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A-3272/2024

A-3272/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-07 · Deutsch CH

Radio und Fernsehen (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 10. August 2023 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Aufsichtsverfahren gegen die AZ Regionalfernsehen AG als Betreiberin des bei der Vorinstanz gemeldeten Fernsehsenders TeleBärn. Das BAKOM äusserte die Vermutung, die AZ Regionalfernsehen AG habe gegen Werbe- und Sponsoringbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verstossen, indem bei der Übertragung des Siegerinterviews des «Seeländischen Schwingfests» ein Mikrofon mit sichtbarem Schriftzug «Villiger» zu sehen war. Die AZ Regionalfernsehen AG äusserte sich im Laufe des Verfahrens gegenüber dem BAKOM mehrmals zu den Vorwürfen. B. Mit Verfügung vom 29. April 2024 stellte das BAKOM fest, dass die AZ Regionalfernsehen AG durch die Ausstrahlung des «Seeländischen Schwingfests» im Programm von TeleBärn vom 11. Juni 2023 gegen das Verbot der Werbung für Tabakwaren und der Schleichwerbung verstossen hat (Dispositivziffer 1). Es forderte die AZ Regionalfernsehen AG auf, innert zehn Tagen ab der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung Massnahmen zu treffen, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederhole, und ihr darüber Bericht zu erstatten (Dispositivziffer 2). Zudem verlangte das BAKOM von ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'890.- (Dispositivziffer 3). C. Am 23. Mai 2024 erhob die AZ Regionalfernsehen AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben. D. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 8. August 2024 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 23. Mai 2024 fest. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Dokumente wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (vgl. Urteil des BVGer A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2 m.H.).

E. 2.2 Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG kann mit Beschwerde nebst der Verletzung von Bundesrecht (Bst. a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Bst. b). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts richtet sich nach den Art. 12 ff. VwVG. Diese Bestimmungen bilden entsprechend in formeller Hinsicht den Massstab für die Beurteilung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdeinstanz. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht belegter Sachverhalt zugrunde gelegt wird, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft oder wenn Beweise unzureichend gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte entgegen dem Untersuchungsgrundsatz nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung muss sich stets auf den wesentlichen, das heisst rechtserheblichen Sachverhalt beziehen und mithin für den Ausgang der Streitigkeit erheblich (sog. entscheiderheblich) sein. Die Sachverhaltsfeststellung ist sodann nicht Selbstzweck. Sie erfolgt im Hinblick auf die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts anhand der anwendbaren Rechtsnormen. Ein Sachverhalt gilt dabei grundsätzlich als erstellt, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist; es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 25.2 m.H.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025 Rz. 1043 f.).

E. 3.1 Der Begriff "Werbung" ist in Art. 2 Bst. k des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) definiert. Darunter fällt jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird. Die Definition der Werbung ist somit weit gefasst und es genügt, wenn irgendeine vom Werbetreibenden oder Rundfunkveranstalter gewünschte Wirkung angestrebt wird (BGE 134 II 223 E. 3.4.1).

E. 3.2 Im Interesse der unverfälschten Meinungsbildung des Publikums soll die allgemeine Werbung deutlich vom redaktionellen Teil des Programms durch ein besonderes akustisches oder optisches Erkennungssignal getrennt werden und als solche eindeutig erkennbar sein (sog. Trennungsgrundsatz, Art. 9 RTVG). Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_529/2017 vom 25. November 2019 E. 3.2).

E. 3.3 Werbung in Radio und Fernsehen ist unzulässig für Tabakprodukte und Tabakprodukte zum Rauchen gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 2021 (TabPG, SR 818.32) sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RTVG). Das Tabakwerbeverbot beruht auf gesundheitspolitischen Überlegungen. Angesichts der unbestrittenen Gesundheitsgefährdung durch Tabakprodukte sah sich der Gesetzgeber veranlasst, jegliche Werbung für solche Erzeugnisse aus Radio und Fernsehen vollständig zu untersagen. Ziel des umfassenden Werbeverbots ist es die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche, zu schützen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 1569, 1675 f.; vgl. Capt Nicolas in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, N. 7 f. zu Art. 10 RTVG).

E. 3.4 Ebenfalls unzulässig ist gemäss Art. 10 Abs. 3 RTVG die Schleichwerbung. Als solche gilt die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt (Art. 11 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007, RTVV, SR 784.401). Im Gegensatz zur Werbung (Art. 2 Bst. k RTVG) ist die Schleichwerbung nicht zwingend an eine Bezahlung (oder eine ähnliche Gegenleistung) an den Programmveranstalter geknüpft. Der Fokus liegt auf Werbebotschaften, die während der Sendung versteckt und nicht hinreichend gekennzeichnet wurden. Die Präsentation der Produkte verfolgt einen gewissen Selbstzweck innerhalb der Sendung, der keinem Informationsbedürfnis entspricht und keine inhaltliche Einbettung im Sendegefäss erfährt (Saxer Urs/Brunner Florian, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Verwaltungsrecht, Biaggini/Häner/Saxer/Schott (Hrsg.) 2015, Rz. 186, S. 337). Dabei geht es um Werbung, die absichtlich in redaktionelle Beiträge eingefügt wird und für deren Ausstrahlung der Veranstalter verantwortlich ist (Urteil des BVGer A- 825/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 6.4; vgl. Erläuterungen des UVEK zur RTVV vom 1. Januar 2023, Art. 11, S. 14). Nicht von der Bestimmung erfasst sind Fälle, in denen die ausgestrahlten Bilder die Realität lediglich abbilden und der Veranstalter keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen kann oder die Ausstrahlung des betreffenden Materials nicht zu vermeiden ist. Damit lässt sich die Zulässigkeit von Bandenwerbung anlässlich von Sportveranstaltungen sowie die Werbung auf dem Spielboden bei Eishockey- und Basketballübertragungen erklären (vgl. Urteil des BVGer A-932/2009 vom 21. August 2009 E. 3.6; Nobel Peter/Weber Rolf H., Medienrecht, 4. Aufl. 2021, § 6 Rz. 198).

E. 3.5 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person insbesondere verlangen, dass sie geeignete Massnahmen zur Verhinderung künftiger Verstösse trifft (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 RTVG), über die getroffenen Vorkehren unterrichtet (Ziff. 2) oder allfällige unrechtmässig erzielte Einnahmen an den Bund abliefert (Ziff. 3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Ausstrahlung des bei ihr gemeldeten Fernsehprogramms TeleBärn gegen das Tabakwerbeverbot in Form unzulässiger Schleichwerbung verstossen habe. Während des gesamten Siegerinterviews des «Seeländischen Schwingfests» sei auf dem Mikrofonwindschutz das Logo des Zigarrenherstellers «Villiger» deutlich sichtbar gewesen.

E. 4.2.1 In ihrer Praxis hat die Vorinstanz mehrere Kriterien entwickelt um zu beurteilen, ob verbotene Schleichwerbung vorliegt. Im Zentrum steht die Frage, ob durch die Platzierung eines Logos oder Produkts eine werbende Wirkung erzielt wird. Eine solche Wirkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Logo während einer gewissen Dauer sichtbar ist, kein redaktioneller Bezug zum gezeigten Logo besteht oder das Logo vom Publikum eindeutig erkannt werden kann. Massgeblich ist zudem der Gesamteindruck, den die Darstellung beim Publikum hinterlässt. Diese Grundsätze wendet die Vorinstanz regelmässig und einzelfallbezogen an.

E. 4.2.2 In einem ähnlich gelagerten Fall ist die Vorinstanz von unzulässiger Schleichwerbung ausgegangen. Im Fernsehprogramm SRF info wurde das «Schwing- und Älplerfest Schwarzsee» live übertragen. Dabei war während des Siegerinterviews ein Mikrofon sichtbar, dessen Windschutz den Schriftzug «Villiger» trug. Auch bei der Übertragung des «Unspunnen-Schwingets» war auf einer Sponsorenwand das Logo «Villiger» erkennbar. Die Ton- und Bildaufnahmen der Veranstaltungen wurden von der SRG erstellt. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Verbots festgestellt und die SRG zu Massnahmen sowie zur Zahlung einer Verwaltungssanktion verpflichtet (vgl. den rechtskräftigen Entscheid des BAKOM vom 29. April 2024 i.S. SRG [Verletzung des Tabakwerbeverbots durch Schleichwerbung]).

E. 4.2.3 Im hier zu beurteilenden Fall darf gemäss Vorinstanz bereits dann von einer relevanten Dauerpräsenz des Logos ausgegangen werden, wenn sich dessen Sichtbarkeit über eine bestimmte Sendungssequenz erstreckt und es vom Fernsehpublikum klar wahrgenommen werden kann. Dies sei konkret während des rund fünfminütigen Siegerinterviews der Fall gewesen. Ein redaktioneller oder thematischer Bezug zwischen dem Schwingfest und der Marke «Villiger» habe nicht bestanden, da sich der Anlass ausschliesslich dem Schwingsport widmete. Aus redaktioneller Sicht habe es daher keinen sachlichen Grund gegeben, das Logo zu zeigen. Der Mikrofonwindschutz sei mit dem Schriftzug «Villiger» bedruckt und für das Publikum gut sichtbar gewesen. Aufgrund des charakteristischen Schriftzugs, insbesondere der beiden verlängerten Buchstaben «ll», habe das Durchschnittspublikum das Logo eindeutig der bekannten Zigarrenmarke zuordnen können. Auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks sei von einer werbenden Wirkung auszugehen. Aus diesen Gründen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Werbewirkung für die Tabakmarke «Villiger» erzielt worden sei.

E. 4.3.1 Weiter hat die Vorinstanz geprüft, ob die Werbung absichtlich von der «Villiger Söhne AG» als Werbetreibende eingefügt worden sei und ob die Beschwerdeführerin für deren Ausstrahlung verantwortlich gemacht werden könne. Als Sponsorin der Veranstaltung habe die Werbetreibende ein Interesse daran gehabt, ihre Marke während der Fernsehübertragung sichtbar zu platzieren. Nach Auffassung der Vorinstanz sei deshalb davon auszugehen, dass die «Villiger Söhne AG» beziehungsweise die Veranstalterin des Schwingfests das Logo bewusst auf dem Mikrofonwindschutz angebracht hätten, mit dem Ziel, dessen Sichtbarkeit im Fernsehbild zu gewährleisten. Ein bloss zufälliges Erfassen durch die Kameras sei angesichts der Positionierung auf dem Mikrofon ausgeschlossen.

E. 4.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz sei die Absicht, eine Werbewirkung zu erzielen, zwar nicht der Beschwerdeführerin als Programmveranstalterin, sondern der Werbetreibenden zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin treffe jedoch die Verantwortung für den Programminhalt, unabhängig davon, ob sie die Aufnahmen selbst produziert oder von einem Dritten bezogen habe. Bedingt durch die Live-Übertragung des Schwingfests sei es für die Beschwerdeführerin zwar nicht einfach gewesen, zu verhindern, dass das «Villiger»-Logo ins Fernsehbild gerate. Eine nachträgliche Bildbearbeitung sei zudem nicht möglich. Allerdings befreit der Umstand, dass die Aufnahmen von einem externen Unternehmen gedreht wurden, die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Verantwortung an ihren Programminhalten. Im Hinblick auf das in Radio und Fernsehen geltende Werbeverbot für Tabakwaren sei der anzuwendende Sorgfaltsmassstab zur Verhinderung von Schleichwerbung höher anzusetzen als bei Produkten, die keinem Werbeverbot unterliegen. Aufgrund der gesundheitspolitischen Schutzfunktion dieser Bestimmungen seien Programmveranstalter verpflichtet, jede Form von Tabakwerbung nach Möglichkeit zu unterbinden und erhöhte Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um entsprechende Rechtsverstösse zu vermeiden. Es wäre Aufgabe des beauftragten Filmteams gewesen, vor Ort die Veranstalterin des Schwingfests darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Logo nicht im Fernsehbild erscheinen dürfe.

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie von einem Verstoss gegen das Tabakwerbeverbot ausgegangen sei. Während der Live-Übertragung seien jedoch keine Tabakprodukte gezeigt worden. Es sei fraglich, ob das Logo beziehungsweise die Marke «Villiger» vom durchschnittlichen Publikum überhaupt erkannt und einem Tabakhersteller zugeordnet werden konnte. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Liveübertragung eines Ausseneinsatzes gehandelt habe, bei dem nicht jedes Detail kontrollierbar sei.

E. 4.4.2 Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind. Zuerst ist deshalb auf die behauptete unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts einzugehen (vgl. Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3 m.H.)

E. 4.4.3 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt geschildert: Die Beschwerdeführerin sei Programmveranstalterin des bei der Vorinstanz registrierten Fernsehsenders TeleBärn und übertrug am 11. Januar 2023 das in Lyss stattgefundene Seeländische Schwingfest ganztägig live. Die Ton- und Bildaufnahmen wurden von der Swiss Sport TV AG produziert. Das Siegerinterview sei durch ein Mitglied des Organisationskomitees geführt worden und habe ungefähr fünf Minuten gedauert. Auf dem Windschutz des verwendeten Platzmikrofon war der Schriftzug «Villiger» zu sehen. Gestützt auf diesen Sachverhalt prüfte die Vorinstanz, ob durch die Ausstrahlung des bei ihr gemeldeten Fernsehprogramms gegen das Tabakwerbeverbot in Form unzulässiger Schleichwerbung verstossen wurde, insbesondere ob eine werbende Wirkung erzielt und die Beschwerdeführerin für einen allfälligen Verstoss verantwortlich gemacht werden kann. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid damit auf aktenkundige und entscheidrelevante Tatsachen und hat sämtliche rechtserheblichen Umstände sorgfältig abgeklärt. Die Einwände der Beschwerdeführerin richten sich zudem nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern betreffen die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen, namentlich die Frage, ob gestützt auch die entscheidrelevante Tatsachen das Tabakwerbeverbot und das Verbot der Schleichwerbung verletzt wurden. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG ist nicht ersichtlich. Auf die Sachverhaltsrügen ist daher nicht einzutreten.

E. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Aufnahmen direkt von der Swiss Sport TV AG (nachfolgend: Swiss Sport TV AG) bezogen und daher keinen Einfluss auf die Bildgestaltung gehabt. Dies sei vergleichbar mit Fällen von Bandenwerbung bei Live-Sportübertragungen. Ihrer Auffassung nach liege keine Schleichwerbung vor, sondern es sei lediglich die vor Ort gegebene Realität dokumentiert worden. Eine werbliche Absicht habe sie nicht verfolgt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass beim Siegerinterview das genannte Mikrofon verwendet werde. Dabei habe es sich um das Platzmikrofon des Veranstalters gehandelt, nicht um technische Ausrüstung der Swiss Sport TV AG. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass während der Live-Übertragung Tabakwerbung ausgestrahlt werde, zumal die Schwingarena gemäss dem Reglement des Eidgenössischen Schwingverbandes vollständig werbefrei sein müsse. Die Sichtbarkeit des Logos während rund fünf Minuten bei insgesamt neunstündiger Sendedauer entspreche weniger als 1 % der Gesamtübertragung. Zudem sei es nicht durchgehend im Bild und nie im Fokus der Kamera gewesen. Tabakprodukte seien weder gezeigt noch beworben worden. Es sei überdies fraglich, ob das Logo vom Publikum als solches erkennbar und einem Tabakhersteller zugeordnet werden konnte. Selbst unter der Annahme, dass im konkreten Fall unzulässige Tabakwerbung vorgelegen haben sollte, seien keine zumutbaren Massnahmen ersichtlich, die sie hätte ergreifen können, um zu verhindern, dass bei Liveübertragungen Logos von Sponsoren der Veranstaltung ins Fernsehbild geraten. Der Hinweis der Vorinstanz, das Filmteam hätte den Veranstalter auf das Logo aufmerksam machen müssen, greife zu kurz. Aufgrund der Abläufe vor Ort sei eine solche Einflussnahme nicht realistisch. Eine vollständige Vermeidung von Logos wäre nur durch Verzicht auf Liveübertragungen möglich - was angesichts der regionalen Bedeutung des Anlasses weder zumutbar noch mit dem Sinn des Werbeverbots vereinbar sei.

E. 5 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausstrahlung des Seeländische Schwingfest auf dem TV-Sender TeleBärn gegen das Tabakwerbeverbot in der Form von Schleichwerbung verstossen hat, indem bei der Übertragung des Siegerinterviews ein Mikrofon verwendet wurde, auf dessen Windschutz der Schriftzug «Villiger» zu sehen war. Zudem ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht dazu verpflichtete, Massnahmen zu ergreifen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist Programmveranstalterin des bei der Vor-instanz registrierten Fernsehsenders TeleBärn. Am 11. Januar 2023 übertrug sie live das in Lyss stattgefundene Seeländische Schwingfest. Die Übertragung umfasste den gesamten Veranstaltungstag, einschliesslich des abschliessenden Siegerinterviews. Die Ton- und Bildaufnahmen stammten von der Swiss Sport TV AG. Die Aufnahmen des Schwingfests wurden in einer Arena durchgeführt, in der keine Werbeanzeigen gezeigt wurden. Das Siegerinterview dauerte rund fünf Minuten und wurde von einem Mitglied des Organisationskomitees des Schwingfests geführt. Dabei wurde ein Platzmikrofon verwendet, das an die Beschallungsanlage der Arena angeschlossen war. Auf dem Windschutz des Mikrofons war der Schriftzug "Villiger" in roter Farbe deutlich erkennbar.

E. 5.2 Unter Werbung ist gemäss Art. 2 lit. k RTVG jede öffentliche Äusserung im Programm zu verstehen, die eine vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter gewünschte Wirkung - etwa die Förderung eines Produkts oder einer Marke - bezweckt und entweder gegen Entgelt oder als Eigenwerbung verbreitet wird (vgl. E. 3.1 und 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall ist es zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das Zeigen des Villiger-Logos während des Siegerinterviews kein Entgelt von der Villiger Söhne AG erhalten hat. Eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Tabakwerbeverbots kann daher nur in Form von unentgeltlicher Schleichwerbung in Betracht kommen. Es ist folglich zu prüfen, ob in Form von unentgeltlicher Schleichwerbung gegen das Tabakwerbeverbot verstossen wurde (vgl. Art. 10 Abs. 3 RTVG), insbesondere ob durch das «Villiger»-Logo eine werbende Wirkung erzielt wurde.

E. 5.3.1 Der Einsatz von Logos ist in der Werbebranche ein etabliertes Mittel zur Markenplatzierung. Anders als bei Bandenwerbung oder Sponsorenwänden handelt es sich beim verwendeten Mikrofon nicht um eine rundfunkrechtlich zulässige Werbefläche, sondern um ein gezielt für die TV-Präsenz positionierte Marke. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass bereits die Sichtbarkeit eines Logos über eine gewisse Sendesequenz eine werbende Wirkung entfalten kann, sofern diese vom Fernsehpublikum deutlich wahrgenommen wird. Das in roter Schrift gehaltene «Villiger-Logo» war auf dem schwarzen Mikrofon während des rund fünfminütigen Siegerinterviews klar erkennbar. Die werbliche Wirkung auf die Fernsehzuschauer wurde zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Schwingarena werbefrei war und weder auf der Kleidung der Schwinger noch in der Umgebung Logos zu sehen waren.

E. 5.3.2 Ein redaktioneller oder thematischer Bezug zwischen der Zigarrenmarke «Villiger» und dem Schwingfest bestand nicht. Der Anlass war dem Schwingsport gewidmet, nicht der Bewerbung von Tabakwaren. Die Darstellung des Logos erfolgte ohne jeden sachlichen Zusammenhang mit dem Inhalt der Übertragung. Das in Frage stehende Logo verweist unbestrittenermassen auf die Marke «Villiger», die dem Publikum als Schweizer Zigarrenherstellerin bekannt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde damit beim Fernsehpublikum eine werbliche Wirkung erzielt.

E. 5.3.3 Bei unentgeltlicher Schleichwerbung ist für die Annahme unzulässiger Werbung nicht erforderlich, dass die Programmveranstalterin selbst eine werbliche Absicht verfolgt. Die Absicht der Werbewirkung ist in erster Linie der Werbetreibenden - im konkreten Fall der Villiger Söhne AG - zuzurechnen, nicht der Programmveranstalterin (vgl. Erläuterungen des UVEK zur RTVV, Art. 11, S. 13 f.; Stand: 1. Januar 2023). Es ist davon auszugehen, dass das «Villiger»-Logo gezielt durch die Veranstalterin des Schwingfests beziehungsweise durch die Villiger Söhne AG so platziert wurde, dass es im Fernsehbild sichtbar wurde.

E. 5.3.4 Durch die Ausstrahlung des Siegerinterviews, in dem das «Villiger»-Logo auf dem verwendeten Mikrofon deutlich sichtbar war, wurde eine unzulässige, wenn auch unentgeltliche, Werbewirkung für ein Tabakprodukt erzielt. Dies erfolgte ohne jeden redaktionellen Zusammenhang und ohne eine hinreichende Trennung vom übrigen Programm vorzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unzulässige Schleichwerbung erfüllt. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Schleichwerbeverbots gemäss Art. 10 Abs. 3 RTVG bejaht.

E. 5.4.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin als Programmveranstalterin für die festgestellte Verletzung des Schleichwerbeverbots verantwortlich gemacht werden kann.

E. 5.4.2 Gemäss der Bestimmung Art. 2 Bst. d RTVG ist Programmveranstalterin jene natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt. Die Programmveranstalterinnen sind in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Sendungen frei, tragen jedoch die Verantwortung für deren Inhalt, einschliesslich redaktioneller Beiträge und Werbung (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Sie haben insbesondere die programmrechtlichen Mindestanforderungen sowie die Regeln zu Werbung und Sponsoring einzuhalten (Art. 4 ff. und Art. 9 ff. RTVG). Die Verantwortung erstreckt sich auch auf Inhalte, die durch Dritte produziert wurden (vgl. Urteil des BVGer A- 1169/2021 vom 16. August 2022, E. 8.5.2).

E. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe angesichts der im Reglement des Eidgenössischen Schwingerverbands vorgesehenen restriktiven Werbevorschriften, die während des Wettkampfs gelten, darauf vertrauen dürfen, dass keine verbotene Werbung gezeigt werde. Zudem sei ihr während der Live-Übertragung ein unmittelbares Eingreifen nicht mehr möglich gewesen. Daraus schliesst sie, dass ihr kein Verstoss gegen die einschlägigen Werbebestimmungen vorgeworfen werden könne. Dieses Argument überzeugt nicht. Das erwähnte Reglement betrifft primär Werbeverbote innerhalb der Schwingarena und auf der Kleidung der Athleten. Für die Übertragung von Radio -und Fernsehprogrammen ist ausschliesslich das RTVG massgeblich (vgl. Art. 1 RTVG). Diese sind für die Beschwerdeführerin als Programmveranstalterin massgebend. Die Beschwerdeführerin hatte zwar vor der Ausstrahlung keine Kenntnis davon, dass beim Siegerinterview ein Mikrofon mit «Villiger»-Logo verwendet würde. Auch ein unmittelbares Einschreiten während der Live-Übertragung ist kaum zumutbar. Angesichts des gesundheitspolitischen Schutzauftrags des Tabakwerbeverbots (vgl. E. 3.3) ist der von der Vorinstanz angelegte, im Vergleich zu Produkten ohne Werbeverbot strengere Sorgfaltsmassstab zur Verhinderung von Schleichwerbung als sachgerecht zu erachten. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten präventive Vorkehrungen treffen können und müssen. Insbesondere wäre es ihr möglich gewesen, mit der Veranstalterin des Schwingfests vertraglich zu vereinbaren, dass während der Übertragung keine unzulässige Markenplatzierung erfolgt. Ebenso wären eine vorgängige Absprache mit der Veranstalterin oder der Swiss Sport TV AG sowie eine Kontrolle der eingesetzten Ausrüstung zumutbar gewesen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem das Logo im Fernsehbild sichtbar wurde, hätte das Filmteam die Kameraeinstellung allenfalls so ändern können, dass das Logo nicht mehr erfasst wird. Der Umstand, dass die Ton- und Bildaufnahmen durch die Swiss Sport TV AG und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst erstellt wurden, ändert nichts an ihrer Verantwortung für die ausgestrahlten Inhalte. Zwar wird der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, die Tabakwerbung absichtlich ausgestrahlt zu haben; dennoch befreit sie das nicht von ihrer Verantwortung für den Programminhalt. Diese verbleibt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 6 Abs. 2 RTVG).

E. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Ausstrahlung des Seeländischen Schwingfests gegen das Tabakwerbeverbot gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a RTVG verstossen hat. Die Verletzung erfolgte in Form unentgeltlicher Schleichwerbung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RTVG. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch in diesem Punkt als rechtmässig.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 89 RTVG kann die Aufsichtsbehörde bei festgestellten Rechtsverletzungen von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person insbesondere verlangen, dass sie geeignete Massnahmen zur Verhinderung künftiger Verstösse trifft (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1), über die getroffenen Vorkehren unterrichtet (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) oder allfällige unrechtmässig erzielte Einnahmen an den Bund abliefert (Abs. 1 Bst. a Ziff. 3).

E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um vergleichbare Rechtsverletzungen bei künftigen Live-Übertragungen auszuschliessen und innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft der Verfügung schriftlich darüber zu berichten. Die Beschwerdeführerin ist in jüngerer Vergangenheit nicht durch vergleichbare Verstösse gegen die Werbe- und Sponsoringvorschriften aufgefallen. Auch liegt kein Wiederholungsfall vor. Die Vorinstanz hat deshalb von weitergehenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen abgesehen.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat mit der Aufforderung zur Umsetzung von Massnahmen und zur Berichterstattung die mildeste Form aufsichtsrechtlicher Intervention gewählt. Zwar wäre bei einem Verstoss gegen das Tabakwerbeverbot grundsätzlich auch eine Einziehung unrechtmässig erzielter Einnahmen in Betracht zu ziehen. Da es sich hier jedoch um unentgeltliche Schleichwerbung handelt und der Beschwerdeführerin keine Einnahmen zugeflossen sind, hat die Vorinstanz zu Recht keine Ablieferung von Einnahmen gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 RTVG verlangt. Die auferlegten Massnahmen beschränken sich darauf, eine Wiederholung des festgestellten Verstosses zu verhindern; somit erweisen sie sich als geeignet und erforderlich, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie beschränken sich auf das Notwendige und wahren den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

E. 6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterlegen, weshalb sie die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3272/2024 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch. Parteien AZ Regionalfernsehen AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau, vertreten durch lic. iur. Kaspar Hemmeler, Rechtsanwalt LL.M., und MLaw Daniela Küng, Rechtsanwältin, Schärer Rechtsanwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau 1, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz. Gegenstand Verletzung des Tabakwerbeverbots durch Schleichwerbung. Sachverhalt: A. Am 10. August 2023 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Aufsichtsverfahren gegen die AZ Regionalfernsehen AG als Betreiberin des bei der Vorinstanz gemeldeten Fernsehsenders TeleBärn. Das BAKOM äusserte die Vermutung, die AZ Regionalfernsehen AG habe gegen Werbe- und Sponsoringbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verstossen, indem bei der Übertragung des Siegerinterviews des «Seeländischen Schwingfests» ein Mikrofon mit sichtbarem Schriftzug «Villiger» zu sehen war. Die AZ Regionalfernsehen AG äusserte sich im Laufe des Verfahrens gegenüber dem BAKOM mehrmals zu den Vorwürfen. B. Mit Verfügung vom 29. April 2024 stellte das BAKOM fest, dass die AZ Regionalfernsehen AG durch die Ausstrahlung des «Seeländischen Schwingfests» im Programm von TeleBärn vom 11. Juni 2023 gegen das Verbot der Werbung für Tabakwaren und der Schleichwerbung verstossen hat (Dispositivziffer 1). Es forderte die AZ Regionalfernsehen AG auf, innert zehn Tagen ab der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung Massnahmen zu treffen, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederhole, und ihr darüber Bericht zu erstatten (Dispositivziffer 2). Zudem verlangte das BAKOM von ihr die Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'890.- (Dispositivziffer 3). C. Am 23. Mai 2024 erhob die AZ Regionalfernsehen AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung sei vollständig aufzuheben. D. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 8. August 2024 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 23. Mai 2024 fest. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Dokumente wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (vgl. Urteil des BVGer A-3336/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2 m.H.). 2.2 Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG kann mit Beschwerde nebst der Verletzung von Bundesrecht (Bst. a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Bst. b). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts richtet sich nach den Art. 12 ff. VwVG. Diese Bestimmungen bilden entsprechend in formeller Hinsicht den Massstab für die Beurteilung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdeinstanz. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht belegter Sachverhalt zugrunde gelegt wird, wenn rechtserhebliche Umstände nicht geprüft oder wenn Beweise unzureichend gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde wesentliche Gesichtspunkte entgegen dem Untersuchungsgrundsatz nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung muss sich stets auf den wesentlichen, das heisst rechtserheblichen Sachverhalt beziehen und mithin für den Ausgang der Streitigkeit erheblich (sog. entscheiderheblich) sein. Die Sachverhaltsfeststellung ist sodann nicht Selbstzweck. Sie erfolgt im Hinblick auf die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts anhand der anwendbaren Rechtsnormen. Ein Sachverhalt gilt dabei grundsätzlich als erstellt, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist; es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 25.2 m.H.; vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025 Rz. 1043 f.). 3. 3.1 Der Begriff "Werbung" ist in Art. 2 Bst. k des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) definiert. Darunter fällt jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird. Die Definition der Werbung ist somit weit gefasst und es genügt, wenn irgendeine vom Werbetreibenden oder Rundfunkveranstalter gewünschte Wirkung angestrebt wird (BGE 134 II 223 E. 3.4.1). 3.2 Im Interesse der unverfälschten Meinungsbildung des Publikums soll die allgemeine Werbung deutlich vom redaktionellen Teil des Programms durch ein besonderes akustisches oder optisches Erkennungssignal getrennt werden und als solche eindeutig erkennbar sein (sog. Trennungsgrundsatz, Art. 9 RTVG). Der Bundesrat kann diejenigen Formen der Werbung, welche die Trennung oder die Erkennbarkeit gefährden, untersagen oder besonderen Bestimmungen unterwerfen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_529/2017 vom 25. November 2019 E. 3.2). 3.3 Werbung in Radio und Fernsehen ist unzulässig für Tabakprodukte und Tabakprodukte zum Rauchen gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 2021 (TabPG, SR 818.32) sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RTVG). Das Tabakwerbeverbot beruht auf gesundheitspolitischen Überlegungen. Angesichts der unbestrittenen Gesundheitsgefährdung durch Tabakprodukte sah sich der Gesetzgeber veranlasst, jegliche Werbung für solche Erzeugnisse aus Radio und Fernsehen vollständig zu untersagen. Ziel des umfassenden Werbeverbots ist es die Bevölkerung, insbesondere Jugendliche, zu schützen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG] vom 18. Dezember 2002, BBl 2003 1569, 1675 f.; vgl. Capt Nicolas in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, N. 7 f. zu Art. 10 RTVG). 3.4 Ebenfalls unzulässig ist gemäss Art. 10 Abs. 3 RTVG die Schleichwerbung. Als solche gilt die Darstellung werbenden Charakters von Waren, Dienstleistungen oder Ideen in redaktionellen Sendungen, insbesondere gegen Entgelt (Art. 11 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007, RTVV, SR 784.401). Im Gegensatz zur Werbung (Art. 2 Bst. k RTVG) ist die Schleichwerbung nicht zwingend an eine Bezahlung (oder eine ähnliche Gegenleistung) an den Programmveranstalter geknüpft. Der Fokus liegt auf Werbebotschaften, die während der Sendung versteckt und nicht hinreichend gekennzeichnet wurden. Die Präsentation der Produkte verfolgt einen gewissen Selbstzweck innerhalb der Sendung, der keinem Informationsbedürfnis entspricht und keine inhaltliche Einbettung im Sendegefäss erfährt (Saxer Urs/Brunner Florian, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Verwaltungsrecht, Biaggini/Häner/Saxer/Schott (Hrsg.) 2015, Rz. 186, S. 337). Dabei geht es um Werbung, die absichtlich in redaktionelle Beiträge eingefügt wird und für deren Ausstrahlung der Veranstalter verantwortlich ist (Urteil des BVGer A- 825/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 6.4; vgl. Erläuterungen des UVEK zur RTVV vom 1. Januar 2023, Art. 11, S. 14). Nicht von der Bestimmung erfasst sind Fälle, in denen die ausgestrahlten Bilder die Realität lediglich abbilden und der Veranstalter keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen kann oder die Ausstrahlung des betreffenden Materials nicht zu vermeiden ist. Damit lässt sich die Zulässigkeit von Bandenwerbung anlässlich von Sportveranstaltungen sowie die Werbung auf dem Spielboden bei Eishockey- und Basketballübertragungen erklären (vgl. Urteil des BVGer A-932/2009 vom 21. August 2009 E. 3.6; Nobel Peter/Weber Rolf H., Medienrecht, 4. Aufl. 2021, § 6 Rz. 198). 3.5 Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person insbesondere verlangen, dass sie geeignete Massnahmen zur Verhinderung künftiger Verstösse trifft (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 RTVG), über die getroffenen Vorkehren unterrichtet (Ziff. 2) oder allfällige unrechtmässig erzielte Einnahmen an den Bund abliefert (Ziff. 3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Ausstrahlung des bei ihr gemeldeten Fernsehprogramms TeleBärn gegen das Tabakwerbeverbot in Form unzulässiger Schleichwerbung verstossen habe. Während des gesamten Siegerinterviews des «Seeländischen Schwingfests» sei auf dem Mikrofonwindschutz das Logo des Zigarrenherstellers «Villiger» deutlich sichtbar gewesen. 4.2 4.2.1 In ihrer Praxis hat die Vorinstanz mehrere Kriterien entwickelt um zu beurteilen, ob verbotene Schleichwerbung vorliegt. Im Zentrum steht die Frage, ob durch die Platzierung eines Logos oder Produkts eine werbende Wirkung erzielt wird. Eine solche Wirkung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Logo während einer gewissen Dauer sichtbar ist, kein redaktioneller Bezug zum gezeigten Logo besteht oder das Logo vom Publikum eindeutig erkannt werden kann. Massgeblich ist zudem der Gesamteindruck, den die Darstellung beim Publikum hinterlässt. Diese Grundsätze wendet die Vorinstanz regelmässig und einzelfallbezogen an. 4.2.2 In einem ähnlich gelagerten Fall ist die Vorinstanz von unzulässiger Schleichwerbung ausgegangen. Im Fernsehprogramm SRF info wurde das «Schwing- und Älplerfest Schwarzsee» live übertragen. Dabei war während des Siegerinterviews ein Mikrofon sichtbar, dessen Windschutz den Schriftzug «Villiger» trug. Auch bei der Übertragung des «Unspunnen-Schwingets» war auf einer Sponsorenwand das Logo «Villiger» erkennbar. Die Ton- und Bildaufnahmen der Veranstaltungen wurden von der SRG erstellt. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Verbots festgestellt und die SRG zu Massnahmen sowie zur Zahlung einer Verwaltungssanktion verpflichtet (vgl. den rechtskräftigen Entscheid des BAKOM vom 29. April 2024 i.S. SRG [Verletzung des Tabakwerbeverbots durch Schleichwerbung]). 4.2.3 Im hier zu beurteilenden Fall darf gemäss Vorinstanz bereits dann von einer relevanten Dauerpräsenz des Logos ausgegangen werden, wenn sich dessen Sichtbarkeit über eine bestimmte Sendungssequenz erstreckt und es vom Fernsehpublikum klar wahrgenommen werden kann. Dies sei konkret während des rund fünfminütigen Siegerinterviews der Fall gewesen. Ein redaktioneller oder thematischer Bezug zwischen dem Schwingfest und der Marke «Villiger» habe nicht bestanden, da sich der Anlass ausschliesslich dem Schwingsport widmete. Aus redaktioneller Sicht habe es daher keinen sachlichen Grund gegeben, das Logo zu zeigen. Der Mikrofonwindschutz sei mit dem Schriftzug «Villiger» bedruckt und für das Publikum gut sichtbar gewesen. Aufgrund des charakteristischen Schriftzugs, insbesondere der beiden verlängerten Buchstaben «ll», habe das Durchschnittspublikum das Logo eindeutig der bekannten Zigarrenmarke zuordnen können. Auch unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks sei von einer werbenden Wirkung auszugehen. Aus diesen Gründen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Werbewirkung für die Tabakmarke «Villiger» erzielt worden sei. 4.3 4.3.1 Weiter hat die Vorinstanz geprüft, ob die Werbung absichtlich von der «Villiger Söhne AG» als Werbetreibende eingefügt worden sei und ob die Beschwerdeführerin für deren Ausstrahlung verantwortlich gemacht werden könne. Als Sponsorin der Veranstaltung habe die Werbetreibende ein Interesse daran gehabt, ihre Marke während der Fernsehübertragung sichtbar zu platzieren. Nach Auffassung der Vorinstanz sei deshalb davon auszugehen, dass die «Villiger Söhne AG» beziehungsweise die Veranstalterin des Schwingfests das Logo bewusst auf dem Mikrofonwindschutz angebracht hätten, mit dem Ziel, dessen Sichtbarkeit im Fernsehbild zu gewährleisten. Ein bloss zufälliges Erfassen durch die Kameras sei angesichts der Positionierung auf dem Mikrofon ausgeschlossen. 4.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz sei die Absicht, eine Werbewirkung zu erzielen, zwar nicht der Beschwerdeführerin als Programmveranstalterin, sondern der Werbetreibenden zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin treffe jedoch die Verantwortung für den Programminhalt, unabhängig davon, ob sie die Aufnahmen selbst produziert oder von einem Dritten bezogen habe. Bedingt durch die Live-Übertragung des Schwingfests sei es für die Beschwerdeführerin zwar nicht einfach gewesen, zu verhindern, dass das «Villiger»-Logo ins Fernsehbild gerate. Eine nachträgliche Bildbearbeitung sei zudem nicht möglich. Allerdings befreit der Umstand, dass die Aufnahmen von einem externen Unternehmen gedreht wurden, die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Verantwortung an ihren Programminhalten. Im Hinblick auf das in Radio und Fernsehen geltende Werbeverbot für Tabakwaren sei der anzuwendende Sorgfaltsmassstab zur Verhinderung von Schleichwerbung höher anzusetzen als bei Produkten, die keinem Werbeverbot unterliegen. Aufgrund der gesundheitspolitischen Schutzfunktion dieser Bestimmungen seien Programmveranstalter verpflichtet, jede Form von Tabakwerbung nach Möglichkeit zu unterbinden und erhöhte Vorsichtsmassnahmen zu treffen, um entsprechende Rechtsverstösse zu vermeiden. Es wäre Aufgabe des beauftragten Filmteams gewesen, vor Ort die Veranstalterin des Schwingfests darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Logo nicht im Fernsehbild erscheinen dürfe. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, indem sie von einem Verstoss gegen das Tabakwerbeverbot ausgegangen sei. Während der Live-Übertragung seien jedoch keine Tabakprodukte gezeigt worden. Es sei fraglich, ob das Logo beziehungsweise die Marke «Villiger» vom durchschnittlichen Publikum überhaupt erkannt und einem Tabakhersteller zugeordnet werden konnte. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Liveübertragung eines Ausseneinsatzes gehandelt habe, bei dem nicht jedes Detail kontrollierbar sei. 4.4.2 Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind. Zuerst ist deshalb auf die behauptete unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts einzugehen (vgl. Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3 m.H.) 4.4.3 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt geschildert: Die Beschwerdeführerin sei Programmveranstalterin des bei der Vorinstanz registrierten Fernsehsenders TeleBärn und übertrug am 11. Januar 2023 das in Lyss stattgefundene Seeländische Schwingfest ganztägig live. Die Ton- und Bildaufnahmen wurden von der Swiss Sport TV AG produziert. Das Siegerinterview sei durch ein Mitglied des Organisationskomitees geführt worden und habe ungefähr fünf Minuten gedauert. Auf dem Windschutz des verwendeten Platzmikrofon war der Schriftzug «Villiger» zu sehen. Gestützt auf diesen Sachverhalt prüfte die Vorinstanz, ob durch die Ausstrahlung des bei ihr gemeldeten Fernsehprogramms gegen das Tabakwerbeverbot in Form unzulässiger Schleichwerbung verstossen wurde, insbesondere ob eine werbende Wirkung erzielt und die Beschwerdeführerin für einen allfälligen Verstoss verantwortlich gemacht werden kann. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid damit auf aktenkundige und entscheidrelevante Tatsachen und hat sämtliche rechtserheblichen Umstände sorgfältig abgeklärt. Die Einwände der Beschwerdeführerin richten sich zudem nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern betreffen die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen, namentlich die Frage, ob gestützt auch die entscheidrelevante Tatsachen das Tabakwerbeverbot und das Verbot der Schleichwerbung verletzt wurden. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG ist nicht ersichtlich. Auf die Sachverhaltsrügen ist daher nicht einzutreten. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe die Aufnahmen direkt von der Swiss Sport TV AG (nachfolgend: Swiss Sport TV AG) bezogen und daher keinen Einfluss auf die Bildgestaltung gehabt. Dies sei vergleichbar mit Fällen von Bandenwerbung bei Live-Sportübertragungen. Ihrer Auffassung nach liege keine Schleichwerbung vor, sondern es sei lediglich die vor Ort gegebene Realität dokumentiert worden. Eine werbliche Absicht habe sie nicht verfolgt. Insbesondere habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass beim Siegerinterview das genannte Mikrofon verwendet werde. Dabei habe es sich um das Platzmikrofon des Veranstalters gehandelt, nicht um technische Ausrüstung der Swiss Sport TV AG. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass während der Live-Übertragung Tabakwerbung ausgestrahlt werde, zumal die Schwingarena gemäss dem Reglement des Eidgenössischen Schwingverbandes vollständig werbefrei sein müsse. Die Sichtbarkeit des Logos während rund fünf Minuten bei insgesamt neunstündiger Sendedauer entspreche weniger als 1 % der Gesamtübertragung. Zudem sei es nicht durchgehend im Bild und nie im Fokus der Kamera gewesen. Tabakprodukte seien weder gezeigt noch beworben worden. Es sei überdies fraglich, ob das Logo vom Publikum als solches erkennbar und einem Tabakhersteller zugeordnet werden konnte. Selbst unter der Annahme, dass im konkreten Fall unzulässige Tabakwerbung vorgelegen haben sollte, seien keine zumutbaren Massnahmen ersichtlich, die sie hätte ergreifen können, um zu verhindern, dass bei Liveübertragungen Logos von Sponsoren der Veranstaltung ins Fernsehbild geraten. Der Hinweis der Vorinstanz, das Filmteam hätte den Veranstalter auf das Logo aufmerksam machen müssen, greife zu kurz. Aufgrund der Abläufe vor Ort sei eine solche Einflussnahme nicht realistisch. Eine vollständige Vermeidung von Logos wäre nur durch Verzicht auf Liveübertragungen möglich - was angesichts der regionalen Bedeutung des Anlasses weder zumutbar noch mit dem Sinn des Werbeverbots vereinbar sei. 5. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausstrahlung des Seeländische Schwingfest auf dem TV-Sender TeleBärn gegen das Tabakwerbeverbot in der Form von Schleichwerbung verstossen hat, indem bei der Übertragung des Siegerinterviews ein Mikrofon verwendet wurde, auf dessen Windschutz der Schriftzug «Villiger» zu sehen war. Zudem ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht dazu verpflichtete, Massnahmen zu ergreifen. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist Programmveranstalterin des bei der Vor-instanz registrierten Fernsehsenders TeleBärn. Am 11. Januar 2023 übertrug sie live das in Lyss stattgefundene Seeländische Schwingfest. Die Übertragung umfasste den gesamten Veranstaltungstag, einschliesslich des abschliessenden Siegerinterviews. Die Ton- und Bildaufnahmen stammten von der Swiss Sport TV AG. Die Aufnahmen des Schwingfests wurden in einer Arena durchgeführt, in der keine Werbeanzeigen gezeigt wurden. Das Siegerinterview dauerte rund fünf Minuten und wurde von einem Mitglied des Organisationskomitees des Schwingfests geführt. Dabei wurde ein Platzmikrofon verwendet, das an die Beschallungsanlage der Arena angeschlossen war. Auf dem Windschutz des Mikrofons war der Schriftzug "Villiger" in roter Farbe deutlich erkennbar. 5.2 Unter Werbung ist gemäss Art. 2 lit. k RTVG jede öffentliche Äusserung im Programm zu verstehen, die eine vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter gewünschte Wirkung - etwa die Förderung eines Produkts oder einer Marke - bezweckt und entweder gegen Entgelt oder als Eigenwerbung verbreitet wird (vgl. E. 3.1 und 3.2). Im hier zu beurteilenden Fall ist es zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das Zeigen des Villiger-Logos während des Siegerinterviews kein Entgelt von der Villiger Söhne AG erhalten hat. Eine Verletzung des rundfunkrechtlichen Tabakwerbeverbots kann daher nur in Form von unentgeltlicher Schleichwerbung in Betracht kommen. Es ist folglich zu prüfen, ob in Form von unentgeltlicher Schleichwerbung gegen das Tabakwerbeverbot verstossen wurde (vgl. Art. 10 Abs. 3 RTVG), insbesondere ob durch das «Villiger»-Logo eine werbende Wirkung erzielt wurde. 5.3 5.3.1 Der Einsatz von Logos ist in der Werbebranche ein etabliertes Mittel zur Markenplatzierung. Anders als bei Bandenwerbung oder Sponsorenwänden handelt es sich beim verwendeten Mikrofon nicht um eine rundfunkrechtlich zulässige Werbefläche, sondern um ein gezielt für die TV-Präsenz positionierte Marke. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass bereits die Sichtbarkeit eines Logos über eine gewisse Sendesequenz eine werbende Wirkung entfalten kann, sofern diese vom Fernsehpublikum deutlich wahrgenommen wird. Das in roter Schrift gehaltene «Villiger-Logo» war auf dem schwarzen Mikrofon während des rund fünfminütigen Siegerinterviews klar erkennbar. Die werbliche Wirkung auf die Fernsehzuschauer wurde zusätzlich dadurch verstärkt, dass die Schwingarena werbefrei war und weder auf der Kleidung der Schwinger noch in der Umgebung Logos zu sehen waren. 5.3.2 Ein redaktioneller oder thematischer Bezug zwischen der Zigarrenmarke «Villiger» und dem Schwingfest bestand nicht. Der Anlass war dem Schwingsport gewidmet, nicht der Bewerbung von Tabakwaren. Die Darstellung des Logos erfolgte ohne jeden sachlichen Zusammenhang mit dem Inhalt der Übertragung. Das in Frage stehende Logo verweist unbestrittenermassen auf die Marke «Villiger», die dem Publikum als Schweizer Zigarrenherstellerin bekannt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde damit beim Fernsehpublikum eine werbliche Wirkung erzielt. 5.3.3 Bei unentgeltlicher Schleichwerbung ist für die Annahme unzulässiger Werbung nicht erforderlich, dass die Programmveranstalterin selbst eine werbliche Absicht verfolgt. Die Absicht der Werbewirkung ist in erster Linie der Werbetreibenden - im konkreten Fall der Villiger Söhne AG - zuzurechnen, nicht der Programmveranstalterin (vgl. Erläuterungen des UVEK zur RTVV, Art. 11, S. 13 f.; Stand: 1. Januar 2023). Es ist davon auszugehen, dass das «Villiger»-Logo gezielt durch die Veranstalterin des Schwingfests beziehungsweise durch die Villiger Söhne AG so platziert wurde, dass es im Fernsehbild sichtbar wurde. 5.3.4 Durch die Ausstrahlung des Siegerinterviews, in dem das «Villiger»-Logo auf dem verwendeten Mikrofon deutlich sichtbar war, wurde eine unzulässige, wenn auch unentgeltliche, Werbewirkung für ein Tabakprodukt erzielt. Dies erfolgte ohne jeden redaktionellen Zusammenhang und ohne eine hinreichende Trennung vom übrigen Programm vorzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unzulässige Schleichwerbung erfüllt. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung des Schleichwerbeverbots gemäss Art. 10 Abs. 3 RTVG bejaht. 5.4 5.4.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdeführerin als Programmveranstalterin für die festgestellte Verletzung des Schleichwerbeverbots verantwortlich gemacht werden kann. 5.4.2 Gemäss der Bestimmung Art. 2 Bst. d RTVG ist Programmveranstalterin jene natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt. Die Programmveranstalterinnen sind in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Sendungen frei, tragen jedoch die Verantwortung für deren Inhalt, einschliesslich redaktioneller Beiträge und Werbung (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Sie haben insbesondere die programmrechtlichen Mindestanforderungen sowie die Regeln zu Werbung und Sponsoring einzuhalten (Art. 4 ff. und Art. 9 ff. RTVG). Die Verantwortung erstreckt sich auch auf Inhalte, die durch Dritte produziert wurden (vgl. Urteil des BVGer A- 1169/2021 vom 16. August 2022, E. 8.5.2). 5.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe angesichts der im Reglement des Eidgenössischen Schwingerverbands vorgesehenen restriktiven Werbevorschriften, die während des Wettkampfs gelten, darauf vertrauen dürfen, dass keine verbotene Werbung gezeigt werde. Zudem sei ihr während der Live-Übertragung ein unmittelbares Eingreifen nicht mehr möglich gewesen. Daraus schliesst sie, dass ihr kein Verstoss gegen die einschlägigen Werbebestimmungen vorgeworfen werden könne. Dieses Argument überzeugt nicht. Das erwähnte Reglement betrifft primär Werbeverbote innerhalb der Schwingarena und auf der Kleidung der Athleten. Für die Übertragung von Radio -und Fernsehprogrammen ist ausschliesslich das RTVG massgeblich (vgl. Art. 1 RTVG). Diese sind für die Beschwerdeführerin als Programmveranstalterin massgebend. Die Beschwerdeführerin hatte zwar vor der Ausstrahlung keine Kenntnis davon, dass beim Siegerinterview ein Mikrofon mit «Villiger»-Logo verwendet würde. Auch ein unmittelbares Einschreiten während der Live-Übertragung ist kaum zumutbar. Angesichts des gesundheitspolitischen Schutzauftrags des Tabakwerbeverbots (vgl. E. 3.3) ist der von der Vorinstanz angelegte, im Vergleich zu Produkten ohne Werbeverbot strengere Sorgfaltsmassstab zur Verhinderung von Schleichwerbung als sachgerecht zu erachten. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten präventive Vorkehrungen treffen können und müssen. Insbesondere wäre es ihr möglich gewesen, mit der Veranstalterin des Schwingfests vertraglich zu vereinbaren, dass während der Übertragung keine unzulässige Markenplatzierung erfolgt. Ebenso wären eine vorgängige Absprache mit der Veranstalterin oder der Swiss Sport TV AG sowie eine Kontrolle der eingesetzten Ausrüstung zumutbar gewesen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem das Logo im Fernsehbild sichtbar wurde, hätte das Filmteam die Kameraeinstellung allenfalls so ändern können, dass das Logo nicht mehr erfasst wird. Der Umstand, dass die Ton- und Bildaufnahmen durch die Swiss Sport TV AG und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst erstellt wurden, ändert nichts an ihrer Verantwortung für die ausgestrahlten Inhalte. Zwar wird der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen, die Tabakwerbung absichtlich ausgestrahlt zu haben; dennoch befreit sie das nicht von ihrer Verantwortung für den Programminhalt. Diese verbleibt bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 6 Abs. 2 RTVG). 5.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Ausstrahlung des Seeländischen Schwingfests gegen das Tabakwerbeverbot gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a RTVG verstossen hat. Die Verletzung erfolgte in Form unentgeltlicher Schleichwerbung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RTVG. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch in diesem Punkt als rechtmässig. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 89 RTVG kann die Aufsichtsbehörde bei festgestellten Rechtsverletzungen von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person insbesondere verlangen, dass sie geeignete Massnahmen zur Verhinderung künftiger Verstösse trifft (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1), über die getroffenen Vorkehren unterrichtet (Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) oder allfällige unrechtmässig erzielte Einnahmen an den Bund abliefert (Abs. 1 Bst. a Ziff. 3). 6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin verpflichtet, Massnahmen zu treffen, um vergleichbare Rechtsverletzungen bei künftigen Live-Übertragungen auszuschliessen und innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft der Verfügung schriftlich darüber zu berichten. Die Beschwerdeführerin ist in jüngerer Vergangenheit nicht durch vergleichbare Verstösse gegen die Werbe- und Sponsoringvorschriften aufgefallen. Auch liegt kein Wiederholungsfall vor. Die Vorinstanz hat deshalb von weitergehenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen abgesehen. 6.3 Die Vorinstanz hat mit der Aufforderung zur Umsetzung von Massnahmen und zur Berichterstattung die mildeste Form aufsichtsrechtlicher Intervention gewählt. Zwar wäre bei einem Verstoss gegen das Tabakwerbeverbot grundsätzlich auch eine Einziehung unrechtmässig erzielter Einnahmen in Betracht zu ziehen. Da es sich hier jedoch um unentgeltliche Schleichwerbung handelt und der Beschwerdeführerin keine Einnahmen zugeflossen sind, hat die Vorinstanz zu Recht keine Ablieferung von Einnahmen gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 RTVG verlangt. Die auferlegten Massnahmen beschränken sich darauf, eine Wiederholung des festgestellten Verstosses zu verhindern; somit erweisen sie sich als geeignet und erforderlich, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie beschränken sich auf das Notwendige und wahren den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterlegen, weshalb sie die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Mathilda Mauch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)