Amtshilfe
Sachverhalt
A. A.a Am 22. Oktober 2013 richtete der National Tax Service der Republik Korea (nachfolgend: "NTS" oder "ersuchende Behörde" genannt) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (alias: [...]; nachfolgend: Steuerpflichtiger) sowie eines zweiten Steuerpflichtigen (nachfolgend: Steuerpflichtiger 2) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Der NTS stützte sich dabei auf Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft getreten am 22. April 1981 (SR 0.672.928.11; nachfolgend: DBA-KR). A.b Der NTS begründet sein Ersuchen mit einer laufenden Steueruntersuchung betreffend die beiden Steuerpflichtigen. Als in der Republik Korea ansässige Personen seien sie verpflichtet, ausländische Einkommensquellen inkl. Zinsen, Dividenden, Einkommen aus Grundbesitz, Transfereinkommen etc. zu deklarieren. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem seit 2010 in der Republik Korea geltenden "Foreign Financial Accounts Reporting Requirement" (FFARR). Die beiden Steuerpflichtigen hätten zwar einen Teil ihrer ausländischen Konten deklariert, doch habe der NTS festgestellt, dass die Saldi auf den ausländischen Konten tatsächlich höher gewesen seien, als von den Steuerpflichtigen angegeben. Der NTS hege den Verdacht, die beiden Steuerpflichtigen hätten ein beachtliches Einkommen in Japan erwirtschaftet und diese Gelder, nach Reinvestitionen im Ausland, welche weitere Zins- und Dividendeneinkommen nach sich gezogen haben dürften - an den koreanischen Behörden vorbei - auf Bankkonten in der Schweiz transferiert. Es mache den Anschein, als hätten die beiden Steuerpflichtigen jeweils dann grössere Summen von diesen Konten nach Korea geholt, wenn sie bedeutende Beträge für Unternehmensübernahmen oder Fusionen benötigt hätten. A.c Der NTS hält in seinem Ersuchen fest, die genannten Steuerpflichtigen würden sich weigern, die entsprechenden Bankinformationen und entsprechenden Unterlagen offenzulegen bzw. einzureichen. Die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Erlangung der nötigen Informationen seien erfolglos ausgeschöpft worden, weshalb man sich mit diesem Amtshilfeersuchen an die Schweiz wende. B. B.a Nach Prüfung des Ersuchens trat die ESTV auf dieses ein und forderte die darin genannten Banken mit je separaten Editionsverfügungen vom 8. November 2013 auf, die ersuchten Informationen sowie die zugehörigen Unterlagen zu liefern. Gleichzeitig sollten sie den jeweiligen Steuerpflichtigen über das laufende Amtshilfeverfahren informieren. B.b Die involvierten Banken kamen dieser Aufforderung betreffend den Steuerpflichtigen mit jeweiligen Schreiben an die ESTV vom 19. November, 26. November sowie 28. November 2013 nach. C.a Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wurde dem Steuerpflichtigen durch die ESTV die beantragte Akteneinsicht gewährt. C.b In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 machte der Steuerpflichtige geltend, sämtliche Informationen betreffend den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 seien zu löschen und nicht zu übermitteln. Zudem seien sämtliche Informationen, welche die schweizerische Gesellschaft X._______ AG betreffen, nicht an den NTS zu übermitteln. Ebenso seien Informationen, welche die Gesellschaft Y._______ Inc. mit Sitz in [Land] betreffen, zu löschen und nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Darüber hinaus wurde Einsicht in die von der ESTV bei der Z._______ Bank edierten Informationen beantragt. Diesbezüglich teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen telefonisch mit, dass diese Bank keine Bankkundenbeziehung zu ihm in der angefragten Zeitperiode festgestellt habe und der ESTV somit keine Unterlagen dieser Bank vorliegen würden. C.c Mit Schreiben vom 4. April 2014 ersuchte der Steuerpflichtige die ESTV um Einsicht in ein angeblich früheres Amtshilfeverfahren gegen ihn in Zusammenhang mit der japanischen Steuerbehörde. Diesbezüglich teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mit, dass ihr kein solches Amtshilfeverfahren bekannt sei. Gleichzeitig informierte die ESTV den Steuerpflichtigen über den Inhalt der beabsichtigten Informationsübermittlung an den NTS im Rahmen des Amtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2013. C.d Mit Schreiben vom 13. und 24. Juni 2014 reichte der Steuerpflichtige der ESTV zwei weitere Stellungnahmen ein, in welchen er auch Bezug auf seine Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 nahm. C.e In ihrer Schlussverfügung vom 20. Mai 2015 betreffend das Ersuchen des NTS vom 22. Oktober 2013 kam die ESTV den Begehren des Steuerpflichtigen weitgehend nach. In Bezug auf die erwähnten Stellungnahmen des Steuerpflichtigen hielt sie namentlich Folgendes fest:
- Es sei beabsichtigt, dem NTS in Zusammenhang mit den edierten Unterlagen der T._______ Bank keine Kontoinformationen zu Bankkonten von Drittgesellschaften (und somit zur X._______ AG, zur M._______ Inc. und zur F._______ SA) zu übermitteln. Dies, da das Ersuchen gemäss seinem Wortlaut nur solche Bankkonten umfasse, die vom Steuerpflichtigen in Eigenschaft als Inhaber gehalten würden.
- Da nicht beabsichtigt werde, Bankunterlagen betreffend die X._______ AG zu übermitteln, erübrige sich auch die beantragte Schwärzung von darin enthaltenen Namen.
- In Zusammenhang mit der Z._______ Bank sei keine Information an den NTS beabsichtigt, zumal keine entsprechenden Informationen vorhanden seien.
- Beabsichtigt sei die Informationsübermittlung in Zusammenhang mit der U._______ (nachfolgend: [...]), zumal der Steuerpflichtige Inhaber der Bankkundenbeziehungen mit den Nummern [1] und [2] sei.
- Beabsichtigt sei, im Grundsatz keine Informationen, welche vor dem 1. Januar 2011 datieren, zu übermitteln. Allerdings seien die Eröffnungsunterlagen eines Bankkontos für den (gesamten) Zeitraum des Bestehens einer Bankkundenbeziehung gültig und relevant, weshalb die Eröffnungsunterlagen, wie beispielsweise das Formular A, zu übermitteln seien. Allerdings würden alle Datumsangaben auf den Eröffnungsunterlagen, die vor dem 1. Januar 2011 datieren, in den zu übermittelnden Unterlagen von der ESTV geschwärzt. Dasselbe gelte für die Namen von Bankmitarbeitenden auf den Eröffnungsdokumenten. Entsprechend dem Gesagten ordnete die ESTV in der Schlussverfügung an, dass dem NTS betreffend den Steuerpflichtigen Amtshilfe zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2 wurden die dem NTS zu übermittelnden Unterlagen bzw. Informationen aufgelistet. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 20. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Rückweisung der Sache an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz). Diese sei anzuweisen, die in Beilage 2 zur Beschwerde enthaltenen Aktenstücke aus den Akten zu entfernen; eventualiter seien die Namen B._______, C._______, G._______ Ltd. und U._______ (Asia) Ltd. in diesen Aktenstücken unkenntlich zu machen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit Entscheid relevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des NTS der Republik Korea zu Grunde. Dieses datiert vom 22. Oktober 2013 und stützt sich auf das bereits erwähnte DBA-KR. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-KR (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-KR (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde vom 18. Juni 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist somit gegeben.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist darauf einzutreten.
E. 2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfegesuch auf Art. 25 DBA-KR ("Informationsaustausch"). Dieser entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD (nachfolgend: OECD-MA).
E. 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-KR tauschen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zum Vollzug dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch wird dabei durch Art. 1 DBA-KR (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Gleichwohl enthält Art. 25 Abs. 3 DBA-KR bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat weder Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). Die genannten Einschränkungen werden allerdings wiederum durch die Bestimmung von Art. 25 Abs. 5 DBA-KR relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25 Abs. 3 DBA-KR nämlich in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates - sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist - über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2). Die Regelung von Art. 25 Abs. 5 DBA-KR bedeutet indes nicht, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 25 Abs. 3 DBA-KR statuiert sind, kommen betreffend Bankinformationen zur Anwendung. Dies soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (so zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 126, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.1.2 In Zusammenhang mit Art. 25 DBA-KR ist sodann die zugehörige Ziff. 2 von Art. XIV des Protokolls vom 28. Dezember 2010 zur Änderung des DBA-KR (nachfolgend: Änderungsprotokoll DBA-KR) zu beachten. Dieses wurde am 16. März 2012 von der Bundesversammlung genehmigt (SR 672.928.1) und trat per 25. Juli 2012 in Kraft (AS 2012 4069). In Art. XIV Ziff. 2 Bst. a des Änderungsprotokolls DBA-KR wird festgehalten, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. Gemäss Bst. b sind sich die Vertragsparteien einig, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Gemäss Bst. c besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die in Art. 25 DBA-KR vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen (sog. "fishing expeditions"). Festgehalten wird, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche "fishing expeditions" vermeiden sollen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Des Weiteren besteht gemäss Bst. d Einvernehmen darüber, dass Art. 25 DBA-KR die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern. Gemäss Bst. e besteht sodann auch Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Be-stimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Einig sind sich die Vertragsparteien auch darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
E. 2.2.1 Wie erwähnt, richtet sich der Vollzug der Amtshilfe nach dem StAhiG (E. 1.1). Zu beachten ist, dass gemäss 24a Abs. 2 StAhiG die per 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes betreffend Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 21a StAhiG auch auf Amtshilfeersuchen Anwendung finden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eingereicht waren (so auch das vorliegende Ersuchen). Soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt, ist das VwVG anwendbar (Art. 5 Abs. 1 StAhiG).
E. 2.2.2 Art. 4 StAhiG mit der Überschrift "Grundsätze" sieht in Abs. 1 vor, dass Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. In der Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes wird festgehalten, dass diese Vorschrift unter anderem die spontane Amtshilfe grundsätzlich ausschliesst (BBl 2011 6193 ff., 6204). Unter spontaner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung an ausländische Behörden zu verstehen, welche ohne konkretes Ersuchen erfolgt. Unterschieden werden kann dabei zwischen selbständiger bzw. antizipierter spontaner Amtshilfe und ergänzender spontaner Amtshilfe. Unter ersterer ist die spontane Übermittlung von Informationen ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen zu verstehen. Unter letzterer die zusätzliche Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfeersuchens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3098/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1; zum Begriff der spontanen Amtshilfe vgl. BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen).
E. 2.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Als "betroffene Person" gilt gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 festgehalten, das Merkmal "betroffen" im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss formeller Art: Die Begriffsbestimmung knüpfe vom Wortlaut her einzig an der Erwähnung im Amtshilfeersuchen an. Diejenigen Personen, über welche im Ersuchen Informationen verlangt würden, seien insofern vom Verfahren im ersuchten Staat betroffen, als dessen Steuerbehörde zu prüfen habe, ob entsprechende (sie betreffende) Informationen übermittelt werden sollen. Diese Personen seien, weil der ausländische Staat Informationen über sie verlange, Gesuchsgegner. Zu prüfen sei jedoch, welche Bedeutung dem Begriff "betroffene Person" im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Informationen zukomme. Hierzu bedürfe es insbesondere einer vertieften Auslegung der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG enthaltenen Wendung "Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind" (E. 3.3 des oben genannten Urteils). Diese Auslegung hat das Bundesgericht im Rahmen des genannten Urteils 2C_963/2014 vom 24. September 2015 vorgenommen. Es kommt dabei insbesondere zum Schluss, dass sich die Auslegung der Wendung "vom Ersuchen (nicht) betroffen" - im Interesse des Abkommenszwecks - massgeblich nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu vorne E. 2.1.1) richten müsse (vgl. E. 4.5 des genannten Urteils). Entsprechend wurde im genannten Urteil entschieden, dass eine vom Beschwerdegegner bevollmächtigte Person nicht als Person gesehen werden könne, deren Name nur "zufällig" in den Bankunterlagen auftauche. Vielmehr stelle die Identität der bevollmächtigten Person ein wesentliches Element bei der Überprüfung von Geldflüssen dar, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information zu bejahen sei (E. 6.2 des genannten Urteils).
E. 3 Betreffend das vorliegende Amtshilfeersuchen des NTS ist zunächst festzuhalten, dass dieses den Anforderungen gemäss Art. XIV Ziff. 2 des Änderungsprotokolls DBA-KR entspricht. Insbesondere hat die ersuchende Behörde dargelegt, dass die innerstaatlichen Verfahren zur Beschaffung der ersuchten Informationen ausgeschöpft worden sind, ehe das Amtshilfeersuchen gestellt wurde. Sodann wurden die von der ersuchenden Behörde zu liefernden Angaben übermittelt. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches geltend gemacht (vgl. dazu E. 2.1.2).
E. 3.1.1 Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die Entfernung folgender Aktenstücke (der Beschwerde mit den Bezeichnungen Beilage 2a - 2f beigelegt) aus den dem NTS gemäss angefochtener Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen:
- Beilage 2a: Seite 3 der Application to Open a Personal Account [1] (zu entfernen: "G._______ Ltd." und "U._______ [Asia] Ltd.")
- Beilage 2b: Deckblatt des Portfolio valuation as of June 30, 2011 (zu entfernen: "G._______ Ltd.")
- Beilage 2c: Seite 3 der Application to Open a Personal Account [2] (zu entfernen: "G._______ Ltd." und "U._______ [Asia] Ltd.")
- Beilage 2d: Re: Close of A/C [2] [...] (zu entfernen: "B._______")
- Beilage 2e: Power of Attorney (zu entfernen: "C._______" inkl. Adresse unter "Legal domicile")
- Beilage 2f: Re: Close of A/C [1] [...] (zu entfernen: "B._______") Eventualiter seien die Namen B._______, C._______, G._______ Ltd. und U._______ (Asia) Ltd. in diesen Aktenstücken unkenntlich zu machen. Sein Begehren begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass diese Namen natürlichen bzw. juristischen Personen gehören, welche selber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Eine Übermittlung der erwähnten Beschwerdebeilagen ohne Schwärzung der genannten Namen käme einem (unzulässigen) spontanen Informationsaustausch gleich (vgl. dazu E. 2.1.2 und 2.2.2).
E. 3.1.2 Demgegenüber begründet die Vorinstanz die Verfügung der (ungeschwärzten) Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen namentlich damit, dass es sich bei den Namen, welche der Beschwerdeführer aus den zu übermittelnden Dokumenten entfernt wissen möchte, nicht um Namen unbeteiligter (Dritt-) Personen handle, deren Angaben gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG bzw. Art. 17 Abs. 2 StAhiG nicht zu übermitteln wären.
E. 3.2 Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen:
E. 3.2.1 Bei den Beilagen 2a und 2c zur Beschwerde vom 18. Juni 2015 handelt es sich je um einen Auszug aus den Eröffnungsdokumenten der Konten des Beschwerdeführers bei der U._______. Gemäss Beschwerdeführer sind diese Dokumente nicht zu übermitteln bzw. eventualiter die darin vermerkte c/o Adresse durch die Vorinstanz unkenntlich zu machen, zumal diese Information bzw. die c/o Adresse eine nicht vom Amtshilfeersuchen erfasste Gesellschaft betreffe.
E. 3.2.1.1 Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 zutreffend festgestellt, lässt der Beschwerdeführer dabei ausser Acht, dass es sich bei der Angabe einer c/o Adresse um eine Versandinstruktion für den Erhalt von Bankkorrespondenz handelt. Als c/o Adresse wird dabei der Name und die Adresse eines Dritten (hier die Gesellschaft "G._______ Ltd") ausgewiesen. Der Zusatz "c/o" (englisch: "care of") bei einer Adresse ist mit "wohnhaft bei" zu übersetzen und entspricht dem deutschen Äquivalent "p. Adr." (per Adresse). Dabei handelt es sich um eine Abkürzung, welche die Zustellanweisung für Versandgut betrifft. Eine solche Anweisung wird beispielsweise dann verwendet, wenn ein Untermieter ohne eigene Anschrift erreicht werden soll. Diese Möglichkeit kann jedoch auch dann genutzt werden, wenn der eigentliche Empfänger der Korrespondenz möchte, dass diese an eine andere als seine Privatadresse geschickt wird. Die Gründe für ein solches Vorgehen können unterschiedlicher Natur sein. Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass es sich bei diesem Vorgehen um eine Vorsichtsmassnahme handelt, damit nicht bekannt wird, dass der eigentliche Empfänger eine entsprechende Bankkundenbeziehung unterhält. Die c/o Adresse bzw. die Angaben betreffend eine solche Versandinstruktion sind der instruierenden Person zuzurechnen. Diese tut damit Kund, dass sie Versandgut, welches direkt an sie gerichtet ist, an dem von ihr bezeichneten Ort (Adresse) abholt bzw. als zugestellt erachtet. Aus diesem Blickwinkel unterscheidet sich eine c/o Adresse nicht von einer persönlichen Wohn-/Sitzadresse. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer angegebene c/o Adresse als Teil seiner Personalangaben bzw. Personalien zu betrachten ist. Sodann gehört die Information, an wen die jeweilige Bankkorrespondenz zu senden ist, zu den Eröffnungsmodalitäten und damit zu den Informationen, welche von der ersuchenden Behörde erfragt worden sind ("Specific Information Requested: Copies of the opening account contracts, signature cards and personal information of agents or consignees"). Daher handelt es sich bei der Übermittlung dieser Information zum einen nicht um einen Fall spontaner Amtshilfe (E. 2.2.2), zum anderen ist diese Information als für die ersuchende Behörde als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren (E. 2.1.1).
E. 3.2.1.2 Nach dem Dargelegten besteht keine Veranlassung, die c/o Adresse und somit die Angabe des Namens "G._______ Ltd" zu schwärzen. Dies gilt für die Beschwerdebeilagen 2a und 2c ebenso wie für die Beschwerdebeilage 2b. Ob die Beschwerdebeilagen 2a und 2c aus einem anderen Grund - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ganz aus den Akten zu entfernen sind, ist im Folgenden zu untersuchen:
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Entfernung der Beschwerdebeilagen 2a und 2c auch mit der Begründung, dass der Name "U._______ (Asia) Ltd." darin enthalten sei. Eventualiter sei dieser Name unkenntlich zu machen.
E. 3.2.2.1 Die Angabe "U._______ (Asia) Ltd." ist in den Eröffnungsdokumenten der Konten des Beschwerdeführers bei der U._______ unter Ziff. 4 (Correspondence) enthalten. Auch diese Angabe steht in Zusammenhang mit Versandinstruktionen an die Bank. Demgemäss soll sämtliche Bankkorrespondenz offenbar nicht dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnsitz bzw. an die angegebene c/o Adresse zugestellt werden, sondern soll bei der U._______ (Asia) Ltd. banklagernd ("hold mail") zur Abholung hinterlegt werden. Die Gründe für solche zulässigen Instruktionen können vielfältiger Natur sein. Bei der U._______ (Asia) Ltd. handelt es sich sodann um eine ausländische Niederlassung jener Bank, bei welcher der Beschwerdeführer eine Bankkundenbeziehung unterhalten hat. Damit steht fest, dass der Name "U._______ (Asia) Ltd." nicht zufällig in den Bankunterlagen des Beschwerdeführers auftaucht. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Information, welche unter Art. 4 Abs. 3 und/oder Art. 17 Abs. 2 StAhiG fällt. Vielmehr ist die Angabe bzw. Widergabe von Versandinstruktionen als Teil der Eröffnungsdokumente zu qualifizieren, welche die ersuchende Behörde erfragt hat und welche als für diese voraussichtlich erheblich zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2.1.1).
E. 3.2.2.2 Damit besteht keine Veranlassung, den Namen "U._______ (Asia) Ltd." zu schwärzen. Dies wiederum bedeutet, dass - in Verbindung mit dem oben in E. 3.2.1 ff. Gesagten - kein Grund besteht, die Beschwerdebeilagen 2a und 2c nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass die Beschwerdebeilagen 2d und 2f nicht an die ersuchende Behörde übermittelt bzw. eventualiter der darin enthaltene Name "B._______" vor einer Übermittlung unkenntlich gemacht wird.
E. 3.2.3.1 Bei den in Frage stehenden Dokumenten handelt es sich um Kontosaldierungsaufträge bzw. Überweisungsinstruktionen des Beschwerdeführers. Aus ihnen geht hervor, wohin und an wen die Vermögenswerte auf den Bankkonten des Beschwerdeführers bei der Saldierung des Kontos geflossen sind, nämlich auf das Konto von "B._______". Wie erwähnt (Sachverhalt Bst. A.b), ersucht der NTS um sämtliche Informationen, welche mögliche Überweisungen, Transaktionen oder Entnahmen dokumentieren. Dies vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts, wonach vermutet wird, dass u.a. der Beschwerdeführer in Japan grosse Beträge aus Einkommen und Dividenden erzielt, diese in der Republik Korea aber nicht deklariert hat. Zudem geht die ersuchende Behörde davon aus, dass u.a. auch der Beschwerdeführer Vermögenswerte im Ausland reinvestiert hat und Dividenden in Schweizer Bankkonten deponiert wurden, welche sich im Besitze des Beschwerdeführers oder des ebenfalls von der Untersuchung des NTS betroffenen Steuerpflichtigen 2 stehen. Des Weiteren hegt der NTS den Verdacht, dass die Vermögenswerte, welche in der Schweiz deponiert wurden, nach Korea flossen, sobald der Beschwerdeführer oder der Steuerpflichtige 2 eine Gesellschaft übernahmen oder Transaktionen im Unternehmensbereich tätigten. Damit ist es für die ersuchende Behörde von voraussichtlicher Erheblichkeit zu erfahren, wohin und an wen die Gelder des Beschwerdeführers geflossen sind (vgl. E. 2.1.1).
E. 3.2.3.2 Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet (E. 2.3.2) festzuhalten, dass es sich bei "B._______" nicht um einen "unbeteiligten Dritten" im Sinne des StAhiG handelt. Entsprechend sind die als Beschwerdebeilage 2d und 2f bezeichneten Dokumente ohne Schwärzungen an die ersuchende Behörde zu übermitteln.
E. 3.2.4 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebeilage 2e nicht an die ersuchende Behörde übermittelt bzw. eventualiter der darin enthaltene Name "C._______" vor einer Übermittlung unkenntlich gemacht wird.
E. 3.2.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei C._______ um den koreanischen und bei B._______ um den japanischen Namen ein und derselben Person handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage 2e eingereichten Dokument handelt es sich um eine Vollmacht von C._______ auf dem Konto lautend auf den Beschwerdeführer. Die Vollmachtsunterlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers sind ebenfalls Teil der Kontoeröffnungs-Dokumente. Die Vollmacht ist zu Gunsten von C._______ ausgestellt, welcher die Vollmacht mit B._______ unterzeichnet hat. Wie erwähnt, gehören beide Namen ein und derselben Person. Die ersuchende Behörde fragt im Rahmen ihres Amtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2013 nach Vollmachten ("Copies of the opening account contracts, signature cards and personal information of agents or consignees") betreffend die Konten des Beschwerdeführers bei U._______. Damit wird beabsichtigt zu erfahren, ob und gegebenenfalls wer neben dem Beschwerdeführer auf die Gelder, welche auf dem entsprechenden Konto liegen, zugreifen und entsprechend verschieben kann. Aus den Bankkontounterlagen geht hervor, dass der Vollmachtinhaber und jene Person, an welche die Vermögenswerte des saldierten Bankkontos geflossen sind, ein und dieselbe Person ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bliebe ohne entsprechende Amtshilfeleistung unentdeckt, dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers weiterhin in diesem Kreis zirkulieren und in die USA verschoben wurden. Die hier zu beurteilende - von der ersuchenden Behörde erfragte - Information erweist sich nach dem Dargelegten ohne Weiteres als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 DBA-KR. Zudem betrifft sie nicht Personen, welche als "unbeteiligte Dritte" zu qualifizieren wären.
E. 3.2.4.2 Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet (E. 2.3.2) festzuhalten, dass der Name des Bevollmächtigten "C._______" nicht zu schwärzen und auch das als Beschwerdebeilage 2e bezeichnete Dokument der ersuchenden Behörde zu übermitteln ist.
E. 3.3.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Nichtübermittlung der in der Beschwerde bezeichneten Unterlagen (Beschwerdebeilagen 2a - 2f) nicht stattzugeben ist. Aus den gleichen Gründen sind die eventualiter beantragten Schwärzungen der genannten Namen nicht angezeigt. Dies, zumal es sich dabei nicht um "Drittnamen" handelt, welche rein "zufällig" in den Bankunterlagen auftauchen. Vielmehr stehen diese Informationen in direkter Beziehung zum Beschwerdeführer und zum koreanischen Amtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2013 und sind als voraussichtlich erheblich einzustufen.
E. 3.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Schlussverfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 17.12.2015 (2C_1127/2015) Abteilung I A-3845/2015 Urteil vom 2. Dezember 2015 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher. Parteien A._______, vertreten durch Luzi Cavelti, Rechtsanwalt, Tappolet & Partner Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA-KR). Sachverhalt: A. A.a Am 22. Oktober 2013 richtete der National Tax Service der Republik Korea (nachfolgend: "NTS" oder "ersuchende Behörde" genannt) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (alias: [...]; nachfolgend: Steuerpflichtiger) sowie eines zweiten Steuerpflichtigen (nachfolgend: Steuerpflichtiger 2) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Der NTS stützte sich dabei auf Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, in Kraft getreten am 22. April 1981 (SR 0.672.928.11; nachfolgend: DBA-KR). A.b Der NTS begründet sein Ersuchen mit einer laufenden Steueruntersuchung betreffend die beiden Steuerpflichtigen. Als in der Republik Korea ansässige Personen seien sie verpflichtet, ausländische Einkommensquellen inkl. Zinsen, Dividenden, Einkommen aus Grundbesitz, Transfereinkommen etc. zu deklarieren. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem seit 2010 in der Republik Korea geltenden "Foreign Financial Accounts Reporting Requirement" (FFARR). Die beiden Steuerpflichtigen hätten zwar einen Teil ihrer ausländischen Konten deklariert, doch habe der NTS festgestellt, dass die Saldi auf den ausländischen Konten tatsächlich höher gewesen seien, als von den Steuerpflichtigen angegeben. Der NTS hege den Verdacht, die beiden Steuerpflichtigen hätten ein beachtliches Einkommen in Japan erwirtschaftet und diese Gelder, nach Reinvestitionen im Ausland, welche weitere Zins- und Dividendeneinkommen nach sich gezogen haben dürften - an den koreanischen Behörden vorbei - auf Bankkonten in der Schweiz transferiert. Es mache den Anschein, als hätten die beiden Steuerpflichtigen jeweils dann grössere Summen von diesen Konten nach Korea geholt, wenn sie bedeutende Beträge für Unternehmensübernahmen oder Fusionen benötigt hätten. A.c Der NTS hält in seinem Ersuchen fest, die genannten Steuerpflichtigen würden sich weigern, die entsprechenden Bankinformationen und entsprechenden Unterlagen offenzulegen bzw. einzureichen. Die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Erlangung der nötigen Informationen seien erfolglos ausgeschöpft worden, weshalb man sich mit diesem Amtshilfeersuchen an die Schweiz wende. B. B.a Nach Prüfung des Ersuchens trat die ESTV auf dieses ein und forderte die darin genannten Banken mit je separaten Editionsverfügungen vom 8. November 2013 auf, die ersuchten Informationen sowie die zugehörigen Unterlagen zu liefern. Gleichzeitig sollten sie den jeweiligen Steuerpflichtigen über das laufende Amtshilfeverfahren informieren. B.b Die involvierten Banken kamen dieser Aufforderung betreffend den Steuerpflichtigen mit jeweiligen Schreiben an die ESTV vom 19. November, 26. November sowie 28. November 2013 nach. C.a Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wurde dem Steuerpflichtigen durch die ESTV die beantragte Akteneinsicht gewährt. C.b In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 machte der Steuerpflichtige geltend, sämtliche Informationen betreffend den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 seien zu löschen und nicht zu übermitteln. Zudem seien sämtliche Informationen, welche die schweizerische Gesellschaft X._______ AG betreffen, nicht an den NTS zu übermitteln. Ebenso seien Informationen, welche die Gesellschaft Y._______ Inc. mit Sitz in [Land] betreffen, zu löschen und nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Darüber hinaus wurde Einsicht in die von der ESTV bei der Z._______ Bank edierten Informationen beantragt. Diesbezüglich teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen telefonisch mit, dass diese Bank keine Bankkundenbeziehung zu ihm in der angefragten Zeitperiode festgestellt habe und der ESTV somit keine Unterlagen dieser Bank vorliegen würden. C.c Mit Schreiben vom 4. April 2014 ersuchte der Steuerpflichtige die ESTV um Einsicht in ein angeblich früheres Amtshilfeverfahren gegen ihn in Zusammenhang mit der japanischen Steuerbehörde. Diesbezüglich teilte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mit, dass ihr kein solches Amtshilfeverfahren bekannt sei. Gleichzeitig informierte die ESTV den Steuerpflichtigen über den Inhalt der beabsichtigten Informationsübermittlung an den NTS im Rahmen des Amtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2013. C.d Mit Schreiben vom 13. und 24. Juni 2014 reichte der Steuerpflichtige der ESTV zwei weitere Stellungnahmen ein, in welchen er auch Bezug auf seine Stellungnahme vom 30. Dezember 2013 nahm. C.e In ihrer Schlussverfügung vom 20. Mai 2015 betreffend das Ersuchen des NTS vom 22. Oktober 2013 kam die ESTV den Begehren des Steuerpflichtigen weitgehend nach. In Bezug auf die erwähnten Stellungnahmen des Steuerpflichtigen hielt sie namentlich Folgendes fest:
- Es sei beabsichtigt, dem NTS in Zusammenhang mit den edierten Unterlagen der T._______ Bank keine Kontoinformationen zu Bankkonten von Drittgesellschaften (und somit zur X._______ AG, zur M._______ Inc. und zur F._______ SA) zu übermitteln. Dies, da das Ersuchen gemäss seinem Wortlaut nur solche Bankkonten umfasse, die vom Steuerpflichtigen in Eigenschaft als Inhaber gehalten würden.
- Da nicht beabsichtigt werde, Bankunterlagen betreffend die X._______ AG zu übermitteln, erübrige sich auch die beantragte Schwärzung von darin enthaltenen Namen.
- In Zusammenhang mit der Z._______ Bank sei keine Information an den NTS beabsichtigt, zumal keine entsprechenden Informationen vorhanden seien.
- Beabsichtigt sei die Informationsübermittlung in Zusammenhang mit der U._______ (nachfolgend: [...]), zumal der Steuerpflichtige Inhaber der Bankkundenbeziehungen mit den Nummern [1] und [2] sei.
- Beabsichtigt sei, im Grundsatz keine Informationen, welche vor dem 1. Januar 2011 datieren, zu übermitteln. Allerdings seien die Eröffnungsunterlagen eines Bankkontos für den (gesamten) Zeitraum des Bestehens einer Bankkundenbeziehung gültig und relevant, weshalb die Eröffnungsunterlagen, wie beispielsweise das Formular A, zu übermitteln seien. Allerdings würden alle Datumsangaben auf den Eröffnungsunterlagen, die vor dem 1. Januar 2011 datieren, in den zu übermittelnden Unterlagen von der ESTV geschwärzt. Dasselbe gelte für die Namen von Bankmitarbeitenden auf den Eröffnungsdokumenten. Entsprechend dem Gesagten ordnete die ESTV in der Schlussverfügung an, dass dem NTS betreffend den Steuerpflichtigen Amtshilfe zu leisten sei (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2 wurden die dem NTS zu übermittelnden Unterlagen bzw. Informationen aufgelistet. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 20. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Rückweisung der Sache an die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz). Diese sei anzuweisen, die in Beilage 2 zur Beschwerde enthaltenen Aktenstücke aus den Akten zu entfernen; eventualiter seien die Namen B._______, C._______, G._______ Ltd. und U._______ (Asia) Ltd. in diesen Aktenstücken unkenntlich zu machen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die konkreten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird - soweit Entscheid relevant - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des NTS der Republik Korea zu Grunde. Dieses datiert vom 22. Oktober 2013 und stützt sich auf das bereits erwähnte DBA-KR. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-KR (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-KR (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde vom 18. Juni 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. D) ist somit gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfegesuch auf Art. 25 DBA-KR ("Informationsaustausch"). Dieser entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD (nachfolgend: OECD-MA). 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-KR tauschen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zum Vollzug dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch wird dabei durch Art. 1 DBA-KR (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt. Gleichwohl enthält Art. 25 Abs. 3 DBA-KR bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat weder Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen (Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c). Die genannten Einschränkungen werden allerdings wiederum durch die Bestimmung von Art. 25 Abs. 5 DBA-KR relativiert. Gemäss dieser ist Art. 25 Abs. 3 DBA-KR nämlich in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates - sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist - über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2). Die Regelung von Art. 25 Abs. 5 DBA-KR bedeutet indes nicht, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 25 Abs. 3 DBA-KR statuiert sind, kommen betreffend Bankinformationen zur Anwendung. Dies soweit sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (so zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA Stefan Oesterhelt, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 126, mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 In Zusammenhang mit Art. 25 DBA-KR ist sodann die zugehörige Ziff. 2 von Art. XIV des Protokolls vom 28. Dezember 2010 zur Änderung des DBA-KR (nachfolgend: Änderungsprotokoll DBA-KR) zu beachten. Dieses wurde am 16. März 2012 von der Bundesversammlung genehmigt (SR 672.928.1) und trat per 25. Juli 2012 in Kraft (AS 2012 4069). In Art. XIV Ziff. 2 Bst. a des Änderungsprotokolls DBA-KR wird festgehalten, dass Einvernehmen darüber besteht, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. Gemäss Bst. b sind sich die Vertragsparteien einig, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Gemäss Bst. c besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die in Art. 25 DBA-KR vorgesehene Amtshilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen (sog. "fishing expeditions"). Festgehalten wird, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche "fishing expeditions" vermeiden sollen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Des Weiteren besteht gemäss Bst. d Einvernehmen darüber, dass Art. 25 DBA-KR die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern. Gemäss Bst. e besteht sodann auch Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Be-stimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Einig sind sich die Vertragsparteien auch darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern. 2.2 2.2.1 Wie erwähnt, richtet sich der Vollzug der Amtshilfe nach dem StAhiG (E. 1.1). Zu beachten ist, dass gemäss 24a Abs. 2 StAhiG die per 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen dieses Gesetzes betreffend Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 sowie Art. 21a StAhiG auch auf Amtshilfeersuchen Anwendung finden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eingereicht waren (so auch das vorliegende Ersuchen). Soweit das StAhiG nichts anderes bestimmt, ist das VwVG anwendbar (Art. 5 Abs. 1 StAhiG). 2.2.2 Art. 4 StAhiG mit der Überschrift "Grundsätze" sieht in Abs. 1 vor, dass Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen geleistet wird. In der Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes wird festgehalten, dass diese Vorschrift unter anderem die spontane Amtshilfe grundsätzlich ausschliesst (BBl 2011 6193 ff., 6204). Unter spontaner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsübermittlung an ausländische Behörden zu verstehen, welche ohne konkretes Ersuchen erfolgt. Unterschieden werden kann dabei zwischen selbständiger bzw. antizipierter spontaner Amtshilfe und ergänzender spontaner Amtshilfe. Unter ersterer ist die spontane Übermittlung von Informationen ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen zu verstehen. Unter letzterer die zusätzliche Amtshilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfeersuchens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3098/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1; zum Begriff der spontanen Amtshilfe vgl. BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen). 2.2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Als "betroffene Person" gilt gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 festgehalten, das Merkmal "betroffen" im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss formeller Art: Die Begriffsbestimmung knüpfe vom Wortlaut her einzig an der Erwähnung im Amtshilfeersuchen an. Diejenigen Personen, über welche im Ersuchen Informationen verlangt würden, seien insofern vom Verfahren im ersuchten Staat betroffen, als dessen Steuerbehörde zu prüfen habe, ob entsprechende (sie betreffende) Informationen übermittelt werden sollen. Diese Personen seien, weil der ausländische Staat Informationen über sie verlange, Gesuchsgegner. Zu prüfen sei jedoch, welche Bedeutung dem Begriff "betroffene Person" im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Informationen zukomme. Hierzu bedürfe es insbesondere einer vertieften Auslegung der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG enthaltenen Wendung "Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind" (E. 3.3 des oben genannten Urteils). Diese Auslegung hat das Bundesgericht im Rahmen des genannten Urteils 2C_963/2014 vom 24. September 2015 vorgenommen. Es kommt dabei insbesondere zum Schluss, dass sich die Auslegung der Wendung "vom Ersuchen (nicht) betroffen" - im Interesse des Abkommenszwecks - massgeblich nach dem Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. dazu vorne E. 2.1.1) richten müsse (vgl. E. 4.5 des genannten Urteils). Entsprechend wurde im genannten Urteil entschieden, dass eine vom Beschwerdegegner bevollmächtigte Person nicht als Person gesehen werden könne, deren Name nur "zufällig" in den Bankunterlagen auftauche. Vielmehr stelle die Identität der bevollmächtigten Person ein wesentliches Element bei der Überprüfung von Geldflüssen dar, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information zu bejahen sei (E. 6.2 des genannten Urteils). 3. Betreffend das vorliegende Amtshilfeersuchen des NTS ist zunächst festzuhalten, dass dieses den Anforderungen gemäss Art. XIV Ziff. 2 des Änderungsprotokolls DBA-KR entspricht. Insbesondere hat die ersuchende Behörde dargelegt, dass die innerstaatlichen Verfahren zur Beschaffung der ersuchten Informationen ausgeschöpft worden sind, ehe das Amtshilfeersuchen gestellt wurde. Sodann wurden die von der ersuchenden Behörde zu liefernden Angaben übermittelt. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Akten, noch wird solches geltend gemacht (vgl. dazu E. 2.1.2). 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die Entfernung folgender Aktenstücke (der Beschwerde mit den Bezeichnungen Beilage 2a - 2f beigelegt) aus den dem NTS gemäss angefochtener Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen:
- Beilage 2a: Seite 3 der Application to Open a Personal Account [1] (zu entfernen: "G._______ Ltd." und "U._______ [Asia] Ltd.")
- Beilage 2b: Deckblatt des Portfolio valuation as of June 30, 2011 (zu entfernen: "G._______ Ltd.")
- Beilage 2c: Seite 3 der Application to Open a Personal Account [2] (zu entfernen: "G._______ Ltd." und "U._______ [Asia] Ltd.")
- Beilage 2d: Re: Close of A/C [2] [...] (zu entfernen: "B._______")
- Beilage 2e: Power of Attorney (zu entfernen: "C._______" inkl. Adresse unter "Legal domicile")
- Beilage 2f: Re: Close of A/C [1] [...] (zu entfernen: "B._______") Eventualiter seien die Namen B._______, C._______, G._______ Ltd. und U._______ (Asia) Ltd. in diesen Aktenstücken unkenntlich zu machen. Sein Begehren begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass diese Namen natürlichen bzw. juristischen Personen gehören, welche selber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Eine Übermittlung der erwähnten Beschwerdebeilagen ohne Schwärzung der genannten Namen käme einem (unzulässigen) spontanen Informationsaustausch gleich (vgl. dazu E. 2.1.2 und 2.2.2). 3.1.2 Demgegenüber begründet die Vorinstanz die Verfügung der (ungeschwärzten) Herausgabe der in Frage stehenden Unterlagen namentlich damit, dass es sich bei den Namen, welche der Beschwerdeführer aus den zu übermittelnden Dokumenten entfernt wissen möchte, nicht um Namen unbeteiligter (Dritt-) Personen handle, deren Angaben gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG bzw. Art. 17 Abs. 2 StAhiG nicht zu übermitteln wären. 3.2 Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen: 3.2.1 Bei den Beilagen 2a und 2c zur Beschwerde vom 18. Juni 2015 handelt es sich je um einen Auszug aus den Eröffnungsdokumenten der Konten des Beschwerdeführers bei der U._______. Gemäss Beschwerdeführer sind diese Dokumente nicht zu übermitteln bzw. eventualiter die darin vermerkte c/o Adresse durch die Vorinstanz unkenntlich zu machen, zumal diese Information bzw. die c/o Adresse eine nicht vom Amtshilfeersuchen erfasste Gesellschaft betreffe. 3.2.1.1 Wie bereits von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 zutreffend festgestellt, lässt der Beschwerdeführer dabei ausser Acht, dass es sich bei der Angabe einer c/o Adresse um eine Versandinstruktion für den Erhalt von Bankkorrespondenz handelt. Als c/o Adresse wird dabei der Name und die Adresse eines Dritten (hier die Gesellschaft "G._______ Ltd") ausgewiesen. Der Zusatz "c/o" (englisch: "care of") bei einer Adresse ist mit "wohnhaft bei" zu übersetzen und entspricht dem deutschen Äquivalent "p. Adr." (per Adresse). Dabei handelt es sich um eine Abkürzung, welche die Zustellanweisung für Versandgut betrifft. Eine solche Anweisung wird beispielsweise dann verwendet, wenn ein Untermieter ohne eigene Anschrift erreicht werden soll. Diese Möglichkeit kann jedoch auch dann genutzt werden, wenn der eigentliche Empfänger der Korrespondenz möchte, dass diese an eine andere als seine Privatadresse geschickt wird. Die Gründe für ein solches Vorgehen können unterschiedlicher Natur sein. Nicht auszuschliessen ist immerhin, dass es sich bei diesem Vorgehen um eine Vorsichtsmassnahme handelt, damit nicht bekannt wird, dass der eigentliche Empfänger eine entsprechende Bankkundenbeziehung unterhält. Die c/o Adresse bzw. die Angaben betreffend eine solche Versandinstruktion sind der instruierenden Person zuzurechnen. Diese tut damit Kund, dass sie Versandgut, welches direkt an sie gerichtet ist, an dem von ihr bezeichneten Ort (Adresse) abholt bzw. als zugestellt erachtet. Aus diesem Blickwinkel unterscheidet sich eine c/o Adresse nicht von einer persönlichen Wohn-/Sitzadresse. In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer angegebene c/o Adresse als Teil seiner Personalangaben bzw. Personalien zu betrachten ist. Sodann gehört die Information, an wen die jeweilige Bankkorrespondenz zu senden ist, zu den Eröffnungsmodalitäten und damit zu den Informationen, welche von der ersuchenden Behörde erfragt worden sind ("Specific Information Requested: Copies of the opening account contracts, signature cards and personal information of agents or consignees"). Daher handelt es sich bei der Übermittlung dieser Information zum einen nicht um einen Fall spontaner Amtshilfe (E. 2.2.2), zum anderen ist diese Information als für die ersuchende Behörde als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren (E. 2.1.1). 3.2.1.2 Nach dem Dargelegten besteht keine Veranlassung, die c/o Adresse und somit die Angabe des Namens "G._______ Ltd" zu schwärzen. Dies gilt für die Beschwerdebeilagen 2a und 2c ebenso wie für die Beschwerdebeilage 2b. Ob die Beschwerdebeilagen 2a und 2c aus einem anderen Grund - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ganz aus den Akten zu entfernen sind, ist im Folgenden zu untersuchen: 3.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Entfernung der Beschwerdebeilagen 2a und 2c auch mit der Begründung, dass der Name "U._______ (Asia) Ltd." darin enthalten sei. Eventualiter sei dieser Name unkenntlich zu machen. 3.2.2.1 Die Angabe "U._______ (Asia) Ltd." ist in den Eröffnungsdokumenten der Konten des Beschwerdeführers bei der U._______ unter Ziff. 4 (Correspondence) enthalten. Auch diese Angabe steht in Zusammenhang mit Versandinstruktionen an die Bank. Demgemäss soll sämtliche Bankkorrespondenz offenbar nicht dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnsitz bzw. an die angegebene c/o Adresse zugestellt werden, sondern soll bei der U._______ (Asia) Ltd. banklagernd ("hold mail") zur Abholung hinterlegt werden. Die Gründe für solche zulässigen Instruktionen können vielfältiger Natur sein. Bei der U._______ (Asia) Ltd. handelt es sich sodann um eine ausländische Niederlassung jener Bank, bei welcher der Beschwerdeführer eine Bankkundenbeziehung unterhalten hat. Damit steht fest, dass der Name "U._______ (Asia) Ltd." nicht zufällig in den Bankunterlagen des Beschwerdeführers auftaucht. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Information, welche unter Art. 4 Abs. 3 und/oder Art. 17 Abs. 2 StAhiG fällt. Vielmehr ist die Angabe bzw. Widergabe von Versandinstruktionen als Teil der Eröffnungsdokumente zu qualifizieren, welche die ersuchende Behörde erfragt hat und welche als für diese voraussichtlich erheblich zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2.1.1). 3.2.2.2 Damit besteht keine Veranlassung, den Namen "U._______ (Asia) Ltd." zu schwärzen. Dies wiederum bedeutet, dass - in Verbindung mit dem oben in E. 3.2.1 ff. Gesagten - kein Grund besteht, die Beschwerdebeilagen 2a und 2c nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln. 3.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass die Beschwerdebeilagen 2d und 2f nicht an die ersuchende Behörde übermittelt bzw. eventualiter der darin enthaltene Name "B._______" vor einer Übermittlung unkenntlich gemacht wird. 3.2.3.1 Bei den in Frage stehenden Dokumenten handelt es sich um Kontosaldierungsaufträge bzw. Überweisungsinstruktionen des Beschwerdeführers. Aus ihnen geht hervor, wohin und an wen die Vermögenswerte auf den Bankkonten des Beschwerdeführers bei der Saldierung des Kontos geflossen sind, nämlich auf das Konto von "B._______". Wie erwähnt (Sachverhalt Bst. A.b), ersucht der NTS um sämtliche Informationen, welche mögliche Überweisungen, Transaktionen oder Entnahmen dokumentieren. Dies vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhalts, wonach vermutet wird, dass u.a. der Beschwerdeführer in Japan grosse Beträge aus Einkommen und Dividenden erzielt, diese in der Republik Korea aber nicht deklariert hat. Zudem geht die ersuchende Behörde davon aus, dass u.a. auch der Beschwerdeführer Vermögenswerte im Ausland reinvestiert hat und Dividenden in Schweizer Bankkonten deponiert wurden, welche sich im Besitze des Beschwerdeführers oder des ebenfalls von der Untersuchung des NTS betroffenen Steuerpflichtigen 2 stehen. Des Weiteren hegt der NTS den Verdacht, dass die Vermögenswerte, welche in der Schweiz deponiert wurden, nach Korea flossen, sobald der Beschwerdeführer oder der Steuerpflichtige 2 eine Gesellschaft übernahmen oder Transaktionen im Unternehmensbereich tätigten. Damit ist es für die ersuchende Behörde von voraussichtlicher Erheblichkeit zu erfahren, wohin und an wen die Gelder des Beschwerdeführers geflossen sind (vgl. E. 2.1.1). 3.2.3.2 Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet (E. 2.3.2) festzuhalten, dass es sich bei "B._______" nicht um einen "unbeteiligten Dritten" im Sinne des StAhiG handelt. Entsprechend sind die als Beschwerdebeilage 2d und 2f bezeichneten Dokumente ohne Schwärzungen an die ersuchende Behörde zu übermitteln. 3.2.4 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebeilage 2e nicht an die ersuchende Behörde übermittelt bzw. eventualiter der darin enthaltene Name "C._______" vor einer Übermittlung unkenntlich gemacht wird. 3.2.4.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei C._______ um den koreanischen und bei B._______ um den japanischen Namen ein und derselben Person handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer als Beschwerdebeilage 2e eingereichten Dokument handelt es sich um eine Vollmacht von C._______ auf dem Konto lautend auf den Beschwerdeführer. Die Vollmachtsunterlagen betreffend das Konto des Beschwerdeführers sind ebenfalls Teil der Kontoeröffnungs-Dokumente. Die Vollmacht ist zu Gunsten von C._______ ausgestellt, welcher die Vollmacht mit B._______ unterzeichnet hat. Wie erwähnt, gehören beide Namen ein und derselben Person. Die ersuchende Behörde fragt im Rahmen ihres Amtshilfeersuchens vom 22. Oktober 2013 nach Vollmachten ("Copies of the opening account contracts, signature cards and personal information of agents or consignees") betreffend die Konten des Beschwerdeführers bei U._______. Damit wird beabsichtigt zu erfahren, ob und gegebenenfalls wer neben dem Beschwerdeführer auf die Gelder, welche auf dem entsprechenden Konto liegen, zugreifen und entsprechend verschieben kann. Aus den Bankkontounterlagen geht hervor, dass der Vollmachtinhaber und jene Person, an welche die Vermögenswerte des saldierten Bankkontos geflossen sind, ein und dieselbe Person ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, bliebe ohne entsprechende Amtshilfeleistung unentdeckt, dass die Vermögenswerte des Beschwerdeführers weiterhin in diesem Kreis zirkulieren und in die USA verschoben wurden. Die hier zu beurteilende - von der ersuchenden Behörde erfragte - Information erweist sich nach dem Dargelegten ohne Weiteres als voraussichtlich erheblich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 DBA-KR. Zudem betrifft sie nicht Personen, welche als "unbeteiligte Dritte" zu qualifizieren wären. 3.2.4.2 Vor diesem Hintergrund ist in Einklang mit der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet (E. 2.3.2) festzuhalten, dass der Name des Bevollmächtigten "C._______" nicht zu schwärzen und auch das als Beschwerdebeilage 2e bezeichnete Dokument der ersuchenden Behörde zu übermitteln ist. 3.3 3.3.1 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Nichtübermittlung der in der Beschwerde bezeichneten Unterlagen (Beschwerdebeilagen 2a - 2f) nicht stattzugeben ist. Aus den gleichen Gründen sind die eventualiter beantragten Schwärzungen der genannten Namen nicht angezeigt. Dies, zumal es sich dabei nicht um "Drittnamen" handelt, welche rein "zufällig" in den Bankunterlagen auftauchen. Vielmehr stehen diese Informationen in direkter Beziehung zum Beschwerdeführer und zum koreanischen Amtshilfeersuchen vom 22. Oktober 2013 und sind als voraussichtlich erheblich einzustufen. 3.3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Schlussverfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Beusch Zulema Rickenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: