Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. X._______ studierte von Herbst 2019 bis zum 31. Januar 2025 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) (...). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sprach die ETH Zürich gegen ihn einen Verweis aus, weil er mit E-Mail vom 14. September 2021 Frau Y._______, (...) [Mitarbeiterin] der ETH Zürich, als "verlogene Intrigantin" bezeichnete. B. Dagegen erhob X._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2022 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission, welche diese mit Entscheid vom 20. April 2023 vollumfänglich abwies. C. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2023 gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) verlangt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Verweises. Allenfalls sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. D. Am 30. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, das Richterkollegium - bestehend aus Jürg Marcel Tiefenthal, Christine Ackermann und Claudia Pasqualetto Péquignot - sei für befangen zu erklären. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Zwischenentscheid A-3787/2023 vom 15. August 2023 wurden die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. H. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. November 2023 seine Schlussbemerkungen ein und hält an seinem Begehren fest. Zudem stellt er den Antrag, der Verweis sei für nichtig zu erklären. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_248/2023. I. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde das Beschwerdeverfahren für spruchreif erklärt. J. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 14. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers vom (...)studiengang (...) per 31. Januar 2025 mit. L. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. März 2025 wurden die Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass das Verfahren prima facie nicht gegenstandslos geworden sei, da sich der Beschwerdeführer trotz Ausschluss aus dem Studium per 31. Januar 2025 für einen anderen Studiengang immatrikulieren könne. M. Mit Eingaben vom 7. und 12. April 2025 nahmen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer zu diesem Umstand Stellung. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 20. April 2023, nicht aber die erstinstanzliche Verfügung vom 16. Dezember 2021. Soweit sich die Beschwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin infolge des Devolutiveffekts inhaltlich als mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.2 und A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids auch besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, da er per 31. Januar 2025 aus dem (...)studiengang (...) ausgeschlossen wurde.
E. 1.4.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 und BGE 140 II 214 E. 2).
E. 1.4.2 Zwar wurde der Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 aus dem (...)studiengang (...) ausgeschlossen. Allerdings hat dieser Ausschluss gemäss Art. 1 der Weisung "Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel, Wiedereintritt in die ETH Zürich und Anrechnung von Studienleistungen" vom 18. Februar 2011 zur Folge, dass er von der (erneuten) Immatrikulation für denselben Studiengang ausgeschlossen bleibt. Somit könnte er sich (soweit ersichtlich) für einen anderen Studiengang immatrikulieren. Dazu passt auch, dass nach der Rechtsprechung sogar bei nicht mehr bestehendem Sonderstatusverhältnis (wegen freiwilliger Exmatrikulation) eine Disziplinarmassnahme verhängt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6). Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Damit ist der aktuelle und praktische Nutzen gegeben und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist folglich - unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Ausgeführten - einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).
E. 2.3 Für das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
E. 3 Zunächst ist über die Rüge der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung zu befinden (E. 4). Anschliessend gilt es, in formeller Hinsicht zu prüfen, ob der Sachverhalt unvollständig erstellt wurde oder ob das rechtliche Gehör verletzt wurde (E. 5). Weiter ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen der Disziplinarordnung korrekt angewendet wurden (E. 6) und ob sich die angeordnete Massnahme des Verweises als verhältnismässig erweist (E. 7). Abschliessend ist auf die übrigen Rügen einzugehen (E. 8).
E. 4.1 Als erstes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Disziplinarordnung der Rektorin die Befugnis gebe, eine disziplinarische Massnahme gegen ihn als Studenten auszusprechen. Die vorhandenen Akten würden (aber) zeigen, dass sich die Rektorin überhaupt nie mit dem disziplinarischen Verweis befasst habe. Dabei sei nicht einmal klar, woher die "Unterschrift" auf dem Verweis stamme. Bereits als ihm mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 das Verfahren eröffnet worden sei, habe er sich über die Unterschrift auf diesem Schreiben gewundert. Zwar habe die Unterschrift den Anschein erweckt, von der Rektorin zu stammen. Jedoch habe sie dermassen stark von der offiziellen Unterschrift abgewichen, die jedes Semester neu auf die Immatrikulationsbestätigung gedruckt worden sei. Nachdem die Vorankündigung vom 11. Oktober 2021 mit einer augenscheinlich von einer Drittperson imitierten Unterschrift versehen gewesen sei, habe er seine Antwort zur Sicherheit per Einschreiben, gegen Rückantwortschein, eigenhändig an die Rektorin geschickt. Dieses Einschreiben sei unabgeholt an ihn zurückgekommen. Die einzige mögliche Schlussfolgerung daraus sei, dass die Rektorin in ihrem Büro nicht erreichbar gewesen sei und sie auch keine Nachsendeadresse hinterlassen habe. Dieser Eindruck, dass sich die Rektorin überhaupt nie mit dem Fall befasst und folglich auch keinen disziplinarischen Verweis erlassen habe, habe sich mit einem handschriftlichen Brief vom 27. April 2022 bestätigt. Darin schreibe sie ausdrücklich, dass sie sich geweigert habe, sich mit dem Fall und dem Anliegen zu befassen.
E. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu nicht vernehmen.
E. 4.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 151 II 120 E. 4.1 m.H. und BGE 139 II 243 E. 11.2).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die damalige Rektorin für das Aussprechen des Verweises zuständig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004, AS 2004 5287, nachfolgend: alte Disziplinarordnung ETH Zürich). Vielmehr macht er geltend, dass die Unterschrift der damaligen Rektorin gefälscht sei bzw. diese sich mit der Sache nicht befasst habe. Gemäss Art. 34 und Art. 35 VwVG ist eine Verfügung schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese Elemente erfüllt die mitangefochtene Verfügung der Erstinstanz. Eine Unterschrift ist dagegen grundsätzlich kein Gültigkeitserfordernis, es sei denn dies wäre ausdrücklich vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-557/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3). Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden. Vorliegend ist die mitangefochtene Verfügung durch die damalige Rektorin als vertretungsbefugte Person unterschrieben. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ausdrücklich, dass es sich dabei um die Unterschrift der damaligen Rektorin handelt (Vorakte 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht die damalige Rektorin die erstinstanzliche Verfügung unterschrieben hätte. Aus Beilage 21 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers geht sodann hervor, dass die Unterschrift der damaligen Rektorin identisch ausfällt wie in der angefochtenen Verfügung. Nichts Anderes gilt auch für die Unterschrift auf der Immatrikulationsbestätigung, bei der einzig zwischen Vor- und Nachnamen der Abstand etwas grösser ist (Vorakte 10.1). Dies lässt aber keinen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift zu. Blosse Vermutungen bezüglich fehlender Echtheit einer Unterschrift genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 2.2). Schliesslich ändert daran auch nichts, dass die damalige Rektorin dem Beschwerdeführer handschriftlich mitteilte, dass seine frühere Kommunikation dem in der Sache zuständigen Team übergeben worden sei (vgl. Beilage 21 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers). Es ist allgemein bekannt, dass eine Rektorin nicht alle Disziplinarfälle selbst bearbeitet. Massgeblich ist einzig, dass sie selbst unterschrieben hat. Dies ist nach dem Gesagten der Fall.
E. 4.5 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, wonach die erstinstanzliche Verfügung nichtig sei, nicht durch.
E. 5 Als nächstes ist auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltserstellung einzugehen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich am 14. September 2021 in einer unmittelbaren Notlage befunden habe. Er habe davon ausgehen müssen, dass durch die erneuten Übergriffe von Frau Y._______ sein Studienerfolg gefährdet werde. Er sei in extremer Zeitnot gewesen, nachdem sein Vater im Juni 2021 schwer erkrankt sei und er dessen Betreuung und Pflege habe übernehmen müssen. Er habe versucht, trotz der widrigen Umstände das Studium im Herbstsemester 2021 am Laufen zu halten. Er habe weder über das nötige Geld noch die Zeit verfügt, um die ganze Angelegenheit an seine Anwälte zu übergeben. In Notwehr habe er Frau Y._______ eine scharfe E-Mail geschrieben und sie ultimativ aufgefordert, sich nicht mehr in sein Studium einzumischen. Einen anwaltschaftlichen Beistand habe er nicht gehabt. Er habe in dieser Notsituation aus seinem Verständnis als Laie heraus und mit extrem knappen zeitlichen Ressourcen handeln müssen. Diese Beweggründe müssten laut Art. 3 Abs. 2 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich bei der Bemessung von disziplinarischen Massnahmen berücksichtigt werden. Die Vorinstanz verweigere in willkürlicher Weise summarisch die Würdigung seiner diesbezüglichen Beweismittel. Sie verweigere ihm das rechtliche Gehör, indem sie die Argumente zu seinen Beweggründen nicht zur Kenntnis nehme. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausdrücklich bestritten, dass es für die E-Mail von Frau Y._______ vom 14. September 2021 überhaupt eine Gesetzesgrundlage gebe. Nach Art. 5 Abs. 1 BV dürften Behörden nur handeln, wenn es für ihr Tun eine Gesetzesgrundlage gebe. Die Vorinstanz verweigere ihm in diesem Punkt das rechtliche Gehör und verletze die Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer fügt an, dass die Vorinstanz Bundesrecht falsch anwende, wenn sie behaupte, er habe eine Ehrverletzung zugegeben. Bei der postwendend an Frau Y._______ geschickten E-Mail vom 14. September 2021 fehle es an der notwendigen Öffentlichkeit, um ihr Ansehen zu beschädigen. Zudem habe er im Beschwerdeverfahren ausführlich seine Rechtfertigungsgründe vorgetragen. Die Vorinstanz verweigere ihm (auch) diesbezüglich das rechtliche Gehör und verletze ihre Begründungspflicht.
E. 5.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, wonach sie sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und die Würdigung von Beweismitteln in willkürlicher Weise verweigert habe. Sie verweist im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu nicht vernehmen.
E. 5.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2 und 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3009/2022 vom 15. August 2024 E. 2.1, A-670/2020 vom 6. Januar 2022 E. 6.3.2 und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 5.5 Insofern als der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltserstellung rügt (Art. 12 VwVG), geht er fehl. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus (E. 9.4), es stehe fest, dass das hier vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Fehlverhalten von Frau Y._______ kein tauglicher Rechtfertigungsgrund sei, um auf eine sachlich formulierte E-Mail derselben mit einer sie unnötig beleidigenden E-Mail zu antworten. Folglich seien die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegen Frau Y._______ für die Beurteilung, ob der Verweis gegen diesen zu Recht ausgesprochen wurde, nicht relevant (E. 9.3). Der Rüge (der ungenügenden Sachverhaltserstellung) könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" betitelt. Im Übrigen sei es kommissionsnotorisch, dass er sich auch gegenüber anderen ETH-Angehörigen sowie gegenüber ihr immer wieder im Ton vergreife. So habe er in seiner Beschwerde vom 9. Januar 2022 die Beschwerdegegnerin als "dysfunktionalen gesetzesbrecherischen Betrieb" bezeichnet und spreche von "mafiöse(r) Gesetzlosigkeit". In seiner Eingabe vom 16. August 2022 habe er gesagt, dass sie "reichlich schludrig" arbeite. Er habe festgehalten, dass "die an Naivität fast nicht zu überbietende ETH-BK" sich mit ihren Entscheiden dem Vorwurf aussetze, "dass sie lieber billige Schulpolitik mache, anstatt geltendes Bundesrecht anzuwenden" (E. 9.4). Auf die Einholung weiterer Unterlagen sei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet worden bzw. die entsprechenden Beweis- und Editionsanträge des Beschwerdeführers seien abgewiesen worden (E. 10). Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zur Erteilung und Auswahl der Disziplinarmassnahme zutreffend ist, wird bei der materiellen Prüfung zu entscheiden sein. Hier ist einzig festzuhalten, dass die vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als genügend zu erachten ist. Jedenfalls stellt der Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage (namentlich zu den Rechtfertigungs- und den Beweggründen) anders als der Beschwerdeführer gewürdigt hat, keine unvollständige bzw. fehlerhafte Sachverhaltserstellung dar.
E. 5.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung der Begründungspflicht rügt. Die Vorinstanz hat sich bei der Erteilung sowie Bemessung der disziplinarischen Massnahme zu Recht auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Sachverhaltserstellung, Rechtfertigungsgründe sowie Art und Ausmass der Disziplinarmassnahme). Es kann auch diesbezüglich im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid (E. 9.3 ff.) sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hatte nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2).
E. 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
E. 6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer insbesondere verschiedene Rechtfertigungsgründe geltend. Der Prorektor Studium hätte von Amtes wegen eine prozessleitende Verfügung zur Wiedereröffnung des Verfahrens um den Nachteilsausgleich für das Frühjahrssemester 2020 erlassen müssen. Stattdessen habe er seine amtlichen Pflichten auf der gesamten Linie verweigert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 habe der Prorektor Studium bestimmt, dass in Zukunft nur noch die "zuständigen Fachpersonen" sich um sein Studium und um seine Gesuche um Nachteilsausgleich kümmern würden. Diese Verfügung sei notwendig geworden, nachdem sich eine in der Sache überhaupt nicht zuständige "Rektoratsbürokratin" Frau Y._______ immer wieder in absolut destruktiver Weise in sein Studium eingemischt habe. Anstelle einer solchen Verfügung habe er von Frau Y._______ am 14. September 2021 eine formlose E-Mail mit der Ankündigung bekommen, dass sein Rechtsbegehren an (...) Z._______ weitergeleitet werde. Frau Y._______ habe mit ihrer E-Mail vom 14. September 2021 in den Vollzug eines Entscheides der Vorinstanz zur Behindertengleichstellung für das Frühjahrssemester 2020 eingegriffen. Dies habe sie getan, ohne über eine Gesetzesgrundlage zu verfügen und ohne vom Rektor dazu ermächtigt zu sein. Frau Y._______ sei nicht Mitarbeiterin der Beratungsstelle Studium und Behinderung und habe in Bezug auf den Nachteilsausgleich in seinem Studium keine Kompetenzen. Sie verletze damit zusätzlich die einschlägigen Vorschriften aus dem Datenschutzgesetz. Die alte Disziplinarordnung ETH Zürich schütze ausschliesslich gesetzliches Handeln. Gesetzloses Handeln werde nicht durch die alte Disziplinarordnung ETH Zürich gedeckt. Die Rektorin begehe einen Rechtsmissbrauch mit diesem disziplinarischen Verweis, indem sie das Handeln ohne Rechtsgrundlage schütze. Die Vorinstanz wende Bundesrecht falsch an, wenn sie behaupte, er hätte eine Ehrverletzung selber zugegeben. Der postwendend an Frau Y._______ geschickten E-Mail vom 14.September 2021 fehle es an der notwendigen Öffentlichkeit, um das Ansehen von Frau Y._______ zu beschädigen. Zudem habe er im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich seine Rechtfertigungsgründe vorgetragen. Um noch mehr Schaden zu verhindern, habe er im Sinn einer Notwehr Frau Y._______ mit sehr deutlichen deutschen Worten aufgefordert, von ihm abzulassen und nicht weiter mit Lügen und Intrigen sein Studium zu sabotieren und dabei seine Behinderung immer von neuem zum Vorwand zu nehmen. Er habe in der von der Beschwerdegegnerin beanstandeten E-Mail vom 14. September 2021 mit Bedacht und mit Blick auf die in den nachfolgenden Abschnitten zusammengestellten fortgesetzten, immer wieder von neuem von Frau Y._______ begangenen Rechtsverletzungen sie als "verlogene Intrigantin" bezeichnet. Die Bezeichnung sei sachlich korrekt und bezeichne das Verhalten von ihr seit Herbst 2020 in unmissverständlichen deutschen Worten. Weiter führt der Beschwerdeführer sinngemäss und sehr ausführlich aus, dass verschiedene Rechtsverletzungen stattgefunden hätten, die ihn zur Notwehr veranlasst hätten (Rechtsverweigerung bei der Bearbeitung seines Gesuches um Nachteilsausgleich für das Herbstsemester 2020, Verletzung der ETH-internen Gesetzesgrundlagen beim Vollzug des Behindertengleichstellungsgesetzes durch Frau Y._______, Versuche an ein Gutachten zur Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz zu kommen, Verletzung der Vorschriften nach Datenschutzgesetz, Verhinderung der persönlichen Assistenz in der Lehrveranstaltung (...), E-Mails zu Unterstützungsangeboten, Verfügung des Prorektor Studium zur Zuständigkeit in Sachen Nachteilsausgleich und beim Vollzug des Urteils der Vorinstanz vom 26. März 2021).
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie und die Vorinstanz seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen Disziplinarverstoss darstelle. Dabei hätten sie sich inhaltlich mit sämtlichen entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die er nun erneut vortrage. Mit dieser appellatorischen Kritik vermöge er die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Disziplinierung nicht in Frage zu stellen. Ein Entlastungs- bzw. Wahrheitsbeweis, wie ihn der Beschwerdeführer sinngemäss antreten wolle, oder Rechtfertigungsgründe, wie sie im Strafrecht existieren würden, seien dem Disziplinarrecht fremd. Entschuldbare Umstände bei der Begehung eines Disziplinarverstosses - wie sie hier indes nicht vorlägen - wären vielmehr bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmassnahme zu berücksichtigen. Dies gelte hier umso mehr, als der ausgesprochene Verweis dazu gedient habe, die unnötig und wiederholt verletzende und diffamierende Ausdrucksweise des Beschwerdeführers zu rügen, jedoch keine Aussage zu den angeblichen inhaltlichen Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Studienadministration enthalte.
E. 6.3 Die Vorinstanz lässt sich hierzu nicht vernehmen, sondern verweist auf den angefochtenen Entscheid.
E. 6.4 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETH Zürich und Lausanne sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selbständig regeln und verwalten (Art. 5 ETH-Gesetz). Gestützt auf Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR 414.110.37) hat die Schulleitung der ETH Zürich die alte Disziplinarordnung ETH Zürich erlassen. Diese kommt gemäss Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich zur Anwendung, wenn Mitglieder des Lehrkörpers, Angestellte, Studierende, Gäste oder Besucherinnen und Besucher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der ETH Zürich behindert werden.
E. 6.5 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Im Allgemeinen gelten disziplinarische Massnahmen als administrative Sanktionen und nicht als Strafen im Rechtssinne, da ihnen kein vergeltender Charakter zukommt. Die Disziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum primären Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinarmassnahmen einer gesetzlichen Grundlage - ausser im Disziplinarrecht der Anstalten - und müssen verhältnismässig sein (Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.4 und A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.3; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 931).
E. 6.6 In sachverhaltlicher Hinsicht gilt Folgendes. Frau Y._______ schrieb auf ein Gesuch des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14. September 2021 wie folgt: "Sehr geehrter Herr X._______ Zu Ihrer Information: Wir behandeln Ihr Anliegen als Anrechnungsgesuch, für welches der Studiengang zuständig ist. Im Auftrag des Prorektors Prof. Hurni habe ich Ihre Anfrage deshalb an Frau Z._______ weitergeleitet. Sie werden die Antwort deshalb direkt vom Studiengang erhalten. Freundliche Grüsse (...) Y._______" Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. September 2021 Nachfolgendes: "Frau Y._______! Lassen Sie mich in Ruhe! Sie sind eine verlogene Intrigantin, die meine Behinderung ausnutzt, um mich für blöd zu verkaufen."
E. 6.7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er Frau Y._______ "als verlogene Intrigantin" bezeichnete. Vielmehr macht er Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten geltend ("Notwehr") und behauptet, es liege keine Persönlichkeitsverletzung vor. Sein Verhalten ist von der Vorinstanz zu Recht als diffamierend, beleidigend sowie ehrverletzend qualifiziert worden. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, setzt Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich weder die Erfüllung des Tatbestands der Beschimpfung gemäss Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) noch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) voraus. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid abgestellt werden (vgl. E. 9.2). Eine Rechtfertigung für das Verhalten des Beschwerdeführers scheidet somit aus. Festzuhalten ist deshalb, dass seine langen Ausführungen zur Rechtfertigung für das vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant sind. Die Bezeichnung von Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" stellt somit eine Belästigung im Sinne von Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich dar.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich verstossen hat, indem er Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" bezeichnete.
E. 7 Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme des Verweises in Frage.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Beweggründe bei der Bemessung von disziplinarischen Massnahmen berücksichtigt werden müssten. Seine vorausgegangenen umfangreichen Bemühungen, auf einfachere und friedlichere Weise, sich vor den Übergriffen durch Frau Y._______ zu schützen, seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Die Vorinstanz ignoriere zudem die dazugehörige Verfügung des Prorektors Studium. Weiter führt er aus, dass er in Notwehr gehandelt habe, um weiteren Schaden abzuwehren, den Frau Y._______ mit ihrem gesetzwidrigen Verhalten immer wieder von neuem ihm zugefügt habe. Er habe zudem wahrheitsgetreu das beweismässig erstellte Fehlverhalten von Frau Y._______ in einfache, verständliche deutsche Sprache gefasst. Er sei nicht Anwalt und verfüge nicht über das sozialkompetente, pseudo-neutrale Vokabular mit dem Anwälte immer schön stromlinienförmig hochanständig bleiben könnten. Ihm sei nichts übriggeblieben, als sich sofort, klar und verständlich mitzuteilen. Falls also das Rektorat eine bessere Wortwahl zur Verfügung gehabt habe, um solche durch ihr eigenes Personal verursachte Übergriffe abzuwehren, so dürfe ihm das Rektorat gerne die besser geeignete Wortwahl erklären. Zu diesem Zweck hätte eine einfache Ermahnung genügt, dies vor allem auch, weil er mit dieser E-Mail in keiner Art und Weise den Schulbetrieb gestört oder die Ehre von Frau Y._______ verletzt habe.
E. 7.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass analog zum Personalbereich eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, soweit die Disziplinarmassnahme auf ihre Angemessenheit hin überprüft werde. Allerdings sei der Verweis ohnehin die mildeste aller denkbaren Disziplinarmassnahmen, weshalb er von vornherein nicht übermässig sein könne, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die Disziplinarordnung qualifiziert werde. Die frühere Rektorin der Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bereits im Oktober 2019 zu einem respektvollen Umgangston aufgefordert. Sie habe ihn schriftlich darauf hingewiesen, dass die Tonalität seines damaligen Schreibens sowie die darin geäusserten Drohungen nicht akzeptabel seien und gegen den Verhaltenskodex der Beschwerdegegnerin verstossen würden. Ein respektvoller Umgang aller Angehörigen der Beschwerdegegnerin untereinander und mit den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin, die sich - wie die (...) - täglich für die Studierenden einsetzen würden, sei für die Beschwerdegegnerin eine unverhandelbare Anforderung. Persönliche Angriffe und Verunglimpfungen würden umso weniger toleriert, wenn sie eine Belästigung im Sinne von Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETZH Zürich darstellten.
E. 7.3 Die Vorinstanz lässt sich hierzu nicht vernehmen, sondern verweist auf ihren Entscheid.
E. 7.4 Eine Disziplinarmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des spezifischen Disziplinarzwecks geeignet und erforderlich ist. Ausserdem muss sie von ihrer Schwere her in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 936). Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Beschwerdegegnerin als Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (Art. 3 Abs. 2 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich; vgl. Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 7.5 und B-3357/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4 m.H.).
E. 7.5 Art. 3 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich lautet wie folgt: "1 Die ETH Zürich kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a. Sie kann einen Verweis aussprechen.
b. Sie kann im Falle von Artikel 2 Buchstaben a oder b für nicht bestanden erklären:
1. in den gestuften Studiengängen: eine Leistungskontrolle sowie, bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungsblock,
2. in den ungestuften Studiengängen: Prüfungen, schriftliche Arbeiten oder eine ganze Prüfungsstufe,
3. in den Programmen der universitären Weiterbildung: eine Leistungskontrolle.
c. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen ausschliessen.
d. Sie kann den Ausschluss aus der ETH Zürich androhen.
e. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich ausschliessen.
f. Sie kann den akademischen Titel aberkennen, sofern er unrechtmässig erworben worden ist. 2 Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich."
E. 7.6 Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich ein grosses Interesse daran habe, dass alle Angehörigen der Beschwerdegegnerin respektvoll miteinander umgehen würden; denn nur so könne ein geordneter Hochschulbetrieb gewährleistet werden. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Angehörigen der Beschwerdegegnerin immer wieder unangemessen ausdrücke, sei gegen das Erteilen eines Verweises als mildeste mögliche Disziplinarmassnahme gemäss alter Disziplinarordnung ETH Zürich nichts einzuwenden. Im Übrigen sei die Disziplinarmassnahme in Form eines Verweises dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Verweis hindere den Beschwerdeführer nicht daran, sein Studium weiterzuführen. Auch das Risiko, aus dem Studium ausgeschlossen zu werden, wenn er sich künftig gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin wehren möchte, bestehe nicht, falls er dabei einen respektvollen Umgang mit den Angehörigen der Beschwerdegegnerin pflege und sich an die Disziplinarordnung halte. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich auf beleidigende Weise auszudrücken sowie sich mit solchen Äusserungen zu verteidigen, sei nicht schützenswert. Die Interessen der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit würden allfällige private Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
E. 7.7 Auf diese Einschätzung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen abzustellen, zumal der Beschwerdegegnerin nach dem zuvor unter E. 7.4 Gesagten hier ein gewisser Spielraum zukommt, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift und es sich um die mildeste mögliche Disziplinarmassnahme handelt. Den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach seine Beweggründe berücksichtigt werden müssen, vermögen daran nichts zu ändern. Erstens kann das Verhalten des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, nicht wegen seinen persönlichen Umständen gerechtfertigt werden. Zweitens ist es auch bei Berücksichtigung seiner Beweggründe nicht angezeigt, von einem Verweis wegen entschuldbarer Gründe abzusehen, da auch in der von ihm dargestellten persönlichen Situation ein anständiger Umgang mit den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin erwartet werden darf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unangemessen ausdrückte (vgl. E. 9.4 des angefochtenen Entscheids) und Frau Y._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin als "Lügnerin" und "Intrigantin" bezeichnet. Daher erweisen sich die angeordneten Massnahmen mithin als geeignet und erforderlich, um das gewichtige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit zu wahren. Der Verweis würde den Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Immatrikulation nicht daran hindern, sein Studium weiterzuführen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdegegnerin überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Massnahme erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 7.8 Zusammenfassend erweist sich der ausgesprochene Verweis als verhältnismässig.
E. 8 Abschliessend ist auf die prozessualen Anträge einzugehen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt Anträge auf Aktenedition sowie sinngemässe Anträge auf Beweiserhebung.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts, zumal sich die Belästigung nicht rechtfertigen lässt und für die Bemessung der Disziplinarmassnahme keine weiteren Akten nötig sind. Die Anträge des Beschwerdeführers sind deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor).
E. 9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-3131/2023 Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration, HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und/oder Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eidgenössische Technische Hochschule (ohne Personal); Disziplinarverfahren. Sachverhalt: A. X._______ studierte von Herbst 2019 bis zum 31. Januar 2025 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) (...). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 sprach die ETH Zürich gegen ihn einen Verweis aus, weil er mit E-Mail vom 14. September 2021 Frau Y._______, (...) [Mitarbeiterin] der ETH Zürich, als "verlogene Intrigantin" bezeichnete. B. Dagegen erhob X._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2022 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission, welche diese mit Entscheid vom 20. April 2023 vollumfänglich abwies. C. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2023 gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) verlangt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Verweises. Allenfalls sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. D. Am 30. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, das Richterkollegium - bestehend aus Jürg Marcel Tiefenthal, Christine Ackermann und Claudia Pasqualetto Péquignot - sei für befangen zu erklären. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Zwischenentscheid A-3787/2023 vom 15. August 2023 wurden die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. H. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. November 2023 seine Schlussbemerkungen ein und hält an seinem Begehren fest. Zudem stellt er den Antrag, der Verweis sei für nichtig zu erklären. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_248/2023. I. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde das Beschwerdeverfahren für spruchreif erklärt. J. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 abgewiesen. K. Mit Eingabe vom 14. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Beschwerdeführers vom (...)studiengang (...) per 31. Januar 2025 mit. L. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. März 2025 wurden die Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass das Verfahren prima facie nicht gegenstandslos geworden sei, da sich der Beschwerdeführer trotz Ausschluss aus dem Studium per 31. Januar 2025 für einen anderen Studiengang immatrikulieren könne. M. Mit Eingaben vom 7. und 12. April 2025 nahmen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer zu diesem Umstand Stellung. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 20. April 2023, nicht aber die erstinstanzliche Verfügung vom 16. Dezember 2021. Soweit sich die Beschwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin infolge des Devolutiveffekts inhaltlich als mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.2 und A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids auch besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, da er per 31. Januar 2025 aus dem (...)studiengang (...) ausgeschlossen wurde. 1.4.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 und BGE 140 II 214 E. 2). 1.4.2 Zwar wurde der Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 aus dem (...)studiengang (...) ausgeschlossen. Allerdings hat dieser Ausschluss gemäss Art. 1 der Weisung "Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel, Wiedereintritt in die ETH Zürich und Anrechnung von Studienleistungen" vom 18. Februar 2011 zur Folge, dass er von der (erneuten) Immatrikulation für denselben Studiengang ausgeschlossen bleibt. Somit könnte er sich (soweit ersichtlich) für einen anderen Studiengang immatrikulieren. Dazu passt auch, dass nach der Rechtsprechung sogar bei nicht mehr bestehendem Sonderstatusverhältnis (wegen freiwilliger Exmatrikulation) eine Disziplinarmassnahme verhängt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6). Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Damit ist der aktuelle und praktische Nutzen gegeben und der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist folglich - unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Ausgeführten - einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.). 2.3 Für das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
3. Zunächst ist über die Rüge der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung zu befinden (E. 4). Anschliessend gilt es, in formeller Hinsicht zu prüfen, ob der Sachverhalt unvollständig erstellt wurde oder ob das rechtliche Gehör verletzt wurde (E. 5). Weiter ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen der Disziplinarordnung korrekt angewendet wurden (E. 6) und ob sich die angeordnete Massnahme des Verweises als verhältnismässig erweist (E. 7). Abschliessend ist auf die übrigen Rügen einzugehen (E. 8). 4. 4.1 Als erstes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Disziplinarordnung der Rektorin die Befugnis gebe, eine disziplinarische Massnahme gegen ihn als Studenten auszusprechen. Die vorhandenen Akten würden (aber) zeigen, dass sich die Rektorin überhaupt nie mit dem disziplinarischen Verweis befasst habe. Dabei sei nicht einmal klar, woher die "Unterschrift" auf dem Verweis stamme. Bereits als ihm mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 das Verfahren eröffnet worden sei, habe er sich über die Unterschrift auf diesem Schreiben gewundert. Zwar habe die Unterschrift den Anschein erweckt, von der Rektorin zu stammen. Jedoch habe sie dermassen stark von der offiziellen Unterschrift abgewichen, die jedes Semester neu auf die Immatrikulationsbestätigung gedruckt worden sei. Nachdem die Vorankündigung vom 11. Oktober 2021 mit einer augenscheinlich von einer Drittperson imitierten Unterschrift versehen gewesen sei, habe er seine Antwort zur Sicherheit per Einschreiben, gegen Rückantwortschein, eigenhändig an die Rektorin geschickt. Dieses Einschreiben sei unabgeholt an ihn zurückgekommen. Die einzige mögliche Schlussfolgerung daraus sei, dass die Rektorin in ihrem Büro nicht erreichbar gewesen sei und sie auch keine Nachsendeadresse hinterlassen habe. Dieser Eindruck, dass sich die Rektorin überhaupt nie mit dem Fall befasst und folglich auch keinen disziplinarischen Verweis erlassen habe, habe sich mit einem handschriftlichen Brief vom 27. April 2022 bestätigt. Darin schreibe sie ausdrücklich, dass sie sich geweigert habe, sich mit dem Fall und dem Anliegen zu befassen. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu nicht vernehmen. 4.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 151 II 120 E. 4.1 m.H. und BGE 139 II 243 E. 11.2). 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die damalige Rektorin für das Aussprechen des Verweises zuständig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004, AS 2004 5287, nachfolgend: alte Disziplinarordnung ETH Zürich). Vielmehr macht er geltend, dass die Unterschrift der damaligen Rektorin gefälscht sei bzw. diese sich mit der Sache nicht befasst habe. Gemäss Art. 34 und Art. 35 VwVG ist eine Verfügung schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese Elemente erfüllt die mitangefochtene Verfügung der Erstinstanz. Eine Unterschrift ist dagegen grundsätzlich kein Gültigkeitserfordernis, es sei denn dies wäre ausdrücklich vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-557/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3). Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden. Vorliegend ist die mitangefochtene Verfügung durch die damalige Rektorin als vertretungsbefugte Person unterschrieben. Die Beschwerdegegnerin bestätigte ausdrücklich, dass es sich dabei um die Unterschrift der damaligen Rektorin handelt (Vorakte 3). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht die damalige Rektorin die erstinstanzliche Verfügung unterschrieben hätte. Aus Beilage 21 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers geht sodann hervor, dass die Unterschrift der damaligen Rektorin identisch ausfällt wie in der angefochtenen Verfügung. Nichts Anderes gilt auch für die Unterschrift auf der Immatrikulationsbestätigung, bei der einzig zwischen Vor- und Nachnamen der Abstand etwas grösser ist (Vorakte 10.1). Dies lässt aber keinen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift zu. Blosse Vermutungen bezüglich fehlender Echtheit einer Unterschrift genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 2.2). Schliesslich ändert daran auch nichts, dass die damalige Rektorin dem Beschwerdeführer handschriftlich mitteilte, dass seine frühere Kommunikation dem in der Sache zuständigen Team übergeben worden sei (vgl. Beilage 21 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers). Es ist allgemein bekannt, dass eine Rektorin nicht alle Disziplinarfälle selbst bearbeitet. Massgeblich ist einzig, dass sie selbst unterschrieben hat. Dies ist nach dem Gesagten der Fall. 4.5 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, wonach die erstinstanzliche Verfügung nichtig sei, nicht durch.
5. Als nächstes ist auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltserstellung einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich am 14. September 2021 in einer unmittelbaren Notlage befunden habe. Er habe davon ausgehen müssen, dass durch die erneuten Übergriffe von Frau Y._______ sein Studienerfolg gefährdet werde. Er sei in extremer Zeitnot gewesen, nachdem sein Vater im Juni 2021 schwer erkrankt sei und er dessen Betreuung und Pflege habe übernehmen müssen. Er habe versucht, trotz der widrigen Umstände das Studium im Herbstsemester 2021 am Laufen zu halten. Er habe weder über das nötige Geld noch die Zeit verfügt, um die ganze Angelegenheit an seine Anwälte zu übergeben. In Notwehr habe er Frau Y._______ eine scharfe E-Mail geschrieben und sie ultimativ aufgefordert, sich nicht mehr in sein Studium einzumischen. Einen anwaltschaftlichen Beistand habe er nicht gehabt. Er habe in dieser Notsituation aus seinem Verständnis als Laie heraus und mit extrem knappen zeitlichen Ressourcen handeln müssen. Diese Beweggründe müssten laut Art. 3 Abs. 2 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich bei der Bemessung von disziplinarischen Massnahmen berücksichtigt werden. Die Vorinstanz verweigere in willkürlicher Weise summarisch die Würdigung seiner diesbezüglichen Beweismittel. Sie verweigere ihm das rechtliche Gehör, indem sie die Argumente zu seinen Beweggründen nicht zur Kenntnis nehme. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausdrücklich bestritten, dass es für die E-Mail von Frau Y._______ vom 14. September 2021 überhaupt eine Gesetzesgrundlage gebe. Nach Art. 5 Abs. 1 BV dürften Behörden nur handeln, wenn es für ihr Tun eine Gesetzesgrundlage gebe. Die Vorinstanz verweigere ihm in diesem Punkt das rechtliche Gehör und verletze die Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer fügt an, dass die Vorinstanz Bundesrecht falsch anwende, wenn sie behaupte, er habe eine Ehrverletzung zugegeben. Bei der postwendend an Frau Y._______ geschickten E-Mail vom 14. September 2021 fehle es an der notwendigen Öffentlichkeit, um ihr Ansehen zu beschädigen. Zudem habe er im Beschwerdeverfahren ausführlich seine Rechtfertigungsgründe vorgetragen. Die Vorinstanz verweigere ihm (auch) diesbezüglich das rechtliche Gehör und verletze ihre Begründungspflicht. 5.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, wonach sie sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und die Würdigung von Beweismitteln in willkürlicher Weise verweigert habe. Sie verweist im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. 5.3 Die Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu nicht vernehmen. 5.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2 und 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3009/2022 vom 15. August 2024 E. 2.1, A-670/2020 vom 6. Januar 2022 E. 6.3.2 und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.5 Insofern als der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltserstellung rügt (Art. 12 VwVG), geht er fehl. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus (E. 9.4), es stehe fest, dass das hier vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Fehlverhalten von Frau Y._______ kein tauglicher Rechtfertigungsgrund sei, um auf eine sachlich formulierte E-Mail derselben mit einer sie unnötig beleidigenden E-Mail zu antworten. Folglich seien die Anschuldigungen des Beschwerdeführers gegen Frau Y._______ für die Beurteilung, ob der Verweis gegen diesen zu Recht ausgesprochen wurde, nicht relevant (E. 9.3). Der Rüge (der ungenügenden Sachverhaltserstellung) könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" betitelt. Im Übrigen sei es kommissionsnotorisch, dass er sich auch gegenüber anderen ETH-Angehörigen sowie gegenüber ihr immer wieder im Ton vergreife. So habe er in seiner Beschwerde vom 9. Januar 2022 die Beschwerdegegnerin als "dysfunktionalen gesetzesbrecherischen Betrieb" bezeichnet und spreche von "mafiöse(r) Gesetzlosigkeit". In seiner Eingabe vom 16. August 2022 habe er gesagt, dass sie "reichlich schludrig" arbeite. Er habe festgehalten, dass "die an Naivität fast nicht zu überbietende ETH-BK" sich mit ihren Entscheiden dem Vorwurf aussetze, "dass sie lieber billige Schulpolitik mache, anstatt geltendes Bundesrecht anzuwenden" (E. 9.4). Auf die Einholung weiterer Unterlagen sei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet worden bzw. die entsprechenden Beweis- und Editionsanträge des Beschwerdeführers seien abgewiesen worden (E. 10). Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zur Erteilung und Auswahl der Disziplinarmassnahme zutreffend ist, wird bei der materiellen Prüfung zu entscheiden sein. Hier ist einzig festzuhalten, dass die vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als genügend zu erachten ist. Jedenfalls stellt der Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage (namentlich zu den Rechtfertigungs- und den Beweggründen) anders als der Beschwerdeführer gewürdigt hat, keine unvollständige bzw. fehlerhafte Sachverhaltserstellung dar. 5.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung der Begründungspflicht rügt. Die Vorinstanz hat sich bei der Erteilung sowie Bemessung der disziplinarischen Massnahme zu Recht auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Sachverhaltserstellung, Rechtfertigungsgründe sowie Art und Ausmass der Disziplinarmassnahme). Es kann auch diesbezüglich im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid (E. 9.3 ff.) sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hatte nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 6. 6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer insbesondere verschiedene Rechtfertigungsgründe geltend. Der Prorektor Studium hätte von Amtes wegen eine prozessleitende Verfügung zur Wiedereröffnung des Verfahrens um den Nachteilsausgleich für das Frühjahrssemester 2020 erlassen müssen. Stattdessen habe er seine amtlichen Pflichten auf der gesamten Linie verweigert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 habe der Prorektor Studium bestimmt, dass in Zukunft nur noch die "zuständigen Fachpersonen" sich um sein Studium und um seine Gesuche um Nachteilsausgleich kümmern würden. Diese Verfügung sei notwendig geworden, nachdem sich eine in der Sache überhaupt nicht zuständige "Rektoratsbürokratin" Frau Y._______ immer wieder in absolut destruktiver Weise in sein Studium eingemischt habe. Anstelle einer solchen Verfügung habe er von Frau Y._______ am 14. September 2021 eine formlose E-Mail mit der Ankündigung bekommen, dass sein Rechtsbegehren an (...) Z._______ weitergeleitet werde. Frau Y._______ habe mit ihrer E-Mail vom 14. September 2021 in den Vollzug eines Entscheides der Vorinstanz zur Behindertengleichstellung für das Frühjahrssemester 2020 eingegriffen. Dies habe sie getan, ohne über eine Gesetzesgrundlage zu verfügen und ohne vom Rektor dazu ermächtigt zu sein. Frau Y._______ sei nicht Mitarbeiterin der Beratungsstelle Studium und Behinderung und habe in Bezug auf den Nachteilsausgleich in seinem Studium keine Kompetenzen. Sie verletze damit zusätzlich die einschlägigen Vorschriften aus dem Datenschutzgesetz. Die alte Disziplinarordnung ETH Zürich schütze ausschliesslich gesetzliches Handeln. Gesetzloses Handeln werde nicht durch die alte Disziplinarordnung ETH Zürich gedeckt. Die Rektorin begehe einen Rechtsmissbrauch mit diesem disziplinarischen Verweis, indem sie das Handeln ohne Rechtsgrundlage schütze. Die Vorinstanz wende Bundesrecht falsch an, wenn sie behaupte, er hätte eine Ehrverletzung selber zugegeben. Der postwendend an Frau Y._______ geschickten E-Mail vom 14.September 2021 fehle es an der notwendigen Öffentlichkeit, um das Ansehen von Frau Y._______ zu beschädigen. Zudem habe er im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich seine Rechtfertigungsgründe vorgetragen. Um noch mehr Schaden zu verhindern, habe er im Sinn einer Notwehr Frau Y._______ mit sehr deutlichen deutschen Worten aufgefordert, von ihm abzulassen und nicht weiter mit Lügen und Intrigen sein Studium zu sabotieren und dabei seine Behinderung immer von neuem zum Vorwand zu nehmen. Er habe in der von der Beschwerdegegnerin beanstandeten E-Mail vom 14. September 2021 mit Bedacht und mit Blick auf die in den nachfolgenden Abschnitten zusammengestellten fortgesetzten, immer wieder von neuem von Frau Y._______ begangenen Rechtsverletzungen sie als "verlogene Intrigantin" bezeichnet. Die Bezeichnung sei sachlich korrekt und bezeichne das Verhalten von ihr seit Herbst 2020 in unmissverständlichen deutschen Worten. Weiter führt der Beschwerdeführer sinngemäss und sehr ausführlich aus, dass verschiedene Rechtsverletzungen stattgefunden hätten, die ihn zur Notwehr veranlasst hätten (Rechtsverweigerung bei der Bearbeitung seines Gesuches um Nachteilsausgleich für das Herbstsemester 2020, Verletzung der ETH-internen Gesetzesgrundlagen beim Vollzug des Behindertengleichstellungsgesetzes durch Frau Y._______, Versuche an ein Gutachten zur Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz zu kommen, Verletzung der Vorschriften nach Datenschutzgesetz, Verhinderung der persönlichen Assistenz in der Lehrveranstaltung (...), E-Mails zu Unterstützungsangeboten, Verfügung des Prorektor Studium zur Zuständigkeit in Sachen Nachteilsausgleich und beim Vollzug des Urteils der Vorinstanz vom 26. März 2021). 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie und die Vorinstanz seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen Disziplinarverstoss darstelle. Dabei hätten sie sich inhaltlich mit sämtlichen entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die er nun erneut vortrage. Mit dieser appellatorischen Kritik vermöge er die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Disziplinierung nicht in Frage zu stellen. Ein Entlastungs- bzw. Wahrheitsbeweis, wie ihn der Beschwerdeführer sinngemäss antreten wolle, oder Rechtfertigungsgründe, wie sie im Strafrecht existieren würden, seien dem Disziplinarrecht fremd. Entschuldbare Umstände bei der Begehung eines Disziplinarverstosses - wie sie hier indes nicht vorlägen - wären vielmehr bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmassnahme zu berücksichtigen. Dies gelte hier umso mehr, als der ausgesprochene Verweis dazu gedient habe, die unnötig und wiederholt verletzende und diffamierende Ausdrucksweise des Beschwerdeführers zu rügen, jedoch keine Aussage zu den angeblichen inhaltlichen Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Studienadministration enthalte. 6.3 Die Vorinstanz lässt sich hierzu nicht vernehmen, sondern verweist auf den angefochtenen Entscheid. 6.4 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETH Zürich und Lausanne sind autonome öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selbständig regeln und verwalten (Art. 5 ETH-Gesetz). Gestützt auf Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR 414.110.37) hat die Schulleitung der ETH Zürich die alte Disziplinarordnung ETH Zürich erlassen. Diese kommt gemäss Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich zur Anwendung, wenn Mitglieder des Lehrkörpers, Angestellte, Studierende, Gäste oder Besucherinnen und Besucher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der ETH Zürich behindert werden. 6.5 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Im Allgemeinen gelten disziplinarische Massnahmen als administrative Sanktionen und nicht als Strafen im Rechtssinne, da ihnen kein vergeltender Charakter zukommt. Die Disziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum primären Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinarmassnahmen einer gesetzlichen Grundlage - ausser im Disziplinarrecht der Anstalten - und müssen verhältnismässig sein (Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.4 und A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.3; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 931). 6.6 In sachverhaltlicher Hinsicht gilt Folgendes. Frau Y._______ schrieb auf ein Gesuch des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14. September 2021 wie folgt: "Sehr geehrter Herr X._______ Zu Ihrer Information: Wir behandeln Ihr Anliegen als Anrechnungsgesuch, für welches der Studiengang zuständig ist. Im Auftrag des Prorektors Prof. Hurni habe ich Ihre Anfrage deshalb an Frau Z._______ weitergeleitet. Sie werden die Antwort deshalb direkt vom Studiengang erhalten. Freundliche Grüsse (...) Y._______" Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. September 2021 Nachfolgendes: "Frau Y._______! Lassen Sie mich in Ruhe! Sie sind eine verlogene Intrigantin, die meine Behinderung ausnutzt, um mich für blöd zu verkaufen." 6.7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er Frau Y._______ "als verlogene Intrigantin" bezeichnete. Vielmehr macht er Rechtfertigungsgründe für sein Verhalten geltend ("Notwehr") und behauptet, es liege keine Persönlichkeitsverletzung vor. Sein Verhalten ist von der Vorinstanz zu Recht als diffamierend, beleidigend sowie ehrverletzend qualifiziert worden. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, setzt Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich weder die Erfüllung des Tatbestands der Beschimpfung gemäss Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) noch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) voraus. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf den vorinstanzlichen Entscheid abgestellt werden (vgl. E. 9.2). Eine Rechtfertigung für das Verhalten des Beschwerdeführers scheidet somit aus. Festzuhalten ist deshalb, dass seine langen Ausführungen zur Rechtfertigung für das vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant sind. Die Bezeichnung von Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" stellt somit eine Belästigung im Sinne von Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich dar. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich verstossen hat, indem er Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" bezeichnete.
7. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Disziplinarmassnahme des Verweises in Frage. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Beweggründe bei der Bemessung von disziplinarischen Massnahmen berücksichtigt werden müssten. Seine vorausgegangenen umfangreichen Bemühungen, auf einfachere und friedlichere Weise, sich vor den Übergriffen durch Frau Y._______ zu schützen, seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Die Vorinstanz ignoriere zudem die dazugehörige Verfügung des Prorektors Studium. Weiter führt er aus, dass er in Notwehr gehandelt habe, um weiteren Schaden abzuwehren, den Frau Y._______ mit ihrem gesetzwidrigen Verhalten immer wieder von neuem ihm zugefügt habe. Er habe zudem wahrheitsgetreu das beweismässig erstellte Fehlverhalten von Frau Y._______ in einfache, verständliche deutsche Sprache gefasst. Er sei nicht Anwalt und verfüge nicht über das sozialkompetente, pseudo-neutrale Vokabular mit dem Anwälte immer schön stromlinienförmig hochanständig bleiben könnten. Ihm sei nichts übriggeblieben, als sich sofort, klar und verständlich mitzuteilen. Falls also das Rektorat eine bessere Wortwahl zur Verfügung gehabt habe, um solche durch ihr eigenes Personal verursachte Übergriffe abzuwehren, so dürfe ihm das Rektorat gerne die besser geeignete Wortwahl erklären. Zu diesem Zweck hätte eine einfache Ermahnung genügt, dies vor allem auch, weil er mit dieser E-Mail in keiner Art und Weise den Schulbetrieb gestört oder die Ehre von Frau Y._______ verletzt habe. 7.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass analog zum Personalbereich eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, soweit die Disziplinarmassnahme auf ihre Angemessenheit hin überprüft werde. Allerdings sei der Verweis ohnehin die mildeste aller denkbaren Disziplinarmassnahmen, weshalb er von vornherein nicht übermässig sein könne, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die Disziplinarordnung qualifiziert werde. Die frühere Rektorin der Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bereits im Oktober 2019 zu einem respektvollen Umgangston aufgefordert. Sie habe ihn schriftlich darauf hingewiesen, dass die Tonalität seines damaligen Schreibens sowie die darin geäusserten Drohungen nicht akzeptabel seien und gegen den Verhaltenskodex der Beschwerdegegnerin verstossen würden. Ein respektvoller Umgang aller Angehörigen der Beschwerdegegnerin untereinander und mit den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin, die sich - wie die (...) - täglich für die Studierenden einsetzen würden, sei für die Beschwerdegegnerin eine unverhandelbare Anforderung. Persönliche Angriffe und Verunglimpfungen würden umso weniger toleriert, wenn sie eine Belästigung im Sinne von Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETZH Zürich darstellten. 7.3 Die Vorinstanz lässt sich hierzu nicht vernehmen, sondern verweist auf ihren Entscheid. 7.4 Eine Disziplinarmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des spezifischen Disziplinarzwecks geeignet und erforderlich ist. Ausserdem muss sie von ihrer Schwere her in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 936). Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Beschwerdegegnerin als Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (Art. 3 Abs. 2 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich; vgl. Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 7.5 und B-3357/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.4 m.H.). 7.5 Art. 3 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich lautet wie folgt: "1 Die ETH Zürich kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a. Sie kann einen Verweis aussprechen.
b. Sie kann im Falle von Artikel 2 Buchstaben a oder b für nicht bestanden erklären:
1. in den gestuften Studiengängen: eine Leistungskontrolle sowie, bei einer Prüfung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungsblock,
2. in den ungestuften Studiengängen: Prüfungen, schriftliche Arbeiten oder eine ganze Prüfungsstufe,
3. in den Programmen der universitären Weiterbildung: eine Leistungskontrolle.
c. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen ausschliessen.
d. Sie kann den Ausschluss aus der ETH Zürich androhen.
e. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich ausschliessen.
f. Sie kann den akademischen Titel aberkennen, sofern er unrechtmässig erworben worden ist. 2 Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich." 7.6 Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich ein grosses Interesse daran habe, dass alle Angehörigen der Beschwerdegegnerin respektvoll miteinander umgehen würden; denn nur so könne ein geordneter Hochschulbetrieb gewährleistet werden. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber Angehörigen der Beschwerdegegnerin immer wieder unangemessen ausdrücke, sei gegen das Erteilen eines Verweises als mildeste mögliche Disziplinarmassnahme gemäss alter Disziplinarordnung ETH Zürich nichts einzuwenden. Im Übrigen sei die Disziplinarmassnahme in Form eines Verweises dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Verweis hindere den Beschwerdeführer nicht daran, sein Studium weiterzuführen. Auch das Risiko, aus dem Studium ausgeschlossen zu werden, wenn er sich künftig gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin wehren möchte, bestehe nicht, falls er dabei einen respektvollen Umgang mit den Angehörigen der Beschwerdegegnerin pflege und sich an die Disziplinarordnung halte. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich auf beleidigende Weise auszudrücken sowie sich mit solchen Äusserungen zu verteidigen, sei nicht schützenswert. Die Interessen der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit würden allfällige private Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 7.7 Auf diese Einschätzung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen abzustellen, zumal der Beschwerdegegnerin nach dem zuvor unter E. 7.4 Gesagten hier ein gewisser Spielraum zukommt, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift und es sich um die mildeste mögliche Disziplinarmassnahme handelt. Den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach seine Beweggründe berücksichtigt werden müssen, vermögen daran nichts zu ändern. Erstens kann das Verhalten des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, nicht wegen seinen persönlichen Umständen gerechtfertigt werden. Zweitens ist es auch bei Berücksichtigung seiner Beweggründe nicht angezeigt, von einem Verweis wegen entschuldbarer Gründe abzusehen, da auch in der von ihm dargestellten persönlichen Situation ein anständiger Umgang mit den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin erwartet werden darf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unangemessen ausdrückte (vgl. E. 9.4 des angefochtenen Entscheids) und Frau Y._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin als "Lügnerin" und "Intrigantin" bezeichnet. Daher erweisen sich die angeordneten Massnahmen mithin als geeignet und erforderlich, um das gewichtige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit zu wahren. Der Verweis würde den Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Immatrikulation nicht daran hindern, sein Studium weiterzuführen. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdegegnerin überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Massnahme erweist sich somit auch als zumutbar. 7.8 Zusammenfassend erweist sich der ausgesprochene Verweis als verhältnismässig.
8. Abschliessend ist auf die prozessualen Anträge einzugehen. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt Anträge auf Aktenedition sowie sinngemässe Anträge auf Beweiserhebung. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts, zumal sich die Belästigung nicht rechtfertigen lässt und für die Bemessung der Disziplinarmassnahme keine weiteren Akten nötig sind. Die Anträge des Beschwerdeführers sind deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor).
9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: