Amtshilfe
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 A.________, ...,
E. 2 X._______ Corporation, ...,beide vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
a) dass die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (USA; Internal Revenue Service in Washington [IRS]) am 17. April 2013 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet hat, dass sich der IRS dabei insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) stützte, dass am 2. Juli 2013 im Bundesblatt eine Mitteilung der ESTV über das Amtshilfeverfahren erschien (Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] über das Amtshilfeverfahren des Internal Revenue Service [IRS] der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. April 2013 betreffend Bank Julius Baer & Co. Ltd Kundenverhältnisse, BBl 2013 4850 ff.), worin die ESTV über das Amtshilfegesuch informierte und unter anderem erklärte, sie werde die Schlussverfügung von ihr bezeichneten, in der Publikation genannten Zustellungsbevollmächtigten zustellen, sollte eine betroffene Person innert der Frist von 20 Tagen keinen solchen bezeichnet haben, dass die ESTV mit Schlussverfügung vom 23. August 2013 insbesondere zum Ergebnis gelangte, A._______ sei an der X._______ Corporation wirtschaftlich berechtigt und in seinem Fall seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten, dass die ESTV diese Schlussverfügung gleichentags an die von ihr bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten sandte, weil weder A._______ noch die X._______ Corporation innert Frist einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hatten, dass die Zustellungsbevollmächtigten die Schlussverfügung gleichentags an den Wohnsitz von A._______ (...) sandten, wo die Verfügung am 2. September 2013 einging, dass A._______ und die X._______ Corporation (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 1. Oktober 2013 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 5540/2013 vom 6. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie verspätet erfolgt sei, dass es zur Begründung unter anderem ausführte, mit der Ernennung von Zustellungsbevollmächtigten habe die ESTV eine zulässige Ersatzvornahme getätigt, was bedeute, dass die Verfügung am 23. August 2013 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist am 23. September 2013 abgelaufen sei, weshalb die Beschwerde vom 1. Oktober 2013 verspätet erfolgt sei (E. 2.4, 3.7. und 3.8 des genannten Urteils), dass die Beschwerdeführenden gegen dieses Urteil am 20. Januar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 die Beschwerde guthiess, soweit es darauf eintrat, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesgericht im Wesentlichen darauf hinwies, dass das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 672.5) das entsprechende Verfahren abschliessend regle und darin die Vornahme einer Ersatzhandlung nicht vorgesehen sei, weshalb die Zustellung an die «Zustellungsbevollmächtigten» nicht fristauslösend gewesen sei (E. 3.4 des Urteils des Bundesgerichts), sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen sei, womit die Beschwerdefrist im konkreten Fall gewahrt worden sei (E. 3.6 des Urteils des Bundesgerichts), dass über die Beschwerde vom 1. Oktober 2013 nunmehr unter der Verfahrensnummer A 3395/2014 materiell zu entscheiden ist,
b) dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt; dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gehört (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5465/2013 vom 25. November 2013, A 5285/2013 und A 5289/2013 vom 13. November 2013), dass im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege gelten, sofern das StAhiG keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG); dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht somit grundsätzlich nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
c) dass das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 zum Schluss kam, die dortige Beschwerde sei gutzuheissen, da auf das Amtshilfegesuch des IRS vom 17. April 2013, welches sowohl das dortige als auch das nunmehr vorliegende Verfahren ausgelöst hatte, nicht einzutreten gewesen sei; dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung zusammengefasst ausführte, die im - dem Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beigelegten - Indictment angeführten Sachverhalte würden den notwendigen Tatbestand «Betrugsdelikten und dergleichen» nicht erfüllen und der im Gesuch selbst dargestellte Sachverhalt weise nicht denjenigen Detaillierungsgrad auf, der bei Gruppenersuchen, welche diesen Tatbestand betreffen würden, erforderlich sei (E. 7.2.7 und 8.1 des genannten Entscheids),
d) dass sich auch die Schlussverfügung im vorliegenden Verfahren auf das genannte Amtshilfegesuch des IRS vom 17. April 2013 stützt, dass das im Verfahren A 5390/2013 zu diesem Amtshilfegesuch ausgeführte damit auch für das vorliegende Verfahren gilt, dass sich somit unter Hinweis auf die Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 weitere Ausführungen erübrigen und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist,
e) dass demnach ausgangsgemäss den obsiegenden Beschwerdeführenden und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass den Beschwerdeführenden der im Verfahren A 5540/2013 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.-- somit nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; SR 173.320.2), dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. August 2013 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden im Verfahren A 5540/2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3395/2014 Urteil vom 7. Juli 2014 Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien
1. A.________, ...,
2. X._______ Corporation, ...,beide vertreten durch ..., Beschwerdeführende, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
a) dass die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (USA; Internal Revenue Service in Washington [IRS]) am 17. April 2013 ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet hat, dass sich der IRS dabei insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; DBA-USA 96) stützte, dass am 2. Juli 2013 im Bundesblatt eine Mitteilung der ESTV über das Amtshilfeverfahren erschien (Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] über das Amtshilfeverfahren des Internal Revenue Service [IRS] der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. April 2013 betreffend Bank Julius Baer & Co. Ltd Kundenverhältnisse, BBl 2013 4850 ff.), worin die ESTV über das Amtshilfegesuch informierte und unter anderem erklärte, sie werde die Schlussverfügung von ihr bezeichneten, in der Publikation genannten Zustellungsbevollmächtigten zustellen, sollte eine betroffene Person innert der Frist von 20 Tagen keinen solchen bezeichnet haben, dass die ESTV mit Schlussverfügung vom 23. August 2013 insbesondere zum Ergebnis gelangte, A._______ sei an der X._______ Corporation wirtschaftlich berechtigt und in seinem Fall seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten, dass die ESTV diese Schlussverfügung gleichentags an die von ihr bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten sandte, weil weder A._______ noch die X._______ Corporation innert Frist einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hatten, dass die Zustellungsbevollmächtigten die Schlussverfügung gleichentags an den Wohnsitz von A._______ (...) sandten, wo die Verfügung am 2. September 2013 einging, dass A._______ und die X._______ Corporation (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 1. Oktober 2013 gegen diese Schlussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A 5540/2013 vom 6. Januar 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie verspätet erfolgt sei, dass es zur Begründung unter anderem ausführte, mit der Ernennung von Zustellungsbevollmächtigten habe die ESTV eine zulässige Ersatzvornahme getätigt, was bedeute, dass die Verfügung am 23. August 2013 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist am 23. September 2013 abgelaufen sei, weshalb die Beschwerde vom 1. Oktober 2013 verspätet erfolgt sei (E. 2.4, 3.7. und 3.8 des genannten Urteils), dass die Beschwerdeführenden gegen dieses Urteil am 20. Januar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 die Beschwerde guthiess, soweit es darauf eintrat, den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass das Bundesgericht im Wesentlichen darauf hinwies, dass das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 672.5) das entsprechende Verfahren abschliessend regle und darin die Vornahme einer Ersatzhandlung nicht vorgesehen sei, weshalb die Zustellung an die «Zustellungsbevollmächtigten» nicht fristauslösend gewesen sei (E. 3.4 des Urteils des Bundesgerichts), sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme abzustellen sei, womit die Beschwerdefrist im konkreten Fall gewahrt worden sei (E. 3.6 des Urteils des Bundesgerichts), dass über die Beschwerde vom 1. Oktober 2013 nunmehr unter der Verfahrensnummer A 3395/2014 materiell zu entscheiden ist,
b) dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt; dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gehört (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5465/2013 vom 25. November 2013, A 5285/2013 und A 5289/2013 vom 13. November 2013), dass im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege gelten, sofern das StAhiG keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG); dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht somit grundsätzlich nach dem VwVG richtet, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
c) dass das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 zum Schluss kam, die dortige Beschwerde sei gutzuheissen, da auf das Amtshilfegesuch des IRS vom 17. April 2013, welches sowohl das dortige als auch das nunmehr vorliegende Verfahren ausgelöst hatte, nicht einzutreten gewesen sei; dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung zusammengefasst ausführte, die im - dem Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beigelegten - Indictment angeführten Sachverhalte würden den notwendigen Tatbestand «Betrugsdelikten und dergleichen» nicht erfüllen und der im Gesuch selbst dargestellte Sachverhalt weise nicht denjenigen Detaillierungsgrad auf, der bei Gruppenersuchen, welche diesen Tatbestand betreffen würden, erforderlich sei (E. 7.2.7 und 8.1 des genannten Entscheids),
d) dass sich auch die Schlussverfügung im vorliegenden Verfahren auf das genannte Amtshilfegesuch des IRS vom 17. April 2013 stützt, dass das im Verfahren A 5390/2013 zu diesem Amtshilfegesuch ausgeführte damit auch für das vorliegende Verfahren gilt, dass sich somit unter Hinweis auf die Begründung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5390/2013 vom 6. Januar 2014 weitere Ausführungen erübrigen und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist,
e) dass demnach ausgangsgemäss den obsiegenden Beschwerdeführenden und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass den Beschwerdeführenden der im Verfahren A 5540/2013 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.-- somit nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; SR 173.320.2), dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. August 2013 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden im Verfahren A 5540/2013 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Salome Zimmermann Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: