Automobilsteuer
Sachverhalt
A. Y._______ ist Direktor der X._______ AG. In dieser Funktion organisiert er den Transport von Automobilen. B. Am 10. Juni 2008 meldete die A._______ AG im Auftrag der X.________ AG ein Automobil zur Einfuhr an. Als Importeurin und Empfängerin wurde die B.________ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) deklariert. Das Zollinspektorat Zürich revidierte anschliessend die Belege. Dabei kam es zum Schluss, dass für dieses Fahrzeug zwei Zahlungen an den Lieferanten geleistet worden seien, die zusammen einen höheren als in der Einfuhr angegebenen Wert gebildet hätten. Dasselbe wurde auch bei zwei weiteren Fahrzeugen festgestellt. Aus diesem Grund wurde am 10. Februar 2010 eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet. C. C.a Am 17. Januar 2011 wurde durch die zuständige Zollkreisdirektion die Nachleistungspflicht von Y._______ im Betrag von Fr. 213'459.15 (Fr. 68'766.45 Automobilsteuer, Fr. 135'882.65 Mehrwertsteuer, Fr. 8'810.05 Verzugszins) verfügt (act. 68). Die X.________ AG wurde im Umfang von Fr. 231'268.- und Z.________, Geschäftsführer der B.________ GmbH (in Liquidation), in jenem von Fr. 171'955.30 für solidarisch leistungspflichtig erklärt. Ausserdem wurde die B.________ GmbH (in Liquidation) für solidarisch leistungspflichtig erklärt. Die Nachleistungspflicht von Y._______ wurde gemäss Schlussprotokoll (act. 67) damit begründet, dass bei insgesamt 142 (gemäss Beilage zur Nachbezugsverfügung, act. 68) der von ihm als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes veranlassten Einfuhren von Personenfahrzeugen zu Unrecht ein zu niedriger Warenwert deklariert worden sei. In zahlreichen Fällen habe Y._______ als Instruktionsgeber der Firma A.________ AG je eine Fahrzeugrechnung als Verzollungsgrundlage zur Verfügung gestellt, welche nur einen Teil des ihm - aufgrund von Handelsrechnungen, Zahlungsbelegen und anderweitigen Korrespondenzen - bekannten effektiven Warenwerts ausgewiesen habe. Auf diese Weise habe er eine Verkürzung der Einfuhrabgaben bewirkt. In weiteren Fällen habe Y._______ die Fahrzeuge entgegen dem deklarierten Warenwert zu einem erheblich höheren Wert versichern lassen. Die von ihm versicherten Fahrzeugwerte hätten jeweils mit dem effektiv bezahlten Preis, zuzüglich den Transportkosten und einem imaginären Gewinn korrespondiert. Y._______ habe somit entgegen seiner Kenntnis über den tatsächlichen Wert Unterlagen zur Verzollung weitergegeben, welche nicht dem ihm bekannten, effektiven Warenwert der Fahrzeuge entsprochen hätten. Auch dadurch sei eine Verkürzung der Einfuhrabgaben bewirkt worden. Zudem habe Y._______ in all diesen sowie in weiteren Fällen veranlasst, dass die Deklaranten der Firma A.________ AG anstelle der ihm bekannten, effektiven Nebenkosten einen unzutreffenden, pauschalen Nebenkostenbetrag deklariert hätten. Dadurch sei eine (zusätzliche) Verkürzung der Eingangsabgaben erwirkt worden. C.b Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob Y._______ am 18. Februar 2011 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD), welche am 6. Juni 2012 abgewiesen wurde. D. D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 gelangte Y._______ (Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 1). Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Einfuhrabgaben seien auf Fr. 42'399.80 (Automobilsteuer auf den Einfuhren ab dem 1. Mai 2007) zu reduzieren (Ziffer 2). Subeventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Einfuhrabgaben seien auf Fr. 68'766.45 (Automobilsteuer auf allen betroffenen Einfuhren) zu reduzieren (Ziffer 3). Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die OZD zurückzuweisen (Ziffer 4); unter Kosten und Entschädigungsfolgen. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2012 beantragt die OZD (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 1.2 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). All dies gilt auch für die Verjährung, die ein materiell-rechtliches Institut darstellt (vgl. BGE 126 II 1 E. 2a mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.4). Die strittigen Einfuhren ereigneten sich in den Jahren 2005 bis 2009. Das vorliegende Verfahren untersteht der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]), soweit es die Einfuhren betrifft, die in der Zeit vom Januar 2005 bis zum April 2007 abgefertigt wurden. Für die Einfuhren im Zeitraum vom Mai 2007 bis zum Juni 2009 findet das neue Zollgesetz Anwendung. Vorliegend bleibt sodann soweit relevant das (alte) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) anwendbar. Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG). Gleiches gilt mit Bezug auf die Automobilsteuer (Art. 7 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG; vgl. Art. 1 aZG). Wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG; vgl. Art. 6 aZG i.V.m. Art. 9 aZG). Das ZG legt in Art. 21 Abs. 1 den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Umschreibung der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (Barbara Henzen, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Handkommentar Zollgesetz], Bern 2009, Art. 21 N. 4). Nach dieser Bestimmung unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn ist - so das Bundesgericht noch zu Art. 9 aZG - derjenige, der die Ware mittels eines Dritten über die Grenze bringen lässt (BGE 89 I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Als Auftraggeber gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf weitere, nicht publizierte Urteile). Die Zuführungspflicht bzw. Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.3, A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1). 2.1.2 Die zuführungspflichtige Person sowie die mit der Zollanmeldung beauftragte Person bzw. die Zollmeldepflichtigen müssen die Ware zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 9 aZG i.V.m. Art. 31 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht in der Regel mit Bestätigung der Annahme der Zollanmeldung (Art. 69 Bst. a ZG; Art. 11 aZG i.V.m. Art. 35 aZG). Sie obliegt u.a. den zuführungs- und anmeldepflichtigen sowie den mit der Anmeldung beauftragten Personen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a und b ZG) sowie der Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG) bzw. - nach dem aZG - den Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen (Art. 13 Abs. 1 aZG). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Art. 13 Abs. 1 aZG). Anders als im aZG, entfällt gemäss Art. 70 Abs. 4 ZG die solidarische Haftung für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen in Art. 70 Abs. 2 ZG weit gezogen und damit die zu Art. 9 aZG und Art. 13 aZG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftraggebers kodifiziert (vgl. Michael Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 4; [noch zum aZG] Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5059/2011 und A 5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A 4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.1). Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht (noch mit Bezug auf Art. 9 aZG) im Verfahren 2C_747/2009 (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) an seiner (in BGE 89 I 542 publizierten) Rechtsprechung festgehalten, wonach auch die als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als Auftraggeberin gilt, denn nach der Rechtsprechung gilt als Auftraggeberin "jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst". Das in diesem Punkt anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben (vgl. bereits E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2). Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips ([noch zum aZG] BGE 89 I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1766/2006 und A 55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.1; vgl. hierzu Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425; vgl. auch Henzen, in: Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 21 N. 7). 2.1.3 Die Qualifikation als Zollschuldnerin bzw. Zollschuldner hat auch Auswirkungen auf die Schuldnerstellung bei anderen Abgabeerlassen. So sind die zollzahlungspflichtigen Personen überdies bei der Einfuhr für die Mehrwertsteuer (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75 aMWSTG) sowie für die Automobilsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG) steuerpflichtig (vgl. auch Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 8). Die Mehrwertsteuer wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Die Automobilsteuer wird auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG i.V.m. Art. 30 AStG). In die Bemessung werden auch die Nebenkosten (etwa Provisions-, Beförderungs- und Versicherungskosten) einbezogen, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG; Art. 76 Abs. 3 Bst. b aMWSTG). 2.2 Eine Steuerhinterziehung bzw. eine Widerhandlung gegen das aMWSTG begeht, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG). Eine Hinterziehung der Automobilsteuer begeht, wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft (Art. 36 Abs. 1 AStG). Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1 aMWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Dasselbe gilt bei Widerhandlungen gegen das AStG (Art. 40 AStG). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht verlangt ist aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; vgl. auch Andreas Eicker/Friedrich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem die leistungspflichtige Person insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib 94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A 5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.6.1). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nach- oder Rückleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 aZG und 9 aZG bzw. Art. 70 ZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5115/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4.3, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch (vgl. E. 2.1.2) für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2, A 6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6). 2.4 Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und Rückleistungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind, womit diese Bestimmung auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A 2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4). 2.4.1 Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt namentlich für den Beginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3). Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Dabei wurden die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146) bereits wieder ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst. a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen. 2.4.2 Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassungen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) geschaffen. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt demnach - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für qualifizierte Übertretungen in Form von einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführlich auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A 2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 83 f.; Michael Beusch/ Jasmin Malla, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). 2.4.3 Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; Beusch/Malla, a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbesondere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einsprache-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungsrechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafverfahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 84; Beusch/Malla, a.a.O., N 54 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unterbrechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unbestritten, dass es in 142 Fällen zu fehlerhaften Deklarationen gekommen ist (vgl. zu den betroffenen Einfuhren Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids). Unbestritten sind sodann die Berechnung und die Höhe der Nachforderung. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als Zollschuldner für die Abgaben leistungspflichtig ist.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Leistungspflicht hauptsächlich vor, er habe als Angestellter der X.________ AG gehandelt und "nicht als eigene Rechtspersönlichkeit". Er sei kein Zolldeklarant und verfüge hierzu nicht über die notwendigen Fachkenntnisse. Im Übrigen sei auch die X.________ AG eine "reine Speditionsorganisatorin", die nicht über die notwendigen Kenntnisse für die Vornahme der Einfuhrabfertigung verfüge, weshalb die A.________ AG damit beauftragt worden sei. Gerade gegen diese sei aber keine Leistungsverfügung ergangen, was zudem zeige, dass es der Zollkreisdirektion darum gegangen sei, den Beschwerdeführer "brandmarken zu wollen". Ihn als Zollzahlungspflichtigen heranzuziehen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Überhaupt habe er auf Anweisung von Z.________ von der B.________ GmbH gehandelt. Von diesem sei er "instrumentalisiert" worden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass "ihm vom Importeur jeweils nicht die effektive Handelsrechnung übergeben worden war, sondern lediglich eine Teilrechnung mit aufgeführtem zu niedrigem Kaufpreisbetrag". Was die deklarierte Nebenkostenpauschale betreffe, so habe er keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Ihm sei zudem "nicht bewusst" gewesen, welche Nebenkosten überhaupt deklarationspflichtig waren bzw. "Bestandteil des Grenzwertes des jeweiligen Automobiles war". Ihn treffe am Ganzen kein Verschulden und er sei gestützt auf Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG nicht solidarisch leistungspflichtig.
E. 3.2 Gemäss den hier relevanten und diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Z.________ von der B.________ GmbH hatte die X.________ AG, für die der Beschwerdeführer als Direktor tätig ist (vgl. Bst. A), den Auftrag, die von der B.________ im Ausland eingekauften Fahrzeuge von Bremerhaven in die Schweiz zu transportieren und für die Einfuhrverzollung zu sorgen (act. 12, Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer, S. 3 f.; act. 29, Einvernahmeprotokoll Z.________, S. 3, 7). In der Folge hat der Beschwerdeführer (für die X.________ AG) selbst wiederum ein Unternehmen mit dem Transport in die Schweiz und ein Verzollungsunternehmen (die A.________ AG) mit der Deklaration der fraglichen Fahrzeuge beauftragt. Indem der Beschwerdeführer so für die X.________ AG handelte, veranlasste er die hier umstrittenen Automobilimporte. Er gilt somit als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes. Dass wie im vorliegenden Fall die natürliche Person, die als Organ für eine juristische Person handelt, Auftraggeberin im Sinne des Zollgesetzes ist, hat das Bundesgericht explizit bestätigt (vgl. E. 2.1.1, E. 2.1.2). Inwiefern sich in dieser Hinsicht die vorliegende Konstellation - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von der vom Bundesgericht im Urteil 2C_747/2009 vom 8. April 2010 beurteilten in rechtswesentlicher Hinsicht unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich. Dort wie hier ging es um die Frage der Zollpflicht eines Organs einer juristischen Person. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das (dortige) Organ zwar die Wareneinfuhr "tatsächlich veranlasst" hatte, nicht aber als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts für die Leistung der Zollschuld heranzuziehen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht nicht geteilt und es bestätigte, dass das Organ einer juristischen Person Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.2; vgl. auch vorne, E. 2.1.2). Dass in dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt zudem die Ware auf einem firmeneigenen Fahrzeug über die Grenze befördert wurde und die natürliche, mit der Geschäftsführung beauftragte Person gleichzeitig noch als Verwaltungsrat amtete, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorliegend im zollrechtlichen Sinne die Einfuhren veranlasst hat. Für die Qualifizierung als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts ist sodann unbeachtlich, dass dem Beschwerdeführer angeblich die für die Verzollung notwendigen Fachkenntnisse fehlen. Ebenso unbeachtlich für die Frage der Zollpflicht ist, dass er behaupteterweise von der B.