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A-303/2012

A-303/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-11 · Deutsch CH

Bahninfrastruktur

Sachverhalt

A. Am 21. Juli 2009 ersuchte die Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend die Planvorlage Bahn 2000, 1. Etappe, Niveaufreie Einfahrt Wettingen - Rangierbahnhof Limmattal (nachfolgend bisweilen: Lehnenviadukt). Während der Auflagefrist erhob die Gemeinde Oetwil an der Limmat dagegen Einsprache. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 genehmigte das BAV das obgenannte Projekt unter verschiedenen Auflagen und Vorbehalten sowie der Erteilung einer Ausnahme- und Rodungsbewilligung. Auf die Einsprache der Gemeinde Oetwil an der Limmat trat es nicht ein. C. Gegen diesen Entscheid reichte die Gemeinde Oetwil an der Limmat (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen ein: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 sei unter Berücksichtigung von Hauptantrag 2 aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 sei unter nebenbestimmungsweiser Berücksichtigung von Hauptantrag 2 zu ergänzen.

2. Der Rangierbahnhof Limmattal (RBL) sei in das Auflageprojekt "Niveaufreie Einfahrt Wettingen-RBL (Lehnenviadukt)" einzubeziehen und im Sinne der nachfolgenden Begründung so rasch als möglich, spätestens jedoch zur Fertigstellung des Lehnenviadukts lärmtechnisch zu sanieren. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Gerichts- bzw. der Bundeskasse." D. Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe Begehren stellen sowohl das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in ihren am 20. Februar 2012 eingereichten Stellungnahmen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VwVG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Im Streit um die Parteistellung ist das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der strittigen Zulassung zum Verfahren ohne Weiteres zu bejahen (BGE 129 II 286 E. 1.3; Vera Martantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 17, Art. 6 N. 22). Die Beschwerdeführerin hat während der Auflagefrist Einsprache gegen die streitbetroffene Planvorlage erhoben, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist. Durch diesen Entscheid ist sie nach dem Gesagten beschwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen.

E. 1.3 Hinsichtlich der gestellten Anträge gilt es zu beachten, dass im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich das Verhältnis den Streitgegenstand bildet, über welches in der angefochtenen Verfügung entschieden wurde oder nach richtiger Auslegung hätte entschieden werden müssen, insoweit es im Streit liegt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.1 und E. 8, A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 1.3). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 2. Dezember 2011 bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache. Damit ist das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 76 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und Rz. 2.164). Auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Anträge auf Aufnahme des Rangierbahnhofes Limmattal in den Projektperimeter kann demnach nicht eingetreten werden (Hauptantrag 2 und Eventualbegehren 1).

E. 1.4 Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.

E. 2 Im Rahmen des Streitgegenstandes prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings insbesondere dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. In diesen Fällen untersucht es deshalb lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3, A-6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2 und A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).

E. 3 Für die stabile Führung des im Rahmen der Bahn 2000 in Betrieb genommenen Angebotskonzepts ist es nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unerlässlich, im Raum Killwangen - Spreitenbach eine kreuzungsfreie Einfahrt für Güterzüge von Wettingen in den Rangierbahnhof Limmattal zu bauen (vgl. Auflageprojekt, Beilage Nr. 4, S. 3). Zu diesem Zweck hat die Beschwerdegegnerin die Planvorlage Bahn 2000, 1. Etappe, Niveaufreie Einfahrt Wettingen - Rangierbahnhof Limmattal ausgearbeitet und die Vorinstanz am 21. Juli 2009 ersucht, diesbezüglich ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Gegen dieses Projekt hat die Beschwerdeführerin während der Auflagefrist schriftlich Einsprache erhoben. Darauf ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 wegen fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist.

E. 3.1 Bauten und Anlagen, die, wie die vorliegend in Frage stehende, ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder abgeändert werden (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Dieses Verfahren richtet sich gemäss Art. 18a EBG nach den Verfahrensvorschriften des Eisenbahngesetzes, ergänzt durch jene in der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1), sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann, wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des Enteignungsgesetzes Partei ist, während der Auflagefrist Einsprache erheben. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 18f Abs. 3 EBG). Ist eine Person nicht berechtigt, eine Einsprache einzureichen, so fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden kann.

E. 3.1.1 In erstinstanzlichen Verfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und prozessfähig ist und über ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Verfahrensteilnahme verfügt (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar, Art. 6 N. 12). Letzteres wird in Art. 6 VwVG dahingehend umschrieben, als nur Personen als Parteien gelten, deren Rechte oder Pflichten durch die Verfügung berührt werden und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Der Begriff des "Berührtseins" ist praxisgemäss in der gleichen Weise auszulegen, wie für die allgemeine Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (Isabelle Häner, VwVG-Kommentar, Art. 6 N. 1, Martantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 6 N. 7 und N.16 ff.). Danach ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).

E. 3.1.2 Diese Regelung ist auf Privatpersonen zugeschnitten; sie bezweckt in erster Linie deren Schutz vor fehlerhaften Verwaltungsakten. Eine Gemeinde kann sich darauf indessen ebenfalls berufen, wenn sie - als materielle Verfügungsadressatin oder als Dritte - durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in schutzwürdigen, eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 136 V 349 E. 3.3.2, BGE 136 II 278 E. 4.1, BGE 131 II 752 f. E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1 und A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 1.1; Martantelli-Sonanini/ Huber, Praxiskommentar, Art. 48 N. 21). Letzteres trifft etwa auf Bauprojekte zu, welche in die Baupolizeikompetenz einer Gemeinde eingreifen (BGE 117 Ib 113 f. E. 1b) oder diese als Projektantin betreffen (BGE 122 II 383 E. 2b), sofern die Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der diesbezüglich ergangenen Verfügung hat. Nicht legitimationsbegründend ist hingegen das allgemeine Anliegen an der richtigen und einheitlichen Anwendung des Rechts; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht zur Beschwerdeführung berechtigt (BGE 135 II 159 E. 3.1, 134 I 207 E. 2.3, BGE 123 II 375 E. 2d).

E. 3.1.3 In enteignungsrechtlichen Verfahren ist dieser Parteibegriff insofern eingeschränkt, als eine Person eine entsprechende Beeinträchtigung in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin, Pächterin oder Mieterin darzulegen hat (Art. 35 - Art. 37 EntG i.V.m. Art. 5 EntG, vgl. im Einzelnen: BGE 133 II 33 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6363/2008 vom 20. Dezember 2011 E. 8, A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 35 N. 18 ff.)

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die angefochtene Verfügung treffe sie als Grundeigentümerin, Pächterin oder Mieterin eines Grundstückes, welches infolge des Baus oder Betriebs des projektierten Lehnenviadukts von übermässigen Lärmimmissionen betroffen sei. Sie erhebt folglich keine enteignungsrechtliche Einsprache. Ebenso wenig macht sie geltend, durch die angefochtene Verfügung in eigenen hoheitlichen Interessen berührt zu sein. Sie ist demnach nur zur Einsprache legitimiert, wenn sie anderweitig in einer besonderen Beziehungsnähe zum strittigen Lehnenviadukt steht.

E. 3.3.1 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die weitläufigen Gleisanlagen des Rangierbahnhofs Limmattal würden nordöstlich an ihr Territorium angrenzen. Das dort gelegene Siedlungsgebiet sei bereits jetzt aufgrund der vorherrschenden Südwestwindlage sowie den topografischen Verhältnissen von erheblichen nächtlichen Immissionen betroffen. Diese Situation würde sich mit der Inbetriebnahme des streitbetroffenen Lehnenviadukts verschärfen, da der Rangierbahnhof Limmattal dadurch zusätzlich beansprucht würde. Selbst in der angefochtenen Plangenehmigung werde zugestanden, dass mit zehn zusätzlichen Güterzügen pro Tag zu rechnen sei. Dass die Vorinstanz die mit dieser Verkehrszunahme verbundenen Lärmimmissionen als unerheblich eingestuft und der Beschwerdeführerin deshalb die Einsprachelegitimation abgesprochen habe, sei umso unverständlicher, als die Einsprachelegitimation von Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eher weit zu fassen sei. Die Legitimation der Beschwerdeführerin sei deshalb ohne Weiteres zu bejahen.

E. 3.3.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin befinde sich ausserhalb des Projektperimeters. Zudem bringe das strittige Projekt keine relevanten Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Sie sei dadurch demnach nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit, weshalb es ihr an der erforderlichen Legitimation fehle. Das BAFU hat sich dieser Argumentation in seiner Stellungnahme angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin führt ergänzend aus, die Bauarbeiten für die Realisierung des streitbetroffenen Lehnenviadukts würden sich auf den Knoten Killwangen - Spreitenbach, einschliesslich der damit zusammenhängenden Streckensignale, beschränken, ohne den Rangierbahnhof Limmattal zu tangieren. Das Projekt diene der Entflechtung von Güter- und Personenverkehr und damit einer effizienteren Verkehrsabwicklung des heutigen Verkehrsaufkommens. Hinsichtlich des hiermit verbundenen Verkehrsaufkommens gehe aus dem Umweltverträglichkeitsbericht und der anlässlich der Einigungsverhandlung abgegebenen Voten hervor, zurzeit würden 705 Personen- und Güterzüge pro Tag den interessierenden Bereich passieren. Projektbedingt würden lediglich zehn zusätzliche Güterzüge verkehren. Das in Frage stehende Projekt führe somit nicht zu einer wesentlichen Verkehrszunahme. Die Legitimation der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen.

E. 3.4 Die für die Bejahung der Legitimation einer Gemeinde verlangte besondere Beziehungsnähe zum Streitobjekt ist laut der ständigen Rechtsprechung bei Bauprojekten zu bejahen, wenn die projektierte Anlage über das Gebiet einer Gemeinde führt. Dasselbe gilt, wenn von deren Bau oder Betrieb mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit (Lärm-)Immissionen ausgehen werden, die auf dem Gemeindegebiet aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sein werden (vgl. BGE 136 II 285 E. 2.3.2, BGE 113 IB 228 f. E. 1c).

E. 3.4.1 In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts zu vermeiden ist, andererseits die Schranke nicht so eng zu ziehen ist, dass die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen die Beschwerdeführerin ein aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt, vereitelt wird (BGE 136 Ib 285 E. 2.3.2, BGE 112 Ib 158 E. 3). Dabei spielt die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte keine Rolle. So hat das Bundesgericht die Legitimation eines Anwohners bejaht, obwohl die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufen II und III für sein Grundstück eingehalten waren. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe ein beachtenswertes Interesse daran, Vorhaben zu bekämpfen, welche zu einer erheblichen Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation beitragen würden. Nur wenn bereits eine summarische Prüfung ergebe, dass sich die aktuelle Lärmsituation infolge des in Frage stehenden Bauvorhabens nicht wesentlich verändere und die Planungswerte auch in Zukunft eingehalten würden, könne sich die Frage stellen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei (Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3, vgl. im Weiteren: BGE 110 Ib 99 E. 1c).

E. 3.4.2 Gemäss der Weisung des BAV Nr. 4 vom 25. Februar 1992 ist eine Zunahme des Emissionspegels um mehr als 2 dB(A) in jedem Fall wahrnehmbar und damit wesentlich. Ein Anstieg zwischen 1 und 2 dB(A) gilt dann als wahrnehmbar, wenn die gesamte Verkehrsmenge um mindestens 25% zunimmt. Im Strassenverkehr wird die Grenze für die Einsprachelegitimation im Allgemeinen bei einer Zunahme des täglichen Verkehrsaufkommens von 10% gezogen, wobei davon auszugehen ist, dass eine Steigerung des durchschnittlichen Verkehrs um 25% zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1dB (A) führt (BVGE 2007/1 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 f., publiziert in UPR 2006, S. 144, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2008 vom 4. November 2008 E. 5.1).

E. 3.5 Das streitbetroffene Bauvorhaben betrifft das Gebiet der Gemeinden Killwangen, Neuenhof und Würenlos, wobei Letztere davon in erster Linie während der Bauphase tangiert sein wird (vgl. Auflageprojekt, Beilage Nr. 6, S. 8 und die Anhänge 1.1-1 und 1.7-3). Das in Frage stehende Projekt verläuft somit nicht über das Gebiet der Beschwerdeführerin. Dass die durch den Bau der strittigen Eisenbahnanlage verursachten Immissionen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin wahrnehmbar sein werden, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Deren Legitimation ist damit nur zu bejahen, wenn der Betrieb des strittigen Bauvorhabens - wie geltend gemacht - (Lärm-)Immissionen verursachen wird, die auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin im Sinne der vorangehenden Ausführungen wahrnehmbar und damit erheblich sind.

E. 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Auswirkungen des streitbetroffenen Lehnenviadukts auf die natürliche Umwelt, insbesondere die mit dessen Betrieb verbundenen Lärmimmissionen, durch die Gruner AG, Ingenieure und Planer, untersuchen lassen. Diese kam auf der Grundlage der Projektunterlagen und eigener Erhebungen im Umweltverträglichkeitsbericht (nachfolgend: UVB) vom 7. Juli 2009 zum Schluss, nach Inbetriebnahme des Lehnenviadukts sei auf den Abschnitten Neuenhof - Killwangen - Spreitenbach und Killwangen - Spreitenbach - Rangierbahnhof Limmattal (RBL) mit zehn zusätzlichen Güterzügen zu rechnen. Die Gesamtverkehrsmenge nehme auf dieser Strecke damit um 4.2% zu. Bezogen auf die Anzahl Güterzüge erhöhe sich die Verkehrsmenge folglich um 18.5% (westlich des Bahnhofs) bzw. 5.7% (östlich des Bahnhofs). Die Immissionen würden im gesamten Untersuchungsgebiet um bis zu 2 dB(A) zunehmen.

E. 3.5.2 Diese Ausführungen sowie die diesbezüglich in den Anhängen ermittelten Emissions- und Immissionspegel bezeichnete das BAFU in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 als nicht nachvollziehbar, weshalb es beantragte, die fraglichen Ergebnisse sowohl emissionsseitig als auch immissionsseitig einer Überprüfung zu unterziehen und mit dem im Rahmen der ordentlichen Lärmsanierung verfügten Zustand (E-Plan 2015) zu vergleichen (Beilage 195 S. 8). Diese Untersuchungen nahm die Gruner AG in der Folge unter Beizug der Basler & Hofmann AG, Ingenieure und Planer, vor und fasste ihrer Ergebnisse im UVB-Nachtrag vom 17. September 2010 zusammen. Danach ist in der Betriebsphase auf den Abschnitten Neuenhof - Killwangen - Spreitenbach und Killwangen - Spreitenbach - Rangierbahnhof Limmattal (RBL) weiterhin mit zehn zusätzlichen Güterzügen zu rechnen. Die Gesamtverkehrsmenge werde auf dieser Strecke allerdings lediglich um 2% zunehmen. Bezogen auf die Anzahl Güterzüge sei nur mit einer Erhöhung um 6% westlich des Bahnhofs und um 5% östlich des Bahnhofs zu rechnen. Die Ergebnisse bezüglich der Lärmemissionen und -immissionen hätten sich dagegen nicht verändert (Beilage 149 S. 1, vgl. Anhänge 150-160). Mit Schreiben vom 1. November 2010 erklärte das BAFU, mit den vorgenommenen Änderungen einverstanden zu sein und bezeichnete sowohl die getätigten Erhebungen als auch die daraus gezogenen Schlüsse als nachvollziehbar (Beilage 109, S. 1).

E. 3.5.3 Die fraglichen Stellungnahmen zur nach der Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts zu erwartenden Verkehrs- und der damit einhergehenden Lärmzunahme haben sachverständige Unternehmen ausgearbeitet. Deren Erhebungen und Schlussfolgerungen hat das BAFU als zuständige Fachbehörde einer kritischen Überprüfung unterzogen und für korrekt erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch die fraglichen Feststellungen nicht. Sie scheint vielmehr der Auffassung zu sein, Art und Umfang der durch die Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts verursachten Lärmimmissionen liessen sich besser mittels eines (nächtlichen) Augenscheins auf ihrem unmittelbar an den Rangierbahnhof Limmattal angrenzenden Gemeindegebiet abschätzen. Ob ein solches Beweismittel überhaupt geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Analysen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu wecken, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die interessierenden Immissionen in jedem Fall erst nach der Inbetriebnahme wahrnehmbar sein werden. Jedenfalls unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des begehrten Augenscheins die Ergebnisse der Sachverständigen zu erschüttern und damit die Richtigkeit des Beweisergebnisses in Frage zu stellen vermag. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, auf deren Gebiet einen (nächtlichen) Augenschein durchzuführen, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 131 I 157 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5670/2011 vom 3. Mai 2012 E. 8.2.2; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Praxiskommentar, Art. 33 N. 22 ff., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N. 2).

E. 3.5.4 In Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Schluss, dass die Gesamtverkehrsmenge nach der Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts auf den Abschnitten Neuenhof - Killwangen - Spreitenbach und Killwangen - Spreitenbach - Rangierbahnhof Limmattal (RBL) um 2% zu nehmen wird. Bei den Güterzügen ist mit einer Erhöhung um zehn Güterzügen pro Tag zu rechnen, was einer Zunahme um 6% westlich des Bahnhofes und um 5% östlich des Bahnhofs entspricht. Die mit dem strittigen Bauvorhaben verbundenen Immissionen werden im gesamten Untersuchungsgebiet im Umfang von bis zu 2 dB(A) zunehmen. Diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einspracheverhandlung vom 9. November 2011 bezüglich der Lärmsituation der Beschwerdeführerin dahingehend präzisiert, als sie darauf hingewiesen hat, dass die prognostizierten zehn zusätzlichen Güterzüge nicht allesamt auf den Rangierbahnhof Limmattal entfallen werden. In diesem Bereich ist folglich die Zunahme des Verkehrsaufkommens und der damit einhergehenden Lärmimmissionen noch geringer zu veranschlagen (Protokoll der Einspracheverhandlung S. 2 und graphischer Anhang). Das strittige Bauvorhaben führt demnach zu einer Verkehrszunahme, die merklich unter der nach der Rechtsprechung massgeblichen Limite liegt, die zu wahrnehmbaren Immissionen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin führt. Die mit der Inbetriebnahme des strittigen Bauvorhabens verbundene Erhöhung der Lärmimmissionen berechtigt die Beschwerdeführerin demzufolge nicht, Einsprache zu erheben.

E. 3.6 Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da diese vom Bau und Betrieb des strittigen Lehnenviadukts, insbesondere den damit einhergehenden Lärmimmissionen, nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen ist und daher kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit desselben besitzt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 4 Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG dürfen ihr jedoch nur Verfahrenskosten überbunden werden, wenn vermögensrechtliche Interessen im Streit liegen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren demzufolge keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8). Eine Parteientschädigung steht weder ihr noch der obsiegenden, allerdings nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4/2011-09-07/32, Einschreiben) - das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2012 (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-303/2012 Urteil vom 11. Juni 2012 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Christa Baumann. Parteien Gemeinde Oetwil an der Limmat, handelnd durch den Gemeinderat, Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Wipf, Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Seehofstrasse 4, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Infrastruktur Grossprojekte-PGM, Mittelstrasse 43, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr (BAV) Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz. Gegenstand Plangenehmigung, niveaufreie Einfahrt Wettingen-RBL (Lehnenviadukt). Sachverhalt: A. Am 21. Juli 2009 ersuchte die Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend die Planvorlage Bahn 2000, 1. Etappe, Niveaufreie Einfahrt Wettingen - Rangierbahnhof Limmattal (nachfolgend bisweilen: Lehnenviadukt). Während der Auflagefrist erhob die Gemeinde Oetwil an der Limmat dagegen Einsprache. B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 genehmigte das BAV das obgenannte Projekt unter verschiedenen Auflagen und Vorbehalten sowie der Erteilung einer Ausnahme- und Rodungsbewilligung. Auf die Einsprache der Gemeinde Oetwil an der Limmat trat es nicht ein. C. Gegen diesen Entscheid reichte die Gemeinde Oetwil an der Limmat (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen ein: "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 sei unter Berücksichtigung von Hauptantrag 2 aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2011 sei unter nebenbestimmungsweiser Berücksichtigung von Hauptantrag 2 zu ergänzen.

2. Der Rangierbahnhof Limmattal (RBL) sei in das Auflageprojekt "Niveaufreie Einfahrt Wettingen-RBL (Lehnenviadukt)" einzubeziehen und im Sinne der nachfolgenden Begründung so rasch als möglich, spätestens jedoch zur Fertigstellung des Lehnenviadukts lärmtechnisch zu sanieren. Alles Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Gerichts- bzw. der Bundeskasse." D. Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe Begehren stellen sowohl das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in ihren am 20. Februar 2012 eingereichten Stellungnahmen. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VwVG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungsentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Im Streit um die Parteistellung ist das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der strittigen Zulassung zum Verfahren ohne Weiteres zu bejahen (BGE 129 II 286 E. 1.3; Vera Martantelli-Sonanini/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 48 N. 17, Art. 6 N. 22). Die Beschwerdeführerin hat während der Auflagefrist Einsprache gegen die streitbetroffene Planvorlage erhoben, auf welche die Vorinstanz nicht eingetreten ist. Durch diesen Entscheid ist sie nach dem Gesagten beschwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist damit zu bejahen. 1.3. Hinsichtlich der gestellten Anträge gilt es zu beachten, dass im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege grundsätzlich das Verhältnis den Streitgegenstand bildet, über welches in der angefochtenen Verfügung entschieden wurde oder nach richtiger Auslegung hätte entschieden werden müssen, insoweit es im Streit liegt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6037/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.1 und E. 8, A-3895/2011 vom 18. April 2012 E. 1.3). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 2. Dezember 2011 bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache. Damit ist das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 76 E. 1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und Rz. 2.164). Auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten materiellen Anträge auf Aufnahme des Rangierbahnhofes Limmattal in den Projektperimeter kann demnach nicht eingetreten werden (Hauptantrag 2 und Eventualbegehren 1). 1.4. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.

2. Im Rahmen des Streitgegenstandes prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings insbesondere dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. In diesen Fällen untersucht es deshalb lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3, A-6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2 und A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).

3. Für die stabile Führung des im Rahmen der Bahn 2000 in Betrieb genommenen Angebotskonzepts ist es nach Auffassung der Beschwerdegegnerin unerlässlich, im Raum Killwangen - Spreitenbach eine kreuzungsfreie Einfahrt für Güterzüge von Wettingen in den Rangierbahnhof Limmattal zu bauen (vgl. Auflageprojekt, Beilage Nr. 4, S. 3). Zu diesem Zweck hat die Beschwerdegegnerin die Planvorlage Bahn 2000, 1. Etappe, Niveaufreie Einfahrt Wettingen - Rangierbahnhof Limmattal ausgearbeitet und die Vorinstanz am 21. Juli 2009 ersucht, diesbezüglich ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Gegen dieses Projekt hat die Beschwerdeführerin während der Auflagefrist schriftlich Einsprache erhoben. Darauf ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 wegen fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. 3.1. Bauten und Anlagen, die, wie die vorliegend in Frage stehende, ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder abgeändert werden (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Dieses Verfahren richtet sich gemäss Art. 18a EBG nach den Verfahrensvorschriften des Eisenbahngesetzes, ergänzt durch jene in der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1), sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann, wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des Enteignungsgesetzes Partei ist, während der Auflagefrist Einsprache erheben. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache (Art. 18f Abs. 3 EBG). Ist eine Person nicht berechtigt, eine Einsprache einzureichen, so fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden kann. 3.1.1. In erstinstanzlichen Verfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und prozessfähig ist und über ein rechtlich anerkanntes Interesse an der Verfahrensteilnahme verfügt (Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar, Art. 6 N. 12). Letzteres wird in Art. 6 VwVG dahingehend umschrieben, als nur Personen als Parteien gelten, deren Rechte oder Pflichten durch die Verfügung berührt werden und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Der Begriff des "Berührtseins" ist praxisgemäss in der gleichen Weise auszulegen, wie für die allgemeine Beschwerdebefugnis gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (Isabelle Häner, VwVG-Kommentar, Art. 6 N. 1, Martantelli-Sonanini/Huber, Praxiskommentar, Art. 6 N. 7 und N.16 ff.). Danach ist zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 3.1.2. Diese Regelung ist auf Privatpersonen zugeschnitten; sie bezweckt in erster Linie deren Schutz vor fehlerhaften Verwaltungsakten. Eine Gemeinde kann sich darauf indessen ebenfalls berufen, wenn sie - als materielle Verfügungsadressatin oder als Dritte - durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in schutzwürdigen, eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 136 V 349 E. 3.3.2, BGE 136 II 278 E. 4.1, BGE 131 II 752 f. E. 4.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-623/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1 und A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 1.1; Martantelli-Sonanini/ Huber, Praxiskommentar, Art. 48 N. 21). Letzteres trifft etwa auf Bauprojekte zu, welche in die Baupolizeikompetenz einer Gemeinde eingreifen (BGE 117 Ib 113 f. E. 1b) oder diese als Projektantin betreffen (BGE 122 II 383 E. 2b), sofern die Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der diesbezüglich ergangenen Verfügung hat. Nicht legitimationsbegründend ist hingegen das allgemeine Anliegen an der richtigen und einheitlichen Anwendung des Rechts; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht zur Beschwerdeführung berechtigt (BGE 135 II 159 E. 3.1, 134 I 207 E. 2.3, BGE 123 II 375 E. 2d). 3.1.3. In enteignungsrechtlichen Verfahren ist dieser Parteibegriff insofern eingeschränkt, als eine Person eine entsprechende Beeinträchtigung in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin, Pächterin oder Mieterin darzulegen hat (Art. 35 - Art. 37 EntG i.V.m. Art. 5 EntG, vgl. im Einzelnen: BGE 133 II 33 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6363/2008 vom 20. Dezember 2011 E. 8, A-6240/2010 vom 16. August 2011 E. 5.2.1; Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 35 N. 18 ff.) 3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die angefochtene Verfügung treffe sie als Grundeigentümerin, Pächterin oder Mieterin eines Grundstückes, welches infolge des Baus oder Betriebs des projektierten Lehnenviadukts von übermässigen Lärmimmissionen betroffen sei. Sie erhebt folglich keine enteignungsrechtliche Einsprache. Ebenso wenig macht sie geltend, durch die angefochtene Verfügung in eigenen hoheitlichen Interessen berührt zu sein. Sie ist demnach nur zur Einsprache legitimiert, wenn sie anderweitig in einer besonderen Beziehungsnähe zum strittigen Lehnenviadukt steht. 3.3. 3.3.1. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die weitläufigen Gleisanlagen des Rangierbahnhofs Limmattal würden nordöstlich an ihr Territorium angrenzen. Das dort gelegene Siedlungsgebiet sei bereits jetzt aufgrund der vorherrschenden Südwestwindlage sowie den topografischen Verhältnissen von erheblichen nächtlichen Immissionen betroffen. Diese Situation würde sich mit der Inbetriebnahme des streitbetroffenen Lehnenviadukts verschärfen, da der Rangierbahnhof Limmattal dadurch zusätzlich beansprucht würde. Selbst in der angefochtenen Plangenehmigung werde zugestanden, dass mit zehn zusätzlichen Güterzügen pro Tag zu rechnen sei. Dass die Vorinstanz die mit dieser Verkehrszunahme verbundenen Lärmimmissionen als unerheblich eingestuft und der Beschwerdeführerin deshalb die Einsprachelegitimation abgesprochen habe, sei umso unverständlicher, als die Einsprachelegitimation von Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eher weit zu fassen sei. Die Legitimation der Beschwerdeführerin sei deshalb ohne Weiteres zu bejahen. 3.3.2. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, das Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin befinde sich ausserhalb des Projektperimeters. Zudem bringe das strittige Projekt keine relevanten Auswirkungen für die Beschwerdeführerin. Sie sei dadurch demnach nicht stärker betroffen als die Allgemeinheit, weshalb es ihr an der erforderlichen Legitimation fehle. Das BAFU hat sich dieser Argumentation in seiner Stellungnahme angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin führt ergänzend aus, die Bauarbeiten für die Realisierung des streitbetroffenen Lehnenviadukts würden sich auf den Knoten Killwangen - Spreitenbach, einschliesslich der damit zusammenhängenden Streckensignale, beschränken, ohne den Rangierbahnhof Limmattal zu tangieren. Das Projekt diene der Entflechtung von Güter- und Personenverkehr und damit einer effizienteren Verkehrsabwicklung des heutigen Verkehrsaufkommens. Hinsichtlich des hiermit verbundenen Verkehrsaufkommens gehe aus dem Umweltverträglichkeitsbericht und der anlässlich der Einigungsverhandlung abgegebenen Voten hervor, zurzeit würden 705 Personen- und Güterzüge pro Tag den interessierenden Bereich passieren. Projektbedingt würden lediglich zehn zusätzliche Güterzüge verkehren. Das in Frage stehende Projekt führe somit nicht zu einer wesentlichen Verkehrszunahme. Die Legitimation der Beschwerdeführerin sei daher zu verneinen. 3.4. Die für die Bejahung der Legitimation einer Gemeinde verlangte besondere Beziehungsnähe zum Streitobjekt ist laut der ständigen Rechtsprechung bei Bauprojekten zu bejahen, wenn die projektierte Anlage über das Gebiet einer Gemeinde führt. Dasselbe gilt, wenn von deren Bau oder Betrieb mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit (Lärm-)Immissionen ausgehen werden, die auf dem Gemeindegebiet aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sein werden (vgl. BGE 136 II 285 E. 2.3.2, BGE 113 IB 228 f. E. 1c). 3.4.1. In Grenzfällen besteht ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts zu vermeiden ist, andererseits die Schranke nicht so eng zu ziehen ist, dass die vom Gesetzgeber gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen die Beschwerdeführerin ein aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt, vereitelt wird (BGE 136 Ib 285 E. 2.3.2, BGE 112 Ib 158 E. 3). Dabei spielt die Einhaltung der Lärmschutzgrenzwerte keine Rolle. So hat das Bundesgericht die Legitimation eines Anwohners bejaht, obwohl die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufen II und III für sein Grundstück eingehalten waren. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer habe ein beachtenswertes Interesse daran, Vorhaben zu bekämpfen, welche zu einer erheblichen Verschlechterung der bisherigen Lärmsituation beitragen würden. Nur wenn bereits eine summarische Prüfung ergebe, dass sich die aktuelle Lärmsituation infolge des in Frage stehenden Bauvorhabens nicht wesentlich verändere und die Planungswerte auch in Zukunft eingehalten würden, könne sich die Frage stellen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei (Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3, vgl. im Weiteren: BGE 110 Ib 99 E. 1c). 3.4.2. Gemäss der Weisung des BAV Nr. 4 vom 25. Februar 1992 ist eine Zunahme des Emissionspegels um mehr als 2 dB(A) in jedem Fall wahrnehmbar und damit wesentlich. Ein Anstieg zwischen 1 und 2 dB(A) gilt dann als wahrnehmbar, wenn die gesamte Verkehrsmenge um mindestens 25% zunimmt. Im Strassenverkehr wird die Grenze für die Einsprachelegitimation im Allgemeinen bei einer Zunahme des täglichen Verkehrsaufkommens von 10% gezogen, wobei davon auszugehen ist, dass eine Steigerung des durchschnittlichen Verkehrs um 25% zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1dB (A) führt (BVGE 2007/1 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 f., publiziert in UPR 2006, S. 144, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2008 vom 4. November 2008 E. 5.1). 3.5. Das streitbetroffene Bauvorhaben betrifft das Gebiet der Gemeinden Killwangen, Neuenhof und Würenlos, wobei Letztere davon in erster Linie während der Bauphase tangiert sein wird (vgl. Auflageprojekt, Beilage Nr. 6, S. 8 und die Anhänge 1.1-1 und 1.7-3). Das in Frage stehende Projekt verläuft somit nicht über das Gebiet der Beschwerdeführerin. Dass die durch den Bau der strittigen Eisenbahnanlage verursachten Immissionen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin wahrnehmbar sein werden, behauptet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Deren Legitimation ist damit nur zu bejahen, wenn der Betrieb des strittigen Bauvorhabens - wie geltend gemacht - (Lärm-)Immissionen verursachen wird, die auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin im Sinne der vorangehenden Ausführungen wahrnehmbar und damit erheblich sind. 3.5.1. Die Beschwerdegegnerin hat die Auswirkungen des streitbetroffenen Lehnenviadukts auf die natürliche Umwelt, insbesondere die mit dessen Betrieb verbundenen Lärmimmissionen, durch die Gruner AG, Ingenieure und Planer, untersuchen lassen. Diese kam auf der Grundlage der Projektunterlagen und eigener Erhebungen im Umweltverträglichkeitsbericht (nachfolgend: UVB) vom 7. Juli 2009 zum Schluss, nach Inbetriebnahme des Lehnenviadukts sei auf den Abschnitten Neuenhof - Killwangen - Spreitenbach und Killwangen - Spreitenbach - Rangierbahnhof Limmattal (RBL) mit zehn zusätzlichen Güterzügen zu rechnen. Die Gesamtverkehrsmenge nehme auf dieser Strecke damit um 4.2% zu. Bezogen auf die Anzahl Güterzüge erhöhe sich die Verkehrsmenge folglich um 18.5% (westlich des Bahnhofs) bzw. 5.7% (östlich des Bahnhofs). Die Immissionen würden im gesamten Untersuchungsgebiet um bis zu 2 dB(A) zunehmen. 3.5.2. Diese Ausführungen sowie die diesbezüglich in den Anhängen ermittelten Emissions- und Immissionspegel bezeichnete das BAFU in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2010 als nicht nachvollziehbar, weshalb es beantragte, die fraglichen Ergebnisse sowohl emissionsseitig als auch immissionsseitig einer Überprüfung zu unterziehen und mit dem im Rahmen der ordentlichen Lärmsanierung verfügten Zustand (E-Plan 2015) zu vergleichen (Beilage 195 S. 8). Diese Untersuchungen nahm die Gruner AG in der Folge unter Beizug der Basler & Hofmann AG, Ingenieure und Planer, vor und fasste ihrer Ergebnisse im UVB-Nachtrag vom 17. September 2010 zusammen. Danach ist in der Betriebsphase auf den Abschnitten Neuenhof - Killwangen - Spreitenbach und Killwangen - Spreitenbach - Rangierbahnhof Limmattal (RBL) weiterhin mit zehn zusätzlichen Güterzügen zu rechnen. Die Gesamtverkehrsmenge werde auf dieser Strecke allerdings lediglich um 2% zunehmen. Bezogen auf die Anzahl Güterzüge sei nur mit einer Erhöhung um 6% westlich des Bahnhofs und um 5% östlich des Bahnhofs zu rechnen. Die Ergebnisse bezüglich der Lärmemissionen und -immissionen hätten sich dagegen nicht verändert (Beilage 149 S. 1, vgl. Anhänge 150-160). Mit Schreiben vom 1. November 2010 erklärte das BAFU, mit den vorgenommenen Änderungen einverstanden zu sein und bezeichnete sowohl die getätigten Erhebungen als auch die daraus gezogenen Schlüsse als nachvollziehbar (Beilage 109, S. 1). 3.5.3. Die fraglichen Stellungnahmen zur nach der Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts zu erwartenden Verkehrs- und der damit einhergehenden Lärmzunahme haben sachverständige Unternehmen ausgearbeitet. Deren Erhebungen und Schlussfolgerungen hat das BAFU als zuständige Fachbehörde einer kritischen Überprüfung unterzogen und für korrekt erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin kritisiert denn auch die fraglichen Feststellungen nicht. Sie scheint vielmehr der Auffassung zu sein, Art und Umfang der durch die Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts verursachten Lärmimmissionen liessen sich besser mittels eines (nächtlichen) Augenscheins auf ihrem unmittelbar an den Rangierbahnhof Limmattal angrenzenden Gemeindegebiet abschätzen. Ob ein solches Beweismittel überhaupt geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der Analysen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu wecken, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die interessierenden Immissionen in jedem Fall erst nach der Inbetriebnahme wahrnehmbar sein werden. Jedenfalls unter diesen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des begehrten Augenscheins die Ergebnisse der Sachverständigen zu erschüttern und damit die Richtigkeit des Beweisergebnisses in Frage zu stellen vermag. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, auf deren Gebiet einen (nächtlichen) Augenschein durchzuführen, ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 131 I 157 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5670/2011 vom 3. Mai 2012 E. 8.2.2; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Praxiskommentar, Art. 33 N. 22 ff., Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33 N. 2). 3.5.4. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit zum Schluss, dass die Gesamtverkehrsmenge nach der Inbetriebnahme des strittigen Lehnenviadukts auf den Abschnitten Neuenhof - Killwangen - Spreitenbach und Killwangen - Spreitenbach - Rangierbahnhof Limmattal (RBL) um 2% zu nehmen wird. Bei den Güterzügen ist mit einer Erhöhung um zehn Güterzügen pro Tag zu rechnen, was einer Zunahme um 6% westlich des Bahnhofes und um 5% östlich des Bahnhofs entspricht. Die mit dem strittigen Bauvorhaben verbundenen Immissionen werden im gesamten Untersuchungsgebiet im Umfang von bis zu 2 dB(A) zunehmen. Diese Angaben hat die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einspracheverhandlung vom 9. November 2011 bezüglich der Lärmsituation der Beschwerdeführerin dahingehend präzisiert, als sie darauf hingewiesen hat, dass die prognostizierten zehn zusätzlichen Güterzüge nicht allesamt auf den Rangierbahnhof Limmattal entfallen werden. In diesem Bereich ist folglich die Zunahme des Verkehrsaufkommens und der damit einhergehenden Lärmimmissionen noch geringer zu veranschlagen (Protokoll der Einspracheverhandlung S. 2 und graphischer Anhang). Das strittige Bauvorhaben führt demnach zu einer Verkehrszunahme, die merklich unter der nach der Rechtsprechung massgeblichen Limite liegt, die zu wahrnehmbaren Immissionen auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin führt. Die mit der Inbetriebnahme des strittigen Bauvorhabens verbundene Erhöhung der Lärmimmissionen berechtigt die Beschwerdeführerin demzufolge nicht, Einsprache zu erheben. 3.6. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, da diese vom Bau und Betrieb des strittigen Lehnenviadukts, insbesondere den damit einhergehenden Lärmimmissionen, nicht stärker als die Allgemeinheit betroffen ist und daher kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit desselben besitzt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG dürfen ihr jedoch nur Verfahrenskosten überbunden werden, wenn vermögensrechtliche Interessen im Streit liegen. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren demzufolge keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2007 vom 26. Februar 2008 E. 8). Eine Parteientschädigung steht weder ihr noch der obsiegenden, allerdings nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4/2011-09-07/32, Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Sauvant Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2012 (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: