsbegehren vom 9. Dezember 2019 seien daher verspätet eingereicht worden, weshalb die Vorinstanz die Begehren zu Recht abgewiesen habe, soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen sei. N. Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Schreiben vom 30. November 2021 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Mit dem EFD hat eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) ergangen ist, stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 10 Abs. 1 VG). 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung besitzt. Die Beschwerdeführenden sind Adressaten der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2021 und mit ihren Begehren um Schadenersatz und Genugtuung vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Sie sind daher ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 und Art. 13 VwVG). Wird - wie vorliegend - ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungslast. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 678 f. und 682 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Schliesslich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB zur Verteilung der materiellen Beweislast. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit grundsätzlich zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend, wobei sie ihre Begehren im Wesentlichen auf das unterlassene Weiterleiten von zwei internen Stellenangeboten durch die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 stützen. Die Unterlassung sei widerrechtlich gewesen und habe auf Seiten der Beschwerdeführenden in adäquat kausaler Weise zu einem Lohnausfall, einer geminderten Altersvorsorge, erhöhten Gesundheitskosten sowie zu einer seelischen Unbill in Form von Persönlichkeitsverletzungen geführt. Die damit verbundenen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche seien sodann nicht verwirkt; die Beschwerdeführenden hätten von der widerrechtlichen Unterlassung erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz hält demgegenüber an ihrem Entscheid, wonach auf die Begehren um Schadenersatz nicht einzutreten sei, fest. Sie bleibt zudem bei ihrer Auffassung, wonach die Ansprüche aus Staatshaftung zu spät geltend gemacht worden und aus diesem Grund abzuweisen seien, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Zum Verständnis der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist im Folgen-den zunächst auf die gesetzliche Ordnung im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Staatshaftung einzugehen (nachfolgend E. 3.2 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist (nachfolgend E. 4) und die Begehren auf Leistung von Genugtuung zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 5). 3.2 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten - ein Tun oder ein Unterlassen - eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss widerrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Verletzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung beziehungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszugleichen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persönlichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Sodann besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 VG grundsätzlich auch ein Genugtuungsanspruch der Angehörigen von persönlichkeitsverletzten Personen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verletzung schwer wiegt und die immaterielle Unbill des Angehörigen mit derjenigen vergleichbar ist, die Angehörige von getöteten oder schwerverletzten Personen erleiden (vgl. Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 187 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.3 Ansprüche aus Staatshaftung verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 20 Abs. 1 VG); gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Vor dem 1. Januar 2020 sah Art. 20 aAbs. 1 VG (AS 1958 1413) vor, dass die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Dabei handelte es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen (Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1 unter Verweis u.a. auf BGE 136 II 187 E. 6). Das VG enthält keine Übergangsbestimmung zu der Frage, ob auf einen unter altem Recht entstandenen und geltend gemachten Anspruch aus Staatshaftung die Verjährungs- und Verwirkungsregeln des alten oder des neuen Rechts anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesbezüglich auf die für Art. 60 OR geltenden zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen abzustellen (BGE 148 II 73 E. 6.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-1965/2021 vom 13. September 2023 E. 5.2): Sieht das neue Recht längere Fristen vor als das bisherige Recht, so gilt gemäss Art. 49 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB (SchlT ZGB) das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Bestimmt das neue Recht kürzere Fristen, so gilt das bisherige Recht (Art. 49 Abs. 2 SchlT ZGB). Das Inkrafttreten des neuen Rechts hat sodann keine Auswirkungen auf den Beginn einer laufenden Verjährung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB). Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des neuen Rechts mit einer längeren relativen Verjährungsfrist voraussetzen, dass die Verjährung bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Staatshaftungsansprüche der Beschwerdeführenden zu Recht teilweise nicht eingetreten ist und sie im Übrigen abgewiesen hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz ist auf die Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Sie hielt fest, das VG stehe im Verhältnis zu besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden der exklusiven Gesetzeskonkurrenz und sei daher lediglich subsidiär anwendbar. Aus diesem Grund könne das VG keine Anspruchsgrundlage für Schadenersatz (mehr) sein, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2007 bereits eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen worden ist. 4.2 Bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Nach der Rechtsprechung gelten besondere Entschädigungsregelungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG ausschliesslich und abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des VG. Dieses kommt daher auch nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, wenn eine besondere Entschädigungsregelung für bestimmte Schäden keinen oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das VG steht im Verhältnis zu besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden einer exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne subsidiär. Kommt eine besondere Entschädigungsregelung zum Zuge, richtet sich auch das Verfahren nach diesen Bestimmungen (BGE 139 V 127 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendung des VG ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der unter eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses fällt. Besteht eine solche Haftpflichtbestimmung, ist weiter zu prüfen, ob damit Schadenersatzansprüche abschliessend geregelt werden oder weitergehende Ersatzansprüche möglich sind (vgl. Urteile des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.2.2, K 86/01 vom 17. Juli 2003 E. 4.2 und 5A.27/1999 vom 18. Februar 2000 E. 3). Nicht massgebend ist demgegenüber, ob eine allfällige Entschädigungsregelung einen vollständigen Schadenersatz ermöglicht. So hatte das Bundesgericht verschiedentlich zu beurteilen, ob zusätzlich zur Parteientschädigung, die etwa in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren pauschal zugesprochen wird, Raum für weitergehende (staatshaftungsrechtliche) Entschädigungsansprüche betreffend die aufgrund der Verfahren entstandenen Kosten verbleibt. Das Bundesgericht verneinte dies. Zur Begründung verwies es auf praktische Überlegungen sowie einen Ausgleich verschiedener Interessen; die in einem Verfahren obsiegenden Partei enthalte im Rahmen pauschaler Entschädigungen («dépens tarifés») zwar nicht notwendigerweise alle ihre durch das Verfahren tatsächlich verursachten Kosten ersetzt, werde dafür aber von der Pflicht befreit, das genaue Ausmass ihres Schadens und das Verschulden der Gegenpartei nachzuweisen (vgl. BGE 133 II 361 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_76/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3 und 4A_177/2011 vom 2. September 2011 E. 6, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3 4.3.1 Dem Beschwerdeführer 1 wurde im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zur Begründung erwogen, die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 habe wiederholt und in teils schwerwiegender Weise gegen Fürsorgepflichten sowie das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen. Besonders schwer ins Gewicht falle, dass sie trotz interner Stellenangebote und damit der Möglichkeit, den Beschwerdeführer 1 in einer angepassten Arbeitsstelle allenfalls weiter zu beschäftigen, das Arbeitsverhältnis kündigte (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4). Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführten ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bundespersonalrecht in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt eine ausschliessliche und abschliessende Entschädigungsregelung enthält mit der Folge, dass nicht zusätzlich Staatshaftungsansprüche nach dem VG geltend gemacht werden können. 4.3.2 Gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. b des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) bietet der Arbeitgeber der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung gutgeheissen hat. Anstelle einer Weiterbeschäftigung spricht die Beschwerdeinstanz der angestellten Person bei Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu (Art. 34c Abs. 2 BPG). Bei der Entschädigung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG handelt es sich nach den Materialien und der Rechtsprechung nicht um Schadenersatz im klassischen Sinne, sondern vielmehr um eine Entschädigung sui generis. Sie dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung; die missbräuchliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses soll geahndet und der aus der missbräuchlichen Kündigung entstandene (materielle und immaterielle) Schaden ersetzt beziehungswiese ausgeglichen werden (vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, Bundesblatt [BBl] 2011 6703, 6724 in Bezug auf die Entschädigung nach Art. 34b BPG; Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz [BPG], BBl 1999 II 1597, 1619; Urteil des BVGer A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 5.3.4 mit Hinweisen; in Bezug auf die entsprechende Sanktionsbestimmung in Art. 336a OR vgl. grundlegend BGE 123 III 391; zudem BGE 135 III 405 E. 3; Landolt, a.a.O, Rz. 869). Das Bundespersonalrecht äussert sich nicht zu der Frage, ob die Entschädigungsregelung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG (zusammen mit jener gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG für den Fall einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses) abschliessend ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich eine entsprechende Regelung in den einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts findet und ob eine solche gegebenenfalls sinngemäss im Bundespersonalrecht anzuwenden ist (Art. 6 Abs. 2 BPG). 4.3.3 Das Obligationenrecht enthält in Art. 336 ff. Bestimmungen zum sachlichen Kündigungsschutz und untersagt missbräuchliche Kündigungen. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis missbräuchlich, hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 OR). Nach der Rechtsprechung regelt das Gesetz in Art. 336a OR Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung abschliessend; offen bleiben Ansprüche auf Schadenersatz, die aus einem anderen Grund als der Missbräuchlichkeit der Kündigung entstanden sind. Die missbräuchliche Kündigung begründet somit keinen zusätzlichen Anspruch auf Schadenersatz, der beispielsweise mit einer Einkommenseinbusse während einer auf die Kündigung folgenden Arbeitslosigkeit zusammenhängt. Darüber hinaus deckt die Entschädigung gemäss Art. 336a Abs. 1 OR aufgrund ihres Zwecks grundsätzlich auch den gesamten immateriellen Schaden des entlassenen Arbeitnehmers ab. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt jedoch in Ausnahmefällen kumulativ Genugtuungsansprüche zu, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine maximale Entschädigung gemäss Art. 336a OR nicht ausreicht, um sie auszugleichen (BGE 135 III 405 E. 3.1 f., bestätigt mit Urteil des BGer 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 5.4; Urteile des BGer 4A_482/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1 f., 4A_279/2008 vom 12. September 2008 E. 4.2.1, 4C.343/2003 vom 13. Oktober 2004 E. 8 und 4C.177/2003 vom 21. Oktober 2003 E. 4: Landolt, a.a.O., Rz. 869-877 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3.4 Das Obligationenrecht regelt in Art. 336a Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung - wie soeben dargestellt - ausschliesslich und abschliessend. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche auf Genugtuung, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte besonders schwer wiegt. Nachdem das Bundespersonalrecht nichts Abweichendes bestimmt (Art. 6 Abs. 2 BPG), gilt die Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR sinngemäss auch im Anwendungsbereich des BPG; hätte der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 34c BPG die sinngemässe Anwendung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR ausschliessen wollen, müsste sich ein entsprechendes Verständnis zumindest aus den Materialien zu Art. 34c BPG ergeben. Der Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR ist dabei grundsätzlich die Bedeutung gemäss der aktuellen Rechtsprechung beizugeben. Daraus ergibt sich für das Bundespersonalrecht grundsätzlich was folgt: Die Frage des Schadenersatzes als Folge der Missbräuchlichkeit einer Kündigung beurteilt sich insofern abschliessend nach Bundespersonalrecht, als nicht zusätzlich zu einer Entschädigung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG Staatshaftungsansprüche nach dem VG geltend gemacht werden können. Ob diese Ausschliesslichkeit auch gilt, wenn anstelle einer Entschädigung im Sinne von Art. 34c BPG Schadenersatz gestützt auf das VG verlangt wird, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung nicht und muss auch vorliegend nicht beantwortet werden (vgl. immerhin im Ergebnis das Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017). Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Genugtuung nach Art. 6 VG, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine maximale Entschädigung gemäss Art. 336a OR nicht ausreicht, um sie auszugleichen. 4.4 Dem Beschwerdeführer 1 wurde im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 gestützt auf Art. 34c Abs. 2 BPG eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen; gemäss den Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht verstiess die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 in schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht, als sie dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote nicht weiterleitete. Der Beschwerdeführer 1 begründet sein vorliegend zu beurteilendes Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung mit eben dieser Unterlassung seiner vormaligen Arbeitgeberin. Das Unterlassen der vormaligen Arbeitgeberin steht im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend gewürdigt. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden handelt es sich mithin nicht um Ansprüche aus einem anderen Rechtstitel als der missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336a OR. Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung sind jedoch, wie vorstehend erwogen, abschliessend im Bundespersonalrecht geregelt (Art. 336a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG). Das VG kommt daher nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, selbst wenn - wie der Beschwerdeführer 1 geltend macht - für bestimmte Schäden durch die geleistete Entschädigung kein oder kein vollständiger Ersatz geleistet worden ist. Die Vorinstanz war daher zur Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers 1 nicht zuständig (Art. 3 Abs. 2 VG) und ist auf die Staatshaftungsbegehren insoweit zu Recht nicht eingetreten. Nicht von vornherein ausgeschlossen sind über die im personalrechtlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung hinausgehenden Ansprüche auf Genugtuung. Ob vorliegend die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers 1 so schwer wiegt, dass dem Beschwerdeführer 1 zusätzlich eine Genugtuung und den weiteren Beschwerdeführenden eine Angehörigengenugtuung zuzusprechen wäre, kann offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Staatshaftungsbegehren verspätet eingereicht und von der Vorinstanz, soweit darauf einzutreten war, zu Recht abgewiesen worden. 5. 5.1 Die Vorinstanz ging in der Sache davon aus, die Beschwerdeführenden hätten ihre Staatshaftungsansprüche zu spät eingereicht und wies die Begehren ab, soweit sie darauf überhaupt eintrat. Sie erwog, die Beschwerdeführenden hätten nach erfolgter Akteneinsicht im personalrechtlichen Verfahren spätestens am 9. November 2018 Kenntnis von der Unterlassung gehabt, auf welche sie ihre Ansprüche stützten. Ihre Staatshaftungsbegehren hätten sie jedoch erst am 9. Dezember 2019 und damit verspätet eingereicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Begehren verspätet gestellt worden sind. Hierbei ist, wie vorstehend bereits erwähnt, darauf zu achten, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 die Bestimmungen zur Verjährung und Verwirkung geändert worden sind (vgl. vorstehend E. 3.3). Da sich der zu beurteilende Sachverhalt unter altem Recht ereignet hat, ist zunächst zu prüfen, ob die Verjährung am 9. Dezember 2019 - wie die Vorinstanz geltend macht - bereits eingetreten war. 5.2 Gemäss Art. 20 aAbs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes gemäss den Art. 3 ff. VG, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen. Die Fristen können somit grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden; wird ein Anspruch nicht innert Frist geltend gemacht, geht er unter (BGE 136 II 187 E. 6; Urteil des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3). Die Einhaltung der Verwirkungsfristen ist somit nicht Prozessvoraussetzung, sondern materielle Voraussetzung für den Bestand der Forderung und somit für eine Staatshaftung (vgl. Urteil des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2 und E. 3.3). Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Schadens zu laufen. Darunter ist vernünftigerweise eine solche Kenntnis zu verstehen, die zweckdienliches, also auf das Geltendmachen von Haftungsansprüchen gerichtetes Handeln ermöglicht. Dies setzt voraus, dass der Geschädigte nicht nur den Schaden im engeren Sinne kennt, sondern auch die weiteren Umstände, die es ihm ermöglichen, seine Ansprüche aus Staatshaftung zu überblicken und - entsprechend seiner Behauptungslast (vgl. hierzu vorstehend E. 2) - allfällige Begehren in den Grundzügen zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C.3/2005 vom 10. Januar 2007 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für den Beginn des Fristenlaufs erforderliche Kenntnis bezieht sich auf die tatsächlichen Umstände, also auf die erheblichen Sachverhaltselemente; der Beginn des Fristenlaufs hängt weder von der Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen noch davon ab, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit oder die Adäquanz - dabei handelt es sich um Rechtsfragen - besteht (BVGE 2014/43 E. 3.2.3; Urteil des BVGer A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die Umstände tatsächlich kennt. Das blosse Kennen-Müssen genügt mithin für den Fristbeginn nicht (BGE 136 III 322 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 5.1 und E. 7, je mit Hinweisen). Entsprechend ist im Falle einer Unterlassung für den Beginn des Fristenlaufs auch Kenntnis der Unterlassung - und damit der natürlichen Kausalität - vorausgesetzt (vgl. im Ergebnis BGE 133 V 14 E. 6). Werden - wie vorliegend - zusätzlich zu Schadenersatz- auch Genugtuungsansprüche geltend gemacht, beginnt die Verwirkungsfrist zudem erst zu laufen, wenn auch der fehlbare Beamte bekannt ist; ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 6 VG besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft (Urteil des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Dauert eine schädigende Handlung oder Unterlassung an, ist der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt. Dasselbe gilt, wenn die Folgen einer Handlung oder Unterlassung noch nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit absehbar sind. So ist im Falle von Personenschäden der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt, wenn noch ungewiss ist, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein dauerhafter Schaden zurückbleibt. Hingegen liegt genügende Kenntnis vor, wenn die Folgen der schädigenden Handlung abzusehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, selbst wenn die Handlung noch fortdauert. Unter Umständen ist eine angemessene Zeitspanne zuzugestehen, um das Ausmass des Schadens abzuklären (BGE 148 II 73 E. 6.2.3 f. mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3 und 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. zudem Urteil des BGer 4A_615/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1). 5.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung damit, dass die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 es in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht unterlassen habe, dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote weiterzuleiten. Hierdurch sei dem Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit genommen worden, in angepasstem Rahmen und in reduziertem Umfang weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; als 59-Jähriger, der zudem nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, habe er keine Chance gehabt, auf dem freien Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, wie zahlreiche Absagen bestätigen würden. Der hierdurch in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvorsorge sowie Gesundheitskosten entstandene Schaden sei zu ersetzen und es sei den Beschwerdeführenden wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeit Genugtuung zu leisten. Der Beschwerdeführer 1 hat im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren A-3006/2017 Einsicht in die Akten erhalten. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 ergänzte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 9. November 2018 seine Schlussbemerkungen, wobei er unter anderem darauf hinwies, dass gemäss den Vorakten zwei Arbeitsstellen im administrativen Bereich zur Verfügung gestanden hätten. Seine vormalige Arbeitgeberin habe ihn darüber jedoch nicht informiert (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Sachverhalt Bst. O). In tatsächlicher Hinsicht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens am 9. November 2018 Kenntnis von der Unterlassung der Arbeitgeberin hatte und ihm auch der fehlbare Beamte bekannt war. Zudem konnte der Beschwerdeführer 1 zum damaligen Zeitpunkt die Folgen der Unterlassung bereits abschätzen und den Schaden grob überblicken. Zwar dauerten die Folgen der Unterlassung weiter an, so dass auch künftiger Schaden denkbar war. Dies schliesst es jedoch für sich allein nicht aus, dass der Schaden genügend bekannt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 und E. 3.3). Die allenfalls haftungsbegründende Unterlassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits geendet und es lagen keine Sachumstände vor, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass der Umfang des künftigen Schadens von faktischen Entwicklungen abhing. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit der Beginn der Erwerbslosigkeit lagen am 9. November 2018 bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück, so dass der Beschwerdeführer 1 die Folgen - eine fortdauernde Erwerbslosigkeit - absehen konnte. Entsprechend wies er im erwähnten Schreiben vom 9. November 2018 denn auch auf seine erfolglosen Bemühungen bei der Suche nach einer neuen Stelle hin und fügte an, er sehe keine Chance (mehr), eine solche zu finden. 5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden spätestens am 9. November 2018 die gesamten Umstände hinreichend überblickten und es ihnen möglich war, ein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu formulieren. Die einjährige Verwirkungsfrist begann daher am 9. November 2018 zu laufen und war am 9. Dezember 2019, als die Beschwerdeführenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend machten, bereits abgelaufen. Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 die Widerrechtlichkeit der Unterlassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 festgestellt hatte; wie vorstehend ausgeführt, hängt der Beginn des Fristenlaufs nicht davon ab, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit besteht. Zudem konnte die Verwirkungsfrist nicht dadurch unterbrochen werden, dass die Beschwerdeführenden die Vorinstanz am 12. April 2019 um die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen ersuchten, da der Lauf von Verwirkungsfristen der Unterbrechung nicht zugänglich ist. Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführenden waren somit am 9. Dezember 2019 untergegangen und die Vorinstanz hat die Begehren der Beschwerdeführenden aus diesem Grund zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.
6. Insgesamt ergibt sich, dass die Ansprüche auf Schadenersatz abschliessend und (damit) ausschliesslich durch das Bundespersonalrecht geregelt sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen weitergehender Schadenersatzansprüche gestützt auf das VG verneint, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im personalrechtlichen Verfahren bereits eine Entschädigung wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung zugesprochen worden war. Weitergehende Ansprüche auf Genugtuung sind zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers besonders schwer wiegt. Die Beschwerdeführenden haben jedoch, nachdem sie Kenntnis von allen wesentlichen tatsächlichen Umständen hatten, mit ihrem Begehren auf Genugtuung mehr als ein Jahr zugewartet. Ihre allfälligen Ansprüche auf Genugtuung waren daher bereits untergegangen, als sie der Vorinstanz ihr Staatshaftungsbegehren eingereicht haben. Die Vorinstanz hat daher die Begehren der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eingetreten war. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Es bleibt, über die Kosten -und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse wird die Gerichtsgebühr in Abhängigkeit vom Streitwert festgelegt (Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 6 Bst. b VGKE können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn es aus Gründen, die in der Sache oder in der Person der Partei liegen, unverhältnismässig erschiene, ihr diese aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Kosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 8'000.- fest. Diese sind grundsätzlich von den unterliegenden Beschwerdeführenden zu tragen. Vorliegend sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer war unter anderem an einem Rekrutierungszentrum der Schweizer Armee tätig. Im Jahr (...) starb ein von ihm untersuchter Rekrut, woraufhin eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war. Das Verfahren zog sich über insgesamt rund sieben Jahren hin und wurde schliesslich im Jahr 2019 eingestellt. Die Umstände - der Tod des Rekruten und die anschliessende Strafuntersuchung - waren nach Ansicht der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Grund für dessen gesundheitliche Probleme (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. I). Zwischenzeitlich, im Jahr 2017, hatte die vormalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer in missbräuchlicher Weise aufgelöst; im Verfahren A-3006/2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht war bekannt geworden, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer zwei interne Stellenangebote für eine an die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit nicht weitergeleitet hatte, sondern zur Kündigung geschritten war. Für den daraus entstandenen Schaden und die erlittene seelische Unbill verlangten die Beschwerdeführenden zusätzlich zur bereits geleisteten Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung Schadenersatz und Genugtuung, wobei sie ihr Begehren, wie vorstehend erwogen, verspätet eingereicht haben, so dass ihre Begehren abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen Umstände rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden nicht die gesamten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 12. April 2019 zunächst rechtzeitig an die Vorinstanz gewandt hatte, sein Schreiben jedoch nicht als Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung verstanden haben wollte, nachdem die Vorinstanz dieses als solches entgegengenommen hatte (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E-G). Den Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten daher teilweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Den Beschwerdeführenden sind folglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 8'000.- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.3 Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 8'000.- geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'000.- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)