________ GmbH "instrumentalisiert" worden sei, und dass der Beschwerdeführer vorgeblich keinen Auftrag erteilt habe, die Nebenkosten in Form von einer Pauschale zu deklarieren. Die Zollzahlungspflichtigen haften, auch wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (vgl. E. 2.3). Als Auftraggeber gehört der Beschwerdeführer zum Kreis der Zollmeldepflichtigen und damit der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen (vgl. E. 2.1.1), die auch für die Mehrwertsteuer sowie die Automobilsteuer steuerpflichtig sind (vgl. E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss den eigenen Ausführungen kein "Verzollungsspezialist", weshalb er ja auch die A.________ AG mit der Verzollung beauftragt hat. Da er keine Zollanmeldung vornahm, gehört er von Vornherein nicht zu den Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen. Auf den Haftungsausschluss kann er sich deshalb nicht berufen (vgl. E. 2.1.2). Durch die unrichtigen Deklarationen wurden in objektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretungen in Form der Hinterziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer als Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtiger ist für die nicht erhobenen Abgaben leistungspflichtig, gilt er doch durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben ipso facto als bevorteilt (vgl. E. 2.3). Da die Nachleistungspflicht nicht von einem Verschulden abhängt, braucht eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden (vgl. E. 2.3). Eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist also - entgegen seiner Auffassung - nicht vorausgesetzt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, gegen die A.________ AG sei zu Unrecht keine Nachbezugsverfügung ergangen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Frage der Leistungspflicht des Beschwerdeführers in rechtswesentlicher Sicht nichts mit derjenigen der A.________ AG zu tun hat, weshalb deren Leistungspflicht in diesem Verfahren auch nicht zu behandeln war. Inwiefern die Vorinstanz dadurch den Beschwerdeführer angeblich habe "brandmarken" wollen, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen überhaupt zu seinen Gunsten ableiten will. Sofern der Beschwerdeführer damit die solidarische Haftbarkeit der A.________ AG geltend machen wollte, so ist hierzu festzuhalten, dass es im Ermessen der Verwaltung liegt, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen und leistungspflichtig erklären will (vgl. hierzu eingehend E. 7.2). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.1 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, diese hätte die noch bei der B.________ GmbH vorhandenen Fahrzeuge beschlagnahmen müssen und damit die Nachforderungen decken können. Diesem Antrag sei die Verwaltung aber nicht gefolgt. Durch ihr Handeln habe die Zollverwaltung "den deliktischen Importeur und alleinigen Profiteur des Hinterziehungstatbestandes nachgerade noch protektioniert". Diese Unterlassung müsse sich nun zu seinen Gunsten auswirken, d.h., zur Aufhebung seiner Nachleistungspflicht führen.
E. 4.2 Das Zollpfandrecht (gesetzliches Pfandrecht) nach Art. 82 f. ZG bzw. Art. 120 f. aZG ist ein Zwangsmittel der Verwaltung, um die Zollforderung sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass diese als gefährdet erscheint (vgl. zum Ganzen Roger M. Cadosch, in: Zollgesetz, Art. 76 N. 15, Art. 82 N. 1 ff.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Geltendmachung des Zollpfandrechts durch Beschlagnahme von Fahrzeugen zwecks Sicherstellung der Nacherhebung durch die Zollkreisdirektion geprüft, aber als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. act. 89, S. 4, Stellungnahme der Zollkreisdirektion Schaffhausen zu Handen der OZD zur Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht betreffend Y._______). Inwiefern vor diesem Hintergrund mit Bezug auf die Frage der Beschlagnahme der Vorinstanz ein vorwerfbares Versäumnis oder eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden könnte, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass - entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers - die Vorinstanz in ihrem Entscheid in sachverhaltmässiger Hinsicht keine Feststellungen über ein allfälliges Vorhandensein von Fahrzeugen auf dem Areal der B.________ GmbH getroffen hat. Der Beschwerdeführer verkennt ohnehin, dass es sich bei der Frage danach, wer zum Kreis der solidarisch haftenden Zollschuldner zählt und derjenigen nach der Sicherung der Zollforderung, um zwei grundlegend verschiedene Rechtsfragen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich seiner Leistungspflicht folglich nicht mit dem Vorwurf entziehen, die Verwaltung hätte allenfalls vorhandene Waren beschlagnahmen müssen. Und selbst wenn eine Beschlagnahme stattgefunden hätte, würde der Grundsatz der Spezialität gelten. Danach besteht das Zollpfandrecht nur für bestimmte Waren resp. Sachen und darf nur für die auf der Ware zu entrichtenden Zollabgaben beansprucht werden (vgl. Cadosch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 82 N. 3). Da die fraglichen Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeitpunkten und während mehreren Jahren eingeführt worden sind, kann von Vornherein ausgeschlossen werden, dass - wie der Beschwerdeführer hofft - "mit einem Schlag" alle Abgabenforderungen hätten gedeckt werden können. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der zuständige Zollfahnder hätte eine sofortige Untersuchung anheben müssen, um weitere unrechtmässige Einfuhren - und somit Nachforderungen in der entsprechenden Höhe - zu verhindern.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die Frage der Nachleistungspflicht nicht von einer "unterlassenen oder angeblich zu spät erfolgten Untersuchung" abhänge, "andernfalls das Selbstdeklarationsprinzip seiner Bedeutung beraubt" würde und die "widerrechtlich eingesparten Abgaben nie nachbezogen werden" könnten. Überdies bilde die Durchführung einer Strafuntersuchung keine Voraussetzung für die Nachleistungspflicht. Aus dem Zeitpunkt der Anhebung einer Verwaltungsstrafuntersuchung könne der Beschwerdeführer abgaberechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen, erheblichen Bedenken betreffend die Rechtmässigkeit des Vorgehens bei der Verzollung, die er gemäss Einvernahmeprotokoll bereits seit dem Jahr 2007 offensichtlich hegte, die Zusammenarbeit mit der B.________ GmbH aus eigenem Antrieb hätte beenden können (vgl. die dritte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2010, act. 46, S. 20, wo er aussagte: "Sie können nicht wissen, wie es die letzten drei Jahre gegangen ist. Wenn unter der Ladentheke der B.________ eine geladene Pumpaction deponiert ist, dann stellen sie keine Fragen. (...) Ich wurde von der B.________ angewiesen, ausschliesslich die von ihm zur Verfügung gestellten Rechnungen zu verwenden. Anders lautende Rechnungen hätte ich zu ignorieren oder zu vernichten, was ich aber nicht gemacht habe. Nach dem 20. oder 30. Mal habe ich aufgegeben, Fragen zu stellen. Ich habe mir deshalb die Rechnungen immer per Fax zukommen lassen. Ich bin ja auch nicht ganz blöd. Ich habe alle Rechnungen und Korrespondenzen im Dossier gelassen, um jederzeit Beweis führen zu können."). Die Beschwerde ist unter diesen Umständen auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 6.1 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei für die Mehrwertsteuer nicht pflichtig. Für den von ihm geforderten Betrag sei die Importeurin zum Abzug der Vorsteuern berechtigt, "womit es sich bei dieser Position letztendlich um eine reine Durchlaufposition" handle, für die er nicht zur "persönlichen Bezahlung angehalten werden" könne, selbst wenn er zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehören würde. Ausserdem habe er Anspruch auf Erlass. Sein vorsorgliches Mehrwertsteuererlassgesuch sei aber zu Unrecht abgewiesen worden.
E. 6.2 Die solidarisch haftenden Zollzahlungspflichtigen sind auch für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig (vgl. E. 2.1.2, E. 2.1.3). Die Leistungspflicht für die Mehrwertsteuer besteht - gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut - uneingeschränkt und ist somit unabhängig davon, wer im konkreten Fall vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. Was das Erlassgesuch betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl der Zoll- als auch der Mehrwertsteuererlass eine Massnahme der Vollstreckung bildet und erst geltend gemacht werden kann, wenn die Abgabe rechtskräftig festgesetzt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, liegt doch noch keine rechtskräftige Verfügung über die Nachleistungspflicht vor. Im Übrigen ist dies dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus anderen, vor dieser Instanz geführten Verfahren bekannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1766/2006 und A 55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.2, vgl. hierzu ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1754/2006 vom 10. September 2009 E. 2.4). Die Vorinstanz hat das "vorsorgliche Erlassgesuch" deshalb im angefochtenen Entscheid - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - denn auch nicht abgewiesen, sondern zu Recht gar nicht erst behandelt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
E. 7.1 Des Weiteren beklagt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C._______ AG. Auch diese Firma sei von der B.________ AG mit der Einfuhr von Fahrzeugen beauftragt worden, wobei es auf dieselbe Weise zu fehlerhaften Deklarationen gekommen sei, wie bei der X.________ AG bzw. dem Beschwerdeführer. Dennoch sei der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.________ - ganz im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht persönlich für leistungspflichtig erklärt worden. Auch dies zeige, dass sich die Verwaltung "richtiggehend" auf den Beschwerdeführer "eingeschossen" habe.
E. 7.2 Selbst wenn es sich mit Bezug auf die C.________ und ihrem Organ um einen gleichgearteten Sachverhalt handeln sollte wie bei der X.________ AG und dem Beschwerdeführer - was hier aber offen bleiben kann -, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld nämlich solidarisch (vgl. E. 2.1.2). Das bedeutet, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann. Es ist dessen Sache, seine auf Zivilrecht gründende Rückgriffsforderung geltend zu machen (vgl. BGE 107 Ib 205 E. 2a; vgl. Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 9 f.). Mit anderen Worten obliegt die Wahl, wer ins Recht gefasst werden soll, der Verwaltung, wobei das Kriterium bei der Auswahl sein dürfte, bei welchen Schuldnern die öffentlich-rechtliche Zollforderung am besten erhältlich gemacht werden kann. Somit liegt es im Ermessen der Zollverwaltung, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen und dazu leistungspflichtig erklären will. Der von der Verwaltung belangte Zahlungspflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leistungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eigenen Haftung nichts ändern (so bereits die Zollrekurskommission [ZRK] in ihren Entscheiden 481/83 vom 16. November 1984 E. 3, 268/80 vom 3. Oktober 1980 E. 3, 186/78 vom 16. Dezember 1978 E. 4). Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht erkennbar, inwiefern die Verwaltung das Gleichbehandlungsgebot verletzt oder sich sonst in einer rechtswidrigen Art und Weise einseitig an den Beschwerdeführer gehalten haben soll. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 8.1 Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 aZG die Verjährungseinrede für die vor dem 1. Mai 2007 ergangenen Einfuhren. Jedenfalls komme die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss VStrR nur dann zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer deliktisch gehandelt hätte und hierfür verurteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang stehen die Eventual- sowie Subeventualbegehren (vgl. Bst. D.a). Da die vor dem 1. Mai 2007 erfolgten Einfuhren verjährt seien, sei die Nachforderung auf Fr. 42'399.80 ("Automobilsteuer auf den Einfuhren ab 1.5.2007") oder wenigstens auf Fr. 68'766.45 ("Automobilsteuer auf allen betroffenen Einfuhren") zu reduzieren.
E. 8.2 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich von Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (vgl. E. 2.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass die strittigen Einfuhren in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 22. Juli 2009 stattgefunden haben. Die Verjährung der entsprechenden Nachforderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR betreffend die Mehrwert- sowie die Automobilsteuer richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR, welcher auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. E. 2.4). Durch die unrichtigen Deklarationen wurden - wie erwähnt - in objektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretung in Form der Hinterziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2), für welche eine Frist für die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren gilt (vgl. E. 2.4.2). Eine rechtskräftige Verurteilung ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für die Nachleistungspflicht nicht erforderlich. Die Nachbezugsverfügung erging am 17. Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren die in Frage stehenden Forderungen folglich nicht verjährt. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2011 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Verjährung ruht seither (vgl. E. 2.4.3). Folglich ist die Beschwerde auch hierin abzuweisen.
E. 9 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3638/2012 Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien Y._______, vertreten ... , Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Automobilsteuer; Einfuhrsteuer. Sachverhalt: A. Y._______ ist Direktor der X._______ AG. In dieser Funktion organisiert er den Transport von Automobilen. B. Am 10. Juni 2008 meldete die A._______ AG im Auftrag der X.________ AG ein Automobil zur Einfuhr an. Als Importeurin und Empfängerin wurde die B.________ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) deklariert. Das Zollinspektorat Zürich revidierte anschliessend die Belege. Dabei kam es zum Schluss, dass für dieses Fahrzeug zwei Zahlungen an den Lieferanten geleistet worden seien, die zusammen einen höheren als in der Einfuhr angegebenen Wert gebildet hätten. Dasselbe wurde auch bei zwei weiteren Fahrzeugen festgestellt. Aus diesem Grund wurde am 10. Februar 2010 eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet. C. C.a Am 17. Januar 2011 wurde durch die zuständige Zollkreisdirektion die Nachleistungspflicht von Y._______ im Betrag von Fr. 213'459.15 (Fr. 68'766.45 Automobilsteuer, Fr. 135'882.65 Mehrwertsteuer, Fr. 8'810.05 Verzugszins) verfügt (act. 68). Die X.________ AG wurde im Umfang von Fr. 231'268.- und Z.________, Geschäftsführer der B.________ GmbH (in Liquidation), in jenem von Fr. 171'955.30 für solidarisch leistungspflichtig erklärt. Ausserdem wurde die B.________ GmbH (in Liquidation) für solidarisch leistungspflichtig erklärt. Die Nachleistungspflicht von Y._______ wurde gemäss Schlussprotokoll (act. 67) damit begründet, dass bei insgesamt 142 (gemäss Beilage zur Nachbezugsverfügung, act. 68) der von ihm als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes veranlassten Einfuhren von Personenfahrzeugen zu Unrecht ein zu niedriger Warenwert deklariert worden sei. In zahlreichen Fällen habe Y._______ als Instruktionsgeber der Firma A.________ AG je eine Fahrzeugrechnung als Verzollungsgrundlage zur Verfügung gestellt, welche nur einen Teil des ihm - aufgrund von Handelsrechnungen, Zahlungsbelegen und anderweitigen Korrespondenzen - bekannten effektiven Warenwerts ausgewiesen habe. Auf diese Weise habe er eine Verkürzung der Einfuhrabgaben bewirkt. In weiteren Fällen habe Y._______ die Fahrzeuge entgegen dem deklarierten Warenwert zu einem erheblich höheren Wert versichern lassen. Die von ihm versicherten Fahrzeugwerte hätten jeweils mit dem effektiv bezahlten Preis, zuzüglich den Transportkosten und einem imaginären Gewinn korrespondiert. Y._______ habe somit entgegen seiner Kenntnis über den tatsächlichen Wert Unterlagen zur Verzollung weitergegeben, welche nicht dem ihm bekannten, effektiven Warenwert der Fahrzeuge entsprochen hätten. Auch dadurch sei eine Verkürzung der Einfuhrabgaben bewirkt worden. Zudem habe Y._______ in all diesen sowie in weiteren Fällen veranlasst, dass die Deklaranten der Firma A.________ AG anstelle der ihm bekannten, effektiven Nebenkosten einen unzutreffenden, pauschalen Nebenkostenbetrag deklariert hätten. Dadurch sei eine (zusätzliche) Verkürzung der Eingangsabgaben erwirkt worden. C.b Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob Y._______ am 18. Februar 2011 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD), welche am 6. Juni 2012 abgewiesen wurde. D. D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 gelangte Y._______ (Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 1). Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Einfuhrabgaben seien auf Fr. 42'399.80 (Automobilsteuer auf den Einfuhren ab dem 1. Mai 2007) zu reduzieren (Ziffer 2). Subeventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Einfuhrabgaben seien auf Fr. 68'766.45 (Automobilsteuer auf allen betroffenen Einfuhren) zu reduzieren (Ziffer 3). Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die OZD zurückzuweisen (Ziffer 4); unter Kosten und Entschädigungsfolgen. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2012 beantragt die OZD (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). All dies gilt auch für die Verjährung, die ein materiell-rechtliches Institut darstellt (vgl. BGE 126 II 1 E. 2a mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4584/2011 vom 20. November 2012 E. 1.4). Die strittigen Einfuhren ereigneten sich in den Jahren 2005 bis 2009. Das vorliegende Verfahren untersteht der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]), soweit es die Einfuhren betrifft, die in der Zeit vom Januar 2005 bis zum April 2007 abgefertigt wurden. Für die Einfuhren im Zeitraum vom Mai 2007 bis zum Juni 2009 findet das neue Zollgesetz Anwendung. Vorliegend bleibt sodann soweit relevant das (alte) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) anwendbar. Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG). Gleiches gilt mit Bezug auf die Automobilsteuer (Art. 7 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG; vgl. Art. 1 aZG). Wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG; vgl. Art. 6 aZG i.V.m. Art. 9 aZG). Das ZG legt in Art. 21 Abs. 1 den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Umschreibung der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (Barbara Henzen, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Handkommentar Zollgesetz], Bern 2009, Art. 21 N. 4). Nach dieser Bestimmung unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn ist - so das Bundesgericht noch zu Art. 9 aZG - derjenige, der die Ware mittels eines Dritten über die Grenze bringen lässt (BGE 89 I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Als Auftraggeber gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf weitere, nicht publizierte Urteile). Die Zuführungspflicht bzw. Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A 3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.3, A 3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1). 2.1.2 Die zuführungspflichtige Person sowie die mit der Zollanmeldung beauftragte Person bzw. die Zollmeldepflichtigen müssen die Ware zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 9 aZG i.V.m. Art. 31 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht in der Regel mit Bestätigung der Annahme der Zollanmeldung (Art. 69 Bst. a ZG; Art. 11 aZG i.V.m. Art. 35 aZG). Sie obliegt u.a. den zuführungs- und anmeldepflichtigen sowie den mit der Anmeldung beauftragten Personen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a und b ZG) sowie der Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG) bzw. - nach dem aZG - den Zollmeldepflichtigen und den übrigen in Art. 9 aZG genannten Personen (Art. 13 Abs. 1 aZG). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Art. 13 Abs. 1 aZG). Anders als im aZG, entfällt gemäss Art. 70 Abs. 4 ZG die solidarische Haftung für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen in Art. 70 Abs. 2 ZG weit gezogen und damit die zu Art. 9 aZG und Art. 13 aZG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftraggebers kodifiziert (vgl. Michael Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 4; [noch zum aZG] Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5059/2011 und A 5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A 4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.1). Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht (noch mit Bezug auf Art. 9 aZG) im Verfahren 2C_747/2009 (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) an seiner (in BGE 89 I 542 publizierten) Rechtsprechung festgehalten, wonach auch die als Organ für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als Auftraggeberin gilt, denn nach der Rechtsprechung gilt als Auftraggeberin "jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst". Das in diesem Punkt anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben (vgl. bereits E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2). Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips ([noch zum aZG] BGE 89 I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1766/2006 und A 55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.1; vgl. hierzu Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425; vgl. auch Henzen, in: Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 21 N. 7). 2.1.3 Die Qualifikation als Zollschuldnerin bzw. Zollschuldner hat auch Auswirkungen auf die Schuldnerstellung bei anderen Abgabeerlassen. So sind die zollzahlungspflichtigen Personen überdies bei der Einfuhr für die Mehrwertsteuer (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75 aMWSTG) sowie für die Automobilsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG) steuerpflichtig (vgl. auch Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 8). Die Mehrwertsteuer wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Die Automobilsteuer wird auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn das Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG i.V.m. Art. 30 AStG). In die Bemessung werden auch die Nebenkosten (etwa Provisions-, Beförderungs- und Versicherungskosten) einbezogen, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG; Art. 76 Abs. 3 Bst. b aMWSTG). 2.2 Eine Steuerhinterziehung bzw. eine Widerhandlung gegen das aMWSTG begeht, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG). Eine Hinterziehung der Automobilsteuer begeht, wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft (Art. 36 Abs. 1 AStG). Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1 aMWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Dasselbe gilt bei Widerhandlungen gegen das AStG (Art. 40 AStG). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht verlangt ist aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; vgl. auch Andreas Eicker/Friedrich Frank/Jonas Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem die leistungspflichtige Person insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib 94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A 5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.6.1). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nach- oder Rückleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 aZG und 9 aZG bzw. Art. 70 ZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5115/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4.3, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch (vgl. E. 2.1.2) für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2, A 6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6). 2.4 Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und Rückleistungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind, womit diese Bestimmung auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A 2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4). 2.4.1 Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt namentlich für den Beginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3). Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Dabei wurden die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146) bereits wieder ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst. a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung abzustellen. 2.4.2 Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassungen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Transformationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) geschaffen. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt demnach - entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR - vier Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für qualifizierte Übertretungen in Form von einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführlich auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A 2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 83 f.; Michael Beusch/ Jasmin Malla, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). 2.4.3 Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt ausdrücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjährung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; Beusch/Malla, a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbesondere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einsprache-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungsrechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafverfahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 84; Beusch/Malla, a.a.O., N 54 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unterbrechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55).
3. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unbestritten, dass es in 142 Fällen zu fehlerhaften Deklarationen gekommen ist (vgl. zu den betroffenen Einfuhren Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids). Unbestritten sind sodann die Berechnung und die Höhe der Nachforderung. Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführer als Zollschuldner für die Abgaben leistungspflichtig ist. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Leistungspflicht hauptsächlich vor, er habe als Angestellter der X.________ AG gehandelt und "nicht als eigene Rechtspersönlichkeit". Er sei kein Zolldeklarant und verfüge hierzu nicht über die notwendigen Fachkenntnisse. Im Übrigen sei auch die X.________ AG eine "reine Speditionsorganisatorin", die nicht über die notwendigen Kenntnisse für die Vornahme der Einfuhrabfertigung verfüge, weshalb die A.________ AG damit beauftragt worden sei. Gerade gegen diese sei aber keine Leistungsverfügung ergangen, was zudem zeige, dass es der Zollkreisdirektion darum gegangen sei, den Beschwerdeführer "brandmarken zu wollen". Ihn als Zollzahlungspflichtigen heranzuziehen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Überhaupt habe er auf Anweisung von Z.________ von der B.________ GmbH gehandelt. Von diesem sei er "instrumentalisiert" worden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass "ihm vom Importeur jeweils nicht die effektive Handelsrechnung übergeben worden war, sondern lediglich eine Teilrechnung mit aufgeführtem zu niedrigem Kaufpreisbetrag". Was die deklarierte Nebenkostenpauschale betreffe, so habe er keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Ihm sei zudem "nicht bewusst" gewesen, welche Nebenkosten überhaupt deklarationspflichtig waren bzw. "Bestandteil des Grenzwertes des jeweiligen Automobiles war". Ihn treffe am Ganzen kein Verschulden und er sei gestützt auf Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG nicht solidarisch leistungspflichtig. 3.2 Gemäss den hier relevanten und diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Z.________ von der B.________ GmbH hatte die X.________ AG, für die der Beschwerdeführer als Direktor tätig ist (vgl. Bst. A), den Auftrag, die von der B.________ im Ausland eingekauften Fahrzeuge von Bremerhaven in die Schweiz zu transportieren und für die Einfuhrverzollung zu sorgen (act. 12, Einvernahmeprotokoll Beschwerdeführer, S. 3 f.; act. 29, Einvernahmeprotokoll Z.________, S. 3, 7). In der Folge hat der Beschwerdeführer (für die X.________ AG) selbst wiederum ein Unternehmen mit dem Transport in die Schweiz und ein Verzollungsunternehmen (die A.________ AG) mit der Deklaration der fraglichen Fahrzeuge beauftragt. Indem der Beschwerdeführer so für die X.________ AG handelte, veranlasste er die hier umstrittenen Automobilimporte. Er gilt somit als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes. Dass wie im vorliegenden Fall die natürliche Person, die als Organ für eine juristische Person handelt, Auftraggeberin im Sinne des Zollgesetzes ist, hat das Bundesgericht explizit bestätigt (vgl. E. 2.1.1, E. 2.1.2). Inwiefern sich in dieser Hinsicht die vorliegende Konstellation - wie der Beschwerdeführer geltend macht - von der vom Bundesgericht im Urteil 2C_747/2009 vom 8. April 2010 beurteilten in rechtswesentlicher Hinsicht unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich. Dort wie hier ging es um die Frage der Zollpflicht eines Organs einer juristischen Person. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das (dortige) Organ zwar die Wareneinfuhr "tatsächlich veranlasst" hatte, nicht aber als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts für die Leistung der Zollschuld heranzuziehen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht nicht geteilt und es bestätigte, dass das Organ einer juristischen Person Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.2; vgl. auch vorne, E. 2.1.2). Dass in dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt zudem die Ware auf einem firmeneigenen Fahrzeug über die Grenze befördert wurde und die natürliche, mit der Geschäftsführung beauftragte Person gleichzeitig noch als Verwaltungsrat amtete, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorliegend im zollrechtlichen Sinne die Einfuhren veranlasst hat. Für die Qualifizierung als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts ist sodann unbeachtlich, dass dem Beschwerdeführer angeblich die für die Verzollung notwendigen Fachkenntnisse fehlen. Ebenso unbeachtlich für die Frage der Zollpflicht ist, dass er behaupteterweise von der B.________ GmbH "instrumentalisiert" worden sei, und dass der Beschwerdeführer vorgeblich keinen Auftrag erteilt habe, die Nebenkosten in Form von einer Pauschale zu deklarieren. Die Zollzahlungspflichtigen haften, auch wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (vgl. E. 2.3). Als Auftraggeber gehört der Beschwerdeführer zum Kreis der Zollmeldepflichtigen und damit der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen (vgl. E. 2.1.1), die auch für die Mehrwertsteuer sowie die Automobilsteuer steuerpflichtig sind (vgl. E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss den eigenen Ausführungen kein "Verzollungsspezialist", weshalb er ja auch die A.________ AG mit der Verzollung beauftragt hat. Da er keine Zollanmeldung vornahm, gehört er von Vornherein nicht zu den Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen. Auf den Haftungsausschluss kann er sich deshalb nicht berufen (vgl. E. 2.1.2). Durch die unrichtigen Deklarationen wurden in objektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretungen in Form der Hinterziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer als Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtiger ist für die nicht erhobenen Abgaben leistungspflichtig, gilt er doch durch die Nichtbezahlung der geschuldeten Abgaben ipso facto als bevorteilt (vgl. E. 2.3). Da die Nachleistungspflicht nicht von einem Verschulden abhängt, braucht eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft zu werden (vgl. E. 2.3). Eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist also - entgegen seiner Auffassung - nicht vorausgesetzt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, gegen die A.________ AG sei zu Unrecht keine Nachbezugsverfügung ergangen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Frage der Leistungspflicht des Beschwerdeführers in rechtswesentlicher Sicht nichts mit derjenigen der A.________ AG zu tun hat, weshalb deren Leistungspflicht in diesem Verfahren auch nicht zu behandeln war. Inwiefern die Vorinstanz dadurch den Beschwerdeführer angeblich habe "brandmarken" wollen, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen überhaupt zu seinen Gunsten ableiten will. Sofern der Beschwerdeführer damit die solidarische Haftbarkeit der A.________ AG geltend machen wollte, so ist hierzu festzuhalten, dass es im Ermessen der Verwaltung liegt, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen und leistungspflichtig erklären will (vgl. hierzu eingehend E. 7.2). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, diese hätte die noch bei der B.________ GmbH vorhandenen Fahrzeuge beschlagnahmen müssen und damit die Nachforderungen decken können. Diesem Antrag sei die Verwaltung aber nicht gefolgt. Durch ihr Handeln habe die Zollverwaltung "den deliktischen Importeur und alleinigen Profiteur des Hinterziehungstatbestandes nachgerade noch protektioniert". Diese Unterlassung müsse sich nun zu seinen Gunsten auswirken, d.h., zur Aufhebung seiner Nachleistungspflicht führen. 4.2 Das Zollpfandrecht (gesetzliches Pfandrecht) nach Art. 82 f. ZG bzw. Art. 120 f. aZG ist ein Zwangsmittel der Verwaltung, um die Zollforderung sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass diese als gefährdet erscheint (vgl. zum Ganzen Roger M. Cadosch, in: Zollgesetz, Art. 76 N. 15, Art. 82 N. 1 ff.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Geltendmachung des Zollpfandrechts durch Beschlagnahme von Fahrzeugen zwecks Sicherstellung der Nacherhebung durch die Zollkreisdirektion geprüft, aber als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. act. 89, S. 4, Stellungnahme der Zollkreisdirektion Schaffhausen zu Handen der OZD zur Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht betreffend Y._______). Inwiefern vor diesem Hintergrund mit Bezug auf die Frage der Beschlagnahme der Vorinstanz ein vorwerfbares Versäumnis oder eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden könnte, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass - entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers - die Vorinstanz in ihrem Entscheid in sachverhaltmässiger Hinsicht keine Feststellungen über ein allfälliges Vorhandensein von Fahrzeugen auf dem Areal der B.________ GmbH getroffen hat. Der Beschwerdeführer verkennt ohnehin, dass es sich bei der Frage danach, wer zum Kreis der solidarisch haftenden Zollschuldner zählt und derjenigen nach der Sicherung der Zollforderung, um zwei grundlegend verschiedene Rechtsfragen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich seiner Leistungspflicht folglich nicht mit dem Vorwurf entziehen, die Verwaltung hätte allenfalls vorhandene Waren beschlagnahmen müssen. Und selbst wenn eine Beschlagnahme stattgefunden hätte, würde der Grundsatz der Spezialität gelten. Danach besteht das Zollpfandrecht nur für bestimmte Waren resp. Sachen und darf nur für die auf der Ware zu entrichtenden Zollabgaben beansprucht werden (vgl. Cadosch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 82 N. 3). Da die fraglichen Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeitpunkten und während mehreren Jahren eingeführt worden sind, kann von Vornherein ausgeschlossen werden, dass - wie der Beschwerdeführer hofft - "mit einem Schlag" alle Abgabenforderungen hätten gedeckt werden können. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der zuständige Zollfahnder hätte eine sofortige Untersuchung anheben müssen, um weitere unrechtmässige Einfuhren - und somit Nachforderungen in der entsprechenden Höhe - zu verhindern. 5.2 Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die Frage der Nachleistungspflicht nicht von einer "unterlassenen oder angeblich zu spät erfolgten Untersuchung" abhänge, "andernfalls das Selbstdeklarationsprinzip seiner Bedeutung beraubt" würde und die "widerrechtlich eingesparten Abgaben nie nachbezogen werden" könnten. Überdies bilde die Durchführung einer Strafuntersuchung keine Voraussetzung für die Nachleistungspflicht. Aus dem Zeitpunkt der Anhebung einer Verwaltungsstrafuntersuchung könne der Beschwerdeführer abgaberechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen, erheblichen Bedenken betreffend die Rechtmässigkeit des Vorgehens bei der Verzollung, die er gemäss Einvernahmeprotokoll bereits seit dem Jahr 2007 offensichtlich hegte, die Zusammenarbeit mit der B.________ GmbH aus eigenem Antrieb hätte beenden können (vgl. die dritte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2010, act. 46, S. 20, wo er aussagte: "Sie können nicht wissen, wie es die letzten drei Jahre gegangen ist. Wenn unter der Ladentheke der B.________ eine geladene Pumpaction deponiert ist, dann stellen sie keine Fragen. (...) Ich wurde von der B.________ angewiesen, ausschliesslich die von ihm zur Verfügung gestellten Rechnungen zu verwenden. Anders lautende Rechnungen hätte ich zu ignorieren oder zu vernichten, was ich aber nicht gemacht habe. Nach dem 20. oder 30. Mal habe ich aufgegeben, Fragen zu stellen. Ich habe mir deshalb die Rechnungen immer per Fax zukommen lassen. Ich bin ja auch nicht ganz blöd. Ich habe alle Rechnungen und Korrespondenzen im Dossier gelassen, um jederzeit Beweis führen zu können."). Die Beschwerde ist unter diesen Umständen auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei für die Mehrwertsteuer nicht pflichtig. Für den von ihm geforderten Betrag sei die Importeurin zum Abzug der Vorsteuern berechtigt, "womit es sich bei dieser Position letztendlich um eine reine Durchlaufposition" handle, für die er nicht zur "persönlichen Bezahlung angehalten werden" könne, selbst wenn er zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehören würde. Ausserdem habe er Anspruch auf Erlass. Sein vorsorgliches Mehrwertsteuererlassgesuch sei aber zu Unrecht abgewiesen worden. 6.2 Die solidarisch haftenden Zollzahlungspflichtigen sind auch für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig (vgl. E. 2.1.2, E. 2.1.3). Die Leistungspflicht für die Mehrwertsteuer besteht - gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut - uneingeschränkt und ist somit unabhängig davon, wer im konkreten Fall vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. Was das Erlassgesuch betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl der Zoll- als auch der Mehrwertsteuererlass eine Massnahme der Vollstreckung bildet und erst geltend gemacht werden kann, wenn die Abgabe rechtskräftig festgesetzt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, liegt doch noch keine rechtskräftige Verfügung über die Nachleistungspflicht vor. Im Übrigen ist dies dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits aus anderen, vor dieser Instanz geführten Verfahren bekannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1766/2006 und A 55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.2, vgl. hierzu ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1754/2006 vom 10. September 2009 E. 2.4). Die Vorinstanz hat das "vorsorgliche Erlassgesuch" deshalb im angefochtenen Entscheid - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - denn auch nicht abgewiesen, sondern zu Recht gar nicht erst behandelt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. 7. 7.1 Des Weiteren beklagt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C._______ AG. Auch diese Firma sei von der B.________ AG mit der Einfuhr von Fahrzeugen beauftragt worden, wobei es auf dieselbe Weise zu fehlerhaften Deklarationen gekommen sei, wie bei der X.________ AG bzw. dem Beschwerdeführer. Dennoch sei der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.________ - ganz im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nicht persönlich für leistungspflichtig erklärt worden. Auch dies zeige, dass sich die Verwaltung "richtiggehend" auf den Beschwerdeführer "eingeschossen" habe. 7.2 Selbst wenn es sich mit Bezug auf die C.________ und ihrem Organ um einen gleichgearteten Sachverhalt handeln sollte wie bei der X.________ AG und dem Beschwerdeführer - was hier aber offen bleiben kann -, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld nämlich solidarisch (vgl. E. 2.1.2). Das bedeutet, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann. Es ist dessen Sache, seine auf Zivilrecht gründende Rückgriffsforderung geltend zu machen (vgl. BGE 107 Ib 205 E. 2a; vgl. Beusch, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 9 f.). Mit anderen Worten obliegt die Wahl, wer ins Recht gefasst werden soll, der Verwaltung, wobei das Kriterium bei der Auswahl sein dürfte, bei welchen Schuldnern die öffentlich-rechtliche Zollforderung am besten erhältlich gemacht werden kann. Somit liegt es im Ermessen der Zollverwaltung, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen und dazu leistungspflichtig erklären will. Der von der Verwaltung belangte Zahlungspflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leistungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eigenen Haftung nichts ändern (so bereits die Zollrekurskommission [ZRK] in ihren Entscheiden 481/83 vom 16. November 1984 E. 3, 268/80 vom 3. Oktober 1980 E. 3, 186/78 vom 16. Dezember 1978 E. 4). Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht erkennbar, inwiefern die Verwaltung das Gleichbehandlungsgebot verletzt oder sich sonst in einer rechtswidrigen Art und Weise einseitig an den Beschwerdeführer gehalten haben soll. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1 Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 aZG die Verjährungseinrede für die vor dem 1. Mai 2007 ergangenen Einfuhren. Jedenfalls komme die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss VStrR nur dann zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer deliktisch gehandelt hätte und hierfür verurteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang stehen die Eventual- sowie Subeventualbegehren (vgl. Bst. D.a). Da die vor dem 1. Mai 2007 erfolgten Einfuhren verjährt seien, sei die Nachforderung auf Fr. 42'399.80 ("Automobilsteuer auf den Einfuhren ab 1.5.2007") oder wenigstens auf Fr. 68'766.45 ("Automobilsteuer auf allen betroffenen Einfuhren") zu reduzieren. 8.2 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich von Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (vgl. E. 2.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass die strittigen Einfuhren in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 22. Juli 2009 stattgefunden haben. Die Verjährung der entsprechenden Nachforderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR betreffend die Mehrwert- sowie die Automobilsteuer richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR, welcher auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. E. 2.4). Durch die unrichtigen Deklarationen wurden - wie erwähnt - in objektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertretung in Form der Hinterziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2), für welche eine Frist für die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren gilt (vgl. E. 2.4.2). Eine rechtskräftige Verurteilung ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - für die Nachleistungspflicht nicht erforderlich. Die Nachbezugsverfügung erging am 17. Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren die in Frage stehenden Forderungen folglich nicht verjährt. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2011 bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Die Verjährung ruht seither (vgl. E. 2.4.3). Folglich ist die Beschwerde auch hierin abzuweisen.
9. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: