Mehrwertsteuer
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1359/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet.
E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1359/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung I A-3635/2008 {T 0/2} Urteil vom 11. Juni 2008 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. Parteien X._______ Limited, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kostenentscheid. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2007 die Beschwerde der X._______ Limited im Sinne der Erwägungen teilweise guthiess, soweit darauf einzutreten war, und feststellte, dass die Einfuhrsteuer für die Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002) im Umfang von Fr. 191'976.-- als Vorsteuer abzugsberechtigt sei, dass die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- im genannten Urteil der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt wurden und ihr eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- zugesprochen wurde, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_510/2007 vom 15. April 2008 die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gutgeheissen hat, soweit es darauf eingetreten ist, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2007 im angefochtenen Umfang (betreffend den Abzug der Einfuhrsteuer als Vorsteuer) aufgehoben und dieses angewiesen hat, über die Kosten und die Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu entscheiden, dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführerin als im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollständig unterliegende Partei erscheint, dass ihr die Verfahrenskosten, welche bereits im Urteil vom 26. Juli 2007 auf Fr. 3'500.-- festgesetzt wurden, nach Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten im Verfahren A-1359/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- verrechnet. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Riedo Jeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: