Mehrwertsteuer
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. Juni 2011 nichtig ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ... Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3750/2011 Urteil vom 6. Oktober 2011 Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi. Parteien A._______, ..., Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 - 4. Quartal 1997; Rechtsöffnung). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mittels Entscheid vom 27. August 2002 und nach entsprechender Einsprache von A._______ (Steuerpflichtiger, Beschwerdeführer) mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2005 die aus der im Mai 2002 vorgenommenen Kontrolle resultierende Mehrwertsteuernachforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 1997 im Betrag von Fr. 23'361.- zuzüglich Verzugszins seit 15. Oktober 1997 bestätigte, dass der Steuerpflichtige am 16. Juni 2005 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Mai 2005 Verwaltungsbeschwerde erhob, das Beschwerdeverfahren aber in der Folge - aufgrund eines vorbehaltlosen Beschwerderückzugs vom 8. Februar 2006 - mittels Verfügung der SRK vom 2. März 2006 als erledigt abgeschrieben wurde, womit der Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Mai 2005 in Rechtskraft erwuchs, dass die ESTV für die Restforderung von Fr. 6'513.- zuzüglich Verzugszins am 18. März 2010 Betreibung beim Betreibungsamt Wallisellen einleitete und der Steuerpflichtige in der Folge dagegen Rechtsvorschlag erhob, dass die ESTV den Rechtsvorschlag mit Hinweis auf das Vorliegen des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 18. Mai 2005 zuerst mittels Verfügung vom 18. März 2011 und - nach Einsprache des Steuerpflichtigen - mittels Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 aufhob, dass der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2011 mit Eingabe vom 30. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem sinngemäss rügt, die ESTV sei für die Aufhebung des Rechtsvorschlags sachlich nicht zuständig, dass auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2011 den Antrag stellt, die Beschwerde vom 30. Juni 2011 sei antragsgemäss gutzuheissen, da sie zur Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht zuständig gewesen sei, was zur Nichtigkeit des entsprechenden Einspracheentscheids führe, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 feststellte, dass bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids betreffend eine Mehrwertsteuerforderung, welcher als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt, die Rechtsöffnung den zuständigen Rechtsöffnungsgerichten obliegt (Art. 89 Abs. 4 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]); dass Rechtsöffnungsentscheiden, welche nicht durch den zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichter, sondern durch die ESTV selbst gefällt wurden, ein schwerwiegender Zuständigkeitsfehler anhaftet, was ohne Weiteres zur Nichtigkeit der entsprechenden Ziffer der fraglichen Verfügung führt (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2 f. mit weiteren Ausführungen), dass vorliegend beide Parteien - zumindest sinngemäss - übereinstimmend vorbringen, die Vorinstanz sei zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2011 betreffend die Rechtsöffnung sachlich nicht zuständig gewesen, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung zudem ausführte, ihr Entscheid vom 1. Juni 2011 sei aufgrund der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichtig, dass sich die übereinstimmenden Anträge als gesetzmässig erweisen (zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.8, A-6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.2 ff.), dass damit festzuhalten bleibt, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. Juni 2011 nichtig ist, dass gegen einen nichtigen Entscheid mangels Anfechtungsobjekt keine Beschwerde geführt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen, auch zum folgenden Absatz), dass somit auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, die Nichtigkeit des genannten Einspracheentscheids jedoch im Dispositiv festzustellen ist, dass unter diesen Umständen auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist, dass in der Regel die Verfahrenskosten bei einem Nichteintreten der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden; dass sich vorliegend die Beschwerde aber als gerechtfertigt erweist, da nur so die Nichtigkeit des Einspracheentscheids festgestellt werden konnte; dass dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-6630/2010 vom 19. Juli 2011 E. 4.1 ff.); dass auch der Vorinstanz keine Kosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und aufgrund fehlender erheblicher Auslagen auch kein Auslagenersatz gemäss Art 13 VGKE zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der ESTV vom 1. Juni 2011 nichtig ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Beusch Stefano Bernasconi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: