Elektrische Anlagen (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Am 11. Oktober 2023 reichte die Primeo Netz AG im Auftrag der B._______ ein Gesuch um Plangenehmigung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI ein. Das Projekt sah den Ersatzneubau der Transformatorenstation [...] vor. Gegen das Gesuch erhob A._______, Eigentümer der Parzelle [...], am 18. Januar 2024 Einsprache. A.b Am 12. August 2024 informierte die Primeo Netz AG das ESTI darüber, dass sie sich gegen einen Neubau und für eine Sanierung der elektrischen Einrichtungen entschieden habe. Am 2. September 2024 bestätigte sie, dass es sich bei ihrem Verzicht auf den Ersatzneubau um einen Rückzug des Gesuchs vom 11. Oktober 2023 handle. A.c Mit Schreiben vom 20. August und vom 23. September 2024 führte A._______ aus, der Rückzug komme einer Einspracheanerkennung gleich, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. Dies folge auch aus Art. 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). B. Mit Verfügung vom 18. März 2025 schrieb das ESTI das Plangenehmigungsgesuch der Primeo Netz AG vom 11. Oktober 2023 infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Sie auferlegte der Primeo Netz AG eine Gebühr für den Erlass der Verfügung und übertrug ihr die Gebühr des Kantons [...]. C. Am 5. Mai 2025 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 18. März 2025 ein. Er beantragt, die Abschreibungsverfügung sei soweit aufzuheben als damit implizit sein Antrag auf eine Entschädigung abgewiesen worden sei und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'544.15 zu Lasten der Primeo Netz AG (Beschwerdegegnerin) zuzusprechen. Eventualiter sei die Abschreibungsverfügung soweit aufzuheben, als damit implizit sein Antrag auf eine Entschädigung abgewiesen worden sei, und das Verfahren sei zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zu rückzuweisen. D. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Juni 2025 eine Beschwerdeantwort ein, in der sie um Abweisung der Beschwerde ersucht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG), soweit diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme von seiner Zuständigkeit vorliegt (Art. 32 VGG). Das ESTI ist eine der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstellte Dienststelle (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat, ESTI-Verordnung, SR 734.24) und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Die Abschreibung des Plangenehmigungsgesuchs vom 18. März 2025 stellt - soweit hier relevant - eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer stellte in seinen Eingaben an die Vorinstanz vom 20. August 2024 und vom 23. September 2024 ausdrücklich Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit diesem Antrag auseinander und kam in den Erwägungen zum Schluss, der Antrag sei abzuweisen. Das Dispositiv enthält jedoch keine Abweisung des Antrags; dieser wird im Dispositiv nicht erwähnt. Für die Auslegung des Dispositivs kann auf die Erwägungen zurückgegriffen werden (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a und 110 V 222 E. 1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Parteientschädigung abwies. Dies bestreitet die Vorinstanz auch nicht. Der Beschwerdeführer ist damit insofern sowohl formell als auch materiell beschwert. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zusteht. Unbestritten ist, dass sich aus den allgemeinen Bestimmungen des VwVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ergibt. Zu prüfen ist jedoch, ob sich ein solcher Anspruch auf Art. 115 EntG stützen kann.
E. 3.2 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten demnach grundsätzlich dem Enteigner zu. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b). Vom Grundsatz nach Art. 115 Abs. 1 EntG kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner angehalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG).
E. 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden nur die notwendigen Kosten vergütet. Als notwendig gelten jene Kosten, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Über die Notwendigkeit der Aufwendungen ist aus der Sicht des Enteigneten vor der Entscheidung, für den noch alle Prozessrisiken bestehen, zu befinden. Trotzdem sind dabei objektive und nicht subjektive Kriterien anzuwenden (BGE 111 Ib 97 E. 3). Folglich ist nur dann von notwendigen Kosten auszugehen, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheint.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Parteientschädigung damit, er habe zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage und der Einsprache beurteilen müssen, ob eine Enteignung drohe. In der Ausschreibung sei ausdrücklich auf die enteignungsrechtliche Wirkung der öffentlichen Auflage hingewiesen und die Betroffenen seien aufgefordert worden, ihre enteignungsrechtlichen Begehren zu stellen. Aufgrund dieser Ausschreibung habe er davon ausgehen müssen, dass Enteignungen drohen würden. Im vorinstanzlichen Verfahren sei umstritten gewesen, ob alle Berechtigungen/Zustimmungen vorliegen würden. Es sei insbesondere umstritten gewesen, ob die Dienstbarkeit das der Plangenehmigung zugrundeliegende Projekt überhaupt umfasst habe. Zudem sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin mangelhaft gewesen, da unter anderem die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) falsch dargestellt gewesen seien und das Datenblatt nicht vollständig beziehungsweise falsch ausgefüllt und nicht unterzeichnet gewesen sei. Für die OMEN habe eine Nachberechnung erstellt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Auflage habe er deshalb davon ausgehen müssen, dass eine Enteignung drohe.
E. 4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer habe im Verfahren zwar enteignungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Es sei jedoch formell kein Enteignungsverfahren eröffnet worden. Deshalb sei zu prüfen, ob die eingereichten Begehren trotzdem als enteignungsrechtliche Anträge zu behandeln seien. Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin über alle Rechte verfügt, um den geplanten Ersatzneubau der Transformatorenstation zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Dies sei durch die nach wie vor gültigen, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten belegt. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich, dass es sich bei der aktuellen Anlage nicht mehr um die ursprüngliche Anlage handeln würde. Schliesslich hätte der geplante Neubau der Transformatorenstation den Immissionsgrenzwert von 100 Mikrotesla überall eingehalten, wo sich Menschen aufhalten könnten. Auch der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla wäre an allen OMEN eingehalten worden. Damit wären die Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710) erfüllt. Entsprechend habe zu keiner Zeit eine Enteignung gedroht. Bei der Erwähnung des Enteignungsrechts im Publikationstext zur öffentlichen Auflage handle es sich um eine Standardformulierung. Diese sei in jedem Publikationstext enthalten, unabhängig davon, ob in einem Verfahren Enteignungen vorgenommen würden. Daraus lasse sich deshalb nicht ableiten, dass ein Enteignungstatbestand vorliege.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vom Beschwerdeführer erhobenen Entschädigungsansprüche für die behauptete Entwertung seines Grundstücks seien zivilrechtlicher Natur gewesen und für die Transformatorenstation bestehe ein Baurecht, das entschädigungslos errichtet worden sei. Die Immissionen seien gerade nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens und damit auch nicht des Einspracheverfahrens gewesen. In Bezug auf die Anlage in saniertem Zustand seien die Grenzwerte gemäss NISV für neue Anlagen und bei der Änderung von alten Anlagen einzuhalten und könnten nicht über die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche umgangen werden. Sie habe ihr Gesuch nicht wegen der behaupteten enteignungsrechtlichen Begehren zurückgezogen. Sie hätte gestützt auf die Dienstbarkeit das Recht gehabt, die Station um- und auszubauen; sie habe sich aber schliesslich für ein weniger invasives Vorgehen entschieden.
E. 5.1 Ob in einem kombinierten Verfahren wie hier eine Parteientschädigung nach dem Enteignungsgesetz geschuldet ist, hängt davon ab, ob eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG; vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 ff.). Darüber ist - in Anlehnung an die Rechtsprechung nach BGE 111 Ib 97 E. 3 - aus Sicht der betroffenen Person vor dem Entscheid zu befinden; auf die Beurteilung anzuwenden sind jedoch objektive, nicht subjektive Kriterien.
E. 5.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wurde in der öffentlichen Ausschreibung darauf hingewiesen, dass enteignungsrechtliche Forderungen per Einsprache geltend zu machen seien. Der Hinweis auf die Geltendmachung enteignungsrechtlicher Forderungen zeigt jedoch lediglich, dass das Vorhaben grundsätzlich mit enteignungsrechtlichen Eingriffen verbunden sein könnte. Es lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass gerade dem Beschwerdeführer ein solcher Eingriff drohte. Eine persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG, die auf eine konkrete Gefahr einer Enteignung hätte schliessen lassen, wurde dem Beschwerdeführer demgegenüber gerade nicht zugestellt. Aus der öffentlichen Ausschreibung des Gesuchs kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer von einer drohenden Enteignung ausgehen musste. Die Beschwerdegegnerin besitzt bezüglich der Parzelle [...] ein rechtsgültiges, auch für einen Neubau der Transformatorenstation geltendes Baurecht, beruhend auf einem im Grundbuch eingetragenen Kauf-/Dienstbarkeitsvertrag vom 13. August 1990 und eine Vereinbarung betreffend Teilübertragung Personaldienstbarkeit an die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2008. Ziffer 9 des Vertrags hält ausdrücklich das Recht der Beschwerdegegnerin fest, eine neue, grössere Transformatorenstation zu erstellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Er vermag seine Behauptung, die Dienstbarkeit beziehe sich nicht auf das geplante Neubauprojekt, in keiner Weise zu substantiieren. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Transformatorenstation bereits zu einem früheren Zeitpunkt erneuert worden und der geplante Neubau deshalb vom Baurecht nicht erfasst wäre. Für die vom Beschwerdeführer erst in den Schlussbemerkungen angebrachte und nicht weiter substantiierte Rüge, der geplante Neubau sei grösser als gemäss Dienstbarkeit vorgesehen, liegen ebenfalls keine Hinweise vor; zudem hatte er diese Rüge in seiner Einsprache vom 18. Januar 2024 nicht vorgebracht. Damit konnten bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens objektiv betrachtet keine wesentlichen Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdegegnerin über die notwendigen Rechte für den Bau der neuen Transformatorenanlage verfügte und diesbezüglich keine Enteignungen drohten. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei mangelhaft gewesen; deshalb habe er davon ausgehen müssen, dass ihm eine Enteignung drohe. Richtig ist, dass sich Angaben auf der NISV-Beurteilung vom 9. Oktober 2023, die dem Gesuch beilag, während des Verfahrens teilweise als fehlerhaft herausstellten. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beurteilung vom 9. Oktober 2023 ausdrücklich als «überschlagsmässig» bezeichnet war, weshalb spätere Korrekturen und Präzisierungen zu erwarten waren. Jedoch ergaben auch die später erstellten Berechnungen vom 23. Mai 2024, dass die geplante Transformatorenstation alle NISV-Normen eingehalten hätte. Weder die überschlagsmässige Beurteilung vom 9. Oktober 2023 noch die Berechnungen vom 23. Mai 2024 gingen damit von übermässigen Immissionen aus, weshalb auch insofern zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Datenblatt sei nicht vollständig beziehungsweise falsch ausgefüllt gewesen und nicht unterzeichnet. Diesbezüglich ist erstens festzuhalten, dass die Vorinstanz unter dem Titel «Dienstbarkeiten» wie dargelegt zu Recht ankreuzte, dass die notwendigen Zustimmungen/Berechtigungen für Eingriffe in fremdes Eigentum vorlägen. Inwiefern das Datenblatt darüber hinaus in relevanter Weise unvollständig oder falsch ausgefüllt gewesen sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Das von der Beschwerdegegnerin ausgefüllte Datenblatt vom 11. Oktober 2023 (Beilage 6 zur Vernehmlassung der Vorinstanz) war schliesslich von der zuständigen Kontaktperson bei der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die Gefahr einer Enteignung hätte ergeben sollen.
E. 5.3 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch das Gesuch der Beschwerdegegnerin bezüglich Ersatzneubau der Transformatorenstation zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte. Er hat deshalb auch gestützt auf Art. 115 EntG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung bezüglich des Verfahrens vor der Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Wie dargelegt drohte dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung, weshalb das Enteignungsgesetz, konkret Art. 116 Abs. 1 EntG, auch bezüglich der Kostenverteilung vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Entsprechend sind die Kosten und die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG festzusetzen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Das Beschwerdeverfahren weist einen Streitwert von Fr. 7'544.15 auf. In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen zwischen Fr. 0.- und Fr. 10'000.- beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- (Art. 4 VGKE). Unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes für die Erledigung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 6.3 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Wird wie hier keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu. Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften und des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive Auslagen) für angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 3 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
- Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3285/2025 Urteil vom 13. Oktober 2026 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jonas Attenhofer, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, vertreten durch MLaw David Hochstrasser, Rechtsanwalt, SPR Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer, gegen B._______, vertreten durch Primeo Netz AG, Weidenstrasse 27, 4142 Münchenstein, vertreten durch lic. iur. Michael Bosshard, Bratschi AG, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz. Gegenstand Elektrische Anlagen; Plangenehmigung; Transformatorenstation; Abschreibungsverfügung vom
18. März 2025. Sachverhalt: A. A.a Am 11. Oktober 2023 reichte die Primeo Netz AG im Auftrag der B._______ ein Gesuch um Plangenehmigung beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI ein. Das Projekt sah den Ersatzneubau der Transformatorenstation [...] vor. Gegen das Gesuch erhob A._______, Eigentümer der Parzelle [...], am 18. Januar 2024 Einsprache. A.b Am 12. August 2024 informierte die Primeo Netz AG das ESTI darüber, dass sie sich gegen einen Neubau und für eine Sanierung der elektrischen Einrichtungen entschieden habe. Am 2. September 2024 bestätigte sie, dass es sich bei ihrem Verzicht auf den Ersatzneubau um einen Rückzug des Gesuchs vom 11. Oktober 2023 handle. A.c Mit Schreiben vom 20. August und vom 23. September 2024 führte A._______ aus, der Rückzug komme einer Einspracheanerkennung gleich, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. Dies folge auch aus Art. 115 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). B. Mit Verfügung vom 18. März 2025 schrieb das ESTI das Plangenehmigungsgesuch der Primeo Netz AG vom 11. Oktober 2023 infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Sie auferlegte der Primeo Netz AG eine Gebühr für den Erlass der Verfügung und übertrug ihr die Gebühr des Kantons [...]. C. Am 5. Mai 2025 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (Vorinstanz) vom 18. März 2025 ein. Er beantragt, die Abschreibungsverfügung sei soweit aufzuheben als damit implizit sein Antrag auf eine Entschädigung abgewiesen worden sei und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'544.15 zu Lasten der Primeo Netz AG (Beschwerdegegnerin) zuzusprechen. Eventualiter sei die Abschreibungsverfügung soweit aufzuheben, als damit implizit sein Antrag auf eine Entschädigung abgewiesen worden sei, und das Verfahren sei zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zu rückzuweisen. D. Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Juni 2025 eine Beschwerdeantwort ein, in der sie um Abweisung der Beschwerde ersucht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG), soweit diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme von seiner Zuständigkeit vorliegt (Art. 32 VGG). Das ESTI ist eine der Aufsicht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unterstellte Dienststelle (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat, ESTI-Verordnung, SR 734.24) und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. d VGG. Die Abschreibung des Plangenehmigungsgesuchs vom 18. März 2025 stellt - soweit hier relevant - eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer stellte in seinen Eingaben an die Vorinstanz vom 20. August 2024 und vom 23. September 2024 ausdrücklich Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit diesem Antrag auseinander und kam in den Erwägungen zum Schluss, der Antrag sei abzuweisen. Das Dispositiv enthält jedoch keine Abweisung des Antrags; dieser wird im Dispositiv nicht erwähnt. Für die Auslegung des Dispositivs kann auf die Erwägungen zurückgegriffen werden (vgl. BGE 121 III 474 E. 4a und 110 V 222 E. 1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Parteientschädigung abwies. Dies bestreitet die Vorinstanz auch nicht. Der Beschwerdeführer ist damit insofern sowohl formell als auch materiell beschwert. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bundesrechts - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens -, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zusteht. Unbestritten ist, dass sich aus den allgemeinen Bestimmungen des VwVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung ergibt. Zu prüfen ist jedoch, ob sich ein solcher Anspruch auf Art. 115 EntG stützen kann. 3.2 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten demnach grundsätzlich dem Enteigner zu. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b). Vom Grundsatz nach Art. 115 Abs. 1 EntG kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner angehalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden nur die notwendigen Kosten vergütet. Als notwendig gelten jene Kosten, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Über die Notwendigkeit der Aufwendungen ist aus der Sicht des Enteigneten vor der Entscheidung, für den noch alle Prozessrisiken bestehen, zu befinden. Trotzdem sind dabei objektive und nicht subjektive Kriterien anzuwenden (BGE 111 Ib 97 E. 3). Folglich ist nur dann von notwendigen Kosten auszugehen, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheint. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Parteientschädigung damit, er habe zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage und der Einsprache beurteilen müssen, ob eine Enteignung drohe. In der Ausschreibung sei ausdrücklich auf die enteignungsrechtliche Wirkung der öffentlichen Auflage hingewiesen und die Betroffenen seien aufgefordert worden, ihre enteignungsrechtlichen Begehren zu stellen. Aufgrund dieser Ausschreibung habe er davon ausgehen müssen, dass Enteignungen drohen würden. Im vorinstanzlichen Verfahren sei umstritten gewesen, ob alle Berechtigungen/Zustimmungen vorliegen würden. Es sei insbesondere umstritten gewesen, ob die Dienstbarkeit das der Plangenehmigung zugrundeliegende Projekt überhaupt umfasst habe. Zudem sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin mangelhaft gewesen, da unter anderem die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) falsch dargestellt gewesen seien und das Datenblatt nicht vollständig beziehungsweise falsch ausgefüllt und nicht unterzeichnet gewesen sei. Für die OMEN habe eine Nachberechnung erstellt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Auflage habe er deshalb davon ausgehen müssen, dass eine Enteignung drohe. 4.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer habe im Verfahren zwar enteignungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Es sei jedoch formell kein Enteignungsverfahren eröffnet worden. Deshalb sei zu prüfen, ob die eingereichten Begehren trotzdem als enteignungsrechtliche Anträge zu behandeln seien. Gemäss Akten habe die Beschwerdegegnerin über alle Rechte verfügt, um den geplanten Ersatzneubau der Transformatorenstation zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Dies sei durch die nach wie vor gültigen, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten belegt. Aus den Akten sei zudem nicht ersichtlich, dass es sich bei der aktuellen Anlage nicht mehr um die ursprüngliche Anlage handeln würde. Schliesslich hätte der geplante Neubau der Transformatorenstation den Immissionsgrenzwert von 100 Mikrotesla überall eingehalten, wo sich Menschen aufhalten könnten. Auch der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla wäre an allen OMEN eingehalten worden. Damit wären die Anforderungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710) erfüllt. Entsprechend habe zu keiner Zeit eine Enteignung gedroht. Bei der Erwähnung des Enteignungsrechts im Publikationstext zur öffentlichen Auflage handle es sich um eine Standardformulierung. Diese sei in jedem Publikationstext enthalten, unabhängig davon, ob in einem Verfahren Enteignungen vorgenommen würden. Daraus lasse sich deshalb nicht ableiten, dass ein Enteignungstatbestand vorliege. 4.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vom Beschwerdeführer erhobenen Entschädigungsansprüche für die behauptete Entwertung seines Grundstücks seien zivilrechtlicher Natur gewesen und für die Transformatorenstation bestehe ein Baurecht, das entschädigungslos errichtet worden sei. Die Immissionen seien gerade nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens und damit auch nicht des Einspracheverfahrens gewesen. In Bezug auf die Anlage in saniertem Zustand seien die Grenzwerte gemäss NISV für neue Anlagen und bei der Änderung von alten Anlagen einzuhalten und könnten nicht über die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche umgangen werden. Sie habe ihr Gesuch nicht wegen der behaupteten enteignungsrechtlichen Begehren zurückgezogen. Sie hätte gestützt auf die Dienstbarkeit das Recht gehabt, die Station um- und auszubauen; sie habe sich aber schliesslich für ein weniger invasives Vorgehen entschieden. 5. 5.1 Ob in einem kombinierten Verfahren wie hier eine Parteientschädigung nach dem Enteignungsgesetz geschuldet ist, hängt davon ab, ob eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG; vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 ff.). Darüber ist - in Anlehnung an die Rechtsprechung nach BGE 111 Ib 97 E. 3 - aus Sicht der betroffenen Person vor dem Entscheid zu befinden; auf die Beurteilung anzuwenden sind jedoch objektive, nicht subjektive Kriterien. 5.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wurde in der öffentlichen Ausschreibung darauf hingewiesen, dass enteignungsrechtliche Forderungen per Einsprache geltend zu machen seien. Der Hinweis auf die Geltendmachung enteignungsrechtlicher Forderungen zeigt jedoch lediglich, dass das Vorhaben grundsätzlich mit enteignungsrechtlichen Eingriffen verbunden sein könnte. Es lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, dass gerade dem Beschwerdeführer ein solcher Eingriff drohte. Eine persönliche Anzeige nach Art. 31 EntG, die auf eine konkrete Gefahr einer Enteignung hätte schliessen lassen, wurde dem Beschwerdeführer demgegenüber gerade nicht zugestellt. Aus der öffentlichen Ausschreibung des Gesuchs kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer von einer drohenden Enteignung ausgehen musste. Die Beschwerdegegnerin besitzt bezüglich der Parzelle [...] ein rechtsgültiges, auch für einen Neubau der Transformatorenstation geltendes Baurecht, beruhend auf einem im Grundbuch eingetragenen Kauf-/Dienstbarkeitsvertrag vom 13. August 1990 und eine Vereinbarung betreffend Teilübertragung Personaldienstbarkeit an die Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2008. Ziffer 9 des Vertrags hält ausdrücklich das Recht der Beschwerdegegnerin fest, eine neue, grössere Transformatorenstation zu erstellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Er vermag seine Behauptung, die Dienstbarkeit beziehe sich nicht auf das geplante Neubauprojekt, in keiner Weise zu substantiieren. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Transformatorenstation bereits zu einem früheren Zeitpunkt erneuert worden und der geplante Neubau deshalb vom Baurecht nicht erfasst wäre. Für die vom Beschwerdeführer erst in den Schlussbemerkungen angebrachte und nicht weiter substantiierte Rüge, der geplante Neubau sei grösser als gemäss Dienstbarkeit vorgesehen, liegen ebenfalls keine Hinweise vor; zudem hatte er diese Rüge in seiner Einsprache vom 18. Januar 2024 nicht vorgebracht. Damit konnten bereits zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens objektiv betrachtet keine wesentlichen Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdegegnerin über die notwendigen Rechte für den Bau der neuen Transformatorenanlage verfügte und diesbezüglich keine Enteignungen drohten. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Gesuch der Beschwerdegegnerin sei mangelhaft gewesen; deshalb habe er davon ausgehen müssen, dass ihm eine Enteignung drohe. Richtig ist, dass sich Angaben auf der NISV-Beurteilung vom 9. Oktober 2023, die dem Gesuch beilag, während des Verfahrens teilweise als fehlerhaft herausstellten. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beurteilung vom 9. Oktober 2023 ausdrücklich als «überschlagsmässig» bezeichnet war, weshalb spätere Korrekturen und Präzisierungen zu erwarten waren. Jedoch ergaben auch die später erstellten Berechnungen vom 23. Mai 2024, dass die geplante Transformatorenstation alle NISV-Normen eingehalten hätte. Weder die überschlagsmässige Beurteilung vom 9. Oktober 2023 noch die Berechnungen vom 23. Mai 2024 gingen damit von übermässigen Immissionen aus, weshalb auch insofern zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Datenblatt sei nicht vollständig beziehungsweise falsch ausgefüllt gewesen und nicht unterzeichnet. Diesbezüglich ist erstens festzuhalten, dass die Vorinstanz unter dem Titel «Dienstbarkeiten» wie dargelegt zu Recht ankreuzte, dass die notwendigen Zustimmungen/Berechtigungen für Eingriffe in fremdes Eigentum vorlägen. Inwiefern das Datenblatt darüber hinaus in relevanter Weise unvollständig oder falsch ausgefüllt gewesen sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Das von der Beschwerdegegnerin ausgefüllte Datenblatt vom 11. Oktober 2023 (Beilage 6 zur Vernehmlassung der Vorinstanz) war schliesslich von der zuständigen Kontaktperson bei der Beschwerdegegnerin unterzeichnet. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus die Gefahr einer Enteignung hätte ergeben sollen. 5.3 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch das Gesuch der Beschwerdegegnerin bezüglich Ersatzneubau der Transformatorenstation zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung drohte. Er hat deshalb auch gestützt auf Art. 115 EntG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung bezüglich des Verfahrens vor der Vorinstanz. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Wie dargelegt drohte dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Enteignung, weshalb das Enteignungsgesetz, konkret Art. 116 Abs. 1 EntG, auch bezüglich der Kostenverteilung vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Entsprechend sind die Kosten und die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG festzusetzen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Das Beschwerdeverfahren weist einen Streitwert von Fr. 7'544.15 auf. In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen zwischen Fr. 0.- und Fr. 10'000.- beträgt die Gerichtsgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- (Art. 4 VGKE). Unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes für die Erledigung des Verfahrens sind die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Wird wie hier keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2). Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu. Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten Rechtsschriften und des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.- (inklusive Auslagen) für angemessen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 3 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 900.- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin, Vorinstanz und das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Tobias Grasdorf Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)