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A-3611/2018

A-3611/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-09 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Am 20. November 2017 reichte der Belastingdienst der Niederlande/Central Liaison Office Almelo (nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfeersuchen ein. Dieses betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2016 über eine Domiziladresse in den Niederlanden verfügten und Kontoinhaber/in eines Kontos/mehrerer Konten bei der Bank B._______ AG waren sowie (kumulativ) weitere Kriterien erfüllt haben. Der BD verlangt in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die B._______ AG mit Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, sämtliche unter das Ersuchen fallende Personen anhand der genannten Suchkriterien zu identifizieren und der ESTV die vom BD verlangten Informationen sowie darüber hinausgehende Informationen, die für die Prüfung der Amtshilfefähigkeit durch die ESTV notwendig sind, einzureichen. Weiter forderte die ESTV die B._______ AG auf, die beschwerdeberechtigten/betroffenen Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die B._______ AG reichte der ESTV am 9. Februar 2018 sämtliche Informationen ein und bestätigte, das Informationsschreiben der ESTV am 5. Februar 2018 an die beschwerdeberechtigten/betroffenen Personen versandt zu haben. C. Am 13. Februar 2018 liess der anwaltlich vertretene A._______ als Empfänger eines von der B._______ AG weitergeleiteten Informationsschreibens bei der ESTV um Akteneinsicht ersuchen. D. Die ESTV setzte A._______ mit Schreiben vom 5. März 2018 darüber in Kenntnis, welche ihn betreffenden Informationen sie dem BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. E. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 26. März 2018 liess A._______ im Wesentlichen beantragen, das Amtshilfeersuchen des BD sei in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und der niederländischen Steuerbehörde seien keine ihn betreffenden Informationen zu übermitteln. Zur Begründung liess er namentlich vorbringen, das Amtshilfeersuchen beruhe auf mutmasslich illegal beschafften Informationen und stelle eine unzulässige "fishing expedition" dar. Weiter weisen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass ihr Mandant mutmasslich schwer krank und nicht anzunehmen sei, dass er seine Verfahrensrechte genügend wahrnehmen könne. Entsprechend sei die ESTV verpflichtet, weitere Informationen über den Gesundheitszustand ihres Mandanten einzuholen, um eine rechtsgültige Teilnahme von A._______ am Verfahren sicherstellen zu können. F. Mit Schlussverfügung vom 22. Mai 2018 erkannte die ESTV, dass dem BD betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien. G. Dagegen liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen sei zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden erhebliche Zweifel an der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, habe sie gegen den Grundsatz des Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit verstossen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie begründet dies insbesondere damit, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen gesundheitlicher Verfassung um eine unbelegte Parteibehauptung handle. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit habe die Vorinstanz keine Pflicht gehabt, Abklärungen zum Gesundheitszustand bzw. zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG; zur Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit sogleich E. 1.3). Weiter hat der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind sämtliche Parteibegehren, mithin auch Eventualbegehren, in der Beschwerdeschrift vorzubringen, erst später beantragte Varianten sind unzulässig (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.57 und 2.215; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 147).

E. 1.2.2 In der Beschwerde wird einzig beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen sei zu sistieren. Ausschliessliches Thema der Beschwerdebegründung ist die allfällige Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängende Unterlassungen der Vorinstanz. Demgegenüber fehlt eine materielle Auseinandersetzung mit dem Amtshilfeersuchen bzw. der vorgesehenen Informationsübermittlung und es wurden in diesem Zusammenhang auch keine (Eventual)-Begehren gestellt. Folglich beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bestrittenen Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen bzw. ob sie zu Recht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

E. 1.3 Da nach dem Gesagten einzig die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand ist, gilt er hinsichtlich dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres als prozessfähig (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3; Urteil des BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 5). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).

E. 2.2 Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wird eine Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, obliegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 II 235 E. 4.3.3, BGE 124 III 5 E. 1b; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar ZGB I], Art. 16 N. 47 f.).

E. 2.3 Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine natürliche Person an einem verwaltungsrechtlichen Verfahren als Partei teilnehmen kann (vgl. Art. 6 VwVG; Häner, a.a.O., Art. 6 N. 1). Als Prozessvoraussetzung ist die Prozessfähigkeit sodann von Amtes wegen zu prüfen.

E. 2.4 Mangels Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ist eine urteilsunfähige Person grundsätzlich nicht in der Lage rechtsgültig Verträge abzuschliessen (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 18 N. 3). Eine urteilsunfähige Person kann daher einen Rechtsanwalt nicht rechtsgültig mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Anders verhält es sich, wenn eine im Zeitpunkt der Mandatierung urteilsfähige Person einem Rechtsanwalt einen Auftrag und eine Vollmacht mit Wirkung über den Verlust der Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit hinaus erteilt. Eine solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht bei Verlust der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers ist zulässig (BGE 132 III 222 E. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag und die Vollmacht bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam geworden ist und nicht ausschliesslich für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit erteilt wurde (zur Abgrenzung der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht vom zivilrechtlichen Vorsorgeauftrag, der besonderen Formvorschriften unterliegt: Alexandra Rumo-Jungo, Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 360 N. 19a).

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Altersgebrechen und Demenz, was bereits im Jahr 2016 durch die ersuchende Behörde festgestellt worden sei und sich zudem aus einer im Jahr 2015 erstellten Aktennotiz seiner Bank ergebe. Es gebe sodann Anzeichen, dass sich sein Zustand inzwischen weiter verschlechtert habe. Damit seien die rationale Beurteilung sowie die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich einen Willen zu bilden und diesen kund zu tun, stark beeinträchtigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Urteils- bzw. Prozessfähigkeit. Die Prozessfähigkeit sei von Amtes wegen abzuklären, was die Vorinstanz trotz entsprechender, unübersehbarer Hinweise nicht getan habe. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, in den Akten fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen nähere Abklärungen vorzunehmen.

E. 3.2 Wie ausgeführt, ist bei erwachsenen Personen und damit auch beim Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit zu vermuten (E. 2.2). Eine Situation, in welcher es sich umgekehrt verhielte und eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu vermuten wäre (vgl. E. 2.2), liegt hier nicht vor. Eine Altersdemenz oder Altersschwäche, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist vorliegend mit keinem Beweismittel medizinisch festgestellt. Auch ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass erwachsene Personen im Alter des Beschwerdeführers im Normalfall von einer solchen Einschränkung der geistigen Gesundheit betroffen sind (vgl. dazu etwa die Prävalenzschätzungen zu Demenzerkrankungen in der Schweiz vom 4. April 2018, abrufbar unter www.bag.admin.ch > Service > Zahlen & Fakten > Zahlen und Fakten zu Demenz). Die Vorinstanz durfte also die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt vermuten. Entsprechend obliegt die Beweislast dem Beschwerdeführer, der vorliegend die Urteilsfähigkeit bestreitet (E. 2.2). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen verpflichtet war, nähere Abklärungen zu dessen Gesundheits- und Geisteszustand zu veranlassen.

E. 3.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, ein solch konkreter Anhaltspunkt ergebe sich aus einer Feststellung der ersuchenden Behörde aus dem Jahr 2016. Es wird dabei auf eine Aussage der ersuchenden Behörde in einem anderen (den Beschwerdeführer betreffenden) bei der Vorinstanz eingereichten Amtshilfeersuchen Bezug genommen, welches Gegenstand eines separaten Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ist. Der Sachverhaltsdarstellung in jenem Ersuchen lässt sich entnehmen, dass sich anlässlich eines Gesprächs zwischen dem damals 74-jährigen Beschwerdeführer und dem (niederländischen) Finanzamt gezeigt habe, "dass seine Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse", wobei dieser Satz ergänzt wird durch: "das Finanzamt zweifle allerdings an der Mitteilung des [Beschwerdeführers], wonach er sich bezüglich der Anteilstransaktionen an nichts mehr erinnern könne". Entgegen der Auffassung in der Beschwerde lässt sich daraus kein konkreter Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Geisteszustands ableiten. Die behördlichen Zweifel an den geltend gemachten Erinnerungslücken deuten an, dass der Beschwerdeführer möglicherweise relevante Tatsachen bewusst verschwiegen hat, was ebensogut als Zeichen einer Urteilsfähigkeit gewertet werden könnte. Im Übrigen ist die Feststellung, wonach die Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse, derart allgemein gehalten, dass auch darin kein Hinweis auf eine geistige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu erblicken ist.

E. 3.3.2 Weiter wird in der Beschwerde als Anhaltspunkt für eine Urteilsunfähigkeit auf eine Aktennotiz der vorliegend involvierten Bank vom 12. Januar 2015 verwiesen. Anlässlich einer Besprechung mit der Bank vom 23. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich entschlossen habe, sich aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz niederzulassen. Er rechne hier mit einer besseren medizinischen Betreuung ("Il nous explique également qu'il a finalement décidé de s'établir en Suisse pour des raisons de santé. Il sera en effet bien mieux suivi ici au niveau médical"). Auch diese pauschale Aussage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche mit keinem Wort Bezug auf seine geistige Verfassung nimmt, ist nicht geeignet, dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt die Aktennotiz, dass der Beschwerdeführer ein Gespräch mit der Bank geführt hat und sich dabei nicht nur seiner gesundheitlichen Defizite bewusst war, sondern darüber hinaus in der Lage war, diesbezüglich bzw. seine künftige Lebensführung betreffend vernunftbasierte Entscheidungen zu fällen.

E. 3.3.3 Nach dem Gesagten bestanden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz durfte es daher bei der Vermutung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers belassen und war nicht verpflichtet, Abklärungen zur geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers zu tätigen. Der Beschwerdeführer hat selbst keine geeigneten Beweismittel für seine Urteilsunfähigkeit, wie z.B. ein Arztzeugnis oder Nachweis einer Beistandschaft oder Ähnliches, beigebracht. Damit bleibt vorliegend die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit unbewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.2).

E. 3.4 Angefügt sei, dass selbst wenn während des vorinstanzlichen Verfahrens Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten, auf Folgendes hinzuweisen wäre: Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretern am 15. März 2016 eine Vollmacht zur Vertretung betreffend Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL erteilt. Die Anwaltsvollmacht umfasst u.a. die Vertretung vor Gerichten und Behörden. Sie sieht zudem - unter Vorbehalt abweichender verfahrensrechtlicher Bestimmungen - vor, dass die Vollmacht nicht erlöschen soll bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Klienten ("this power of attorney shall not expire [...] upon the client's loss of capacity to act, [...]). Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig (E. 2.4). Dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Mandatserteilung urteilsunfähig gewesen wäre und entsprechend die Mandatierung der Rechtsanwälte rechtungültig erfolgt wäre, bestehen - wie erwähnt - keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die Rechtsvertreter bezeichnen sich selbst als gehörig bevollmächtigt und halten in der Beschwerde ausdrücklich fest, dass im März 2016, d.h. im Zeitpunkt ihrer Mandatierung, zwar die körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers unübersehbar gewesen seien, jedoch sein Geisteszustand keine Rückschlüsse auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit zuliess (Beschwerde, Rz. 29). Es besteht somit kein Anlass, an der gehörigen Bevollmächtigung der Rechtsvertreter zu zweifeln. Damit bliebe eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Mandatierung der Rechtsanwälte aufgrund der vorliegenden Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht, welche auch bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit weiter bestehen soll, für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren irrelevant.

E. 3.5 Soweit in der Beschwerde weiter eine (aus der geltend gemachten Urteilunfähigkeit fliessende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet wird, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Da vorliegend von der Urteilsfähigkeit des (zudem gehörig anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen ist, hatte er Gelegenheit, seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist von der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Die Rügen, die Vorinstanz habe die Grundsätze des "Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit" bzw. des "rechtlichen Gehörs" verletzt, sind somit nicht begründet. Folglich besteht vorliegend kein Raum, die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Prozessfähigkeit zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen zu sistieren. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil sich das Verfahren aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands (vgl. E. 1.2 f.) mit geringerem als dem erwarteten Aufwand erledigen lässt (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 sowie Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), erscheint es angemessen, die Kosten für das Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem in der Höhe von Fr. 5'000.-- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.

E. 4.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 VGKE).

E. 5 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 14.12.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_1048/2018) Abteilung I A-3611/2018 Urteil vom 9. November 2018 Besetzung Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg. Parteien A._______, ..., vertreten durch Dr. Beat Baumgartner, Rechtsanwalt, und MLaw Georges D. Frick, Rechtsanwalt, Loyens & Loeff Switzerland LLC, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-NL). Sachverhalt: A. Am 20. November 2017 reichte der Belastingdienst der Niederlande/Central Liaison Office Almelo (nachfolgend: BD) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA CH-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfeersuchen ein. Dieses betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2016 über eine Domiziladresse in den Niederlanden verfügten und Kontoinhaber/in eines Kontos/mehrerer Konten bei der Bank B._______ AG waren sowie (kumulativ) weitere Kriterien erfüllt haben. Der BD verlangt in Bezug auf jede dieser Personen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Geburtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffenden Konten per 1. Februar 2013, 31. Dezember 2013, 31. Dezember 2014, 31. Dezember 2015 und 31. Dezember 2016. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die B._______ AG mit Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, sämtliche unter das Ersuchen fallende Personen anhand der genannten Suchkriterien zu identifizieren und der ESTV die vom BD verlangten Informationen sowie darüber hinausgehende Informationen, die für die Prüfung der Amtshilfefähigkeit durch die ESTV notwendig sind, einzureichen. Weiter forderte die ESTV die B._______ AG auf, die beschwerdeberechtigten/betroffenen Personen mit Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die B._______ AG reichte der ESTV am 9. Februar 2018 sämtliche Informationen ein und bestätigte, das Informationsschreiben der ESTV am 5. Februar 2018 an die beschwerdeberechtigten/betroffenen Personen versandt zu haben. C. Am 13. Februar 2018 liess der anwaltlich vertretene A._______ als Empfänger eines von der B._______ AG weitergeleiteten Informationsschreibens bei der ESTV um Akteneinsicht ersuchen. D. Die ESTV setzte A._______ mit Schreiben vom 5. März 2018 darüber in Kenntnis, welche ihn betreffenden Informationen sie dem BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. E. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 26. März 2018 liess A._______ im Wesentlichen beantragen, das Amtshilfeersuchen des BD sei in seiner Gesamtheit zurückzuweisen und der niederländischen Steuerbehörde seien keine ihn betreffenden Informationen zu übermitteln. Zur Begründung liess er namentlich vorbringen, das Amtshilfeersuchen beruhe auf mutmasslich illegal beschafften Informationen und stelle eine unzulässige "fishing expedition" dar. Weiter weisen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass ihr Mandant mutmasslich schwer krank und nicht anzunehmen sei, dass er seine Verfahrensrechte genügend wahrnehmen könne. Entsprechend sei die ESTV verpflichtet, weitere Informationen über den Gesundheitszustand ihres Mandanten einzuholen, um eine rechtsgültige Teilnahme von A._______ am Verfahren sicherstellen zu können. F. Mit Schlussverfügung vom 22. Mai 2018 erkannte die ESTV, dass dem BD betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien. G. Dagegen liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen sei zu sistieren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden erhebliche Zweifel an der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären, habe sie gegen den Grundsatz des Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit verstossen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie begründet dies insbesondere damit, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers zu dessen gesundheitlicher Verfassung um eine unbelegte Parteibehauptung handle. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit habe die Vorinstanz keine Pflicht gehabt, Abklärungen zum Gesundheitszustand bzw. zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Schlussverfügung und vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG; zur Eintretensvoraussetzung der Prozessfähigkeit sogleich E. 1.3). Weiter hat der Beschwerdeführer die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3533/2017 vom 24. Mai 2018 E. 1.2.1 in fine). Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind sämtliche Parteibegehren, mithin auch Eventualbegehren, in der Beschwerdeschrift vorzubringen, erst später beantragte Varianten sind unzulässig (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.57 und 2.215; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 147). 1.2.2 In der Beschwerde wird einzig beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen sei zu sistieren. Ausschliessliches Thema der Beschwerdebegründung ist die allfällige Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängende Unterlassungen der Vorinstanz. Demgegenüber fehlt eine materielle Auseinandersetzung mit dem Amtshilfeersuchen bzw. der vorgesehenen Informationsübermittlung und es wurden in diesem Zusammenhang auch keine (Eventual)-Begehren gestellt. Folglich beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der bestrittenen Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen bzw. ob sie zu Recht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 1.3 Da nach dem Gesagten einzig die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren Streitgegenstand ist, gilt er hinsichtlich dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres als prozessfähig (vgl. BGE 118 Ia 236 E. 3; Urteil des BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit wird die Prozessfähigkeit nach den zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 48 N. 5). Sie setzt demnach die Urteilsfähigkeit und die Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). 2.2 Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen vermutet. Wird eine Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, obliegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet. Führt die Lebenserfahrung - etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen - zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 II 235 E. 4.3.3, BGE 124 III 5 E. 1b; Bigler-Eggenberger/Fankhauser, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014 [nachfolgend: Basler Kommentar ZGB I], Art. 16 N. 47 f.). 2.3 Die Prozessfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass eine natürliche Person an einem verwaltungsrechtlichen Verfahren als Partei teilnehmen kann (vgl. Art. 6 VwVG; Häner, a.a.O., Art. 6 N. 1). Als Prozessvoraussetzung ist die Prozessfähigkeit sodann von Amtes wegen zu prüfen. 2.4 Mangels Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ist eine urteilsunfähige Person grundsätzlich nicht in der Lage rechtsgültig Verträge abzuschliessen (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 18 N. 3). Eine urteilsunfähige Person kann daher einen Rechtsanwalt nicht rechtsgültig mit ihrer Interessenvertretung beauftragen. Anders verhält es sich, wenn eine im Zeitpunkt der Mandatierung urteilsfähige Person einem Rechtsanwalt einen Auftrag und eine Vollmacht mit Wirkung über den Verlust der Urteils- bzw. Handlungsunfähigkeit hinaus erteilt. Eine solche Vereinbarung über den Weiterbestand einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vollmacht bei Verlust der Urteilsfähigkeit des Vollmachtgebers ist zulässig (BGE 132 III 222 E. 2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag und die Vollmacht bereits vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam geworden ist und nicht ausschliesslich für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit erteilt wurde (zur Abgrenzung der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht vom zivilrechtlichen Vorsorgeauftrag, der besonderen Formvorschriften unterliegt: Alexandra Rumo-Jungo, Basler Kommentar ZGB I, a.a.O., Art. 360 N. 19a). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an ausgeprägten Altersgebrechen und Demenz, was bereits im Jahr 2016 durch die ersuchende Behörde festgestellt worden sei und sich zudem aus einer im Jahr 2015 erstellten Aktennotiz seiner Bank ergebe. Es gebe sodann Anzeichen, dass sich sein Zustand inzwischen weiter verschlechtert habe. Damit seien die rationale Beurteilung sowie die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich einen Willen zu bilden und diesen kund zu tun, stark beeinträchtigt. Es bestünden erhebliche Zweifel an seiner Urteils- bzw. Prozessfähigkeit. Die Prozessfähigkeit sei von Amtes wegen abzuklären, was die Vorinstanz trotz entsprechender, unübersehbarer Hinweise nicht getan habe. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, in den Akten fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen nähere Abklärungen vorzunehmen. 3.2 Wie ausgeführt, ist bei erwachsenen Personen und damit auch beim Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit zu vermuten (E. 2.2). Eine Situation, in welcher es sich umgekehrt verhielte und eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu vermuten wäre (vgl. E. 2.2), liegt hier nicht vor. Eine Altersdemenz oder Altersschwäche, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, ist vorliegend mit keinem Beweismittel medizinisch festgestellt. Auch ist nach der Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass erwachsene Personen im Alter des Beschwerdeführers im Normalfall von einer solchen Einschränkung der geistigen Gesundheit betroffen sind (vgl. dazu etwa die Prävalenzschätzungen zu Demenzerkrankungen in der Schweiz vom 4. April 2018, abrufbar unter www.bag.admin.ch > Service > Zahlen & Fakten > Zahlen und Fakten zu Demenz). Die Vorinstanz durfte also die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt vermuten. Entsprechend obliegt die Beweislast dem Beschwerdeführer, der vorliegend die Urteilsfähigkeit bestreitet (E. 2.2). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen verpflichtet war, nähere Abklärungen zu dessen Gesundheits- und Geisteszustand zu veranlassen. 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, ein solch konkreter Anhaltspunkt ergebe sich aus einer Feststellung der ersuchenden Behörde aus dem Jahr 2016. Es wird dabei auf eine Aussage der ersuchenden Behörde in einem anderen (den Beschwerdeführer betreffenden) bei der Vorinstanz eingereichten Amtshilfeersuchen Bezug genommen, welches Gegenstand eines separaten Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ist. Der Sachverhaltsdarstellung in jenem Ersuchen lässt sich entnehmen, dass sich anlässlich eines Gesprächs zwischen dem damals 74-jährigen Beschwerdeführer und dem (niederländischen) Finanzamt gezeigt habe, "dass seine Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse", wobei dieser Satz ergänzt wird durch: "das Finanzamt zweifle allerdings an der Mitteilung des [Beschwerdeführers], wonach er sich bezüglich der Anteilstransaktionen an nichts mehr erinnern könne". Entgegen der Auffassung in der Beschwerde lässt sich daraus kein konkreter Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Geisteszustands ableiten. Die behördlichen Zweifel an den geltend gemachten Erinnerungslücken deuten an, dass der Beschwerdeführer möglicherweise relevante Tatsachen bewusst verschwiegen hat, was ebensogut als Zeichen einer Urteilsfähigkeit gewertet werden könnte. Im Übrigen ist die Feststellung, wonach die Gesundheit einiges zu wünschen übrig lasse, derart allgemein gehalten, dass auch darin kein Hinweis auf eine geistige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu erblicken ist. 3.3.2 Weiter wird in der Beschwerde als Anhaltspunkt für eine Urteilsunfähigkeit auf eine Aktennotiz der vorliegend involvierten Bank vom 12. Januar 2015 verwiesen. Anlässlich einer Besprechung mit der Bank vom 23. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich entschlossen habe, sich aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz niederzulassen. Er rechne hier mit einer besseren medizinischen Betreuung ("Il nous explique également qu'il a finalement décidé de s'établir en Suisse pour des raisons de santé. Il sera en effet bien mieux suivi ici au niveau médical"). Auch diese pauschale Aussage zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche mit keinem Wort Bezug auf seine geistige Verfassung nimmt, ist nicht geeignet, dessen Urteilsfähigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt die Aktennotiz, dass der Beschwerdeführer ein Gespräch mit der Bank geführt hat und sich dabei nicht nur seiner gesundheitlichen Defizite bewusst war, sondern darüber hinaus in der Lage war, diesbezüglich bzw. seine künftige Lebensführung betreffend vernunftbasierte Entscheidungen zu fällen. 3.3.3 Nach dem Gesagten bestanden vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz durfte es daher bei der Vermutung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers belassen und war nicht verpflichtet, Abklärungen zur geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers zu tätigen. Der Beschwerdeführer hat selbst keine geeigneten Beweismittel für seine Urteilsunfähigkeit, wie z.B. ein Arztzeugnis oder Nachweis einer Beistandschaft oder Ähnliches, beigebracht. Damit bleibt vorliegend die geltend gemachte Urteilsunfähigkeit unbewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (E. 2.2). 3.4 Angefügt sei, dass selbst wenn während des vorinstanzlichen Verfahrens Anhaltspunkte für eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten, auf Folgendes hinzuweisen wäre: Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertretern am 15. März 2016 eine Vollmacht zur Vertretung betreffend Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL erteilt. Die Anwaltsvollmacht umfasst u.a. die Vertretung vor Gerichten und Behörden. Sie sieht zudem - unter Vorbehalt abweichender verfahrensrechtlicher Bestimmungen - vor, dass die Vollmacht nicht erlöschen soll bei Verlust der Handlungsfähigkeit des Klienten ("this power of attorney shall not expire [...] upon the client's loss of capacity to act, [...]). Eine solche Vollmachtserteilung ist zulässig (E. 2.4). Dafür, dass der Beschwerdeführer bei der Mandatserteilung urteilsunfähig gewesen wäre und entsprechend die Mandatierung der Rechtsanwälte rechtungültig erfolgt wäre, bestehen - wie erwähnt - keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die Rechtsvertreter bezeichnen sich selbst als gehörig bevollmächtigt und halten in der Beschwerde ausdrücklich fest, dass im März 2016, d.h. im Zeitpunkt ihrer Mandatierung, zwar die körperlichen Gebrechen des Beschwerdeführers unübersehbar gewesen seien, jedoch sein Geisteszustand keine Rückschlüsse auf eine allfällige Urteilsunfähigkeit zuliess (Beschwerde, Rz. 29). Es besteht somit kein Anlass, an der gehörigen Bevollmächtigung der Rechtsvertreter zu zweifeln. Damit bliebe eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Mandatierung der Rechtsanwälte aufgrund der vorliegenden Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht, welche auch bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit weiter bestehen soll, für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren irrelevant. 3.5 Soweit in der Beschwerde weiter eine (aus der geltend gemachten Urteilunfähigkeit fliessende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beanstandet wird, erweist sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Da vorliegend von der Urteilsfähigkeit des (zudem gehörig anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen ist, hatte er Gelegenheit, seine aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen. 3.6 Nach dem Gesagten ist von der Urteils- und damit Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Die Rügen, die Vorinstanz habe die Grundsätze des "Verbots der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit" bzw. des "rechtlichen Gehörs" verletzt, sind somit nicht begründet. Folglich besteht vorliegend kein Raum, die Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Prozessfähigkeit zurückzuweisen und das laufende Verfahren einschliesslich dem Amtshilfeersuchen zu sistieren. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil sich das Verfahren aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands (vgl. E. 1.2 f.) mit geringerem als dem erwarteten Aufwand erledigen lässt (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 sowie Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), erscheint es angemessen, die Kosten für das Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 2'000.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem in der Höhe von Fr. 5'000.-- geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 4.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 VGKE).

5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: