Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ wurde per 1. April 2013 beim Bundesamt für Energie (BFE), (...), als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 80% angestellt. In der Folge stellte er bei seinem Arbeitgeber einen "Antrag für nebenberufliche Ausbildung mit Bundesunterstützung" für einen "Executive Master of Business Administration" (EMBA) an der Berner Fachhochschule. Gemäss seinem Antrag bestand die beabsichtigte Weiterbildung aus vier Modulen ("CAS Betriebswirtschaft", "CAS Leadership", "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung", "CAS Strategisches Management") und einer Masterarbeit, wobei A._______ das Modul "CAS Betriebswirtschaft" bereits abgeschlossen hatte. B. Am 5. November 2013 schlossen A._______ und das BFE eine Weiterbildungsvereinbarung ab. Als Ausbildungsmassnahme wurde darin ein "Executive Master of Business Administration (EMBA) Leadership und Management", beinhaltend "CAS Leadership", "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" und "CAS Strategisches Management", vereinbart (Ziff. 1). Als Kursdauer wurde die Zeit von Oktober 2013 bis Oktober 2015 angegeben (Ziff. 3). Das BFE beteiligte sich sodann mit einem Betrag von Fr. 14'875.- an den Kurskosten und gewährte A._______ maximal 24 Tage zum Beschäftigungsgrad von 80% à 6.43 Stunden für die Ausbildung (Ziff. 4). Weiter wurde in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung bezüglich der Rückzahlung die Geltung von Art. 4 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) vereinbart und festgehalten, dass die Rückzahlungsverpflichtungen zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung, im Oktober 2017, erlöschen. Die "direkten Kurskosten" sollten dem "EPA/BFE" zurückvergütet werden. Schliesslich bestimmt Ziff. 7 der Vereinbarung, dass bei früherem Austritt aus der Allgemeinen Bundesverwaltung die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückerstattet werden müssen. C. Die noch ausstehenden drei Module seiner Ausbildung schloss A._______ bis April 2015 erfolgreich ab, wobei er anstatt das ursprünglich vorgesehene Modul "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" nach vorgängiger Information des BFE den Lehrgang "CAS Innovations- und Changemanager" absolvierte. Mit E-Mail vom 22. Juli 2015 teilte A._______ dem BFE mit, dass er letzten Monat das Zertifikat "CAS Innovations- und Changemanager" in Empfang habe nehmen dürfen und er damit gemäss Weiterbildungsvereinbarung Rückmeldung über das letzte Semester erstatte. D. Nachdem A._______ seine Masterarbeit im November 2015 abgegeben hatte, erhielt er schliesslich am 21. Januar 2016 das EMBA-Diplom ausgehändigt, worin ihm die Berner Fachhochschule den Titel "Executive Master of Business Administration BFH in Leadership und Management" verlieh. Mit E-Mail vom 26. Januar 2016 informierte A._______ das BFE über den Erhalt des EMBA-Diploms und teilte mit, dass seine "Weiterbildung / Ausbildung nun auch offiziell abgeschlossen" sei. E. Am 25. November 2016 kündigte A._______ seine Stelle beim BFE auf den 28. Februar 2017. In der Kündigungsbestätigung vom 2. Dezember 2016 teilte das BFE A._______ daraufhin mit, dass er durch seinen Austritt für einen auf acht Monate (März bis Oktober 2017) entfallenden Anteil der Ausbildungskosten (Fr. 4'958.35) sowie für acht Ausbildungstage (Fr. 3'607.10), total somit für Fr. 8'565.45, rückerstattungspflichtig werde. F. Nachdem sich die Parteien über die Rückzahlungspflicht in mehreren Gesprächen nicht einigen konnten, legte das BFE mit Schreiben vom 6. März 2017 dar, weshalb nach seiner Ansicht die zweijährige Verpflichtungsdauer gemäss Ausbildungsvereinbarung am 30. September 2017 ende und die Kündigung per 28. Februar 2017 deshalb eine Rückerstattungspflicht im Umfang von 7/24 auslöse. Diese umfasse sodann sowohl die zugestandenen finanziellen Beiträge als auch die zur Verfügung gestellten Arbeitstage. Entsprechend stellte das BFE in Aussicht, eine Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 7'494.75 zu verfügen und räumte A._______ Gelegenheit zur Stellungnahme ein. G. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 vertrat A._______ die Ansicht, dass lediglich die drei CAS-Module, die er während seiner Anstellungszeit absolviert habe, Inhalt der Ausbildungsvereinbarung seien, nicht jedoch die Masterarbeit. Für den Beginn der zweijährigen Verpflichtungsdauer sei daher der Abschluss des letzten Moduls im April 2015 massgebend. Die Rückzahlungspflicht gelte folglich nur noch für die Monate März und April 2017. Für eine Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Ausbildungstage fehle sodann jegliche Grundlage. Schliesslich habe er seine Stelle deshalb gekündigt, weil seine Aufgaben nicht dem Stellenbeschrieb entsprochen hätten und ihm seitens des BFE geraten worden sei, einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Er erachte die Sperrfrist von zwei Jahren als unangebrachte Bestrafung und Behinderung seiner beruflichen Karriere. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verpflichtete das BFE A._______, ihm bis zum 31. Juli 2017 den Betrag von Fr. 7'494.75 zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013 auf das Erlangen eines EMBA-Diploms abziele, weshalb auch die Masterarbeit von der Vereinbarung umfasst sei. Die vereinbarte Ausbildung ende deshalb mit dem Erhalt des EMBA-Diploms im Januar 2016 und nicht mit dem Abschluss des letzten CAS im April 2015. Gemäss Weiterbildungsvereinbarung beginne die zweijährige Rückerstattungspflicht mit Abschluss der Ausbildung und ende im Oktober 2017. Die Ausbildung habe sich im Vergleich zu den der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen zwar leicht verschoben, werde jedoch noch als im Rahmen des Üblichen liegend erachtet, weshalb die Rückerstattungspflicht unverändert am 30. September 2015 beginne und am 30. September 2017 ende. Die Kündigung per 28. Februar 2017 sei demnach sieben Monate vor Ablauf der Rückerstattungspflicht erfolgt, weshalb 7/24 der gewährten Unterstützung rückerstattungspflichtig seien. Gemäss Ziff. 7 der Vereinbarung würden sodann die Rückzahlungsverpflichtungen nach Art. 4 Abs. 5 BPV gelten. Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden sowohl die Kosten für die Weiterbildung als auch der finanzielle Gegenwert der zur Verfügung gestellten Zeit. Dies ergebe sich aus Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 BPV. Der letzte Satz in Ziff. 7 der Vereinbarung, wonach die direkten Kurskosten dem EPA/BFE zurückvergütet werden müssten, sei zusammen mit Ziff. 7 als Ganzes zu lesen und ziele nicht darauf ab, die gewährten Tage von der Rückerstattungspflicht auszunehmen. Vielmehr kläre er die Frage, an wen die Kosten zurückvergütet werden müssten. Schliesslich sei die Kündigung die freie Entscheidung von A._______ gewesen und das BFE habe ihm eine solche in keiner Weise angeraten oder nahegelegt. Rückerstattungspflichtig seien somit je 7/24 der Kostenbeteiligung von Fr. 14'875.- (= Fr. 4'338.55) sowie des Gegenwertes der zur Verfügung gestellten Arbeitstage à 6.64 Stunden (= Fr. 3'156.20), total Fr. 7'494.75. I. Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. Mai 2017 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Herabsetzung des von ihm zu bezahlenden Betrages auf maximal Fr. 1'239.60 (Ziff. 1); eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der verbindlichen Weisung, von ihm maximal einen Betrag von Fr. 1'239.60 einzufordern (Ziff. 2). Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, er habe nach Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung nur die "direkten Kurskosten" anteilsmässig zurückzubezahlen. Dabei handle es sich um die finanzielle Beteiligung der Vorinstanz von Fr. 14'875.-. Die gewährten Ausbildungstage seien demgegenüber als "indirekte Kosten" nicht rückerstattungspflichtig. Nach Ziff. 1 der Vereinbarung beinhalte die mitfinanzierte Ausbildungsmassnahme sodann keinen EMBA, sondern nur drei CAS, wobei er das letzte CAS bereits im April 2015 abgeschlossen habe. Der Begriff "beinhaltend" müsse zu seinen Gunsten als abschliessende Aufzählung verstanden werden, so dass er davon habe ausgehen können, dass der für den Beginn der zweijährigen Rückerstattungspflicht relevante Ausbildungsabschluss bereits im April 2015 mit der Absolvierung des letzten CAS stattgefunden habe. Rückerstattungspflichtig seien daher nur noch 2/24 der direkten Ausbildungskosten. J. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten. K. In seinen Schlussbemerkungen vom 20. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. L. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1], wonach Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, worin er zur Bezahlung von Fr. 7'494.75 verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 5. November 2013 eine Weiterbildungsvereinbarung abschlossen, worin sich die Vorinstanz als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesem gegenüber verpflichtete, sich mit einem Betrag von total Fr. 14'875.- an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen und ihm zudem maximal 24 Arbeitstage für die Ausbildung zu gewähren. Der Betrag von Fr. 14'875.- wurde dem Beschwerdeführer sodann vereinbarungsgemäss ausgerichtet und er bezog für die Ausbildung sämtliche der ihm gewährten 24 Arbeitstage. Ebenfalls unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung verpflichtete, bei einem Austritt aus der Allgemeinen Bundesverwaltung vor Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten.
E. 3.2 Strittig ist hingegen, in welchem Umfang der per 28. Februar 2017 aus der Bundesverwaltung ausgetretene Beschwerdeführer zu einer Rückzahlung der von der Vorinstanz bezahlten Weiterbildungskosten verpflichtet werden kann. Hierfür gilt es nachfolgend (vgl. E. 4 ff.) zunächst den Beginn und das Ende der zweijährigen Rückerstattungspflicht gemäss Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung zu bestimmen. Alsdann ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu klären, ob nicht nur für die finanzielle Beteiligung der Vorinstanz von Fr. 14'875.-, sondern auch für die gewährten Arbeitstage eine Rückerstattungspflicht besteht (nachfolgend E. 8).
E. 3.3 Nicht mehr geltend macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren den in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 vorgebrachten Einwand, er habe seine Stelle nur deshalb gekündigt, weil seine Aufgaben nicht dem Stellenbeschrieb entsprochen hätten und ihm seitens der Vorinstanz geraten worden sei, einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Da sich auch aus den Akten kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die Kündigung des Beschwerdeführers als durch die Vorinstanz veranlasst zu betrachten wäre, ist darauf nachfolgend nicht weiter einzugehen.
E. 4 In Bezug auf den Beginn der zweijährigen Rückerstattungspflicht sind sich die Parteien zwar einig, dass dafür der Abschluss der Ausbildung massgebend ist, jedoch besteht Uneinigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses bzw. des Gegenstandes der vereinbarten Ausbildung. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013 auf das Erlangen eines EMBA-Diploms abziele, weshalb auch die Masterarbeit von der Vereinbarung umfasst sei. Die vereinbarte Ausbildung ende daher mit dem Erhalt des EMBA-Diploms im Januar 2016. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dass die vereinbarte Weiterbildung nur die in Ziff. 1 der Weiterbildungsvereinbarung aufgeführten drei CAS beinhalte, nicht jedoch die Masterarbeit, weshalb seine Ausbildung mit Abschluss des letzten CAS im April 2015 geendet habe. Um den relevanten Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses zu bestimmen, ist daher der Gegenstand der vereinbarten Weiterbildung zu klären. Da sich die Parteien hierüber uneinig sind, ist die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013, welche als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1286 ff.; Urteil des BVGer A-6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 5), diesbezüglich auszulegen.
E. 5 Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung). Dabei ergibt sich der wahre Sinn eines Vertrages nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen wie dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht. Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden soll. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht. Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (Urteile des BGer 2C_828/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1 f., 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2 und E. 4.2-4.4, 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1 und E. 7.2.2 sowie 2E_3/2009 vom 11. Juli 2011 E. 5.2 f., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteile des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 6.2 und A-6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1343 ff.).
E. 6.1 Zur Begründung ihres Standpunktes beruft sich die Vorinstanz zunächst auf den tatsächlichen Willen der Parteien. Dieser sei vorliegend feststellbar. Bereits in seinem Antrag habe der Beschwerdeführer seine Ausbildung als "Executive Master of Business Administration" umschrieben und Unterstützung für die noch verbleibenden Ausbildungsteile (drei CAS und die Masterarbeit) beantragt. Für sie habe deshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran bestanden, dass in der Weitebildungsvereinbarung der Abschluss eines EMBA vereinbart worden sei. Sie habe denn auch ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer einen EMBA abschliesse. Ein nur teilweiser Abschluss mittels dreier CAS habe nicht den gleichen Wert wie die vollständig abgeschlossene Ausbildung. Auch der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass der Abschluss eines EMBA vereinbart worden sei und er habe diesen Ausbildungsgrad auch erreichen wollen. Dies gehe aus seiner Stellungnahme vom 23 März 2017 hervor, worin er angebe, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass ein EMBA vereinbart worden sei und welche Konsequenzen dies haben werde. Auch aus der E-Mail vom 26. Januar 2016, mit welcher er vereinbarungsgemäss Bericht über den Abschluss der Ausbildung erstattet und mitgeteilt habe, dass seine Weiterbildung durch die Aushändigung des EMBA-Diploms "nun auch offiziell abgeschlossen sei", würden dieses Wissen und dieser Wille klar hervorgehen. Im E-Mail vom 22. Juli 2015, worin der Beschwerdeführer über den Abschluss des letzten CAS informiere, gehe er offensichtlich noch nicht vom Abschluss der vereinbarten Ausbildung aus. Auch dass der Beschwerdeführer an Stelle des in der Weiterbildungsvereinbarung aufgeführten CAS Nachhaltige Regionalentwicklung ein CAS Innovations- und Changemanager absolviert habe, zeige, dass das Erreichen des EMBA-Diploms massgebend sei und nicht die in der Vereinbarung konkret aufgeführten drei CAS. Ein solcher Wechsel sei aufgrund des modular aufgebauten EMBA-Studiums möglich. Sodann führe auch eine Auslegung nach Vertrauensprinzip zum gleichen Resultat. In Ziff. 1 der Vereinbarung sei als Ausbildungsmassnahme explizit ein EMBA aufgeführt und in Ziff. 6 sei vereinbart worden, dass die Rückmeldung über den Erhalt des EMBA-Diploms im Herbst 2015 zu erfolgen habe. Dieser Zeitpunkt gelte gemäss Ziff. 7 als Abschluss der Ausbildung. Auch aus dem Vertrag in seiner Gesamtheit gehe hervor, dass als Ausbildungsmassnahme ein EMBA vereinbart worden sei. Die Nennung der drei CAS in Ziff. 1 der Vereinbarung könne bloss als konkretisierende Umschreibung und nicht als abschliessend interpretiert werden, da mit diesen alleine das vereinbarte Ausbildungsziel EMBA gar nicht erreicht werden könne.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, als Ausbildungsmassnahme sei in Ziff.1 der Weiterbildungsvereinbarung der Abschluss eines "CAS Leadership", eines "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" sowie eines "CAS Strategisches Management" vereinbart worden. Weitere Ausbildungsmassnahmen seien nicht aufgeführt. Der EMBA sei in Ziff. 1 nur erwähnt, weil er einen solchen Abschluss im Auge gehabt habe. Die Vorinstanz habe sich aber offensichtlich nicht an den Kosten der Masterarbeit beteiligen wollen. Er habe das für den EMBA erforderliche erste CAS (Betriebswirtschaft) bereits vor seiner Anstellung bei der Vorinstanz absolviert, weshalb die Weiterbildungsvereinbarung keinen EMBA als Ganzes beinhalten könne. Der Begriff "beinhaltend" in Ziff. 1 der Vereinbarung müsse zu seinen Gunsten als abschliessende Aufzählung verstanden werden, so dass er nach dem Vertrauensprinzip habe davon ausgehen können, dass der Ausbildungsabschluss mit der Absolvierung des letzten CAS stattgefunden habe. Die Weiterbildungsvereinbarung weiche von seinem Antrag ab, weil die Masterarbeit in Ziff. 1 gerade nicht als Ausbildungsmassnahme aufgeführt werde. Hätte die Vereinbarung auch die Masterarbeit umfassen sollen, hätte die Vorinstanz dies ohne Weiteres als vierte Ausbildungsmassnahme in die Weiterbildungsvereinbarung aufnehmen können. Aus seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 gehe sodann nicht hervor, dass der Abschluss eines EMBA vereinbart worden sei. Vielmehr habe er ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen EMBA angestrebt habe, vereinbart worden sei jedoch dann lediglich, dass sich die Vorinstanz an den Kosten für die drei CAS beteilige. Nach Abschluss des dritten CAS habe er weder Zahlungen von der Vorinstanz erhalten noch bezahlte Freitage bezogen. Der Wechsel des CAS sei lediglich darauf zurückzuführen, dass der ursprünglich vorgesehene CAS Nachhaltige Regionalentwicklung nicht habe durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe den CAS Innovations- und Changemanager offensichtlich als gleichwertige Alternative angesehen. Dass er sich in Ziff. 6 der Vereinbarung verpflichtet habe, die Vorinstanz über den Abschluss des EMBA-Diploms zu informieren, habe sodann administrative Gründe.
E. 6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht rechtsgenüglich feststellen. Der Wille der Vorinstanz, als Ausbildungsmassnahme einen EMBA inklusive Masterarbeit zu vereinbaren, ist zwar unbestritten, jedoch macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, sein Wille habe darin bestanden, nur die drei noch ausstehenden CAS in die Vereinbarung aufzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen "Antrag für nebenberufliche Ausbildung mit Bundesunterstützung" für einen "Executive Master of Business Administration", der auch eine Masterarbeit umfasst, stellte, lässt sich schliessen, dass er ursprünglich tatsächlich eine Weiterbildungsvereinbarung eingehen wollte, welche auch die Masterarbeit beinhaltet. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Wille diesbezüglich bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch änderte. Auch aus dem nachvertraglichen Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf dessen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ziehen. Einerseits spricht seine E-Mail vom 26. Januar 2016, worin er der Vorinstanz mitteilt, dass er letzte Woche sein EMBA-Diplom habe in Empfang nehmen dürfen, womit seine "Weiterbildung / Ausbildung nun auch offiziell abgeschlossen" sei, eher für die Ansicht der Vorinstanz. Andererseits teilte er in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 mit, dass es falsch gewesen sei, in der Weiterbildungsvereinbarung einen EMBA anstelle der Abschlüsse der jeweiligen CAS aufzuführen, was ihm bewusst gewesen sei. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er nur eine Vereinbarung betreffend die drei ausstehenden CAS beabsichtigt habe. Auch wenn diese Stellungnahme erst nach bereits entstandenen Diskrepanzen zwischen den Parteien erfolgte und ihr daher nur ein reduzierter Beweiswert zugemessen werden kann, bleibt der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem Ausgeführten unklar. Da sich ein übereinstimmender Parteiwille somit nicht feststellen lässt, ist die Vereinbarung objektiv, nach Vertrauensprinzip auszulegen.
E. 6.4.1 Auszugehen ist vom Wortlaut der Weiterbildungsvereinbarung. Ziff. 1 der Vereinbarung, welcher mit der Überschrift "Ausbildungsmassnahme" versehen ist, hat folgenden Wortlaut: "Executive Master of Business Administration (EMBA) Leadership und Management beinhaltend:
- CAS Leadership
- CAS Nachhaltige Regionalentwicklung
- CAS Strategisches Management" Die Vereinbarung spricht als massgebende Ausbildung zwar zunächst von einem EMBA, für dessen Abschluss unbestritten eine Masterarbeit erforderlich ist, listet alsdann jedoch nur die drei noch ausstehenden CAS auf, hingegen nicht die Masterarbeit. Der Begriff "beinhaltend" leitet sodann weder eine klar abschliessende noch eine klar beispielhafte Aufzählung ein. Aus dem Wortlaut lässt sich somit die konkret vereinbarte "Ausbildungsmassnahme" nicht eindeutig entnehmen, weshalb für die Auslegung weitere Elemente hinzuzuziehen sind.
E. 6.4.2 Der übrige Wortlaut der Weiterbildungsvereinbarung spricht für die vorinstanzliche Auslegung. So sollten gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung seitens des Beschwerdeführers Rückmeldungen im Herbst 2014 ("Rückmeldung/Zwischenbericht") und im Herbst 2015 ("EMBA-Diplom") erfolgen. Die Parteien gingen also davon aus, dass der Beschwerdeführer das EMBA-Diplom im Herbst 2015 erhalten würde und vereinbarten eine Rückmeldung nach dessen Erhalt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Parteien eine Rückmeldung nach Erhalt des EMBA-Diploms vereinbarten, wenn lediglich die drei in Ziff. 1 der Vereinbarung aufgeführten CAS Gegenstand der Ausbildung sein sollten. Dass dies aus rein administrativen Gründen erfolgt sei, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, erscheint wenig plausibel und der Beschwerdeführer führt dies auch nicht substantiiert aus. Vielmehr spricht dieser Umstand dafür, dass die vereinbarte Ausbildung mit Erhalt des EMBA-Diploms abgeschlossen werden sollte und damit auch die Masterarbeit mitumfasste. Dies umso mehr, als in Ziff. 3 der Vereinbarung als Kursdauer "Oktober 2013 bis Oktober 2015" festgehalten wurde. Die vereinbarte Ausbildung sollte nach Ansicht der Parteien somit im Oktober 2015 beendet werden. Unter Berücksichtigung von Ziff. 6 der Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer das EMBA-Diplom im Herbst 2015 erhalten sollte, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die vereinbarte Ausbildung mit Erhalt des EMBA-Diploms als abgeschlossen gelten sollte.
E. 6.4.3 Für diese Auslegung spricht zudem auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag als Ausbildung einen EMBA angab und darin festhielt, dass er bereits ein Modul (CAS Betriebswirtschaft) abgeschlossen habe, weshalb noch drei Module (CAS) sowie die Masterarbeit verbleiben würden. Aus welchem Grund die Parteien in der daraufhin abgeschlossene Weiterbildungsvereinbarung abweichend vom Antrag nur noch die drei ausstehenden CAS als Ausbildungsmassnahme hätten vereinbaren sollen, obwohl der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben nach wie vor ein EMBA-Diplom anstrebte, ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht hierzu auch keine Angaben. Naheliegender ist daher, dass der Inhalt der Weiterbildungsvereinbarung mit dem Antrag übereinstimmt. So wurde denn auch die im Antrag angegebene Kursdauer von zwei Jahren in die Vereinbarung übernommen (vgl. Ziff. 3 der Weiterbildungsvereinbarung). Hätte abweichend vom Antrag die Masterarbeit nicht Bestandteil der vereinbarten Weiterbildung sein sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass in der Weiterbildungsvereinbarung eine entsprechend kürzere Kursdauer festgehalten worden wäre. Zudem stimmen auch die in Ziff. 4 der Weiterbildungsvereinbarung aufgeführten Kurskosten von Fr. 25'500.- mit den im Antrag bezifferten Kosten überein.
E. 6.4.4 Schliesslich sprechen auch die Interessenlage der Parteien sowie das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel für die vorinstanzliche Auslegung. Wie erwähnt gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein EMBA-Diplom angestrebt habe. Sodann hatte auch die Vorinstanz ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer nicht nur die drei CAS absolviert, sondern die Ausbildung zum "Executive Master of Business Administration" vollständig abschliesst, zumal dieser Ausbildung ein höherer Wert beizumessen ist als dem Abschluss der einzelnen CAS.
E. 6.4.5 Dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des dritten CAS weder Zahlungen von der Vorinstanz erhielt noch bezahlte Freitage bezog, vermag als Argument für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslegung nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz beteiligte sich gemäss Ziff. 4 der Weiterbildungsvereinbarung mit Fr. 14'875.- an den Kurskosten von insgesamt Fr. 25'500.-, wobei für das Jahr 2013 ein Betrag von Fr. 4'250.-, für das Jahr 2014 ein Betrag von Fr. 6'375.- und für das Jahr 2015 ein solcher von Fr. 4'250.- vereinbart wurde. Eine Beteiligung der Vorinstanz an allfällige Kurskosten für die Masterarbeit, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ausfertigte, wäre somit in den für das Jahr 2015 vereinbarten Fr. 4'250.- mitenthalten. Dass dieser Betrag offenbar vor Beginn der Masterarbeit bereits vollumfänglich ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II./3 der angefochtenen Verfügung) fielen für die Masterarbeit denn auch gar keine Kosten, an welchen sich die Vorinstanz hätte beteiligen können, an. Sodann ergibt sich aus der Vereinbarung nicht, dass sich die dem Beschwerdeführer für die Weiterbildung gewährten 24 Arbeitstage nur auf die Absolvierung der drei CAS beziehen. Es stand dem Beschwerdeführer vielmehr frei, diese Tage auch für das Verfassen der Masterarbeit einzusetzen.
E. 6.4.6 Vorliegend nicht in die Auslegung miteinzubeziehen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer anstatt das ursprünglich vorgesehene Modul "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" den Lehrgang "CAS Innovations- und Changemanager" absolvierte, zumal bei einer Auslegung nach Vertrauensprinzip das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss nicht von Bedeutung ist (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1).
E. 6.4.7 Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt somit, dass die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013 den Abschluss eines "Executive Master of Business Administration (EMBA) Leadership und Management" zum Gegenstand hat und damit auch die Masterarbeit beinhaltet. Dass der Beschwerdeführer vor Abschluss der Vereinbarung bereits ein Modul (CAS Betriebswirtschaft) abgeschlossen hatte und dieses deshalb nicht von der Vereinbarung mitumfasst ist, steht dem nicht entgegen. Nachdem die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip somit zu einem Ergebnis führt, besteht für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem", welchen der Beschwerdeführer in Bezug auf die unklare Formulierung in Ziff. 1 der Weiterbildungsvereinbarung geltend macht, von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des BGer 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass gemäss seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 offenbar auch der Beschwerdeführer die Weiterbildungsvereinbarung in diesem Sinne verstand, auch wenn dies nicht seinem Willen entsprochen haben soll. So teilte er darin mit, dass es falsch gewesen sei, in der Weiterbildungsvereinbarung einen EMBA anstelle der Abschlüsse der jeweiligen CAS als Ausbildungsmassnahme aufzuführen. Ihm sei dies im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bewusst gewesen, da er gewusst habe, dass es für einen EMBA vier CAS und eine Masterarbeit brauche. Er habe diesen Unterscheid von einem halben Jahr hinsichtlich des Abschlusses seiner Ausbildung jedoch nicht als relevant erachtet.
E. 7 Da zur Bestimmung des Beginns der zweijährigen Rückerstattungspflicht wie erwähnt der Abschluss der vereinbarten Ausbildung massgebend ist, ist nach dem vorgehend Ausgeführten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erhalts des EMBA-Diploms am 21. Januar 2016 abzustellen. Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung spricht nun aber davon, dass die Rückzahlungsverpflichtungen "2 Jahre nach Abschluss der Ausbildung, im Oktober 2017" erlöschen. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt, dass die Rückerstattungspflicht trotz Ausbildungsabschluss im Januar 2016 bereits am 31. September 2015 zu laufen beginnt und am 30. September 2017 endet. Darauf kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diese Auslegung nicht beanstandet und sie zu seinen Gunsten ausfällt. Der Austritt des Beschwerdeführers aus der Allgemeinen Bundesverwaltung per Ende Februar 2017 erfolgte somit sieben Monate vor Ablauf der zweijährigen Rückerstattungspflicht. Da gemäss Ziff. 7 der Ausbildungsvereinbarung bei einem solchen Austritt die Ausbildungskosten "pro-rata temporis" zurückbezahlt werden müssen, hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz davon einen Anteil von 7/24 zurückzuerstatten.
E. 8 Zu klären bleibt die Frage, ob nebst der finanziellen Beteiligung der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 14'875.- auch die gewährten Arbeitstage der Rückerstattungspflicht unterliegen, wovon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausging.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt hierbei eine unrichtige Auslegung von Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung durch die Vorinstanz. Nach seiner Ansicht habe er nur die erhaltene finanzielle Unterstützung von Fr. 14'875.- anteilsmässig zurückzuerstatten, nicht jedoch die gewährten Arbeitstage. Hierbei beruft er sich primär auf den übereinstimmenden Parteiwillen. Die Vorinstanz hätte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass es zwei Arten von rückerstattungsfähigen Kosten gebe, nämlich den Beitrag an die Kurskosten in der Höhe von Fr. 14'875.- sowie die Kosten, welche ihr durch die Gewährung von 24 bezahlten Ausbildungstagen indirekt entstehen würden. Vorliegend habe man hinsichtlich der Rückzahlung offensichtlich eine Unterscheidung treffen wollen, da in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung unmissverständlich festgehalten worden sei, dass nur die "direkten Kurskosten" zurückvergütet werden müssten. Bei diesen "direkten Kurskosten" könne es sich nur um die in der Weiterbildungsvereinbarung als "Kurskosten" bezeichnete, finanzielle Beteiligung von total Fr. 14'875.- handeln. Die Kosten für die zur Verfügung gestellte Ausbildungszeit müssten demgegenüber als "indirekte Kosten" betrachtet werden, die er gemäss Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung - e contrario - nicht zurückerstatten müsse, was auch seinem Willen und Verständnis entsprochen habe. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Vertragsauslegung in der angefochtenen Verfügung den Willen der Parteien. Im Übrigen habe er aufgrund des klaren Wortlautes in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung, wonach nur die "direkten Kurskosten" zurückzuerstatten seien, davon ausgehen dürfen, dass er nur einen Teil der Ausbildungskosten zurückbezahlen müsse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aufgrund des Verweises mitnichten klar, dass unter den Begriff der "direkten Kurskosten" sowohl die gewährten Kurskosten als auch ein Beitrag für die gewährten Ausbildungstage fallen würden. Bei Art. 4 Abs. 5 BPV handle es sich um eine Kann-Bestimmung, so dass es der Vorinstanz freistehe, zu seinen Gunsten von der Rückerstattungspflicht (teilweise) abzusehen. Ebenso wenig verfange die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Formulierung "Die direkten Kurskosten müssen dem EPA/BFE zurück vergütet werden" nur darauf abziele, die Frage, an wen die Kosten zurückvergütet werden müssten, zu klären. Es mache keinen Sinn, von "direkten Kurskosten" zu sprechen, wenn es daneben nicht noch "indirekte Kurskosten" geben solle.
E. 8.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Rückerstattungspflicht umfasse praxisgemäss die gesamte gewährte Unterstützung, unabhängig davon, in welcher Form sie gewährt worden sei. Dies erläutere sie den Mitarbeitenden jeweils in Gesprächen im Vorfeld des Abschlusses einer Weiterbildungsvereinbarung. Es sei daher für beide Parteien klar gewesen, dass die gesamte Kostenbeteiligung Teil der Rückzahlungsvereinbarung sei. Folglich sei der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien feststellbar, womit die Beteiligung an der Weiterbildung durch die Vorinstanz unabhängig davon, in welcher Form sie gewährt worden sei, von der Rückzahlungspflicht umfasst sei. Zum gleichen Ergebnis führe auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Unter der Überschrift "Kostenbeteiligung" in Ziff. 4 der Vereinbarung seien die Kurskosten aufgelistet und es werde festgehalten, dass für die Ausbildung maximal 24 Tage gewährt würden. Sowohl die Kurskosten als auch die gewährten Tage würden unter die Kostenbeteiligung fallen. Betreffend die Rückzahlung sei unter Ziff. 7 der Vereinbarung sodann die Rede von "Ausbildungskosten", welche unter Umständen zurückerstattet werden müssten. Das hier im Gegensatz zu Ziff. 4 nicht mehr die Rede von Arbeitstagen sei, liege daran, dass der Arbeitnehmer gar nicht in der Lage wäre, freie Arbeitstage zurückzuerstatten. Es gehe somit aus der Vereinbarung klar hervor, dass sämtliche Kosten, für welche sie aufgekommen sei, rückerstattungsfähig seien. In der Tat würde an einer Stelle der Vereinbarung von direkten Kurskosten gesprochen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unterscheidung in direkte und indirekte Kurskosten finde sich jedoch an keiner Stelle der Vereinbarung. Diese spreche vielmehr bei der gewährten Unterstützung allgemein von "Kostenbeteiligung" und bezüglich der Rückerstattung von "Ausbildungskosten". Eine Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges und des gesamten Kontextes ergebe demnach, dass die Rückerstattungspflicht jegliche Kostenbeteiligung des Arbeitsgebers umfasse. Art. 4 Abs. 5 BPV sehe vor, dass der Arbeitgeber die Aus- und Weiterbildungskosten - sowohl in Form von zugestandenen finanziellen Beiträgen als auch in Form von zugestandenen Arbeitstagen - zurückfordern könne. Indem bezüglich Rückzahlungsverpflichtung ohne weitere Differenzierung auf die gesamte Regelung gemäss Art. 4 Abs. 5 BPV verwiesen werde, habe sie, die Vorinstanz, zum Ausdruck gebracht, dass sie umfassend von der Möglichkeit der Rückforderung Gebrauch machen möchte.
E. 8.3 Beide Parteien berufen sich somit für ihren Standpunkt zunächst auf einen übereinstimmenden Parteiwillen. Ein solcher lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Einerseits kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz aufgrund der gewählten Formulierung in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung, wonach die "direkten Kurskosten" zurückerstattet werden müssen, die gewährten Arbeitstage tatsächlich von der Rückerstattungspflicht ausnehmen wollte. Ihr nachvertragliches Verhalten deutet vielmehr auf das Gegenteil hin. So hat sie nach der Kündigung des Beschwerdeführers stets auch eine Rückerstattungspflicht für die gewährten Arbeitstage geltend gemacht und darauf bereits in der Kündigungsbestätigung vom 2. Dezember 2016 hingewiesen. Andererseits ist ebenso wenig belegt, dass der Beschwerdeführer eine Rückerstattungspflicht auch für die gewährten Arbeitstage vereinbaren wollte. Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Vorfeld über ihre Praxis zur Rückforderung von gewährten Arbeitstagen aufklärte, wie von ihr behauptet, ist nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten. Damit bleibt ein übereinstimmender Parteiwille unbewiesen und Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. hierzu E. 5).
E. 8.4.1 Unter der Überschrift "Rückzahlungsvereinbarung" in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung hielten die Parteien Folgendes fest: "Es gelten die Rückzahlungsverpflichtungen gemäss Art. 4, Abs. 5 der Bundespersonalverordnung. Die Rückzahlungsverpflichtungen erlöschen 2 Jahre nach Abschluss der Ausbildung, im Oktober 2017. Die direkten Kurskosten müssen dem EPA/BFE zurück vergütet werden. Bei früherem Austritt aus der Allgemeinen Bundesverwaltung müssen die Ausbildungskosten pro-rata temporis zurückerstattet werden." Massgebend für die Rückzahlungsverpflichtung ist somit in erster Linie Art. 4 Abs. 5 BPV. Danach kann der Arbeitgeber von den Angestellten Aus- und Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Aus- oder Weiterbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen. Es mag zutreffen (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Bundespersonalverordnung [BPV], Erläuterungen, Juni 2001, S. 7) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch der finanzielle Gegenwert der für die Weiterbildung zur Verfügung gestellten Arbeitstage zurückgefordert werden kann. Daraus lässt sich nun aber noch nicht schliessen, dass vorliegend tatsächlich auch für die von der Vorinstanz gewährten Arbeitstage eine Rückerstattungspflicht vereinbart wurde, hielten die Parteien doch in Ziff. 7 der Vereinbarung zusätzlich fest, die "direkten Kurskosten müssen dem EPA/BFE zurück vergütet werden". Es stellt sich daher die Frage, ob damit eine Einschränkung der Rückerstattungspflicht auf die "direkten Kurskosten" erfolgte, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, oder ob damit nur die Frage geklärt wurde, an wen die Kosten zurückvergütet werden müssen, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte.
E. 8.4.2 Der Begriff der "direkten Kurskosten" wird in der Weiterbildungsvereinbarung zwar nicht näher definiert und auch einzig in Ziff. 7 erwähnt, jedoch wird damit zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass auch "indirekte Kurskosten" bestehen. Andernfalls hätten die Parteien an dieser Stelle nur von "Kurskosten" gesprochen. Einen anderen Grund für die Verwendung dieses Begriffs legt die Vorinstanz denn auch nicht dar. Da sich die Vorinstanz in der Weiterbildungsvereinbarung verpflichtete, sich einerseits an den Kurskosten finanziell zu beteiligen und andererseits dem Beschwerdeführer maximal 24 Arbeitstage für die Weiterbildung zu gewähren, kann unter objektiven Gesichtspunkten nur der Schluss gezogen werden, dass mit den "direkten Kurskosten" die finanzielle Beteiligung an den Kurskosten gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung gemeint ist. Die Kosten für die zur Verfügung gestellten Arbeitstage sind demgegenüber als "indirekte Kurskosten" anzusehen.
E. 8.4.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Begründung wenig plausibel. Wenn sowohl für die "direkten" als auch für die "indirekten" Kurskosten eine Rückzahlungspflicht bestehen soll, so macht es wenig Sinn, lediglich für die "direkten Kurskosten" die Zahlstelle für die Rückvergütung zu definieren, nicht jedoch für die "indirekten Kurskosten". Damit bliebe die Frage, an wen die "indirekten Kurskosten" zurückzubezahlen wären, ungeklärt. Ohnehin erweist sich eine ausdrückliche Festlegung der Zahlstelle als unnötig, ergibt sich doch bereits aus dem in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung erwähnten Art. 4 Abs. 5 BPV, dass die Kosten dem Arbeitgeber und somit vorliegend der Vorinstanz zurückzuerstatten sind und weicht die definierte Zahlstelle nicht von dieser gesetzlichen Vorgabe ab. In der angefochtenen Verfügung wurde schliesslich auch eine Rückzahlung an die Vorinstanz verfügt. Vielmehr ist der fragliche Satz bei objektiver Betrachtung als Einschränkung der Rückzahlungspflicht zu verstehen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, handelt es sich bei Art. 4 Abs. 5 BPV um eine Kann-Bestimmung. Demnach steht es einem Arbeitgeber frei, ganz oder teilweise auf eine Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten zu verzichten. Der einleitende Verweis auf Art. 4 Abs. 5 BPV in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung stellt zwar die Grundlage der Rückzahlungsvereinbarung dar und beinhaltet die grundsätzlichen Möglichkeiten der Vorinstanz, indem nun aber zusätzlich vereinbart wurde, dass die "direkten Kurskosten" dem "EPA/BFE" zurückerstattet werden müssen, wurde die Rückzahlungspflicht auf die "direkten Kurskosten" eingeschränkt. Jedenfalls ist die Rückzahlungsvereinbarung in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach dem Vertrauensprinzip in diesem Sinne zu verstehen.
E. 8.5 Unter die Rückerstattungspflicht fällt somit einzig die finanzielle Beteiligung der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 14'875.-, nicht jedoch der finanzielle Gegenwert der gewährten Arbeitstage.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorgehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kündigung per 28. Februar 2017 einen Anteil von 7/24 der vorinstanzlichen Kostenbeteiligung von Fr. 14'875.- und damit einen Betrag von Fr. 4'338.55 zurückzuerstatten hat. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer neu zu verpflichten, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 4'338.55 zu bezahlen.
E. 10 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 10.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte eine Herabsetzung des von der Vorinstanz verfügten Betrages von Fr. 7'494.75 auf maximal Fr. 1'239.60. Der Streitwert beträgt vorliegend somit Fr. 6'255.15. Nachdem der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Betrag auf Fr. 4'338.55 festzusetzen ist, was einer Reduktion um Fr. 3'156.20 entspricht, ist der Beschwerdeführer als gerundet zur Hälfte obsiegend anzusehen. In diesem Umfang hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Streitwertes, des notwendigen Aufwandes sowie eines durchschnittlichen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) als angemessen.
E. 10.3 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 4'338.55 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3396/2017 Urteil vom 8. Januar 2018 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Christoph Zimmerli, Kellerhals Carrard Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Energie BFE, Direktion, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rückerstattung von Weiterbildungskosten. Sachverhalt: A. A._______ wurde per 1. April 2013 beim Bundesamt für Energie (BFE), (...), als (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 80% angestellt. In der Folge stellte er bei seinem Arbeitgeber einen "Antrag für nebenberufliche Ausbildung mit Bundesunterstützung" für einen "Executive Master of Business Administration" (EMBA) an der Berner Fachhochschule. Gemäss seinem Antrag bestand die beabsichtigte Weiterbildung aus vier Modulen ("CAS Betriebswirtschaft", "CAS Leadership", "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung", "CAS Strategisches Management") und einer Masterarbeit, wobei A._______ das Modul "CAS Betriebswirtschaft" bereits abgeschlossen hatte. B. Am 5. November 2013 schlossen A._______ und das BFE eine Weiterbildungsvereinbarung ab. Als Ausbildungsmassnahme wurde darin ein "Executive Master of Business Administration (EMBA) Leadership und Management", beinhaltend "CAS Leadership", "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" und "CAS Strategisches Management", vereinbart (Ziff. 1). Als Kursdauer wurde die Zeit von Oktober 2013 bis Oktober 2015 angegeben (Ziff. 3). Das BFE beteiligte sich sodann mit einem Betrag von Fr. 14'875.- an den Kurskosten und gewährte A._______ maximal 24 Tage zum Beschäftigungsgrad von 80% à 6.43 Stunden für die Ausbildung (Ziff. 4). Weiter wurde in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung bezüglich der Rückzahlung die Geltung von Art. 4 Abs. 5 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) vereinbart und festgehalten, dass die Rückzahlungsverpflichtungen zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung, im Oktober 2017, erlöschen. Die "direkten Kurskosten" sollten dem "EPA/BFE" zurückvergütet werden. Schliesslich bestimmt Ziff. 7 der Vereinbarung, dass bei früherem Austritt aus der Allgemeinen Bundesverwaltung die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückerstattet werden müssen. C. Die noch ausstehenden drei Module seiner Ausbildung schloss A._______ bis April 2015 erfolgreich ab, wobei er anstatt das ursprünglich vorgesehene Modul "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" nach vorgängiger Information des BFE den Lehrgang "CAS Innovations- und Changemanager" absolvierte. Mit E-Mail vom 22. Juli 2015 teilte A._______ dem BFE mit, dass er letzten Monat das Zertifikat "CAS Innovations- und Changemanager" in Empfang habe nehmen dürfen und er damit gemäss Weiterbildungsvereinbarung Rückmeldung über das letzte Semester erstatte. D. Nachdem A._______ seine Masterarbeit im November 2015 abgegeben hatte, erhielt er schliesslich am 21. Januar 2016 das EMBA-Diplom ausgehändigt, worin ihm die Berner Fachhochschule den Titel "Executive Master of Business Administration BFH in Leadership und Management" verlieh. Mit E-Mail vom 26. Januar 2016 informierte A._______ das BFE über den Erhalt des EMBA-Diploms und teilte mit, dass seine "Weiterbildung / Ausbildung nun auch offiziell abgeschlossen" sei. E. Am 25. November 2016 kündigte A._______ seine Stelle beim BFE auf den 28. Februar 2017. In der Kündigungsbestätigung vom 2. Dezember 2016 teilte das BFE A._______ daraufhin mit, dass er durch seinen Austritt für einen auf acht Monate (März bis Oktober 2017) entfallenden Anteil der Ausbildungskosten (Fr. 4'958.35) sowie für acht Ausbildungstage (Fr. 3'607.10), total somit für Fr. 8'565.45, rückerstattungspflichtig werde. F. Nachdem sich die Parteien über die Rückzahlungspflicht in mehreren Gesprächen nicht einigen konnten, legte das BFE mit Schreiben vom 6. März 2017 dar, weshalb nach seiner Ansicht die zweijährige Verpflichtungsdauer gemäss Ausbildungsvereinbarung am 30. September 2017 ende und die Kündigung per 28. Februar 2017 deshalb eine Rückerstattungspflicht im Umfang von 7/24 auslöse. Diese umfasse sodann sowohl die zugestandenen finanziellen Beiträge als auch die zur Verfügung gestellten Arbeitstage. Entsprechend stellte das BFE in Aussicht, eine Rückerstattungspflicht in der Höhe von Fr. 7'494.75 zu verfügen und räumte A._______ Gelegenheit zur Stellungnahme ein. G. In seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 vertrat A._______ die Ansicht, dass lediglich die drei CAS-Module, die er während seiner Anstellungszeit absolviert habe, Inhalt der Ausbildungsvereinbarung seien, nicht jedoch die Masterarbeit. Für den Beginn der zweijährigen Verpflichtungsdauer sei daher der Abschluss des letzten Moduls im April 2015 massgebend. Die Rückzahlungspflicht gelte folglich nur noch für die Monate März und April 2017. Für eine Rückerstattung der zur Verfügung gestellten Ausbildungstage fehle sodann jegliche Grundlage. Schliesslich habe er seine Stelle deshalb gekündigt, weil seine Aufgaben nicht dem Stellenbeschrieb entsprochen hätten und ihm seitens des BFE geraten worden sei, einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Er erachte die Sperrfrist von zwei Jahren als unangebrachte Bestrafung und Behinderung seiner beruflichen Karriere. H. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 verpflichtete das BFE A._______, ihm bis zum 31. Juli 2017 den Betrag von Fr. 7'494.75 zu bezahlen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013 auf das Erlangen eines EMBA-Diploms abziele, weshalb auch die Masterarbeit von der Vereinbarung umfasst sei. Die vereinbarte Ausbildung ende deshalb mit dem Erhalt des EMBA-Diploms im Januar 2016 und nicht mit dem Abschluss des letzten CAS im April 2015. Gemäss Weiterbildungsvereinbarung beginne die zweijährige Rückerstattungspflicht mit Abschluss der Ausbildung und ende im Oktober 2017. Die Ausbildung habe sich im Vergleich zu den der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen zwar leicht verschoben, werde jedoch noch als im Rahmen des Üblichen liegend erachtet, weshalb die Rückerstattungspflicht unverändert am 30. September 2015 beginne und am 30. September 2017 ende. Die Kündigung per 28. Februar 2017 sei demnach sieben Monate vor Ablauf der Rückerstattungspflicht erfolgt, weshalb 7/24 der gewährten Unterstützung rückerstattungspflichtig seien. Gemäss Ziff. 7 der Vereinbarung würden sodann die Rückzahlungsverpflichtungen nach Art. 4 Abs. 5 BPV gelten. Der Rückzahlungsverpflichtung unterliegen würden sowohl die Kosten für die Weiterbildung als auch der finanzielle Gegenwert der zur Verfügung gestellten Zeit. Dies ergebe sich aus Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 4 BPV. Der letzte Satz in Ziff. 7 der Vereinbarung, wonach die direkten Kurskosten dem EPA/BFE zurückvergütet werden müssten, sei zusammen mit Ziff. 7 als Ganzes zu lesen und ziele nicht darauf ab, die gewährten Tage von der Rückerstattungspflicht auszunehmen. Vielmehr kläre er die Frage, an wen die Kosten zurückvergütet werden müssten. Schliesslich sei die Kündigung die freie Entscheidung von A._______ gewesen und das BFE habe ihm eine solche in keiner Weise angeraten oder nahegelegt. Rückerstattungspflichtig seien somit je 7/24 der Kostenbeteiligung von Fr. 14'875.- (= Fr. 4'338.55) sowie des Gegenwertes der zur Verfügung gestellten Arbeitstage à 6.64 Stunden (= Fr. 3'156.20), total Fr. 7'494.75. I. Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom 17. Mai 2017 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Herabsetzung des von ihm zu bezahlenden Betrages auf maximal Fr. 1'239.60 (Ziff. 1); eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der verbindlichen Weisung, von ihm maximal einen Betrag von Fr. 1'239.60 einzufordern (Ziff. 2). Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, er habe nach Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung nur die "direkten Kurskosten" anteilsmässig zurückzubezahlen. Dabei handle es sich um die finanzielle Beteiligung der Vorinstanz von Fr. 14'875.-. Die gewährten Ausbildungstage seien demgegenüber als "indirekte Kosten" nicht rückerstattungspflichtig. Nach Ziff. 1 der Vereinbarung beinhalte die mitfinanzierte Ausbildungsmassnahme sodann keinen EMBA, sondern nur drei CAS, wobei er das letzte CAS bereits im April 2015 abgeschlossen habe. Der Begriff "beinhaltend" müsse zu seinen Gunsten als abschliessende Aufzählung verstanden werden, so dass er davon habe ausgehen können, dass der für den Beginn der zweijährigen Rückerstattungspflicht relevante Ausbildungsabschluss bereits im April 2015 mit der Absolvierung des letzten CAS stattgefunden habe. Rückerstattungspflichtig seien daher nur noch 2/24 der direkten Ausbildungskosten. J. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten. K. In seinen Schlussbemerkungen vom 20. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Ausführungen fest. L. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1], wonach Verfügungen des Arbeitgebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, worin er zur Bezahlung von Fr. 7'494.75 verpflichtet wird, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien am 5. November 2013 eine Weiterbildungsvereinbarung abschlossen, worin sich die Vorinstanz als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers diesem gegenüber verpflichtete, sich mit einem Betrag von total Fr. 14'875.- an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen und ihm zudem maximal 24 Arbeitstage für die Ausbildung zu gewähren. Der Betrag von Fr. 14'875.- wurde dem Beschwerdeführer sodann vereinbarungsgemäss ausgerichtet und er bezog für die Ausbildung sämtliche der ihm gewährten 24 Arbeitstage. Ebenfalls unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung verpflichtete, bei einem Austritt aus der Allgemeinen Bundesverwaltung vor Ablauf von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung die Ausbildungskosten anteilsmässig zurückzuerstatten. 3.2 Strittig ist hingegen, in welchem Umfang der per 28. Februar 2017 aus der Bundesverwaltung ausgetretene Beschwerdeführer zu einer Rückzahlung der von der Vorinstanz bezahlten Weiterbildungskosten verpflichtet werden kann. Hierfür gilt es nachfolgend (vgl. E. 4 ff.) zunächst den Beginn und das Ende der zweijährigen Rückerstattungspflicht gemäss Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung zu bestimmen. Alsdann ist die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu klären, ob nicht nur für die finanzielle Beteiligung der Vorinstanz von Fr. 14'875.-, sondern auch für die gewährten Arbeitstage eine Rückerstattungspflicht besteht (nachfolgend E. 8). 3.3 Nicht mehr geltend macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren den in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 vorgebrachten Einwand, er habe seine Stelle nur deshalb gekündigt, weil seine Aufgaben nicht dem Stellenbeschrieb entsprochen hätten und ihm seitens der Vorinstanz geraten worden sei, einen neuen Arbeitgeber zu suchen. Da sich auch aus den Akten kein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die Kündigung des Beschwerdeführers als durch die Vorinstanz veranlasst zu betrachten wäre, ist darauf nachfolgend nicht weiter einzugehen.
4. In Bezug auf den Beginn der zweijährigen Rückerstattungspflicht sind sich die Parteien zwar einig, dass dafür der Abschluss der Ausbildung massgebend ist, jedoch besteht Uneinigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses bzw. des Gegenstandes der vereinbarten Ausbildung. Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, dass die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013 auf das Erlangen eines EMBA-Diploms abziele, weshalb auch die Masterarbeit von der Vereinbarung umfasst sei. Die vereinbarte Ausbildung ende daher mit dem Erhalt des EMBA-Diploms im Januar 2016. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Ansicht, dass die vereinbarte Weiterbildung nur die in Ziff. 1 der Weiterbildungsvereinbarung aufgeführten drei CAS beinhalte, nicht jedoch die Masterarbeit, weshalb seine Ausbildung mit Abschluss des letzten CAS im April 2015 geendet habe. Um den relevanten Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses zu bestimmen, ist daher der Gegenstand der vereinbarten Weiterbildung zu klären. Da sich die Parteien hierüber uneinig sind, ist die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013, welche als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1286 ff.; Urteil des BVGer A-6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 5), diesbezüglich auszulegen.
5. Für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist wie bei einem privatrechtlichen Vertrag in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (normative oder objektive Vertragsauslegung). Dabei ergibt sich der wahre Sinn eines Vertrages nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen wie dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen ergeben. Von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht. Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden soll. Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwaltung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch steht. Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip, d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (Urteile des BGer 2C_828/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1 f., 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2 und E. 4.2-4.4, 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1 und E. 7.2.2 sowie 2E_3/2009 vom 11. Juli 2011 E. 5.2 f., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteile des BVGer A-7178/2016 vom 13. November 2017 E. 6.2 und A-6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 1343 ff.). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Standpunktes beruft sich die Vorinstanz zunächst auf den tatsächlichen Willen der Parteien. Dieser sei vorliegend feststellbar. Bereits in seinem Antrag habe der Beschwerdeführer seine Ausbildung als "Executive Master of Business Administration" umschrieben und Unterstützung für die noch verbleibenden Ausbildungsteile (drei CAS und die Masterarbeit) beantragt. Für sie habe deshalb zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran bestanden, dass in der Weitebildungsvereinbarung der Abschluss eines EMBA vereinbart worden sei. Sie habe denn auch ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer einen EMBA abschliesse. Ein nur teilweiser Abschluss mittels dreier CAS habe nicht den gleichen Wert wie die vollständig abgeschlossene Ausbildung. Auch der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass der Abschluss eines EMBA vereinbart worden sei und er habe diesen Ausbildungsgrad auch erreichen wollen. Dies gehe aus seiner Stellungnahme vom 23 März 2017 hervor, worin er angebe, dass es ihm bewusst gewesen sei, dass ein EMBA vereinbart worden sei und welche Konsequenzen dies haben werde. Auch aus der E-Mail vom 26. Januar 2016, mit welcher er vereinbarungsgemäss Bericht über den Abschluss der Ausbildung erstattet und mitgeteilt habe, dass seine Weiterbildung durch die Aushändigung des EMBA-Diploms "nun auch offiziell abgeschlossen sei", würden dieses Wissen und dieser Wille klar hervorgehen. Im E-Mail vom 22. Juli 2015, worin der Beschwerdeführer über den Abschluss des letzten CAS informiere, gehe er offensichtlich noch nicht vom Abschluss der vereinbarten Ausbildung aus. Auch dass der Beschwerdeführer an Stelle des in der Weiterbildungsvereinbarung aufgeführten CAS Nachhaltige Regionalentwicklung ein CAS Innovations- und Changemanager absolviert habe, zeige, dass das Erreichen des EMBA-Diploms massgebend sei und nicht die in der Vereinbarung konkret aufgeführten drei CAS. Ein solcher Wechsel sei aufgrund des modular aufgebauten EMBA-Studiums möglich. Sodann führe auch eine Auslegung nach Vertrauensprinzip zum gleichen Resultat. In Ziff. 1 der Vereinbarung sei als Ausbildungsmassnahme explizit ein EMBA aufgeführt und in Ziff. 6 sei vereinbart worden, dass die Rückmeldung über den Erhalt des EMBA-Diploms im Herbst 2015 zu erfolgen habe. Dieser Zeitpunkt gelte gemäss Ziff. 7 als Abschluss der Ausbildung. Auch aus dem Vertrag in seiner Gesamtheit gehe hervor, dass als Ausbildungsmassnahme ein EMBA vereinbart worden sei. Die Nennung der drei CAS in Ziff. 1 der Vereinbarung könne bloss als konkretisierende Umschreibung und nicht als abschliessend interpretiert werden, da mit diesen alleine das vereinbarte Ausbildungsziel EMBA gar nicht erreicht werden könne. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, als Ausbildungsmassnahme sei in Ziff.1 der Weiterbildungsvereinbarung der Abschluss eines "CAS Leadership", eines "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" sowie eines "CAS Strategisches Management" vereinbart worden. Weitere Ausbildungsmassnahmen seien nicht aufgeführt. Der EMBA sei in Ziff. 1 nur erwähnt, weil er einen solchen Abschluss im Auge gehabt habe. Die Vorinstanz habe sich aber offensichtlich nicht an den Kosten der Masterarbeit beteiligen wollen. Er habe das für den EMBA erforderliche erste CAS (Betriebswirtschaft) bereits vor seiner Anstellung bei der Vorinstanz absolviert, weshalb die Weiterbildungsvereinbarung keinen EMBA als Ganzes beinhalten könne. Der Begriff "beinhaltend" in Ziff. 1 der Vereinbarung müsse zu seinen Gunsten als abschliessende Aufzählung verstanden werden, so dass er nach dem Vertrauensprinzip habe davon ausgehen können, dass der Ausbildungsabschluss mit der Absolvierung des letzten CAS stattgefunden habe. Die Weiterbildungsvereinbarung weiche von seinem Antrag ab, weil die Masterarbeit in Ziff. 1 gerade nicht als Ausbildungsmassnahme aufgeführt werde. Hätte die Vereinbarung auch die Masterarbeit umfassen sollen, hätte die Vorinstanz dies ohne Weiteres als vierte Ausbildungsmassnahme in die Weiterbildungsvereinbarung aufnehmen können. Aus seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 gehe sodann nicht hervor, dass der Abschluss eines EMBA vereinbart worden sei. Vielmehr habe er ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen EMBA angestrebt habe, vereinbart worden sei jedoch dann lediglich, dass sich die Vorinstanz an den Kosten für die drei CAS beteilige. Nach Abschluss des dritten CAS habe er weder Zahlungen von der Vorinstanz erhalten noch bezahlte Freitage bezogen. Der Wechsel des CAS sei lediglich darauf zurückzuführen, dass der ursprünglich vorgesehene CAS Nachhaltige Regionalentwicklung nicht habe durchgeführt werden können. Die Vorinstanz habe den CAS Innovations- und Changemanager offensichtlich als gleichwertige Alternative angesehen. Dass er sich in Ziff. 6 der Vereinbarung verpflichtet habe, die Vorinstanz über den Abschluss des EMBA-Diploms zu informieren, habe sodann administrative Gründe. 6.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht rechtsgenüglich feststellen. Der Wille der Vorinstanz, als Ausbildungsmassnahme einen EMBA inklusive Masterarbeit zu vereinbaren, ist zwar unbestritten, jedoch macht der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend, sein Wille habe darin bestanden, nur die drei noch ausstehenden CAS in die Vereinbarung aufzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen "Antrag für nebenberufliche Ausbildung mit Bundesunterstützung" für einen "Executive Master of Business Administration", der auch eine Masterarbeit umfasst, stellte, lässt sich schliessen, dass er ursprünglich tatsächlich eine Weiterbildungsvereinbarung eingehen wollte, welche auch die Masterarbeit beinhaltet. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich sein Wille diesbezüglich bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch änderte. Auch aus dem nachvertraglichen Verhalten des Beschwerdeführers lassen sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf dessen Willen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ziehen. Einerseits spricht seine E-Mail vom 26. Januar 2016, worin er der Vorinstanz mitteilt, dass er letzte Woche sein EMBA-Diplom habe in Empfang nehmen dürfen, womit seine "Weiterbildung / Ausbildung nun auch offiziell abgeschlossen" sei, eher für die Ansicht der Vorinstanz. Andererseits teilte er in seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 mit, dass es falsch gewesen sei, in der Weiterbildungsvereinbarung einen EMBA anstelle der Abschlüsse der jeweiligen CAS aufzuführen, was ihm bewusst gewesen sei. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er nur eine Vereinbarung betreffend die drei ausstehenden CAS beabsichtigt habe. Auch wenn diese Stellungnahme erst nach bereits entstandenen Diskrepanzen zwischen den Parteien erfolgte und ihr daher nur ein reduzierter Beweiswert zugemessen werden kann, bleibt der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem Ausgeführten unklar. Da sich ein übereinstimmender Parteiwille somit nicht feststellen lässt, ist die Vereinbarung objektiv, nach Vertrauensprinzip auszulegen. 6.4 6.4.1 Auszugehen ist vom Wortlaut der Weiterbildungsvereinbarung. Ziff. 1 der Vereinbarung, welcher mit der Überschrift "Ausbildungsmassnahme" versehen ist, hat folgenden Wortlaut: "Executive Master of Business Administration (EMBA) Leadership und Management beinhaltend:
- CAS Leadership
- CAS Nachhaltige Regionalentwicklung
- CAS Strategisches Management" Die Vereinbarung spricht als massgebende Ausbildung zwar zunächst von einem EMBA, für dessen Abschluss unbestritten eine Masterarbeit erforderlich ist, listet alsdann jedoch nur die drei noch ausstehenden CAS auf, hingegen nicht die Masterarbeit. Der Begriff "beinhaltend" leitet sodann weder eine klar abschliessende noch eine klar beispielhafte Aufzählung ein. Aus dem Wortlaut lässt sich somit die konkret vereinbarte "Ausbildungsmassnahme" nicht eindeutig entnehmen, weshalb für die Auslegung weitere Elemente hinzuzuziehen sind. 6.4.2 Der übrige Wortlaut der Weiterbildungsvereinbarung spricht für die vorinstanzliche Auslegung. So sollten gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung seitens des Beschwerdeführers Rückmeldungen im Herbst 2014 ("Rückmeldung/Zwischenbericht") und im Herbst 2015 ("EMBA-Diplom") erfolgen. Die Parteien gingen also davon aus, dass der Beschwerdeführer das EMBA-Diplom im Herbst 2015 erhalten würde und vereinbarten eine Rückmeldung nach dessen Erhalt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Parteien eine Rückmeldung nach Erhalt des EMBA-Diploms vereinbarten, wenn lediglich die drei in Ziff. 1 der Vereinbarung aufgeführten CAS Gegenstand der Ausbildung sein sollten. Dass dies aus rein administrativen Gründen erfolgt sei, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, erscheint wenig plausibel und der Beschwerdeführer führt dies auch nicht substantiiert aus. Vielmehr spricht dieser Umstand dafür, dass die vereinbarte Ausbildung mit Erhalt des EMBA-Diploms abgeschlossen werden sollte und damit auch die Masterarbeit mitumfasste. Dies umso mehr, als in Ziff. 3 der Vereinbarung als Kursdauer "Oktober 2013 bis Oktober 2015" festgehalten wurde. Die vereinbarte Ausbildung sollte nach Ansicht der Parteien somit im Oktober 2015 beendet werden. Unter Berücksichtigung von Ziff. 6 der Vereinbarung, wonach der Beschwerdeführer das EMBA-Diplom im Herbst 2015 erhalten sollte, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die vereinbarte Ausbildung mit Erhalt des EMBA-Diploms als abgeschlossen gelten sollte. 6.4.3 Für diese Auslegung spricht zudem auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag als Ausbildung einen EMBA angab und darin festhielt, dass er bereits ein Modul (CAS Betriebswirtschaft) abgeschlossen habe, weshalb noch drei Module (CAS) sowie die Masterarbeit verbleiben würden. Aus welchem Grund die Parteien in der daraufhin abgeschlossene Weiterbildungsvereinbarung abweichend vom Antrag nur noch die drei ausstehenden CAS als Ausbildungsmassnahme hätten vereinbaren sollen, obwohl der Beschwerdeführer selbst nach eigenen Angaben nach wie vor ein EMBA-Diplom anstrebte, ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht hierzu auch keine Angaben. Naheliegender ist daher, dass der Inhalt der Weiterbildungsvereinbarung mit dem Antrag übereinstimmt. So wurde denn auch die im Antrag angegebene Kursdauer von zwei Jahren in die Vereinbarung übernommen (vgl. Ziff. 3 der Weiterbildungsvereinbarung). Hätte abweichend vom Antrag die Masterarbeit nicht Bestandteil der vereinbarten Weiterbildung sein sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass in der Weiterbildungsvereinbarung eine entsprechend kürzere Kursdauer festgehalten worden wäre. Zudem stimmen auch die in Ziff. 4 der Weiterbildungsvereinbarung aufgeführten Kurskosten von Fr. 25'500.- mit den im Antrag bezifferten Kosten überein. 6.4.4 Schliesslich sprechen auch die Interessenlage der Parteien sowie das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel für die vorinstanzliche Auslegung. Wie erwähnt gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein EMBA-Diplom angestrebt habe. Sodann hatte auch die Vorinstanz ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführer nicht nur die drei CAS absolviert, sondern die Ausbildung zum "Executive Master of Business Administration" vollständig abschliesst, zumal dieser Ausbildung ein höherer Wert beizumessen ist als dem Abschluss der einzelnen CAS. 6.4.5 Dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des dritten CAS weder Zahlungen von der Vorinstanz erhielt noch bezahlte Freitage bezog, vermag als Argument für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auslegung nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz beteiligte sich gemäss Ziff. 4 der Weiterbildungsvereinbarung mit Fr. 14'875.- an den Kurskosten von insgesamt Fr. 25'500.-, wobei für das Jahr 2013 ein Betrag von Fr. 4'250.-, für das Jahr 2014 ein Betrag von Fr. 6'375.- und für das Jahr 2015 ein solcher von Fr. 4'250.- vereinbart wurde. Eine Beteiligung der Vorinstanz an allfällige Kurskosten für die Masterarbeit, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2015 ausfertigte, wäre somit in den für das Jahr 2015 vereinbarten Fr. 4'250.- mitenthalten. Dass dieser Betrag offenbar vor Beginn der Masterarbeit bereits vollumfänglich ausbezahlt wurde, ändert daran nichts. Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2017 (vgl. E. II./3 der angefochtenen Verfügung) fielen für die Masterarbeit denn auch gar keine Kosten, an welchen sich die Vorinstanz hätte beteiligen können, an. Sodann ergibt sich aus der Vereinbarung nicht, dass sich die dem Beschwerdeführer für die Weiterbildung gewährten 24 Arbeitstage nur auf die Absolvierung der drei CAS beziehen. Es stand dem Beschwerdeführer vielmehr frei, diese Tage auch für das Verfassen der Masterarbeit einzusetzen. 6.4.6 Vorliegend nicht in die Auslegung miteinzubeziehen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer anstatt das ursprünglich vorgesehene Modul "CAS Nachhaltige Regionalentwicklung" den Lehrgang "CAS Innovations- und Changemanager" absolvierte, zumal bei einer Auslegung nach Vertrauensprinzip das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss nicht von Bedeutung ist (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1). 6.4.7 Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt somit, dass die Weiterbildungsvereinbarung vom 5. November 2013 den Abschluss eines "Executive Master of Business Administration (EMBA) Leadership und Management" zum Gegenstand hat und damit auch die Masterarbeit beinhaltet. Dass der Beschwerdeführer vor Abschluss der Vereinbarung bereits ein Modul (CAS Betriebswirtschaft) abgeschlossen hatte und dieses deshalb nicht von der Vereinbarung mitumfasst ist, steht dem nicht entgegen. Nachdem die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip somit zu einem Ergebnis führt, besteht für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem", welchen der Beschwerdeführer in Bezug auf die unklare Formulierung in Ziff. 1 der Weiterbildungsvereinbarung geltend macht, von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des BGer 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass gemäss seiner Stellungnahme vom 23. März 2017 offenbar auch der Beschwerdeführer die Weiterbildungsvereinbarung in diesem Sinne verstand, auch wenn dies nicht seinem Willen entsprochen haben soll. So teilte er darin mit, dass es falsch gewesen sei, in der Weiterbildungsvereinbarung einen EMBA anstelle der Abschlüsse der jeweiligen CAS als Ausbildungsmassnahme aufzuführen. Ihm sei dies im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung bewusst gewesen, da er gewusst habe, dass es für einen EMBA vier CAS und eine Masterarbeit brauche. Er habe diesen Unterscheid von einem halben Jahr hinsichtlich des Abschlusses seiner Ausbildung jedoch nicht als relevant erachtet.
7. Da zur Bestimmung des Beginns der zweijährigen Rückerstattungspflicht wie erwähnt der Abschluss der vereinbarten Ausbildung massgebend ist, ist nach dem vorgehend Ausgeführten grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erhalts des EMBA-Diploms am 21. Januar 2016 abzustellen. Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung spricht nun aber davon, dass die Rückzahlungsverpflichtungen "2 Jahre nach Abschluss der Ausbildung, im Oktober 2017" erlöschen. Die Vorinstanz hat diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung zu Gunsten des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt, dass die Rückerstattungspflicht trotz Ausbildungsabschluss im Januar 2016 bereits am 31. September 2015 zu laufen beginnt und am 30. September 2017 endet. Darauf kann abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diese Auslegung nicht beanstandet und sie zu seinen Gunsten ausfällt. Der Austritt des Beschwerdeführers aus der Allgemeinen Bundesverwaltung per Ende Februar 2017 erfolgte somit sieben Monate vor Ablauf der zweijährigen Rückerstattungspflicht. Da gemäss Ziff. 7 der Ausbildungsvereinbarung bei einem solchen Austritt die Ausbildungskosten "pro-rata temporis" zurückbezahlt werden müssen, hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz davon einen Anteil von 7/24 zurückzuerstatten.
8. Zu klären bleibt die Frage, ob nebst der finanziellen Beteiligung der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 14'875.- auch die gewährten Arbeitstage der Rückerstattungspflicht unterliegen, wovon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausging. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt hierbei eine unrichtige Auslegung von Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung durch die Vorinstanz. Nach seiner Ansicht habe er nur die erhaltene finanzielle Unterstützung von Fr. 14'875.- anteilsmässig zurückzuerstatten, nicht jedoch die gewährten Arbeitstage. Hierbei beruft er sich primär auf den übereinstimmenden Parteiwillen. Die Vorinstanz hätte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass es zwei Arten von rückerstattungsfähigen Kosten gebe, nämlich den Beitrag an die Kurskosten in der Höhe von Fr. 14'875.- sowie die Kosten, welche ihr durch die Gewährung von 24 bezahlten Ausbildungstagen indirekt entstehen würden. Vorliegend habe man hinsichtlich der Rückzahlung offensichtlich eine Unterscheidung treffen wollen, da in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung unmissverständlich festgehalten worden sei, dass nur die "direkten Kurskosten" zurückvergütet werden müssten. Bei diesen "direkten Kurskosten" könne es sich nur um die in der Weiterbildungsvereinbarung als "Kurskosten" bezeichnete, finanzielle Beteiligung von total Fr. 14'875.- handeln. Die Kosten für die zur Verfügung gestellte Ausbildungszeit müssten demgegenüber als "indirekte Kosten" betrachtet werden, die er gemäss Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung - e contrario - nicht zurückerstatten müsse, was auch seinem Willen und Verständnis entsprochen habe. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Vertragsauslegung in der angefochtenen Verfügung den Willen der Parteien. Im Übrigen habe er aufgrund des klaren Wortlautes in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung, wonach nur die "direkten Kurskosten" zurückzuerstatten seien, davon ausgehen dürfen, dass er nur einen Teil der Ausbildungskosten zurückbezahlen müsse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei aufgrund des Verweises mitnichten klar, dass unter den Begriff der "direkten Kurskosten" sowohl die gewährten Kurskosten als auch ein Beitrag für die gewährten Ausbildungstage fallen würden. Bei Art. 4 Abs. 5 BPV handle es sich um eine Kann-Bestimmung, so dass es der Vorinstanz freistehe, zu seinen Gunsten von der Rückerstattungspflicht (teilweise) abzusehen. Ebenso wenig verfange die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Formulierung "Die direkten Kurskosten müssen dem EPA/BFE zurück vergütet werden" nur darauf abziele, die Frage, an wen die Kosten zurückvergütet werden müssten, zu klären. Es mache keinen Sinn, von "direkten Kurskosten" zu sprechen, wenn es daneben nicht noch "indirekte Kurskosten" geben solle. 8.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Rückerstattungspflicht umfasse praxisgemäss die gesamte gewährte Unterstützung, unabhängig davon, in welcher Form sie gewährt worden sei. Dies erläutere sie den Mitarbeitenden jeweils in Gesprächen im Vorfeld des Abschlusses einer Weiterbildungsvereinbarung. Es sei daher für beide Parteien klar gewesen, dass die gesamte Kostenbeteiligung Teil der Rückzahlungsvereinbarung sei. Folglich sei der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien feststellbar, womit die Beteiligung an der Weiterbildung durch die Vorinstanz unabhängig davon, in welcher Form sie gewährt worden sei, von der Rückzahlungspflicht umfasst sei. Zum gleichen Ergebnis führe auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Unter der Überschrift "Kostenbeteiligung" in Ziff. 4 der Vereinbarung seien die Kurskosten aufgelistet und es werde festgehalten, dass für die Ausbildung maximal 24 Tage gewährt würden. Sowohl die Kurskosten als auch die gewährten Tage würden unter die Kostenbeteiligung fallen. Betreffend die Rückzahlung sei unter Ziff. 7 der Vereinbarung sodann die Rede von "Ausbildungskosten", welche unter Umständen zurückerstattet werden müssten. Das hier im Gegensatz zu Ziff. 4 nicht mehr die Rede von Arbeitstagen sei, liege daran, dass der Arbeitnehmer gar nicht in der Lage wäre, freie Arbeitstage zurückzuerstatten. Es gehe somit aus der Vereinbarung klar hervor, dass sämtliche Kosten, für welche sie aufgekommen sei, rückerstattungsfähig seien. In der Tat würde an einer Stelle der Vereinbarung von direkten Kurskosten gesprochen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unterscheidung in direkte und indirekte Kurskosten finde sich jedoch an keiner Stelle der Vereinbarung. Diese spreche vielmehr bei der gewährten Unterstützung allgemein von "Kostenbeteiligung" und bezüglich der Rückerstattung von "Ausbildungskosten". Eine Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges und des gesamten Kontextes ergebe demnach, dass die Rückerstattungspflicht jegliche Kostenbeteiligung des Arbeitsgebers umfasse. Art. 4 Abs. 5 BPV sehe vor, dass der Arbeitgeber die Aus- und Weiterbildungskosten - sowohl in Form von zugestandenen finanziellen Beiträgen als auch in Form von zugestandenen Arbeitstagen - zurückfordern könne. Indem bezüglich Rückzahlungsverpflichtung ohne weitere Differenzierung auf die gesamte Regelung gemäss Art. 4 Abs. 5 BPV verwiesen werde, habe sie, die Vorinstanz, zum Ausdruck gebracht, dass sie umfassend von der Möglichkeit der Rückforderung Gebrauch machen möchte. 8.3 Beide Parteien berufen sich somit für ihren Standpunkt zunächst auf einen übereinstimmenden Parteiwillen. Ein solcher lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen. Einerseits kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz aufgrund der gewählten Formulierung in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung, wonach die "direkten Kurskosten" zurückerstattet werden müssen, die gewährten Arbeitstage tatsächlich von der Rückerstattungspflicht ausnehmen wollte. Ihr nachvertragliches Verhalten deutet vielmehr auf das Gegenteil hin. So hat sie nach der Kündigung des Beschwerdeführers stets auch eine Rückerstattungspflicht für die gewährten Arbeitstage geltend gemacht und darauf bereits in der Kündigungsbestätigung vom 2. Dezember 2016 hingewiesen. Andererseits ist ebenso wenig belegt, dass der Beschwerdeführer eine Rückerstattungspflicht auch für die gewährten Arbeitstage vereinbaren wollte. Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Vorfeld über ihre Praxis zur Rückforderung von gewährten Arbeitstagen aufklärte, wie von ihr behauptet, ist nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten. Damit bleibt ein übereinstimmender Parteiwille unbewiesen und Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. hierzu E. 5). 8.4 8.4.1 Unter der Überschrift "Rückzahlungsvereinbarung" in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung hielten die Parteien Folgendes fest: "Es gelten die Rückzahlungsverpflichtungen gemäss Art. 4, Abs. 5 der Bundespersonalverordnung. Die Rückzahlungsverpflichtungen erlöschen 2 Jahre nach Abschluss der Ausbildung, im Oktober 2017. Die direkten Kurskosten müssen dem EPA/BFE zurück vergütet werden. Bei früherem Austritt aus der Allgemeinen Bundesverwaltung müssen die Ausbildungskosten pro-rata temporis zurückerstattet werden." Massgebend für die Rückzahlungsverpflichtung ist somit in erster Linie Art. 4 Abs. 5 BPV. Danach kann der Arbeitgeber von den Angestellten Aus- und Weiterbildungskosten zurückfordern, wenn diese die Aus- oder Weiterbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung auflösen und nicht unterbruchslos ein neues Arbeitsverhältnis bei einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 eingehen. Es mag zutreffen (vgl. Eidgenössisches Personalamt EPA, Bundespersonalverordnung [BPV], Erläuterungen, Juni 2001, S. 7) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch der finanzielle Gegenwert der für die Weiterbildung zur Verfügung gestellten Arbeitstage zurückgefordert werden kann. Daraus lässt sich nun aber noch nicht schliessen, dass vorliegend tatsächlich auch für die von der Vorinstanz gewährten Arbeitstage eine Rückerstattungspflicht vereinbart wurde, hielten die Parteien doch in Ziff. 7 der Vereinbarung zusätzlich fest, die "direkten Kurskosten müssen dem EPA/BFE zurück vergütet werden". Es stellt sich daher die Frage, ob damit eine Einschränkung der Rückerstattungspflicht auf die "direkten Kurskosten" erfolgte, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, oder ob damit nur die Frage geklärt wurde, an wen die Kosten zurückvergütet werden müssen, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte. 8.4.2 Der Begriff der "direkten Kurskosten" wird in der Weiterbildungsvereinbarung zwar nicht näher definiert und auch einzig in Ziff. 7 erwähnt, jedoch wird damit zwangsläufig zum Ausdruck gebracht, dass auch "indirekte Kurskosten" bestehen. Andernfalls hätten die Parteien an dieser Stelle nur von "Kurskosten" gesprochen. Einen anderen Grund für die Verwendung dieses Begriffs legt die Vorinstanz denn auch nicht dar. Da sich die Vorinstanz in der Weiterbildungsvereinbarung verpflichtete, sich einerseits an den Kurskosten finanziell zu beteiligen und andererseits dem Beschwerdeführer maximal 24 Arbeitstage für die Weiterbildung zu gewähren, kann unter objektiven Gesichtspunkten nur der Schluss gezogen werden, dass mit den "direkten Kurskosten" die finanzielle Beteiligung an den Kurskosten gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung gemeint ist. Die Kosten für die zur Verfügung gestellten Arbeitstage sind demgegenüber als "indirekte Kurskosten" anzusehen. 8.4.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die vorinstanzliche Begründung wenig plausibel. Wenn sowohl für die "direkten" als auch für die "indirekten" Kurskosten eine Rückzahlungspflicht bestehen soll, so macht es wenig Sinn, lediglich für die "direkten Kurskosten" die Zahlstelle für die Rückvergütung zu definieren, nicht jedoch für die "indirekten Kurskosten". Damit bliebe die Frage, an wen die "indirekten Kurskosten" zurückzubezahlen wären, ungeklärt. Ohnehin erweist sich eine ausdrückliche Festlegung der Zahlstelle als unnötig, ergibt sich doch bereits aus dem in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung erwähnten Art. 4 Abs. 5 BPV, dass die Kosten dem Arbeitgeber und somit vorliegend der Vorinstanz zurückzuerstatten sind und weicht die definierte Zahlstelle nicht von dieser gesetzlichen Vorgabe ab. In der angefochtenen Verfügung wurde schliesslich auch eine Rückzahlung an die Vorinstanz verfügt. Vielmehr ist der fragliche Satz bei objektiver Betrachtung als Einschränkung der Rückzahlungspflicht zu verstehen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, handelt es sich bei Art. 4 Abs. 5 BPV um eine Kann-Bestimmung. Demnach steht es einem Arbeitgeber frei, ganz oder teilweise auf eine Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten zu verzichten. Der einleitende Verweis auf Art. 4 Abs. 5 BPV in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung stellt zwar die Grundlage der Rückzahlungsvereinbarung dar und beinhaltet die grundsätzlichen Möglichkeiten der Vorinstanz, indem nun aber zusätzlich vereinbart wurde, dass die "direkten Kurskosten" dem "EPA/BFE" zurückerstattet werden müssen, wurde die Rückzahlungspflicht auf die "direkten Kurskosten" eingeschränkt. Jedenfalls ist die Rückzahlungsvereinbarung in Ziff. 7 der Weiterbildungsvereinbarung im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach dem Vertrauensprinzip in diesem Sinne zu verstehen. 8.5 Unter die Rückerstattungspflicht fällt somit einzig die finanzielle Beteiligung der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 14'875.-, nicht jedoch der finanzielle Gegenwert der gewährten Arbeitstage.
9. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorgehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kündigung per 28. Februar 2017 einen Anteil von 7/24 der vorinstanzlichen Kostenbeteiligung von Fr. 14'875.- und damit einen Betrag von Fr. 4'338.55 zurückzuerstatten hat. Entsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer neu zu verpflichten, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 4'338.55 zu bezahlen.
10. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt sie nur teilweise, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt, wenn keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte eine Herabsetzung des von der Vorinstanz verfügten Betrages von Fr. 7'494.75 auf maximal Fr. 1'239.60. Der Streitwert beträgt vorliegend somit Fr. 6'255.15. Nachdem der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Betrag auf Fr. 4'338.55 festzusetzen ist, was einer Reduktion um Fr. 3'156.20 entspricht, ist der Beschwerdeführer als gerundet zur Hälfte obsiegend anzusehen. In diesem Umfang hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Streitwertes, des notwendigen Aufwandes sowie eines durchschnittlichen Stundenansatzes erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) als angemessen. 10.3 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 4'338.55 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Marcel Zaugg Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: