Verfahrenskosten
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten des Verfahrens A-2117/2018 in Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
E. 2 Im Verfahren A-2117/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten des Verfahrens A-2117/2018 in Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Im Verfahren A-2117/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3912/2020 Urteil vom 10. August 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jonas Vischer, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) am 9. März 2018 eine Schlussverfügung gegen A._______ erliess, in der sie der Agencia Tributaria (der spanischen Steuerbehörde) gestützt auf deren Ersuchen vom 30. Oktober 2017 Amtshilfe leistete, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. April 2018 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2117/2018 vom 5. März 2019 feststellte, dass die genannte Schlussverfügung vom 9. März 2018 nichtig sei und auf die Beschwerde nicht eintrat; dass das Gericht dabei keine Verfahrenskosten erhoben und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'400.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, dass die ESTV das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2117/2018 vom 5. März 2019 beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, das Urteil sei aufzuheben und ihre Schlussverfügung vom 9. März 2018 zu bestätigen, dass die ESTV gleichentags auch gegen das Urteil in einem Parallelverfahren (A-2138/2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhob, dass das Bundesgericht die beiden Beschwerden (Verfahrensnummer 2C_287/2019 betreffend das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren A-2117/2018; Verfahrensnummer 2C_288/2019 betreffend das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren A-2138/2018) mit Urteil vom 13. Juli 2020 vereinigte, die Beschwerde im Verfahren 2C_287/2019 teilweise guthiess und jene im Verfahren 2C_288/2019 abwies, dass demnach auch die Kosten des Verfahrens A-2117/2018 vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen sind (nicht jedoch jene im Verfahren A-2138/2018), dass das Bundesgericht im Verfahren 2C_287/2019 mit Urteil vom 13. Juli 2020 konkret das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2117/2018 vom 5. März 2019 aufhob, die ESTV anwies, die Informationen zu nicht betroffenen Personen auf dem zu übermittelnden Kontoauszug zu schwärzen und im Übrigen die Schlussverfügung der ESTV vom 9. März 2018 aber bestätigte, dass die Beschwerdeführerin somit - wie im bundesgerichtlichen Verfahren - auch im Verfahren A-2117/2018 als weitestgehend unterliegend zu betrachten ist, betreffen doch die durch das Bundesgericht angeordneten Schwärzungen nur einen Nebenpunkt (vgl. E. 6.2 des bundesgerichtlichen Urteils), dass der Beschwerdeführerin daher die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten im Verfahren A-2117/2018 - wie im bundesgerichtlichen Verfahren - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass für das Verfahren A-2117/2018 entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1417/2017 vom 9. März 2017). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten des Verfahrens A-2117/2018 in Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
2. Im Verfahren A-2117/2018 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: