Amtshilfe
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Kosten im Verfahren A-6648/2014 werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 500.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren A 6648/2014 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten im Verfahren A-6648/2014 werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 500.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren A 6648/2014 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3778/2015 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe; Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im Folgenden: DGFP) mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) betreffend die französische Gesellschaft B._______ ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) richtete; dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 13. Oktober 2014 gegenüber der A._______ GmbH eine Schlussverfügung erliess; dass die ESTV nach dieser Schlussverfügung der DGFP Amtshilfe betreffend die B._______ leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung) und - soweit hier interessierend - mittels eines USB-Sticks eine Kontoeröffnungsbestätigung für zwei auf die A._______ GmbH lautende Konten bei der Bank C._______ sowie bestimmte Überweisungsbelege (Belastungs- und Gutschriftsanzeigen) an die DGFP übermittelt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung); dass die A._______ GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 13. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess; dass sie dabei in der Hauptsache beantragte, vor der Übermittlung der in der Schlussverfügung genannten Unterlagen an die DGFP seien die darin enthaltenen Hinweise auf Personen, die nicht vom Verfahren gegen die B._______ betroffen seien, zu schwärzen; dass sie ferner Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich «Mehrwertsteuerzuschlag») zulasten der ESTV forderte; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 6648/2014 vom 17. März 2015 unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde die ESTV anwies, «die Kontoeröffnungsbestätigung und die Belastungsanzeigen der Bank C._______, welche auf dem in Dispositiv-Ziff. 2 Bst. b und c ihrer Schlussverfügung vom 13. Oktober 2014 genannten USB-Stick gespeichert sind, nicht an die DGFP zu übermitteln» (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils); dass das Gericht die Beschwerde im Übrigen, soweit nicht gegenstandslos geworden, abwies (Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des Urteils); dass es ferner die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- im Umfang von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin auferlegte (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils) und die Vorinstanz verpflichtete, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils); dass die ESTV mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. März 2015 beim Bundesgericht beantragte, Dispositiv-Ziff. 2 des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sei hinsichtlich der Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot aufzuheben; dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 11. Mai 2015 erklärte, mit der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 des genannten Urteils in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung bzw. deren Übermittlungsverbot einverstanden zu sein; dass das Bundesgericht mit Verfügung 2C_277/2015 vom 9. Juni 2015 gestützt auf diese Abstandserklärung der Beschwerdeführerin das bundesgerichtliche Verfahren infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens der ESTV abschrieb und die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies; dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt und die Verfahrenskosten ermässigt werden, wenn eine Partei nur teilweise unterliegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass Obsiegen und Unterliegen im Prozess grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen sind (BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b); dass die Beschwerdeführerin im Lichte der bundesgerichtlichen Verfügung vom 9. Juni 2015 in Bezug auf das mit ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellte Begehren, die in der vorgenannten Kontoeröffnungsbestätigung enthaltenen Hinweise auf unbeteiligte Dritte seien vor der Übermittlung an die DGFP zu schwärzen, im Ergebnis als unterliegend zu betrachten ist; dass daran nichts ändert, dass das mit Dispositiv-Ziff. 2 des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils A-6648/2014 vom 17. März 2015 verfügte Verbot der Übermittlung der fraglichen Kontoeröffnungsbestätigung an die DGFP formell nicht aufgehoben wurde; dass die Beschwerdeführerin deshalb im Verfahren A-6648/2014 im Ergebnis in einem geringeren Umfang, nämlich lediglich zur Hälfte statt zu drei Vierteln, als obsiegend zu qualifizieren ist als gemäss dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; dass vor diesem Hintergrund die nach wie vor auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten nicht in einem reduzierten Umfang von Fr. 500.-, sondern in einem solchen von Fr. 1'000.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären; dass indessen vorliegend namentlich das Fehlen eines materiell-rechtlichen Entscheids des Bundesgerichts, mit welchem der hier in Frage stehende Teil der Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 formell aufgehoben worden wäre, es rechtfertigt, auf eine entsprechende Neuverlegung der Kosten zu verzichten; dass demgemäss im Umfang von Fr. 500.- aus Gründen in der Sache von der Erhebung von Verfahrenskosten bei der Beschwerdeführerin im seinerzeitigen Verfahren A-6648/2014 abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]); dass demzufolge die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- (nach wie vor nur) im Umfang von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; dass dieser Betrag dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren A 6648/2014 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist; dass ganz oder teilweise obsiegenden Parteien von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen und die Entschädigung bei nur teilweisem Obsiegen entsprechend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE); dass die ESTV - wie bereits ausgeführt - im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 verpflichtet worden ist, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'250.- zu bezahlen; dass der Beschwerdeführerin anstelle dieser Parteientschädigung eine entsprechend der vorstehenden neuen Würdigung ihres Obsiegens (Obsiegen zur Hälfte statt zu drei Vierteln) reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist; dass die ESTV somit zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren A-6648/2014 statt einer ermässigten Parteientschädigung von Fr. 2'250.- eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-(MWST inbegriffen) zu bezahlen; dass für den vorliegenden Entscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5794/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4); dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten im Verfahren A-6648/2014 werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 500.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin im Verfahren A 6648/2014 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: