Strassenwesen (Übriges)
Sachverhalt
A. Die X._______ GmbH stellt laut Handelsregistereintrag Dienstleistungen im Bereich der Digitalproduktion, Webtechnologien, Marketing, Werbung und Kommunikation zur Verfügung und handelt mit Waren und Geräten. Ab 2007 leitete sie das «A._______-Präventionsprojekt» mit dem Ziel, Personen, die Alkohol konsumieren, vom Autofahren abzuhalten und somit Autounfällen vorzubeugen. Sie erhielt dafür Beiträge aus dem Fonds für Verkehrssicherheit (FVS). A._______ wurde als Belohnungsprogramm für junge Leute konzipiert, die beim Besuch von Veranstaltungen weniger oder keinen Alkohol konsumieren; vor dem Nachhausegehen können sie einen Atemtest machen und Punkte erhalten, die sie im Internet verwalten und gegen Angebote wie CDs, DVDs, Konzerttickets, Kinokarten, Musik- und Filmgutscheine und vieles mehr eintauschen können. B. B.a Mit Gesuch vom 26. September 2019 begehrte die X._______ GmbH Unterstützung für das Projekt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. B.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 bewilligte der FVS die Unterstützung für das Projekt [19] im Sinne eines Kostendachs bis maximal Fr. 200'000.-. B.c Am 3. Januar 2020 ersuchte die X._______ GmbH um Akontozahlung von Fr. 160'000.- für das Projekt [19]. Am 6. Januar 2020 wurde der Finanzdienst FVS zur Auszahlung des gewünschten Betrags angewiesen. C. Die X._______ GmbH legte dem FVS einen mit September 2020 datierten Bericht über den Verlauf des Projekts [19] bis zum 31. August 2020 vor. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 stellte die X._______ GmbH ein Gesuch um Unterstützung für das Jahr 2021 (Projekt [20]). Zur Zeitplanung führte sie aus, dass das aktuelle Projekt [19] planmässig laufe und bis Ende 2020 noch mindestens 37 weitere Parkplatzaktionen durchgeführt würden. Unter der Rubrik Risikoanalyse führte sie an, das Projekt habe auch coronakonform umgesetzt werden können. E. Mit E-Mail vom 3. November 2020 empfahl der FVS der X._______ GmbH, die Abrechnung für das Jahr 2020 zurückzuziehen und erneut per 15. Januar oder per 15. April 2021 vorzulegen. Aufgrund der Pandemie könne eine Planung für das Jahr 2020 nicht gelten gelassen werden. Im Weiteren fehle eine detaillierte Übersicht über ihre Aktivitäten im Jahr 2020. F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 entsprach der FVS dem Gesuch vom 12. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D) und bewilligte für das Projekt [20] (Jahr 2021) einen Betrag von maximal Fr. 200'000.-. Als Auflage wurde festgehalten: «Das Gesuch wird zum letzten Mal genehmigt und ein Beitrag von max. CHF 200'000.- bewilligt mit der Auflage der Vorlage einer detaillierten Abrechnung. Eine erneute Genehmigung des Gesuchs wird von einer positiven Evaluation abhängig gemacht. Dieser Betrag ist als Kostendach zu verstehen.» G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 stellte die X._______ GmbH ein Gesuch um Akontozahlung von Fr. 100'000.- für das Projekt [20]. H. Mit Abrechnung [19] vom 23. Februar 2021 verrechnete die X._______ GmbH für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 Projektkosten in der Höhe von Fr. 185.000.- und legte einen Bericht vor. I. Mit E-Mail vom 18. März 2021 teilte der FVS der X._______ GmbH mit, dass noch nicht alle Fragen zur Abrechnung geklärt seien und eine externe Treuhandüberprüfung angeordnet worden sei. Für die ausstehende Akontozahlung für das Jahr 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. G) werde die Hälfte des gewünschten Betrags ausbezahlt. J. Mit Zahlungsauftrag vom 9. April 2021 wurde der Finanzdienst des FVS angewiesen, den Betrag von Fr. 50'000.- für das Projekt [20] auszuzahlen. K. Im Bericht vom 21. Mai 2021 zur Treuhandüberprüfung der Abrechnung [19] kam die vom FVS beauftragte B._______ AG unter anderem zum Ergebnis, dass sowohl die internen als auch die externen Personalkosten - somit mehr als 90% der Projektkosten - nicht hätten nachgewiesen werden können. L. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 lehnte der FVS gestützt auf den Bericht der B._______ AG die Zahlung des ausstehenden Beitrags von Fr. 25'000.- für das Projektjahr 2020 ab und forderte die am 22. Januar 2020 erfolgte Zahlung von Fr. 160'000.- zurück (Dispositivziffer 1). In der gleichen Verfügung kam der FVS auf den Entscheid vom 11. Januar 2021 zurück, mit dem er das Gesuch um Beiträge für das Jahr 2021 bewilligt hatte. Er brach das Projekt ab und forderte die am 27. April 2021 geleistete Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- zurück (Dispositivziffer 2). Zur Zahlung der Rückforderungen von Fr. 210'000.- setzte er eine Frist von 20 Tagen an (Dispositivziffer 3). M. Gegen die Verfügung des FVS (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung betreffend Abrechnung 2020 und Gesuch 2021 vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Die Abrechnung A._______ Vollbetrieb Januar 2020 bis Dezember 2020 ([19]) vom 23. Februar 2021 sei zu genehmigen.
3. Das Gesuch um Finanzierungsbeiträge A._______ Vollbetrieb von Januar 2021 bis Dezember 2021 ([20]) vom 12. Oktober 2020 sei zu bewilligen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. N. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. In der Replik vom 2. März 2022 bzw. Duplik vom 14. April 2022 hielten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren jeweiligen Anträgen fest. P. In ihren Schlussbemerkungen vom 7. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit, die von Gesetzes wegen beauftragt ist, Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr zu fördern (vgl. Art. 3 f. des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 1976 [UVBG, SR 741.81]). Da Verfügungen des FVS vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt, ist das Gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 9 UVBG; Art. 31 ff. und Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie im Vorverfahren zum Bericht der B._______ AG nicht habe Stellung nehmen können. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Sicht der Dinge hinreichend einbringen können. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Abrechnung für das Jahr 2020 einer gründlichen Prüfung unterzogen worden sei. Sie habe am Prüfverfahren mitgewirkt und wiederholt Auskünfte über die Personalkosten erteilt. Daraus ergebe sich, dass ihr durch die beauftragte B._______ AG hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, am Verfahren mitzuwirken. Sie hätte den ihr bekannten Prüfbericht einsehen können. Sie habe es aber versäumt, um Einsicht nachzusuchen. Auch wenn sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis vom Prüfbericht erhalten haben sollte, hätte sie den Inhalt und die Konsequenzen antizipieren können, nachdem sie die internen sowie die externen Personalkosten nicht mit Urkunden belegt habe.
E. 3.2 Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Es dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4). Dazu gehört insbesondere das Recht einer betroffenen Partei, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; 140 I 99 E. 3.4; 144 II 427 E. 3.1). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Partei nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltet sodann, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 142 II 49 E. 9.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Sodann ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 142 II 218 E. 2.8.1).
E. 3.3 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das im Bericht zur treuhänderischen Überprüfung enthaltene Ergebnis nicht zur Kenntnis gebracht hat. Folglich konnte die Beschwerdeführerin auch keine Einsicht nehmen und sich nicht dazu äussern. Holt die Vorinstanz fachkundige Auskünfte von Drittpersonen ein (Art. 12 Bst. c VwVG), hat sie der betroffenen Partei Gelegenheit einzuräumen, sich zum Abklärungsergebnis zu äussern, bevor sie ihren Entscheid darauf stützt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dieser Anforderung wird die Vorinstanz mit ihrem Standpunkt nicht gerecht, die B._______ AG habe der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit gegeben, am Verfahren mitzuwirken, indem sie die Möglichkeit erhalten habe, Belege nachzureichen bzw. sich zu fehlenden Belegen zu äussern. Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Ergebnis der Treuhandüberprüfung gestützt hat, ohne der Beschwerdeführerin Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
E. 3.4 Hingegen konnte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 wirksam zur Wehr setzen. Ihr lagen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens alle Verfahrensakten vor und die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Aus der Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 geht deutlich hervor, aus welchen Gründen sie die Abrechnung als fehlerhaft qualifiziert hatte und warum sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben nicht erfüllt habe (vgl. E. 4.2 hiernach). Zudem urteilt das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition (vgl. E. 2 hiervor).
E. 3.5 Nach dem Gesagten wiegt der gerügte Verfahrensmangel zwar schwer. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist aber nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ausnahmsweise von einer Heilung auf Beschwerdeebene auszugehen, da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Der Gehörsverletzung ist aber bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. E. 9 hiernach).
E. 4.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei kein gesetzlich festgelegter Grund ersichtlich, der zur Abweisung der Abrechnung [19] hätte führen können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs seien erfüllt gewesen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der zur Abweisung des Gesuchs für die Unterstützung des Projekts [20] von Januar 2021 bis Dezember 2021 berechtigen würde. Das Projekt entspreche dem Sinn und Zweck des Fonds. Die Gewährung der Finanzierungsbeiträge sei ohne weiteres gerechtfertigt. Dass sie - wie im Prüfbericht behauptet - 90% der Projektkosten nicht nachgewiesen habe, sei eine reine Mutmassung. Obwohl derselbe Abrechnungsmodus seit 14 Jahren bestehe und es nie Anlass für Bedenken gegeben habe, würden plötzlich nicht mehr nachvollziehbare Personalkosten behauptet. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, das Projekt würde nicht den Schwerpunktthemen und dem Schwerpunktprogramm des Fonds entsprechen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe ein berechtigtes Vertrauen in den Abrechnungsmodus über das Internetportal des FVS aufgebaut (bestehend aus einer Liste der Aktionen). Am Anfang habe sie noch deutlich mehr Belege eingereicht als in den letzten vier Jahren. Mit der Zeit habe sich ein gegenseitiges Vertrauen entwickelt, so dass die Einreichung von Belegen als nicht mehr notwendig erachtet worden sei. Für die Vorinstanz sei es sehr einfach gewesen, die Kampagne im Internet mitzuverfolgen, denn dort seien sämtliche Bewegungen und Punkteverteilungen ersichtlich gewesen. Der einzige Unterschied in der Abrechnung der Projektkosten für das Jahr 2020 habe darin bestanden, dass sie ausführlich erklärt habe, inwiefern die Aktionen den Coronamassnahmen hätten angepasst werden müssen, und dass die Anpassung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Gesuch und die Abrechnung nun auf einmal nicht mehr bewilligt würden. Es genüge nicht, einzig für das Jahr 2020 die Abrechnung unbegründet zu hinterfragen und Kritik auszuüben. Sie habe der Vorinstanz am 23. Februar 2021 den Bericht bzw. das Abrechnungsformular für das Jahr 2020 zugestellt und der besonderen Lage mit der Reduktion des Budgets genüge getan (da sie aufgrund der Pandemie nur 91 statt der geplanten 100 Aktionen durchgeführt habe). «Trotz der Anordnung der Überprüfung (welche die Beschwerdeführerin unter Beachtung der neuen Auflage, nämlich die Pflicht einer detaillierten Abrechnung, begrüsste), bezahlte die Beschwerdegegnerin den Akontobeitrag in der Höhe von Fr. 50'000.-.» Durch den abrupten Abbruch des Projekts sei ihr die Möglichkeit genommen worden, der mit Verfügung vom 11. Januar 2021 neu eröffneten Auflage einer detailliierten Abrechnung überhaupt nachzukommen. Es gehe nicht an, gestützt auf eine neue Auflage Verfügungen zu erlassen, die sich retrospektiv auswirkten.
E. 4.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, sie habe nicht angezweifelt, dass die von der Beschwerdeführerin definierten Ziele förderungswürdig seien. Es verstehe sich aber von selbst, dass auch im Nachgang der Beweis erbracht werden müsse, dass die Mittel dafür rechtmässig verwendet worden seien. Bei Nichterfüllung der Aufgaben sei die Auszahlung zu verweigern oder es müssten bereits ausgerichtete Mittel zurückerstattet werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre externen und internen Personalkosten nicht ausweisen können, trotz der mehrfachen Aufforderung, Belege beizubringen (Arbeitsrapporte, Auszahlungsbelege und Lohnabrechnungen). Daran ändere der Umstand nichts, dass es in den vorangegangenen Jahren keine Veranlassung gegeben habe, an der Abrechnung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aufgrund der COVID-19 Pandemie und des über weite Strecken nicht existenten Nachtlebens habe es hinsichtlich der Unterstützungsbeiträge für die Beschwerdeführerin besonders des Nachweises bedurft, weshalb es zu denselben Personalkosten wie in den Vorjahren gekommen sei. Ihre Erklärungen, sie habe im Jahr 2020 während sechs Monaten keine Aktionen durchführen können, aber die verpassten Aktionen in den anderen Monaten aufholen können bzw. die notwendigen Anpassungen hätten zu Mehraufwand geführt, woraus die aufgeführten Personalkosten resultierten, seien nicht ohne weiteres einleuchtend. Deshalb habe sie eine genaue Prüfung der Abrechnung veranlasst. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht aufgrund des Abrechnungsmodus der vergangenen Jahre auf den Vertrauensschutz berufen. Sie habe gewusst, dass sie nicht voraussetzungslos Unterstützungsbeiträge, sondern vielmehr ein Kostendach erhalte, für das sie die tatsächlichen Auslagen erklären und im Bedarfsfalle auch belegen können müsse. Es bestehe ein fundamentales Interesse daran, sicherstellen zu können, dass die Verwendung öffentlicher Gelder lückenlos belegt werden könne, um Missbrauch zu vermeiden. Gelinge es einem Mittelempfänger nicht, den Beleg für die bestimmungsgemässe Verwendung öffentlicher Gelder zu erbringen, müssten diese zwingend zurückgefordert werden.
E. 5.1 Die Vorinstanz fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Sie verwaltet die aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Verwendung (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 UVBG). Ihre Organe bestehen aus der Verwaltungskommission und dem Sekretariat (Art. 5 UVBG). Unter anderem erlässt die Verwaltungskommission ein Organisationsreglement sowie ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge; sie entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Bst. d UVBG).
E. 5.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVBG hat die Verwaltungskommission das Reglement vom 5. Dezember 1989 über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit erlassen (Reglement, SR 741.816), das mit Genehmigung durch den Bundesrat vom 18. Juli 1990 in Kraft getreten ist.
E. 5.2.1 Gesuche um Finanzhilfen aus dem Fonds müssen die Notwendigkeit der eingereichten Projekte nachweisen und deren unfallverhütende Wirkung begründen. Die Verwaltungskommission bewilligt Gesuche, die Schwerpunktthemen/Schwerpunktprogramme berühren, wenn sich diese integrieren lassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Unvollständige oder unklare Gesuche werden zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Gesuchsteller zurückgewiesen (Art. 2 Abs. 3). Gesuchsteller, die regelmässig Anträge stellen, müssen ihre Gesuche für das betreffende Jahr jeweils bis zum 31. März einreichen (Art. 2 Abs. 4). Die Verwaltungskommission entscheidet über die Gesuche durch Verfügung (Art. 3). Die Finanzhilfen werden dem Gesuchsteller auf begründetes Begehren ausbezahlt; jedoch jeweils höchstens 80 Prozent des bewilligten Betrags (Art. 4 Abs. 1). Die Restzahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Abrechnung und des Schlussberichts (Art. 4 Abs. 2).
E. 5.2.2 Gesuchsteller müssen nach Abschluss der Arbeit, oder wenn sie regelmässig Gesuche stellen, bis spätestens 31. März der Verwaltungskommission unter anderem folgende Unterlagen zur Genehmigung einreichen: einen Schlussbericht über Verlauf und Ergebnisse des Projekts und eine detaillierte, nach Budgetpositionen gegliederte Abrechnung (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Bst. b).
E. 5.2.3 Die Geschäftsstelle begleitet das Projekt. Die Verwaltungskommission, die Präsidentin oder der Präsident können eine umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege anordnen (Art. 6 Abs. 1 und 2).
E. 5.2.4 Der Empfänger von Finanzhilfen darf Änderungen am Projekt nur mit Zustimmung der Verwaltungskommission vornehmen (Art. 7).
E. 5.2.5 Unterbricht der Empfänger von Finanzhilfen seine Arbeit, hat er unverzüglich die Verwaltungskommission zu informieren; bricht er die Arbeiten ab, so muss er bereits ausbezahlte Beträge zurückerstatten (Art. 11 Abs. 1). Wird die Aufgabe trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft erfüllt oder werden die Bestimmungen und Auflagen oder Korrekturwünsche der Verwaltungskommission nicht beachtet, entrichtet der Fonds keinen Beitrag; bereits bezahlte Beträge fordert er samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. In leichteren Fällen kann die Verwaltungskommission den Beitrag bloss kürzen bzw. auf eine Rückforderung bereits bezahlter Finanzhilfen teilweise oder ganz verzichten (Art. 11 Abs. 2).
E. 5.3 Auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen sind Art. 11 bis 40 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) anwendbar, soweit allgemeine Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und allfällige Rückforderungsansprüche abklären kann (vgl. Art. 15c Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist (Bst. c). Diese Kriterien gelten kumulativ (Urteile des BVGer A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 5.4.1 in fine; A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 m.H; Botschaft zum SuG, BBl 1987 I 415).
E. 6 Strittig und zu beurteilen ist, ob die Projektkostenabrechnung [19] korrekt erfolgt ist.
E. 6.1 Die Abrechnung weist unter der Rubrik «Interne Personalkosten» folgende Positionen auf:
- Kosten für die Projektleitung in der Höhe von Fr. 196'560.- mit einem Zeitaufwand von 1'456 Stunden (Stundenansatz Fr. 135.-)
- Kosten für die Projektmitarbeit/Sachbearbeitung von Fr. 95'000.- mit einem Zeitaufwand von 950 Stunden (Stundenansatz Fr. 100.-) Unter der Rubrik «Externe Personalkosten» weist die Abrechnung folgende Positionen auf:
- Teamkosten von Fr. 43'680.- bei einem Zeitaufwand von 1'092 Stunden (Stundenansatz Fr. 40.-)
- Kosten für Security/Support in der Höhe von Fr. 2'000.- bei einem Zeitaufwand von 20 Stunden (Stundenansatz Fr. 100.-)
E. 6.2 Dem Bericht für das Projekt [19] vom 23. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass aufgrund der Pandemie 91 Aktionen durchgeführt worden seien (statt der ursprünglich geplanten 100 Aktionen). Von März bis Mai 2020 und von Mitte Oktober bis Ende Dezember 2020 habe die Kampagne aber nicht umgesetzt werden können. Im Juni 2020 seien der Betrieb wieder aufgenommen und die während des Lockdown 1 nicht durchgeführten Aktionen mit Pop-Up-Aktionen aufgeholt worden.
E. 6.3 Aus der undatierten Aufstellung «Parkplatzaktionen 2020» ergibt sich, dass vom 18. Januar bis zum 25. Februar 2020 insgesamt 19 Aktionen an sechs Wochenenden und vom 25. Juni bis zum 17. Oktober 2020 insgesamt 72 Anlässe an 17 Wochenenden stattgefunden hätten.
E. 6.4 Aus der undatierten Tätigkeitsaufstellung geht hervor, dass jeweils am Montag die Sachbearbeitung eine Eventrecherche im Umfang von acht Stunden durchgeführt habe und die Projektleitung im Umfang von acht Stunden Belohnungen (bei Musiklabels, Filmgesellschaften, Verlagen u.v.m.) beschafft sowie festgestellt habe, wie viele Belohnungen zur Verfügung stünden und was «in die Teaser reinmüsse». Am Dienstag habe die Projektleitung während drei Stunden pro Woche bestimmte Veranstaltungen im Internet angekündigt sowie nach der Zusage die Belohnungen mit einem Aufwand von insgesamt acht Stunden im Internet angeboten und beworben. Am Dienstag habe die Sachbearbeitung während acht Stunden mit örtlichen Akteuren (Veranstalter, Partner) telefoniert, um eine reibungslose Umsetzung sicherzustellen, dies jeweils ein Monat vor dem Anlass. Am Mittwoch und Donnerstag sei es vorgekommen, dass Teamleute kurzfristig abgesagt hätten, weshalb diese Lücken durch Telefonate in der Region zu schliessen gewesen seien (Aufwand eine Stunde pro Woche für die Projektleitung). Am Freitag und Samstag sowie teilweise am Donnerstag sei es zu Fahrten zu den Anlässen gekommen (Aufwand vier Stunden pro Woche für die Projektleitung); für die Schulungen neuer Teammitglieder sei die Projektleitung vor Ort anwesend gewesen (Aufwand zwei Stunden pro Woche); als Teambegleitung vor Ort hätte sie die Aktionen beobachten und bei Problemen aushelfen müssen, wobei an Wochenenden mit mehreren Veranstaltungen beide Projektleiter im Einsatz gewesen seien (mit einem Aufwand von insgesamt sechs Stunden pro Woche).
E. 6.5 Aus dem Bericht der B._______ AG über die Treuhandüberprüfung der Abrechnung [19] geht hervor, dass die geltend gemachten Personalkosten nicht nachgewiesen werden konnten. Es existierten keine Arbeitsrapporte, aus denen ersichtlich gewesen wäre, welche Tätigkeit an welchem Datum für wie lange ausgeführt worden sei. Die nachträglich auf Verlangen zur Verfügung gestellte Aufstellung des Arbeitsaufwands (für die Projektleitung und Sachbearbeitung) erscheine als sehr hoch, umso mehr als im Jahr 2020 infolge Corona nur in 23 Wochen Parkplatzaktionen durchgeführt worden seien und damit der Aufwand für die Kontaktaufnahme mit Veranstaltern, Teameinteilung und -komplettierung, Fahrten zu den Anlässen und Teambegleitung vor Ort lediglich reduziert angefallen sein könnten. Aber auch die geltend gemachten Stunden für Eventrecherche und die Beschaffung von Belohnungen und deren Einpflegen auf der Website von 27 Stunden pro Woche könnten nicht plausibilisiert werden. Die externen Personalkosten hätten Fr. 45'680.- für die Einsatzteams und Security/Support betragen. Gemäss Aufstellung der X._______ GmbH seien 91 Parkplatzaktionen durchgeführt worden mit jeweils vier Zweierteams und einem Teamleader (zwölf Personen). Die Höhe der Entschädigung von Fr. 40.- pro Stunde erscheine mehr als angemessen, jedoch existierten keine Belege/Quittungen über die Auszahlung an die Teams. Die Entschädigungen würden über das Kontokorrent des Geschäftsführers verbucht. Die Auszahlungen könnten deshalb auch nicht anhand von Bankbelastungen nachgewiesen werden. Es könne nicht überprüft werden, ob tatsächlich 91 Parkplatzaktionen durchgeführt worden seien. Allerdings existiere eine sehr detaillierte Auswertung über die Ergebnisse der jeweiligen Parkplatzaktionen, welche die Durchführung der Aktionen wahrscheinlich erscheinen liessen.
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht auf den nachvollziehbaren und mit den Akten übereinstimmenden Bericht der B._______ AG gestützt hat. Das Ergebnis der Treuhandüberprüfung, wonach mehr als 90% der abgerechneten Projektkosten nicht nachgewiesen werden konnten, ist schlüssig. Die Abrechnung [19] ist daher als nicht korrekt zu bewerten. Unbestritten betragen die Personalkosten über 90% der geltend gemachten Projektausgaben. Bereits mit Blick auf den grössten Abrechnungsposten von Fr. 196'560.- ist dabei festzustellen, dass sich die Angaben zum Aufwand der Projektleitung (1'456 Stunden à Fr. 135.- pro Stunde) ohne Arbeitsrapporte nicht nachvollziehen lassen. Aus der undatierten Tätigkeitsaufstellung der Beschwerdeführerin wird nicht ersichtlich, wann und mit welchem Aufwand die Projektleitung die einzelnen Aktionen konkret begleitet hat. Die darauf bezogenen Tätigkeiten der Projektleitung «Teams komplettieren», «Fahrten zu den Events», «Schulungen vor Ort» und «Teambegleitung vor Ort» ergeben 13 Stunden Aufwand pro Woche. Laut der Aufstellung der durchgeführten Parkplatzaktionen haben pandemiebedingt vor dem ersten Lockdown nur an sechs Wochenenden sowie danach an 17 Wochenenden Aktionen stattgefunden. Die pauschal pro Wochentag ausgewiesenen Arbeitsstunden würden auf 299 Stunden für die Projektleitung schliessen lassen (23 Wochen x 13 Stunden pro Woche). Bei etwa 300 Stunden Aufwand für die Begleitung der Aktionen ergibt sich dann aber nicht, wofür die Projektleitung die übrigen mehr als 1'100 Stunden aufgewendet hat. Die Beschwerdeführerin führt in der undatierten Tätigkeitsaufstellung insgesamt 19 Stunden pro Woche für «Events auf der Website einpflegen», «Belohnungen auftreiben» und «Belohnungen auf der Website einpflegen» an. Die B._______ AG hat diesbezüglich den wöchentlichen Stundenaufwand zutreffend für sehr hoch befunden, wenn auch der Stundenansatz als niedrig anzusehen war. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Aktionen auf 23 Wochen ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die genannten Tätigkeiten während des gesamten Lockdowns zwischen Mitte März und April sowie danach ab Mitte Oktober bis Ende Dezember in vollem Umfang stattgefunden haben sollten. Ein grosser Teil des für die Projektleitung geltend gemachten Aufwands ist durch die nachträglich eingereichte, undatierte Tätigkeitsaufstellung nicht erklärbar und der gesamte Aufwand ist nicht belegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Anpassung an die Situation aufgrund der Pandemie monatelange zusätzliche Büroarbeit der Projektleitung bedingt haben könnte. Im Übrigen sind auch die weiteren Ausführungen der B._______ AG zu den ebenfalls nicht belegten Angaben über den Aufwand der Sachbearbeitung sowie zu den fehlenden Nachweisen der ausbezahlten Teamkosten zutreffend.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Abrechnung [19] schwere Mängel aufweist. Die Beschwerdeführerin hat es zu verantworten, dass sich die Erfassung der Personalkosten nicht nachvollziehen lässt, nachdem ihre Abrechnung auf Angaben beruht, die nicht durch Belege nachgewiesen werden konnten. Sie legt auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel vor, die es ermöglichen würden, die Projektausgaben für den Personalaufwand nachzuvollziehen. Wie die Vorinstanz in der Vernehm-lassung zutreffend angemerkt hat, hätte zumindest die behauptete Bezahlung der Teams mittels Bankauszügen vom Konto des Geschäftsführers nachgewiesen werden können, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan hat. Bei dieser Sachlage ist auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Parteibefragung zur Abrechnung in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, nachdem sie sich im Rahmen des Schriftenwechsels bereits mehrmals umfassend zu den in den Akten liegenden Beweismitteln geäussert hat (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.4.1).
E. 7.1 Wie dargelegt, gelangen die spezialgesetzlich geregelten Bestimmungen zur Rückforderung von Beiträgen zur Anwendung, wenn im Nachgang zur ursprünglich korrekt erteilten Bewilligung eines Gesuchs Mängel bei der Ausführung eines Projekts auftreten (vgl. Art. 11 Abs. 2 Reglement i.V.m. Art. 6 Abs. 2 UVBG). Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Reglement sieht eine vorgängige Mahnung vor, wenn Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden. Werden hingegen die Bestimmungen der Verwaltungskommission missachtet, entrichtet der Fonds - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Mahnung - keine Beiträge mehr bzw. muss er die bereits ausbezahlten Beiträge zurückfordern. Ist - wie hier - die eingereichte Abrechnung nicht korrekt, weil sie nicht nachvollziehbar ist und Belege fehlen, ist ohne weiteres von einer fehlenden Beachtung der Bestimmungen der Verwaltungskommission auszugehen (vgl. E. 5.2.2 ff.). Lediglich in leichteren Fällen besteht die Möglichkeit, auf eine Rückforderung bereits bezahlter Finanzhilfen teilweise oder ganz zu verzichten. Vorliegend ist es aber der Beschwerdeführerin anzulasten, dass insgesamt über 90% der abgerechneten Projektkosten nicht nachvollziehbar sind, weshalb nicht von einem leichteren Fall im Sinne des Reglements auszugehen ist (vgl. E. 5.2.5 und E. 6.7). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Beiträge für das Projekt [19] in der Höhe von Fr. 160'000.- zurückgefordert und den zusätzlich mit der Abrechnung geltend gemachten Betrag von Fr. 25'000.- nicht ausbezahlt.
E. 7.2 Zum strittigen Widerruf der Verfügung vom 11. Januar 2021 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch [20] mit dem Verlauf des Projekts [19] begründet und bei Gesuchstellung einen Bericht zu diesem Projekt vorgelegt hat, der von der Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Sachverhalt Bst. D und Bst. E). Zwar wurde mit der Verfügung ein Kostendach für das Projekt [20] bewilligt mit der Auflage, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen (Sachverhalt Bst. F). Auch wenn eine Präzisierung in der Verfügung vom 11. Januar 2021 wünschenswert gewesen wäre, ist die korrekte Abrechnung [19] erkennbare Voraussetzung für die Bewilligung vom 11. Januar 2021 gewesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Gesuchs auf den positiven Projektverlauf des Jahres 2020 gestützt hatte und der Bericht sowie die Abrechnung [19] erst am 23. Februar 2021 vorgelegt wurden. Bei der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung gelangt das SuG zur Anwendung, das den Widerruf vorsieht (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat den angeblich positiven Verlauf des Projekts 2020 zur Begründung ihres Gesuchs herangezogen. Da die darauf gestützte Bewilligung vom 11. Januar 2021 unter der Annahme zustande kam, die Beschwerdeführerin werde - nach dem Rückzug der Abrechnung [19] vom November 2020 - noch eine korrekte Abrechnung samt Bericht zum Projekt [19] vorlegen, haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an. Die Vorinstanz hätte auch nicht unter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf verzichten können, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen wäre, zumal sie gehalten ist, eine korrekte Abrechnung [19] vorzulegen, die einer Überprüfung standhält, was sie jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Bewilligung der Beiträge für das Projekt [20] zurückgekommen und hat zutreffend die Rückerstattung der Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- verlangt.
E. 7.3 An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie pauschal eine Unangemessenheit rügt, wird - wie bereits erwähnt - der Vorinstanz zwar in leichteren Fällen bei der Beurteilung ein Ermessen eingeräumt, ob und in welchem Umfang Finanzhilfen zurückzufordern sind (vgl. E. 5.2.5). Da aber vorliegend von schweren Mängeln bei der Abrechnung in Bezug auf über 90% der Projektkosten auszugehen war, lag kein leichterer Fall vor, der diesen Spielraum offengelassen hätte. Vielmehr war die Vorinstanz gehalten, die Beiträge vollumfänglich zurückzufordern, da deren zweckmässige Verwendung nicht überprüfbar war. Auch ist bezüglich des Abrechnungsmodus nicht von einer Verletzung des Vertrauensschutzes auszugehen. Nach der Bewilligung der Finanzhilfe bleibt die Beschwerdeführerin im selben Ausmass auskunftspflichtig wie vor deren Gewährung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege vornehmen lassen (vgl. E. 5.2.2 f. und E. 5.3). Art. 6 Abs. 2 des Reglements sieht ausdrücklich vor, dass die Überprüfung der Korrektheit der Abrechnung anhand von Belegen jederzeit vorgenommen werden kann. Demnach stellt ein Abrechnungsmodus der vorangegangenen Jahre, im Zuge dessen keine zusätzlichen Belege eingereicht wurden, keine Vertrauensgrundlage dar. Da es im Übrigen für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar war, dass die Verfügung vom 11. Januar 2021 auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhte (vgl. E. 7.2), fehlt es auch an einem schützenswerten Vertrauen in diese Verfügung (vgl. Botschaft SuG, BBl 1987 I 369, S. 415).
E. 8 Zusammengefasst hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2021 zu Recht die Zahlung von Beiträgen für das Projektjahr 2020 abgelehnt und den bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 160'000.- zurückgefordert. Mit der gleichen Verfügung hat sie auch zu Recht die Bewilligung des Gesuchs um Projektunterstützung für das Jahr 2021 widerrufen und den mit Akontozahlung geleisteten Betrag von Fr. 50'000.- zurückgefordert. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.
E. 9.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und sie hätte die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Sie hat aber zu Recht eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies ist bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'500.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt eine Verfahrens-pflicht im Sinne des Art. 63 Abs. 3 VwVG dar. Wurde diese - wie vorliegend - in schwerwiegender Weise verletzt und führte die Verletzung zu Kosten, die ohne sie nicht angefallen wären, so kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2 m.H.; 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher zu Lasten der Vor-instanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist sie auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 8'500.- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3781/2021 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien X._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Louis Fiabane, Rechtsanwalt, advokatur am brühl, Beschwerdeführerin, gegen Fonds für Verkehrssicherheit FVS, vertreten durch Dr. Andreas Galli, Grossenbacher Rechtsanwälte AG, Vorinstanz. Gegenstand Abrechnung 2020 und Gesuch 2021. Sachverhalt: A. Die X._______ GmbH stellt laut Handelsregistereintrag Dienstleistungen im Bereich der Digitalproduktion, Webtechnologien, Marketing, Werbung und Kommunikation zur Verfügung und handelt mit Waren und Geräten. Ab 2007 leitete sie das «A._______-Präventionsprojekt» mit dem Ziel, Personen, die Alkohol konsumieren, vom Autofahren abzuhalten und somit Autounfällen vorzubeugen. Sie erhielt dafür Beiträge aus dem Fonds für Verkehrssicherheit (FVS). A._______ wurde als Belohnungsprogramm für junge Leute konzipiert, die beim Besuch von Veranstaltungen weniger oder keinen Alkohol konsumieren; vor dem Nachhausegehen können sie einen Atemtest machen und Punkte erhalten, die sie im Internet verwalten und gegen Angebote wie CDs, DVDs, Konzerttickets, Kinokarten, Musik- und Filmgutscheine und vieles mehr eintauschen können. B. B.a Mit Gesuch vom 26. September 2019 begehrte die X._______ GmbH Unterstützung für das Projekt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. B.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 bewilligte der FVS die Unterstützung für das Projekt [19] im Sinne eines Kostendachs bis maximal Fr. 200'000.-. B.c Am 3. Januar 2020 ersuchte die X._______ GmbH um Akontozahlung von Fr. 160'000.- für das Projekt [19]. Am 6. Januar 2020 wurde der Finanzdienst FVS zur Auszahlung des gewünschten Betrags angewiesen. C. Die X._______ GmbH legte dem FVS einen mit September 2020 datierten Bericht über den Verlauf des Projekts [19] bis zum 31. August 2020 vor. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 stellte die X._______ GmbH ein Gesuch um Unterstützung für das Jahr 2021 (Projekt [20]). Zur Zeitplanung führte sie aus, dass das aktuelle Projekt [19] planmässig laufe und bis Ende 2020 noch mindestens 37 weitere Parkplatzaktionen durchgeführt würden. Unter der Rubrik Risikoanalyse führte sie an, das Projekt habe auch coronakonform umgesetzt werden können. E. Mit E-Mail vom 3. November 2020 empfahl der FVS der X._______ GmbH, die Abrechnung für das Jahr 2020 zurückzuziehen und erneut per 15. Januar oder per 15. April 2021 vorzulegen. Aufgrund der Pandemie könne eine Planung für das Jahr 2020 nicht gelten gelassen werden. Im Weiteren fehle eine detaillierte Übersicht über ihre Aktivitäten im Jahr 2020. F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 entsprach der FVS dem Gesuch vom 12. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D) und bewilligte für das Projekt [20] (Jahr 2021) einen Betrag von maximal Fr. 200'000.-. Als Auflage wurde festgehalten: «Das Gesuch wird zum letzten Mal genehmigt und ein Beitrag von max. CHF 200'000.- bewilligt mit der Auflage der Vorlage einer detaillierten Abrechnung. Eine erneute Genehmigung des Gesuchs wird von einer positiven Evaluation abhängig gemacht. Dieser Betrag ist als Kostendach zu verstehen.» G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 stellte die X._______ GmbH ein Gesuch um Akontozahlung von Fr. 100'000.- für das Projekt [20]. H. Mit Abrechnung [19] vom 23. Februar 2021 verrechnete die X._______ GmbH für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 Projektkosten in der Höhe von Fr. 185.000.- und legte einen Bericht vor. I. Mit E-Mail vom 18. März 2021 teilte der FVS der X._______ GmbH mit, dass noch nicht alle Fragen zur Abrechnung geklärt seien und eine externe Treuhandüberprüfung angeordnet worden sei. Für die ausstehende Akontozahlung für das Jahr 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. G) werde die Hälfte des gewünschten Betrags ausbezahlt. J. Mit Zahlungsauftrag vom 9. April 2021 wurde der Finanzdienst des FVS angewiesen, den Betrag von Fr. 50'000.- für das Projekt [20] auszuzahlen. K. Im Bericht vom 21. Mai 2021 zur Treuhandüberprüfung der Abrechnung [19] kam die vom FVS beauftragte B._______ AG unter anderem zum Ergebnis, dass sowohl die internen als auch die externen Personalkosten - somit mehr als 90% der Projektkosten - nicht hätten nachgewiesen werden können. L. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 lehnte der FVS gestützt auf den Bericht der B._______ AG die Zahlung des ausstehenden Beitrags von Fr. 25'000.- für das Projektjahr 2020 ab und forderte die am 22. Januar 2020 erfolgte Zahlung von Fr. 160'000.- zurück (Dispositivziffer 1). In der gleichen Verfügung kam der FVS auf den Entscheid vom 11. Januar 2021 zurück, mit dem er das Gesuch um Beiträge für das Jahr 2021 bewilligt hatte. Er brach das Projekt ab und forderte die am 27. April 2021 geleistete Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- zurück (Dispositivziffer 2). Zur Zahlung der Rückforderungen von Fr. 210'000.- setzte er eine Frist von 20 Tagen an (Dispositivziffer 3). M. Gegen die Verfügung des FVS (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung betreffend Abrechnung 2020 und Gesuch 2021 vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Die Abrechnung A._______ Vollbetrieb Januar 2020 bis Dezember 2020 ([19]) vom 23. Februar 2021 sei zu genehmigen.
3. Das Gesuch um Finanzierungsbeiträge A._______ Vollbetrieb von Januar 2021 bis Dezember 2021 ([20]) vom 12. Oktober 2020 sei zu bewilligen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. N. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. In der Replik vom 2. März 2022 bzw. Duplik vom 14. April 2022 hielten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren jeweiligen Anträgen fest. P. In ihren Schlussbemerkungen vom 7. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine öffentliche Anstalt mit Rechtspersönlichkeit, die von Gesetzes wegen beauftragt ist, Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr zu fördern (vgl. Art. 3 f. des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 1976 [UVBG, SR 741.81]). Da Verfügungen des FVS vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt, ist das Gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 9 UVBG; Art. 31 ff. und Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie im Vorverfahren zum Bericht der B._______ AG nicht habe Stellung nehmen können. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Sicht der Dinge hinreichend einbringen können. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Abrechnung für das Jahr 2020 einer gründlichen Prüfung unterzogen worden sei. Sie habe am Prüfverfahren mitgewirkt und wiederholt Auskünfte über die Personalkosten erteilt. Daraus ergebe sich, dass ihr durch die beauftragte B._______ AG hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, am Verfahren mitzuwirken. Sie hätte den ihr bekannten Prüfbericht einsehen können. Sie habe es aber versäumt, um Einsicht nachzusuchen. Auch wenn sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis vom Prüfbericht erhalten haben sollte, hätte sie den Inhalt und die Konsequenzen antizipieren können, nachdem sie die internen sowie die externen Personalkosten nicht mit Urkunden belegt habe. 3.2 Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Es dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4). Dazu gehört insbesondere das Recht einer betroffenen Partei, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; 140 I 99 E. 3.4; 144 II 427 E. 3.1). Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Partei nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte (BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltet sodann, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 142 II 49 E. 9.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann. Sodann ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 142 II 218 E. 2.8.1). 3.3 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das im Bericht zur treuhänderischen Überprüfung enthaltene Ergebnis nicht zur Kenntnis gebracht hat. Folglich konnte die Beschwerdeführerin auch keine Einsicht nehmen und sich nicht dazu äussern. Holt die Vorinstanz fachkundige Auskünfte von Drittpersonen ein (Art. 12 Bst. c VwVG), hat sie der betroffenen Partei Gelegenheit einzuräumen, sich zum Abklärungsergebnis zu äussern, bevor sie ihren Entscheid darauf stützt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dieser Anforderung wird die Vorinstanz mit ihrem Standpunkt nicht gerecht, die B._______ AG habe der Beschwerdeführerin hinreichend Gelegenheit gegeben, am Verfahren mitzuwirken, indem sie die Möglichkeit erhalten habe, Belege nachzureichen bzw. sich zu fehlenden Belegen zu äussern. Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das Ergebnis der Treuhandüberprüfung gestützt hat, ohne der Beschwerdeführerin Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. 3.4 Hingegen konnte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 wirksam zur Wehr setzen. Ihr lagen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens alle Verfahrensakten vor und die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Aus der Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 geht deutlich hervor, aus welchen Gründen sie die Abrechnung als fehlerhaft qualifiziert hatte und warum sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben nicht erfüllt habe (vgl. E. 4.2 hiernach). Zudem urteilt das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition (vgl. E. 2 hiervor). 3.5 Nach dem Gesagten wiegt der gerügte Verfahrensmangel zwar schwer. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist aber nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ausnahmsweise von einer Heilung auf Beschwerdeebene auszugehen, da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Der Gehörsverletzung ist aber bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. E. 9 hiernach). 4. 4.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei kein gesetzlich festgelegter Grund ersichtlich, der zur Abweisung der Abrechnung [19] hätte führen können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs seien erfüllt gewesen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der zur Abweisung des Gesuchs für die Unterstützung des Projekts [20] von Januar 2021 bis Dezember 2021 berechtigen würde. Das Projekt entspreche dem Sinn und Zweck des Fonds. Die Gewährung der Finanzierungsbeiträge sei ohne weiteres gerechtfertigt. Dass sie - wie im Prüfbericht behauptet - 90% der Projektkosten nicht nachgewiesen habe, sei eine reine Mutmassung. Obwohl derselbe Abrechnungsmodus seit 14 Jahren bestehe und es nie Anlass für Bedenken gegeben habe, würden plötzlich nicht mehr nachvollziehbare Personalkosten behauptet. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, das Projekt würde nicht den Schwerpunktthemen und dem Schwerpunktprogramm des Fonds entsprechen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe ein berechtigtes Vertrauen in den Abrechnungsmodus über das Internetportal des FVS aufgebaut (bestehend aus einer Liste der Aktionen). Am Anfang habe sie noch deutlich mehr Belege eingereicht als in den letzten vier Jahren. Mit der Zeit habe sich ein gegenseitiges Vertrauen entwickelt, so dass die Einreichung von Belegen als nicht mehr notwendig erachtet worden sei. Für die Vorinstanz sei es sehr einfach gewesen, die Kampagne im Internet mitzuverfolgen, denn dort seien sämtliche Bewegungen und Punkteverteilungen ersichtlich gewesen. Der einzige Unterschied in der Abrechnung der Projektkosten für das Jahr 2020 habe darin bestanden, dass sie ausführlich erklärt habe, inwiefern die Aktionen den Coronamassnahmen hätten angepasst werden müssen, und dass die Anpassung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Gesuch und die Abrechnung nun auf einmal nicht mehr bewilligt würden. Es genüge nicht, einzig für das Jahr 2020 die Abrechnung unbegründet zu hinterfragen und Kritik auszuüben. Sie habe der Vorinstanz am 23. Februar 2021 den Bericht bzw. das Abrechnungsformular für das Jahr 2020 zugestellt und der besonderen Lage mit der Reduktion des Budgets genüge getan (da sie aufgrund der Pandemie nur 91 statt der geplanten 100 Aktionen durchgeführt habe). «Trotz der Anordnung der Überprüfung (welche die Beschwerdeführerin unter Beachtung der neuen Auflage, nämlich die Pflicht einer detaillierten Abrechnung, begrüsste), bezahlte die Beschwerdegegnerin den Akontobeitrag in der Höhe von Fr. 50'000.-.» Durch den abrupten Abbruch des Projekts sei ihr die Möglichkeit genommen worden, der mit Verfügung vom 11. Januar 2021 neu eröffneten Auflage einer detailliierten Abrechnung überhaupt nachzukommen. Es gehe nicht an, gestützt auf eine neue Auflage Verfügungen zu erlassen, die sich retrospektiv auswirkten. 4.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, sie habe nicht angezweifelt, dass die von der Beschwerdeführerin definierten Ziele förderungswürdig seien. Es verstehe sich aber von selbst, dass auch im Nachgang der Beweis erbracht werden müsse, dass die Mittel dafür rechtmässig verwendet worden seien. Bei Nichterfüllung der Aufgaben sei die Auszahlung zu verweigern oder es müssten bereits ausgerichtete Mittel zurückerstattet werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre externen und internen Personalkosten nicht ausweisen können, trotz der mehrfachen Aufforderung, Belege beizubringen (Arbeitsrapporte, Auszahlungsbelege und Lohnabrechnungen). Daran ändere der Umstand nichts, dass es in den vorangegangenen Jahren keine Veranlassung gegeben habe, an der Abrechnung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aufgrund der COVID-19 Pandemie und des über weite Strecken nicht existenten Nachtlebens habe es hinsichtlich der Unterstützungsbeiträge für die Beschwerdeführerin besonders des Nachweises bedurft, weshalb es zu denselben Personalkosten wie in den Vorjahren gekommen sei. Ihre Erklärungen, sie habe im Jahr 2020 während sechs Monaten keine Aktionen durchführen können, aber die verpassten Aktionen in den anderen Monaten aufholen können bzw. die notwendigen Anpassungen hätten zu Mehraufwand geführt, woraus die aufgeführten Personalkosten resultierten, seien nicht ohne weiteres einleuchtend. Deshalb habe sie eine genaue Prüfung der Abrechnung veranlasst. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht aufgrund des Abrechnungsmodus der vergangenen Jahre auf den Vertrauensschutz berufen. Sie habe gewusst, dass sie nicht voraussetzungslos Unterstützungsbeiträge, sondern vielmehr ein Kostendach erhalte, für das sie die tatsächlichen Auslagen erklären und im Bedarfsfalle auch belegen können müsse. Es bestehe ein fundamentales Interesse daran, sicherstellen zu können, dass die Verwendung öffentlicher Gelder lückenlos belegt werden könne, um Missbrauch zu vermeiden. Gelinge es einem Mittelempfänger nicht, den Beleg für die bestimmungsgemässe Verwendung öffentlicher Gelder zu erbringen, müssten diese zwingend zurückgefordert werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Sie verwaltet die aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Verwendung (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 UVBG). Ihre Organe bestehen aus der Verwaltungskommission und dem Sekretariat (Art. 5 UVBG). Unter anderem erlässt die Verwaltungskommission ein Organisationsreglement sowie ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge; sie entscheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Bst. d UVBG). 5.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVBG hat die Verwaltungskommission das Reglement vom 5. Dezember 1989 über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit erlassen (Reglement, SR 741.816), das mit Genehmigung durch den Bundesrat vom 18. Juli 1990 in Kraft getreten ist. 5.2.1 Gesuche um Finanzhilfen aus dem Fonds müssen die Notwendigkeit der eingereichten Projekte nachweisen und deren unfallverhütende Wirkung begründen. Die Verwaltungskommission bewilligt Gesuche, die Schwerpunktthemen/Schwerpunktprogramme berühren, wenn sich diese integrieren lassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Unvollständige oder unklare Gesuche werden zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Gesuchsteller zurückgewiesen (Art. 2 Abs. 3). Gesuchsteller, die regelmässig Anträge stellen, müssen ihre Gesuche für das betreffende Jahr jeweils bis zum 31. März einreichen (Art. 2 Abs. 4). Die Verwaltungskommission entscheidet über die Gesuche durch Verfügung (Art. 3). Die Finanzhilfen werden dem Gesuchsteller auf begründetes Begehren ausbezahlt; jedoch jeweils höchstens 80 Prozent des bewilligten Betrags (Art. 4 Abs. 1). Die Restzahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Abrechnung und des Schlussberichts (Art. 4 Abs. 2). 5.2.2 Gesuchsteller müssen nach Abschluss der Arbeit, oder wenn sie regelmässig Gesuche stellen, bis spätestens 31. März der Verwaltungskommission unter anderem folgende Unterlagen zur Genehmigung einreichen: einen Schlussbericht über Verlauf und Ergebnisse des Projekts und eine detaillierte, nach Budgetpositionen gegliederte Abrechnung (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Bst. b). 5.2.3 Die Geschäftsstelle begleitet das Projekt. Die Verwaltungskommission, die Präsidentin oder der Präsident können eine umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege anordnen (Art. 6 Abs. 1 und 2). 5.2.4 Der Empfänger von Finanzhilfen darf Änderungen am Projekt nur mit Zustimmung der Verwaltungskommission vornehmen (Art. 7). 5.2.5 Unterbricht der Empfänger von Finanzhilfen seine Arbeit, hat er unverzüglich die Verwaltungskommission zu informieren; bricht er die Arbeiten ab, so muss er bereits ausbezahlte Beträge zurückerstatten (Art. 11 Abs. 1). Wird die Aufgabe trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft erfüllt oder werden die Bestimmungen und Auflagen oder Korrekturwünsche der Verwaltungskommission nicht beachtet, entrichtet der Fonds keinen Beitrag; bereits bezahlte Beträge fordert er samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. In leichteren Fällen kann die Verwaltungskommission den Beitrag bloss kürzen bzw. auf eine Rückforderung bereits bezahlter Finanzhilfen teilweise oder ganz verzichten (Art. 11 Abs. 2). 5.3 Auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen sind Art. 11 bis 40 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) anwendbar, soweit allgemeine Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Gewährung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und allfällige Rückforderungsansprüche abklären kann (vgl. Art. 15c Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Empfängers zurückzuführen ist (Bst. c). Diese Kriterien gelten kumulativ (Urteile des BVGer A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 5.4.1 in fine; A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 m.H; Botschaft zum SuG, BBl 1987 I 415).
6. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Projektkostenabrechnung [19] korrekt erfolgt ist. 6.1 Die Abrechnung weist unter der Rubrik «Interne Personalkosten» folgende Positionen auf:
- Kosten für die Projektleitung in der Höhe von Fr. 196'560.- mit einem Zeitaufwand von 1'456 Stunden (Stundenansatz Fr. 135.-)
- Kosten für die Projektmitarbeit/Sachbearbeitung von Fr. 95'000.- mit einem Zeitaufwand von 950 Stunden (Stundenansatz Fr. 100.-) Unter der Rubrik «Externe Personalkosten» weist die Abrechnung folgende Positionen auf:
- Teamkosten von Fr. 43'680.- bei einem Zeitaufwand von 1'092 Stunden (Stundenansatz Fr. 40.-)
- Kosten für Security/Support in der Höhe von Fr. 2'000.- bei einem Zeitaufwand von 20 Stunden (Stundenansatz Fr. 100.-) 6.2 Dem Bericht für das Projekt [19] vom 23. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass aufgrund der Pandemie 91 Aktionen durchgeführt worden seien (statt der ursprünglich geplanten 100 Aktionen). Von März bis Mai 2020 und von Mitte Oktober bis Ende Dezember 2020 habe die Kampagne aber nicht umgesetzt werden können. Im Juni 2020 seien der Betrieb wieder aufgenommen und die während des Lockdown 1 nicht durchgeführten Aktionen mit Pop-Up-Aktionen aufgeholt worden. 6.3 Aus der undatierten Aufstellung «Parkplatzaktionen 2020» ergibt sich, dass vom 18. Januar bis zum 25. Februar 2020 insgesamt 19 Aktionen an sechs Wochenenden und vom 25. Juni bis zum 17. Oktober 2020 insgesamt 72 Anlässe an 17 Wochenenden stattgefunden hätten. 6.4 Aus der undatierten Tätigkeitsaufstellung geht hervor, dass jeweils am Montag die Sachbearbeitung eine Eventrecherche im Umfang von acht Stunden durchgeführt habe und die Projektleitung im Umfang von acht Stunden Belohnungen (bei Musiklabels, Filmgesellschaften, Verlagen u.v.m.) beschafft sowie festgestellt habe, wie viele Belohnungen zur Verfügung stünden und was «in die Teaser reinmüsse». Am Dienstag habe die Projektleitung während drei Stunden pro Woche bestimmte Veranstaltungen im Internet angekündigt sowie nach der Zusage die Belohnungen mit einem Aufwand von insgesamt acht Stunden im Internet angeboten und beworben. Am Dienstag habe die Sachbearbeitung während acht Stunden mit örtlichen Akteuren (Veranstalter, Partner) telefoniert, um eine reibungslose Umsetzung sicherzustellen, dies jeweils ein Monat vor dem Anlass. Am Mittwoch und Donnerstag sei es vorgekommen, dass Teamleute kurzfristig abgesagt hätten, weshalb diese Lücken durch Telefonate in der Region zu schliessen gewesen seien (Aufwand eine Stunde pro Woche für die Projektleitung). Am Freitag und Samstag sowie teilweise am Donnerstag sei es zu Fahrten zu den Anlässen gekommen (Aufwand vier Stunden pro Woche für die Projektleitung); für die Schulungen neuer Teammitglieder sei die Projektleitung vor Ort anwesend gewesen (Aufwand zwei Stunden pro Woche); als Teambegleitung vor Ort hätte sie die Aktionen beobachten und bei Problemen aushelfen müssen, wobei an Wochenenden mit mehreren Veranstaltungen beide Projektleiter im Einsatz gewesen seien (mit einem Aufwand von insgesamt sechs Stunden pro Woche). 6.5 Aus dem Bericht der B._______ AG über die Treuhandüberprüfung der Abrechnung [19] geht hervor, dass die geltend gemachten Personalkosten nicht nachgewiesen werden konnten. Es existierten keine Arbeitsrapporte, aus denen ersichtlich gewesen wäre, welche Tätigkeit an welchem Datum für wie lange ausgeführt worden sei. Die nachträglich auf Verlangen zur Verfügung gestellte Aufstellung des Arbeitsaufwands (für die Projektleitung und Sachbearbeitung) erscheine als sehr hoch, umso mehr als im Jahr 2020 infolge Corona nur in 23 Wochen Parkplatzaktionen durchgeführt worden seien und damit der Aufwand für die Kontaktaufnahme mit Veranstaltern, Teameinteilung und -komplettierung, Fahrten zu den Anlässen und Teambegleitung vor Ort lediglich reduziert angefallen sein könnten. Aber auch die geltend gemachten Stunden für Eventrecherche und die Beschaffung von Belohnungen und deren Einpflegen auf der Website von 27 Stunden pro Woche könnten nicht plausibilisiert werden. Die externen Personalkosten hätten Fr. 45'680.- für die Einsatzteams und Security/Support betragen. Gemäss Aufstellung der X._______ GmbH seien 91 Parkplatzaktionen durchgeführt worden mit jeweils vier Zweierteams und einem Teamleader (zwölf Personen). Die Höhe der Entschädigung von Fr. 40.- pro Stunde erscheine mehr als angemessen, jedoch existierten keine Belege/Quittungen über die Auszahlung an die Teams. Die Entschädigungen würden über das Kontokorrent des Geschäftsführers verbucht. Die Auszahlungen könnten deshalb auch nicht anhand von Bankbelastungen nachgewiesen werden. Es könne nicht überprüft werden, ob tatsächlich 91 Parkplatzaktionen durchgeführt worden seien. Allerdings existiere eine sehr detaillierte Auswertung über die Ergebnisse der jeweiligen Parkplatzaktionen, welche die Durchführung der Aktionen wahrscheinlich erscheinen liessen. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht auf den nachvollziehbaren und mit den Akten übereinstimmenden Bericht der B._______ AG gestützt hat. Das Ergebnis der Treuhandüberprüfung, wonach mehr als 90% der abgerechneten Projektkosten nicht nachgewiesen werden konnten, ist schlüssig. Die Abrechnung [19] ist daher als nicht korrekt zu bewerten. Unbestritten betragen die Personalkosten über 90% der geltend gemachten Projektausgaben. Bereits mit Blick auf den grössten Abrechnungsposten von Fr. 196'560.- ist dabei festzustellen, dass sich die Angaben zum Aufwand der Projektleitung (1'456 Stunden à Fr. 135.- pro Stunde) ohne Arbeitsrapporte nicht nachvollziehen lassen. Aus der undatierten Tätigkeitsaufstellung der Beschwerdeführerin wird nicht ersichtlich, wann und mit welchem Aufwand die Projektleitung die einzelnen Aktionen konkret begleitet hat. Die darauf bezogenen Tätigkeiten der Projektleitung «Teams komplettieren», «Fahrten zu den Events», «Schulungen vor Ort» und «Teambegleitung vor Ort» ergeben 13 Stunden Aufwand pro Woche. Laut der Aufstellung der durchgeführten Parkplatzaktionen haben pandemiebedingt vor dem ersten Lockdown nur an sechs Wochenenden sowie danach an 17 Wochenenden Aktionen stattgefunden. Die pauschal pro Wochentag ausgewiesenen Arbeitsstunden würden auf 299 Stunden für die Projektleitung schliessen lassen (23 Wochen x 13 Stunden pro Woche). Bei etwa 300 Stunden Aufwand für die Begleitung der Aktionen ergibt sich dann aber nicht, wofür die Projektleitung die übrigen mehr als 1'100 Stunden aufgewendet hat. Die Beschwerdeführerin führt in der undatierten Tätigkeitsaufstellung insgesamt 19 Stunden pro Woche für «Events auf der Website einpflegen», «Belohnungen auftreiben» und «Belohnungen auf der Website einpflegen» an. Die B._______ AG hat diesbezüglich den wöchentlichen Stundenaufwand zutreffend für sehr hoch befunden, wenn auch der Stundenansatz als niedrig anzusehen war. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Aktionen auf 23 Wochen ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die genannten Tätigkeiten während des gesamten Lockdowns zwischen Mitte März und April sowie danach ab Mitte Oktober bis Ende Dezember in vollem Umfang stattgefunden haben sollten. Ein grosser Teil des für die Projektleitung geltend gemachten Aufwands ist durch die nachträglich eingereichte, undatierte Tätigkeitsaufstellung nicht erklärbar und der gesamte Aufwand ist nicht belegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Anpassung an die Situation aufgrund der Pandemie monatelange zusätzliche Büroarbeit der Projektleitung bedingt haben könnte. Im Übrigen sind auch die weiteren Ausführungen der B._______ AG zu den ebenfalls nicht belegten Angaben über den Aufwand der Sachbearbeitung sowie zu den fehlenden Nachweisen der ausbezahlten Teamkosten zutreffend. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Abrechnung [19] schwere Mängel aufweist. Die Beschwerdeführerin hat es zu verantworten, dass sich die Erfassung der Personalkosten nicht nachvollziehen lässt, nachdem ihre Abrechnung auf Angaben beruht, die nicht durch Belege nachgewiesen werden konnten. Sie legt auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel vor, die es ermöglichen würden, die Projektausgaben für den Personalaufwand nachzuvollziehen. Wie die Vorinstanz in der Vernehm-lassung zutreffend angemerkt hat, hätte zumindest die behauptete Bezahlung der Teams mittels Bankauszügen vom Konto des Geschäftsführers nachgewiesen werden können, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan hat. Bei dieser Sachlage ist auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Parteibefragung zur Abrechnung in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen, nachdem sie sich im Rahmen des Schriftenwechsels bereits mehrmals umfassend zu den in den Akten liegenden Beweismitteln geäussert hat (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.4.1). 7. 7.1 Wie dargelegt, gelangen die spezialgesetzlich geregelten Bestimmungen zur Rückforderung von Beiträgen zur Anwendung, wenn im Nachgang zur ursprünglich korrekt erteilten Bewilligung eines Gesuchs Mängel bei der Ausführung eines Projekts auftreten (vgl. Art. 11 Abs. 2 Reglement i.V.m. Art. 6 Abs. 2 UVBG). Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Reglement sieht eine vorgängige Mahnung vor, wenn Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden. Werden hingegen die Bestimmungen der Verwaltungskommission missachtet, entrichtet der Fonds - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Mahnung - keine Beiträge mehr bzw. muss er die bereits ausbezahlten Beiträge zurückfordern. Ist - wie hier - die eingereichte Abrechnung nicht korrekt, weil sie nicht nachvollziehbar ist und Belege fehlen, ist ohne weiteres von einer fehlenden Beachtung der Bestimmungen der Verwaltungskommission auszugehen (vgl. E. 5.2.2 ff.). Lediglich in leichteren Fällen besteht die Möglichkeit, auf eine Rückforderung bereits bezahlter Finanzhilfen teilweise oder ganz zu verzichten. Vorliegend ist es aber der Beschwerdeführerin anzulasten, dass insgesamt über 90% der abgerechneten Projektkosten nicht nachvollziehbar sind, weshalb nicht von einem leichteren Fall im Sinne des Reglements auszugehen ist (vgl. E. 5.2.5 und E. 6.7). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Beiträge für das Projekt [19] in der Höhe von Fr. 160'000.- zurückgefordert und den zusätzlich mit der Abrechnung geltend gemachten Betrag von Fr. 25'000.- nicht ausbezahlt. 7.2 Zum strittigen Widerruf der Verfügung vom 11. Januar 2021 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch [20] mit dem Verlauf des Projekts [19] begründet und bei Gesuchstellung einen Bericht zu diesem Projekt vorgelegt hat, der von der Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Sachverhalt Bst. D und Bst. E). Zwar wurde mit der Verfügung ein Kostendach für das Projekt [20] bewilligt mit der Auflage, eine detaillierte Abrechnung vorzulegen (Sachverhalt Bst. F). Auch wenn eine Präzisierung in der Verfügung vom 11. Januar 2021 wünschenswert gewesen wäre, ist die korrekte Abrechnung [19] erkennbare Voraussetzung für die Bewilligung vom 11. Januar 2021 gewesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Gesuchs auf den positiven Projektverlauf des Jahres 2020 gestützt hatte und der Bericht sowie die Abrechnung [19] erst am 23. Februar 2021 vorgelegt wurden. Bei der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung gelangt das SuG zur Anwendung, das den Widerruf vorsieht (E. 5.3). Die Beschwerdeführerin hat den angeblich positiven Verlauf des Projekts 2020 zur Begründung ihres Gesuchs herangezogen. Da die darauf gestützte Bewilligung vom 11. Januar 2021 unter der Annahme zustande kam, die Beschwerdeführerin werde - nach dem Rückzug der Abrechnung [19] vom November 2020 - noch eine korrekte Abrechnung samt Bericht zum Projekt [19] vorlegen, haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an. Die Vorinstanz hätte auch nicht unter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf verzichten können, da die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar gewesen wäre, zumal sie gehalten ist, eine korrekte Abrechnung [19] vorzulegen, die einer Überprüfung standhält, was sie jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Bewilligung der Beiträge für das Projekt [20] zurückgekommen und hat zutreffend die Rückerstattung der Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.- verlangt. 7.3 An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sie pauschal eine Unangemessenheit rügt, wird - wie bereits erwähnt - der Vorinstanz zwar in leichteren Fällen bei der Beurteilung ein Ermessen eingeräumt, ob und in welchem Umfang Finanzhilfen zurückzufordern sind (vgl. E. 5.2.5). Da aber vorliegend von schweren Mängeln bei der Abrechnung in Bezug auf über 90% der Projektkosten auszugehen war, lag kein leichterer Fall vor, der diesen Spielraum offengelassen hätte. Vielmehr war die Vorinstanz gehalten, die Beiträge vollumfänglich zurückzufordern, da deren zweckmässige Verwendung nicht überprüfbar war. Auch ist bezüglich des Abrechnungsmodus nicht von einer Verletzung des Vertrauensschutzes auszugehen. Nach der Bewilligung der Finanzhilfe bleibt die Beschwerdeführerin im selben Ausmass auskunftspflichtig wie vor deren Gewährung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege vornehmen lassen (vgl. E. 5.2.2 f. und E. 5.3). Art. 6 Abs. 2 des Reglements sieht ausdrücklich vor, dass die Überprüfung der Korrektheit der Abrechnung anhand von Belegen jederzeit vorgenommen werden kann. Demnach stellt ein Abrechnungsmodus der vorangegangenen Jahre, im Zuge dessen keine zusätzlichen Belege eingereicht wurden, keine Vertrauensgrundlage dar. Da es im Übrigen für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar war, dass die Verfügung vom 11. Januar 2021 auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhte (vgl. E. 7.2), fehlt es auch an einem schützenswerten Vertrauen in diese Verfügung (vgl. Botschaft SuG, BBl 1987 I 369, S. 415).
8. Zusammengefasst hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2021 zu Recht die Zahlung von Beiträgen für das Projektjahr 2020 abgelehnt und den bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 160'000.- zurückgefordert. Mit der gleichen Verfügung hat sie auch zu Recht die Bewilligung des Gesuchs um Projektunterstützung für das Jahr 2021 widerrufen und den mit Akontozahlung geleisteten Betrag von Fr. 50'000.- zurückgefordert. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und sie hätte die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Sie hat aber zu Recht eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies ist bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8'500.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt eine Verfahrens-pflicht im Sinne des Art. 63 Abs. 3 VwVG dar. Wurde diese - wie vorliegend - in schwerwiegender Weise verletzt und führte die Verletzung zu Kosten, die ohne sie nicht angefallen wären, so kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung an die (in der Sache unterliegende) Gegenpartei zu verpflichten (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2 m.H.; 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher zu Lasten der Vor-instanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist sie auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 8'500.- geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Alexander Misic Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).