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A-4100/2019

A-4100/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-03 · Deutsch CH

Verfahrenskosten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-5069/2016 werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten im Verfahren A-5069/2016 verwendet.

E. 2 Im Verfahren A-5069/2016 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten des Verfahrens A-5069/2016 werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten im Verfahren A-5069/2016 verwendet.
  2. Im Verfahren A-5069/2016 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-4100/2019 Urteil vom 3. September 2019 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______ AG, vertreten durch SwissVAT AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand MWST. Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) mit Verfügung vom 22. Juni 2016 das Gesuch vom 19. Dezember 2013 der A._______ AG (nachfolgend: Intermediärin) mit Sitz in (Ort) um (Wieder)eintragung ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2010 abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Intermediärin dagegen erhobene Einsprache und Sprungbeschwerde vom 18. August 2016 mit Urteil A-5069/2016 vom 3. Oktober 2017 gutgeheissen, die Verfügung der ESTV vom 22. Juni 2016 aufgehoben und diese verpflichtet hat, die Intermediärin per 1. Januar 2010 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen einzutragen, dass das Bundesgericht die Beschwerde der ESTV vom 3. November 2017 gegen dieses Urteil am 17. Juli 2019 gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2016 vom 3. Oktober 2017 aufgehoben und die Verfügung der ESTV vom 22. Juni 2016 bestätigt hat, dass das Bundesgericht ferner die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass die Intermediärin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils im Verfahren A-5069/2016 vor Bundesverwaltungsgericht nunmehr als vollumfänglich unterliegend zu gelten hat, dass infolgedessen der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für das Verfahren A-5069/2016, welche neu auf Fr. 5'000.- festzusetzen sind (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der von der Beschwerdeführerin im Verfahren A-5069/2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass der Beschwerdeführerin als nunmehr im Verfahren A-5069/2016 unterliegende Partei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Vorinstanz als Bundesbehörde kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid praxisgemäss weder Verfahrenskosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens A-5069/2016 werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten im Verfahren A-5069/2016 verwendet.

2. Im Verfahren A-5069/2016 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: