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A-3614/2008

A-3614/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-04 · Deutsch CH

Luftfahrtanlagen

Dispositiv
  1. Aero-Club der Schweiz, Lidostrasse 5, 6006 Luzern,
  2. AOPA Switzerland, Mühlegasse 5, 8152 Opfikon,
  3. Schweizer Flugplatzverein, Postfach 5206, 1002 Lausanne,
  4. SHV - Schweizerischer Hängegleiter-Verband, Seefeldstrasse 224, 8008 Zürich, alle vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, HütteLAW Advokatur und Notariat, Poststrasse 24, Postfach 1435, 6301 Zug, Beschwerdeführende, gegen Skyguide, 8602 Wangen bei Dübendorf, sowie Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Gegenstand Flugbeschränkungen Fussball-Europameisterschaft (AIP SUP 007/08) Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen: Vom 7. bis zum 29. Juni 2008 findet in der Schweiz und in Österreich die Fussball-Europameisterschaft statt. In der Schweiz werden die Spiele in den Stadien von Basel, Bern, Genf und Zürich ausgetragen. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit wurden für die Zeit vom 5. bis zum 30. Juni 2008 im grösseren Umfeld dieser Stadien Beschränkungen für den Sichtflugverkehr (VFR) angeordnet. In den betreffenden Luftraumblöcken sind sog. VFR-Aktivitäten sowie alle sonstigen VFR-Flüge verboten. Die Anordnung datiert vom 22. Mai 2008 und wurde im Luftfahrthandbuch (AIP SUP 007/08) publiziert. Dagegen führen der Aero Club der Schweiz, AOPA Switzerland, der Schweizer Flugplatzverein und der Schweizerische Hängegleiter-Verband (Beschwerdeführende) am 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang am 4. Juni 2008). Mit ihrem Hauptantrag verlangen sie die Aufhebung der aus ihrer Sicht im verfügten Umfang unnötigen und daher unverhältnismässigen Anordnungen. Sie ersuchen ausserdem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei Luftraumanordnungen zuständig (vgl. Urteil A-1997/2006 vom 2. April 2008). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Wenn es dafür hinreichende Gründe gibt, ist die Beschwerdebehörde befugt, die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu entziehen. In dringenden Fällen kann sie dies auch superprovisorisch tun (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 2A.457/2006 vom 4. August 2006). Die aufschiebende Wirkung ist namentlich dann zu entziehen, wenn Sicherheitsüberlegungen dies gebieten. Zuständig hierfür ist der Instruktionsrichter (Art. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Um eine sichere Austragung der Spiele zu garantieren, ist u.a. sicherzustellen, dass rund um die Stadien weder von Flugzeugen noch von anderen Flugkörpern irgendwelche Gefahren ausgehen können. Dieses Sicherheitsanliegen ist angesichts der möglichen Schäden von eminentem öffentlichem Interesse, so dass Einschränkungen für die Fliegerei grundsätzlich gerechtfertigt sind. Ob Grund für die Anordnung sicherheitspolitische oder sicherheitstechnische Momente sind, ist aus jetziger Sicht nicht relevant. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung belassen, gäbe es in den Luftraumblöcken rund um die Stadien nicht einfach einen leicht geringfügigeren Schutz; Sicherheitsmassnahmen würden vielmehr weitgehend fehlen. Änderungen am vorgesehenen Regime können jedenfalls nicht innerhalb weniger Tage vorgenommen werden. Es ist daher, drei Tage vor Beginn der Europameisterschaft, sicherzustellen, dass die Massnahmen, so wie sie angeordnet wurden, einstweilen gelten. In diesem Sinne ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu entziehen. Über die Frage der aufschiebenden Wirkung wird in einer weiteren, ordentlichen Zwischenverfügung zu entscheiden sein (Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 337). Skyguide und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; angesichts der zeitlichen Dringlichkeit ist eine kurze Frist von drei Arbeitstagen anzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist die Besetzung des Gerichts bekannt zu geben sowie die Möglichkeit für ein allfälliges Ausstandsbegehren zu gewähren (Art. 21, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit und verfügt:
  5. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Eingang der Beschwerde vom 2. Juni 2008 (Eingang: 4. Juni 2008).
  6. Der Beschwerde wird superprovisorisch die aufschiebende Wirkung entzogen.
  7. Skyguide und das BAZL erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung bis am 9. Juni 2008. Sie erhalten Kopien der Beschwerde sowie der Beschwerdebeilagen 2-9.
  8. Der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache setzt sich zusammen aus Richter Jürg Kölliker (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter), Richterin Marianne Ryter Sauvant und Richterin Kathrin Dietrich. Thomas Moser ist als Gerichtsschreiber eingesetzt.
  9. Ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die obgenannten Personen ist bis zum 9. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
  10. Diese Zwischenverfügung geht an: - die Beschwerdeführenden (eingeschrieben, mit Rückschein, vorab per Fax 041 729 36 35) - Skyguide, Wangen (eingeschrieben, mit Beilagen vorab per Fax 043 931 61 19) - das BAZL (eingeschrieben, mit Beilagen vorab per Fax 031 325 80 32) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Thomas Moser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 92 f. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung I Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 25 02 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. A-3614/2008 koj/mot {T 1/2}

4. Juni 2008 Zwischenverfügung vom 4. Juni 2008 Parteien

1. Aero-Club der Schweiz, Lidostrasse 5, 6006 Luzern,

2. AOPA Switzerland, Mühlegasse 5, 8152 Opfikon,

3. Schweizer Flugplatzverein, Postfach 5206, 1002 Lausanne,

4. SHV - Schweizerischer Hängegleiter-Verband, Seefeldstrasse 224, 8008 Zürich, alle vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi, HütteLAW Advokatur und Notariat, Poststrasse 24, Postfach 1435, 6301 Zug, Beschwerdeführende, gegen Skyguide, 8602 Wangen bei Dübendorf, sowie Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, Gegenstand Flugbeschränkungen Fussball-Europameisterschaft (AIP SUP 007/08) Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen: Vom 7. bis zum 29. Juni 2008 findet in der Schweiz und in Österreich die Fussball-Europameisterschaft statt. In der Schweiz werden die Spiele in den Stadien von Basel, Bern, Genf und Zürich ausgetragen. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit wurden für die Zeit vom 5. bis zum 30. Juni 2008 im grösseren Umfeld dieser Stadien Beschränkungen für den Sichtflugverkehr (VFR) angeordnet. In den betreffenden Luftraumblöcken sind sog. VFR-Aktivitäten sowie alle sonstigen VFR-Flüge verboten. Die Anordnung datiert vom 22. Mai 2008 und wurde im Luftfahrthandbuch (AIP SUP 007/08) publiziert. Dagegen führen der Aero Club der Schweiz, AOPA Switzerland, der Schweizer Flugplatzverein und der Schweizerische Hängegleiter-Verband (Beschwerdeführende) am 2. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Eingang am 4. Juni 2008). Mit ihrem Hauptantrag verlangen sie die Aufhebung der aus ihrer Sicht im verfügten Umfang unnötigen und daher unverhältnismässigen Anordnungen. Sie ersuchen ausserdem darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei Luftraumanordnungen zuständig (vgl. Urteil A-1997/2006 vom 2. April 2008). Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Wenn es dafür hinreichende Gründe gibt, ist die Beschwerdebehörde befugt, die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu entziehen. In dringenden Fällen kann sie dies auch superprovisorisch tun (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 2A.457/2006 vom 4. August 2006). Die aufschiebende Wirkung ist namentlich dann zu entziehen, wenn Sicherheitsüberlegungen dies gebieten. Zuständig hierfür ist der Instruktionsrichter (Art. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Um eine sichere Austragung der Spiele zu garantieren, ist u.a. sicherzustellen, dass rund um die Stadien weder von Flugzeugen noch von anderen Flugkörpern irgendwelche Gefahren ausgehen können. Dieses Sicherheitsanliegen ist angesichts der möglichen Schäden von eminentem öffentlichem Interesse, so dass Einschränkungen für die Fliegerei grundsätzlich gerechtfertigt sind. Ob Grund für die Anordnung sicherheitspolitische oder sicherheitstechnische Momente sind, ist aus jetziger Sicht nicht relevant. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung belassen, gäbe es in den Luftraumblöcken rund um die Stadien nicht einfach einen leicht geringfügigeren Schutz; Sicherheitsmassnahmen würden vielmehr weitgehend fehlen. Änderungen am vorgesehenen Regime können jedenfalls nicht innerhalb weniger Tage vorgenommen werden. Es ist daher, drei Tage vor Beginn der Europameisterschaft, sicherzustellen, dass die Massnahmen, so wie sie angeordnet wurden, einstweilen gelten. In diesem Sinne ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu entziehen. Über die Frage der aufschiebenden Wirkung wird in einer weiteren, ordentlichen Zwischenverfügung zu entscheiden sein (Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 337). Skyguide und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; angesichts der zeitlichen Dringlichkeit ist eine kurze Frist von drei Arbeitstagen anzusetzen. Den Beschwerdeführenden ist die Besetzung des Gerichts bekannt zu geben sowie die Möglichkeit für ein allfälliges Ausstandsbegehren zu gewähren (Art. 21, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 36 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit und verfügt: 1. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den Eingang der Beschwerde vom 2. Juni 2008 (Eingang: 4. Juni 2008). 2. Der Beschwerde wird superprovisorisch die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Skyguide und das BAZL erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend aufschiebende Wirkung bis am 9. Juni 2008. Sie erhalten Kopien der Beschwerde sowie der Beschwerdebeilagen 2-9. 4. Der Spruchkörper für den Entscheid in der Sache setzt sich zusammen aus Richter Jürg Kölliker (Instruktionsrichter und möglicher Einzelrichter), Richterin Marianne Ryter Sauvant und Richterin Kathrin Dietrich. Thomas Moser ist als Gerichtsschreiber eingesetzt. 5. Ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen die obgenannten Personen ist bis zum 9. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. 6. Diese Zwischenverfügung geht an:

- die Beschwerdeführenden (eingeschrieben, mit Rückschein, vorab per Fax 041 729 36 35)

- Skyguide, Wangen (eingeschrieben, mit Beilagen vorab per Fax 043 931 61 19)

- das BAZL (eingeschrieben, mit Beilagen vorab per Fax 031 325 80 32) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Kölliker Thomas Moser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 92 f. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: