Verfahrenskosten
Sachverhalt
A. A._______ ersuchte das Bundesamt für Polizei (fedpol) am 21. und 26. September 2019 um Auskunft, ob er in irgendeiner Weise in den Systemen des Europäischen Polizeiamtes (Europol) verzeichnet sei und falls ja, aus welchem Grund. Seit fast zwei Jahren werde er bei jeder Einreise in den Schengenraum angehalten und eingehend befragt. Es sei davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden das Europol-System mit falschen Vorwürfen dazu missbrauchen würden, ihn wegen seiner journalistischen Tätigkeit als Herausgeber eines regierungskritischen Online-Mediums einzuschüchtern. B. Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden verweigerte das fedpol mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die Auskunft, weil deren Erteilung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen würde. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben. "1.a.Es sei die Verfügung Nr. RT-19-SIS-4692 der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer umfassend Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen, die in den Informationssystemen der Vorinstanz bearbeitet werden, namentlich im Schengener Informationssystem ("SIS"), im nationalen Fahndungssystem ("RIPOL"), im Verzeichnis der Geschäfte des Fedpols ("IPAS"), im Hooliganismus-Informationssystem ("HOOGAN"), im Informationssystem der Bundeskriminalpolizei ("JANUS"), in der Meldestelle für Geldwäscherei ("GEWA"), in der nationalen DNA-Profil-Datenbank ("CODIS"). 1.b.Es sei die Anfrage um Auskunftserteilung des Beschwerdeführers vom 26. September 2019 an Europol weiterzuleiten und die Weiterleitung zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." D. Mit Urteil A-6490/2019 vom 23. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft über allfällige Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) ab. Auf die Rechtsbegehren betreffend weitere Informationssysteme der Vorinstanz (RIPOL, IPAS, HOOGAN, JANUS, GEWA, CODIS) trat es nicht ein. Die Beschwerde bezüglich der Datenbank von Europol (Rechtsbegehren Ziff. 1.b.) schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 1'000.- fest und auferlegte diese im Umfang von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer. Zudem verpflichtete es die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an den Beschwerdeführer. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Ihm sei umfassend Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen, die in den Informationssystemen des fedpol, insbesondere im SIS, bearbeitet würden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. F. Mit Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit er die Beschwerde abwies und wies dies Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid über die Auskunft betreffend das SIS an die Vorinstanz (fedpol) zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Ferner wurden keine Verfahrenskosten erhoben und die Vorinstanz wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine (leicht gekürzte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- zu bezahlen. Schliesslich wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A-6490/2019 unter der Verfahrensnummer A-3465/2021 wieder auf.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-6490/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-6490/2019 (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.
E. 2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im ganz zentralen Hauptpunkt (Auskunft über allfällige Einträge im SIS) wies das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 141 V 281 E. 11.1). Der Beschwerdeführer ist daher im Hauptpunkt als obsiegend zu betrachten. Im Übrigen trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.a. (Auskunft betreffend die weiteren Informationssysteme RIPOL, IPAS, HOOGAN, JANUS, GEWA, CODIS) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war. In diesem Punkt gilt der Beschwerdeführer somit als unterliegend. Schliesslich war das Rechtsbegehren Ziff. 1.b. als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hatte. Entsprechend ist der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls als obsiegend anzusehen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 3 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine leicht gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil A-6490/2019 vom 23. September 2020 dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Kostennote, des mutmasslichen Zeitaufwandes nach Beschwerdeeinreichung und des geltend gemachten Stundenansatzes von durchschnittlich Fr. 350.- eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 7'500.- angemessen erscheine. Es kann darauf verwiesen werden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine leicht gekürzte Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zuzusprechen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 4 Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Dispositiv
- Für das Verfahren A-6490/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-6490/2019 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3465/2021 Urteil vom 6. September 2021 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Christoph Gasser, Rechtsanwalt, und/oder Thierry Burnens, Rechtsanwalt, Bianchi Schwald GmbH, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Kosten Sachverhalt: A. A._______ ersuchte das Bundesamt für Polizei (fedpol) am 21. und 26. September 2019 um Auskunft, ob er in irgendeiner Weise in den Systemen des Europäischen Polizeiamtes (Europol) verzeichnet sei und falls ja, aus welchem Grund. Seit fast zwei Jahren werde er bei jeder Einreise in den Schengenraum angehalten und eingehend befragt. Es sei davon auszugehen, dass die bulgarischen Behörden das Europol-System mit falschen Vorwürfen dazu missbrauchen würden, ihn wegen seiner journalistischen Tätigkeit als Herausgeber eines regierungskritischen Online-Mediums einzuschüchtern. B. Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden verweigerte das fedpol mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die Auskunft, weil deren Erteilung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellen würde. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren erheben. "1.a.Es sei die Verfügung Nr. RT-19-SIS-4692 der Vorinstanz vom 30. Oktober 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer umfassend Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen, die in den Informationssystemen der Vorinstanz bearbeitet werden, namentlich im Schengener Informationssystem ("SIS"), im nationalen Fahndungssystem ("RIPOL"), im Verzeichnis der Geschäfte des Fedpols ("IPAS"), im Hooliganismus-Informationssystem ("HOOGAN"), im Informationssystem der Bundeskriminalpolizei ("JANUS"), in der Meldestelle für Geldwäscherei ("GEWA"), in der nationalen DNA-Profil-Datenbank ("CODIS"). 1.b.Es sei die Anfrage um Auskunftserteilung des Beschwerdeführers vom 26. September 2019 an Europol weiterzuleiten und die Weiterleitung zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." D. Mit Urteil A-6490/2019 vom 23. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft über allfällige Einträge im Schengener Informationssystem (SIS) ab. Auf die Rechtsbegehren betreffend weitere Informationssysteme der Vorinstanz (RIPOL, IPAS, HOOGAN, JANUS, GEWA, CODIS) trat es nicht ein. Die Beschwerde bezüglich der Datenbank von Europol (Rechtsbegehren Ziff. 1.b.) schrieb es als gegenstandslos geworden ab. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 1'000.- fest und auferlegte diese im Umfang von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer. Zudem verpflichtete es die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an den Beschwerdeführer. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2020 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben. Ihm sei umfassend Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen, die in den Informationssystemen des fedpol, insbesondere im SIS, bearbeitet würden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. F. Mit Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit er die Beschwerde abwies und wies dies Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid über die Auskunft betreffend das SIS an die Vorinstanz (fedpol) zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Ferner wurden keine Verfahrenskosten erhoben und die Vorinstanz wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine (leicht gekürzte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'000.- zu bezahlen. Schliesslich wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück. G. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A-6490/2019 unter der Verfahrensnummer A-3465/2021 wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfahren A-6490/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-6490/2019 (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden.
2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im ganz zentralen Hauptpunkt (Auskunft über allfällige Einträge im SIS) wies das Bundesgericht die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 141 V 281 E. 11.1). Der Beschwerdeführer ist daher im Hauptpunkt als obsiegend zu betrachten. Im Übrigen trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Rechtsbegehren Ziff. 1.a. (Auskunft betreffend die weiteren Informationssysteme RIPOL, IPAS, HOOGAN, JANUS, GEWA, CODIS) nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war. In diesem Punkt gilt der Beschwerdeführer somit als unterliegend. Schliesslich war das Rechtsbegehren Ziff. 1.b. als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wobei die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hatte. Entsprechend ist der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls als obsiegend anzusehen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c). Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine leicht gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil A-6490/2019 vom 23. September 2020 dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Kostennote, des mutmasslichen Zeitaufwandes nach Beschwerdeeinreichung und des geltend gemachten Stundenansatzes von durchschnittlich Fr. 350.- eine (volle) Parteientschädigung von Fr. 7'500.- angemessen erscheine. Es kann darauf verwiesen werden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine leicht gekürzte Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) zuzusprechen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren A-6490/2019 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 2'000.- geleistete Kostenvorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-6490/2019 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'000.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: