Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-379/2020 Urteil vom 13. Mai 2020 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, [...], vertreten durch René M. Bitterli, [...], Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, [...], Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) A._______ mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 rückwirkend per 1. Mai 2018 zwangsweise angeschlossen hat (Dispositiv-Ziff. I.) unter Bezugnahme auf die Rechte und Pflichten gemäss Anschlussbedingungen und ihr Kostenreglement, welche integrierende Bestandteile der Verfügung bilden (Dispositiv-Ziff. II.), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die genannte Verfügung mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und geltend macht, er sei seit dem 1. Mai 2018 bei der Sammelstiftung X._______ BVG-versichert, wobei er ein Schreiben vom 23. Oktober 2019 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA St. Gallen) beilegt, mit dem Letzterer mitgeteilt wird, dass er (der Beschwerdeführer) bei der Sammelstiftung X._______ BVG-versichert sei; dass eine entsprechende Bestätigung der Sammelstiftung X._______ vom 5. September 2019 ebenfalls beiliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich von Zwangsanschlüssen an die Auffangeinrichtung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie mit Verfügung vom 10. März 2020 getan hat, dass damit Dispositiv-Ziffer I. der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2019 betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung aufgehoben wurde, dass dem Beschwerdeführer damit jedoch die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses von insgesamt Fr. 825.-- (vgl. Dispositiv-Ziff. II. der Verfügung vom 27. Dezember 2019 und Dispositiv-Ziff. 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 10. März 2020) und die Kosten für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.-- (Dispositiv-Ziff. 2 der Wiedererwägungsverfügung vom 10. März 2020) auferlegt wurden und die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. März 2020 in diesem Sinn beantragt, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuschreiben, dass der Beschwerdeführer am 4. April 2020 sinngemäss beantragt, ihm seien keine Kosten aufzuerlegen, trage doch die SVA St. Gallen ebenfalls eine Mitverantwortung dafür, dass es zum Zwangsanschluss gekommen sei, dass die Beschwerdeinstanz im Falle einer Wiedererwägung die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, jedoch betreffend die Kostenauflage in der ursprünglichen Verfügung als auch in der Wiederwägungsverfügung zu entscheiden ist, dass bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versicherte Arbeitnehmende (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [BVG, SR 831.40]), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen, grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind, dass, wenn der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, jener Lohn als Jahreslohn gilt, den der Arbeitnemer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG), dass der erwähnte gesetzliche Jahresmindestlohn im Jahr 2018 Fr. 21'150.-- betrug (vgl. AS 2014 3343), dass ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat, dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuziehen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG), dass die Vorinstanz demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (statt vieler Urteil des BVGer A-5962/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4 m.Hw.), dass die AHV-Ausgleichskasse gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, dass sie Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), dass die AHV-Ausgleichskasse einen Arbeitgeber dann, wenn er ihrer Aufforderung zum Anschluss nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet und verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann, dass die Auffangeinrichtung gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellt, dass der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen, dass die entsprechenden Kosten sodann im einschlägigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung detailliert geregelt sind, dass die SVA St. Gallen der Vorinstanz am 23. September 2019 mitteilte, der Beschwerdeführer beschäftige ab dem 1. Januar 2018 [recte: 1. Mai 2018] obligatorisch zu versichernde Personen und habe trotz Mahnung vom 21. Mai 2019 keinen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nachgewiesen; dass die SVA St. Gallen die Vorinstanz bat, den Anschluss zu prüfen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer diesbezüglich mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 unter Hinweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen das rechtliche Gehör gewährte und ihn unter Fristansetzung bis zum 17. Dezember 2019 aufforderte, seinen Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge nachzuweisen oder sich innert zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen, ansonsten er unter Kostenfolge in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG zwangsweise angeschlossen werde, dass der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 gegenüber der SVA St. Gallen, nicht aber gegenüber der Vorinstanz innert der von dieser angesetzten Frist den entsprechenden Versicherungsnachweis erbrachte und sich auch nicht vernehmen liess, dass der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsanschlussverfügung vom 27. Dezember 2019 einzig die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse vorlagen, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, dass die Vorinstanz bei Erlass der Verfügung vom 27. Dezember 2019 gestützt auf diese Angaben ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht davon ausgehen durfte, dass der gesetzliche Mindestlohn des Jahres 2018 von Fr. 21'150.-- überschritten war und die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht ab dem 1. Mai 2018 gegeben waren, ohne dass der Beschwerdeführer dieser Pflicht nachgekommen wäre, dass daran der Umstand nichts ändert, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung der SVA St. Gallen mitteilte, dass er BVG-versichert sei, dass der Beschwerdeführer nämlich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im laufenden Zwangsanschlussverfahren gehalten gewesen wäre, die Vorinstanz selbst über seinen Anschluss an die Sammelstiftung X._______ zu informieren, zumal er von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden war (vgl. Urteil des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.3 i.f.), dass die Vorinstanz somit den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügte, womit es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer die von ihm verursachten Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung aufzuerlegen (statt vieler Urteil des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.3), dass die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses mit der ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2019 zwar formell nicht ausdrücklich festgelegt und auferlegt wurden, es jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches darin und im Dispositiv verwiesen wird, klar hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 825.-- in Rechnung gestellt werden, dass sich die Höhe sowohl dieser Verfahrenskosten als auch jener der verfügten Wiedererwägung nach konstanter Rechtsprechung als reglementskonform und gerechtfertigt erweisen (statt vieler Urteil des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.3), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist und der Beschwerdeführer somit die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung vom 27. Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 825.-- und diejenigen für die Wiederwägungsverfügung vom 10. März 2020 in der Höhe von Fr. 450.-- zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei jedenfalls insoweit kostenpflichtig ist, als die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Frage, wer bei einer durch Wiedererwägung gegenstandlos gewordenen Beschwerde die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien zu beurteilen und damit unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass der Beschwerdeführer die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weil für die Wiedererwägung der Nachweis des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ausschlaggebend war, welchen der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erst nach Eröffnung der strittigen Zwangsanschlussverfügung bzw. erst im Beschwerdeverfahren erbracht hat, dass dem Beschwerdeführer somit die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass aufgrund der Wiedererwägung durch die Vorinstanz der Zwangsanschluss als solcher in materieller Hinsicht nicht mehr im Streit liegt und es sich deshalb rechtfertigt, die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 ff. VGKE), dass demzufolge dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 800.-- zu entnehmen ist und der Restbetrag von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten ist, dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: